7. Dez. 2012 ... Qualitätsmanagement-Handbuch, Band II. Band II: Materialband (Grundlegende
Dokumente der DHBW). Version 2. Duale Hochschule Baden- ...
QualitätsmanagementHandbuch Band II: Materialband (Grundlegende Dokumente der Dualen Hochschule Baden-Württemberg)
Stand: Dezember 2012
Qualitätsmanagement-Handbuch, Band II Band II: Materialband (Grundlegende Dokumente der DHBW) Version 2
Duale Hochschule Baden-Württemberg Präsidium Friedrichstraße 14 D-70174 Baden-Württemberg www.dhbw.de
© Duale Hochschule Baden-Württemberg, Dezember 2012
Redaktion: Friederike Leisener, DHBW, Präsidium (Redaktionsleitung) Prof. Rudolf Ringwald, DHBW Villingen-Schwenningen Prof. Manfred Träger, DHBW, Präsidium Aktualisierungen durch Friederike Leisener
als pdf-Version verfügbar
Kontakt: Friederike Leisener Referentin für Qualitätsmanagement Duale Hochschule Baden-Württemberg Präsidium Friedrichstraße 14, D-70174 Stuttgart
[email protected]
Inhaltsverzeichnis Qualitätsmanagementhandbuch der DHBW, Bd II
I. I.A
Anlagen Grundlegende Dokumente der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) Studienbereichsübergreifende Dokumentationen
Anlage 1
Leitbild
S.1-9
Anlage 2
Qualitätsziele
S.10-23
Anlage 3a
Grundordnung der DHBW (04.11.2011)
S.24-34
Anlage 3b
Erste Satzung zur Änderung der Grundordnung der Dualen Hochschule BadenWürttemberg (24.04.2012)
S.35-37
Anlage 4
Satzung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg zur Evaluation der Qualität des dualen Studiums (Amtliche Bekanntmachungen Nr. 6/ 2010, 9. März 2010)
S.38-46
Anlage 5a
Leitfaden für Berufungsverfahren zur Besetzung einer Professur mit Lehraufgaben sowie der Vergabe der Studiengangsleiterfunktion an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Richtlinie für die die Beauftragung von Lehrbeauftragten (Bachelor-Studiengänge)
S.47-62
Anlage 6
Richtlinien für die Eignungsvoraussetzungen und das Zulassungsverfahren von Praxispartnern (Ausbildungsstätten) der Dualen Hochschule Baden-Württemberg für ein Bachelor-Studium (Amtliche Bekanntmachungen Nr. 14/ 2011, 22.09.2011)
S.67-72
Anlage 7
Vorgehensweise und Kriterien für die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studien-angeboten (Version III) Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (Amtliche Bekanntmachungen Nr. 8/ 2010, 7. Juli 2010)
S.73-89
Richtlinie zur Anerkennung von im Ausland erbrachten Leistungen und Notenumrechnungen (28.02.2011)
S.98-109
Anlage 5b
Anlage 8
Anlage 9
S.63-66
S.90-97
Anlage 10a Dokumentationsvorlage "Studiengangsbeschreibung" inklusive Formatvorlage Modulbeschreibung Anlage 10b Dokumentationsvorlage "Studiengangsbeschreibung" inklusive Formatvorlage Modulbeschreibung für Master Anlage 11a Studentischer Evaluationsbogen (12.01.2009)
S.149-156
Anlage 11b Studentischer Evaluationsbogen (Master)
S.157-162
Anlage 12
S.163-166
Ablauf und Reflexion der Praxisphasen
Anlage 13a Vorab-Begutachtung (Pre-Check) durch Externe(n)Gutachter/in von Klausurstellungen (1.+2. Studienjahr) Anlage 13b Vorab-Begutachtung (Pre-Check) von Klausurstellungen Master Anlage 14
S.110-133 S.134-148
S.167-168 S.169-170
Post-Check von korrigierten Klausuren durch Externe Gutachter (1.+2. Studienjahr) S.171-172
Anlage 15a Post-Check von korrigierten Klausuren durch Interne Gutachter (3. Studienjahr)
S.173-174
i
Anlage 15b Post-Check von schriftlichen Prüfungsleistungen durch externe Gutachter (Master)
S.175-176
Anlage 16a Begutachtung von mündlichen Prüfungen durch Interne Gutachter (Bachelor)
S.177-178
Anlage 16b Begutachtung von mündlichen Prüfungen durch Interne Gutachter (Master)
S.179-180
Anlage 17a Begutachtung von Bachelorarbeiten
S.181-182
Anlage 17b Begutachtung von Masterarbeiten
S.183-184
Anlage 18a Qualitätsbericht des Studiengangs / der Studienrichtung (Bachelor)
S.185-191
Anlage 18b Qualitätsbericht des Studiengangs/ des Studienprofils (Master)
S.192-199
Anlage 19a Konsolidierter Qualitätsbericht der Koordinationseinheit (Bachelor)
S.200-212
Anlage 19b Konsolidierter Qualitätsbericht der Koordinationseinheit (Master)
S.213-233
Anlage 20
S.234-238
Konsolidierter Prüfungswesenbericht der Koordinationseinheit (1.+2. Studienjahr)
Anlage 21a Konsolidierter Prüfungswesenbericht der Koordinationseinheit (3. Studienjahr)
S.239-244
Anlage 21b Konsolidierter Prüfungswesenbericht der Koordinationseinheit (Master)
S.245-254
Anlage 22a Gesamtbericht des Studienbereichs
S.255-263
Anlage 22b Landesweiter Mastergesamtbericht der Koordinationseinheit
S.264-269
Anlage 23a Handbuch "Lehre an der DHBW"
S.270-338
Anlage 23b Handbuch „Begleitetes Selbststudium“
S.339-381
Anlage 24
Erhebungsbogen kooperative Forschung und Weiterbildung
S.382-384
Anlage 25
Bericht kooperative Forschung und Weiterbildung
S.385-387
I.B
Studienbereich Wirtschaft
Anlage 26
Studien- und Ausbildungsvertrag Studienbereich Wirtschaft
S.388-391
Anlage 27
Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge im Studienbereich Wirtschaft der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (22.09.2011)
S.392-452
Anlage 28a Zweite Satzung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung DHBW Wirtschaft - StuPrO DHBW Wirtschaft (06.08.2012) Anlage 28b Erste Satzung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung DHBW Wirtschaft - StuPrO DHBW Wirtschaft (27.06.2012)
S.453-457
Anlage 29
Strukturen des Studienmodells Wirtschaft
S. 464-494
Anlage 30
Orientierungskriterien für Lehre an der DHBW
S.495-498
S.458-463
ii
Anlage 31
Gutachten (Formular zur Bewertung von Projekt- und Bachelorarbeiten)
S.499-503
Anlage 32
Kriterienkatalog zu Klausuren (01.07.2009)
S.504-506
Anlage 33
Orientierungskriterien für mündliche Prüfungen
S.507-510
Anlage 34
Infopapier zu Praxismodulen (30.09.2009)
S.511-512
Anlage 35
Infopapier zu Projektarbeiten (01.09.2009)
S.513-514
Anlage 36
Infopapier zu Bachelorarbeiten (10.11.2009)
S.515-516
I.C Anlage 37
Studienbereich Technik Studien- und Ausbildungsvertrag Studienbereich Technik
Anlage 38a Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge im Studienbereich Technik der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (22.09.2011) Anlage 38b Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Physician Assistant / Arztassistent der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Anlage 39 Leitlinien für Modulpläne in der DHBW Technik
S.517-520 S.521-552 S.553-580 S.581-588
Anlage 40
Vorlage für die "Studiengangsbeschreibung" im Studienbereich Technik (Bachelor) S.589-609
Anlage 41 Anlage 42
Richtlinien für Bearbeitung und Dokumentation der Praxismodule, Studien- und Bachelorarbeiten Anmeldeformular Projektbericht / Projektarbeit
S.648-649
Anlage 43
Anleitung zur Bewertung von Projekt-, Studien- und Bachelorarbeiten
S.650-655
Anlage 44
Muster für Titelblatt Bachelorarbeiten
S.656-657
Anlage 45
Bewertung von Projekt-, Studien- und Bachelorarbeiten (Auszug)
S.658-662
I.D
S.610-647
Studienbereich Sozialwesen
Anlage 46
Studien- und Ausbildungsvertrag Studienbereich Sozialwesen
S.663-666
Anlage 47
Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge im Studienbereich Sozialwesen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (22.09.2011)
S.667-693
Anlage 48
Änderungssatzung zur Studien- und Prüfungsordnung der DHBW Sozialwesen
S.694-696
Anlage 49
Studienmodell Sozialwesen
S.697-703
iii
Stuttgart Anlage 50
”Erläuterung zur Theorie-Praxis-Verzahnung“ für die Fakultät Sozialwesen Stuttgart
S.704-708
Anlage 51
Punkteschema/Notenschema für die Bewertung von Leistungsnachweisen .
S.709-710
Anlage 52
Bewertungskriterien für die Bachelorarbeit
S.711-713
Anlage 53
Fragen zur Qualität der Betreuung der Bachelorarbeit
S.714-716
Anlage 54
Beurteilungskriterien für die Seminararbeiten
S.717-718
Anlage 55
Handreichung zur Begutachtung und Bewertung der Studienarbeiten als Prüfungsleistung
S.719-725
Anlage 56
Neues Bewertungsschema für Studienarbeiten Modul 10 Soziale Einzelhilfe
S.726-728
Anlage 57
Standards für Klausuren
S.729-730
Anlage 58
Kriterien Mündliche Prüfungen in Modul 11
S.731-732
Anlage 59
Beurteilung Referat Modul 1
S.733-734
Anlage 60
Rückmeldung Forschungsskizze
S.735-736
Anlage 61
Fragebogen zur Auswertung von Veranstaltungen (optionales Zusatzinstrument)
S.737-738
Anlage 62
Gesprächsleitfaden zum Ende einer Praxisphase
S.739-743
Anlage 63
Bericht des / der Studierenden zum Abschluss einer Praxisphase
S.744-746
Heidenheim Anlage 64
Arbeitshilfe zur Vorbereitung der mündlichen Prüfung im Studienschwerpunkt
S.747-749
Anlage 65
Bewertung der Bachelorarbeit
S.750-754
Anlage 66
Bewertung des Reflexionsberichts
S.755-758
Anlage 67
Hinweise für die Gestaltung des Praxisberichtes
S.759-760
Anlage 68
Leitfaden ”Klausuren“ ( überarbeitete Fassung)
S.761-762
iv
Anlage 69
Notendefinition und -beschreibungen
S.763-765
Anlage 70
Protokoll zur Seminararbeit (Referat)
S.766-768
Anlage 71
Protokoll zur Studienarbeit/schriftlichen Seminararbeit
S.769-771
Anlage 72
Einschätzung des Semesterverlaufs durch Dozent/In .
S.772-773
Anlage 73
Evaluation der Lehrveranstaltung (optionales Zusatzinstrument) .
S.774-775
Anlage 74
Gesprächs- / Besuchskurzprotokoll: Ausbildungsstätten – Soziale Arbeit DHBW HDH
S.776-777
Villingen-Schwenningen Anlage 75
Anforderungen an Praxisberichte
S.778-780
Anlage 76
Anforderungen an die Prüfungen im Bachelor-Studiengang für die Prüfungen in den Theorie-Praxis-Modulen und im Studienschwerpunkt
S.781-784
Anlage 77
Bewertungskriterien für die Bachelorarbeit
S.785-786
Anlage 78
Bewertungskriterien Bachelorarbeit: Präzisierung der Inhaltskriterien
S.787-789
Anlage 79
Bewertungskriterien für den Reflexionsbericht
S.790-791
Anlage 80
Bewertungskriterien für den Reflexionsbericht: Präzisierung der Inhaltskriterien
S.792-794
Anlage 81
Protokoll zur Seminararbeit
S.795-797
Anlage 82
Protokoll zur Studienarbeit
S.798-800
Anlage 83
Rückmeldung zu Transferleistungen
S.801-802
Anlage 84
Bestehensregelungen zu den Transferaufgaben.
S.803-804
Anlage 85
Leitlinien zur Aufgabenstellung und Korrektur von Klausuren
S.805-807
Anlage 86
Evaluation der Lehrveranstaltung (optionales Zusatzinstrument) .
S.808-810
v
I.E Anlage 87
Master-Studiengänge Satzung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg zur Evaluation der Qualität von Studium und Lehre in Masterstudiengängen (Evaluationssatzung Master DHBW)
S.811-819
Anlage 88a Erste Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der S.820-855 Masterstudiengänge in den Studienbereichen Wirtschaft, Technik und Sozialwesen der DHBW (08.11.2012) Anlage 88b Studien- und Prüfungsordnung der Masterstudiengänge in den Studienbereichen Wirtschaft, Technik und Sozialwesen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW), (Amtliche Bekanntmachung Nr. 13/2011)
S.856-905
Anlage 89
Vereinbarung zwischen der kooperierenden Einrichtung und dem/der Studierenden S.906-908 eines Masterstudiengangs zum Master of Arts, Master of Science oder Master of Engineering (15.03.2011)
Anlage 90
Richtlinien für die Eignungsvoraussetzungen und das Zulassungsverfahren von kooperierenden Einrichtungen für ein Masterstudium (15.03.2011)
Anlage 91a Gebührensatzung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg für Masterstudiengänge (15.07.2011)
S.909-911
S.912-917
Anlage 91b Erste Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Dualen Hochschule Baden- S.918-921 Württemberg für Masterstudiengänge (14.05.2012) Anlage 92a Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Dualen Hochschule BadenWürttemberg über die Zulassung und Immatrikulation für Masterstudiengänge (27.06.2012)
S.922-926
Anlage 92b Satzung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg über die Zulassung und Immatrikulation für Masterstudiengänge (15.03.2011)
S.927-936
Anlage 93
Mastergrundsätze - Konzept DHBW Masterstudiengänge, verabschiedet vom Aufsichtsrat am 06.011.2009
S.937-948
Anlage 94
Handreichung für Masterprogramme der DHBW: Rahmenrichtlinien für Masterprogramme der DHBW, 30.09.2010
S.949-953
Anlage 95
Satzung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg zur Festlegung der Vergütung von in Nebentätigkeit wahrgenommenen Lehrtätigkeiten von Hochschullehrern sowie der Vergütung von Lehraufträgen in weiterbildenden Masterstudiengängen (Vergütungssatzung Master DHBW), vom 25. Oktober 2012
S.954-960
I.F
Internationales
Anlage 96
Gleichstellungsantrag: Antrag auf Feststellung der Gleichstellung ausländischer Bildungsnachweise
Anlage 97
Leaflet for international applicants: Leaflet for international applicants with foreign S.964-965 educational credentials who wish to study at the Baden-Wuerttemberg Cooperative State University Merkblatt für ausländische Studienbewerber: Informationen für ausländische S.966-967 Studienbewerber mit ausländischen Bildungsabschlüssen
Anlage 98
S.961-963
vi
I.G
Dokumentenmanagement
Anlage 99
Vorgaben zur Dokumentenverwaltung für qualitätsrelevante Dokumente
S.968-972
Anlage 100 Aufstellung der verbindlich anzuwendenden Dokumente im Qualitätsmanagementsystem der DHBW
S.973-977
Anlage 101 Aufstellung der Dokumente mit empfehlendem Charakter im Qualitätsmanagementsystem der DHBW
S.978-984
II. Elektronische Verweise zu weiteren Grundlagen Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg (LHG v. 01.01.2005 inkl. Änderungen vom 03.12.2008) http://www.landesrecht-bw.de „Standards and Guidelines for Quality Assurance in the European Higher Education Area“ der European Association for Quality Assurance in Higher Education (ENQUA) http://www.enqa.eu Code of practice for the assurance of academic quality and standards in higher education http://qaa.uk Nationaler Qualifikationsrahmen für Hochschulabschlüsse (21.04.2005) http://www.akkreditierungsrat.de/fileadmin/Seiteninhalte/Dokumente/kmk/KMK _050421_Qualifikationsrahmen.pdf Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor und Masterstudiengängen http://www.kmk.org/fileadmin/veroeffentlichungen_beschluesse/2003/2003_10_ 10-Laendergemeinsame-Strukturvorgaben.pdf Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkre ditierung (Beschluss des Akkreditierungsrates vom 08.12.20091 i. d. F. vom 10.12.2010) http://www.akkreditierungsrat.de Studienrelevante Dokumente (Studien-Praxispläne) http://studium.ba-bw.de Kriterien, Instrumente Studienbereich Technik http://studium.ba-bw.de
vii
IMPRESSUM
DUALE HOCHSCHULE BADEN-WÜRTTEMBERG PRÄSIDIUM
Friedrichstraße 14 70174 Stuttgart Telefon: + 49 . 711 . 320660 - 0 Telefax: + 49 . 711 . 320660 - 66 poststelle @ dhbw.de www.dhbw.de ENDREDAKTION
Benjamin Godde, DHBW Präsidium Prof. Dr. Bärbel G. Renner, DHBW Präsidium KONZEPT UND GESTALTUNG
JUNG:Kommunikation GmbH, Stuttgart www.jungkommunikation.de DRUCK UND VERARBEITUNG
Übelmesser Druck, Stuttgart Das Leitbild wurde erarbeitet von der „Arbeitsgruppe Leitbild Duale Hochschule Baden-Württemberg“ unter Berücksichtigung von Anregungen der Rektorenkonferenz, des Senats sowie des Aufsichtsrats der DHBW.
1 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
LEITBILD
Präambel 1
Die Duale Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) geht aus der Berufsakademie Baden-Württemberg hervor und führt das seit mehreren Jahrzehnten bewährte Erfolgsmodell des Theorie und Praxis integrierenden dualen Studiums in der Hochschullandschaft fort. Das besondere Merkmal der DHBW ist die durchgehende und konsequente Verzahnung des wissenschaftlichen Studiums mit anwendungsbezogenem Lernen in der Arbeitswelt. Die DHBW vermittelt damit attraktive Qualifikationen und ermöglicht umfassende Erfahrungen in der Praxis. Dies schafft die Voraussetzung für eine frühzeitige Übernahme herausfordernder Aufgaben und eine erfolgreiche berufliche Weiterentwicklung. An der DHBW sind die beteiligten Unternehmen und sozialen Einrichtungen als gleichberechtigte Partner Mitglieder der Hochschule. Gemeinsam entwickeln alle Beteiligten das duale Studienkonzept beständig weiter und tragen zur Erreichung der Ziele der DHBW bei. Die DHBW fördert die Internationalisierung des Studiums und pflegt die weltweite Zusammenarbeit mit Hochschulen und Unternehmen bzw. sozialen Einrichtungen. Der internationale Austausch von Studierenden und Lehrenden, integrierte Theorie- und Praxisphasen sowie gemeinsame Lehr- und Forschungsvorhaben tragen dazu bei, in globalen Arbeitsfeldern erfolgreich zu agieren. Die Auswahl der Studierenden durch die Dualen Partner stellt sicher, dass an der DHBW vorrangig zielorientierte Abiturienten studieren, die eine hohe Affinität zu einem praxisorientierten Studium besitzen. 2
Die Symbiose aus Theorie und Praxis Duale Hochschule Baden-Württemberg
1 Der vorliegende Text bezieht sich gleichermaßen auf männliche und weibliche Personen. Alleine aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde auf die zweifache Schreibweise verzichtet. 2 Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Zulassung zum dualen Studium auch mit Fachhochschulreife bzw. für Berufstätige ohne Hochschulzugangsberechtigung möglich.
2 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Fortführung des dualen Studienkonzepts in der Hochschullandschaft
Die DHBW besitzt ein eigenständiges Profil, das durch folgende Merkmale geprägt ist:
NACHHALTIGKEIT UND FLEXIBILITÄT
Die DHBW antizipiert die sich verändernden Anforderungen der Arbeitswelt und trägt aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung. Sie achtet dabei auf die Nachhaltigkeit der Studienangebote.
DUALITÄT
Die DHBW zeichnet sich durch die durchgehende Integration von wissenschaftsbasierter Lehre und praxisorientierter Qualifizierung in Unternehmen und sozialen Einrichtungen aus. Die sich abwechselnden Theorie- und Praxisphasen bauen dabei systematisch aufeinander auf und ergänzen sich.
ABSCHLÜSSE UND QUALIFIZIERUNG
Als berufsqualifizierender Hochschulabschluss wird an der DHBW der akademische Grad eines Bachelor verliehen. Die DHBW bietet darüber hinaus postgraduale Studienmöglichkeiten, Masterstudiengänge und Weiterbildungsprogramme an.
Die DHBW vermittelt Studieninhalte, die auf Anforderungen einer komplexen, globalisierten Arbeitswelt vorbereiten. Mit ihren Standorten in ganz Baden-Württemberg weist die Duale Hochschule gleichzeitig eine starke Vernetzung mit den Regionen auf. KOOPERATION
Die beteiligten Unternehmen und sozialen Einrichtungen sind als Duale Partner Mitglieder der Hochschule. Die Kooperation zwischen der Hochschule und ihren Dualen Partnern ist geprägt durch eine hohe Intensität, engen persönlichen Kontakt und die institutionalisierte Zusammenarbeit in den Gremien.
1974
Aufgrund ihrer Integration in die Gremien sind die Dualen Partner an den wichtigen Entscheidungen maßgeblich beteiligt. Auf dieser Grundlage werden wissenschaftsbasierte und zugleich praxisorientierte Studiengänge gemeinsam entwickelt.
2
Duale Hochschule Baden-Württemberg
3 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Am 1. Oktober 1974 nimmt die Berufsakademie Baden-Württemberg an den Standorten in Stuttgart und Mannheim mit insgesamt 164 Studierenden und 51 Ausbildungsstätten den Studienbetrieb auf. Die neue Bildungseinrichtung startet zunächst mit Studiengängen in den Bereichen Wirtschaft und Technik. 1975 wird das Angebot um den Bereich Sozialwesen erweitert.
LEITBILD
3
Attraktivität der Absolventen für den Arbeitsmarkt 1981 Bis 1981 kommen sechs weitere Standorte in Villingen-Schwenningen, Heidenheim, Ravensburg, Karlsruhe, Mosbach und Lörrach hinzu. Durch ihre Kompetenzen und ihre enge Vernetzung mit den regionalen Unternehmen und sozialen Einrichtungen sind die Standorte damals wie heute die tragenden Säulen der Berufsakademie beziehungsweise der Dualen Hochschule Baden-Württemberg.
Der Erfolg der DHBW misst sich an der hohen Übernahme- bzw. Beschäftigungsquote und der positiven Entwicklung der Absolventen in ihren Unternehmen und sozialen Einrichtungen. Die Absolventen haben gelernt, sich schnell in neuen Situationen zurechtzufinden und sich in neue Aufgaben, Teams und Kulturen zu integrieren. Die Absolventen der DHBW überzeugen als selbstständig denkende und verantwortlich handelnde Persönlichkeiten mit kritischer Urteilsfähigkeit in Wirtschaft und Gesellschaft. Sie zeichnen sich aus durch fundiertes fachliches Wissen, Verständnis für übergreifende Zusammenhänge sowie die Fähigkeit, theoretisches Wissen in die Praxis zu übertragen. Sie lösen Probleme im beruflichen Umfeld methodensicher und zielgerichtet und handeln dabei teamorientiert.
4
Duale Hochschule Baden-Württemberg
4 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
LEITBILD
5
Von Partnerschaft und Dialog geprägte Zusammenarbeit
Leitprinzipien der Mitglieder der DHBW sind Toleranz, Fairness, Gleichberechtigung und Offenheit. Die enge Abstimmung und Kommunikation zwischen den Partnern erfolgen in allen Bereichen und auf allen Ebenen. Die DHBW profitiert von der Vielfalt der Ansichten und Perspektiven ihrer Mitglieder aus Wissenschaft und Praxis. Unterschiedliche Interessenlagen finden in einem gemeinsamen Abstimmungsprozess Berücksichtigung; die getroffenen Entscheidungen weisen damit eine hohe Verbindlichkeit auf und werden von allen Beteiligten getragen.
1995 Bis zum Jahr 1995 haben knapp 35.000 Studierende einen Abschluss an der Berufsakademie erworben. Im Durchschnitt erhalten bis heute circa 85 Prozent der Absolventen unmittelbar im Anschluss an das Studium eine Festanstellung. Die Abbrecherquote liegt bei weniger als zehn Prozent. Beide Werte sind konkurrenzlos in der deutschen Hochschullandschaft.
Der offene Dialog, die Transparenz in Entscheidungsprozessen und die Bereitschaft, Konflikte konstruktiv zu bearbeiten, sind dabei wichtige Werte. Die DHBW nimmt die Umsetzung der Chancengleichheit als wichtige gesellschaftliche und hochschulpolitische Aufgabe wahr und setzt sich dafür ein, Benachteiligungen zu verhindern oder zu beseitigen.
1989 15 Jahre nach der Gründung studieren über 10.000 junge Menschen an der Berufsakademie. Dieses enorme Wachstum war möglich, da auch immer mehr Partnerunternehmen und soziale Einrichtungen von der Idee des praxisintegrierenden Studienkonzepts überzeugt werden konnten: Die Zahl der Dualen Partner lag 1989 bereits bei rund 4.000.
6
Duale Hochschule Baden-Württemberg
5 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
LEITBILD
7
Verpflichtung zu erstklassigen Leistungen und kontinuierlicher Verbesserung der Konzepte
Die DHBW bekennt sich zu Leistung und Wettbewerb. Die anspruchsvollen Anforderungen an Studienbewerber und Duale Partner sowie die Leistungsbereitschaft der Studierenden, der Hochschullehrer, der Lehrbeauftragten und der Mitarbeiter der DHBW begründen die hohe Leistungsfähigkeit des Systems. Alle Mitglieder der DHBW setzen sich für ein motivierendes Arbeitsumfeld ein.
2005
Mit dem an der DHBW etablierten Qualitätsmanagementsystem unterzieht die Hochschule ihre Konzepte einer ständigen Prüfung und praktiziert damit einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess.
Das Studienangebot wird kontinuierlich verbessert, erweitert und an die spezifischen Anforderungen der Unternehmen und sozialen Einrichtungen angepasst. 2005 können Studieninteressierte bereits aus rund 80 verschiedenen Studienangeboten in den Bereichen Wirtschaft, Technik und Sozialwesen an der Berufsakademie auswählen.
Die DHBW fördert eigenverantwortliches und innovatives Handeln. Dazu zählen die Bereitschaft zu rascher Veränderung, die Offenheit, Neues zu erproben, und die Fähigkeit, sich ständig weiterzuentwickeln. Die DHBW versteht sich als lernende Organisation, die ein konsequentes Management des Wandels betreibt.
8
Duale Hochschule Baden-Württemberg
6 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
LEITBILD
9
Mit eigenem didaktischen Konzept zu beruflicher Handlungskompetenz
HANDLUNGSKOMPETENZ ALS DIDAKTISCHES LEITZIEL
STUDIUM IN KLEINEN KURSGRÖSSEN
Ziel des Studiums an der DHBW ist es, eine berufliche Handlungskompetenz zu erreichen, die auf der umfassenden Entwicklung persönlicher, fachlicher, methodischer und sozialer Kompetenzen aufbaut. Dies wird erreicht durch aktuelle und praxisnahe Studieninhalte, den Einsatz teilnehmerzentrierter Lehr- und Lernmethoden, die dem Leitbild eines praxisintegrierenden Studiums entsprechen, den Wissenstransfer zwischen Theorie und Praxis fördern und selbstverantwortliche Lernprozesse unterstützen.
Das Studium in kleinen Gruppen unterstützt den individuellen Lernprozess der Studierenden und führt zu einer höheren Lerneffizienz. QUALIFIZIERTE LEHRBEAUFTRAGTE AUS DER PRAXIS
Durch den hohen Anteil an qualifizierten Lehrbeauftragten aus verschiedenen Branchen und Arbeitsfeldern finden aktuelle Entwicklungen in der Arbeitswelt in besonderem Maße Eingang in das Studium.
VERZAHNUNG VON THEORIE UND PRAXIS
Die Verzahnung der Lernorte fördert ganzheitliches Lernen und die Motivation der Studierenden. In Projekt-, Bachelor- und Masterarbeiten werden wissenschaftliche Fragestellungen behandelt, die für die Dualen Partner einen hohen Anwendungsbezug aufweisen.
2009
STUDIUM IN DER PRAXIS
Die umfassende Einbindung bei den Unternehmen und sozialen Einrichtungen während der Praxisphasen erfordert von den Studierenden, handlungs- und entscheidungsorientiert zu lernen und die eigenen Fähigkeiten selbstständig auf die sich ständig verändernden Anforderungen anzupassen.
Am 1. März 2009 wird die Duale Hochschule Baden-Württemberg gegründet. Mit insgesamt über 25.000 Studierenden und rund 9.000 Dualen Partnern zählt die DHBW zu den größten Hochschulen des Landes. Die neue Organisationsstruktur mit einer zentralen und einer dezentralen Ebene ermöglicht es, Synergieeffekte zu nutzen und die spezifischen Stärken der Standorte zu erhalten.
Auch das Studium in der Praxis unterliegt einem verbindlichen Rahmenplan, der auf die theoretischen Inhalte und den Lernfortschritt der Studierenden abgestimmt ist und wechselnde Lernorte und Aufgaben umfasst. Die Absolventen verfügen dadurch über ein Prozessverständnis, das mit herkömmlichen Praktika nicht erreichbar ist. Die Erfahrungen in der Praxis sind darüber hinaus in besonderer Weise geeignet, Sozialkompetenz und Flexibilität der Studierenden zu steigern, da sie als Mitarbeiter in Abläufe eingebunden werden, frühzeitig selbstständig Aufgaben übernehmen und verschiedene Formen der Zusammenarbeit erleben.
10
Duale Hochschule Baden-Württemberg
7 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
LEITBILD
11
Auftrag zu kooperativer Forschung
Mitglieder der „Arbeitsgruppe Leitbild“
Kooperative Forschung erfolgt anwendungs- und transferorientiert, vor allem in Zusammenarbeit mit den Dualen Partnern. Sie entwickelt insbesondere innovative Konzepte, Strategien und Technologien und reflektiert die professionellen und fachlichen Bedingungen in Wirtschaft, Technik und Sozialwesen.
DUALE PARTNER
PERSONALRAT
Dr. Martin Frädrich IHK Region Stuttgart, Geschäftsführer Abteilung Beruf und Qualifikation
Thomas Speck Übergangshochschulpersonalrat der DHBW
Die kooperative Forschung bindet die DHBW in die fachlichen und wissenschaftlichen Netzwerke ein und leistet einen Beitrag zur Wissensbildung. Darüber hinaus dient sie der Verbesserung der Lehre und bietet auch einen anwendungsorientierten Mehrwert für die Partner.
Prof. Matthias Landmesser IBM, Leiter Weiterbildung und Hochschulprogramme; Nebenberufliches Mitglied des Vorstands der DHBW
Das Prinzip der Dualität spiegelt sich damit im Praxis- und im Wissenschaftsbezug wider und schärft das besondere Profil der Dualen Hochschule Baden-Württemberg.
REKTOREN
Prof. Dr. Johannes Beverungen DHBW Mannheim
SENATSMITGLIEDER
Prof. Dr. Hans Wolff Gründungspräsident der DHBW
2010 In Heilbronn wird eine neue Außenstelle (Campus) der DHBW Mosbach gegründet. Mit Horb (Campus der DHBW Stuttgart, gegründet 1989), Bad Mergentheim (Campus der DHBW Mosbach, gegründet 2002) und Friedrichshafen (Campus der DHBW Ravensburg, gegründet 2004) vereint die DHBW heute acht Standorte und vier Außenstellen unter ihrem Dach.
Prof. Dr. Ruth Melzer-Ridinger DHBW Mannheim Prof. Dr. Manfred Schlund DHBW Heidenheim
STUDIERENDE / SENATSMITGLIEDER
Stephanie Arnold DHBW Mosbach, Studentin Maria Rinser DHBW Heidenheim, Absolventin
8 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Prof. Manfred Träger Gründungsvizepräsident der DHBW
GÄSTE
Prof. Dr. Roman Macha DHBW Ravensburg
Duale Hochschule Baden-Württemberg
Prof. Dr. Bärbel G. Renner DHBW Stuttgart; Nebenamtliches Mitglied des Vorstands der DHBW
Prof. Karl-Heinz Hänssler DHBW Ravensburg
Prof. Dr. Peter Lehmeier DHBW Karlsruhe
12
VORSTANDSMITGLIEDER
Dagmar Reindl DHBW Präsidium
LEITUNG & MODERATION DES WORKSHOPS
Prof. Dr. Hans-Joachim Merk Leitung des Zentrums für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung an der DHBW Friederike Leisener Assistenz, DHBW Heidenheim
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Leitbild
Version: 1.0 Autor: "Arbeitsgruppe Leitbild Duale Hochschule Baden‐Württemberg" Letzter Beitrag durch: Schrade Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Leitbild (verbindlich) Zielgruppe: Hochschulöffentlichkeit Geltungsbereich: DHBW‐weit Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☐
beschlossen durch
☐
beschlossen durch Vorstand
☒
beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: 05.03.2010)
☒
beschlossen durch Senat (Datum: 14.10.2009)
☐
empfohlen von Fachkommission
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Seit Veröffentlichung keine Änderungen, Dokument liegt wie verabschiedet vor
9 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Qualitätsziele in Studium und Lehre (Bachelor)1 ____________________________________________________________________________
Vorwort Der Senat beauftragte in seiner Frühjahrs-Sitzung die Arbeitsgruppe „Qualitätsziele“ ausgehend vom neuen Leitbild der DHBW, Qualitätsziele für den Bereich Studium und Lehre (Bachelor) zu definieren. Die Arbeitsgruppe setzte sich zusammen aus Vertretern des Senats, Studierendenvertretungen, Vertretungen der Praxispartner und den Geschäftsführern der Fachkommissionen der drei Studienbereiche, der Referentin für Qualitätsmanagement sowie einem Mitglied des Vorstands. Die Moderation des Prozesses übernahm Herr Prof. Dr. Merk vom Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung (ZHP) der DHBW. Aufgabe der Gruppe war es, Ziele zu definieren, die das Qualitätsverständnis der DHBW weiter differenzieren und überprüfbar machen. Die Qualitätsziele sollten sich aus dem im Leitbild dargelegten Selbstverständnis der DHBW ableiten lassen. Ergebnisse:
Qualitätsziele, die so konkret sind, dass im Abgleich zwischen dem Ist-Stand und den formulierten Qualitätszielen sichtbar wird, inwiefern die DHBW ihren eigenen Qualitätsansprüchen gerecht wird.
Eine Zuordnung von Zielen zu Kernprozessen, die die Prozessverantwortlichen auffordert, sich aktiv für die Zielerreichung einzusetzen und Vorschläge zur Optimierung in die Organisation einzubringen.
Eine Aufstellung, welche Instrumente der Qualitätssicherung die DHBW aktuell einsetzt, um die Erreichung der Qualitätsstandards zu erheben und Maßnahmen zur Zielerreichung zu initiieren.
Die Qualitätsziele dienen somit der Messung der Zielerreichung, der Qualitätssicherung und – verbesserung und der Reflektion über die Weiterentwicklung der Qualität in Studium und Lehre an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg.
1 Die Qualitätsziele wurden in der vorliegenden Fassung durch den Gründungssenat am 29. September 2010 und vom Gründungsaufsichtsrat am 29. November 2010 verabschiedet.
10 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Kernprozesse im Bereich Lehre und Studium (Bachelor)
Angebotsentwicklung
Curriculumsentwicklung für das Studium in Theorie und Praxis
Durchführung von Lehrveranstaltungen
Durchführung des Studiums in der Praxis
Prüfungsstellung, -durchführung und –bewertung
Themenstellung, Betreuung und Bewertung von Projekt- und Bachelorarbeiten
Studienorganisation sowie Betreuung und Beratung der Studierenden und Lehrbeauftragten
Auswahl von und Zusammenarbeit mit den Dualen Partnern
Weiterbildung und kooperative Forschung
Kontinuierliche Qualitätsverbesserung
11 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Kernprozess: Angebotsentwicklung Ziele der DHBW bei der Angebotsentwicklung: Die DHBW entwickelt in enger Kooperation mit den Dualen Partnern nachhaltig attraktive und bedarfsorientierte Studienangebote, die auf die Anforderungen einer komplexen, globalisierten Arbeitswelt zugeschnitten sind. Die DHBW erzielt eine Übernahme- und Beschäftigungsquote ihrer Absolventen von im Durchschnitt mindestens 80%. Der Erfolg der DHBW misst sich an der positiven Entwicklung der Absolventen in ihren Unternehmen und sozialen Einrichtungen.
Aktuell eingesetzte Instrumente der Qualitätssicherung:
In dem Prozess zur Einrichtung neuer Studienangebote der DHBW sind Vorstand, Fachkommission und Aufsichtsrat beteiligt. In allen Gremien sind Duale Partner beteiligt. Der Prozess ist im Kriterienpapier: „Vorgehensweise und Kriterien zur Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen, Studienrichtungen und Vertiefungen an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (Version II)“ definiert. Erhebung und Analyse der Studierendenzahlen Erhebung und Analyse der Anzahl der Dualen Partner Abfrage bei den Studierenden, inwiefern sie sich erneut für das Studium entscheiden würden (Studierenden-Evaluation) Erhebung und Analyse der Übernahme- und Beschäftigungsquote Die berufliche Weiterentwicklung der Absolventen wird in einer extern vergebenen Studie verfolgt.
12 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Kernprozess: Curriculumsentwicklung für das Studium in Theorie und Praxis Ziele der DHBW bei der Curriculumsentwicklung für das Studium in Theorie und Praxis: Das Curriculum der DHBW ist darauf ausgerichtet, dass die Studierenden berufliche Handlungskompetenz erwerben, welche es ihnen erlaubt, frühzeitig verantwortungsvolle Aufgaben zu übernehmen. Das Curriculum berücksichtigt dabei die Entwicklung persönlicher, fachlicher, methodischer und sozialethischer Kompetenzen. Das Curriculum ist so gestaltet, dass in der Theorie Fragestellungen der Praxis behandelt werden und Theorie in der Praxis erfahrbar ist, so dass die Theorie- und Praxisphasen sich gegenseitig ergänzen und eine enge Verzahnung von Theorie und Praxis sichtbar wird. Das Curriculum sieht vor, dass die Studierenden im Verlauf des Studiums zunehmend selbstorganisiert Lernen und steigende fachliche Anforderungen bewältigen müssen. Das Curriculum ist so aufgebaut, dass die Arbeits- und Prüfungsbelastung der Studierenden für Intensivstudiengänge angemessen ist. Bei der Curriculumsentwicklung greift die DHBW Anregungen aus der Praxis auf und nimmt wissenschaftliche Neuerungen als Anstoß zur Weiterentwicklung.
Aktuell eingesetzte Instrumente der Qualitätssicherung:
Abstimmung der Curricula in den Fachkommissionen als dual besetzte Gremien Ausweis von unterschiedlichen Kompetenzzielen auf Modulebene sowie Definition der Lehrinhalte auf Modulebene Festlegung von Praxismodulbeschreibungen sowie Rahmenplänen für die Praxisphase Abfrage zur „Bewertung der Studieninhalte“ in der studentischen Evaluation insbesondere mit Fragen hinsichtlich: a) Nutzen, Relevanz, Praxisbezug; b) Angemessenes Niveau; c) Abstimmung zwischen Lehrveranstaltungen Abfrage des Workloads in der studentischen Evaluation Erhebung und Analyse der Abbrecher- und Durchfallerquoten
Ab Herbst 2010 eingesetzte Instrumente:
Zusammenfassung und Bewertung der Rückmeldungen der Dualen Partner durch die Studiengangsleitung im Qualitätsbericht, insbesondere auch Hinweise zur Verbesserung der Studieninhalte Erhebung und Analyse von Forschungs- und Weiterbildungs-Aktivitäten der Professoren
13 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Kernprozess: Durchführung von Lehrveranstaltungen Ziele der DHBW bei der Durchführung von Lehrveranstaltungen Lehrveranstaltungen an der DHBW vermitteln die in der Modulbeschreibung definierten Kompetenzen stellen die Relevanz der Theorie für die Praxis heraus und bereiten den Brückenschlag zur Praxis vor setzen Problemstellungen und Erfahrungen aus der Praxis in einen theoretischen Kontext und stellen diese zur Diskussion, greifen Beispiele aus (kooperativen) Forschungsprojekten auf motivieren die Studierenden dazu, selbsttätig zu ihrem Lernerfolg beizutragen. sind methodisch darauf ausgerichtet, Handlungskompetenz zu fördern. Die ProfessorInnen der DHBW entwickeln sich kontinuierlich fachlich und didaktisch weiter und nutzen bestehende Weiterbildungsoptionen. DozentInnen zeichnen sich durch ihre fachliche Kompetenz, den aktuellem Bezug zur Praxis und durch gute didaktische Grundkenntnisse aus. Die DHBW bietet Ihren Studierenden ein motivierendes Arbeitsumfeld mit adäquater Infrastruktur und gezielten Schulungen zur Förderung des wissenschaftlichen Arbeitens.
Aktuell eingesetzte Instrumente der Qualitätssicherung:
Die Evaluation von Studium und Lehre beinhaltet: o Abfrage zur Bewertung von Lehrveranstaltungen anhand der Kriterien: a) Wurden die Lernziele erreicht?, b) Nutzen/Relevanz/Praxisbezug?, c) Angemessenes Niveau?; d) Abstimmung zwischen den Lehrveranstaltungen?. o Abfrage zur Bewertung der Qualität der praktischen Ausbildung, insbesondere hier das Merkmal „Anwendung der Erkenntnisse der Theoriephasen“ o Abfrage des studentischen Selbst-Engagements im Studium o Abfrage zur Bewertung der Fachkompetenz und des methodisch-didaktischen Niveaus der Dozenten o Abfrage zur Bewertung der Infrastruktur (hier: Bibliothek, EDV, Labore/PC-Räume (soweit gegeben), Vorlesungs- und Gruppenräume, Cafeteria/Mensa) Die Studiengangsleitung gibt in ihren Qualitätsberichten an, welche besonderen Maßnahmen zur Förderung von wissenschaftlichem Arbeiten ergriffen wurden. Am ZHP steht ein breites Weiterbildungsangebot zur Verfügung, welches von allen Lehrenden der DHBW genutzt werden kann Die Studiengangsleitung ist mit der Beauftragung und der Neu-Akquise von Dozenten betraut und kann darüber die Dozentenqualität steuern.
Ab Herbst 2010 eingesetzte Instrumente:
Erhebung und Analyse von Forschungs- und Weiterbildungs-Aktivitäten der Professoren
14 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Kernprozess: Durchführung des Studiums in der Praxis Ziele der DHBW bei der Durchführung des Studiums in der Praxis In den Praxisphasen bei den Dualen Partnern werden die im Modulplan festgelegten Kompetenzen vermittelt werden den Studierenden fordernde und vielfältige Aufgaben in wechselnden Teams gestellt, die dem erreichtem Kompetenzniveau angemessen sind. wird den Studierenden die Möglichkeiten geboten, selbstständig zu arbeiten und frühzeitig Verantwortung zu übernehmen werden mit den Studierenden zu Beginn der Praxisphase Zielvereinbarungen getroffen erhalten die Studierenden qualifiziertes Feedback zu ihrem Lern- und Arbeitsverhalten sowie Anregungen zur weiteren Entwicklung Das Studium in der Praxis wird von den Dualen Partnern so geplant und vorbereitet, dass die Studierenden die vereinbarten Aufgaben zügig und umfassend übernehmen können. Den Studierenden werden Ausbildungsleiter und Betreuer zur Seite gestellt, die eine angemessene persönliche und fachliche Eignung aufweisen. Die Studiengangsleitung beobachtet die Entwicklung der Studierenden in den Praxisphasen und steht als Ansprechpartner zur Verfügung.
Aktuell eingesetzte Instrumente der Qualitätssicherung:
Definition von „Richtlinien für die Eignungsvoraussetzungen und das Zulassungsverfahren von Praxispartnern (Ausbildungsstätten) der Dualen Hochschule Baden-Württemberg für ein Bachelor-Studium“ Einsatz von standardisierten Studien- und Ausbildungsverträgen (Die Verträge werden zwischen dem Studierenden und dem Praxispartner geschlossen). Festlegung von Praxismodulbeschreibungen sowie Rahmenplänen für die Praxisphase Darstellung und Reflexion der Praxisphase durch die Studierenden sowie zusammenfassende Auswertung durch die Studiengangsleitung Beobachtung des Lernfortschritts der Studierenden in der Praxisphase durch die Studiengangsleitung anhand von schriftlichen Prüfungsleistungen, die auf die Praxisphasen bezogenen sind (z.B. Projektarbeiten). Evaluation der Qualität der praktischen Ausbildung anhand der Items a) Zielvereinbarung, Ausbildungsplanung, b) Vermittlung berufsrelevanter Qualifikationen, c) Förderung von persönlichen und sozialen Kompetenzen, d) Betreuung (fachlich und persönlich), e) Organisation der Praxisphasen, f) Feedback über Ausbildungsfortschritt (Lernerfolg) Abfrage zum erbrachten Workload (auch im Praxisstudium) in der studentischen Evaluation
15 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Kernprozess: Prüfungsstellung – durchführung und – bewertung (siehe auch Kernprozess „Themenstellung, Betreuung und Bewertung von Projekt und BachelorArbeiten“) Ziele der DHBW bei der Prüfungsstellung – durchführung und – bewertung Die Prüfungsdurchführung und -bewertung an der DHBW ist transparent und nachvollziehbar. Prüfungen an der DHBW finden unter vergleichbaren Rahmenbedingungen und auf einem vergleichbaren Anforderungsniveau statt, so dass in Bezug auf die Prüfungsvorbereitung, durchführung und -bewertung für alle Studierenden möglichst gleiche Chancen geschaffen werden. Prüfungen enthalten bevorzugt transferorientierte Aufgabenstellungen auf angemessenem Prüfungsniveau, die von den Studierenden analytisches Denken und kritische Reflexion erfordern. Die Studierenden erhalten gehaltvolles Feedback zu ihren Prüfungsergebnissen, welches es ihnen erlaubt, sich selbst realistisch einzuschätzen und Lernbedarfe zu erkennen.
Aktuell eingesetzte Instrumente der Qualitätssicherung:
Einsatz von studienbereichsspezifischen Prüfungsordnungen Einsatz von standardisierten Studien- und Ausbildungsverträgen (Die Verträge werden zwischen dem Studierendem und dem Praxispartner geschlossen) Definition von Kriterien zur Gestaltung und Bewertung von Prüfungsleistungen je Studienbereich Stichprobenweiser Pre-Check von Klausuren mit Fragen hinsichtlich: a) Klausurgestaltung, b) Aufgabenstellung (z.B. Aufgabenstellung ist zur Erreichung des Modulziels geeignet, analytisches Denken und kritische Reflexion wird gefordert, Transferleistung wird gefordert, Aufgaben mit Bezug zur Berufspraxis, Schwierigkeit angemessen), c) Musterlösung, d) Bewertungsvorschlag, e) Zusammenfassendes Ergebnis Stichprobenweiser Post-Check von Klausuren, mit Fragen hinsichtlich: a) Korrekturform, b) Korrekturdurchführung (z.B. individuelle Lösungsansätze berücksichtigt, analytische Aspekte und kritische Reflexion angemessen berücksichtigt), c) Niveau, d) Notenspektrum Begutachtung mündlicher Prüfungen mit Fragen hinsichtlich: a) Inhalt (Qualität und Relevanz der Aufgaben), b) Benotung (Nachvollziehbarkeit und Plausibilität der festgestellten Prüfungsleistung), c) Prüfungskommission, d) Prüfungsablauf, e) Notenspektrum) Erhebung und Analyse der Durchfaller- und Abbrecherquoten Erhebung und Analyse der Durchschnittsnoten im Bachelorstudium
Ab Herbst 2010 eingesetzte Instrumente: Erhebung, wie oft im Prüfungswesen der DHBW formal Widerspruch eingelegt wurde.
16 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Kernprozess: Themenstellung, Betreuung und Bewertung von Projekt- und Bachelorarbeiten Ziele der DHBW bei der Themenstellung, Betreuung und Bewertung von Projekt- und Bachelorarbeiten Bei der Themenfindung von Projekt- und Bachelorarbeiten bringen Studierende eigene Fragestellungen ein, die praktische Relevanz für die Dualen Partner aufweisen sollten und sich für eine wissenschaftliche Bearbeitung eignen. Bei der eigenständigen Ausarbeitung der Themenstellung werden Studierende durch die Ausbilder bzw. Anleiter in der Praxisphase und die Betreuer in der Studienakademie im angemessenen Umfang individuell und qualifiziert beraten. Bei der Bearbeitung des Themas gehen die Studierenden nicht nur deskriptiv sondern auch problemlösend vor und reflektieren kritisch das erzielte Gesamtergebnis. Alle Bachelor- und Projektarbeiten genügen formal, methodisch und inhaltlich wissenschaftlichen Ansprüchen.
Aktuell eingesetzte Instrumente der Qualitätssicherung:
Definition der Themenstellung der Bachelorarbeiten in Absprache mit Dualem Partner und der DHBW (studienbereichsspezifische Regelungen) Festlegung von Kriterien zur Bewertung von Projekt- und Bachelorarbeiten durch die drei Studienbereiche Stichprobenweise Begutachtung bewerteter Bachelorarbeiten (Post-Check) durch externe Gutachter mit Fragen hinsichtlich: a) Themenstellung (Formulierung, Aktualität, Praxisrelevanz), b) Bearbeitung (klare Zielsetzung, begründete Ableitung der Erkenntnisse, Differenzierte und kritisch reflektierende Feststellung des Gesamtergebnisses, theoretischmethodische Fundierung, Literaturauswahl und –auswertung), c) Bewertung Interne Zweitbewertung (Technik) bzw. stichprobenweise Zweitbegutachtung von Bachelorarbeiten (Wirtschaft und Sozialwesen) Die Studiengangsleitung gibt in ihren Qualitätsberichten an, welche besonderen Maßnahmen zur Förderung von wissenschaftlichem Arbeiten ergriffen wurden.
17 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Kernprozess: Studienorganisation sowie Studierenden und Lehrbeauftragten
Betreuung
und
Beratung
der
Ziele der DHBW bei der Studienorganisation sowie Betreuung und Beratung der Studierenden und Lehrbeauftragten Die Semesterplanung und – organisation durch die Studiengangsleitung stellt sicher, dass das Curriculum mit allen vorgesehenen Inhalten und im vereinbarten Zeitumfang durchlaufen wird. Wichtige Informationen sind für alle Beteiligten einfach zugänglich und wichtige Ansprechpartner in studienbezogenen Angelegenheiten sind bekannt. Die Studierenden und Lehrbeauftragten erhalten darüber hinaus durch die Studiengangsleitung und die Sekretariate persönliche Betreuung und Beratung aus einer Hand.
Aktuell eingesetzte Instrumente der Qualitätssicherung:
Abfrage der Einschätzung der „Organisation und Betreuung des Studiengangs“ mit Fragen hinsichtlich: a) Semesterplanung/- organisation durch StudiengangsleiterIn, b) Betreuung und Beratung der Studierenden, c) Studierenden-Sekretariate in der studentischen Evaluation Pro Kurs wird ein Studiengangsleiter eingesetzt. Studiengangsleiter erhalten eine Deputatsreduktion um 50% des Lehrdeputats. Jedem Studiengangsleiter wird eine halbe Sekretariatsstelle zuerkannt.
18 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Kernprozess: Auswahl und Zusammenarbeit mit den Dualen Partnern Ziele der DHBW bei der Auswahl und Zusammenarbeit mit den Dualen Partnern Die Duale Partner erfüllen durchgehend die definierten Eignungsvoraussetzungen und stellen diese nachhaltig sicher. Neben der institutionalisierten Zusammenarbeit in den Gremien zeigt sich die enge Kooperation mit den Dualen Partnern in regelmäßigen Kontakten, in der Teilnahme an Ausbildungsleitertagungen, in Vor-Ort-Besuchen der Studiengangsleitung und im inhaltlichen Austausch in gemeinsam durchgeführten (Forschungs)-Projekten Duale Partner stellen Lehrbeauftragte aus der Praxis und erklären sich bereit, sich bei der Durchführung von Prüfungen zu beteiligen.
Aktuell eingesetzte Instrumente der Qualitätssicherung:
Definition von „Richtlinien für die Eignungsvoraussetzungen und das Zulassungsverfahren von Praxispartnern (Ausbildungsstätten) der Dualen Hochschule Baden-Württemberg für ein Bachelor-Studium“ Zulassung zum Dualen Partner erfolgt gemäß eines definierten Prozess durch den lokalen Hochschulrat Entzug der Zulassung zum Dualen Partner ist möglich
Ab Herbst 2010 eingesetzte Instrumente:
Abfrage, welche Rückmeldungen der Studiengangsleiter vom Dualen Partner erhält Abfrage zu Aktivitäten im Bereich kooperativer Forschung
19 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Kernprozess: Weiterbildung und Kooperative Forschung Ziele der DHBW in der Weiterbildung und kooperativen Forschung Die Professoren der DHBW engagieren sich in Aktivitäten der Weiterbildung und kooperativen Forschung. Dies zeigt sich in:
Aufbau fachlicher Kompetenzzentren und kooperativer Forschungsprojekte in Zusammenarbeit mit den Dualen Partnern Inanspruchnahme von Forschungs- und Praxissemestern Publikationen Kooperationen mit Dualen Partnern im Zusammenhang mit Bachelor- und Studienarbeiten Teilnahme an Tagungen und Weiterbildungsangeboten Beiträgen zur Ausrichtung wissenschaftlicher Tagungen Mitarbeit in wissenschaftlichen Gremien
Ab Herbst 2010 eingesetzte Instrumente: Evaluation der Aktivitäten im Bereich kooperative Forschung und wissenschaftliche Weiterbildung (siehe zugehörigen Evaluationsbogen)
20 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Kernprozess: Kontinuierliche Qualitätsverbesserung Ziele der DHBW in Bezug auf kontinuierliche Qualitätsverbesserung Durch das QM-System der DHBW werden bestehende Entwicklungsbedarfe zuverlässig angezeigt. Das QM-System verfügt über ausreichende Steuermöglichkeiten und Akzeptanz, um geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen zu können. Erzielte Erfolge werden sichtbar gemacht und hervorgehoben.
Aktuell eingesetzte Instrumente der Qualitätssicherung:
Neben den bereits aufgeführten Evaluationskriterien auch Abfrage zur „Gesamtbewertung des Studiums“ mit „besonders positive Aspekte“, „Hinweise für Verbesserungen“, „Vorschläge für die Weiterentwicklung des Studiengangs“ in der studentischen Evaluation In den Formularen zur Prüfungsbegutachtung können die Gutachter weiterführende Bemerkungen und Hinweise eintragen. In der Dokumentation der Ergebnisse der studentischen Evaluation im Qualitätsbericht des Studiengangs erhält der Studiengangsleiter die Möglichkeit, das Ergebnis zu kommentieren und eine eigene Einschätzung abzugeben. In den konsolidierten Qualitätsberichten und den konsolidierten Prüfungswesenberichten, welche die Evaluationsergebnisse der Koordinationseinheit zusammenfassen, geben die Koordinatoren eine Einschätzung über besonders positive Aspekten der Berichtsperiode, Hinweise für Verbesserungen und empfohlene Reaktionen ab. Außerdem geben die Koordinatoren an, inwiefern Reaktionen auf die negativen Punkte der Vorperiode erfolgt sind. In den Gesamtberichten der Studienbereiche werden die Ergebnisse aus den Koordinationseinheiten zusammenfassend dokumentiert. Im Action Plan werden studiengangs, standort- und studienbereichsspezifische Maßnahmen abgeleitet. In den Gesamtberichten wird auch der Sachstand zu dem im Vorjahr beschlossenen Maßnahmen dokumentiert. Im Annual Monitoring Report werden die Gesamtberichte der Studienbereiche dokumentiert und studienbereichsübergreifende Maßnahmen aus den Ergebnissen der jährlichen Evaluation im „Institutional Overview“ abgeleitet. Außerdem wird der Sachstand zu den im Vorjahr beschlossenen Maßnahmen geprüft. Umfassende Darstellung aller Qualitätssicherungsprozesse im QM-Handbuch
Ab Herbst 2010 eingesetzte Instrumente:
Darstellung des Studiengangsleiters, inwiefern zusätzliche Maßnahmen zur Sicherung der Qualität des Studiums in der Praxis getroffen werden sollten Darstellung des Studiengangsleiters, welche Verbesserungsvorschläge von Dualen Partnern eingebracht wurden
Zukünftig: Im Qualitätsjahresbericht werden die Ergebnisse aus der Evaluation im Bereich Studium und Lehre in Hinblick auf die vereinbarten Qualitätsziele bewertet.
21 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Mitglieder der Arbeitsgruppe „Qualitätsziele“
Duale Partner Prof. Landmesser, IBM Rektoren Prof. Dr. Richter, DHBW Karlsruhe Senatsmitglieder Prof. Dr. Lehmeier, DHBW Karlsruhe Prof. Dr. Melzer-Ridinger, DHBW Mannheim Studierende Stephanie Arnold, DHBW Mosbach Svenja Müller, DHBW Mosbach Geschäftsführer der Fachkommissionen Prof. Ringwald, Geschäftsführer der Fachkommission Wirtschaft, DHBW Villingen-Schwenningen Prof. Dr. Frech, Geschäftsführer der Fachkommission Technik, DHBW Stuttgart Prof. Dr. Moch, Geschäftsführer der Fachkommission Sozialwesen, DHBW Stuttgart Prof. Dr. Deuer, stellv. Geschäftsführer der Fachkommission Wirtschaft, DHBW Ravensburg Vorstandsmitglied Prof. Träger, Gründungsvizepräsident der DHBW Referat Qualitätsmanagement Friederike Leisener, Referentin Qualitätsmanagement Leitung & Moderation des Workshops Prof. Dr. Merk, Leitung des Zentrums für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung an der DHBW
13 / 13 22 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Qualitätsziele in Studium und Lehre (Bachelor)
Version: 1.0 Autor: Arbeitsgruppe "Qualitätsziele" Letzter Beitrag durch: Leisener Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Qualitätsziele (verbindlich) Zielgruppe: Hochschulöffentlichkeit Geltungsbereich: DHBW‐weit Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☐
beschlossen durch
☐
beschlossen durch Vorstand
☒
beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: 29.11.2010)
☒
beschlossen durch Senat (Datum: 29.09.2010)
☐
empfohlen von Fachkommission
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Seit Veröffentlichung keine Änderungen, Dokument liegt wie verabschiedet vor
23 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Herausgeber: Duale Hochschule Baden-Württemberg · Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 15/2011 (04.11.2011) __________________________________________________________________________
Grundordnung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Vom 04. November 2011
Auf Grund von § 8 Absatz 4 Satz 1 und § 19 Absatz 1 Satz 2 Nr. 12 des Landeshochschulgesetzes (LHG) hat der Senat der Dualen Hochschule Baden-Württemberg („Hochschule“) in seiner Sitzung am 13. Juli 2011 nachfolgende Grundordnung beschlossen. Der Aufischtsrat hat in seiner Sitzung am 16. September 2011 Stellung genommen. Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hat mit Schreiben vom 10. Oktober 2011, Az: 45-7323.1-600/2/1 dieser Grundordnung zugestimmt. Die in dieser Grundordnung benutzten Bezeichnungen für die Mitglieder der Hochschule sowie für deren Ämter, Tätigkeiten und Funktionen sind geschlechtsneutral zu verstehen. Frauen führen alle Amts-, Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in der entsprechenden weiblichen Form. Dies gilt auch für die Führung von Hochschulgraden, akademischen Bezeichnungen und Titeln. § 1 Allgemeines (1) Die Hochschule ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtung des Landes Baden-Württemberg. Sie hat ihren Sitz in Stuttgart. (2) Die Hochschule vermittelt durch die Verbindung des Studiums an der Studienakademie mit der praxisorientierten Ausbildung in den beteiligten Ausbildungsstätten (duales System) die Fähigkeit zu selbstständiger Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der Berufspraxis; sie betreibt im Zusammenwirken mit den Ausbildungsstätten auf die Erfordernisse der dualen Ausbildung bezogene Forschung (kooperative Forschung). Im Rahmen ihrer Aufgaben betreibt sie Weiterbildung. (3) Die englischsprachige Bezeichnung der Hochschule lautet „Baden-Wuerttemberg Cooperative State University“.
1 / 10 24 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
§ 2 Gliederung der Hochschule (1) Die Hochschule gliedert sich in die örtlichen Studienakademien als rechtlich unselbstständige Untereinheiten. Diese sind: -
die Studienakademie Heidenheim, die Studienakademie Karlsruhe, die Studienakademie Lörrach, die Studienakademie Mannheim, die Studienakademie Mosbach, die Studienakademie Ravensburg, die Studienakademie Stuttgart, die Studienakademie Villingen-Schwenningen.
(2) Jede Studienakademie ist in Studienbereiche gegliedert. Sie führen die Bezeichnung - Fakultät für Wirtschaft, - Fakultät für Technik, - Fakultät für Sozialwesen. Sie sind keine Fakultäten im Sinne von § 15 LHG. § 3 Mitglieder und Angehörige; Wahlen (1) Mitglieder der Hochschule sind die in § 9 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5 LHG genannten Personen sowie die Ausbildungsstätten der Hochschule nach Maßgabe des § 65b LHG. (2) Wer an der Hochschule tätig ist, ohne ihr Mitglied zu sein, ist Angehöriger der Hochschule gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 LHG. Angehörige der Hochschule sind darüber hinaus die Lehrbeauftragten i.S.d. § 56 LHG sowie die Personen, die an der Hochschule oder einer ihrer Vorgängereinrichtungen ihr Studium erfolgreich abgeschlossen haben (Alumni). Der Senat kann im Einvernehmen mit dem Vorstand weitere Personen zu Angehörigen der Hochschule bestimmen. (3) Angehörige haben das Recht zur Nutzung der Einrichtungen der Hochschule nach Maßgabe der jeweiligen Benutzungsordnung. Sie haben keine Mitwirkungsrechte und Mitwirkungspflichten in der akademischen Selbstverwaltung. (4) Honorarprofessoren, Gastprofessoren, im Ruhestand befindlichen Professoren, Ehrenbürgern und Ehrensenatoren steht das aktive und passive Wahlrecht nicht zu.
2 / 10 25 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
§ 4 Organe Zentrale Organe der Hochschule sind: - der Vorstand, - der Senat, - der Aufsichtsrat. Organe der Studienakademie sind: - der Rektor, - der Hochschulrat, - der Akademische Senat. § 5 Vorstand Dem Vorstand gehören an: als hauptamtliche Vorstandsmitglieder - der Präsident, - der Kanzler, - der Vizepräsident als Vorstandsmitglied für den Bereich Lehre und Qualitätssicherung. Hinzu kommen ein nebenamtliches und ein nebenberufliches Vorstandsmitglied; das nebenberufliche Vorstandsmitglied ist Angehöriger der Ausbildungsstätten nach § 65b LHG. § 6 Senat (1) Die Gruppen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 LHG bilden eine gemeinsame Gruppe im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 3 LHG. (2) Neben den Amtsmitgliedern gehören dem Senat 18 gewählte stimmberechtigte Mitglieder an: - 12 Mitglieder nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LHG (Hochschullehrer, außerplanmäßige Professoren), - 3 Mitglieder nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 LHG (Akademische Mitarbeiter und sonstige Mitarbeiter), - 3 Mitglieder nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LHG (Studierende).
3 / 10 26 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
(3) Der Senat wählt aus seinen Mitgliedern einen Ersten und Zweiten Sprecher, die nicht dem Vorstand angehören. Diese vertreten den Senat im Ausschuss zur Auswahl der Mitglieder des Aufsichtsrats nach § 20 Abs. 4 LHG. (4) Die Amtszeit der nichtstudentischen Wahlmitglieder beträgt vier Jahre. § 7 Aufsichtsrat (1) Der Aufsichtsrat besteht aus den Vorsitzenden der Hochschulräte und acht nach § 20 Abs. 4 LHG auszuwählenden Mitgliedern, sowie einem Beauftragten des Wissenschaftsministeriums als Mitglied. (2) Die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrats beträgt vier Jahre. Abweichend hiervon beträgt die Amtszeit der studentischen Mitglieder ein Jahr.
(3) Im Ausschuss zur Auswahl der Mitglieder des Aufsichtsrats wird der Senat durch seinen Ersten und Zweiten Sprecher (§ 6 Abs. 3) vertreten. Die Vertreter des Senats berichten während des Auswahlverfahrens unter Berücksichtigung der rechtlich gebotenen Verschwiegenheit in Personalangelegenheiten und bei Wahrung ihrer Eigenverantwortlichkeit regelmäßig dem Senat. § 8 Fachkommissionen und Kommission für Qualitätssicherung (1) Für jeden Studienbereich wird eine Fachkommission gebildet. Die Empfehlungen, Vorschläge und Beratung dienen dem Ziel der Sicherung und der Verbesserung der Qualität des Studiums sowie der Sicherung gleichwertiger Standards einschließlich der kooperativen Forschung. Sie sind zuständig für: 1. die Abgabe von Empfehlungen, die sich auf die überörtlichen fachlichen Angelegenheiten der an der Hochschule eingerichteten Studienbereiche erstrecken, insbesondere auf die Aufstellung von Studien- und Ausbildungsplänen, die die Regelungen der Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften nach § 34 Abs. 1 Satz 1 und 2 LHG erläutern, 2. die Erarbeitung Prüfungsvorschriften,
von
Vorschlägen
zur
Erstellung
und
Aktualisierung
von
3. die Beratung der Kommission für Qualitätssicherung in Fragen der Qualität des Studiums und der Ausbildung, 4. die Beratung des Senats, des Aufsichtsrats und des Vorstands in akademischen Angelegenheiten,
4 / 10 27 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
5. die Behandlung von Fragestellungen der kooperativen Forschung im Rahmen der vom Vorstand entwickelten Grundsätze. (2) Der Fachkommission des Studienbereichs „Wirtschaft“ gehören je acht Professoren der Hochschule und Vertreter der beteiligten Ausbildungsstätten, ein externer wissenschaftlicher Berater sowie ein Vertreter der Studierenden an. Der Fachkommission des Studienbereichs „Technik“ gehören je sieben Professoren der Hochschule und Vertreter der beteiligten Ausbildungsstätten, ein externer wissenschaftlicher Berater sowie ein Vertreter der Studierenden an. Der Fachkommission des Studienbereichs „Sozialwesen“ gehören je drei Professoren der Hochschule und Vertreter der beteiligten Ausbildungsstätten, ein externer wissenschaftlicher Berater sowie ein Vertreter der Studierenden an. Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter; die Sätze 1 bis 3 gelten für die Stellvertreter entsprechend. (3) Die Professoren der Hochschule sowie die externen wissenschaftlichen Berater werden vom Vorstand vorgeschlagen und nach Zustimmung des Senats vom Vorstand bestellt. Die Vertreter der Ausbildungsstätten werden vom Vorstand vorgeschlagen und nach Zustimmung des Aufsichtsrats vom Vorstand bestellt. Die Vertreter der Studierenden werden vom Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) vorgeschlagen und nach Zustimmung des Senats vom Vorstand bestellt. Sätze 1 bis 4 gelten für die Stellvertreter entsprechend. (4) Die Amtszeit der Professoren der Hochschule, der Vertreter der beteiligten Ausbildungsstätten und der wissenschaftlichen Berater beträgt vier Jahre, die der Vertreter der Studierenden ein Jahr. (5) Die Fachkommissionen wählen für die Dauer von vier Jahren aus ihrer Mitte jeweils einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, von denen einer Hochschullehrer und der andere Vertreter einer Ausbildungsstätte sein muss. Die Vorsitzenden werden vom Vorstand bestellt. (6) Jede Fachkommission wählt für die Dauer von vier Jahren einen Geschäftsführer. Dieser muss nicht Mitglied nach Absatz 2 sein. Seine Amtszeit endet spätestens mit dem Ablauf der Amtszeit des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. (7) Der Kommission für Qualitätssicherung der Hochschule obliegen folgende Aufgaben: 1. Beratung der Organe der Hochschule und der Studienakademien in Fragen der Qualität der Ausbildung und der Studiengänge, 2. Abgabe von Empfehlungen, die sich insbesondere auf das Prüfungswesen, die akademischen Standards und die landesweite Qualitätssicherung erstrecken,
5 / 10 28 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
3. Auswertung der landesweit konsolidierten Berichte zum Qualitäts- und Prüfungswesen der Studienbereiche sowie Erarbeitung von Handlungsempfehlungen, 4. Information der Organe der Hochschule und der Studienakademien über die Ergebnisse der Evaluation und Qualitätssicherung, 5. Auswertung der Umsetzung der gegebenen Empfehlungen. (8) Der Kommission für Qualitätssicherung gehören an 1. die Vorsitzenden der Fachkommissionen und deren Stellvertreter, 2. der Vizepräsident für den Bereich Lehre und Qualitätssicherung nach § 5, 3. die Vertreter der Studierenden in den Fachkommissionen. Die Amtszeit der Mitglieder nach Nr. 1 und Nr. 2 beträgt vier Jahre, die der Mitglieder nach Nr. 3 ein Jahr. (9) Die Kommission für Qualitätssicherung wählt für die Dauer von vier Jahren aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, von denen einer Hochschullehrer und der andere Vertreter einer Ausbildungsstätte sein muss. (10) Zur Koordinierung der Aufgaben der Kommission für Qualitätssicherung wählt die Kommission für Qualitätssicherung für die Dauer von vier Jahren einen Geschäftsführer, der vom Vorstand bestellt wird; dieser muss nicht Mitglied nach Absatz 8 sein. Seine Amtszeit endet spätestens mit Ablauf der Amtszeit des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. (11) Die Fachkommissionen und die Kommission für Qualitätssicherung können jeweils Unterausschüsse bilden. Ihre Aufgaben bestehen insbesondere in der Mitwirkung der curricularen Weiterentwicklung und der Erstellung der Prüfungsordnung, in der Organisation der Evaluation je Studiengang oder mehrerer verwandter Studiengänge sowie in dem Zusammenfassen der Ergebnisse in einem Bericht zur Qualitätssicherung und zum Prüfungswesen. § 9 Entscheidungen in besonderen Angelegenheiten In nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Entscheidungsgremien, dem Hochschulrat im Sinne von § 27c LHG und dem Akademischen Senat verfügen die Hochschullehrer bei der Entscheidung in Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme der Bewertung der Lehre betreffen, mindestens über die Hälfte der Stimmen, in Angelegenheiten, die die Forschung
6 / 10 29 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
oder die Berufung von Hochschullehrern unmittelbar betreffen, über die Mehrheit der Stimmen. Das Nähere regeln die jeweiligen Geschäftsordnungen.
§ 10 Eilentscheidungsrecht In den Angelegenheiten des Senats nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 LHG, des Hochschulrats nach § 27c Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Nr. 4 LHG sowie des Akademischen Senats nach § 27d Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 LHG, deren Erledigung nicht bis zur nächsten Sitzung des jeweiligen Organs aufgeschoben werden kann, entscheidet der jeweilige Vorsitzende dieser Organe an deren Stelle. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern der jeweiligen Organe unverzüglich mitzuteilen. Das Eilentscheidungsrecht des Aufsichtsrats nach § 20 Abs. 5 Satz 3 LHG bleibt unberührt. § 11 Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinrichtungen (1) Wissenschaftliche Einrichtungen oder Betriebseinrichtungen sind einer oder mehreren Studienakademien oder als zentrale Einrichtungen dem Vorstand zugeordnet. (2) Wissenschaftliche Einrichtungen oder Betriebseinrichtungen werden auf Vorschlag des Vorstandes oder des Rektors und unter Zustimmung des Aufsichtsrats durch den Senat eingerichtet. (3) Ist eine wissenschaftliche Einrichtung oder Betriebseinrichtung einer Studienakademie zugeordnet, führt der Rektor die Dienstaufsicht. Im Übrigen führt der Vorstand die Dienstaufsicht. § 12 Berufungsverfahren (1) Der Berufungsvorschlag der Berufungskommission nach § 48 Abs. 4 LHG bedarf vor der Beschlussfassung des Vorstands der Zustimmung des Akademischen Senats der betroffenen Studienakademie. (2) Der berufende Präsident hat die Reihenfolge der auf dem Berufungsvorschlag aufgeführten Namen (Berufungsliste) in der Regel einzuhalten und kann nur mit besonderer Begründung hiervon abweichen. (3) Der Akademische Senat und der Vorstand können zur Vorbereitung ihrer Beschlussfassung über den Berufungsvorschlag Gutachten von hauptberuflich tätigen Professoren anderer Studienakademien oder anderer Hochschulen bzw. vergleichbarer wissenschaftlicher Einrichtungen einholen. (4) Sofern der Akademische Senat oder der Vorstand den Berufungsvorschlag an die Berufungskommission zurückverweisen, hat diese erneut Beschluss zu fassen.
7 / 10 30 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
(5) Die einzelnen Mitglieder der Berufungskommission können ein Sondervotum abgeben, das dem Berufungsvorschlag anzufügen ist. Sondervoten von Mitgliedern des Akademischen Senats zu den Berufungsvorschlägen sind der Berufungskommission sowie den übrigen beteiligten Gremien zur Kenntnis zu bringen. § 13 Gleichstellungsbeauftragte und örtliche Gleichstellungsbeauftragte (1) Der Senat wählt in der Regel aus dem Kreis des an der Hochschule hauptberuflich tätigen weiblichen wissenschaftlichen Personals eine Gleichstellungsbeauftragte und bis zu drei Stellvertreterinnen; Wiederwahl ist zulässig. Der Senat regelt die Zahl der Stellvertreterinnen und die Reihenfolge der Stellvertretung. Zur Gleichstellungsbeauftragten kann auch eine örtliche Gleichstellungsbeauftragte gewählt werden. Dasselbe gilt für die Bestellung der Stellvertreterinnen. Der Senat kann eine beratende Gleichstellungskommission nach § 19 Abs. 1 LHG einrichten. (2) An jeder Studienakademie wählt der Akademische Senat eine örtliche Gleichstellungsbeauftragte in der Regel aus dem Kreis des an der jeweiligen Studienakademie hauptberuflich tätigen weiblichen wissenschaftlichen Personals. Zur örtlichen Gleichstellungsbeauftragten kann auch die Gleichstellungsbeauftragte gewählt werden. Dasselbe gilt für die Bestellung ihrer Stellvertreterinnen. Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 gelten sinngemäß. (3) Die in § 4 Abs. 3 Satz 2 bis Satz 4 LHG genannten Aufgaben werden von der Gleichstellungsbeauftragten wahrgenommen, es sei denn, sie überträgt die Wahrnehmung dieser Aufgaben auf die örtliche Gleichstellungsbeauftragte oder eine andere Person als Vertretung. Die in § 4 Abs. 4 LHG genannten Aufgaben werden von der Gleichstellungsbeauftragten wahrgenommen.
(4) § 4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 und Abs. 6 LHG finden auf die örtliche Gleichstellungsbeauftragte sinngemäße Anwendung, § 4 Abs. 3 Satz 5 LHG mit der Maßgabe dass die örtliche Gleichstellungsbeauftragte dem Akademischen Senat und dem Hochschulrat einen jährlichen Bericht zu erstatten hat und § 4 Abs. 7 LHG mit der Maßgabe, dass die örtliche Gleichstellungsbeauftragte dem Rektor der jeweiligen Studienakademie unmittelbar zugeordnet und ein unmittelbares Vortragsrecht hat. (5) Die Amtszeit der zentralen Gleichstellungsbeauftragten beträgt vier Jahre, die der örtlichen Gleichstellungsbeauftragten zwei Jahre.
8 / 10 31 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
§ 14 Studierendenvertretung Die Amtszeit der studentischen Vertreter in den Gremien mit Ausnahme des Akademischen Senats, des Hochschulrats und der Vertreter nach § 65a Abs. 2 bis Abs. 4 LHG beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich. § 15 Studiengebühren (1) Der Vorstand entscheidet über die zweckgebundene Verwendung (§ 4 Abs. 1 Landeshochschulgebührengesetz - LHGebG) und über die Verteilung der von der Hochschule erhobenen Studiengebühren im Benehmen mit den studentischen Mitgliedern des Senats. (2) Für die Erhebung der Studiengebühren sind die einzelnen Studienakademien zuständig. (3) An jeder Studienakademie wird eine Kommission "Studiengebühren" eingesetzt. Diese setzt sich zusammen aus dem Rektor oder dessen Stellvertreter als Vorsitzenden, den Studienbereichsleitern, einem Hochschullehrer aus dem Akademischen Senat, dem Leiter der örtlichen Verwaltung sowie den Bereichssprechern und deren Stellvertretern als Vertretung der Studierenden nach § 4 Abs. 1 Satz 2 LHGebG. Aufgabe der Kommission "Studiengebühren" ist die Erarbeitung von Vorschlägen gegenüber dem Rektor zur Verwendung der vom Vorstand zugeteilten Studiengebühren. Die Erarbeitung dieser Vorschläge bedarf des Einvernehmens der studentischen Mitglieder dieser Kommission. Die Verwendung der Studiengebühren erfolgt im Benehmen mit den studentischen Mitgliedern dieser Kommission. § 16 Ehrungen (1) Der Vorstand kann auf Vorschlag des Hochschulrats der Studienakademie Persönlichkeiten, die sich um die Hochschule in besonderer Weise verdient gemacht haben und mit ihr eng verbunden sind, die Würde eines Ehrensenators verleihen. (2) Der Präsident kann auf Vorschlag des Rektors der Studienakademie Persönlichkeiten, die sich um die Hochschule verdient gemacht haben, die Hochschulmedaille verleihen. (3) Der Rektor zeichnet mit der Ehrennadel besonders verdiente Mitglieder und Angehörige der Studienakademie aus. (4) Die Hochschule kann Honorarprofessoren nach Maßgabe des § 55 LHG bestellen. Das Nähere zu deren Bestellung und Widerruf wird durch gesonderte Satzung geregelt.
9 / 10 32 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
§ 17 Inkrafttreten (1) Diese Grundordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in den amtlichen Bekanntmachungen der Hochschule in Kraft. Gleichzeitig tritt die Grundordnung vom 26. Mai 2009 außer Kraft. (2) §13 Abs. 5 findet Anwendung auf die sich bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Grundordnung im Amt befindlichen Gleichstellungsbeauftragten.
Stuttgart, den 04. November 2011
Prof. Reinhold R. Geilsdörfer Präsident
10 / 10 33 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Grundordnung der DHBW
Version: 1.0 Autor: Prof. Dr. Hans Wolff Letzter Beitrag durch: Kolb Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Grundordnung (verbindlich) Zielgruppe: Hochschulöffentlichkeit Geltungsbereich: DHBW‐weit Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☐
beschlossen durch
☐
beschlossen durch Vorstand
☒
beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: 17.03.2009)
☒
beschlossen durch Senat (Datum: 08.04.2009)
☐
empfohlen von Fachkommission
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Dokument liegt wie verabschiedet vor, wurde um Änderungssatzung ergänzt
34 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Herausgeber: Duale Hochschule Baden-Württemberg · Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 04/2012 (25. April 2012) __________________________________________________________________________
Erste Satzung zur Änderung der Grundordnung der Dualen Hochschule BadenWürttemberg vom 4.11.2011 Vom 25. April 2012
Auf Grund von § 8 Absatz 4 Satz 1, § 19 Absatz 1 Satz 2 Nr. 12 des Landeshochschulgesetzes (LHG) und § 3 des Gesetzes zur Sicherung der Qualität in Studium und Lehre hat der Senat der Dualen Hochschule Baden-Württemberg in seiner Sitzung am 14. März 2012 nachfolgende Änderung der Grundordnung vom 4. November 2011 beschlossen. Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung am 9. März 2012 Stellung genommen. Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hat mit Schreiben vom 11.04.2012, Az: 45-7323.1-600/3/1 dieser Änderung zugestimmt. Die hierin benutzten Bezeichnungen für die Mitglieder der Dualen Hochschule sowie für deren Ämter, Tätigkeiten und Funktionen sind geschlechtsneutral zu verstehen. Frauen führen alle Amts-, Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in der entsprechenden weiblichen Form. Dies gilt auch für die Führung von Hochschulgraden, akademischen Bezeichnungen und Titeln. Artikel 1 Die Grundordnung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg vom 4. November 2011 wird wie folgt geändert: § 15 erhält folgende Fassung: (1) Über die Verwendung der Qualitätssicherungsmittel entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit den studentischen Mitgliedern des Senats. (2) Sofern eine pauschale Verteilung von Qualitätssicherungsmitteln an die Studienakademien erfolgt, wird an jeder Studienakademie eine Kommission „Qualitätssicherungsmittel“ eingesetzt.
1/2 35 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Diese setzt sich zusammen aus dem Rektor oder dessen Stellvertreter als Vorsitzenden, den Studienbereichsleitern, einem Hochschullehrer aus dem Akademischen Senat, sowie dem Leiter der örtlichen Verwaltung. Des Weiteren gehören dieser Kommission pro Studienbereich der Bereichssprecher und dessen Stellvertreter an; sofern von der Bereichsversammlung zwei oder drei Studierende zu Stellvertretern des Bereichssprechers nach § 65 a Absatz 2 Satz 4 LHG gewählt wurden, wird der Stellvertreter des Bereichssprechers nach Satz 3 Halbsatz 1 vom Bereichssprecher benannt. Aufgabe der Kommission ist die Erarbeitung von Vorschlägen zur Verwendung der pauschal zugeteilten Qualitätssicherungsmittel gegenüber dem Rektor. Die Entscheidung über die Verwendung der Qualitätssicherungsmittel erfolgt im Einvernehmen mit den studentischen Mitgliedern dieser Kommission; diese können ihre Stimmen nur einheitlich abgeben. Artikel 2 Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den „Amtlichen Bekanntmachungen der Dualen Hochschule“ in Kraft.
Stuttgart, den 24.04.2012
Prof. Reinhold R. Geilsdörfer Präsident
2/2 36 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Erste Satzung zur Änderung der Grundordnung der Dualen Hochschule Baden‐Württemberg vom 4.11.2011
Version: 1.0 Autor: Prof. Reinhold R. Geilsdörfer Letzter Beitrag durch: Kolb Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Grundordnung (verbindlich) Zielgruppe: Hochschulöffentlichkeit Geltungsbereich: DHBW‐weit Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☐
beschlossen durch
☐
beschlossen durch Vorstand
☒
beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: 09.03.2012)
☒
beschlossen durch Senat (Datum: 14.03.2012)
☐
empfohlen von Fachkommission
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Seit Veröffentlichung keine Änderungen, Dokument liegt wie verabschiedet vor
37 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Herausgeber: Duale Hochschule Baden-Württemberg · Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 6/2010 (9. März 2010) __________________________________________________________________________
Satzung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg zur Evaluation der Qualität des dualen Studiums (Evaluationssatzung DHBW)
Vom 9. März 2010
Aufgrund von § 2 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes zur Errichtung der Dualen Hochschule BadenWürttemberg (DH-ErrichtG) in Verbindung mit § 5 Abs. 3 des Landeshochschulgesetzes (LHG) hat der Gründungssenat der Dualen Hochschule Baden-Württemberg („Hochschule“) in seiner Sitzung am 14. Oktober 2009 nachfolgende Satzung zur Evaluation der Qualität des dualen Studiums beschlossen. Der Gründungsaufsichtsrat hat dieser Satzung in seiner Sitzung am 5. März 2010 zugestimmt. Die in dieser Satzung benutzten Bezeichnungen für die Mitglieder der Hochschule sowie für deren Ämter, Tätigkeiten und Funktionen sind geschlechtsneutral zu verstehen. Frauen führen alle Amts-, Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in der entsprechenden weiblichen Form. Dies gilt auch für die Führung von Hochschulgraden, akademischen Bezeichnungen und Titeln.
Teil 1 - Allgemeines § 1 Geltungsbereich (1) Diese Satzung regelt die Gegenstände, den Umfang und die Form der Bewertung des dualen Studiums. Sie legt fest, welche personenbezogenen Daten der Mitglieder und Angehörigen der Hochschule, die zur Bewertung notwendig sind, erhoben, verarbeitet und in welcher Form veröffentlicht werden. (2) Lehrpersonen im Sinne dieser Satzung sind die Professoren, die Akademischen Mitarbeiter und Lehrbeauftragten.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 6/2010 vom 9. März 2010
38 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
1/8
§ 2 Gegenstand und Ziel der Evaluationen (1) Die Hochschule führt Evaluationen nach Maßgabe dieser Satzung durch. Sie dienen der regelmäßigen und systematischen Sicherung und Verbesserung der Qualität und Leistungsfähigkeit der Hochschule auf dem Gebiet des dualen Studiums. Dabei sollen sowohl Beispiele für erfolgreiche Strukturen und Verfahrensweisen als auch gegebenenfalls bestehende Verbesserungsmöglichkeiten rechtzeitig erkannt und bei der kontinuierlichen Weiterentwicklung der Evaluationsgegenstände berücksichtigt werden. (2) Einzelne Gegenstände der Evaluationen sind: 1. die Lehrveranstaltungen an den Studienakademien, 2. die Organisation des Studienbetriebs und die Infrastruktur einschließlich der Beratung und Betreuung von Studierenden, 3. die Ausbildung in den Ausbildungsstätten, 4. das Prüfungswesen, 5. die Weiterbildung der Professoren sowie die kooperative Forschung, 6. die Studiengänge und die Studienbereiche sowie die einzelnen Studienakademien und ein Vergleich zwischen diesen. (3) Ziele der Evaluationen sind: 1. die Herstellung von Transparenz hinsichtlich der Qualität des dualen Studiums einschließlich der Qualität der Ausbildung in den Ausbildungsstätten, 2. die curriculare Weiterentwicklung von Studiengängen, 3. die Sicherung einer hohen Lehrqualität und ggf. deren Verbesserung sowie die Weiterentwicklung von Lehrveranstaltungen, 4. die Identifizierung und Durchführung von Qualität sichernden und steigernden Maßnahmen, 5. die Förderung der Weiterbildung der Professoren sowie der kooperativen Forschung. (4) Im Rahmen der Evaluationen werden Daten mittels standardisierter Verfahren und Instrumente verarbeitet. Die Standardisierung umfasst die Einführung eines einheitlichen Evaluationssystems einschließlich obligatorischer Fragebögen. Die jeweiligen Studienakademien können die Fragebögen um eigens auf ihre Belange zugeschnittene Fragen ergänzen.
Teil 2 - Eigenevaluation § 3 Durchführung der Eigenevaluation (1) Als Eigenevaluation werden insbesondere durchgeführt: 1. die studentische Evaluation der Qualität des dualen Studiums, 2. die Evaluation des Prüfungswesens, 3. die Evaluation im Bereich der Weiterbildung der Professoren sowie der kooperativen Forschung.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 6/2010 vom 9. März 2010
39 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
2/8
(2) Zur Ermittlung und Bewertung der Relevanz der Ausbildungsinhalte und der erworbenen Kompetenzen können zusätzlich Absolventenbefragungen sowie Befragungen der Ausbildungsstätten durchgeführt werden. Zur Evaluation der Qualität des dualen Studiums können außerdem Dozentenbefragungen durchgeführt werden.
§ 4 Studentische Evaluation (1) Die studentische Evaluation hat den Zweck, sowohl der einzelnen Lehrperson als auch den Ausbildungsstätten konstruktive Rückmeldungen zu geben sowie das Studienangebot und die in Absatz 2 genannten Evaluationsgegenstände zu verbessern. (2) Mit dem Fragebogen zur Qualität des dualen Studiums (studentischer Evaluationsbogen) werden insbesondere folgende Merkmale erhoben: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9.
die Bewertung der Studieninhalte, die Bewertung der Lehrqualität der Lehrpersonen, die Bewertung der Organisation und der Betreuung des Studiengangs, die Selbsteinschätzung des studentischen Engagements, die Selbsteinschätzung der studentischen Belastung, die Bewertung der Qualität der praktischen Ausbildung, die Bewertung der Infrastruktur, die Einzelbewertungen der Lehrveranstaltungen und der Lehrpersonen, die Gesamtbewertung des Studiums.
(3) Von der Lehrperson werden folgende Daten verarbeitet: - der Name, der Vorname sowie der Titel, - die Bezeichnung der Lehrveranstaltung und die zur Lehrveranstaltung mit dem Fragebogen nach Absatz 2 bei der Befragung der Studierenden erhobenen Daten. (4) Die studentische Evaluation ist je Kurs in jedem Studiengang mindestens einmal pro Studienjahr durchzuführen.
§ 5 Evaluation des Prüfungswesens (1) Die Evaluation des Prüfungswesens umfasst: 1. die Vorabbegutachtung von Klausurstellungen, 2. die Begutachtung von korrigierten Klausuren, 3. die Begutachtung mündlicher Prüfungen, soweit diese in den Studienbereichen vorgesehen sind, 4. die Begutachtung bewerteter Bachelorarbeiten, 5. die Überprüfung der Benotungen. (2) Die Evaluation des Prüfungswesens ist jährlich durchzuführen.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 6/2010 vom 9. März 2010
40 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
3/8
§ 6 Evaluation auf dem Gebiet der Weiterbildung der Professoren sowie der kooperativen Forschung (1) Die Evaluation auf dem Gebiet der Weiterbildung der Professoren sowie der kooperativen Forschung hat insbesondere den Zweck, den Professoren konstruktive Rückmeldungen zu deren Weiterbildung und kooperativen Forschung zu geben sowie diese zu fördern. (2) Mit dem Fragebogen zur Weiterbildung der Professoren sowie der kooperativen Forschung werden insbesondere folgende Merkmale erhoben: 1. die in Anspruch genommenen Forschungs- und Praxissemester im Sinne des § 49 Abs. 6 LHG, 2. Forschungsaktivitäten, 3. die Betreuung und Begutachtung wissenschaftlicher Arbeiten, insbesondere Bachelorund Masterarbeiten, 4. die Titel wissenschaftlicher Publikationen einschließlich Veröffentlichungsform, -jahr und Erscheinungsort, 5. die Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen des Zentrums für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung (ZHP), 6. die Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen, Kongressen und an sonstigen Weiterbildungsmaßnahmen, 7. die Organisation von wissenschaftlichen Tagungen, Kongressen und sonstigen Weiterbildungsmaßnahmen, (3) Von den Professoren werden folgende Daten verarbeitet: - der Name, der Vorname sowie der Titel, - die Bezeichnung der mit dem Fragebogen nach Absatz 2 erhobenen Daten. (4) Die von den Studienakademien vorgehaltene Infrastruktur für die Weiterbildung der Professoren und zur kooperativen Forschung sowie hierzu durchgeführte Aktivitäten können zusätzlich erfasst werden. (5) Die Evaluation auf dem Gebiet der Weiterbildung der Professoren sowie der kooperativen Forschung ist einmal pro Studienjahr durchzuführen.
Teil 3 - Fremdevaluation § 7 Durchführung der Fremdevaluation (1) Als Fremdevaluation werden durchgeführt: - die Evaluation der Qualität des dualen Studiums, - die Evaluation des Prüfungswesens, - die Evaluation im Bereich der Weiterbildung der Professoren sowie der kooperativen Forschung.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 6/2010 vom 9. März 2010
41 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
4/8
(2) Fremdevaluationen werden externen Evaluationseinrichtungen oder externen Gutachterkommissionen übertragen. Die landesweiten Gesamtberichte nach § 8 Abs. 4 dienen als Grundlage für externe Evaluationsgutachten. Die mit der Durchführung der Fremdevaluation beauftragten Stellen können weitere Instrumente der Evaluation einsetzen, soweit die datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.
Teil 4 - Verfahren § 8 Berichtswesen und Veröffentlichung (1) Für jeden Studiengang werden die Ergebnisse der studentischen Evaluationen jeweils nach Abschluss eines Studienjahres von dem zuständigen Studiengangsleiter in einem Qualitätsbericht anonymisiert (§ 3 Abs. 6 Landesdatenschutzgesetz) zusammengefasst und an den Rektor und an die Koordinatoren weitergeleitet. Der Qualitätsbericht erstreckt sich auf 1. die Zusammenfassung der Evaluationen nach § 4, 2. die qualitative Beschreibung des zu evaluierenden Studiengangs, 3. die quantitative Entwicklung des zu evaluierenden Studiengangs, 4. die Stellungnahme des Studiengangsleiters einschließlich einer Feststellung des Handlungsbedarfs. Die Stellungnahme des Studiengangsleiters einschließlich der Feststellung des Handlungsbedarfs erfolgt unter Einbeziehung aller dem Studiengang zugeordneten Professoren. (2) Für jeden Studiengang bzw. jede Koordinationseinheit werden die Qualitätsberichte nach Absatz 1 zu einem konsolidierten Qualitätsbericht zusammengefasst. (3) Im Rahmen der Evaluation des Prüfungswesens werden Gutachten von internen und externen Gutachtern angefertigt. Auf der Grundlage dieser Gutachten wird von den Koordinatoren ein konsolidierter Prüfungswesensbericht erstellt. Dieser erstreckt sich insbesondere 1. bei schriftlichen Prüfungsleistungen auf die Gestaltung der Prüfungsleistung, auf die Musterlösung, den Bewertungsvorschlag, die Korrekturform, die Korrekturdurchführung, das Niveau und das Notenspektrum, 2. bei mündlichen Prüfungen auf den Inhalt, die Benotung, auf die Zusammensetzung, Qualifikation und Beratungsintensität der Prüfungskommission, sowie den Prüfungsablauf und das Notenspektrum, 3. bei Bachelorarbeiten auf die Themenstellung, die Bearbeitung, die Bewertung und das Notenspektrum.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 6/2010 vom 9. März 2010
42 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
5/8
(4) Die konsolidierten Berichte nach Absatz 2 und Absatz 3 werden von der Kommission für Qualitätssicherung für jeden Studienbereich in landesweiten Gesamtberichten zum Qualitätsund Prüfungswesen zusammengefasst, die an den Vorstand weitergeleitet werden. Berichte, die die einzelnen Studienakademien betreffen, werden vom Vorstand an die entsprechenden Studienakademien weitergeleitet. (5) Die Ergebnisse der Evaluation im Bereich der Weiterbildung der Professoren sowie der kooperativen Forschung werden vom Rektor in einem Bericht zusammengefasst, der an den Vorstand weitergeleitet wird. (6) Der Hochschulrat und der Akademische Senat werden vom Rektor einmal jährlich über die wesentlichen Ergebnisse der Evaluationen unterrichtet. Die Bewertung der Ergebnisse der Evaluationen durch den Akademischen Senat und den Hochschulrat wird innerhalb der Studienakademie veröffentlicht. (7) Über die wesentlichen Ergebnisse der Evaluation werden der Aufsichtsrat und der Senat mindestens einmal jährlich vom Vorstand unterrichtet. Die Bewertung der Ergebnisse der Evaluationen durch Aufsichtsrat und Senat werden innerhalb der Hochschule veröffentlicht.
Teil 5 - Zuständigkeiten § 9 Allgemeines Unbeschadet der sich aus dem LHG ergebenden Zuständigkeiten des Vorstands, des Senats und des Aufsichtsrats und der in den § 10 bis § 14 am Evaluationsverfahren genannten Beteiligten werden für das Verfahren der Evaluation folgende Zuständigkeiten festgelegt.
§ 10 Vorstand (1) Soweit es zur Aufgabenerfüllung im Rahmen der Ziele der Evaluation erforderlich ist, hat der Vorstand oder die von ihm beauftragte Person in begründeten Fällen das Recht, auf sämtliche im Rahmen der Evaluationen erhobenen Daten zuzugreifen. (2) Der Vorstand berichtet über die Ergebnisse und Folgemaßnahmen von Evaluationen in regelmäßigen Abständen an das Wissenschaftsministerium.
§ 11 Kommission für Qualitätssicherung (1) Die Kommission für Qualitätssicherung bestimmt insbesondere die näheren Einzelheiten - zu Form und Umfang und Inhalt der studentischen Fragebögen nach § 4, - den Umfang der Evaluation des Prüfungswesens nach § 5, - der Darstellung der Ergebnisse nach § 8 Abs. 1 bis 5. (2) Die Kommission für Qualitätssicherung kann inhaltlich ähnliche Studiengänge oder Studienrichtungen zu Koordinationseinheiten zusammenfassen.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 6/2010 vom 9. März 2010
43 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
6/8
(3) Die Kommission für Qualitätssicherung nimmt auf der Grundlage der landesweiten Gesamtberichte zum Qualitäts- und Prüfungswesen nach § 8 Abs. 4 einen Qualitätsvergleich zwischen den einzelnen Studiengängen, Studienbereichen und Studienakademien vor, leitet daraus Empfehlungen für erforderliche Maßnahmen zur Qualitätssicherung ab und überprüft die Umsetzung eingeleiteter Maßnahmen auf Grund vorangegangener Berichte.
§ 12 Koordinatoren Der Vorstand bestellt für die nach § 11 Abs. 2 definierten Koordinationseinheiten Koordinatoren. Diese haben die Aufgabe, die Evaluationen nach § 4 und § 5 vorzubereiten und durchzuführen. Sie unterstützen insbesondere die Kommission für Qualitätssicherung bei der Auswertung der Daten. Der Vorstand kann ihnen weitere Aufgaben übertragen.
§ 13 Rektor (1) Der Rektor ist für die Gesamtdurchführung und Auswertung der Evaluationen an den einzelnen Studienakademien verantwortlich; er oder die von ihm beauftragte Person hat in begründeten Fällen das Recht, zu diesem Zweck auf sämtliche im Rahmen der Evaluationen erhobenen Daten zuzugreifen, soweit dies zur Aufgabenerfüllung im Rahmen der Ziele der Evaluation erforderlich ist. Der Rektor hat insbesondere sicherzustellen, dass die erhobenen Daten die Vergleichbarkeit zwischen Studiengängen, Studienbereichen und einzelnen Studienakademien gewährleisten. (2) Zur Unterstützung der Durchführung des Evaluationsverfahrens und der daraus resultierenden Maßnahmen kann der Rektor einen Beauftragten für das Evaluationswesen/ die Qualitätssicherung bestellen. Sofern dieser eine hauptberuflich tätige Lehrperson ist, kann dessen Lehrverpflichtung nach Maßgabe der Lehrverpflichtungsverordnung DHBW in der jeweils gültigen Fassung in angemessenem Umfang ermäßigt werden.
§ 14 Studiengangsleiter (1) Der Studiengangsleiter hat für seinen Studiengang die Evaluation durchzuführen. Unbeschadet der Zuständigkeiten der anderen am Evaluationsverfahren Beteiligten hat er die entsprechenden Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Verbesserung in seinem Studiengang zu ergreifen. (2) Der Studiengangsleiter informiert die Lehrperson der jeweiligen Lehrveranstaltung über das Ergebnis der sie betreffenden Teile der studentischen Evaluation sowie die Studierenden in anonymisierter Form über die wesentlichen Ergebnisse der studentischen Evaluation und die gegebenenfalls ergriffenen Maßnahmen.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 6/2010 vom 9. März 2010
44 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
7/8
§ 15 Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung (ZHP) Die Hochschule unterstützt den Evaluationsprozess durch Angebote zur Verbesserung der Qualität der Lehre. Das Zentrum für Hochschuldidaktik der Hochschule bietet hierzu geeignete Weiterbildungs- und Beratungsangebote an.
Teil 6 - Datenverarbeitung § 16 Erhebung, Löschung (1) Die Mitglieder der Hochschule sind zur Mitwirkung und zur Angabe auch personenbezogener Daten bei der Durchführung der Eigenevaluationen nach § 4 verpflichtet. (2) Die Datenverarbeitung nach § 4 darf nur so erfolgen, dass die Ergebnisse der Befragungen und die Auswertungen keine Rückschlüsse auf bestimmte oder bestimmbare Befragte zulassen oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft diesen zugeordnet werden können. Soweit bei der Befragung von Studierenden, insbesondere bei Freitextfeldern, Rückschlussmöglichkeiten bestehen könnten, sind die betroffenen Studierenden darüber zu informieren, auf welche Weise sie eine Identifikation verhindern können. Bei einer elektronischen Datenverarbeitung sind technische Sicherungen zur Verhinderung einer Identifikation der betroffenen Studierenden vorzusehen. (3) Personen- und unternehmensbezogene Daten dürfen nur zum Zwecke der Evaluation verarbeitet werden. Die an den Evaluationsprozessen Beteiligten sind hinsichtlich der im Qualitäts- und Prüfungsbericht festgestellten Ergebnisse und hinsichtlich der einfließenden personen- und unternehmensbezogenen Daten zur Verschwiegenheit verpflichtet. (4) Die für die Durchführung und Auswertung der Eigenevaluationen verantwortlichen Stellen haben die Löschung der ausgefüllten Fragebögen der studentischen Evaluationen sicherzustellen. Die Fragebögen sind bis zum Ende des auf die Erstellung des Qualitätsberichts nach § 8 Abs. 1 folgenden Studienjahres zu löschen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch die in elektronischer Form vorhandenen Fragebögen zu löschen. (5) Veröffentlichungen, die personenbezogene Daten enthalten, bedürfen der Einwilligung der betroffenen Person.
§ 17 Landesdatenschutzgesetz Die Regelungen des Datenschutzrechts, insbesondere des Landesdatenschutzgesetzes, bleiben unberührt. Stuttgart, 9. März 2010
Prof. Dr. Hans Wolff
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 6/2010 vom 9. März 2010
45 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
8/8
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Satzung der DHBW zur Evaluation der Qualität des dualen Studiums
Version: 1.0 Autor: Prof. Dr. Hans Wolff Letzter Beitrag durch: Kolb Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Satzung (verbindlich) Zielgruppe: Hochschulöffentlichkeit Geltungsbereich: DHBW‐weit Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☐
beschlossen durch
☐
beschlossen durch Vorstand
☒
beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: 05.03.2010)
☒
beschlossen durch Senat (Datum: 14.10.2009)
☐
empfohlen von Fachkommission
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Seit Veröffentlichung keine Änderungen, Dokument liegt wie verabschiedet vor
46 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg
Leitfaden für Berufungsverfahren zur Besetzung einer Professur mit Lehraufgaben sowie der Vergabe der Studiengangsleiterfunktion an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg
1 47 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Leitfaden für Berufungsverfahren 2. Auflage, Stand 06/2010
Kontakt für Anregungen und Fragen: Präsidium der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Herr Tilmann Späh Friedrichstraße 14 70174 Stuttgart Telefon 0711 / 320 660-16 Telefax 0711 / 320 660-66
[email protected] www.dhbw.de Anlage: Auszug aus der Landeshaushaltsordnung Baden-Württemberg (Neufassung § 48 LHO) Ergänzende Hinweise des Wissenschaftsministeriums zu den in Erfüllung von § 47 Abs. 1 Ziff. 4 c LHG nachzuweisenden beruflichen Praxiszeiten
Hinweis: Die DHBW legt großen Wert auf geschlechtliche Gleichbehandlung. Aufgrund der Lesbarkeit der Texte wird in diesem Leitfaden gelegentlich nur die maskuline Form gewählt. Dies impliziert keine Benachteiligung des anderen Geschlechts. Wenn Sie also von Kandidaten, Bewerbern oder Studiengangsleitern lesen, dann sind damit selbstverständlich auch Kandidatinnen, Bewerberinnen oder Studiengangsleiterinnen gemeint.
2 48 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Leitfaden für Berufungsverfahren 2. Auflage, Stand 06/2010
Vorbemerkungen Das Lehrpersonal an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) stellt aufgrund seiner Bedeutung für den Studienbetrieb ein zentrales Qualitätsmerkmal der Dualen Hochschule dar. Neben der großen Zahl an nebenberuflichen Lehrbeauftragten werden über 40 % der Vorlesungsstunden von hauptamtlichem Lehrpersonal erbracht. Den zumeist verbeamteten Professoren für Lehraufgaben und den Professoren als Studiengangsleiter kommt die zentrale Aufgabe zu, neben den Vorlesungen und der Organisation innerhalb des entsprechenden Studiengangs, einerseits die Studierenden im Verlauf des Studiums intensiv zu betreuen, andererseits jedoch auch Ansprechpartner für die in das Studium integrierten Ausbildungsbetriebe zu sein. Durch die geringen Kursgrößen stehen die Professoren und die Studierenden in einem intensiven Kontakt zueinander. Dies ist insbesondere wichtig für Studienanfänger im schwierigen Übergang von der Praxisphase zu den Lehrveranstaltungen. Wichtigster Ansprechpartner für alle Studierenden während des gesamten Studiums ist der Studiengangsleiter. Er ist für organisatorische Fragen im Zusammenhang mit dem Studium zuständig. Insgesamt besteht an der DHBW, bedingt durch den engen Kontakt zwischen Studiengangsleitung, Lehrenden und Studierenden, ein umfassendes Betreuungssystem, das für den erfolgreichen Verlauf eines Intensivstudiums, wie es an der DHBW angeboten wird, unabdingbar ist. Entscheidend für den Erfolg, der besonders in einer unvergleichlich geringen Abbrecherquote sichtbar wird, ist somit die Qualität des Lehrpersonals an den Studienakademien. Begleitet werden diese internen Qualitätsansprüche an das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal durch Anforderungen, die von außen an die Duale Hochschule herangetragen werden und die sich auch in Beschlüssen überregionaler Hochschulgremien wieder finden. Sichtbar wird die vom Gesetzgeber bewusst beschlossene Gleichbehandlung der DHBW mit den anderen Hochschularten des Landes durch die im Landeshochschulgesetz bestimmten Einstellungsvoraussetzungen für Professoren, die auf alle Hochschularten gleicher Maßen Anwendung finden. Der zu Zeiten der Berufsakademien geltende Sonderweg, der für Professoren an den Staatlichen Studienakademien abweichende Einstellungsvoraussetzungen begründete, wird damit nicht weiter verfolgt. Als Besonderheit ist bei Fachhochschulen und der DHBW gleichwohl der zwingende Nachweis einer mehrjährigen beruflichen Praxis erhalten geblieben. Im Gesamtkontext stellt diese Einstellungsvoraussetzung jedoch keine hervorgehobene Besonderheit dar, aus der sich geringere Anforderungen an das Lehrpersonal als an den übrigen Hochschulen des Landes ableiten lassen können. Mit diesem Leitfaden sollen die für dieses Ziel wichtigsten Voraussetzungen zusammengefasst dargestellt und die das Berufungsverfahren begleitenden Gesichtspunkte, insbesondere Einstellungsvoraussetzungen, Besoldung und Zulagenmöglichkeiten sowie die kürzlich novellierten haushaltsrechtlichen Regelungen zur Verbeamtung von Professoren in Baden-Württemberg erläutert werden.
3 49 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Leitfaden für Berufungsverfahren 2. Auflage, Stand 06/2010
Dieser Leitfaden soll ferner die Vorsitzenden der Berufungskommissionen an den DHBW-Standorten sensibilisieren, um Verfahrensfehler zu vermeiden. Im Ergebnis können damit Berufungsverfahren beschleunigt und die bereits hohe Qualität der Berufungsvorschläge aufrechterhalten werden.
1. Besetzung einer Professur a) nach Freiwerden einer Professur (1) Für den Fall einer geplanten Änderung der Funktionsbeschreibung teilt die Studienakademie dem Vorstand das Freiwerden der Professur mit und nimmt in diesem Zusammenhang Stellung dazu, ob die Stelle einem anderen Aufgabenbereich zugewiesen oder nicht wieder besetzt werden soll. (2) In einem solchen Fall prüft der Vorstand der Dualen Hochschule den Vorschlag der Studienakademie (§ 48 Abs. 1 S. 1 LHG). Möchte der Vorstand von dem Vorschlag der Studienakademie abweichen, hört er die Studienakademie vor seiner Entscheidung an (§ 48 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 LHG). Hinweis: Nach einem Beschluss des Gründungsaufsichtsrats und in Übereinkunft mit dem Wissenschaftsministerium gelten die bisherigen Festlegungen zu den Professorenstellen der ehemaligen Berufsakademie Baden-Württemberg in der Übergangszeit bis zur Genehmigung des Struktur- und Entwicklungsplans der Dualen Hochschule Baden-Württemberg bezüglich der Funktionsbeschreibungen fort und werden den jeweiligen Stellenausschreibungen zu Grunde gelegt. Dies gilt für alle durch einen Ministerratsbeschluss (somit auch für die im Rahmen des Ausbauprogramms „Hochschule 2012“) bereit gestellten Stellen. 1 In Fällen, in denen sich das Einsatzgebiet der jeweiligen Professur ändern soll, ist eine Beteiligung der Gremien der DHBW und des Wissenschaftsministeriums unter Beachtung der nachfolgenden Verfahrensschritte erforderlich. (3) Der Senat nimmt zur Funktionsbeschreibung Stellung. Diese entfällt bei Vorliegen eines beschlossenen Struktur- und Entwicklungsplans (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 LHG). (4) Der Aufsichtsrat beschließt die Funktionsbeschreibung. Ein Beschluss kann bei Übereinstimmung mit dem beschlossenen Struktur- und Entwicklungsplan entfallen (§ 20 Abs. 1 S. 3 Nr. 11 LHG). (5) Auf Antrag des Vorstands entscheidet das Wissenschaftsministerium über die Funktionsbeschreibung der Stelle oder deren Änderung sowie über die Festlegung von Dienstaufgaben (§ 46 Abs. 3 S. 3 LHG). Eine Beteiligung des Ministeriums entfällt gem. § 48 Abs. 1 S. 2 LHG, wenn
1
In diesem Fällen bedarf es somit keiner Beteiligung der Gremien der DHBW und des Wissenschaftsministeriums.
4 50 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Leitfaden für Berufungsverfahren 2. Auflage, Stand 06/2010
das Ergebnis der Prüfung des Vorstands mit dem Struktur- und Entwicklungsplan, dem das Ministerium bereits zugestimmt hat, übereinstimmt. (6) Die Studienakademie ist gehalten, die hinsichtlich der geplanten Änderung der Funktionsbeschreibung erforderlichen strukturellen Entscheidungen vor Ort frühzeitig einzuleiten (s. b).
b) nach struktureller Entscheidung über die Neuschaffung einer Professur Im Falle der erstmaligen Besetzung einer Professur nach Neuschaffung der Stelle wird im Folgenden vorausgesetzt, dass das im Qualitätsmanagementhandbuch beschriebene Verfahren für die Einrichtung von Studiengängen, Studienrichtungen und Vertiefungen eingehalten wurde.
2. Bildung einer Berufungskommission Hinweis: Vor dem Hintergrund der aus den bisherigen Berufungsverfahren gewonnenen durchweg guten Erfahrungen, die der Vorstand hinsichtlich der Vorschläge der Studienakademien zur Besetzung von Berufungskommissionen gemacht hat, wurde von Herrn Gründungspräsident Professor Dr. Wolff die Zustimmung zur Besetzung von Berufungskommissionen mit Schreiben vom 23.11.2009 pauschal erteilt, mit der Maßgabe, das an die Studienakademien übersandte Formular künftig zur Anwendung zu bringen. Die Übersendung eines Vorschlags zur Besetzung von Berufungskommissionen an das Präsidium ist somit aufgrund der erfolgten Delegation an die Studienakademien bis auf weiteres nicht mehr erforderlich. (1) Die Berufungskommission wird durch den Rektor der Studienakademie im Einvernehmen mit dem Vorstand gebildet (§ 48 Abs. 4 S. 8 LHG). (2) Den Vorsitz in der Berufungskommission führt der Rektor der Studienakademie, sofern nicht innerhalb von einer Woche ab Eingang des Vorschlags für die Besetzung der Berufungskommission ein Vorstandsmitglied der Berufungskommission mitteilt, dass es den Vorsitz übernimmt oder ihn auf einen Vertreter überträgt (§ 48 Abs. 4 S. 8 LHG). Der Rektor kann den Vorsitz der Berufungskommission delegieren. Die Delegation ist nur auf einen Prorektor oder Dekan möglich. (3) In der Berufungskommission verfügen die Professoren über die Stimmenmehrheit. Ihr müssen zusätzlich mindestens eine hochschulexterne sachverständige Person, zwei fachkundige Frauen sowie ein Studierender angehören (§ 48 Abs. 4 S. 2 LHG). Hinweis: Hochschulexterne Personen sind solche Personen, die nicht Mitglied der Hochschule i.S.d. § 9 LHG sind (z.B. Mitarbeiter der Ausbildungsstätten mit Ausnahme der vertretungsberech-
5 51 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Leitfaden für Berufungsverfahren 2. Auflage, Stand 06/2010
tigten Organe; nur vorübergehend oder gastweise tätige Lehrbeauftragte). Sachverständiger ist eine Person mit einer besonderen Sachkunde und einer überdurchschnittlichen fachlichen Expertise auf einem gewissen Gebiet. Voraussetzung für die Tätigkeit als Sachverständiger ist fachliche Kompetenz oder besondere Sachkunde. In der Regel wird diese erworben durch ein für das Fachgebiet geeignetes Hochschulstudium mit Abschluss sowie mehrjährige Berufserfahrung auf dem entsprechenden Gebiet. Auf das Berufungsverfahren an der DHBW bezogen bedeutet dies, dass die hochschulexterne sachverständige Person über fachliche Kompetenz hinsichtlich des Profils der zu besetzenden Professur verfügen muss. Hinweis: Bei der Besetzung der Berufungskommission ist zum Teil Personalunion möglich. So kann die Funktion der hochschulexternen Person und der fachkundigen Frau in einer Person zusammenfallen. Nicht möglich ist hingegen eine Personalunion zwischen fachkundiger Frau und Studierender, denn diese erlangt die Fachkunde erst mit Abschluss des Studiums an der DHBW. Der Rektor hat unter Berücksichtigung der eingegangenen Bewerbungen darauf zu achten, dass es nicht zu einem der Zusammensetzung der Berufungskommission geschuldeten Interessenkonflikt zwischen dem Bewerber und den Mitgliedern der Berufungskommission kommt. So ist beispielsweise bei der Auswahl der hochschulexternen sachverständigen Person darauf zu achten, dass zwischen dieser und dem Bewerber keine kollegiale Verbindung besteht, die eine objektive Bewertung der Geeignetheit des Kandidaten beeinträchtigen könnte. (4) Die Gleichstellungsbeauftragte gehört der Berufungskommission beratend an. Die Studienakademie hat sie zu informieren und zu laden (§ 4 Abs. 3 S. 2 LHG).
3. Ausschreibung der Stelle (1) Der Ausschreibungstext wird durch die Berufungskommission gefertigt. Der Berufungskommission wird hierfür seitens des Präsidiums einen Mustertext zur Verfügung gestellt. Die Gleichstellungsbeauftragte ist an der Stellenausschreibung zu beteiligen (§ 4 Abs. 3 S. 3 LHG). (2) Die Ausschreibung erfolgt durch die Studienakademie. Diese hat auch die Kosten der Ausschreibung zu tragen. Eine internationale Ausschreibung ist nur bei W3-Stellen und bei W2-Professuren erforderlich, deren Lehraufgaben einen internationalen Bezug aufweisen.
6 52 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Leitfaden für Berufungsverfahren 2. Auflage, Stand 06/2010
(3) Bei der Ausschreibung sind folgende Besonderheiten zu beachten: a) W2-Stellen: W2-Professuren sind unter Verwendung der Mustertexte für die Stellenausschreibung grundsätzlich extern auszuschreiben. Neben Professuren für Lehraufgaben können auch Professuren mit Studiengangsleiterfunktion ausgeschrieben werden. Diese Funktion wird von Beginn an auf sechs Jahre befristet; die mit der Studiengangsleitung verknüpfte Funktionszulage wird sofort mit Übernahme der Funktion gewährt. Hierauf kann in der Stellenausschreibung hingewiesen werden (s. Ziff. 6). Es ist im Interesse des Vorstands der DHBW, die Mobilität der Professoren unter den DHBW-Standorten zu fördern. Die Studienakademien werden daher gebeten, die zu besetzenden Studiengangsleitungen neben der externen Ausschreibung auch DHBW-weit bekannt zu machen. Soll eine Professur mit Studiengangsleiterfunktion ausgeschrieben werden, ist dies vor der Ausschreibung dem Präsidium in elektronischer Form (
[email protected]) anzuzeigen. Das Präsidium erteilt daraufhin kurzfristig seine Zustimmung, sofern das für Studiengangsleiterfunktionen geschaffene Kontingent die Vergabe einer weiteren Funktion an der entsprechenden Studienakademie zulässt. b) W3-Stellen: Professuren mit der Funktion der Studienbereichsleitung, der Außenstellenleitung, des Prorektors oder des Rektors einer Studienakademie sind unter Verwendung der Mustertexte für die Stellenausschreibung grundsätzlich extern und international auszuschreiben (Die Mustertexte sind in Vorbereitung. Bis dahin wird gebeten, die Ausschreibungen im Einzelnen mit dem Präsidium abzustimmen). Handelt es sich um die Stelle eines Rektors, Prorektors oder eines Leiters einer Außenstelle, so ist die Ausschreibung mit dem Vorsitzenden des Hochschulrats der entsprechenden Studienakademie abzustimmen. Sämtliche Leitungsfunktionen werden befristet auf sechs Jahre im Beamtenverhältnis auf Zeit in der Besoldungsgruppe W3 vergeben. Auf Bewerberinnen und Bewerber, die noch keine Professur an der DHBW innehaben, wird in einem parallel verlaufenden Berufungsverfahren eine Professur für Lehraufgaben übertragen (s. Leitfaden für die Besetzung von befristeten Funktionsstellen an der DHBW).
4. Auswahlverfahren (1) Die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens im Einzelnen obliegt der Berufungskommission. Bei der Auswahlentscheidung sind die im Merkblatt „Anforderungen an die Auswahl der Bewerber“ (in Bearbeitung) enthaltenen Kriterien zu berücksichtigen. Hinweis: Professoren an der Dualen Hochschule werden grundsätzlich zu Beamten auf Probe ernannt (§ 49 Abs. 1 LHG). Nach § 49 Abs. 2 LHG kann für Professoren jedoch auch ein befristetes oder unbefristetes Angestelltenverhältnis durch Abschluss eines Dienstvertrages begründet
7 53 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Leitfaden für Berufungsverfahren 2. Auflage, Stand 06/2010
werden. Neben den Einstellungsvoraussetzungen des Landeshochschulgesetzes stellen die Regelungen des Landeshaushaltsrechts zu den Altersgrenzen bei der Berufung von Professoren in das Beamtenverhältnis einen wichtigen Bestandteil des Berufungsverfahrens an der Dualen Hochschule dar. Für den Fall einer geplanten Beschäftigung in einem Beamtenverhältnis ist daher - unter Heranziehung des neu gefassten § 48 LHO - bei jeder/m Bewerber/in, der von der Berufungskommission als listenfähig gewertet wird, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. § 48 LHO regelt, bis zu welchem Lebensalter Bewerber/innen als Beamte in den Landesdienst eingestellt bzw versetzt werden können. § 48 LHO enthält jedoch auch altersbezogene Regelungen für Bewerber, die als Professoren des Landes berufen werden sollen. So wurde die bisherige reguläre Höchstgrenze von 40 auf das 45. Lebensjahr erhöht, unter Ausnutzung aller Ausnahmeregelungen kann ein Bewerber bis zur Vollendung des 57. Lebensjahr zum Professor des Landes berufen und verbeamtet werden. Die Einstellung und Versetzung von Professoren in den Landesdienst, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, erfordert in jedem Fall die Einwilligung des Finanzministeriums. Bei Listenkandidaten, die das 45. Lebensjahr bereits vollendet haben, wird von Seiten des Wissenschaftsministeriums für die Erteilung des Einvernehmens nach § 48 Abs. 3 LHG künftig jedoch ein lückenloser Nachweis hinsichtlich der Erfüllung der Ausnahmetatbestände verlangt. Der Nachweis ist von den Studienakademien bei allen künftigen Berufungsverfahren mit der Checkliste dem Präsidium vorzulegen und die Einhaltung von § 48 LHO sicherzustellen. Das Präsidium ist gegenwärtig bemüht, von Seiten des Finanzministeriums weitere ausführende und die Frage der Altersgrenze betreffende Hinweise für die Anwendung von § 48 LHO zu erhalten. (2) Der Studienbereichsleiter nimmt zu den Fähigkeiten und Erfahrungen der Bewerber in der Lehre Stellung (§ 48 Abs. 4 S. 5 LHG). (3) Die Berufungskommission stellt einen Berufungsvorschlag auf, der drei Namen enthalten soll (§ 48 Abs. 4 S. 4 LHG). Sondervoten einzelner Mitglieder sind möglich und sind dem Berufungsvorschlag beizufügen (§ 48 Abs. 4 S. 6 LHG). (4) Der Berufungsvorschlag der Berufungskommission wird dem Akademischen Senat zur weiteren Beschlussfassung weitergeleitet (§ 12 Abs. 1 der Grundordnung DHBW). Lehnt der Akademische Senat den Vorschlag ab, wird die Sache an die Berufungskommission zur erneuten Beschlussfassung zurückverwiesen (§ 12 Abs. 3 der Grundordnung DHBW). Sondervoten der Mitglieder sind möglich und der Berufungskommission sowie den anderen beteiligten Gremien zur Kenntnis zu bringen (§ 12 Abs. 4 der Grundordnung DHBW). Der Akademische Senat kann zur Vorbereitung seines Beschlusses Gutachten von hauptberuflich tätigen Professoren anderer Studienakademien oder anderer Hochschulen bzw. vergleichbarer Einrichtungen einholen (§ 12 Abs. 2 der Grundordnung DHBW). (5) Im Fall eines Berufungsvorschlags zur Besetzung einer Professur mit Studiengangsleiterfunktion entscheidet der Akademische Senat mit der Beurteilung der Berufungsliste zugleich über die zeitlich befristete Vergabe dieser hochschulrechtlichen Funktion (§ 27 e Abs. 2 S. 4 LHG).
8 54 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Leitfaden für Berufungsverfahren 2. Auflage, Stand 06/2010
(6) Der Vorsitzende der Berufungskommission leitet die Auswahlentscheidung dem Vorstand mit der „Checkliste Berufungsverfahren“ elektronisch (
[email protected]) und postalisch zu. Die Auswahlentscheidung ist zu begründen. Die Anforderungen an die Begründung sind im Merkblatt „Begründung der Auswahlentscheidung der Berufungskommission“ festgelegt. (7) Der Vorstand der Dualen Hochschule entscheidet über den Vorschlag der Berufungskommission. Er kann zur Vorbereitung seines Beschlusses Gutachten von hauptberuflich tätigen Professoren anderer Studienakademien oder anderer Hochschulen bzw. vergleichbarer Einrichtungen einholen (§ 12 Abs. 2 der Grundordnung DHBW). Lehnt der Vorstand den Vorschlag der Berufungskommission ab, erfolgt eine Zurückverweisung an die Berufungskommission zur erneuten Beschlussfassung (§ 12 Abs. 3 der Grundordnung DHBW).
5. Ruferteilung (1) Der Vorstand holt die Zustimmung des Wissenschaftsministeriums zum Berufungsvorschlag ein (§ 48 Abs. 3 S. 1 LHG). (2) Nach Zustimmung des Wissenschaftsministeriums erteilt der Vorstandsvorsitzende den Ruf. Der Vorstand unterrichtet den Rektor der Studienakademie von der Ruferteilung und übersendet die dem Präsidium vorliegenden Bewerbungsunterlagen. (3) Die Studienakademie veranlasst die Ernennung bzw. Einstellung. Sie unterrichtet die unterlegenen Bewerber. (4) Grundsätzlich erfolgt die Einstellung im Beamtenverhältnis auf Probe. Eine Ausnahme ist aus versorgungsrechtlichen Gründen bei Personen möglich, die sich bereits in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befinden. Bei Berufungen, die auf einer Einerliste beruhen, erfolgt die Beschäftigung grundsätzlich entweder im Angestellten- oder im Zeitbeamtenverhältnis. Ausnahmen sind besonders zu begründen. (5) Die Studienakademie übersendet die für die Ernennung erforderlichen Unterlagen (bei W3Professuren zur Weiterleitung an das Staatsministerium). Hierbei ist das „Deckblatt für die Übersendung der Ernennungsunterlagen“ beizufügen. Die Aushändigung der Ernennungsurkunde erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden.
9 55 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Leitfaden für Berufungsverfahren 2. Auflage, Stand 06/2010
6. Verfahren bei Ablehnung des Rufs (1) Nach Erteilung des Rufs obliegt es dem Bewerber, sich innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er gewillt ist, diesen anzunehmen oder abzulehnen. (2) Lehnt der Bewerber den Ruf ab, so hat er dies in schriftlicher Form gegenüber dem Gründungspräsidenten der DHBW vorzunehmen. Für den Fall, dass die Rufablehnung an den Rektor einer Studienakademie gerichtet wird, so ist diese umgehend dem Präsidium vorzulegen. Das Präsidium wird in einem solchen Fall die Ruferteilung an den zweit- bzw. drittplatzierten Listenkandidaten nur in Abstimmung mit der entsprechenden Studienakademie vornehmen.
7. Verfahren zur Vergabe der Funktion der Studiengangsleitung (1) Bei der Studiengangsleitung handelt es sich um eine hochschulrechtliche Funktion, die von der Hochschule in eigener Zuständigkeit vergeben werden kann. Diese bestimmt auch die Kriterien des Vergabeverfahrens, insbesondere die Länge der Amtszeit, die Höhe der Funktionszulage sowie die Kriterien zur erneuten Funktionsübertragung nach dem Ablauf der Amtszeit. (2) Die Vergabe der auf sechs Jahre befristeten Funktion der Studiengangsleitung erfolgt in einem von der Besetzung der Professur für Lehraufgaben abgetrennten Verfahren: Mit der Ernennung durch den Gründungspräsidenten wird mit dem Bewerber eine Berufungsvereinbarung abgeschlossen, in der die Gewährung des Funktionsleistungsbezugs ab der Wirksamkeit der Ernennung geregelt ist. Die Übertragung der Funktion der Studiengangsleitung erfolgt anschließend mit einem formlosen Schreiben durch den Rektor der Studienakademie. Dabei ist sicher zu stellen, dass die Funktionsübertragung mit Wirkung zu dem in der Ernennungsurkunde genannten Datum vorgenommen wird. Ein Muster für die Berufungsvereinbarung sowie für ein Schreiben zur Übertragung dieser Funktion kann beim Präsidium angefordert werden (
[email protected]) . (3) Die in der Vergangenheit an den Studienakademien wiederholt vorgenommene kommissarische Übertragung der Studiengangsleiterfunktion ist mit dem nunmehr mit den Rektoren der Standorte der DHBW abgestimmten Verfahren nicht mehr zu vereinbaren und sollte daher nicht mehr vorgenommen werden. Die noch vorhandenen kommissarischen Studiengangsleiter sollten zeitnah und unter Beachtung der beschriebenen Verfahrensschritte mit der offiziellen Studiengangsleitung betraut werden. An eine vorübergehende Funktionsübertragung für einen eng gefassten Zeitraum kann nur für die Aufbauphase eines neuen Studiengangs gedacht werden, bei der ein bereits erfahrender Professor der Studienakademie für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr mit dieser Aufgabe betraut wird. Befindet sich dieser bereits in der W-Besoldung so ist ihm für diesen Zeitraum der mit der Ausübung dieser Funktion verbundene Funktionsleistungsbezugs zu gewähren. Die Studien-
10 56 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Leitfaden für Berufungsverfahren 2. Auflage, Stand 06/2010
akademien werden gebeten, sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit dem Präsidium in Verbindung zu setzen. ******
11 57 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Leitfaden für Berufungsverfahren (§ 48 LHO-Neufassung)
§ 48 Einstellung und Versetzung von Beamten und Richtern 2 (1) In den Landesdienst als Beamter oder Richter eingestellt oder versetzt werden kann ein Bewerber, wenn er im Zeitpunkt der Einstellung oder Versetzung das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Wenn für den Bewerber eine Versorgungslastenteilung mit dem abgebenden Dienstherren vorliegt, erhöht sich diese Altergrenze um drei Jahre. Für Bewerber, die Betreuungs- und Pflegezeiten für Kinder unter 18 Jahren oder für nach ärztlichen Gutachten pflegebedürftige sonstige Angehörige geleistet haben, erhöht sich die Altersgrenze nach Satz 1 außerdem für jeden Betreuungs- oder Pflegefall um zwei Jahre. Die Altersgrenze nach Satz 1 erhöht sich außerdem um die Zeit des tatsächlich abgeleisteten Grundwehrdienstes oder Zivildienstes. Insgesamt dürfen die Erhöhungen nach den Sätzen 3 und 4 fünf Jahre nicht überschreiten. (2) Für Bewerber, die als Professoren des Landes berufen werden sollen, erhöht sich die Altersgrenze nach Absatz 1 Satz 1 um fünf Jahre. Die Altersgrenze nach Satz 1 erhöht sich um weitere fünf Jahre, wenn der Bewerber bereits beim Bund oder einem anderen Bundesland als Dozent oder Professor im Beamtenverhältnis steht, vorausgesetzt, der Gesundheitszustand des Bewerbers lässt die Übernahme in das Beamtenverhältnis vertretbar erscheinen. Die Altersgrenze nach Satz 1 erhöht sich um weitere fünf Jahre, wenn für den Bewerber eine Versorgungslastenteilung mit dem abgebenden Dienstherren vorliegt. Sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 3 vorliegen, erhöht sich die Altersgrenze nach Satz 1 außerdem für jeden Betreuungs- oder Pflegefall um zwei Jahre. Die Altersgrenze nach Satz 1 erhöht sich außerdem um die Zeit des tatsächlich abgeleisteten Grundwehrdienstes oder Zivildienstes. Insgesamt erhöht sich die Altersgrenze nach den Sätzen 1 bis 5 höchstens bis zur Vollendung des 57. Lebensjahres. (3) Hat der Bewerber die Altersgrenzen nach Absatz 1 oder 2 überschritten, kann er als Beamter oder Richter in den Landesdienst eingestellt oder versetzt werden, wenn ein eindeutiger Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern besteht und seine Übernahme beziehungsweise Nichtübernahme unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten einen erheblichen Vor- beziehungsweise Nachteil für das Land bedeutet. Bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres kann eine Einstellung oder Versetzung als Beamter oder Richter in den Landesdienst im Einzelfall auch ohne Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern vorgenommen werden, wenn dadurch eine herausragend qualifizierte Fachkraft gewonnen wird und dies unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten einen erheblichen Vorteil für das Land bedeutet. (4) Die Beschränkungen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten nicht 1. für Bewerber, die aus dem Dienstverhältnis einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts in den Dienstbereich des Landes versetzt werden oder aus einem Richteroder Beamtenverhältnis zum Land in das Beamten- oder Richterverhältnis zum Land berufen werden, 2. im Fall der Versetzung von Beamten oder Richtern von sonstigen Dienstherren in den Landesdienst, wenn der abgebende Dienstherr in einem Tauschverfahren einen Beamten oder Richter des Landes in mindestens derselben Besoldungsgruppe übernimmt und das Lebens2
Gültig ab 05.03.2010
12 58 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Leitfaden für Berufungsverfahren (§ 48 LHO-Neufassung)
alter des in den Landesdienst zu versetzenden Beamten oder Richters höchstens um drei Jahre über dem des Tauschpartners liegt, 3. bei der Einstellung und Versetzung von Beamten auf Widerruf, 4. für Bewerber mit einer Versorgungsberechtigung nach § 104 des Schulgesetzes für BadenWürttemberg, 5. im Anwendungsbereich von Vereinbarungen nach § 97 Abs. 3 des Schulgesetzes für BadenWürttemberg und § 12 Abs. 6 Satz 2 von Buch 1 des Justizvollzugsgesetzbuchs. (5) In den Fällen des Absatzes 3 bedarf die Einstellung und Versetzung von Beamten und Richtern in den Landesdienst der Einwilligung des Finanzministeriums 1. bei Berufung als Professor, wenn der Bewerber a) das 55. Lebensjahr vollendet hat und eine Versorgungslastenteilung mit dem abgebenden Dienstherren vorliegt oder b) im Übrigen das 52. Lebensjahr vollendet hat; 2. ansonsten, wenn der Bewerber a) das 48. Lebensjahr vollendet hat und eine Versorgungslastenteilung mit dem abgebenden Dienstherren vorliegt oder b) im Übrigen das 45. Lebensjahr vollendet hat Das Finanzministerium kann auf seine Mitwirkung verzichten.
13 59 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Leitfaden für Berufungsverfahren (§ 47 Abs. 1 Ziff. 4 c LHG)
§ 47 LHG - Einstellungsvoraussetzungen für Professoren Nachweis der beruflichen Praxiszeiten
Nach § 47 Abs. 1 Nr. 4 c LHG müssen Bewerber, um als Professor an der DHBW eingestellt werden zu können, u.a. den Nachweis erbringen, dass besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs, ausgeübt worden sind. Da die Frage der Abgrenzung des Hochschulbereichs vom außerhochschulischen Bereich hier häufig Probleme bereitet, werden hierzu vom Wissenschaftsministerium folgende Hinweise gegeben: 1. Ist eine Einrichtung zwar weder Hochschule noch Teil einer Hochschule, betreibt sie aber Forschung nach Art der Hochschulen, ist sie gleichwohl grundsätzlich dem Hochschulbereich zuzurechnen. 2. Bei außerhochschulischen Einrichtungen gilt generell Folgendes: Anrechenbar als Zeiten außerhalb des Hochschulbereichs sind Tätigkeiten , die kundennah und unter Gegebenheiten ökonomisch determinierten Wettbewerbs sich der industrienahen Auftragsforschung widmen, wie dies oftmals- wenn auch nicht immer - in den Instituten der Fraunhofer-Gesellschaft der Fall ist. 3. Beschäftigung an Forschungseinrichtungen 3.1 Fraunhofer-Gesellschaft: Besondere Schwierigkeiten bereitet die Einschätzung der Beschäftigung an Forschungseinrichtungen, wie z. B. den Instituten der Fraunhofer-Gesellschaft. Nicht jede wissenschaftliche Tätigkeit bei Forschungseinrichtungen mit praxisnaher Forschung ist als berufspraktische Tätigkeit zu bewerten. Denn Einrichtungen dieser Art betreiben nicht nur Auftragsforschung, die sich häufig nicht von Aktivitäten in Forschungslabors großer Firmen unterscheidet, sondern auch „Vorlaufforschung“, die sich deutlich vom „Technologietransfer“ abhebt. Dies gilt insbesondere für die Institute der Fraunhofer-Gesellschaft, die den gleichen wissenschaftlichen Anspruch wie Universitätsinstitute für sich in Anspruch nehmen. 3.2 Forschungszentrum Karlsruhe und andere hochschulnahe Institute: Auch bei dem früheren Forschungszentrum Karlsruhe, das inzwischen mit der Universität Karlsruhe im neuen Institut für Technologie (KIT) vereinigt wurde, handelte es sich zwar formal um eine Einrichtung außerhalb des Hochschulbereichs. Das Forschungszentrum Karlsruhe arbeitete jedoch sehr eng mit den Universitäten zusammen. Entscheidend für die Anerkennung einer Beschäftigung als Berufstätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs ist daher die dort konkret ausgeübte Tätigkeit. Angesichts der noch differenziert zu beurteilenden Aktivitäten in derartigen Forschungsinstituten kann aus Rechtsgründen nicht auf eine Einzelfallprüfung verzichtet werden. Im KIT vereinen sich die Missionen der beiden Vorläufer-Institutionen: einer Universität mit Aufgaben in Lehre und Forschung und einer Großforschungseinrichtung der Helmholtz-Gemeinschaft mit programmorientierter Vorsorgeforschung im Auftrag des Staates. Berufspraktische Tätigkeiten am KIT sind daher grundsätzlich dem Hochschulbereich zuzuordnen.
14 60 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Leitfaden für Berufungsverfahren (§ 47 Abs. 1 Ziff. 4 c LHG)
4. Einzelfallprüfung Bei der an Forschungseinrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs durchzuführenden Einzelfallprüfung ist Folgendes zu beachten: Es muss generell auf die konkret ausgeübte Tätigkeit abgestellt werden. Die „Selbsteinschätzung“ des Institutsleiters, die dem Bewerber z.B. eine Institutstätigkeit im Rahmen der „Angewandten Forschung mit engem Bezug zur Berufspraxis“ bescheinigt, ist weder für die das Vorliegen der Einstellungsvoraussetzungen prüfende Studienakademie noch für das Wissenschaftsministerium bindend. Die Zuordnung der konkreten Tätigkeit durch das Institut selbst kann zwar als Indiz hilfreich sein, kann aber eine rechtlich maßgebende Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt - anlässlich der Bewerbung um eine Professur - nicht ersetzen. Auch administrative Qualifikationen, wie Projektmanagement und Führungsfunktionen, können nicht losgelöst von der materiellen Bewertung der Tätigkeit betrachtet werden. Wer z. B. ein Projekt im Bereich der Grundlagenforschung leitet, hat wegen der damit verbundenen Leitungsfunktion nicht bereits die erforderliche Berufspraxis „außerhalb des Hochschulbereichs“ nachgewiesen. ******
15 61 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Leitfaden für Berufungsverfahren zur Besetzung einer Professur mit Lehraufgaben sowie der Vergabe der Studiengangsleiterfunktion an der DHBW
Version: 2.0 Autor: Präsidium der DHBW Letzter Beitrag durch: Späh Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Handreichung (emfpehlend) Zielgruppe: Leitung, Lehrende Studierende, Verwaltung Geltungsbereich: DHBW‐weit Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☐
beschlossen durch
☐
beschlossen durch Vorstand
☒
beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: 09.12.2011)
☐
beschlossen durch Senat
☐
empfohlen von Fachkommission
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
Henke
01.06.2010 1.0
62 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Wurde mit Version 1.2 des Qualitätsmanagementhandbuchs als Anlage aufgenommen; seit Veröffentlichung liegen keine Änderungen vor.
Duale Hochschule Baden-Württemberg · Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Richtlinie für die Bestellung von Lehrbeauftragten an der Dualen Hochschule BadenWürttemberg (Bachelor)
Die Richtlinie wurde auf der Grundlage der Empfehlung der Qualitätssicherungskommission (QSK) in vorliegender Fassung vom Vorstand am 22.09.2011 mit verbindlicher Wirkung verabschiedet.
„Die Absolventen der DHBW überzeugen als selbständig denkende und verantwortlich handelnde Persönlichkeiten mit kritischer Urteilsfähigkeit in Wirtschaft und Gesellschaft. Sie zeichnen sich aus durch fundiertes fachliches Wissen, Verständnis für übergreifende Zusammenhänge sowie die Fähigkeit, theoretisches Wissen in die Praxis zu übertragen. Sie lösen Probleme im beruflichen Umfeld methodensicher und zielgerichtet und handeln dabei teamorientiert.“ (Leitbild der DHBW 2010, S.4) Das im Leitbild festgehaltene Kompetenzprofil der Absolventen der DHBW stellt hohe Anforderungen an die Qualität der Lehre und an die fachlichen und didaktischen Fähigkeiten des Lehrpersonals. Die vorliegende Richtlinie soll dazu beitragen, diesem Qualitätsanspruch durchgehend gerecht werden zu können. Die Lehrbeauftragten der DHBW kommen von den Dualen Partnern, Wirtschaftsunternehmen, sozialen Einrichtungen, Universitäten, Fachhochschulen und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen an die DHBW und geben ihr Wissen und ihre Erfahrungen an die Studierenden weiter. Die DHBW begrüßt den großen Anteil an qualifizierten Lehrbeauftragten aus verschiedenen Branchen und Arbeitsfeldern, da so aktuelle Entwicklungen in der Arbeitswelt und in der Wissenschaft im besonderen Maße Eingang in das Studium finden können. 1. Allgemeine Grundsätze (Regelungen nach dem Gesetz über die Hochschulen in BadenWürttemberg (Landeshochschulgesetz – LHG) Bei der Bestellung von Lehrbeauftragten werden die Regelungen des Landes-Hochschulgesetzes Baden-Württemberg (siehe § 56c LHG) durchgehend eingehalten. Dies bedeutet: (a) Lehrbeauftragte müssen gemäß § 56 Absatz 2 LHG mindestens die Voraussetzungen des § 47 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder Absatz 4 LHG erfüllen und nach Vorbildung, Fähigkeit und fachlicher Leistung dem für sie vorgesehenen Aufgabengebiet entsprechen. (b) LHG § 47 Absatz 1 Nummer 1 und 2 bestimmen: „Einstellungsvoraussetzungen für Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen 1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium, 2. pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrung in der Lehre oder Ausbildung nachzuweisen ist“. 1/3 63 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
(c) LHG § 47 Absatz 4 bestimmt: „Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle, insbesondere einer Professur auf Zeit, entspricht, kann abweichend von den Absätzen 1 bis 3 auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der beruflichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Praxis und pädagogische Eignung nachweist.“ 2. Qualitätsanspruch bei der Durchführung von Lehrveranstaltungen (1) Die DHBW hat für die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Bachelor-Bereich folgende Qualitätsziele definiert: Lehrveranstaltungen vermitteln die in der Modulbeschreibung definierten Kompetenzen und die festgelegten Inhalte auf fachwissenschaftlichem Niveau, stellen die Relevanz der Theorie für die Praxis heraus und bereiten den Brückenschlag zur Praxis vor, setzen Problemstellungen und Erfahrungen aus der Praxis in einen theoretischen Kontext und stellen diese zur Diskussion, greifen Beispiele aus (kooperativen) Forschungsprojekten auf, motivieren die Studierenden dazu, selbsttätig zu ihrem Lernerfolg beizutragen, sind methodisch darauf ausgerichtet, Handlungskompetenz zu fördern (2) Von den Lehrbeauftragten wird erwartet, dass Sie Ihre Lehre im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten auf diese Qualitätsziele hin ausrichten. (3) Die Studiengangsleitungen lassen den Lehrenden das vom Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung (ZHP) herausgegebene „Handbuch ‚Lehre’ an der DHBW“ zukommen und informieren diese über die Angebote des ZHP, insbesondere zum Thema „begleitetes Selbststudium“. Die Studiengangsleitung empfiehlt bei Bedarf dem Lehrbeauftragen die Teilnahme an geeigneten Weiterbildungsangeboten des ZHP. 3. Aufgaben der Lehrbeauftragten (1) Mit der Übernahme eines Lehrauftrags stimmt der Lehrbeauftragte folgenden Punkten zu: a) Lehrbeauftragte gestalten Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Festlegungen im Lehrauftrag und berücksichtigen inhaltlich und methodisch sowohl die Studien- und Prüfungsordnungen also auch die Modulbeschreibungen. b) Mit der Übernahme eines Lehrauftrags erklären die Lehrbeauftragten ihre Bereitschaft, an der Evaluation ihrer Lehrveranstaltung durch die Studierenden mitzuwirken und aus der Evaluation gewonnene Erkenntnisse geeignet umzusetzen. c) Lehrende sind mit der Durchführung der Prüfungen beauftragt, die im direkten Zusammenhang mit Lehrveranstaltungen erbracht werden (siehe Prüfungsordnungen für die Studienbereiche Wirtschaft, Technik und Sozialwesen, jeweils §12 Absatz1). (2) Die Studiengangsleitung hält die Lehrenden an, Korrekturarbeiten fristgemäß durchzuführen.
2/3 64 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
4. Geheimhaltung (1) Mit der Übernahme eines Lehrauftrags verpflichtet sich der Lehrbeauftragte, alle auf Ausbildungsstätten (Duale Partner) bzw. kooperierenden Unternehmen und Einrichtungen bezogenen Informationen mit Geheimhaltungswert, die im Rahmen der Durchführung von Lehrveranstaltungen oder Prüfungsverfahren bekannt geworden sind, geheim zu halten. (2) Der Lehrbeauftragte bestätigt durch Unterschrift des Lehrauftrags, dass auch nach Beendigung des Lehrauftrags oder Abschluss des Prüfungsverfahrens schützenswerte Informationen nicht an Dritte weiter gegeben werden. Offen gelegte Informationen dürfen nur im Rahmen der jeweiligen Lehrveranstaltungen und den damit zusammenhängenden Prüfungsverfahren und – bewertungen verwendet werden. Die Informationen sind mit gebotener Sorgfalt zu behandeln und zu schützen. Von der Geheimhaltungspflicht sind Informationen ausgenommen, die offenkundig oder allgemein bekannt sind. 5. Anträge, Erteilung, Widerruf (1) Lehraufträge bedürfen grundsätzlich der Schriftform und werden von der Hochschulleitung bzw. deren Beauftragten erteilt. Lehrbeauftragte werden grundsätzlich für ein Semester durch die Hochschule bestellt. (2) Zu den Aufgaben der Studiengangsleitung gehört es nach LHG § 27 e Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 Lehrbeauftragte für die Lehre zu gewinnen. Die Studiengangsleitungen sind dazu angehalten, bei der Wieder-Bestellung von Lehrbeauftragen die Ergebnisse aus der letzten Evaluation von Lehre, Studium und Prüfungswesen zu berücksichtigen. (3) Im Lehrauftrag ist festgehalten, dass ein Lehrauftrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist widerrufen werden kann. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Qualität der Lehrveranstaltungen nicht den Erwartungen der Hochschule entspricht. (4) Lehraufträge werden grundsätzlich nur für ein Semester vergeben. Die DHBW ist jedoch an einer kontinuierlichen Zusammenarbeit mit Ihren Lehrbeauftragten sehr interessiert.
Datum: 28.03.2012 Beschlossen durch den Vorstand der DHBW am 22. September 2011 Freigegeben durch Prof. Dr. Ehlers (Vizepräsident) Gültigkeit: Verbindliche Richtlinie des Vorstands Revisionsstand: Dritte Version nach redaktioneller Überarbeitung durch F. Leisener Ersetzt: Version vom 15.11.2011
3/3 65 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Richtlinie für die Bestellung von Lehrbeauftragten an der Dualen Hochschule Baden Württemberg (Bachelor)
Version: 3.0 Autor: Leisener Letzter Beitrag durch: Leisener Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Richtlinie (verbindlich) Zielgruppe: Hochschulleitungen, Studiengangsleitungen, Lehrende Geltungsbereich: DHBW‐weit Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☐
beschlossen durch
☒
beschlossen durch Vorstand (Datum: 22.09.2011)
☐
beschlossen durch Aufsichtsrat
☐
beschlossen durch Senat
☐
empfohlen von Fachkommission
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung Richtlinie wurde nach erster Verabschiedung an die Formulierung des LHG angeglichen (V2) und es wurden redaktionelle Bereinigungen vorgenommen (Version 3)
3.0
66 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Herausgeber: Duale Hochschule Baden-Württemberg · Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 10/2010 (05. Oktober 2010) __________________________________________________________________________
Richtlinien für die Eignungsvoraussetzungen und das Zulassungsverfahren von Praxispartnern (Ausbildungsstätten) der Dualen Hochschule Baden-Württemberg für ein Bachelor-Studium
Vom 05. Oktober 2010 Aufgrund von § 2 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes zur Errichtung der Dualen Hochschule BadenWürttemberg in Verbindung mit § 65 b Abs. 2 Satz 2 des Landeshochschulgesetzes (LHG) hat der Gründungssenat der Dualen Hochschule Baden-Württemberg in seiner Sitzung am 07. Juli 2010 nachfolgende Zulassungs- und Ausbildungsrichtlinien beschlossen. Der Gründungsaufsichtsrat hat in seiner Sitzung am 24. September 2010 diesen Richtlinien zugestimmt. Die in diesen Richtlinien benutzten Bezeichnungen für die Mitglieder der Dualen Hochschule sowie für deren Ämter, Tätigkeiten und Funktionen sind geschlechtsneutral zu verstehen. Frauen führen alle Amts-, Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in der entsprechenden weiblichen Form. Dies gilt auch für die Führung von Hochschulgraden, akademischen Bezeichnungen und Titeln.
§ 1 Ausbildungsstätten (1) Ausbildungsstätten sind Betriebe der Wirtschaft, vergleichbare Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere solche der freien Berufe, sowie Einrichtungen von Trägern sozialer Aufgaben. Sie können sich im Rahmen des dualen Systems an der Dualen Hochschule beteiligen und mit einer Studienakademie zusammenwirken, wenn sie geeignet sind, die für die Praxisphase des Studiums vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte zu vermitteln. Das Nähere zu den Eignungsvoraussetzungen und zum Zulassungsverfahren von Ausbildungsstätten richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 9/2010 vom 05. Oktober 2010
67 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
1/5
(2) Die bei einer Studienakademie zugelassene Ausbildungsstätte ist Mitglied der Dualen Hochschule. (3) Als Mitglied der Dualen Hochschule wirkt die Ausbildungsstätte mit an der Selbstverwaltung und der Erfüllung der Aufgaben der Dualen Hochschule in Organen, Gremien und beratenden Ausschüssen mit besonderen Aufgaben und übernimmt Ämter, Funktionen sowie sonstige Pflichten in der Selbstverwaltung, es sei denn, dass wichtige Gründe entgegenstehen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 LHG).
§ 2 Eignung der Ausbildungsstätte (1) Die personelle und sachliche Ausstattung muss geeignet sein, die in der Praxisphase des Studiums vorgesehenen Ausbildungsinhalte zu vermitteln. (2) Eine Ausbildungsstätte, an welcher die vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte oder Ausbildungsmittel nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn eine Ergänzung durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vorgenommen wird (z.B. Verbundausbildung). Wird die Ausbildung an mehreren Ausbildungsstätten durchgeführt, so müssen in der Gesamtheit der Ausbildungsstätten die Grundsätze zur Eignung erfüllt sein. (3) Die Ausbildungsstätte ist verpflichtet, die Studierenden während der praxisorientierten Ausbildung in der Ausbildungsstätte entsprechend den Anforderungen nach den Studien- und Prüfungsordnungen zu betreuen und zu unterstützen.
§ 3 Ausbildungsverantwortung (1) An jeder Ausbildungsstätte gibt es eine für die Ausbildung verantwortliche geeignete Person, die über eine Hochschulausbildung oder eine gleichwertige Qualifikation und über ausreichende Berufserfahrung verfügt (Ausbildungsleiter). (2) Der Ausbildungsleiter kann die Vermittlung der in der Praxisphase des Studiums vorgesehenen Inhalte funktional oder zeitlich begrenzt auf eine in der Ausbildungsstätte tätige Person (Ausbilder, Anleiter) übertragen, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllen muss.
§ 4 Planmäßigkeit und Vollständigkeit der Praxisphasen des Studiums (1) Die Ausbildungsstätte hat eine Übersicht über die Praxisphasen des Studiums vorzulegen, aus der hervorgeht, inwieweit diese in der Ausbildungsstätte nach den geltenden Richtlinien planmäßig und vollständig durchgeführt wird. Die Übersicht ist zeitlich und sachlich zu gliedern, sie soll Angaben über die Ausbildungs- oder Tätigkeitsschwerpunkte sowie die jeweils zugeordneten Ausbildungsinhalte, Ausbildungsorte/Abteilungen beinhalten,
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 10/2010 vom 05. Oktober 2010
68 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
2/5
betriebliche Seminare aufzeigen und, soweit vorhanden, Kooperationen mit anderen Ausbildungsstätten dokumentieren. (2) Die Ausbildungsstätte ermöglicht den Studierenden in den verschiedenen Bereichen bzw. Themen den Erwerb fachlicher, sozialer und methodischer Kompetenzen. Zielsetzung ist, die Selbstständigkeit der Studierenden zu fördern durch z.B. Übertragung von Projektarbeiten, Mitarbeit am Tagesgeschäft sowie unterschiedliche Praxiseinsätze. (3) Die Ausbildungsstätte vereinbart vor jeder Praxisphase mit dem Studierenden Lernziele. In dem Beurteilungsgespräch am Ende der Praxisphase erhalten die Studierenden unmittelbare Rückmeldung auf ihr Lern- und Arbeitsverhalten sowie Anregungen für ihre weitere Entwicklung. (4) Die Ausbildungsstätte ist verpflichtet, den Studierenden die für die Bearbeitung der Bachelorarbeit und anderer Prüfungsleistungen, die außerhalb der Studienphasen stattfinden, notwendige Zeit einzuräumen. Näheres regelt die Studien- und Prüfungsordnung des Studienbereichs. (5) In der Ausbildungsstätte im Studienbereich Sozialwesen sollte sichergestellt sein, dass dem Studierenden Gelegenheit zu wöchentlichen Gesprächen mit der Person geboten wird, der nach § 3 Abs. 2 die Vermittlung der vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte übertragen ist.
§ 5 Mitwirkung (1) Die Mitwirkung der Ausbildungsstätten in der Dualen Hochschule findet nach Maßgabe des Landeshochschulgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften im jeweiligen Hochschulrat, im Aufsichtsrat, im Senat, in der Kommission für Qualitätssicherung und den Fachkommissionen statt. (2) Die Ausbildungsstätten beteiligen sich an der Gremienarbeit. Dies gilt insbesondere für die Ausbildungsleiterkonferenz bzw. Praxisanleiterkonferenz der Studiengänge. (3) Die Ausbildungsstätten erklären sich bereit, ihren Mitarbeitern die Tätigkeit als Lehrbeauftragte sowie als Prüfer und Betreuer von Prüfungsleistungen zu ermöglichen. Die Tätigkeit als Prüfer und Betreuer umfasst insbesondere die Mitwirkung in Prüfungskommissionen, die die praxisbezogenen Prüfungsteile betreffen.
§ 6 Beteiligung am Evaluationsverfahren Die Ausbildungsstätten beteiligen sich am Evaluationsverfahren der Dualen Hochschule nach Maßgabe der Evaluationssatzung in der jeweils gültigen Fassung.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 10/2010 vom 05. Oktober 2010
69 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
3/5
§ 7 Sonstige Eignungsvoraussetzungen Studierende dürfen nicht eingestellt werden, wenn über die Ausbildungsstätte ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder wenn eine Gewerbeuntersagung rechtskräftig ausgesprochen oder für vorläufig vollziehbar erklärt worden ist.
§ 8 Zulassungsverfahren und Überwachung der Eignung (1) Um als Ausbildungsstätte der Dualen Hochschule zugelassen zu werden, stellt die Ausbildungsstätte einen Antrag an der jeweiligen Studienakademie. Im Antrag sollen folgende Angaben gemacht werden: a) die Bezeichnung des Studiengangs oder der Studiengänge, für den die Zulassung angestrebt wird, b) die Angabe, für welchen Studiengang gegebenenfalls bereits eine Zulassung erfolgt ist, c) die Angabe, ob die Ausbildungsinhalte vollständig oder nur teilweise intern vermittelt werden, d) Name und Kontaktdaten sowie Eignungsnachweis des Ausbildungsleiters, e) eine Darstellung der Ausbildungsstätte einschließlich der Branchenzugehörigkeit, f) die Anzahl der Mitarbeiter sowie die Anzahl der kaufmännischen, technischen und sonstigen Auszubildenden nach dem Berufsbildungsgesetz. Dem Antrag ist eine Ausbildungsübersicht nach § 4 Abs. 1 beizufügen. Der Studiengangsleiter überprüft im Rahmen des Zulassungsverfahrens in der Regel vor Ort die Ausbildungseignung der Ausbildungsstätte und berichtet hierüber an den jeweiligen Hochschulrat. (2) Die Ausbildungsstätte hat die für die Eignungsfeststellung relevanten Änderungen von Tatsachen der Studienakademie unverzüglich mitzuteilen. (3) Zuständig für die Feststellung und Aberkennung der Eignung der Ausbildungsstätte ist der jeweilige Hochschulrat der jeweiligen Studienakademie. (4) Der Studiengangsleiter berät und betreut die Ausbildungsstätten; darüber hinaus überprüft er fortlaufend die Ausbildungseignung der Ausbildungsstätte und gibt Empfehlungen gegenüber dem jeweiligen Hochschulrat ab. Hierzu nimmt er in angemessenen Zeitabständen vor Ort Besuche vor; dabei sind insbesondere die Ergebnisse, die im Rahmen der Evaluation der Ausbildung in den Ausbildungsstätten nach der Evaluationssatzung in der jeweils gültigen Fassung gewonnen worden sind, zu berücksichtigen. (5) Werden Mängel der Eignung festgestellt, so hat der jeweilige Hochschulrat die Ausbildungsstätte aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den Mangel zu
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 10/2010 vom 05. Oktober 2010
70 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
4/5
beseitigen. Hierzu schlägt der Studiengangsleiter dem jeweiligen Hochschulrat entsprechende Maßnahmen vor. (6) Ist der Mangel der Eignung nicht zu beheben oder wird der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt, so wirkt der jeweilige Hochschulrat darauf hin, dass der betroffene Studierende seine Ausbildung in einer anderen geeigneten Ausbildungsstätte fortsetzen kann; gleichzeitig kann der jeweilige Hochschulrat die Eignung aberkennen und die Zulassung widerrufen oder andere geeignete Maßnahmen ergreifen.
§ 9 Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am Tag nach Bekanntmachungen der Hochschule in Kraft.
ihrer
Bekanntmachung
in
den
amtlichen
Stuttgart, den 05. Oktober 2010
Prof. Dr. Wolff
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 10/2010 vom 05. Oktober 2010
71 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
5/5
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Richtlinien für die Eignungsvoraussetzungen und das Zulassungsverfahren von Praxispartnern (Ausbildungsstätten) der DHBW für ein Bachelor‐Studium
Version: 1.0 Autor: Prof. Dr. Hans Wolff Letzter Beitrag durch: Kolb Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Satzung (verbindlich) Zielgruppe: Hochschulöffentlichkeit Geltungsbereich: DHBW‐weit Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☐
beschlossen durch
☐
beschlossen durch Vorstand
☒
beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: 24.09.2010)
☒
beschlossen durch Senat (Datum: 07.07.2010)
☐
empfohlen von Fachkommission
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Seit Veröffentlichung keine Änderungen, Dokument liegt wie verabschiedet vor
72 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg·Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Vorgehensweise und Kriterien für die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studienangeboten (Version III)
1 73 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg·Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Inhaltsverzeichnis 1
Geltungsbereich ................................................................................................................................... 3
2
Ziele und Akteure .................................................................................................................................. 4
3
Zulassungsverfahren für die Einrichtung neuer Studienangebote ................................................. 5
3.1
Kriterien für neu einzurichtende Studienangebote .......................................................................... 5
3.2
Antragstellung und Vorprüfung durch den Vorstand ...................................................................... 6
3.2.(I)
Bei Studiengängen und Studienrichtungen in Bachelor-Studiengängen/ Profilen in Master-Studiengängen ................................................................................................................ 6
3.2.(II)
Bei Vertiefungen........................................................................................................................... 7
3.2.(III)
Bei lokalen Profilen ...................................................................................................................... 8
3.3 Prüfung durch die Fachkommissionen ................................................................................................ 8 3.3.(I)
Bei Studiengängen und Studienrichtungen in Bachelor-Studiengängen/ Profilen in Master-Studiengängen ................................................................................................................ 8
3.3.(II)
Bei Vertiefungen........................................................................................................................... 9
3.4
Entscheidungsverfahren zwischen Vorstand, Senat, Aufsichtsrat und Wissenschaftsministerium................................................................................................................ 10
3.5
Mitteilung gegenüber externen Einrichtungen und weitere Aufgaben der Fachkommissionen 11
4
Verfahren zur Umwidmung oder Erweiterung des Studienangebots am Standort um genehmigte Studienangebote .......................................................................................................... 12
4.1
Antragsverfahren für die Umwidmung oder Erweiterung von Studienangeboten am Standort 12
4.2
Zulassungsverfahren für die Erweiterung oder Umwidmung von Studienangeboten am Standort ............................................................................................................................................... 12
4.3
Aufnahme des Studienbetriebs ........................................................................................................ 13
5
Verfahren zur Änderung von Studienangeboten............................................................................. 13
5.1
Kriterien ............................................................................................................................................... 13
5.2
Verfahren............................................................................................................................................. 13
5.3
Dokumentation ................................................................................................................................... 14
6
Verfahren zur Aufhebung von Studienangeboten........................................................................... 14
2 74 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg·Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
1 Geltungsbereich (1) Studiengänge sind gemäß § 30 Absatz 3 LHG zu akkreditieren. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Hochschule durch eine anerkannte Einrichtung eine Systemakkreditierung erlangt hat. In der Systemakkreditierung muss die Hochschule nachweisen, dass sie ein internes Prüfungsverfahren für Studienangebote etabliert hat. (2) Der Vorstand definiert auf Vorschlag der Kommission für Qualitätssicherung (QSK) und in Abstimmung mit Senat und Aufsichtsrat landesweite Standards für den Prozess und für die Kriterien zur Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studienangeboten. (3) Gemäß § 19 Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 LHG ist der Senat zuständig für die Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen. Gemäß § 20 Absatz 1 Satz 3 Nr. 12 LHG muss mit dem Aufsichtsrat bezüglich der Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studienangeboten Einvernehmen hergestellt werden. (4) Die hier vorliegenden Standards zur Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studienangeboten wurden vom Senat am xxxx und vom Aufsichtsrat am xxxx genehmigt. Die Kriterien für die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studienangeboten sind in folgenden Fällen anzuwenden: a. bei Einrichtung eines neuen Bachelor- oder Master-Studiengangs b. bei Einrichtung einer neuen Studienrichtung in einem Bachelor-Studiengang bzw. eines Profils in einem Master-Studiengang c.
bei Einrichtung einer Vertiefung in einem Bachelor-Studiengang
d. bei Einrichtung eines Profils in einem Bachelor-Studiengang e. bei der Änderung bestehender Studienangebote f.
bei Erweiterung des Studienangebots einer Studienakademie um bereits geprüfte und genehmigte Studienangebote
g. bei der Aufhebung von Studienangeboten. (5) Der Prozess sichert ab, dass bei der Einrichtung eines neuen Studienangebots die Vorgaben des Akkreditierungsrats berücksichtigt werden und Qualitätsstandards der DHBW umgesetzt werden. (6) Das erfolgreiche Durchlaufen des Prozesses beinhaltet keine Finanzierungsvereinbarung für das geprüfte Studienangebot. Über die Finanzierung der Studienangebote entscheidet der Vorstand im Rahmen der jährlichen Kapazitätsplanungen in Abstimmung mit den Studienakademien.
3 75 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg·Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
2 Ziele und Akteure (1) Die Duale Hochschule verfolgt das Ziel, Studien- und Ausbildungsbedarfe von Unternehmen und Sozialeinrichtungen zu erkennen und zu befriedigen. Hierzu zählen ggf. auch lokale bzw. punktuelle Bedürfnisse von bedeutenden Wirtschaftszweigen bzw. Großunternehmen, Sozialeinrichtungen oder anderen Dualen Partnern. Der Zielsetzung einer Flexibilisierung der Ausbildungs- und Studienpläne sowie der Studien- und Prüfungsordnung wird durch die Möglichkeit zur Einrichtung von Vertiefungen Rechnung getragen. Zugleich wird der Grundsatz eines nicht zu stark differenzierenden Profils der Studienangebote in den Studienbereichen verfolgt. In Berücksichtigung der Empfehlungen des Wissenschaftsrates sowie des Aufsichtsrats und Senats soll damit einer zu starken Aufsplitterung entgegengewirkt werden. (2) Die Initiative zur Entwicklung neuer Studienangebote oder Änderung vorhandener Studienangebote geht von folgenden Stellen aus: a. Der Hochschulrat und/oder der Akademische Senat am jeweiligen Standort kann die Weiterentwicklung des Studienangebots anstoßen. Der Rektor der Studienakademie reicht den jeweiligen Antrag beim Vorstand ein. b. Die Fachkommissionen können Anträge zur Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studienangeboten beim Vorstand einreichen. c.
Die Kommission für Qualitätssicherung kann einen Antrag auf Änderung des Studienangebots an den Vorstand richten.
d. Das Wissenschaftsministerium kann Anstöße für die Entwicklung neuer oder die Änderung vorhandener Studienangebote geben. (3) Der Hochschulrat und der Akademische Senat sind für Vorschläge hinsichtlich der Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen am jeweiligen Standort zuständig. Die Zustimmung beider Gremien ist bei der Antragstellung für neue Studienangebote mit vorzulegen. Wird ein Studienangebot vollständig durch Gebühren finanziert, ist ein Beschluss von den lokalen Gremien nicht notwendig. (4) Die Ausarbeitung der geforderten Unterlagen für die Antragstellung, die Zusammenstellung des erforderlichen Materials und die Absprachen mit Dritten liegen in der Verantwortung der Antragsteller, soweit dies vom Vorstand nicht anders bestimmt wurde. (5) Die Kosten für die Einbeziehung externer Gutachter in das Verfahren trägt der Antragsteller, soweit dies vom Vorstand nicht anders bestimmt wurde. (6) Die Fachkommissionen beraten Senat, Aufsichtsrat und Vorstand in allen akademischen Fragen und bei der Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studienangeboten. Die Empfehlungen, Vorschläge und Beratung der Fachkommissionen dienen dem Ziel der Sicherung und der Verbesserung der Qualität des Studiums sowie der Sicherung einheitlicher Standards. Aufgabe der Fachkommissionen ist es, dafür zu sorgen, dass die Erwartungshaltungen sowohl des (potentiellen Ausbildungs-) Unternehmens als auch der Studieninteressenten hinsichtlich des Anspruchsniveaus, des Qualifikationsprofils sowie der Flexibilität in den Einsatzmöglichkeiten der Absolventen standortunabhängig eingehalten werden. Zur Durchführung ihrer Aufgaben können die Fachkommissionen Unterkommissionen bilden. Diese binden duale Partner und Studierende in ihre Arbeit ein. (7) Dem Vorstand obliegt die kontinuierliche Bewertung und Verbesserung der Strukturen und Leistungsprozesse unter Verwendung eines Qualitätsmanagementsystems. Er sorgt für die Umsetzung der vereinbarten Struktur- und Entwicklungsplanung, der Empfehlungen der Kommission für Qualitätssicherung (QSK) und der Fachkommissionen, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen.
4 76 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg·Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
(8) Das Wissenschaftsministerium hat der Einrichtung, Änderung oder Aufhebung eines Studiengangs zuzustimmen, es sei denn diese Maßnahme ist in einem vom Wissenschaftsministerium genehmigten Struktur- und Entwicklungsplan enthalten.
3 Zulassungsverfahren für die Einrichtung neuer Studienangebote 3.1 Kriterien für neu einzurichtende Studienangebote (1) Eine Konzeption für ein eigenständiges neues Studienangebot wird dann entwickelt, wenn ein abgrenzbarer Wirtschaftszweig oder Sektor sozialer Einrichtungen nachhaltigen Ausbildungsbedarf anmeldet. Der Grundsatz eines nicht zu stark differenzierenden Profils der Studienangebote ist zu berücksichtigen. (2) Der Nachweis sollte nachvollziehbar erbracht werden, dass der Studien- und Ausbildungsbedarf nicht nur für einen zeitlich kurz befristeten Zeitraum besteht (z.B. auf Grund kurzfristiger konjunktureller Bedingungen oder aktueller Ertragslage des Unternehmenszweigs) sondern nachhaltig gegeben ist. (3) Eine eigenständige wissenschaftliche Auseinandersetzung mit den spezifischen Aufgabenstellungen des Profils des Studienangebots muss in den relevanten Fachdiskursen erkennbar sein. (4) Aus dem Qualifikationsbedarf der Praxis und dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand sind Qualifikationsziele abzuleiten. Bei der Definition der Qualifikationsziele sind die Vorgaben aus dem „Qualifikationsrahmen für deutsche Hochschulabschlüsse“ in der jeweils gültigen Fassung umzusetzen. (5) Hinsichtlich des einzurichtenden Studienangebots unterscheidet die Duale Hochschule a) Bei Bachelor-Studienangeboten zwischen Studiengängen, Studienrichtungen, Vertiefungen und lokalen Profilen b) Bei Angeboten im Masterbereich zwischen Studiengängen und Profilen. (6) Studiengänge unterscheiden sich durch starke fachliche und inhaltliche Differenzierung oder durch wesentliche strukturelle Unterschiede von bestehenden Studienangeboten. (7) Für Studienrichtungen von Bachelor-Studiengängen bzw. Profile von Master-Studiengängen gilt, dass sich die studienrichtungsspezifischen Studien- und Ausbildungsinhalte signifikant von den entsprechenden Curricula bestehender Studienrichtungen/Profile unterscheiden. Insbesondere in den zentralen Schwerpunkten sollte ein eigenständiges Qualifikationsziel erkennbar werden. Zugleich muss der übergreifende Zusammenhang zum entsprechenden Studiengang gewährleistet bleiben. a) Weisen die Studienangebote keine hinreichenden Unterscheidungsmerkmale auf, wie sie für Studiengänge gelten, handelt es sich um Studienrichtungen bzw. Master-Profile. b) Weisen die Studienangebote keinen ausreichenden Zusammenhang zu dem Studiengang auf, zu dem sie zugeordnet sind, sind sie als Studiengänge zu behandeln. (8) Vertiefungen in Bachelor-Studiengängen: Durch die Schaffung von Vertiefungen an einzelnen Studienakademien kann lokalen Spezifika Rechnung getragen und eine Schwerpunktbildung innerhalb der Studienrichtungen ermöglicht werden. a) Vertiefungen erfordern ein bestimmtes Maß an inhaltlichen und/oder strukturellen Unterschieden zu bestehenden Vertiefungen. b) Zugleich muss ein enger Zusammenhang zum entsprechenden Studiengang und der Studienrichtung gewährleistet bleiben.
5 77 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg·Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
(9) Lokale Profile in Bachelor-Studiengängen werden durch unterschiedliche lokale Profilmodule gebildet. Lokale Profilmodule dienen dazu, eine Spezialisierung der Studierenden innerhalb der bestehenden Studienstrukturen zuzulassen und umfassen in der Regel weniger als 20 Credit Punkte.
3.2 Antragstellung und Vorprüfung durch den Vorstand (I)
Bei Studiengängen und Studienrichtungen in Bachelor-Studiengängen/ Profilen in Master-Studiengängen (1) Der Prüfungsprozess für die Einrichtung neuer Studiengänge und Studienrichtungen/Profile in Master-Studiengängen soll 6 Monate vor dem geplanten Studienbeginn abgeschlossen sein. Um zu gewährleisten, dass die relevanten Gremien in den Prüfungsprozess fristgerecht einbezogen werden können, veröffentlicht der Vorstand für Qualität und Lehre Fristen zur Beantragung neuer Studienangebote. (2) Bei der Antragstellung für neue Studiengänge, Studienrichtungen und Profile in MasterStudiengängen werden dem Vorstand folgende Materialien zur Verfügung gestellt: a. Beschluss des Hochschulrats und des Akademischen Senats b. Studiengangsbeschreibung (ohne Modulbeschreibungen) aus der hervorgeht
angemessene Begründung des Bedarfs für das Vorhaben und Zielgruppe (z.B. Anforderungen der dualen Partner, Innovationen, internationale Zusammenarbeit, Arbeitsmarktanalyse, mittel - bis langfristige Bedarfsanalyse) Qualifikationsziele und angestrebtes Profil des Studienangebots gemäß den Vorgaben aus dem „Qualifikationsrahmen für deutsche Hochschulabschlüsse“ in der jeweils geltenden Fassung. Studienform/ Art des Lehrangebots (dual, weiterbildend, berufsbegleitend) Struktur und Inhaltsübersicht des Studiums (Studien- und Ausbildungsrahmenplan mit ECTS-Zuordnung, Umfang des Studiums in Credit Points und Regelstudienzeit) Darstellung des fachwissenschaftlichen Bezugs Verbindung/ Abgrenzung zu bestehenden/ herkömmlichen Studienangeboten ggf. Internationalität des Studiengangs/ Auslandsstudium ggf. didaktische Konzeption und vorgesehene Lehrmethode (soweit Besonderheiten zu beachten sind) ggf. Zulassungsvoraussetzungen (soweit abweichend von den generellen Zulassungsbedingungen zum Bachelor-Studium) ggf. Regeln zur Anerkennung von Vorleistungen auf das Studium (soweit Besonderheiten zu beachten sind)
c.
Anzeige, inwiefern das Studienangebot in Kooperation mit einer anderen Einrichtung durchgeführt wird und Kurzbeschreibung der geplanten Kooperation d. Anzeige, inwiefern das Studienangebot eine Änderung der geltenden Studien- und Prüfungsordnung erforderlich macht. Bei Master-Studiengängen sind zusätzlich folgende Dokumente einzureichen:
Geplante Aufnahmekapazität Angaben zur Organisation und Durchführungsform Indikativer Finanzierungsplan (Gebührenhöhe, Kostengerüst)
(3) Der Vorstand nimmt anhand der eingereichten Materialien eine Vorprüfung vor. (4) Bei positivem Beschluss fordert der Vorstand die antragstellende Stelle dazu auf, folgende Unterlagen nachzureichen:
6 78 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg·Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
a. Studiengangsbeschreibung (inklusive Modulbeschreibungen) b. Mit dem Kooperationspartner abgestimmte Kooperationsverträge c. Businessplan und ausführlicher Finanzierungsplan (bei weiterbildenden MasterStudiengängen) d. Detaillierte Spezifikation, welche Änderungen in der Studien- und Prüfungsordnung bei Einrichtung des Studiengangs notwendig würden e. Liste von 5 externen Fachgutachtern, die zur Prüfung des Studienangebots herangezogen werden können. (5) Sobald die Unterlagen an der Fachstelle für Akkreditierung am Referat für Qualitätsmanagement (QM) der DHBW vollständig vorliegen, wird die Fachkommission von dieser mit der Prüfung des Studienangebots beauftragt. (6) Die juristische Prüfung der vorgelegten Kooperationsverträge und Vorschläge zur Änderung/ Neufassung der Studien- und Prüfungsordnung erfolgt durch die Fachstelle Akkreditierung am Referat QM in Abstimmung mit den Antragstellern. (7) Die Überprüfung der vorgelegten Business-Pläne erfolgt durch die DHBW Verwaltung am Präsidium in Abstimmung mit den Antragstellern. (8) Die Fachstelle Akkreditierung am Referat QM stimmt mit der Fachkommission ab, welcher Gutachter aus der 5er-Liste die Konsultationsphase begleiten soll und veranlasst dessen Beauftragung.
(II)
Bei Vertiefungen (1) Der Prüfungsprozess für die Einrichtung neuer Vertiefungen soll 3 Monate vor dem geplanten Studienbeginn abgeschlossen sein. Um zu gewährleisten, dass die relevanten Gremien in den Prüfungsprozess fristgerecht einbezogen werden können, veröffentlicht die Fachstelle Akkreditierung am Referat QM Fristen zur Beantragung neuer Studienangebote. (2) Antragsteller, die eine Vertiefung neu einrichten möchten, legen dem Vorstand einen Antrag vor, der folgende Punkte umfasst:
Angemessene Begründung des Bedarfs für das Vorhaben und Zielgruppen (z.B. Anforderungen der dualen Partner, Innovationen, internationale Zusammenarbeit, Arbeitsmarktanalyse, mittel - bis langfristige Bedarfsanalyse) Qualifikationsziele des Studienangebots Struktur und Inhaltsübersicht des Studiums (Studien- und Ausbildungsrahmenplan mit ECTS-Zuordnung, Umfang des Studiums in Credit Points und Regelstudienzeit) Darstellung des fachwissenschaftlichen Bezugs Verbindung/ Abgrenzung zu bestehenden /herkömmlichen Studienangeboten ggf. Internationalität des Studiengangs/ Auslandsstudium ggf. didaktische Konzeption und vorgesehene Lehrmethode (soweit Besonderheiten wie zu beachten sind) ggf. Zulassungsvoraussetzungen (soweit abweichend von den generellen Zulassungsbedingungen zum Bachelor-Studium) ggf. erforderliche Änderungen in der Studien– und Prüfungsordnung ggf. Regeln zur Anerkennung von Vorleistungen auf das Studium (soweit Besonderheiten zu beachten sind)
(3) Bei positivem Beschluss fordert der Vorstand die antragstellende Stelle dazu auf, eine überarbeitete Studiengangsbeschreibung, inklusive der Modulbeschreibungen für die neue Vertiefung vorzulegen.
7 79 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg·Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
(4) Sobald die Unterlagen im Referat für Qualitätsmanagement vollständig vorliegen, wird die Fachkommission mit der Prüfung des Studienangebots beauftragt.
(III)
Bei lokalen Profilen
(1) Die Studienakademie, die ein lokales Profil in einem Bachelor-Studiengang neu einrichten möchte, legt der zuständigen Fachkommission einen entsprechenden Antrag vor, der die zu dem Profil zugehörigen Modulbeschreibungen enthält. (2) Die Fachkommission entscheidet, inwiefern das Profil eingerichtet werden soll und spricht dem Vorstand eine Empfehlung bezüglich der Einrichtung aus. (3) Der Vorstand entscheidet über die Einrichtung. Die Studiengangsbeschreibung und das Modulhandbuch werden entsprechend aktualisiert und dem Referat QM vorgelegt.
3.3 Prüfung durch die Fachkommissionen (I)
Bei Studiengängen und Studienrichtungen in Bachelor-Studiengängen/ Profilen in Master-Studiengängen (1) Die Fachkommissionen erhalten den Prüfauftrag durch Beschluss des Vorstands. Sie bilden ggf. eine Unterkommission, die im weiteren Verlauf die Antragstellung begleitet. (2) Der Prüfungsprozess für Studiengänge und Studienrichtungen beginnt mit einer Konsultationsphase. Gemeinsam mit Dualen Partnern, Studierenden und einem externen Gutachter aus der 5erListe wird das vorgelegte Studienkonzept inhaltlich diskutiert und geprüft. Der externe Gutachter wird vom Vorstand bestimmt, die Koordination der Treffen liegt bei der Fachkommission bzw. ihrer Unterkommission. (3) Die Konsultationsphase dient dazu, dass das Studienangebot intern weiterentwickelt und die Konzeptphase zu einem Abschluss gebracht wird. (4) Die Fachkommission, bzw. die eingesetzte Unterkommission erstellen am Ende der Konsultationsphase einen ausführlichen Bericht, der auf folgende Aspekte eingeht: a) b)
c)
d) e) f)
Darlegung, inwiefern Evidenz für den Bedarf für das Studienangebot überzeugend nachgewiesen werden konnte, und wie dieser sich voraussichtlich entwickeln wird Eindeutige Darlegung, inwiefern die im Antrag angegebene Einordnung als Studiengang, Studienrichtung/ Profil angemessen ist und die Zuordnung/ Abgrenzung zum bestehendem Studienangebot überzeugt Im Einzelnen begründete Stellungnahme, inwiefern die Qualifikationsziele schlüssig gewählt wurden und den Vorgaben des „Qualifikationsrahmen für deutsche Hochschulabschlüsse“ in der jeweils geltenden Fassung entsprechen Darlegung inwieweit die angestrebten Qualifikationsziele durch das vorliegende Curriculum, die Modulziele und eingesetzten Lehr-/Lernformen erreicht werden können Bewertung, ob die studentische Arbeitsbelastung nachvollziehbar berechnet wurde und die Festlegung des Workloads pro Modul schlüssig geleistet wurde Bewertung der durch das Studienangebot vermittelten Studieninhalte aus Fachwissenschaftlicher Sicht hinsichtlich ihrer Richtigkeit, Aktualität, Vollständigkeit und Ausgewogenheit
8 80 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg·Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
g) h) i)
Entsprechung des dargestellten Modulplans zu den Vorgaben der Fachkommission und der Studienstruktur Überprüfung, dass die Nomenklatur des Studienangebots der akkreditierten Studienangebotsbezeichnung bzw. der vereinbarten Namenstruktur entspricht Ggf. weitere Aspekte, die der Vorstand mit in den Prüfauftrag an die Fachkommission aufgenommen hat.
Bei Studienangeboten im Bereich Master werden in dem Bericht zusätzlich folgende Punkte von der Fachkommission/ der eingesetzten Unterkommission bewertet: a) Wurden die Master-Grundsätze in der jeweils gültigen Fassung eingehalten? b) Ist das Masterkonzept auf Bachelor-Studierende zugeschnitten, die aus einem stärker anwendungsorientierten Bachelor-Studium kommen? c) Genügt das vorliegende Masterkonzept dem geforderten Qualifikationsniveau? d) Ist das vorliegende Masterkonzept in der veranschlagten Dauer studierbar? e) Sind die Zulassungskriterien passend für das Masterkonzept definiert? f) Sind die Anerkennungsmöglichkeiten von evtl. zuvor erworbenen Kompetenzen klar definiert? Der Bericht endet mit Empfehlungen für Auflagen zu dem Studienangebot, die innerhalb des ersten Jahres nach Studienbeginn zur Umsetzung gebracht werden und deren Umsetzung ausführlich dokumentiert und der Fachstelle Akkreditierung am Referat QM angezeigt werden muss. Der Bericht wird dem Vorstand für Qualität und Lehre vorgelegt. Weist das Konzept nach der Konsultation aus Sicht der zuständigen Fachkommission bzw. der eingerichteten Unterkommission noch erhebliche Mängel auf, kann der Vorstand entscheiden, dass das Verfahren nicht weiter durchgeführt wird. (5) Wenn die Konsultationsphase abgeschlossen ist und alle Materialien vorliegen, wird per Zufallsentscheid zwischen den 4 bislang noch nicht beteiligten Gutachtern der 5er-Liste ein Gutachter ausgewählt. (6) Der Bericht der Fachkommission, die Studiengangsbeschreibung (inklusive der Modulbeschreibungen) und weitere für den Prüfungsprozess relevante Materialien werden an den Gutachter gesandt. Dieser erstellt ein externes, schriftliches Gutachten zu den im Prüfauftrag angesprochenen Punkten und kommentiert bzw. ergänzt die von der Fachkommission vorgeschlagenen Auflagen. Das Gutachten geht dem Vorstand für Qualität und Lehre sowie der Fachkommission zu. (7) Die Fachkommission erstellt eine Beschlussempfehlung über die Einrichtung des neuen Studienangebots und über eventuelle Auflagen und legt diese dem Vorstand vor. (8) Bei positivem Einrichtungsbescheid durch den Vorstand müssen die Auflagen binnen eines Jahres vollständig umgesetzt und die Umsetzung dokumentiert werden. Ein Bericht über die Umsetzung der Auflagen ist binnen Jahresfrist an die Fachstelle Akkreditierung am Referat QM zu senden.
(II)
Bei Vertiefungen (1) Die Fachkommissionen prüfen den Antrag in formaler und inhaltlicher Hinsicht. Sie lädt im Rahmen der Prüfung einen Vertreter der antragstellenden Studienakademie zur Präsentation des Konzepts ein. (2) Die Fachkommissionen können zu ihrer Unterstützung Unterkommissionen einrichten. Bei der Zusammenstellung der Unterkommissionen sind Duale Partner und Studierende zu beteiligen. (3) Der Prüfauftrag der Fachkommission umfasst folgende Aspekte:
9 81 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg·Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
a) Darlegung, inwiefern Evidenz für den Bedarf für das Studienangebot überzeugend nachgewiesen werden konnte, und wie dieser sich voraussichtlich entwickeln wird b) Eindeutige Darlegung, inwiefern die im Antrag angegebene Einordnung als Studiengang, Studienrichtung/ Profil angemessen ist und die Zuordnung/ Abgrenzung zum bestehendem Studienangebot überzeugt c) Darlegung inwieweit die angestrebten Qualifikationsziele durch das vorliegende Curriculum, die Modulziele und eingesetzten Lehr-/Lernformen erreicht werden können d) Bewertung, ob die studentische Arbeitsbelastung nachvollziehbar berechnet wurde und die Festlegung des Workloads pro Modul schlüssig geleistet wurde e) Bewertung der durch das Studienangebot vermittelten Studieninhalte aus Fachwissenschaftlicher Sicht hinsichtlich ihrer Richtigkeit, Aktualität, Vollständigkeit und Ausgewogenheit f) Entsprechung des dargestellten Modulplans zu den Vorgaben der Fachkommission und der Studienstruktur g) Überprüfung, dass die Nomenklatur des Studienangebots der akkreditierten Studienangebotsbezeichnung bzw. der vereinbarten Namenstruktur entspricht h) Ggf. weitere Aspekte, die der Vorstand mit in den Prüfauftrag an die Fachkommission aufgenommen hat. i) Der Prüfauftrag kann bei der Vorprüfung durch den Vorstand durch weitere Punkte ergänzt werden. (4) Falls keine Empfehlung ausgesprochen werden kann: Können die Fachkommissionen aufgrund der vorgelegten Informationen keine Empfehlung über die Einrichtung der Vertiefung treffen oder keine eindeutige Klassifikation vornehmen, kann eine Weiterentwicklung des Konzepts beauftragt werden. Zuständig für die Weiterentwicklung des Konzepts ist die antragstellende Studienakademie und ggf. die dafür eingerichtete Unterkommission. Die Fachkommission kann auch inhaltliche und strukturelle Änderungen definieren, um vergleichbare Anforderungen an verschiedenen Standorten sicherzustellen. Auch in diesem Falle sind die antragstellenden Studienakademien bzw. die Unterkommissionen für eine entsprechende Weiterentwicklung bzw. Abänderung des Konzepts zuständig.
(5) Falls eine Empfehlung ausgesprochen werden kann: Kommen die Fachkommission bei ihrer Prüfung zu einem positivem Beschluss, wird eine entsprechende Beschlussempfehlung gemeinsam mit der Studiengangsbeschreibung (inklusive der Modulbeschreibungen) an den Vorstand geleitet. Die Beschlussempfehlung weist eine Stellungnahme der Fachkommission zu den im Prüfauftrag genannten Punkten und eine zusammenfassende Beschlussempfehlung auf.
3.4 Entscheidungsverfahren zwischen Vorstand, Senat, Aufsichtsrat und Wissenschaftsministerium (1) Der Vorstand führt eine Entscheidung über den Antrag herbei, indem er a)
b) c)
bei Studiengängen dem Senat den Antrag zum Beschluss vorlegt, mit dem Aufsichtsrat Einvernehmen herstellt und im Wissenschaftsministerium Zustimmung beantragt und den Antragstellenden entsprechend informiert. bei Studienrichtungen entscheidet und diese bei Senat und Aufsichtsrat anzeigt und den Antragstellenden entsprechend informiert. bei Vertiefungen entscheidet und den Antragstellenden entsprechend informiert.
(2) Ausnahmen: Im Falle, dass ein Vorhaben im vom Aufsichtsrat genehmigten Struktur- und Entwicklungsplan beschrieben ist, muss vom Vorstand nur im Senat eine Beschlussfassung herbeigeführt werden. Gegenüber dem Wissenschaftsministerium erfordert die Einrichtung eines Studiengangs nur dann die Zustimmung des Wissenschaftsministeriums (§ 30 (3) LHG), wenn sich das Vorhaben
10 82 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg·Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
außerhalb der vom Wissenschaftsministerium bereits genehmigten Struktur- und Entwicklungsplanungen bewegt. (3) Studienangebote, die den Prüfungsprozess zur Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen erfolgreich abgeschlossen haben, werden für die Dauer von 5 Jahren als intern akkreditierte Studiengänge geführt. Nach Ablauf dieser Frist wird durch die Fachstelle Akkreditierung am Referate QM ein Reakkreditierungsverfahren eingeleitet, indem die zuständige Fachkommission zunächst gebeten wird, zu prüfen, inwiefern die Studiengänge einer Revision zu unterziehen sind. Ist eine Revision notwendig, so beginnt das Akkreditierungsverfahren erneut wie unter Punkt 3.3 beschrieben.
3.5 Mitteilung gegenüber externen Einrichtungen und weitere Aufgaben der Fachkommissionen (1) Die zuständigen Fachkommissionen unterstützen den Vorstand für Qualität und Lehre bei der Umsetzung der genehmigten Studienangebote z.B. in Hinblick auf die Anpassung der Studien- und Prüfungsordnung und für die Vorbereitung und Durchführung ev. notwendiger Akkreditierungsmaßnahmen. Ebenso sind die Fachkommissionen für die Eingliederung der neuen Studienangebote in das Evaluationssystem der DHBW zuständig. (2) Wird ein Antrag positiv entschieden, sind folgende Anforderungen zu erfüllen: a)
b)
c)
Studiengänge und Studienrichtungen sind von der Fachstelle Akkreditierung am Referat QM bei der Akkreditierungsagentur anzuzeigen, indem eine Profilbeschreibung des Studiengangs vorgelegt wird. Die Profilbeschreibung wird gemäß der Vorgaben aus dem Referat QM der Fachstelle Akkreditierung vorgelegt. Für Studiengänge definiert die Fachkommission, unter welchem Statistik-Schlüssel das Studienangebot in der landesweiten Studienstatistik des Landes geführt werden soll. Die Fachstelle Akkreditierung am Referat QM zeigt den Statistik-Schlüssel bei der zuständigen Stelle im Präsidium an. Die Fachkommission definiert, wie das neue Studienangebot in den Orientierungstest für Studienanfänger integriert werden soll und meldet dies in der Fachstelle für Akkreditierung.
(3) Das Studienangebot darf beworben werden, sobald die Genehmigung vom Wissenschaftsministerium vorliegt und dem Antragsteller ein positiver Bescheid zugegangen ist. (4) Die Fachstelle Akkreditierung am Referat QM ist zu informieren, wann der Studienbetrieb am Standort startet.
11 83 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg·Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
4 Verfahren zur Umwidmung oder Erweiterung des Studienangebots am Standort um genehmigte Studienangebote 4.1 Antragsverfahren für die Umwidmung oder Erweiterung von Studienangeboten am Standort (1) Studienangebote, die bereits geprüft und genehmigt wurden, können an einem weiteren Standort angeboten werden, wenn der Bedarf in dem Studienfeld nachgewiesen und die erforderliche Ausstattung am Standort zur Verfügung gestellt werden kann. (2) Gleiches gilt, wenn an einem Standort geplant wird, eine Umwidmung zwischen den am Standort bestehenden Studienangeboten dauerhaft vorzunehmen.
4.2 Zulassungsverfahren für die Erweiterung oder Umwidmung von Studienangeboten am Standort (1) Die antragstellende Studienakademie reicht beim Vorstand einen Nachweis darüber ein, dass für die am Standort geplante Änderung des Studienangebots Bedarf besteht und gibt Auskunft, inwiefern die Ausstattung für die Einrichtung des neuen Studienangebots bzw. für die Umwidmung am Standort vorhanden ist (in personeller, räumlicher und sächlicher Hinsicht). Dies umfasst im Einzelnen: a. Beschluss des akademischen Senats/Hochschulrats b. Darstellung der Qualifikation der im Studiengang Lehrenden Professoren für das Studienfach, durch Vorlage eines Kurzlebenslaufs c.
Darlegung, inwiefern die für das Studienangebot notwendige Lehrausstattung am Standort gegeben ist (Bibliotheken, Labore, Werkstätten)
d. Bestätigung, dass das Studienangebot wie durch die Gremien verabschiedet an der Studienakademie durchgeführt wird und Vorlage der gültigen Studiengangsbeschreibung. e. Bestätigung, dass die Studienakademie in Abstimmung mit der zuständigen Fachkommission abgestimmt hat, wie das Studienangebot in den Evaluationsprozess eingebunden werden soll. f.
Erwartete Anzahl von Studienanfänger in dem Studienangebot im ersten Studienjahr.
(2) Der Vorstand prüft das Vorhaben und bezieht dabei unter anderem übergreifende, die Entwicklung der gesamten Hochschule betreffende strategische Zielsetzungen ein. Der Vorstand kann im Rahmen seiner Prüfung ggf. eine Stellungnahme der Fachkommission einholen. (3) Der Vorstand entscheidet nach Einholung der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums über den Antrag und setzt den Aufsichtsrat, den Senat und die zuständige Fachkommission über den Beschluss in Kenntnis. (4) Der antragstellende Standort wird über die Entscheidung informiert.
12 84 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg·Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
4.3 Aufnahme des Studienbetriebs (1) Die Fachstelle Akkreditierung am Referat QM ist zu informieren, wann der Studienbetrieb am Standort startet.
5 Verfahren zur Änderung von Studienangeboten 5.1 Kriterien (1) Bei der Änderung von Studienangeboten ist danach zu unterscheiden, ob es sich um wesentliche oder unwesentliche Änderungen handelt. (2) Wesentliche Änderungen sind erhebliche strukturelle, inhaltliche oder auf die Durchführung des Studienangebots bezogene Modifikationen auf Studiengangsebene. Im Einzelnen sind als wesentliche Änderungen z.B. folgende Punkte einzustufen: das ersatzlose Streichen von Kernmodulen, die komplette Änderung der Lernziele oder Lerninhalte von Kernmodulen. (3) Sind die Änderungen so umfangreich, dass sich damit der gesamte Charakter des Studienangebots wesentlich verändert, ist das Studienangebot wie ein neu einzurichtendes Studienangebot zu behandeln.
5.2 Verfahren (1) Änderungsanträge werden an die Fachstelle für Akkreditierung im Referat QM gestellt. Die Fachstelle für Akkreditierung entscheidet, ob die Änderung als wesentliche oder unwesentliche Änderung einzustufen ist. (2) Unwesentliche Änderungen werden durch die Fachkommission dokumentiert, der Fachstelle für Akkreditierung wird die überarbeitete Studiengangsbeschreibung zur Verfügung gestellt. (3) Änderungsanträge für wesentliche Änderungen werden analog dem beschriebenen Verfahren bei der Einrichtung neuer Vertiefungen behandelt. a)
b)
c) d) e)
Der Änderungsantrag, der dem Vorstand zur Vorprüfung vorgelegt wird, umfasst die in Punkt 3.2.I definierten Antragsunterlagen, insofern diese für die Beurteilung des Sachverhalts relevant sind. Der Prüfumfang der Fachkommission entspricht den in Punkt 3.3.I dargestellten Punkten, insofern diese für die Beurteilung des Sachverhalts relevant sind. Darüber hinaus prüft die Fachkommission, inwiefern gewährleistet ist, dass die für den Studiengang zugelassenen Studierenden an dieser oder einer anderen Hochschule ihr Studium abschließen können. Die Fachkommission kann in Bezug auf den Änderungsantrag eine konzeptionelle Weiterentwicklung veranlassen bzw. weitergehende Spezifikationen einfordern. Die Beschlussempfehlung der Fachkommission umfasst die in Punkt 3.3.I genannten Punkte, soweit diese für die Beurteilung des Sachverhalts relevant sind. Der Vorstand führt einen Beschluss über den Änderungsantrag herbei, indem er über wesentliche Änderungen entscheidet und diese bei Senat und Aufsichtsrat anzeigt.
13 85 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg·Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
5.3 Dokumentation (1) Nach Abschluss des Veränderungsverfahrens wird der Fachstelle Akkreditierung am Referat QM eine aktualisierte Studiengangsbeschreibung (inklusive Modulbeschreibungen) zur Verfügung gestellt.
6 Verfahren zur Aufhebung von Studienangeboten (1) Die Aufhebung von Studienangeboten ist daran gebunden, dass die bereits zugelassenen Studierenden das Studium abschließen können und das Wissenschaftsministerium seine Zustimmung gemäß § 30 Absatz 3 LHG erteilt. (2) Die Aufhebung von Studiengängen wird vom Senat beschlossen, das Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat wird hergestellt.
14 86 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg·Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
15 87 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg·Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel:
Vorgehensweise und Kriterien für die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studienangeboten (Version III)
Version: 3.1 Autor: Friederike Leisener Letzter Beitrag durch: Claudia Scherner Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Satzung (verbindlich) Zielgruppe: Rektorate, Prorektorate, Dekanate, Studiengangsleitungen, Professuren
Geltungsbereich: alle Studiengänge
Status:
Erstentwurf zur Konsultation intern vorgelegt freigegebene Version
Verabschiedet von: beschlossen durch: beschlossen durch Vorstand beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: 07.12.2012) beschlossen durch Senat (Datum: 10.10.2012) empfohlen von Fachkommission [Name der FK]
Änderungshistorie:
Autor
Datum
Version
Versionsstand oder Art der Änderung
Leisener
08.10.2012
2.4
Ehlers
10.10.2012
3.0
Scherner
11.10.2012
3.1
Scherner
09.11.2012
3.1
Überarbeitung der Prozessbeschreibung gemäß den Beschlüssen aus dem Vorstand. Umfang der Änderung war so hoch, dass das Dokument quasi neu konzipiert wurde und eine Änderungshistorie nicht sinnvoll erscheint. Der Senat stimmt der Richtlinie in Version 3 am 10.10.2012 zu. Ergänzung Inhaltsverzeichnis; redaktionelle Änderungen vorgenommen: - Seite 1, Abschnitt 1.1 (Paragraph war fehlerhaft) - Seite 4, Abschnitt 3.2 (Nummerierung der Punkte 1-8 war fehlerhaft) - Seite 11, Abschnitt 5.2 (Zahlenverweise waren fehlerhaft) redaktionelle Änderungen vorgenommen: - Inhaltsverzeichnis - 3.2(I): Ergänzung Überschrift „in BachelorStudiengängen“ - 3.3(I): Ergänzung Überschrift „in BachelorStudiengängen/… in Master-Studiengängen“ - 3.5.(1) Änderung im ersten Satz zur Klärung des
16 88 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg·Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Sachverhalts: „… unterstützen den Vorstand für Qualität und Lehre bei der … genehmigten …“ Scherner
28.11.2012
3.1
Scherner
04.12.2012
3.1
Ehlers
07.12.2012
3.0
Wie mit Prof. Geilsdörfer am 26.11.2012 besprochen, redaktionelle Änderungen nach Rückmeldung MWK vorgenommen: - „Ministerium“ durch „Wissenschaftsministerium“ ersetzt - 2.(2) Ergänzung d) - 2.(8) ergänzt - 3.4(1) „erfragt“ durch „beantragt“ ersetzt - 4.2 (3) ergänzt: „nach Einholung der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums“ Ergänzung Prozessabbildung als Anlage Der Aufsichtsrat beschließt die Richtlinie in Version 3 am 07.12.2012
17 89 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Herausgeber: Duale Hochschule Baden-Württemberg · Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 8/2010 (7. Juli 2010) __________________________________________________________________________
Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg
Vom 7. Juli 2010
Aufgrund von § 2 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes zur Errichtung der Dualen Hochschule BadenWürttemberg (DH-ErrichtG) in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 und § 3 Abs. 5 Landeshochschulgesetz (LHG) hat der Gründungssenat der Dualen Hochschule BadenWürttemberg in seiner Sitzung am 7. Juli 2010 nachfolgende Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg beschlossen. Die in dieser Richtlinie benutzten Bezeichnungen für die Mitglieder der Dualen Hochschule Baden-Württemberg sowie für deren Ämter, Tätigkeiten und Funktionen sind geschlechtsneutral zu verstehen. Frauen führen alle Amts-, Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in der entsprechenden weiblichen Form. Dies gilt auch für die Führung von Hochschulgraden, akademischen Bezeichnungen und Titeln.
Vorbemerkung Die folgenden Richtlinien basieren auf den Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz „Zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten in den Hochschulen“ vom Juli 1998, die ihrerseits die Beschlüsse des Senats der Max-Planck-Gesellschaft mit dem Titel „Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten in Forschungseinrichtungen der MaxPlanck-Gesellschaft – Verfahrensordnung“ vom November 1997 i.d.F. von 2000 als Grundlage haben. Sie werden ergänzt durch Empfehlungen aus den „Vorschlägen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) vom Dezember 1998. Ebenso wurden die Richtlinien der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin (AS-Drucksache Nr. 11/2009), das Dokument „Selbstkontrolle in der Wissenschaft“ der
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 8/2010 vom 7. Juli 2010
90 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
1/7
Universität Freiburg vom 16.12.1998, die „Regeln zur Sicherung der guten wissenschaftlichen Praxis“ der Universität Kiel zu Grunde gelegt. Formulierungen der genannten Texte sind teils unmittelbar, teils mittelbar in die folgende Richtlinie eingegangen.
Präambel Zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung in der Forschung und der damit unmittelbar verknüpften Aufgaben in der Lehre muss die Hochschule im gesetzlichen Rahmen Vorkehrungen treffen, mit Fällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens umzugehen, damit sie die in sie gesetzten Erwartungen erfüllen kann und Steuermittel oder private Zuwendungen nicht zweckentfremdet werden. Die DHBW erkennt es als ihre vornehmliche Pflicht an, auch ihren Studierenden im Studium die Grundsätze wissenschaftlichen Arbeitens und guter wissenschaftlicher Praxis zu vermitteln. Die DHBW sieht zugleich ihren Auftrag darin, die Studierenden zu Ehrlichkeit und Verantwortlichkeit in der Wissenschaft zu erziehen. Dies geschieht üblicherweise bereits in den Einführungen in das wissenschaftliche Arbeiten im Grundstudium. Darin sollte angesichts der raschen wissenschaftlichen Entwicklung in manchen Disziplinen, zumal in solchen, deren Forschungsergebnisse kurzfristig wirtschaftlich verwertbar werden, Sensibilität auch im Hinblick auf die Möglichkeit wissenschaftlichen Fehlverhaltens vermittelt werden.
§ 1 Allgemeine Grundsätze wissenschaftlicher Arbeit 1. Geltungsbereich Alle in der Forschung und Lehre Tätigen und Studierenden sind zur Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis verpflichtet. Diese Regeln sollen auch fester Bestandteil des Studiums sein.
2. Allgemeine Prinzipien der wissenschaftlichen Praxis 2.1 Zu den allgemeinen Prinzipien wissenschaftlicher Arbeit gehört vor allem • • • •
lege artis zu arbeiten Resultate zu dokumentieren alle Ergebnisse kritisch zu hinterfragen strikte Ehrlichkeit im Hinblick auf die Beiträge von Partnern, Konkurrenten und Vorgängern zu wahren.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 8/2010 vom 7. Juli 2010
91 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
2/7
2.2 Verantwortung Alle Verantwortlichen haben durch geeignete Organisation ihres Arbeitsbereiches sicherzustellen, dass die Aufgaben der Leitung, Aufsicht, Konfliktregelung und Qualitätssicherung eindeutig zugewiesen sind und gewährleistet ist, dass sie tatsächlich wahrgenommen werden.
2.3 Aufbewahrung von Daten Der für ein Forschungsprojekt Verantwortliche hat sicherzustellen, dass Primärdaten als Grundlage für Veröffentlichungen auf haltbaren und gesicherten Trägern zehn Jahre aufbewahrt werden. Weitergehende Aufbewahrungspflichten aufgrund gesetzlicher Bestimmungen sowie Maßnahmen zu Schutz personenbezogener Daten bleiben hiervor unberührt.
2.4 Qualität vor Quantität Leistungs- und Bewertungskriterien für Prüfungen, Verleihungen akademischer Grade, Einstellungen, Berufungen, Vergabe von besonderen Leistungsbezügen und Mittelzuweisungen sollen so festgelegt werden, dass Originalität und Qualität als Bewertungsmaßstab stets Vorrang vor Quantität haben.
2.5 Veröffentlichungen Als Autoren einer wissenschaftlichen Originalveröffentlichung zählen nur diejenigen, die zur Konzeption der Studien oder Experimente, zur Erarbeitung, Analyse und Interpretation der Daten und zur Formulierung des Manuskripts selbst wesentlich beigetragen und seiner Veröffentlichung zugestimmt haben. Alle Wissenschaftler, die wesentliche Beiträge zur Idee, Planung, Durchführung oder Analyse der Forschungsarbeit geleistet haben, sollten die Möglichkeit haben, Koautoren zu sein. Mehrere Autoren wissenschaftlicher Veröffentlichungen tragen die Verantwortung für deren Inhalt stets gemeinsam. Ausnahmen sollten kenntlich gemacht werden. Personen mit kleinen Beiträgen werden in der Danksagung erwähnt.
§ 2 Wissenschaftliches Fehlverhalten Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt vor, wenn bei wissenschaftlichen Arbeiten vorsätzlich oder grob fahrlässig Falschangaben gemacht werden, geistiges Eigentum anderer verletzt oder sonst wie deren Forschungstätigkeit sabotiert wird. Als Fehlverhalten kommt insbesondere in Betracht:
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 8/2010 vom 7. Juli 2010
92 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
3/7
a) Falschangaben • das Erfinden von Daten • das Verfälschen von Daten, z.B. - durch Auswählen und Zurückweisen unerwünschter Ergebnisse, ohne dies offen zu legen, - durch Manipulation einer Darstellung oder Abbildung; • unrichtige Angaben in einem Bewerbungsschreiben oder einem Förderantrag (einschließlich Falschangaben zum Publikationsvorgang und zu in Druck befindlichen Veröffentlichungen) b) Verletzung geistigen Eigentums • in Bezug auf ein von einem anderen geschaffenes urheberrechtlich geschütztes Werk oder von anderen stammende wesentliche wissenschaftliche Erkenntnisse, Hypothesen, Lehren oder Forschungsansätze: - die unbefugte Verwertung unter Anmaßung der Autorschaft (Plagiat), - die Ausbeutung von Forschungsansätzen und Ideen, insbesondere als Gutachter (Ideendiebstahl), - die Anmaßung oder unbegründete Annahme wissenschaftlicher Autor- oder Mitautorschaft, - die Verfälschung des Inhalts, - die willkürliche Verzögerung der Publikation einer wissenschaftlichen Arbeit, insbesondere als Herausgeber oder Gutachter, oder - die unbefugte Veröffentlichung und das unbefugte Zugänglichmachen gegenüber Dritten, solange das Werk, die Erkenntnis, die Hypothese, die Lehre oder der Forschungsansatz noch nicht veröffentlicht ist; c) die Inanspruchnahme der (Mit-)Autorschaft eines anderen ohne dessen Einverständnis; d) die Sabotage von Forschungstätigkeit (einschließlich dem Beschädigen, Zerstören oder Manipulieren von Versuchsanordnungen, Geräten, Unterlagen, Hardware, Software, Chemikalien, Zell- und Mikroorganismenkulturen oder sonstiger Sachen oder Daten, die ein anderer zur Durchführung einer wissenschaftlichen Arbeit benötigt); e) Beseitigung von Originaldaten, insofern damit gegen gesetzliche Bestimmungen oder disziplinbezogenen anerkannte Grundsätze wissenschaftlicher Arbeit verstoßen wird. Eine Mitverantwortung für Fehlverhalten kann sich unter anderem ergeben aus: • • •
Beteiligung am Fehlverhalten anderer, Mitautorschaft an fälschungsbehafteten Veröffentlichungen, grober Vernachlässigung der Aufsichtspflicht.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 8/2010 vom 7. Juli 2010
93 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
4/7
§ 3 Regelungen des Verfahrens wissenschaftlichen Fehlverhaltens 1. Ombudsperson Der Senat der DHBW bestellt eine Ombudsperson für Fragen guter wissenschaftlicher Praxis und für den Umgang mit Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens als Ansprechpartner für Mitglieder und Angehörige der DHBW und einen Stellvertreter. Die Amtszeit der Ombudsperson und ihres Stellvertreters beträgt drei Jahre. Die Ombudsperson hat für den Fall der Befangenheit einen Stellvertreter. Dies gilt ebenso für die Mitglieder der Kommission, die im Falle der Befangenheit ihren Stellvertreter einsetzen. Die Kommission stellt fest, ob bei einem ihrer Mitglieder die Besorgnis einer Befangenheit vorliegt. Die Ombudsperson berät als Vertrauensperson diejenigen, die die Ombudsperson über ein vermutetes wissenschaftliches Fehlverhalten informieren. Sie prüft die Plausibiliät der Vorwürfe und erstattet dem DHBW-Präsidenten jährlich Bericht.
2. Ständige Kommission Der Senat der DHBW bestellt eine ständige Kommission zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens. Ihr gehören an: • •
drei Professoren der DHBW, i.d.R. einer davon mit Befähigung zum Richteramt sowie der Vorsitzende der Kommission für Qualitätssicherung (QSK) und ein Unternehmensvertreter die Ombudsperson und ihr Stellvertreter, als Gäste mit beratender Stimme.
Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Kommission wird auf Antrag der Ombudsperson oder eines ihrer Mitglieder aktiv. Das Verfahren vor der Kommission ersetzt nicht andere, gesetzliche oder satzungsrechtlich geregelte Verfahren.
3. Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten und Sanktionen 3.1 Verfahren Erhält die Ombudsperson Hinweise auf wissenschaftliches Fehlverhalten, so prüft sie den Sachverhalt nach pflichtgemäßem Ermessen. Kommt sie zu dem Ergebnis, das hinreichende Verdachtsmomente für ein wissenschaftliches Fehlverhalten vorliegen, verständigt sie – unter Wahrung der Vertraulichkeit zum Schutz der informierenden und der betroffenen Person – die Kommission. Die Kommission wird auch tätig, wenn Hinweise auf wissenschaftliches Fehlverhalten unmittelbar an sie gerichtet werden. Die Kommission hat den Sachverhalt entsprechend ihrer Möglichkeiten aufzuklären und dem DHBW-Präsidenten zu berichten. Das Verfahren bestimmt sie nach pflichtgemäßem Ermessen. Das rechtliche Gehör des/der Betroffenen ist zu wahren. Er kann – ebenso wie der
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 8/2010 vom 7. Juli 2010
94 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
5/7
Informierende bei Gegenäußerungen – verlangen, persönlich angehört zu werden. Das Akteneinsichtsrecht der Beteiligten richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen. Hält die Kommission ein Fehlverhalten mehrheitlich für nicht erwiesen, so wird das Verfahren eingestellt. Hält sie es mehrheitlich für erwiesen, so legt sie das Ergebnis ihrer Untersuchung dem Präsidenten der DHBW mit einem Vorschlag zur Entscheidung und weiteren Veranlassung vor. Die wesentlichen Gründe für die Entscheidung der Kommission werden den Betroffenen und den informierenden Personen schriftlich mitgeteilt. Bis zum Nachweis des schuldhaften Fehlverhaltens im Sinne des § 2 sind die Angaben über die Beteiligten des Verfahrens und die bis dahin erlangten Erkenntnisse streng vertraulich zu behandeln.
3.2 Mögliche Entscheidungen und Sanktionen bei wissenschaftlichem Fehlverhalten Ist wissenschaftliches Fehlverhalten festgestellt worden, prüfen der Dekan, die Leiter von Einrichtungen der Lehre und Forschung, der Rektor der betroffenen Studienakademie und der Präsident der DHBW die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zur Wahrung der wissenschaftlichen Standards sowie der Rechte aller direkt und indirekt Betroffenen. Die Ahndung wissenschaftlichen Fehlverhaltens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit kommen je nach Lage des Falles insbesondere folgende Maßnahmen in Frage: arbeits- bzw. beamtenrechtliche Maßnahmen, wie insbesondere: • Abmahnung • außerordentliche Kündigung (einschließlich Verdachtskündigung) • ordentliche Kündigung • Entfernung aus dem Dienst zivilrechtlichen Konsequenzen, wie insbesondere Erteilung eines Hausverbots, Herausgabeansprüche gegen Betroffene (etwa im Hinblick auf entwendetes Material), Beseitigungs-/ Widerrufsund Unterlassungsansprüche aus Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht, • Patentrecht und Wettbewerbsrecht, Rückforderungsansprüche (etwa von Stipendien, Drittmitteln) • Schadensersatzansprüche der DHBW oder von Dritten bei Personenschäden, Sachschäden oder dergleichen • •
akademischen Konsequenzen z.B. der Entzug akademischer Grade
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 8/2010 vom 7. Juli 2010
95 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
6/7
strafrechtliche Konsequenzen, insbesondere Solche kommen in Betracht, wenn der Verdacht besteht, dass wissenschaftliches Fehlverhalten zugleich einen Tatbestand des Strafgesetzbuches (StGB) bzw. sonstiger Strafnormen oder Ordnungswidrigkeiten erfüllt, wie insbesondere bei • • • • • •
Urheberrechtsverletzung Urkundenfälschung (einschließlich Fälschung technischer Aufzeichnungen) Sachbeschädigung (einschließlich Datenveränderung) Eigentums- und Vermögensdelikten (wie im Falle von Entwendungen, Erschleichung von Fördermitteln oder Veruntreuung) Verletzung des persönlichen Lebens- oder Geheimnisbereichs (wie etwa durch Ausspähen von Daten oder Verwertung fremder Geheimnisse) Lebens- oder Körperverletzung (wie etwa von Probanden und Probandinnen infolge von falschen Daten)
Ob und inwieweit in einem solchen Fall von Seiten der DHBW Strafanzeige zu erstatten ist, bleibt dem pflichtgemäßen Ermessen des Präsidenten der DHBW vorbehalten. Unabhängig von dem vorstehend geregelten Verfahren leitet der in jeder Phase des Verfahrens unverzüglich zu unterrichtende Präsident die gebotenen beamtenrechtlichen, insbesondere disziplinarrechtlichen bzw. arbeits-, zivil- und/oder strafrechtlichen Schritte zu dem jeweils entsprechenden Verfahren ein.
3.3 Information schutzbedürftiger Dritter und/oder der Öffentlichkeit Die Dekanate prüfen in Zusammenarbeit mit dem Rektor und Präsidenten der DHBW, ob und inwieweit andere Wissenschaftler/innen (frühere und mögliche Kooperationspartner, Koautoren, wissenschaftliche Einrichtungen, wissenschaftliche Zeitschriften und Verlage (bei Publikationen), Fördereinrichtungen und Wissenschaftsorganisationen, Standesorganisationen, Ministerien und Öffentlichkeit zu benachrichtigen sind.
§ 4 Schlussbemerkung Die vorgenannten Grundsätze und Regelungen sind nicht abschließend. Stuttgart, 9. August 2010
Prof. Dr. Hans Wolff
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 8/2010 vom 7. Juli 2010
96 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
7/7
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten an der DHBW
Version: 1.0 Autor: Prof. Dr. Hans Wolff Letzter Beitrag durch: Kolb Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Satzung (verbindlich) Zielgruppe: Hochschulöffentlichkeit Geltungsbereich: DHBW‐weit Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☐
beschlossen durch
☐
beschlossen durch Vorstand
☐
beschlossen durch Aufsichtsrat
☒
beschlossen durch Senat (Datum: 07.07.2010)
☐
empfohlen von Fachkommission
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Seit Veröffentlichung keine Änderungen, Dokument liegt wie verabschiedet vor
97 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Herausgeber: Duale Hochschule Baden-Württemberg · Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 7/2011 (28.02.2011) __________________________________________________________________________
Richtlinie zur Anerkennung von im Ausland erbrachten Leistungen und Notenumrechnung Vom 28. Februar 2011 Auf Grund von § 2 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes zur Errichtung der Dualen Hochschule BadenWürttemberg i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 LHG des Landeshochschulgesetzes (LHG) hat der Gründungssenat der Dualen Hochschule Baden-Württemberg in seiner Sitzung am 23. Februar 2011 die nachfolgende Verfahrensordnung beschlossen. Die in dieser Richtlinie benutzten Bezeichnungen für die Mitglieder der Dualen Hochschule sowie für deren Ämter, Tätigkeiten und Funktionen sind geschlechtsneutral zu verstehen. Frauen führen alle Amts-, Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in der entsprechenden weiblichen Form. Dies gilt auch für die Führung von Hochschulgraden, akademischen Bezeichnungen und Titeln. 1. Anerkennung von im Ausland belegten Modulen Durch die Ratifizierung der Lissabon Konvention („Lisbon Recognition Convention“1) am 01.10.2007 soll das Anerkennungsverfahren von Studienleistungen erleichtert werden. Neu ist: -
Transparenter Weg: Fristen und Ansprechpartner müssen transparent gemacht werden und die Anerkennung muss in einer angemessenen Zeit erfolgen. (Article III.2) Beweislastumkehr: Um eine Leistung nicht anzuerkennen, muss ab jetzt die Heimathochschule beweisen, dass die Leistung nicht gleichwertig ist. (Bisher mussten die Studierenden nachweisen, dass die im Ausland erbrachten Studienleistungen gleichwertig und damit anzuerkennen sind). (Article III.3 Abs. 5)
1 / 11 98 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
-
Beschwerdeweg: Bei Ablehnung einer Anerkennung muss dem Studierenden ein Beschwerdeweg eröffnet werden. (Article III.5) Um zu beweisen, dass eine Leistung nicht vergleichbar ist, reicht ein schematischer Abgleich nicht aus. Es geht vielmehr um eine fachlich-inhaltliche Gleichwertigkeit. So dürfen beispielsweise die Lernergebnisse nicht zu sehr differieren. Wird die Anerkennung versagt oder erfolgt keine Entscheidung, können Rechtsmittel eingelegt werden. (Article III.5)
Die Lissabon Konvention sieht eine Anerkennung vor, sofern nicht ein „wesentlicher Unterschied“ belegt werden kann (Art. V.1 und VI.I) Wesentliche Unterschiede können u. a. sein: -
zu unterschiedliche Lernergebnisse so starke Unterschiede in der Struktur der Lehrveranstaltung bzw. des Studiengangs, dass Lernergebnisse nicht gleichwertig sein können zu große, nachweisliche Qualitätsunterschiede
1.1 Anerkennung von Inhalten bzw. Lernergebnissen Die im Ausland erbrachten Leistungen sollen den Studierenden anerkannt werden; dabei ist es unerheblich, ob es sich um einen obligatorischen oder freiwilligen Auslandsaufenthalt handelt. Die Zuständigkeiten der Entscheidungsträger müssen für die Studierenden transparent sein: -
Ansprechpartner festlegen Anerkennung transparent machen Beschwerdestelle einrichten Beratung vor und während des Auslandsaufenthaltes
In der Vergangenheit wurde oft ein detaillierter Vergleich von Curricula bezüglich Inhalten, Umfang und Anforderungen angestellt um eine „Gleichwertigkeit“ („equivalence“) festzustellen. Die Empfehlung der Lissabon Konvention geht aber eher von einem Vergleich der Lernziele bzw. einem Vergleich der erreichten Qualifikationen aus. Daraus resultiert dann die „Anerkennung“ von Studienleistungen (recognition)2.
1 Convention on the Recognition of Qualifications concerning Higher Education in the European Region, Lissabon 11.4.1997; Deutscher Text unter http://conventions.coe.int/Treaty/ger/Treaties/html/165.htm 2 siehe Fußnote 1
2 / 11 99 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
“Competent recognition authorities and other assessment agencies should be encouraged to focus on the learning outcomes and competencies, as well as the quality of the delivery of an educational programme and to consider its duration as merely one indication of the level of achievement reached at the end of the programme”3. (Prof. Andrejs Rauhvargers – President of the Lisbon Recognition Convention Committee) Auch die HRK (12.06.2007) empfiehlt ein lernergebnisorientiertes Anerkennungsverfahren in dessen Mittelpunkt die Lernergebnisse stehen und die Qualität der Programme an der Gasthochschule. „Hochschulen müssen Studienleistungen und Abschlüsse, die an anderen Hochschulen erbracht wurden, im akademischen Sinne anerkennen, wenn sie gleichwertig sind im Sinne einer Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung, nicht eines schematischen Abgleichs. … Im Mittelpunkt der Gleichwertigkeitsprüfung stehen die Lernergebnisse und die Qualität der Programme“.4 Den Studiengangleitern kommt bei der Bewertung der Lernergebnisse (learning outcomes) und der Qualität der Programme bei der Gasthochschule eine entscheidende Rolle zu. Um diese Bewertung vornehmen zu können, werden seitens der Gasthochschule alle erforderlichen Informationen (information package) rechtzeitig im Vorfeld des Auslandsaufenthaltes zur Verfügung gestellt. Nutzung der ECTS Instrumente (insbesondere Learning Agreement und Transcript of Records) zur Anerkennung von Studienleistungen: Zu den wichtigsten Instrumenten gehört das Learning Agreement, das bei der Planung eines Auslandsaufenthaltes die Anerkennung von Studienleistungen durch Vereinbarungen mit der Heimat- und Gasthochschule im Vorfeld sichern soll. Das Learning Agreement listet die zu studierenden Module auf und wird durch die Unterschrift der Verantwortlichen an beiden Hochschulen sowie des Studierenden zu einem verbindlichen Dokument. Notwendige Änderungen vor Ort an der Gasthochschule können ebenfalls auf dem Formular vermerkt werden und bedürfen dann wiederum der Genehmigung von beiden Hochschulverantwortlichen. Im Learning Agreement können auch alternativ belegbare Kurse enthalten sein.
3 DAAD Veranstaltung „Anerkennung – (k)ein deutsches Problem, September 2009, Vortrag Prof. Andrejs Rauhvagers, President of the Lisbon Recognition Convention Committee, download: http://eu.daad.de/imperia/md/content/en/bologna/2009/rauhvagers_22_9.pdf, 4. Folie 4 HRK Empfehlungen vom12.6.2007, Empfehlungen des 104. Senates am 12.06.2007 www.hrk.de/bologna/de/download/dateien/ects2007.pdf ECTS im Kontext: Ziele, Erfahrungen und Anwendungsfelder, S. 4 Punkt 2.2 Anerkennung von Studienleistungen
3 / 11 100 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Verantwortliche an der Heimathochschule können die Studiengangsleitung oder der Prüfungsausschuss sein. Dem Studiengangsleiter obliegt auch die Festlegung der erforderlichen Nachholprüfungsleistungen. Die inhaltliche Absprache der im Ausland zu belegenden Module muss also immer im Vorfeld mit dem Studiengangsleiter erfolgen. Die an der Gasthochschule erbrachten Leistungen werden durch ein von der Gasthochschule ausgestelltes Transcript of Records dokumentiert.5 Wir empfehlen insgesamt eine großzügige, nicht an der umfänglichen Abdeckung von Studieninhalten, sondern eine am gleichwertigen Kompetenzzugewinn orientierte Anerkennungspraxis. 1.2 Kreditpunktetransfer Die Anrechnung der im Ausland erbrachten Kreditpunkte erfolgt nach der Gleichwertigkeitsprüfung, bei der die Lernergebnisse im Mittelpunkt stehen. Unterstützt wird die Gleichwertigkeitsprüfung durch das ECTS Information Package der Gasthochschule. 1. Fallkonstellation: Wenn ein Modul im Ausland mehr ECTS Kreditpunkte bringt als an der Heimathochschule, sprich eine Übererfüllung der für ein Semester erforderlichen Kreditpunktezahl vorliegt: wie viele sollen anerkannt werden? Lösung: Erzielt der Studierende im Ausland mehr Kreditpunkte als für das Semester an der DHBW erforderlich, werden die Kreditpunkte aus dem Ausland auf die maximale Anzahl der Kreditpunkte der DHBW reduziert. Dabei werden entweder die Kreditpunkte aller Kurse anteilig reduziert – Notengewichtung muss dabei ebenfalls beachtet werden – oder es werden die Module reduziert, bei denen im Ausland mehr Kreditpunkte erzielt wurden als an der DHBW vergeben werden. Der Hinweis, dass in diesem Modul Leistungen aus dem Ausland eingegangen sind, wird unmittelbar am jeweiligen Modul mit dem Namen der jeweiligen ausländischen Hochschule abgebildet. 2. Fallkonstellation: Wie ist mit dem Fall einer Untererfüllung der für ein Semester erforderlichen Kreditpunktezahl zu verfahren? Lösung: Zuweilen kann es aber auch zu einer Untererfüllung der für ein Semester erforderlichen Kreditpunktezahl kommen. Die Vorgehensweise in diesem Fall ist wie folgt: Im Falle einer Untererfüllung erbringt der Studierende einen nachträglichen Leistungsnachweis im Umfang der noch fehlenden Kreditpunkte.
5 ECTS Users’ Guide, veröffentlicht von der Europäischen Kommission im Febr. 2009, S. 25, Punkt 6.4 Transcript of Records
4 / 11 101 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
3. Fallkonstellation: Manche Module erstrecken sich über zwei Semester. Was wird anerkannt, wenn ein Studierender ein Semester davon im Ausland verbringt und damit nur einen Teil des Moduls abdecken kann? Lösung: ECTS-Kreditpunkte und Note anteilig an- und berechnen. 4. Fallkonstellation: Module, die im Ausland nicht abgedeckt werden können – z. B. Recht? Wie wird hier verfahren? Lösung: Hier wird wie in 1.1 dargelegt im Vorfeld geprüft, ob eine Nachholklausur erforderlich ist. Die Entscheidung ist dem Studierenden vor dem Auslandsaufenthalt mitzuteilen. 5. Fallkonstellation: Woran misst man die Qualität einer Partnerhochschule? Lösung: Die Zentrale Auslandskoordination stellt gemeinsam mit dem jeweils kooperierenden DHBW Standort auf Anfrage Gutachten über die ausländische Hochschule und Informationen zum Bildungssystem des jeweiligen Landes zur Verfügung. 2. Darstellung im Zeugnis und Transcript of Records (ToR) / Darstellung in den jeweiligen Notenbescheinigungen Im Zeugnis und ToR werden die im Ausland absolvierten Module nicht unmittelbar abgebildet, sondern weiterhin mit den DHBW Bezeichnungen aufgelistet. Im Zeugnis erfolgt der Hinweis auf den Auslandsaufenthalt mittels folgender Fußnote: „*) Eine gleichwertige Leistung wurde an einer anderen Hochschule oder Berufsakademie bzw. in der Praxis erbracht und anerkannt“. Im ToR kann über DUALIS auch am jeweils betroffenen Modul ein Hinweis mit dem Namen der ausländischen Hochschule und der Ortsangabe im Ausland eingefügt werden. Die Studierenden werden vor Beginn des Auslandsaufenthaltes darauf hingewiesen, dass sie sich - als detaillierten Nachweis des Auslandsaufenthaltes – von der Gasthochschule ein Transcript of Records aushändigen lassen sollen.
5 / 11 102 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
3. Notenumrechnung Hier werden in der DAAD Broschüre „Brücken für Bildung“6 drei Möglichkeiten genannt: 1. ECTS Experten empfehlen, die Noten nicht umzurechnen, sondern mit der ausländischen Note aufzuführen. 2. Die Leistungen werden unbenotet anerkannt – Zusatz „bestanden/nicht bestanden“ 3. Umrechnung der ausländischen Noten in einheimische. Vorgehensweise:
An der DHBW soll Option drei angewendet werden. Die ausländischen Noten werden in einheimische umgerechnet.
Notenumrechnung nach ECTS Grading Table: Die europäischen Noten nach dem ECTS Grading Table im ECTS Users’ Guide 2009 (als Ablösung des Klassifizierungssystems (A – E), werden an der DHBW nur für die BachelorGesamtnote vergeben. Eine Anwendung des ECTS Grading Tables für einzelne im Ausland erbrachte Noten bietet sich daher nicht an. Es empfiehlt sich eine Umrechnung der an der Gasthochschule erbrachten Noten anhand einer Umrechnungstabelle. Vorgehensweise:
Für die einzelnen Partnerländer und falls erforderlich auch für einzelne Partnerhochschulen sind Umrechnungstabellen zu erstellen. In manchen Ländern, z.B. Australien oder Südafrika, gelten an unterschiedlichen Hochschulen unterschiedliche Maximal- und Minimalnoten. Daher sollte in diesen Fällen für jede einzelne Partnerhochschule eine Tabelle erstellt werden. Diese Umrechnungstabellen werden von der Zentralen Auslandskoordination den Standorten zur Verfügung gestellt. Dies erhöht die Transparenz bezüglich der Notenumrechnung für die Studierenden und sichert gleichzeitig die Gleichbehandlung der Studierenden aller Standorte, die an derselben Partnerhochschule studieren. Bei landesweit geöffneten Programmen, d.h. Austauschprogramme, an denen alle Standorte teilnehmen und die von einem DHBW Standort zentral koordiniert werden, sollen die Studiengangsleiter des koordinierenden Standortes die Umrechnungstabelle erstellen.
6 Anerkennug (K)ein Problem? Ergebnisse einer Umfrage des DAAD im Jahr 2009 zur Anerkennung von im Ausland erbrachten Studienleistung, Juni 2009, S. 29
6 / 11 103 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Notenumrechnung mit Umrechnungstabellen Alle im Ausland erbrachten Noten sollten nach einer Notenumrechnungstabelle umgerechnet werden. Als Grundlage für die Notenumrechnung soll die „modifizierte bayerische Formel“ zur Umrechnung ausländischer Prüfungsleistungen angewendet werden: Nmax - Nd
X=1+3
N max – Nmin
x = gesuchte Note Nmax = beste erreichbare Note im ausländischen Notensystem Nmin = schlechteste Note zum Bestehen im ausländischen Notensystem Nd = in das deutsche Notensystem zu transformierende Note Grundgedanke dabei ist, dass ein Studierender, der im Quellsystem die bestmögliche Note erhalten hat, auch im Zielsystem die bestmögliche Note bekommen muss, und dass ein Studierender, der im Quellsystem die schlechtmöglichste Bestehensnote erhalten hat, im Zielsystem auch die Note erhält, mit der man die Prüfung noch bestanden hat. Liegen die Noten aus dem Quellsystem nicht in Zahlenform vor, z.B. in den USA werden Noten von A – E vergeben, müssen die Noten in Zahlen übersetzt werden, indem man sie nummeriert. Dies ist auch möglich, wenn die Noten mit Plus- und Minuszeichen versehen sind. Beispiel USA: A AB+ B BC+ C
= = = = = = =
1 2 3 4 5 6 7
CD+ D DE+ E E-
= = = = = = =
8 9 10 11 12 13 14
(siehe: Klaus Gach, Grundlangen gach.de/notenumrechnung.htm)
der
Notenumrechnung;
www.klaus-
Im Ausland erbrachte Leistungen ohne Note Für den Ausnahmefall, dass ein Studierender im Ausland für eine Prüfungsleistung nur ein „passed“ (bestanden) ohne Note erhalten hat, gibt die DAAD Broschüre „Brücken für Bildung“
7 / 11 104 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
keinen Lösungsvorschlag. Die Universität des Saarlandes7 z.B. rät davon ab, diese Leistung mit einer 4,0 zu bewerten, sondern es sollte dem Studierenden die Möglichkeit gegeben werden, eine zusätzliche Prüfung zur Feststellung einer Note abzulegen. Beispiele von Notenumrechnungen finden sich im Anhang.
Stuttgart, den 28. Februar 2011
Prof. Dr. Hans Wolff Gründungspräsident
7 Leitlinien zur Anerkennung im Ausland erbrachter Leistungen für Bachelor-, Master- und modularisierte Lehramtsstudiengänge, www.uni-saarland.de/fileadmin/user_upload/Studium/information_package/LeitlinienAnerkennungLeistungenAusland.pdf, S. 2
8 / 11 105 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Annex I Zuordnungstabelle für Noten von der University of California, Santa Barbara: Deutsche Note 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5
Note UCSB A A A AAAB+ B+ B+ B B B B BBB-
Deutsche Note 2,6 2,7 2,8 2,9 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 4,0 4 bis 5
Note UCSB C+ C+ C+ C C C C CCCD+ D+ D+ D D F
Zuordnungstabelle für Noten aus den Niederlanden Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 17.12.2010: (1) Die Umrechnung der Gesamtnote von niederländischen Hochschulabschlüssen erfolgt anhand der modifizierten bayerischen Formel, wobei die Note 9 als oberer Eckwert eingesetzt wird. (2) Für die Umrechnung von Einzelnoten eines Hochschulzeugnisses ergibt sich die folgende Zuordnung: Niederländische Note 10 9,5 9,0 8,5 8,0 7,5 7,0 6,5 6,0
Deutsche Note 1,0 1,0 1,0 1,5 2,0 2,5 3,0 3,5 4,0
9 / 11 106 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Zuordnungstabelle für Noten aus Frankreich Gemäß KMK-Beschluß vom 09.08.96 ist bei der Umrechnung der Noten des französischen Baccalauréat in das deutsche Notensystem in Zukunft generell von dem Punktwert 16 als Obergrenze des französischen Baccalauréat auszugehen. Französiche Gesamtnote (Punktwert)
Deutsche Note
Französiche Gesamtnote (Punktwert)
Deutsche Note
Französiche Gesamtnote (Punktwert)
Deutsche Note
16,0 15,9 15,8 15,7 15,6 15,5 15,4 15,3 15,2 15,1
1,0 1,0 1,1 1,1 1,2 1,2 1,2 1,3 1,3 1,4
15,0 14,9 14,8 14,7 14,6 14,5 14,4 14,3 14,2 14,1
1,4 1,4 1,5 1,5 1,6 1,6 1,6 1,7 1,7 1,8
14,0 13,9 13,8 13,7 13,6 13,5 13,4 13,3 13,2 13,1
1,8 1,8 1,9 1,9 2,0 2,0 2,0 2,1 2,1 2,2
13,0 12,9 12,8 12,7 12,6 12,5 12,4 12,3 12,2 12,1
2,2 2,2 2,3 2,3 2,4 2,4 2,4 2,5 2,5 2,6
12,0 11,9 11,8 11,7 11,6 11,5 11,4 11,3 11,2 11,1
2,6 2,6 2,7 2,7 2,8 2,8 2,8 2,9 2,9 3,0
11,0 10,9 10,8 10,7 10,6 10,5 10,4 10,3 10,2 10,1 10,0
3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 4,0
10 / 11 107 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Zuordnungstabelle für Noten von der University of Glamorgan Note Glamorgan Undergraduate in %-Punkte 70 67 67 64 63 61 60 58 57 55 54 52 51 49 48 46 45 43 42 40 39 35 34 31 30 16 15 0
Note DHBW
1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 nicht bestanden nicht bestanden nicht bestanden nicht bestanden
11 / 11 108 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Richtlinie zur Anerkennung von im Ausland erbrachten Leistungen und Notenumrechnung
Version: 1.0 Autor: Prof. Manfred Träger Letzter Beitrag durch: Sen Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Satzung (verbindlich) Zielgruppe: Hochschulöffentlichkeit Geltungsbereich: DHBW‐weit Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☐
beschlossen durch
☐
beschlossen durch Vorstand
☐
beschlossen durch Aufsichtsrat
☒
beschlossen durch Senat (Datum: 23.02.2011)
☐
empfohlen von Fachkommission
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Seit Veröffentlichung keine Änderungen, Dokument liegt wie verabschiedet vor
109 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
DUALE HOCHSCHULE BADEN-WÜRTTEMBERG
Studienbereich [Wirtschaft/Sozialwesen]
STUDIENGANGSBESCHREIBUNG
[Bachelor-Studiengang - Studienrichtung]
[Titel Name Unterkommissionsvorsitzender] [Titel Name GF Fachkommission] [Datum]
110 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
[Studiengang - Studienrichtung]
DUALE HOCHSCHULE BADEN-WÜRTTEMBERG
Beantragungsdeckblatt Beantragt wird:
Studiengang Studienrichtung (nur Bachelor) Profil (nur Master) Vertiefung (nur Bachelor) Neues Studienangebot Umwidmung/Erweiterung Studienangebot Änderung Studienangebot Aufhebung Studienangebot
Name des Studienangebots Änderung Prüfungsordnung:
Ja
Nein
Kooperationsvertrag:
Ja
Nein
Wird ein Anerkennungsmodell genutzt:
Ja
Nein
111 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
1
[Studiengang - Studienrichtung]
Inhaltsverzeichnis INHALTSVERZEICHNIS
2
1
EINFÜHRUNG
4
1.1
KURZBESCHREIBUNG DES STUDIENANGEBOTS
4
2
STRUKTURMERKMALE
4
2.1.1 ABSCHLUSS UND ECTS-PUNKTE
4
2.1.2 REGELSTUDIENZEIT
4
2.1.3 STUDIENFORM UND AUSRICHTUNG
4
2.1.4 ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN UND ANERKENNUNGSMÖGLICHKEITEN
4
2.1.5 ANSCHLUSSMÖGLICHKEITEN
4
2.1.6 MITWIRKENDE STANDORTE, DURCHFÜHRUNGSSTANDORTE
4
2.1.7 VERTIEFUNGEN
5
2.1.8 VERBINDUNG, ABGRENZUNG ZU ANDEREN STUDIENANGEBOTEN
5
2.1.9 AUFNAHMEKAPAZITÄT
5
3
BEGRÜNDUNG FÜR DAS STUDIENANGEBOT
5
3.1
PROGNOSE ZUR ENTWICKLUNG DER STUDIERENDENZAHLEN
5
3.2
BERUFSFELDBEZOGENE NACHFRAGE
5
3.3
DARLEGUNG DER BERUFLICHEN ENTWICKLUNG DER ABSOLVENTEN
5
4
ZIELSETZUNG, QUALIFI-KATIONSZIELE UND KOMPETENZEN
6
4.1
ZIELGRUPPE
6
4.2
ZIELSETZUNG
6
4.3
SACHKOMPETENZ
6
4.4
SELBSTKOMPETENZ
6
4.5
SOZIAL-ETHISCHE KOMPETENZ
7
4.6
ÜBERGREIFENDE HANDLUNGSKOMPETENZ
7
5
KONZEPTION UND CURRICULUMSGESTALTUNG
7
112 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
2
[Studiengang - Studienrichtung]
5.1
FACHWISSENSCHAFTLICHER BEZUG
7
5.2
QUALIFIKATIONSZIELE
7
5.3
DUALITÄT DES STUDIUMS
8
5.4
STUDENTISCHE ARBEITSBELASTUNG
8
5.5
BESONDERE LEHR- UND LERNMETHODEN
8
5.6
INTERNATIONALITÄT
8
5.7
KOOPERATIONEN
8
5.8
MODULÜBERSICHT, STUDIENVERLAUFSPLAN, AUSBILDUNGSPLAN ETC.
8
5.8.1 MODULÜBERSICHT
8
5.8.2 STUDIENVERLAUFSPLAN
9
5.8.3 RAHMENSTUDIENPLAN
9
5.8.4 RAHMENAUSBILDUNGSPLAN
9
5.8.5 MODULBESCHREIBUNGEN
9
5.8.6 ANLAGEN
9
113 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
3
[Studiengang - Studienrichtung]
1
Einführung
2.1.3
Studienform und Ausrichtung
Bitte benennen Sie die spezifische Studienform und Ausrichtung der Studienrichtung.
1.1 Kurzbeschreibung des Studienangebots Bitte beschreiben Sie kurz das Studienangebot (ca. halbe Seite):1
2.1.4
Zulassungsvoraussetzungen Anerkennungsmöglichkeiten
und
Bitte berücksichtigen Sie die folgenden Leitfragen: Welche Zulassungsvoraussetzungen liegen vor? Gibt es Besonderheiten in der Zulassung? Werden Anerkennungsmodelle durchgeführt?
2
4
Strukturmerkmale 2.1.5
2.1.1
Abschluss und ECTS-Punkte
Bitte geben Sie Abschlussgrad und Anzahl der ECTS-Punkte an, die mit Abschluss vergeben werden.
2.1.2
Anschlussmöglichkeiten
Bitte berücksichtigen Sie die folgende Leitfrage: Welche Anschlussmöglichkeiten an weiterführende Studienangebote an der DHBW und an anderen Hochschulen bestehen für den Absolventen?
Regelstudienzeit
Bitte geben Sie die Regelstudienzeit zuzüglich der Bachelorarbeit an.
2.1.6
Mitwirkende Standorte, Durchführungsstandorte
Bitte führen Sie auf, an welchen Standorten die Studienrichtung an der DHBW angeboten wird.
1
Bearbeitungshinweise / Leitfragen werden schwarz und kursiv kenntlich gemacht.
114 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
[Studiengang - Studienrichtung]
2.1.7
Vertiefungen
Bitte führen Sie auf, welche Vertiefungen in der Studienrichtung an der DHBW angeboten werden.
2.1.8
Planung Akquisetätigkeit unter Studierenden: Welche besonderen Akquisetätigkeiten zur Gewinnung von Studienbewerbern sind geplant? Einschätzung der Attraktivität der Studienrichtung: Wie attraktiv wird die Studienrichtung eingeschätzt?
Verbindung, Abgrenzung zu anderen Studienangeboten
Bitte legen Sie die Verbindung / Abgrenzung zu bestehenden / herkömmlichen Studienangeboten dar unter Berücksichtigung der Charakteristika für Bachelor-Studiengänge der DHBW.
3.2 Berufsfeldbezogene Nachfrage
Bitte berücksichtigen Sie die folgende Leitfrage: Wie wird die berufsfeldbezogene Nachfrage eingeschätzt? 2.1.9
Aufnahmekapazität
Bitte legen Sie dar, wie viele Studierende aufgenommen werden können, auch unter Angabe der Kursgröße.
3.3 Darlegung der beruflichen Entwicklung der Absolventen Bitte berücksichtigen Sie die folgenden Leitfragen:
3
Begründung für das Studienangebot
Was sind spezifische Einsatzfelder für den Absolventen? Wie sieht eine Arbeitsmarktprognose aus?
3.1 Prognose zur Entwicklung der Studierendenzahlen Bitte berücksichtigen Sie die folgenden Leitfragen: Wie viele Studierende werden in den nächsten 3 Jahren erwartet?
115 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Welche beruflichen Entwicklungsperspektiven bieten sich für den Absolventen?
5
[Studiengang - Studienrichtung]
4
Zielsetzung, Qualifikationsziele und Kompetenzen
4.1 Zielgruppe
Bitte berücksichtigen Sie die folgende Leitfrage: An wen richtet sich die Studienrichtung? Bitte legen Sie ggf. Besonderheiten/Abweichungen dar.
Welche fachbereichs- und berufsspezifischen Problemlösungsmethoden beherrscht der Absolvent? Ist der Absolvent in der Lage, die eigene Arbeit auszuwerten und die Resultate anderen zugänglich zu machen? (Fähigkeiten zur Analyse und Synthese) Kann der Absolvent berufliche Anliegen gegenüber Dritten verteidigen?
4.4 Selbstkompetenz
4.2 Zielsetzung
Bitte berücksichtigen Sie die folgenden Leitfragen:
Bitte berücksichtigen Sie die folgenden Leitfragen:
Kann der Absolvent mit anderen Fachleuten zusammenarbeiten?
Welche Zielsetzung ergibt sich für die Studienrichtung in Zuordnung zum Leitbild der DHBW?
Inwiefern weist der Absolvent interkulturelle Kompetenzen (Spracherwerb, interkulturelle Kommunikation) auf?
Welche Kompetenzen soll die Studienrichtung bei den Studierenden aufbauen?
4.3 Sachkompetenz
Bitte berücksichtigen Sie die folgenden Leitfragen: Welche Theorien, Modelle und wissenschaftlichen Ansätze soll der Absolvent in Wissenschaft und Praxis anwenden können?
116 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Inwiefern hat er folgende Kompetenzen eingeübt: Beziehungsfähigkeit, Rollenflexibilität, Teamfähigkeit, Kritikfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Selbstreflexion, Belastbarkeit
6
[Studiengang - Studienrichtung]
4.5 Sozial-ethische Kompetenz
Bitte berücksichtigen Sie die folgenden Leitfragen: Kann der Absolvent die Theorien, Modelle und Methoden in ihrer Bedeutung für die Gesellschaft kritisch reflektieren (z.B. in Bezug auf die Fragen: Mensch in der Arbeitsgesellschaft, Globalisierung und Produktionsbedingungen im Inund Ausland, Schnittstelle Mensch/ Maschine, Risikoabschätzung und Technikfolgenabschätzung, Datenschutz, Urheberrechte, Umweltschutz, Nachhaltigkeit, Ethik in der Forschung, Wirtschaftsethik)
5
Konzeption und Curriculumsgestaltung
5.1 Fachwissenschaftlicher Bezug
Bitte legen Sie den fachwissenschaftlichen Bezug dar.
Reflektiert der Absolvent die eigenen Entscheidungen unter sozial-ethischen Gesichtspunkten und kann er sich in einem Diskurs positionieren? Ist der Absolvent sich über seine Verantwortung in seinem Handeln bewusst?
5.2 Qualifikationsziele
Bitte legen Sie dar, wie sich die studiengangspezifischen Qualifikationsziele curricular abbilden.
4.6 Übergreifende Handlungskompetenz
Bitte schätzen Sie ein, inwieweit die Studienrichtung den folgenden Anforderungen entspricht:
Bitte berücksichtigen Sie die folgenden Leitfragen: Inwiefern verfügt der Absolvent über effiziente Arbeitstechniken (Zeitmanagement, Wissenserwerb, Entscheidungsfindung, Problemlösungstechniken, Projektmanagement) Inwiefern hat der Absolvent Lernfähigkeit, sich Selbstständigkeit, Flexibilität und Kreativität im Arbeiten angeeignet? Inwiefern ist der Absolvent in der Lage, sich interne und externe Ressourcen erschließen?
117 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
den Anforderungen des Qualifikationsrahmens für deutsche Hochschulabschlüsse vom 21.04.2005, den Anforderungen der Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen vom 10.10.2003 i.d.F. vom 04.02.2010,
in der verbindlichen Auslegung und Zusammenfassung durch den Akkreditierungsrat.
7
[Studiengang - Studienrichtung]
5.3 Dualität des Studiums
Bitte stellen Sie dar, wie die Verzahnung von Theorie und Praxis im Studienangebot erfolgt.
5.6 Internationalität
Bitte berücksichtigen Sie die folgenden Leitfragen: Welche Besonderheiten sind im Studienangebot zu erwarten im Hinblick auf Internationalität, wie z.B.: Kooperation mit ausländischen Hochschulen, Möglichkeiten von Auslandssemestern, Fremdsprachige Studienangebote, Praxis im Ausland, Dozenten aus dem Ausland etc.?
5.4 Studentische Arbeitsbelastung
Bitte berücksichtigen Sie die folgenden Leitfragen:
5.7 Kooperationen
Wie sind die Selbst- und Präsenzstudienzeiten organisiert? Entspricht die studentische Arbeitsbelastung derer eines dualen, berufsintegrierenden Bachelor-Studiums unter Berücksichtigung der erwarteten Wochenarbeitszeit?
Bitte berücksichtigen Sie die folgenden Leitfragen: Inwiefern wird das Studienangebot in Kooperation mit einer anderen Einrichtung durchgeführt? Wie ist die Kooperation geplant?
5.5 Besondere Lehr- und Lernmethoden Bitte berücksichtigen Sie die folgenden Leitfragen: Welche didaktische Konzeption und vorgesehene Lehrmethoden sowie Besonderheiten sind im Hinblick auf zu erreichende Qualifikationsziele zu beachten? [z.B.: Integration Praxis, Exkursionen, Labore, Transferberichte, DHBWSpezifische Lehr- und Lernmethoden]
118 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
5.8 Modulübersicht, Studienverlaufsplan, Ausbildungsplan etc. 5.8.1
Modulübersicht
Bitte fügen Sie die Modulübersicht des Studienangebots ein (vgl. Beispiel). Die Modulübersichtstabelle zeigt alle Module, die im Studiengang von den Studierenden belegt werden müssen, bzw. als Wahloptionen zur Verfügung stehen. Die Tabelle zeigt an, welche Prüfungsformen in den Modulen eingesetzt wer-
8
[Studiengang - Studienrichtung]
den, wie das Verhältnis von Präsenz-Studium und Eigenstudium festgelegt ist, wie viele ECTSPunkte erworben werden können und wer Modulverantwortlicher ist.
5.8.2
Der Rahmenplan orientiert sich an den theoretischen Schwerpunkten in den einzelnen Semestern und dient als Grundlage für die Ausgestaltung des betrieblichen Ausbildungsplans.
Der betriebliche Ausbildungsplan sollte zeitlich und inhaltlich an die Besonderheiten des jeweiligen Ausbildungsunternehmens angepasst werden. Dabei sind betriebliche Schwerpunktsetzungen und Anpassungen möglich und es kann auch von der zeitlichen Abfolge des Rahmenplans abgewichen werden.]
Studienverlaufsplan
Bitte fügen Sie den Studienverlaufsplan ein (vgl. Beispiel). Der Studienverlaufsplan des Studiengangs zeigt an, welche Module (und zugehörige Units) in welchem Semester belegt werden und mit welcher Anzahl von CP diese Module ausgestattet sind.
5.8.3
leistungen von den Studierenden in der Praxis zu erbringen sind:
Rahmenstudienplan
Bitte fügen Sie den Rahmenstudienplan des Studienangebots ein (vgl. Beispiel). Der Rahmenstudienplan zeigt auf, welches die wesentlichen Inhalte der jeweiligen Praxisphase sind und zeigt nach Modulgruppen geordnet auf, wie die Module und ihr Units zeitlich gestaffelt liegen. Außerdem gibt der Rahmenstudienplan Auskunft über die Anzahl von CP sowie die geforderte Anzahl von Präsenzstunden.
5.8.5
Bitte fügen Sie die Modulbeschreibungen des Studienangebots ein (vgl. Muster für Modulbeschreibungen): Bitte fügen Sie ein die
5.8.4
Modulbeschreibungen
Studiengangsübergreifenden Module des Studiengangs/der Studienrichtung Studienrichtungsspezifischen Module des Studiengangs/der Studienrichtung Praxismodulbeschreibungen des Studiengangs/der Studienrichtung (nur Wirtschaft und Technik) Standortspezifische Profilmodule, bzw. Vertiefungsmodule
Rahmenausbildungsplan 5.8.6
Bitte fügen Sie den Rahmenausbildungsplan des Studienangebots ein. Der Rahmenausbildungsplan zeigt an, welche zentralen Inhalte in der Praxis gelehrt werden und welche Prüfungs-
119 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Anlagen
9
[Studiengang - Studienrichtung]
Dies ist ein Beispiel für eine Modulübersichtstabelle:
[Beispiel Bank (nach altem Studienmodell, hier fehlend: ABWL-Module:)]
Modulübersichtstabelle für die Studienfächer der Studienrichtung BWL – BANK (Stand: 1. Oktober 2009)
Module und zugehörige Lehrveranstaltungen
Workload LehrSelbstveranstal- studiumstungsstunden stunden
Semester
Prüfungsformen
Credit Points
Einführung und Einlagengeschäft (S-BWL I – I) Einführung Bankbetriebslehre Einlagengeschäft und Zahlungsverkehr / E-Banking Anlagegeschäft (S-BWL I – II) Börsen- und Wertpapiergeschäft Anlageberatung und Vermögensverwaltung Kreditgeschäft (S-BWL I – III) Grundlagen des Kreditgeschäfts Kreditsicherheiten Baufinanzierung und Privatkundengeschäft
1
Kl
78
102
TKl2 TKl
52 26
68 34
Kl TKl TKl
91 65 26
119 85 34
7
Kl TKl TKl TKl
117 52 32 33
153 68 42 43
9
Auslandsgeschäft und Bankrechnungswesen (S-BWL I- IV) Auslandsgeschäft Bankrechnungswesen und Bankjahresabschluss
4
Kl
117
153
9
TKl TKl
65 52
85 68
Modulbeauftragte
Alle Standorte Spezielle Betriebswirtschaftslehre I
2
3
6 Prof. Dr. O. Weidmann Prof. W. Wössner (DHBW-MOS)
Prof. Dr. O. Weidmann Prof. W. Wössner (DHBW-MOS) Prof. Dr. O. Weidmann (DHBW-MOS) Prof. E. Hilger (DHBW-VS)
Prof. Dr. O. Weidmann (DHBW-MOS) Prof. Dr. F. Sobirey (DHBW-MA)
Bankmanagement (S-BWL I – V/1)
5+6
Kl
60
90
5
Bankcontrolling (S-BWL I – V/2)
5+6
Kl
60
90
5
Bankmarketing (S-BWL I – V/3)
5+6
Kl
48
72
4
2
Prof. Dr. O. Weidmann (DHBW-MOS) Prof. Dr. M. Goeke (DHBW-S) Prof. Dr. O. Weidmann (DHBW-MOS) Prof. Dr. F. Lohmann (DHBW-HDH) Prof. Dr. O. Weidmann (DHBW-MOS) Prof. Dr. F. Lohmann (DHBW-HDH)
Der hier dargestellte Plan ist noch nicht auf das neue Studienmodell angepasst: Teilklausuren (TKL) und Testate
(T) wird es in den neuen Studienstrukturen nicht mehr geben.
120 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
10
[Studiengang - Studienrichtung]
Module und zugehörige Lehrveranstaltungen
Workload LehrSelbstveranstal- studiumstungsstunden stunden
Semester
Prüfungsformen
Credit Points
5+6
Kl
120
180
TKl TKl
36 48
54 72
TKl
36
54
TKl
36
54
52 26 26
68 34 34
4
52 26 26
68 34 34
4
48 24 24
72 36 36
4
4
Modulbeauftragte
Spezielle Betriebswirtschaftslehre II Fachliche Vertiefung im Bankbetrieb (S-BWL II) Vertiefung Wertpapiergeschäft Vertiefung Kreditgeschäft und Unternehmensfinanzierung Vertiefung Firmenkundengeschäft (alternativ) Vertiefung Privatkundengeschäft (alternativ)
10 Prof. Dr. O. Weidmann (DHBW-MOS) Prof. K. Grimm (DHBW-KA)
Standortspezifika DHBW Heidenheim Angewandte Theorie I (AWT I) Kommunikation und Rhetorik I Kommunikation und Rhetorik II
1+2 1 2
T
Angewandte Theorie II (AWT II) Verkaufstraining Konfliktmanagement (Mediation)
3+4 3 4
T
Angewandte Theorie III (AWT III) Makro Research Finanzprodukte
5+6 5+6 5+6
T
3+4
Kl
52
68
3
TKl
26
34
4 5+6
TKl Kl
26 48
34 72
5
24
36
6
24
36
68 34 34 68 34 34
4
72
4
Prof. Dr. D. Gramlich Prof. Dr. F. Lohmann (DHBW-HDH) Prof. Dr. D. Gramlich Prof. Dr. F. Lohmann (DHBW-HDH) Prof. Dr. D. Gramlich Prof. Dr. F. Lohmann (DHBW-HDH)
DHBW Karlsruhe Quantitative Methoden für Finanzmarkte (PF) Grundlagen, Anleihebewertung, Zins- und Währungsswaps Futures und Optionen Analyse und Beratung unter Steuereffekten (PF) Analyse und Beratung unter Steuereffekten I Analyse und Beratung unter Steuereffekten II
Prof. Dr. P.U. Paulsen (DHBW-KA)
4 Prof. K. Grimm (DHBW-KA)
DHBW Mannheim Angewandte Theorie I (AWT I) Kommunikation, Rhetorik, Präsentation Kunden- und Verkaufsgespräch Angewandte Theorie II (AWT II) Rechtsfragen im Bankgeschäft Fallstudien zur Anlageberatung und Kreditbetreuung Angewandte Theorie III (AWT III) Bankmanagement-Seminar
121 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
1+2 1 2 3+4 3 4
T
Kl TKl TKl
52 26 26 52 26 26
5+6
SE + R
48
Prof. Dr. F. Sobirey (DHBW-MA) 4 Prof. Dr. F. Sobirey (DHBW-MA) Prof. Dr. M. Schaufelberger (DHBW-MA)
11
[Studiengang - Studienrichtung]
Module und zugehörige Lehrveranstaltungen
Semester
Prüfungsformen
Workload LehrSelbstveranstal- studiumstungsstunden stunden
Credit Points
Modulbeauftragte
5
Prof. W. Wössner Prof. Dr. O. Weidmann (DHBW-MOS)
4
Prof. W. Wössner Prof. Dr. O. Weidmann (DHBW-MOS)
DHBW Mosbach Angewandte Theorie I (AWT I) Kommunikation und Rhetorik Verkaufstraining Angewandte Theorie II (AWT II) Präsentation und Visualisierung Moderations- und Konflikttraining Angewandte Theorie III (AWT III) Assessment Center Bankmanagement-Seminar Finanzdienstleistungen (PF) Grundlagen des Bauspargeschäfts Grundlagen des Versicherungsgeschäfts
1+2 1 2 3+4 3 4 5+6 5 6 3+4 3 4
T
T
65 39 26 52 26 26 48
85 51 34 68 34 34 72
Kl TKl TKl
24 24 52 26 26
36 36 68 34 34
52 26 26 52 26 26 48 24 24 52 13 13 13 13 52 26 26 48 24 24
68 34 34 68 34 34 72 36 36 68 17 17 17 17 68 34 34 72 36 36
51 26 25 51 26 25 54 24 30 68 34 34 68 17 17 34 72 36 36
T
4 Prof. W. Wössner Prof. Dr. O. Weidmann (DHBW-MOS) 4
Prof. W. Wössner Prof. Dr. O. Weidmann (DHBW-MOS)
DHBW Ravensburg Schlüsselqualifikationen I (AWT I) MS Office Übung 1 MS Office Übung 2 Schlüsselqualifikationen II (AWT II) Rhetorik 1 Moderations- und Präsentationstechnik Schlüsselqualifikationen III (AWT III) Rhetorik 2 Kreditwirtschaftliches Hauptseminar Profilfach II: Private Banking I Vermögensnachfolge Vertiefung Steuerrecht Private Finance Verkaufstraining Private Banking II Versicherung Derivate Volkswirtschaftslehre IV Behavorial Economics Spez. Außerwirtsch. Aspekte
1+2 1 2 3+4 3 4 5+6 5 6 1+2 1 1 2 2 3+4 3 4 5+6
T
T
T
KL
KL
KL
4 Prof. Dr. J. Sprink (DHBW-RAV) 4 Prof. Dr. J. Sprink (DHBW-RAV) 4 Prof. Dr. J. Sprink (DHBW-RAV) 4 Prof. Dr. J. Sprink (DHBW-RAV)
4 Prof. Dr. J. Sprink (DHBW-RAV) 4 Prof. Dr. J. Sprink (DHBW-RAV)
DHBW Stuttgart Angewandte Theorie I (AWT I) Kommunikation und Rhetorik Verkaufstraining Angewandte Theorie II (AWT II) Präsentation und Visualisierung Moderations- und Konflikttraining Angewandte Theorie III (AWT III) Bankenplanspiel Kreditwirtschaftliches Hauptseminar Finanzdienstleistungen I (PF II) Versicherungen Immobilien, Immobilienfinanzierung und Bausparen Finanzdienstleistungen II (PF II) Finanzierungssurrogate: Factoring Finanzierungssurrogate: Leasing Derivate Finanzdienstleistungen III (PF II) Erbschafts- und Nachfolgemanagement Private Finance
122 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
1+2 1 2 3+4 3 4 5+6 5 6 1+2 1 2
T
Kl TKl TKl
39 20 19 39 20 19 36 16 20 52 26 26
3+4 3 3 4 5+6 5 6
Kl TKl TKl TKl Kl TKl TKl
52 13 13 26 48 24 24
T
T
3 Prof. Dr. M. Goeke (DHBW-S) 3 Prof. Dr. M. Goeke (DHBW-S) 3 Prof. Dr. M. Goeke (DHBW-S) 4 Prof. Dr. M. Goeke (DHBW-S) 4 Prof. Dr. M. Goeke (DHBW-S) 4 Prof. Dr. M. Goeke (DHBW-S)
12
[Studiengang - Studienrichtung]
Module und zugehörige Lehrveranstaltungen
Semester
Prüfungsformen
1 1 1 2
T
Workload LehrSelbstveranstal- studiumstungsstunden stunden
Credit Points
Modulbeauftragte
3
Prof. E. Hilger Prof. U. Bantleon (DHBW-VS)
2
Prof. U. Bantleon Prof. Dr. W. Disch (DHBW-VS) Prof. Dr. W. Disch Prof. E. Hilger (DHBW-VS)
DHBW Villingen-Schwenningen Angewandte Theorie I (AWT I) Verkaufstraining Präsentation, Stil und Etikette Angewandte Theorie II (AWT II) Finanzmathematik Angewandte Theorie IÍI (AWT III) Fallstudien Finanzierung Fallstudien IFRS Angewandte Theorie IV (AWT IV) Kapitaldienstfähigkeit Unternehmensbewertung Bausparwesen I (PF) Einführung und rechtliche Grundlagen des Bausparwesens Financial Planning und Vermögensverwaltung Bausparwesen II (PF) Vertriebsmanagement Steuerliche Grundlagen, Fallstudien Financial Planning und Vertriebsmanagement Private Banking I (PF) Einführung Financial Planning Altersvorsorge und Estate Planning Private Banking II (PF) Alternative Investments Vermögensmanagement Corporate und Investment Banking I (PF) Grundlagen des Corporate und Investment Banking Börsliches und außerbörsliches Beteiligungsgeschäft Corporate und Investment Banking II (PF) Mergers & Acqusitions Corporate Advisory Prüfungswesen Kreditinstitute I (PF) Grundlagen des Prüfungswesens Kreditinstitute Prüfung der Rechnungslegung eines Kreditinstituts Prüfungswesen Kreditinstitute II (PF) Prüfung Kreditgeschäft Vertiefung IFRS-Rechnungslegung der Kreditinstitute Prüfung Gesamtbanksteuerung und Handelsgeschäfte
39 23 16 26
51 30 21 34
Kl
39 26 13 48
51 34 17 72
5 6 3+4 3
Kl TKl
24 24 104 52
36 36 136 68
4
TKl
52
68
5+6 5 6
Kl
96 48 48
144 72 72
8
Prof. E. Hilger Prof. Dr. W. Disch (DHBW-VS)
3+4 3 4 5+6 5 6 3+4
Kl TKl TKl Kl
136 68 68 144 72 72 136
8
Prof. Dr. W. Disch Prof. E. Hilger (DHBW-VS)
8
Kl
104 52 52 96 48 48 104
3
TKl
52
68
Prof. Dr. W. Disch Prof. E. Hilger (DHBW-VS) Prof. Dr. M. Vögtle Prof. E. Hilger (DHBW-VS)
4
TKl
52
68
5+6
Kl
96
144
5 6 3+4 3
Kl TKl
48 48 104 52
72 72 136 68
4
TKl
52
68
5+6 5 5
Kl
96 40 8
144 60 12
48
72
3+4 3+4 3+4 5+6
Kl
T
6
3
4
Prof. U. Bantleon Prof. M. Vögtle (DHBW-VS)
8 Prof. E. Hilger Prof. Dr. W. Disch (DHBW-VS)
8
8
Prof. Dr. M. Vögtle Prof. E. Hilger (DHBW-VS)
8
Prof. U. Bantleon Prof. E. Hilger (DHBW-VS)
8
Prof. U. Bantleon Prof. E. Hilger (DHBW-VS)
Praxismodule aller Standorte Praxismodul I
1+2
PA
20
580
20
Praxismodul II
3+4
PA
20
580
20
Praxismodul III
5+6
MP
20
580
20
123 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Prof. Dr. O. Weidmann Prof. W. Wössner (DHBW-MOS) Prof. Dr. O. Weidmann Prof. W. Wössner (DHBW-MOS) Prof. Dr. O. Weidmann Prof. W. Wössner (DHBW-MOS)
13
[Studiengang - Studienrichtung]
Ein möglicher Studienverlaufsplan sieht wie folgt aus: [Beispiel Bank (nach altem Studienmodell:)]
Studienverlaufsplan: Studiengang BWL – BANK (Stand: 1. Oktober 2009) Studienfächer
Zugehöriger Module
CP 1
Praxisphasen
2
Semester 3 4 5
6
60 Praxismodul I Praxismodul II Praxismodul III
20 20 20
Allgemeine Betriebswirtschaftslehre Grundlagen der BWL Kosten- und Leistungsrechnung Marketing Rechnungswesen Organisation und Personal Konzernrechnungslegung Führung
34 5 3 3 9 5 3 6
Spezielle Betriebswirtschaftslehre I Einführung und Einlagengeschäft Anlagegeschäft Kreditgeschäft Auslandsgeschäft und Bankrechnungswesen Bankmanagement Bankcontrolling Bankmarketing
45 6 7 9 9 5 5 4
Spezielle Betriebswirtschaftslehre II Fachliche Vertiefung im Bankbetrieb
14 10
10
Volkswirtschaftslehre
12
Mikroökonomik Makroökonomik Wirtschaftspolitik
4 4 4
Bürgerliches Recht Wirtschaftsrecht
4 4
Recht
8
5 Technik der Finanzbuchführung Technik der Finanzbuchführung
5
Mathematik und Statistik Mathematik und Statistik
5 5
Informationstechnologie Informationstechnologie
3 3
Wissenschaftliches Arbeiten Wissenschaftliches Arbeiten
3 3
Angewandte Theorie und/oder Sprache AWT u/o Sp I AWT u/o Sp II AWT u/o Sp III
13 5 4 4
Bachelorarbeit
12
ECTS-Punkte-Summe
210
124 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
[Studiengang - Studienrichtung]
Ein möglicher Rahmenstudienplan sieht wie folgt aus: [Beispiel Bank (nach altem Studienmodell:)]
Rahmen-Studienplan BWL – Bank (Stand: 01. Oktober 2010) Modulbezeichnungen, ECTS-Punkte, Lehrveranstaltungen, Anzahl der Präsenzstunden Halbjahr Praktische Ausbildung Im Betrieb (60) (60)
Allgemeine BetriebsWirtschaftslehre (34) (436)
I
II
Praxismodul I (20) (20)
III
V
VI
Praxismodul III (20) (20)
Zahlungsverkehr / E-Banking und Einlagengeschäft
Effektengeschäft, Anlage- und Vermögensberatung
Kreditgeschäft
Auslandsgeschäft; Innenbetrieb
Vertiefte praktische Ausbildung in den Funktionsbereichen
A-BWL I: BWLGrundlagen (5)
A-BWL II – I: Kosten- und Leistungsrechnung (3)
A-BWL III: ReWe (9)
A-BWL IV – I: Organisation und Personal (5)
A-BWL V: Führung (6)
Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre (43)
Kosten- und LeistungsRechnung (39)
Dienstleistung und Produktion (22) A-BWL II – II: Marketing (3)
Bilanzierung (48) UnternehmensBesteuerung (30) Investition und Finanzierung (39)
Marketing (39)
Spezielle Betriebswirtschaftslehre I (45) (571)
IV
Praxismodul II (20) (20)
S-BWL I - I: Einführung und Einlagengeschäft (6) Einführung Bankbetriebslehre (52) Einlagengeschäft und Zahlungsverkehr / E-Banking (26)
Spezielle Betriebswirtschaftslehre II (10) (120)
Mitarbeiterführung (36)
Unternehmensführung (36)
Personalwirtschaft (30) A-BWL IV – II: Konzernrechnungslegung (3)
15
Grundzüge der Konzernrechnungslegung (39)
S-BWL I - II: Anlagegeschäft (7)
S-BWL I - III: Kreditgeschäft (9)
Börsen- und Wertpapiergeschäft (65)
Grundlagen des Kreditgeschäfts (52) Kreditsicherheiten (32)
Anlageberatung und Vermögensverwaltung (26)
Organisation und ProjektManagement (35)
Baufinanzierung und Privatkundenge-schäft (33)
S-BWL I - IV: Auslandsgeschäft und Bankrechnungswesen (9)
S-BWL I - V/1: Bankmanagement (5) (60)
Auslandsgeschäft (65)
S-BWL I - V/2: Bankcontrolling (5) (60)
Bankrechnungswesen und Bankjahresabschluss (52)
S-BWL I - V/3: Bankmarketing (4) (48)
S-BWL II: Fachliche Vertiefung im Bankbetrieb (10) Vertiefung Wertpapiergeschäft (36) Vertiefung Kreditgeschäft und Unternehmensfinanzierung (48) Vertiefung Firmenkunden- oder Privatkundengeschäft (36)
125 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
[Studiengang - Studienrichtung]
Halbjahr VolkswirtSchaftslehre (12) (152) Recht (8) (104)
I
II
VWL I: Mikroökonomik (4) Einführung, Mikroökonomik I (26)
Mikroökonomik II (26)
Recht I: Bürgerliches Recht (4) Bürgerliches Recht II (26)
Grundlagen des Rechts, Bürgerliches Recht I (26)
Technik der FinanzbuchFührung (5) (65)
Technik der Finanzbuchführung (5)
Mathematik und Statistik (5) (65)
Mathematik und Statistik (5)
Technik der Finanzbuchführung I (39)
III
IV
VWL II: Makroökonomik (4) Geld und Währung (26)
Makroökonomik (26)
V
VI
VWL III: Wirtschaftspolitik (4) Wirtschaftspolitik I (24)
Wirtschaftspolitik II (24)
Recht II: Wirtschaftsrecht (4) Handels- und Gesellschaftsrecht (26)
Grundzüge des Arbeits- und Insolvenzrechts (26)
Technik der Finanzbuchführung II (26)
Statistik (39)
Mathematik (26)
Informationstechnologie (3)
Informationstechnologie (3) (39)
Grundlagen Informationstechnologie (26)
Kommunikation, Netze (13)
16
Wissenschaftliches Arbeiten (3)
Wissenschaftliches Arbeiten (3) (39)
Angewandte Theorie und/oder Sprachen (13) (165)
Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten (13)
Wissenschaftstheorie und wissenschaftliches Arbeiten (26)
AWT I (5) (39)
AWT II (4) (26)
(26)
(26)
Bachelorarbeit (12) Gesamt (210) (1816)
AWT III (4) (24)
(24)
Bachelorarbeit (12) (70) (670)
126 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
(70) (670)
(70) (476)
[Studiengang - Studienrichtung]
Standortspezifische Ausprägungen der angewandten Theorie (AWT) / Sprachen und der Profilfächer Wenn Profilfächer eingerichtet werden, sind aus den Standardmodulen die entsprechende Anzahl der Präsenzstunden und der ECTS-Punkte umzugliedern.
DHBW Heidenheim Halbjahr Angewandte Theorie (12) (152)
Profilfach (8) (104)
I
II
III
AWT I (4) Kommunikation und Rhetorik I (26)
IV
V
AWT II (4)
Kommunikation und Rhetorik II (26)
Business English I (4) (26/26)
Verkaufstraining (26)
VI AWT III (4)
Konfliktmanagement (Mediation) (26)
Makro Research (24) Finanzprodukte (24)
Business English II (4) (26/26)
DHBW Karlsruhe Halbjahr
I
Business English I (4) (26/26)
Sprache (12) (152) Profilfach (12) 152
II
Kommunikation, Rhetorik, Verkaufstraining (4) Kommunikation u. Rhetorik (26)
Verkaufstraining (26)
III
IV
Business English II (4) (26/26) Quantitative Methoden für Finanzmärkte (4) Futures und Optionen (26)
Grundlagen, Anleihebewertung, Zins- und Währungsswaps (26)
V
VI
Business English III (4) (24/24) Analyse und Beratung unter Steuereffekten (4) Analyse und Beratung unter Steuereffekten I (24)
Analyse und Beratung unter Steuereffekten II (24)
DHBW Mannheim Halbjahr Angewandte Theorie (12) (152)
I
II
III
AWT I (4) Kommunikation Rhetorik Präsentation (26)
Kunden- und Verkaufsgespräch (26)
Business English I (4) (26/26)
Profilfach (12) (152)
IV
V
AWT II (4) Rechtsfragen im Bankgeschäft (26)
VI AWT III (4)
Fallstudien zur Anlageberatung und Kreditbetreuung (26)
Business English II (4) (26/26)
Bankmanagement-Seminar (24/24))
Business English III (4) (24/24)
Berufsakademie Mosbach Halbjahr
I
II AWT I (5)
Angewandte Theorie (13) (165)
Kommunikation und Rhetorik (39)
Verkaufstraining (26)
III
IV AWT II (4)
Präsentation und Visualisierung (26)
Moderations- und Konflikttraining (26)
Finanzdienstleistungen (4)
Profilfach (4) (52)
127 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Grundlagen des Bauspargeschäfts (26)
Grundlagen des Versicherungsgeschäfts (26)
V
VI AWT III (4)
Assessment Center (24)
Bankmanagement-Seminar (24)
17
[Studiengang - Studienrichtung]
DHBW Ravensburg Halbjahr
I
II
AWT I: Schlüsselqualifikationen I (4)
Angewandte Theorie (12) (152) Profilfach I (12) (152) Profilfach II (12) (152)
MS Office Übung 1 (26)
MS Office Übung 2 (26)
III
IV
AWT II: Schlüsselqualifikationen II (4) Moderations- und Präsentationstechnik (26)
Rhetorik 1 (26)
V
VI
AWT III: Schlüsselqual. III (4) Kreditwirtschaftliches Hauptseminar (24)
Rhetorik 2 (24)
Business English I (4) (26/26)
Business English II (4) (26/26)
Business English III (4) (24/24)
Private Banking I (4)
Private Banking II (4)
VWL IV (4)
Vermögensnachfolge (13) Vertiefung Steuerrecht (13)
Private Finance (13)
Versicherung (26)
Derivate (26)
Behavorial Economics (24)
Spezielle außenwirtschaftl. Aspekte (24)
III
IV
V
VI
Verkaufstraining (13)
DHBW Stuttgart Halbjahr
I
II
Angewandte Theorie (9) (114)
AWT I (3) Verkaufstraining Kommunikation (19) und Rhetorik (20)
Profilfach I (12) (152)
Business English I (4) (26/26)
Profilfach II (12) (152)
Finanzdienstleistungen I (4) Versicherung Immobilien, (26) Immobilienfinanzierung und Bausparen (26)
AWT II (3) Moderations- und Präsentation Konflikttraining und (19) Visualisierung (20) Business English II (4) (26/26) Finanzdienstleistungen II (4) Derivate Finanzierungs(26) surrogat: Factoring (13) Finanzierungssurrogat: Leasing (13)
AWT III (3) Bankenplanspiel Kreditwirt(16) schaftliches Hauptseminar (20) Business English III (4) (24/24) Finanzdienstleistungen III (4) Erbschafts- und Private FiNachfolgemanagenance ment (24) (24)
DHBW Villingen-Schwenningen Halbjahr Angewandte Theorie (12) (152)
I
II
AWT I (3)
AWT II (2)
Verkaufstraining (23)
Finanzmathematik (26)
Präsentation, Stil und Etikette (16)
Profilfach (16) (200) (Wahl einer Alternative)
III
IV
AWT III (3) Fallstudien Finanzierung (26) Fallstudien IFRS (13)
Bausparwesen I (vertriebsorientiert): (8) (52/52) Private Banking I: (8) (52/52)
Corporate und Investment Banking I: (8) (52/52)
128 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
V
VI
AWT IV (4) KapitaldienstUnternehmensFähigkeit Bewertung (24) (24)
Bausparwesen II (vertriebsorientiert): (8) (48/48) Private Banking II: (8) (48/48)
Corporate u. Investment Banking II: (8) (48/48)
18
[Studiengang - Studienrichtung]
Prüfungswesen Kreditinstitute I (8) (52/52)
Prüfungswesen Kreditinstitute II (8) (48/48)
19
129 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
[Studiengang - Studienrichtung]
Ein möglicher Rahmenausbildungsplan sieht so aus: (Beispiel BWL- Industrie)
Rahmenplan für die betriebliche Ausbildung Studiengang Industrie (Stand: 10. Februar 2005) 1. Praxisphase: Material- und Produktionswirtschaft 1. Organisation: Einordnung der Materialwirtschaft in das Gesamtunternehmen – Zusammenwirken der einzelnen Bereiche 2. Disposition: Ermittlung von Bedarf smengen und Bestellzeitpunkten – Bestan dsüberwachung – Terminsicherung – Engpassbeseitigung 3. Einkauf: Beschaffungsmarktforschung – Kriterien und Ablauf der Lieferantenauswahl - P hasen des Einkaufsvorgangs am praktischen Beispiel (Angebotseinholung, Vorauswahl, Verhandlungsführung, Abschluss, Lieferantenbetreuung) – Global Sourcing 4. Lagerwesen: Transportmittelplanung – Steuerung und Überwachung des Wareneingangs - Lagersysteme und Lagertechnik – Vorgang der Materialbereitstellung 5. Produktionswirtschaft: Produktionsprogramm – Fertigungsverfahren und Fertigungsablauf – Auftragsplanung – Programmplanung (Fertigungsplan) – Maschinenbelegung – Steuerung d es Prozessablaufs 2. Praxisphase: Marketing und Vertrieb 1. Organisation: Einordnung des Marketing und des Vertriebs in das Gesamtunternehmen – Zusammenwirken der einzelnen Bereiche 2. Firmen- und Produktwissen: Produktprogramm des eigenen Unternehmens – Überblick über wichtige Konkurrenzfirmen und –produkte 3. Absatzplanung: Prozess der Absatzplanung – Vo rgehensweise bei der Marktforschung (Datenquellen, Datenerhebung, Datenanalyse) 4. Marketing-Mix: Produktenwicklung und -gestaltung, Preisbildung und Konditionenpolitik, Distribution und Kommunikation – Planung, Re alisation und Kontrolle von Marketingmaßnahmen – Vorbereitung und Durchführung von Ausstellungen und Messen sowie Verkaufsförderungsaktionen 5.
Vertrieb: Organisation des Vertriebs – Verkaufsanbahnung – Verkaufsabwicklung - Kundenbetreuung und Kundendienst – Vertriebsschulung
3. Praxisphase: Finanz- und Rechnungswesen / Controlling 1. Organisation: Einordnung des Finanz- und Rechnungswesen in die Organisation des Gesamtunternehmens – Zusammenwirken der einzelnen Bereiche 2. Finanzbuchhaltung: Inventur – Anla genbuchhaltung – Kredito ren – De bitorenbuchhaltung (einschließlich Zahlungsverkehr und Kontierung sowie Mahn- und Klagewesen) – Jahresabschluss 3. Kosten- und Leistungsrechnung: Planungsrechnung (kostenstellen-/kostenträgerbezogen) und Überwachung – Betriebsabrechnung und innerbetriebliche Leistungsverrechnung – Kalkulation 4. Investition und Finanzierung: Unternehmensspezifische Ausprägungen der Investitionsrechnung / Wirtschaftlichkeitsrechnung – Finanzierungsarbeiten und deren Prämissen
130 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
20
[Studiengang - Studienrichtung]
5. Controlling: Planungsprozesse – Planungs- und Steuerungsinstrumente – Berichtswesen – Produktcontrolling – Projektcontrolling – Vertriebscontrolling 4. Praxisphase: Personalwesen und Organisation 6. Organisation: Einordnung des Personalbereiches in das Ge samtunternehmen – Zusammenwirken der einzelnen Bereiche 7. Personalplanung und –beschaffung: Personalbedarfsplanung – Personalmarketing – Maßnahmen der Personalbeschaffung – Personalauswahl 8. Personalbetreuung und –entwicklung: Einstellung, Versetzung und Ausscheiden von Mitarbeitern – Betreuungsgespräche – Beurteilungen – Aus- u nd Weiterbildungsmaßnahmen – Lo hn- und Gehaltsabrechnung 9. Arbeitsrecht und Arbeitsschutz: Arbeits- und sozialrechtliche Grundkenntnisse – B etriebsverfassungsgesetz – Arbeitsordnung – Betriebsvereinbarung – Mitwirkungsrechte des Betriebsrates – Unfallverhütung und Umweltschutz – Gesundheitsmanagement 10. Personalpolitik: Personalstrategien – Vergütungssysteme – Führungssysteme – Flexibilisierung – Arbeitszeitmodelle 11. Aufbauorganisation: Kennenlernen der eigenen Organisationsstruktur – Abgrenzung zu anderen Strukturen – Instrumente der Aufbauorganisation – Stellenplanung – Stellenbewertung – Aufbauorganisatorische Untersuchungen 12. Ablauforganisation: Instrumente der Ablauforganisation – Abla uforganisatorische Untersuchungen (z.B. Büroorganisation und Kommunikation) 5. und 6. Praxisphase: Vertiefte Ausbildung in den gewählten Funktionsbereichen Die praktische Ausbildung in der 5. und 6. Praxisphase soll in den beiden für das Vertiefungsstudium gewählten Funktionen erfolgen.
131 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
21
[Studiengang - Studienrichtung]
Modulbeschreibungen werden nach folgendem Muster angelegt:
[Modulnummer und Name des Moduls] Formale Angaben zum Modul Studiengang
Studienrichtung
Modulbezeichnung
Vertiefung Sprache des Moduls
Modul-Nr.
Version
Modulverantwortlicher
Verortung des Moduls im Studienverlauf Semester
Voraussetzungen für die Teilnahme
Eingesetzte Lehr- und Prüfungsformen Lehr- und Lernmethoden: Prüfungsleistungen
Modulart
Moduldauer
____ Semester
Benotet ja/nein
Prüfungsumfang
Workload und ECTS Workload (in h, ein Vielfaches von 30)
Insgesamt:
h
davon Präsenzzeit (Vorlesungs- und Prüfungszeit)
h
davon Selbststudium
h
ECTS-Punkte:
22
Qualifikationsziele und Kompetenzen Sachkompetenz: Sozial-ethische Kompetenz: Selbstkompetenz: übergreifende Handlungskompetenz:
Lerneinheiten und Inhalte Lehr- und Lerneinheiten
Präsenz h
Selbststudium h
(Lehr- und Lerneinheit 1): (Inhalte) (Lehr- und Lerneinheit 2): (Inhalte) (Lehr- und Lerneinheit 3): (Inhalte) Literatur Es wird jeweils die aktuellste Auflage zu Grunde gelegt.
Besonderheit
132 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
[Studiengang - Studienrichtung]
Titel: Studiengangsbeschreibung Bachelor
Version: 3.1 Autor: Leisener Letzter Beitrag durch: Scherner Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Formular (verbindlich) Zielgruppe: Hochschulöffentlichkeit
Geltungsbereich: Bachelor-Studiengänge/Studienrichtungen / Durchführung Einrichtungsprozess
Status:
Erstentwurf zur Konsultation intern vorgelegt freigegebene Version
Verabschiedet von: beschlossen durch: QSK (Datum: 03.12.2012 ) beschlossen durch Vorstand (Datum: …) beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: …) beschlossen durch Senat (Datum: ) empfohlen von Fachkommission [Name der FK]
Änderungshistorie:
Autor
Datum
Version
Versionsstand oder Art der Änderung
Scherner
11.12.12
3.1
Anpassung der Studiengangsbeschreibung gemäß Kriterienpapier 3.1. Umfang der Änderung war so hoch, dass das Dokument quasi neu konzipiert wurde und eine Änderungshistorie nicht sinnvoll erscheint.
133 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
DUALE HOCHSCHULE BADEN-WÜRTTEMBERG
Studienbereich [xyz]
STUDIENGANGSBESCHREIBUNG
[Master-Studiengang]
[Titel Name Unterkommissionsvorsitzender] [Titel Name GF Fachkommission] [Datum]
134 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
[Studiengang]
DUALE HOCHSCHULE BADEN-WÜRTTEMBERG
Beantragungsdeckblatt Beantragt wird:
Studiengang Studienrichtung (nur Bachelor) Profil (nur Master) Vertiefung (nur Bachelor) Neues Studienangebot Umwidmung/Erweiterung Studienangebot Änderung Studienangebot Aufhebung Studienangebot
Name des Studienangebots: Änderung Prüfungsordnung:
Ja
Nein
Kooperationsvertrag:
Ja
Nein
Wird ein Anerkennungsmodell genutzt:
Ja
Nein
135 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
1
[Studiengang]
Inhaltsverzeichnis INHALTSVERZEICHNIS
2
1
EINFÜHRUNG
4
1.1
KURZBESCHREIBUNG DES STUDIENGANGS
4
2
STRUKTURMERKMALE
4
2.1.1 ABSCHLUSS UND ECTS-PUNKTE
4
2.1.2 REGELSTUDIENZEIT
4
2.1.3 STUDIENFORM UND AUSRICHTUNG
4
2.1.4 ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN UND ANERKENNUNGSMÖGLICHKEITEN
4
2.1.5 ANSCHLUSSMÖGLICHKEITEN
4
2.1.6 MITWIRKENDE STANDORTE, DURCHFÜHRUNGSSTANDORTE, PROFILE
4
2.1.7 VERBINDUNG, ABGRENZUNG ZU ANDEREN STUDIENANGEBOTEN
5
2.1.8 AUFNAHMEKAPAZITÄT
5
3
BEGRÜNDUNG FÜR DEN STUDIENGANG
5
3.1
PROGNOSE ZUR ENTWICKLUNG DER STUDIERENDENZAHLEN
5
3.2
BERUFSFELDBEZOGENE NACHFRAGE
5
3.3
DARLEGUNG DER BERUFLICHEN ENTWICKLUNG DER ABSOLVENTEN
5
4
ZIELSETZUNG, QUALIFI-KATIONSZIELE UND KOMPETENZEN
5
4.1
ZIELGRUPPE
5
4.2
ZIELSETZUNG
6
4.3
SACHKOMPETENZ
6
4.4
SELBSTKOMPETENZ
6
4.5
SOZIAL-ETHISCHE KOMPETENZ
6
4.6
ÜBERGREIFENDE HANDLUNGSKOMPETENZ
7
5
KONZEPTION UND CURRICULUMSGESTALTUNG
7
5.1
FACHWISSENSCHAFTLICHER BEZUG
7
136 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
2
[Studiengang]
5.2
QUALIFIKATIONSZIELE
7
5.3
DUALITÄT DES STUDIUMS
7
5.4
STUDENTISCHE ARBEITSBELASTUNG
7
5.5
BESONDERE LEHR- UND LERNMETHODEN
8
5.6
INTERNATIONALITÄT
8
5.7
KOOPERATIONEN
8
5.8
MODULÜBERSICHT UND STUDIENVERLAUFSPLAN
8
5.8.1 MODULÜBERSICHT
8
5.8.2 STUDIENVERLAUFSPLAN
8
5.8.3 MODULBESCHREIBUNGEN
9
5.8.4 GGF. RAHMENSTUDIENPLAN
9
3
137 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
[Studiengang]
1
2.1.3
Einführung
Studienform und Ausrichtung
Bitte benennen Sie die spezifische Studienform und Ausrichtung des Studiengangs.
1.1 Kurzbeschreibung des Studiengangs Bitte beschreiben Sie kurz Studiengang (ca. halbe Seite):1
den
Master-
2.1.4
Zulassungsvoraussetzungen und Anerkennungsmöglichkeiten
Bitte berücksichtigen Sie bei der Beschreibung die folgenden Leitfragen: Welche Zulassungsvoraussetzungen liegen vor? Gibt es Besonderheiten in der Zulassung? Werden Anerkennungsmodelle durchgeführt?
2
4
Strukturmerkmale 2.1.5
Anschlussmöglichkeiten
Bitte berücksichtigen Sie die folgende Leitfrage: 2.1.1
Abschluss und ECTS-Punkte
Bitte geben Sie Abschlussgrad und Anzahl der ECTS-Punkte an, die mit Abschluss vergeben werden.
2.1.2
Welche Anschlussmöglichkeiten an weiterführende Studienangebote an der DHBW und an anderen Hochschulen bestehen für den Absolventen?
Regelstudienzeit
Bitte geben Sie die Regelstudienzeit zuzüglich der Masterarbeit an.
2.1.6
Mitwirkende Standorte, Durchführungsstandorte, Profile
Bitte führen Sie auf, wenn der Studiengang an der DHBW an weiteren Standorten angeboten wird.
1
Bearbeitungshinweise / Leitfragen werden schwarz und kursiv kenntlich gemacht.
138 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Bitte führen Sie auf, wenn der Studiengang an der DHBW alternativ mit Profilen studiert werden kann.
[Studiengang]
2.1.7
Verbindung, Abgrenzung zu anderen Studienangeboten
Bitte legen Sie die Verbindung / Abgrenzung zu bestehenden / herkömmlichen Studienangeboten dar unter Berücksichtigung der Charakteristika für Studiengang/Masterprofil.
2.1.8
3.2 Berufsfeldbezogene Nachfrage
Bitte berücksichtigen Sie die folgende Leitfrage: Wie wird die berufsfeldbezogene Nachfrage eingeschätzt?
Aufnahmekapazität
Bitte legen Sie dar, wie viele Studierende aufgenommen werden können, auch unter Angabe der Kursgröße.
3.3 Darlegung der beruflichen Entwicklung der Absolventen Bitte berücksichtigen Sie die folgenden Leitfragen: Was sind spezifische Einsatzfelder für den Absolventen?
3
Begründung für den Studiengang
Wie sieht eine Arbeitsmarktprognose aus? Welche beruflichen Entwicklungsperspektiven bieten sich für den Absolventen?
3.1 Prognose zur Entwicklung der Studierendenzahlen Bitte berücksichtigen Sie die folgenden Leitfragen: Wie viele Studierende werden in den nächsten 3 Jahren erwartet?
4
4.1
Zielsetzung, Qualifikationsziele und Kompetenzen Zielgruppe
Planung Akquisetätigkeit unter Studierenden: Welche besonderen Akquisetätigkeiten zur Gewinnung von Studienbewerbern sind geplant? Bitte berücksichtigen Sie die folgende Leitfrage: Einschätzung der Attraktivität des Studiengangs: Wie attraktiv wird der Studiengang eingeschätzt?
139 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
An wen richtet sich der Studiengang? Bitte legen Sie ggf. Besonderheiten/Abweichungen dar.
5
[Studiengang]
4.2
Zielsetzung
4.4 Selbstkompetenz
Bitte berücksichtigen Sie die folgenden Leitfragen:
Bitte berücksichtigen Sie die folgenden Leitfragen:
Welche Zielsetzung ergibt sich für den Studiengang in Zuordnung zum Leitbild der DHBW?
Kann der Absolvent mit anderen Fachleuten zusammenarbeiten?
Welche Kompetenzen soll der Studiengang bei den Studierenden aufbauen?
Inwiefern weist der Absolvent interkulturelle Kompetenzen (Spracherwerb, interkulturelle Kommunikation) auf?
4.3 Sachkompetenz
Bitte berücksichtigen Sie die folgenden Leitfragen: Welche Theorien, Modelle und wissenschaftlichen Ansätze soll der Absolvent in Wissenschaft und Praxis anwenden können? Welche fachbereichs- und berufsspezifischen Problemlösungsmethoden beherrscht der Absolvent? Ist der Absolvent in der Lage, die eigene Arbeit auszuwerten und die Resultate anderen zugänglich zu machen? (Fähigkeiten zur Analyse und Synthese) Kann der Absolvent berufliche Anliegen gegenüber Dritten verteidigen?
Inwiefern hat er folgende Kompetenzen eingeübt: Beziehungsfähigkeit, Rollenflexibilität, Teamfähigkeit, Kritikfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Selbstreflexion, Belastbarkeit
4.5 Sozial-ethische Kompetenz
Bitte berücksichtigen Sie die folgenden Leitfragen: Kann der Absolvent die Theorien, Modelle und Methoden in ihrer Bedeutung für die Gesellschaft kritisch reflektieren (z.B. in Bezug auf die Fragen: Mensch in der Arbeitsgesellschaft, Globalisierung und Produktionsbedingungen im Inund Ausland, Schnittstelle Mensch/ Maschine, Risikoabschätzung und Technikfolgenabschätzung, Datenschutz, Urheberrechte, Umweltschutz, Nachhaltigkeit, Ethik in der Forschung, Wirtschaftsethik) Reflektiert der Absolvent die eigenen Entscheidungen unter sozial-ethischen Gesichtspunkten und kann er sich in einem Diskurs positionieren? Ist der Absolvent sich über seine Verantwortung in seinem Handeln bewusst?
140 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
6
[Studiengang]
4.6 Übergreifende Handlungskompetenz Bitte berücksichtigen Sie die folgenden Leitfragen: Inwiefern verfügt der Absolvent über effiziente Arbeitstechniken (Zeitmanagement, Wissenserwerb, Entscheidungsfindung, Problemlösungstechniken, Projektmanagement) Inwiefern hat der Absolvent Lernfähigkeit, sich Selbstständigkeit, Flexibilität und Kreativität im Arbeiten angeeignet? Inwiefern ist der Absolvent in der Lage, sich interne und externe Ressourcen erschließen?
gang den folgenden Anforderungen entspricht:
den Anforderungen des Qualifikationsrahmens für deutsche Hochschulabschlüsse vom 21.04.2005, den Anforderungen der Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen vom 10.10.2003 i.d.F. vom 04.02.2010,
in der verbindlichen Auslegung und Zusammenfassung durch den Akkreditierungsrat.
5.3 Dualität des Studiums
Bitte stellen Sie dar, wie die Verzahnung von Theorie und Praxis im Studiengang erfolgt:
5
Konzeption und Curriculumsgestaltung
5.1 Fachwissenschaftlicher Bezug 5.4 Studentische Arbeitsbelastung Bitte legen Sie den fachwissenschaftlichen Bezug dar: Bitte berücksichtigen Sie die folgenden Leitfragen: Wie sind die Selbst- und Präsenzstudienzeiten organisiert?
5.2 Qualifikationsziele
Bitte legen Sie dar, wie sich die studiengangspezifischen Qualifikationsziele curricular abbilden. Bitte schätzen Sie ein, inwieweit der Studien-
141 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Entspricht die studentische Arbeitsbelastung derer eines weiterbildenden, berufsbegleitenden Master-Studiums unter Berücksichtigung der erwarteten Wochenarbeitszeit?
7
[Studiengang]
5.5 Besondere Lehr- und Lernmethoden Bitte berücksichtigen Sie die folgenden Leitfragen: Welche didaktische Konzeption und vorgesehene Lehrmethoden sowie Besonderheiten sind im Hinblick auf zu erreichende Qualifikationsziele zu beachten? [z.B.: Integration Praxis, Exkursionen, Labore, Transferberichte, DHBWSpezifische Lehr- und Lernmethoden]
5.8 Modulübersicht und Studienverlaufsplan 5.8.1
Modulübersicht
Bitte fügen Sie die Modulübersicht des Studiengangs ein (vgl. Beispiel). Die Modulübersichtstabelle zeigt alle Module, die im Studiengang von den Studierenden belegt werden müssen, bzw. als Wahloptionen zur Verfügung stehen. Die Tabelle zeigt an, welche Prüfungsformen in den Modulen eingesetzt werden, wie das Verhältnis von Präsenz-Studium und Eigenstudium festgelegt ist, wie viele ECTSPunkte erworben werden können und wer Modulverantwortlicher ist.
5.6 Internationalität
8
Bitte berücksichtigen Sie die folgenden Leitfragen: Welche Besonderheiten sind im Studiengang zu erwarten im Hinblick auf Internationalität, wie z.B.: Kooperation mit ausländischen Hochschulen, Möglichkeiten von Auslandssemestern, Fremdsprachige Studienangebote, Praxis im Ausland, Dozenten aus dem Ausland etc.?
5.8.2
Bitte fügen Sie den Studienverlaufsplan zum Studiengang ein (vgl. Beispiel). Der Studienverlaufsplan des Studiengangs zeigt an
5.7 Kooperationen
Bitte berücksichtigen Sie die folgenden Leitfragen: Inwiefern wird das Studienangebot in Kooperation mit einer anderen Einrichtung durchgeführt? Wie ist die Kooperation geplant?
142 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Studienverlaufsplan
welche Module in welchem Semester belegt werden, welche Dauer die Module haben, mit welcher Prüfung die Module abschließen, wie viele Stunden Präsenz und Selbststudium in einem Modul einzuplanen sind, wie viele ECTS-Punkte für ein Modul vergeben werden.
[Studiengang]
5.8.3
Modulbeschreibungen
Bitte fügen Sie die Modulbeschreibungen des Studiengangs ein (vgl. Muster für Modulbeschreibungen): Bitte fügen Sie ein:
Studiengangübergreifende Module des Studiengangs/des Profils, Studienspezifische Module des Studiengangs/des Profils, Praxismodulbeschreibungen des Studiengangs/des Profils (nur Wirtschaft und Technik), Standortspezifisches.
Bitte legen Sie ggf. dar, wenn und wie sich der Studierende einen Studienplan zusammenstellen kann.
5.8.4
Ggf. Rahmenstudienplan
Bitte fügen Sie ggf. den Rahmenstudienplan zum Studiengang ein: Der Rahmenstudienplan zeigt auf, welches die wesentlichen Inhalte der jeweiligen Praxisphase sind und zeigt nach Modulgruppen geordnet auf, wie die Module und ihre Units zeitlich gestaffelt liegen. Außerdem gibt der Rahmenstudienplan Auskunft über ECTS-Punkte und die geforderte Anzahl von Präsenzstunden.
143 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
9
[Studiengang]
Dies ist ein Beispiel für eine Modulübersichtstabelle:
Modulübersichtstabelle Workload Module und zugehörige Lehrveranstaltungen
Semester
Prüfungsformen*
Lehrveranstaltungsstunden
Selbststudiumsstunden
Credit Points
1
Kl
40
110
5
GM I: Forschung und Informationsmanagement Forschungsmethoden
1
24
66
Aktuelle Themen im Informationsmanagement
1
16
44
GM II: Kultur und Organisationsverhalten
1
40
110
Interkulturelles Management
1
24
66
Verhalten in und von Organisationen
1
16
44
GM III: Strategische Unternehmensführung
2
40
110
Strategisches Management
2
24
66
Wertorientierte Führung
2
16
44
GM IV: Ethik und Führung
2
40
110
Unternehmensethik
2
16
44
Führung von Mitarbeitern und Gruppen
2
24
66
GM V: Rahmenbedingungen des Managements
3
32
88
Wirtschaftliches Handeln (Managerial Economics)
3
16
44
Recht
3
16
44
GM VI: Spezielles Management (2 aus 5)
3
48
132
Prozessmanagement
3
24
66
Projektmanagement
3
24
66
Innovationsmanagement
3
24
66
Change Management
3
24
66
Qualitätsmanagement
3
24
66
144 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Kl / R
Kl / R /SE
Kl / R
Kl / R
Kl / R /SE
Modulbeauftragte
Prof. Dr. M.Bungert (DHBW Villingen)
5 Prof. Dr. C. Brehm (DHBW Ravensburg)
5 Prof. Dr. M. Bungert (DHBW Villingen) 5 Prof. Dr. C. Brehm (DHBW Ravensburg)
4 Prof. Dr. M. Bungert (DHBW Villingen)
6 Prof. Dr. C. Brehm (DHBW Ravensburg) Prof. Dr. M. Bungert (DHBW VS) Prof. Dr. M. Rehme (DHBW Stuttgart)
10
[Studiengang]
Ein möglicher Studienverlaufsplan sieht daher wie folgt aus:
Workload Module und zugehörige Lehrveranstaltungen
Semester
Prüfungsformen*
Lehrveranstaltungsstunden
Selbststudiumsstunden
Credit Points
Modul 1
1
Kl
40
110
5
Modul 2
1
Kl / R
40
110
5
Modul 3
1
Kl / R
40
110
5
Summe 1. Semester
1
2 Kl / R
80
220
15
Modul 1
2
Kl
40
110
5
Modul 2
2
Kl / R
40
110
10
Summe 2. Semester
2
2 Kl / R
80
220
15
Modul 1
3
Kl
40
110
5
Modul 2
3
Kl / R
40
110
5
Summe 3. Semester
3
2 Kl / R
80
220
15
Modul 1
4
Kl
40
110
5
Modul 2
4
Kl / R
40
110
5
Summe 4. Semester
4
2 Kl / R
80
220
15
Masterarbeit
5
Summe 5. Semester
4
2 Kl / R
80
220
30
7 Kl, MA, Mü,
970
2030
90
Gesamt
145 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
30
11
[Studiengang]
Modulbeschreibungen werden nach folgendem Muster angelegt:
[Modulnummer und Name des Moduls] Formale Angaben zum Modul Studiengang
Studienrichtung
Modulbezeichnung
Vertiefung Sprache des Moduls
Verortung des Moduls im Studienverlauf Semester Voraussetzungen für die Teilnahme Eingesetzte Lehr- und Prüfungsformen Lehr- und Lernmethoden: Prüfungsleistungen Workload und ECTS Workload (in h, ein Vielfaches von 30)
ModulNr.
Modulart
Version
Modulverantwortlicher
Moduldauer ____ Semester Benotet ja/nein
Prüfungsumfang
Insgesamt:
h
davon Präsenzzeit (Vorlesungs- und Prüfungszeit) davon Selbststudium
h
ECTS-Punkte:
12
h
Qualifikationsziele und Kompetenzen Sachkompetenz: Sozial-ethische Kompetenz: Selbstkompetenz: übergreifende Handlungskompetenz: Lerneinheiten und Inhalte Lehr- und Lerneinheiten
(Lehr- und Lerneinheit 1): (Inhalte) (Lehr- und Lerneinheit 2): (Inhalte) (Lehr- und Lerneinheit 3): (Inhalte) Literatur Es wird jeweils die aktuellste Auflage zu Grunde gelegt.
Besonderheit
146 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Präsenz h
Selbststudium h
[Studiengang]
13
147 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
[Studiengang]
Titel: Studiengangbeschreibung Master
Version: 1.1 Autor: Kalb Letzter Beitrag durch: Leisener, Scherner Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Formular (verbindlich) Zielgruppe: Hochschulöffentlichkeit
Geltungsbereich: Master-Studiengänge / Durchführung Einrichtungsprozess
Status:
Erstentwurf zur Konsultation intern vorgelegt freigegebene Version
Verabschiedet von: beschlossen durch: QSK (Datum: 04.12.2012) beschlossen durch Vorstand (Datum: …) beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: …) beschlossen durch Senat (Datum: ) empfohlen von Fachkommission [Name der FK]
Änderungshistorie:
Autor
Datum
Version
Versionsstand oder Art der Änderung
Scherner
25.10.12
1.1
Anpassung der Studiengangsbeschreibung gemäß Kriterienpapier 3.1. Umfang der Änderung war so hoch, dass das Dokument quasi neu konzipiert wurde und eine Änderungshistorie nicht sinnvoll erscheint.
148 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
DUALE HOCHSCHULE Baden-Württemberg
Wirtschaft - Technik - Sozialwesen
Studentischer Evaluationsbogen Beurteilung von Einzelaspekten des Studiums Bewertung der Studieninhalte - Gesamtbewertung -
sehr positiv
Teilaspekte •
Lernziele erreicht
•
Nutzen, Relevanz, Praxisbezug
•
Angemessenes Niveau
•
Abstimmung zwischen den Lehrveranstaltungen
4
5
6
sehr negativ
3
4
5
6
sehr negativ
2
3
4
5
6
1
2
3
4
5
6
1
2 3 4
1
2
3
1
2 3 4 5 6
1
2
1
Bemerkungen:
Bewertung Dozentinnen / Dozenten - Gesamtbewertung -
sehr positiv
Teilaspekte
•
Fachlich
•
Methodisch-didaktisch
Bemerkungen:
Organisation und Betreuung des Studiengangs - Gesamtbewertung Teilaspekte •
Semesterplanung / -organisation durch StudiengangsleiterIn
•
Betreuung und Beratung der Studierenden
•
Studierendensekretariat
Bemerkungen:
149 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
sehr positiv
5
6
sehr negativ
Selbsteinschätzung des eigenen Engagements
hoch
1
2
3
4
5
6
niedrig
(z.B. eigene Vorbereitung, Einstellung, Motivation) Bemerkungen:
Workloaderhebung Wie viele Stunden wenden Sie durchschnittlich pro Woche für Ihr Studium insgesamt auf – während der a) Theoriephasen: Präsenzzeit (Lehrveranstaltungsstunden an der Studienakademie) zuzüglich Selbststudium (incl. Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen) zuzüglich Prüfungszeit (incl. Vorbereitung)
………Std.
b) Praxisphasen: Präsenzzeit (Arbeitsstunden in der Ausbildungsstätte) ggf. zuzüglich Selbststudium, ggf. zuzüglich Erstellung von schriftlichen Prüfungsleistung und anderen schriftlichen Arbeiten
………Std.
Bemerkungen:
Qualität der praktischen Ausbildung - Gesamtbewertung Teilaspekte •
Zielvereinbarung, Ausbildungsplanung
•
Vermittlung berufsrelevanter Qualifikationen (fachspezifisch)
•
Anwendung der Erkenntnisse der Theoriephasen
•
Förderung von persönlichen und sozialen Kompetenzen
•
Betreuung (fachlich und persönlich)
•
Organisation der Praxisphasen
•
Feedback über Ausbildungsfortschritt (Lernerfolg)
sehr positiv
1
2
3
1
2 3 4 5 6
4
5
6
sehr negativ
Bemerkungen:
2 150 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
sehr positiv
Bewertung der Infrastruktur - Gesamtbewertung Teilaspekte •
Bibliothek
•
EDV
•
Labore, PC-Räume (soweit gegeben)
•
Vorlesungs- und Gruppenräume
•
Cafeteria, Mensa
1
2
3
1
2 3 4 5 6
4
5
6
sehr negativ
4
5
6
sehr negativ
Bemerkungen:
Gesamtbewertung Studium sehr positiv
1
2
3
Gesamtbewertung Besonders positive Aspekte:
Hinweise für Verbesserungen:
Vorschläge zur Weiterentwicklung des Studiengangs:
Würden Sie sich wieder für den Studiengang entscheiden?
ja
nein
Gründe:
3 151 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Anhang
Einzelbeurteilung von Dozentinnen und Dozenten Lehrveranstaltung 1 Dozent/in 1
sehr positiv
1
2
3
4
5
6
1
2
3
4
5
6
sehr negativ
- Gesamtbewertung Teilaspekte •
Fachlich
•
Methodisch-didaktisch
Weitere Bemerkungen (z.B. zu Studieninhalten, Motivation, Verständlichkeit, Verwertbarkeit):
Lehrveranstaltung 2 Dozent/in 2
sehr positiv
1
2
3
4
5
6
1
2
3
4
5
6
sehr negativ
- Gesamtbewertung Teilaspekte •
Fachlich
•
Methodisch-didaktisch
Weitere Bemerkungen (z.B. zu Studieninhalten, Motivation, Verständlichkeit, Verwertbarkeit):
Lehrveranstaltung 3 Dozent/in 3
sehr positiv
1
2
3
4
5
6
1
2
3
4
5
6
sehr negativ
- Gesamtbewertung Teilaspekte •
Fachlich
•
Methodisch-didaktisch
Weitere Bemerkungen (z.B. zu Studieninhalten, Motivation, Verständlichkeit, Verwertbarkeit):
Lehrveranstaltung 4 Dozent/in 4
sehr positiv
1
2
3
4
5
6
1
2
3
4
5
6
sehr negativ
- Gesamtbewertung Teilaspekte •
Fachlich
•
Methodisch-didaktisch
Weitere Bemerkungen (z.B. zu Studieninhalten, Motivation, Verständlichkeit, Verwertbarkeit):
4 152 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Lehrveranstaltung 5 Dozent/in 5
sehr positiv
1
2
3
4
5
6
1
2
3
4
5
6
sehr negativ
- Gesamtbewertung Teilaspekte •
Fachlich
•
Methodisch-didaktisch
Weitere Bemerkungen (z.B. zu Studieninhalten, Motivation, Verständlichkeit, Verwertbarkeit):
Lehrveranstaltung 6 Dozent/in 6
sehr positiv
1
2
3
4
5
6
1
2
3
4
5
6
sehr negativ
- Gesamtbewertung Teilaspekte •
Fachlich
•
Methodisch-didaktisch
Weitere Bemerkungen (z.B. zu Studieninhalten, Motivation, Verständlichkeit, Verwertbarkeit):
Lehrveranstaltung 7 Dozent/in 7
sehr positiv
1
2
3
4
5
6
1
2
3
4
5
6
sehr negativ
- Gesamtbewertung Teilaspekte •
Fachlich
•
Methodisch-didaktisch
Weitere Bemerkungen (z.B. zu Studieninhalten, Motivation, Verständlichkeit, Verwertbarkeit):
Lehrveranstaltung 8 Dozent/in 8
sehr positiv
1
2
3
4
5
6
1
2
3
4
5
6
sehr negativ
- Gesamtbewertung Teilaspekte •
Fachlich
•
Methodisch-didaktisch
Weitere Bemerkungen (z.B. zu Studieninhalten, Motivation, Verständlichkeit, Verwertbarkeit):
5 153 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Lehrveranstaltung 9 Dozent/in 9
sehr positiv
1
2
3
4
5
6
1
2
3
4
5
6
sehr negativ
- Gesamtbewertung Teilaspekte •
Fachlich
•
Methodisch-didaktisch
Weitere Bemerkungen (z.B. zu Studieninhalten, Motivation, Verständlichkeit, Verwertbarkeit):
Lehrveranstaltung 10 Dozent/in 10
sehr positiv
1
2
3
4
5
6
1
2
3
4
5
6
sehr negativ
- Gesamtbewertung Teilaspekte •
Fachlich
•
Methodisch-didaktisch
Weitere Bemerkungen (z.B. zu Studieninhalten, Motivation, Verständlichkeit, Verwertbarkeit):
Lehrveranstaltung 11 Dozent/in 11
sehr positiv
1
2
3
4
5
6
1
2
3
4
5
6
sehr negativ
- Gesamtbewertung Teilaspekte •
Fachlich
•
Methodisch-didaktisch
Weitere Bemerkungen (z.B. zu Studieninhalten, Motivation, Verständlichkeit, Verwertbarkeit):
Lehrveranstaltung 12 Dozent/in 12
sehr positiv
1
2
3
4
5
6
1
2
3
4
5
6
sehr negativ
- Gesamtbewertung Teilaspekte •
Fachlich
•
Methodisch-didaktisch
Weitere Bemerkungen (z.B. zu Studieninhalten, Motivation, Verständlichkeit, Verwertbarkeit):
6 154 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Lehrveranstaltung 13 Dozent/in 13
sehr positiv
1
2
3
4
5
6
1
2
3
4
5
6
sehr negativ
- Gesamtbewertung Teilaspekte •
Fachlich
•
Methodisch-didaktisch
Weitere Bemerkungen (z.B. zu Studieninhalten, Motivation, Verständlichkeit, Verwertbarkeit):
Lehrveranstaltung 14 Dozent/in 14
sehr positiv
1
2
3
4
5
6
1
2
3
4
5
6
sehr negativ
- Gesamtbewertung Teilaspekte •
Fachlich
•
Methodisch-didaktisch
Weitere Bemerkungen (z.B. zu Studieninhalten, Motivation, Verständlichkeit, Verwertbarkeit):
Lehrveranstaltung 15 Dozent/in 15
sehr positiv
1
2
3
4
5
6
1
2
3
4
5
6
sehr negativ
- Gesamtbewertung Teilaspekte •
Fachlich
•
Methodisch-didaktisch
Weitere Bemerkungen (z.B. zu Studieninhalten, Motivation, Verständlichkeit, Verwertbarkeit):
Lehrveranstaltung 16 Dozent/in 16
sehr positiv
1
2
3
4
5
6
1
2
3
4
5
6
sehr negativ
- Gesamtbewertung Teilaspekte •
Fachlich
•
Methodisch-didaktisch
Weitere Bemerkungen (z.B. zu Studieninhalten, Motivation, Verständlichkeit, Verwertbarkeit):
7 155 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Studentischer Evaluationsbogen
Version: 1.0 Autor: QSK Letzter Beitrag durch: Leisener Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Formular (verbindlich) Zielgruppe: Leitung, Lehrende, Studierende, Gutachter Geltungsbereich: DHBW‐weit Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☒
beschlossen durch: QSK in Abstimmung mit OUVS (Datum: 21.10.2009)
☐
beschlossen durch Vorstand
☐
beschlossen durch Aufsichtsrat
☐
beschlossen durch Senat
☐
empfohlen von Fachkommission
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Seit Veröffentlichung keine Änderungen, Dokument liegt wie verabschiedet vor
156 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
MUSTER EvaSys
Beispielumfrage - Master
Markieren Sie so:
Bitte verwenden Sie einen Kugelschreiber oder nicht zu starken Filzstift. Dieser Fragebogen wird maschinell erfasst.
Korrektur:
Bitte beachten Sie im Interesse einer optimalen Datenerfassung die links gegebenen Hinweise beim Ausfüllen.
Teil 1: Beurteilung von Einzelaspekten des Masterstudiums (Qualität des Master-Studiums an der DHBW Stuttgart) Studieninhalte und Lehrveranstaltungen Gesamtbewertung der Studieninhalte und Lehrveranstaltungen
sehr positiv
sehr negativ
Teilaspekte Studieninhalte: - Lernziele erreicht - Angemessenes Niveau - Wissenschaftliche Fundierung - Nutzen, Relevanz - Anwendungsorientierung, Praxisbezug
sehr positiv sehr positiv sehr positiv sehr positiv sehr positiv
sehr negativ sehr negativ sehr negativ sehr negativ sehr negativ
Teilaspekte Lehrveranstaltungen: - Abstimmung zwischen den Lehrveranstaltungen - Vertiefungs- und Wahlmöglichkeiten - Lehrformen (Seminare, Vorlesungen, Fallstudien, eLearming...)
sehr positiv sehr positiv sehr positiv
sehr negativ sehr negativ sehr negativ
Gesamtbewertung der Dozentinnen und Dozenten
sehr positiv
sehr negativ
Teilaspekte: - Fachliche Bewertung - Methodisch-didaktische Bewertung
sehr positiv sehr positiv
sehr negativ sehr negativ
sehr positiv
sehr negativ
sehr positiv sehr positiv sehr positiv sehr positiv sehr positiv
sehr negativ sehr negativ sehr negativ sehr negativ sehr negativ
Bemerkungen:
Dozentinnen und Dozenten
Bemerkungen:
Organisation und Betreuung des Masterstudiengangs Gesamtbewertung der Organisation und Betreuung des Masterstudiengangs
Teilaspekte: - Zeitliche Organisation des Masterstudiengangs - Betreuung und Beratung insgesamt - Betreuung und Beratung während der Nicht-Präsenzzeiten - Vereinbarkeit von Studium und Beruf - Servicequalität des Studierendensekretariats Bemerkungen:
05.12.2012, Seite 1/5
F6165U0P1PL0V0
MUSTER 157 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
MUSTER EvaSys Eigenes Engagement
Beispielumfrage - Master
Selbsteinschätzung des eigenen Engagements (z.B. Vorbereitungsaufwand, Motivation)
hoch
niedrig
Bemerkungen:
Workloaderhebung (Studium & Beruf) Zur Beantwortung der folgenden Fragen kreuzen Sie bitte die Kästchen entsprechend der Stundenzahl an: Oben die Zehner und unten die Einer. Beispiel: Für die Zahl 24 ein Kreuz bei x2 oben und ein Kreuz bei x4 unten. a) Wie viele Stunden wenden Sie durchschnittlich pro Woche für Ihr Masterstudium insgesamt während der Präsenzzeit (Lehrveranstaltungsstunden an der Studienakademie) auf? Für Lehrveranstaltungsstunden an der Studienakademie, Prüfungszeit (incl. Vorbereitung) und Selbststudium (incl. Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen).
b.1) Wie viele Stunden arbeiten Sie durchschnittlich pro Woche insgesamt? Zeiten der Berufstätigkeit insgesamt.
10er 1er
x0
x1
x2
x3
x4
x5
x6
x7
x8
x9
x0
x1
x2
x3
x4
x5
x6
x7
x8
x9
x0
x1
x2
x3
x4
x5
x6
x7
x8
x9
10er 1er
b.2) Wie viele Stunden von dieser wöchentlichen Gesamtarbeitszeit sind Sie an Ihrem Arbeitsplatz durchschnittlich mit studienrelevanten Tätigkeiten beschäftigt? Zeiten für Projekte, Themen und Prozesse, die in direktem Zusammenhang mit Ihrem Studium stehen.
10er 1er
Bemerkungen:
Qualität der Theorie-Praxis-Integration Gesamtbewertung der Theorie-Praxis-Integration
sehr positiv
sehr negativ
Teilaspekte Studium: - Vermittlung berufsrelevanten Fachwissens im Masterstudium - Vermittlung berufsrelevanter Methoden im Masterstudium - Vermittlung sozialer und persönlicher Kompetenzen im Masterstudium
sehr positiv sehr positiv sehr positiv
sehr negativ sehr negativ sehr negativ
sehr positiv
sehr negativ
sehr positiv
sehr negativ
sehr positiv
sehr negativ
Teilaspekte Beruf: - Einbindung in geeignete Projekte und Prozesse an der kooperierenden Einrichtung - Einräumung von Freiräumen durch die kooperierende Einrichtung zur Teilnahme an Präsenzveranstaltungen, Studienphasen, Prüfungen und weiteren Studienmaßnahmen - Betreuung durch Ansprechpartner/-in an der kooperierenden Einrichtung zur Einbindung in das Praxisumfeld Bemerkungen:
05.12.2012, Seite 2/5
F6165U0P2PL0V0
MUSTER 158 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
MUSTER EvaSys Infrastruktur der Dualen Hochschule
Beispielumfrage - Master
Gesamtbewertung der Infrastruktur
sehr positiv
sehr negativ
Teilaspekte: - Bibliothek - EDV - Labore, PC-Räume (soweit gegeben) - Vorlesungs- und Gruppenräume - Cafeteria, Mensa
sehr positiv sehr positiv sehr positiv sehr positiv sehr positiv
sehr negativ sehr negativ sehr negativ sehr negativ sehr negativ
sehr positiv
sehr negativ
Bemerkungen:
Teil 2: Das Masterstudium als Ganzes Gesamtbewertung des Masterstudiums Gesamtbewertung Besonders positive Aspekte:
Hinweise für Verbesserungen:
Vorschläge zur Weiterentwicklung des Masterstudiengangs:
Würden Sie Sich wieder für den Masterstudiengang entscheiden?
ja
nein
Gründe:
Teil 3: Bewertung der Lehrveranstaltungen und Dozenten Bewertung der Lehrveranstaltung: Lehrveranstaltung 1 / Dozent 1 Gesamtbewertung der Veranstaltung
sehr positiv
sehr negativ
Teilaspekte: - Fachliche Beurteilung - Methodisch-didaktische Beurteilung
sehr positiv sehr positiv
sehr negativ sehr negativ 05.12.2012, Seite 3/5
F6165U0P3PL0V0
MUSTER 159 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
MUSTER EvaSys Bewertung der Lehrveranstaltung: Lehrveranstaltung 1 / Dozent 1 [Fortsetzung]
Beispielumfrage - Master
Weitere Bemerkungen: (z.B. zu Studieninhalten, Motivation, Verständlichkeit, Verwertbarkeit)
Bewertung der Lehrveranstaltung: Lehrveranstaltung 2 / Dozent 2 Gesamtbewertung der Veranstaltung
sehr positiv
sehr negativ
Teilaspekte: - Fachliche Beurteilung - Methodisch-didaktische Beurteilung
sehr positiv sehr positiv
sehr negativ sehr negativ
Gesamtbewertung der Veranstaltung
sehr positiv
sehr negativ
Teilaspekte: - Fachliche Beurteilung - Methodisch-didaktische Beurteilung
sehr positiv sehr positiv
sehr negativ sehr negativ
Gesamtbewertung der Veranstaltung
sehr positiv
sehr negativ
Teilaspekte: - Fachliche Beurteilung - Methodisch-didaktische Beurteilung
sehr positiv sehr positiv
sehr negativ sehr negativ
Gesamtbewertung der Veranstaltung
sehr positiv
sehr negativ
Teilaspekte: - Fachliche Beurteilung - Methodisch-didaktische Beurteilung
sehr positiv sehr positiv
sehr negativ sehr negativ
Weitere Bemerkungen: (z.B. zu Studieninhalten, Motivation, Verständlichkeit, Verwertbarkeit)
Bewertung der Lehrveranstaltung: Lehrveranstaltung 3 / Dozent 3
Weitere Bemerkungen: (z.B. zu Studieninhalten, Motivation, Verständlichkeit, Verwertbarkeit)
Bewertung der Lehrveranstaltung: Lehrveranstaltung 4 / Dozent 4
Weitere Bemerkungen: (z.B. zu Studieninhalten, Motivation, Verständlichkeit, Verwertbarkeit)
Bewertung der Lehrveranstaltung: Lehrveranstaltung 5 / Dozent 5
05.12.2012, Seite 4/5
F6165U0P4PL0V0
MUSTER 160 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
MUSTER EvaSys Bewertung der Lehrveranstaltung: Lehrveranstaltung 5 / Dozent 5 [Fortsetzung]
Beispielumfrage - Master
Weitere Bemerkungen: (z.B. zu Studieninhalten, Motivation, Verständlichkeit, Verwertbarkeit)
05.12.2012, Seite 5/5
F6165U0P5PL0V0
MUSTER 161 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Studentischer Evaluationsbogen (Master)
Version: 1.0 Autor: QSK Letzter Beitrag durch: Kalb Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Formular (verbindlich) Zielgruppe: Studerende der Master‐Studiengänge, wissenschaftliche Leitungen, Hochschulleitung Geltungsbereich: Master‐Studiengänge Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☒
beschlossen durch: QSK (Datum: 29.02.2012)
☐
beschlossen durch Vorstand
☐
beschlossen durch Aufsichtsrat
☐
beschlossen durch Senat
☐
empfohlen von Fachkommission
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Seit Veröffentlichung keine Änderungen, Dokument liegt wie verabschiedet vor
162 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
DUALE HOCHSCHULE Baden-Württemberg Fakultät für (Bezeichnung)
Ablauf und Reflexion der Praxisphase Module I – III Teil A – Tabellarische Übersicht des Ablaufs der Praxisphase
Studiengang (- Studienrichtung) Musterstudiengang an der DHBW Musterstadt Studierende/r:
Max Mustermann
Ausbildungsbetrieb: Musterbetrieb
Matrikelnummer:
Musternummer
Ausbildungsleitung: Musterfrau
Geburtsort/-datum:
Musterhausen
Kurs:
Lernort/Abteilung
Musterkursbezeichnung
Zeitraum Wochen
Praxisthemen
Von KW/Jahr bis KW/Jahr
Bestätigungsvermerk: Die obigen Angaben der/s Studiere nden werden seitens des/der Ausbildungsbetriebs/-einrichtung bestätigt. Name des/der Verantwortlichen im Betrieb/in der Einrichtung: Funktion:
Datum:
163 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Unterschrift:
DUALE HOCHSCHULE Baden-Württemberg Fakultät für (Bezeichnung)
Ablauf und Reflexion der Praxisphase Module I – III Teil B – Studentische Reflexion der Praxisphase
Studiengang (- Studienrichtung) Musterstudiengang an der DHBW Musterstadt Studierende/r:
Max Mustermann
Ausbildungsbetrieb: Musterbetrieb
Matrikelnummer:
Musternummer
Ausbildungsleitung: Musterfrau
Geburtsort/-datum:
Musterhausen
Kurs:
Musterkursbezeichnung
Hinweis: Bitte machen Sie keine personenbezogenen Angaben bei Ihren Ausführungen in B1 – B3!
B 1 – Erwerb von Kompetenzen in der Praxisphase
B 2 – Transfer zwischen Theorie – Praxis und Praxis – Theorie
B 3 – Allgemeine Anmerkungen für nächste(n) Praxisphasen
Datum:
164 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
(Studierende/r)
DUALE HOCHSCHULE Baden-Württemberg Fakultät für (Bezeichnung)
Ablauf und Reflexion der Praxisphase Teil B – Studentische Reflexion der Praxisphase – Leitfaden – Teil B „Stu dentische Reflexion der Praxisphase“ hat zu m Ziel, die Reflexion über den Kompetenzerwerb in der Praxisphase sowie den Transfer zwischen Theorie und Praxis bzw. Praxis und Theorie zu dokumentieren. Er stellt eine Vorstufe der Pro jektarbeit dar. Die nachfolgend aufgeführten Fragen sollen Ihnen, den St udierenden, beim Ausf üllen als Orientierung dienen. Es handelt sich dabei also lediglich um Empfehlun gen zur inhaltlichen Gestaltung.1 B1
Erwerb von Kompetenzen in der Praxisphase Hier bitten wir Sie um eine Einschätzun g, welche Kompetenzen Sie I hrer Meinung nach in fachlicher, methodischer, sozialer und persönlicher Hinsicht während der Praxisphase erworben haben. Die Lernziele de r jeweiligen Praxisphase sind den Praxismodulbeschreibungen zu entnehmen. Welche der Kompetenzen sollten noch weiterentwickelt werden? Beispiele für Kompetenzen: fachlich
- Ich habe die grundlegenden Kenntnisse meines Bereiches und spezielles Wissen in
methodisch
- Ich kann systematisch und zielorientiert vorgehen.
der Branche X vertiefen und anwenden können.
B2
sozial
- Ich kann im Team arbeiten und die Ergebnisse verständlich kommunizieren.
persönlich
- Ich arbeite zuverlässig und kann mit Konflikten umgehen.
Transfer zwischen Theorie – Praxis und Praxis – Theorie • •
B3
1
Welche Erkenntnisse aus dem Theoriestudium konnten in der Praxis angewandt werden und inwiefern? Welche Erfahrungen aus der Praxis haben Auswirkungen auf das Theoriestudium und inwiefern?
Allgemeine Anmerkungen für nächste(n) Praxisphasen •
Was sollte auf jeden Fall beibehalten werden?
•
Was sollte verändert werden?
Hinweis: Bitte machen Sie keine personenbezogenen Angaben bei Ihren Ausführungen in B1 – B3!
165 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Ablauf und Reflexion der Praxisphasen
Version: 1.0 Autor: QSK Letzter Beitrag durch: Reischl Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Formular (verbindlich) Zielgruppe: Lehrende, Studierende Geltungsbereich: DHBW‐weit Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☒
beschlossen durch: QSK(Datum: 17.06.2009)
☐
beschlossen durch Vorstand
☐
beschlossen durch Aufsichtsrat
☐
beschlossen durch Senat
☐
empfohlen von Fachkommission
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Seit Veröffentlichung keine Änderungen, Dokument liegt wie verabschiedet vor
166 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
DUALE HOCHSCHULE Baden-Württemberg Studienbereich (Bezeichnung)
Vorab-Begutachtung (Pre-Check) durch Externe(n) Gutachter/in von Klausurstellungen – Studienjahr 2008/2009 Modul:
Studiengang/-richtung:
Jahr:
1
2
Studienakademie:
Prüfungsdatum:
Prüfungsdauer (min):
Hilfsmittel:
Anzahl Studierende:
Klausursteller/in:
Tel./E-Mail:
Studiengangsleiter/in:
Tel./E-Mail:
Gutachter/in:
Tel./E-Mail:
von Hochschule: Koordinator/in:
gesendet am: trifft nicht zu
0. Formale Vorprüfung
Klausureinreichung mind. vier Wochen vor Klausurtermin Aktuelle Modulbeschreibung mit eingereicht Musterlösung mit detailliertem Bewertungsvorschlag dabei Notenskala dabei
1. Klausurgestaltung
Kennzeichnung von Pflicht- und Wahlaufgaben Erreichbare Punkte bei jeder (Teil-)Aufgabe angegeben Hilfsmittel eindeutig spezifiziert Hilfsmittel angemessen Teilaufgaben unabhängig lösbar Klausurdauer angemessen Fragen klar und verständlich formuliert Aufgabenstellung zur Erreichung des Modulziels geeignet Analytisches Denken und kritische Reflexion gefordert Transferleistung gefordert Aufgaben mit Bezug zur Berufspraxis Schwierigkeit angemessen Unterschiedlicher Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellungen zur differenzierten Benotung komplett nachvollziehbar und angemessen
2. Aufgabenstellung (Art, Inhalt und Struktur)
3. Musterlösung 4. Bewertungsvorschlag 5. Zusammenfassen des Ergebnis
nachvollziehbar und angemessen
ja ja ja ja voll 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 -
2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2
in Ordnung - 3 - 4 - 3 - 4 - 3 - 4 - 3 - 4 - 3 - 4 - 3 - 4 - 3 - 4 - 3 - 4 - 3 - 4 - 3 - 4 - 3 - 4 - 3 - 4
nein nein nein nein -
5 5 5 5 5 5 5 5 5 5 5 5
nicht - 6 - 6 - 6 - 6 - 6 - 6 - 6 - 6 - 6 - 6 - 6 - 6
1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6
Anforderung entspricht insgesamt dem Niveau des entsprechenden Studienjahres
Klausur ist zu überarbeiten
ja
nein
ja
nein
Hinweise/Bemerkungen
Die Vorab-Begutachtung der Aufgabenstellung wurde dem/der zuständigen Studiengangsleiter/in und dem/der Koordinator/in mitgeteilt. Ort / Datum Stand: 15.03.2009 167 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Unterschrift (Gutachter/in)
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Vorab‐Begutachtung (Pre‐Check) durch Externe(n)Gutachter/in von Klausurstellungen (1.+2. Studienjahr)
Version: 1.0 Autor: QSK Letzter Beitrag durch: Ringwald Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Formular (verbindlich) Zielgruppe: Leitung, Lehrende, Studierende, Gutachter Geltungsbereich: DHBW‐weit Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☒
beschlossen durch: QSK in Abstimmung mit OUVS (Datum: 28.11.2007)
☐
beschlossen durch Vorstand
☐
beschlossen durch Aufsichtsrat
☐
beschlossen durch Senat
☐
empfohlen von Fachkommission
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Seit Veröffentlichung keine Änderungen, Dokument liegt wie verabschiedet vor, Anpassung der Jahreszahlen mitlaufend
168 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
DUALE HOCHSCHULE Baden-Württemberg Studienbereich [BEZEICHNUNG]
Vorab-Begutachtung (Pre-Check) von Klausurstellung durch Externe/n Gutachter/in – Studienjahr 2011/2012 Studienakademie:
Masterstudiengang/Profil:
Modul: Externe/r Gutachter/in: von Hochschule:
Studienjahr:
Koordinator/in:
an Koordinator/in gesandt am:
1
2
Tel./E-Mail:
trifft nicht zu
jeweilige konkrete Anzahl 0. Formale Vorprüfung
Klausureinreichung mind. vier Wochen vor Klausurtermin Aktuelle Modulbeschreibung mit dabei Musterlösung mit detailliertem Bewertungsvorschlag dabei Notenskala mit eingereicht
1. Klausurgestaltung
Kennzeichnung von Pflicht- und Wahlaufgaben Erreichbare Punkte bei jeder (Teil-)Aufgabe angegeben Hilfsmittel eindeutig spezifiziert Hilfsmittel angemessen Teilaufgaben unabhängig lösbar Klausurdauer angemessen Fragen klar und verständlich formuliert Aufgabenstellung zur Erreichung des Modulziels geeignet Analytisches Denken und kritische Reflexion gefordert Transferleistung gefordert Aufgaben mit Bezug zur Berufspraxis Schwierigkeit angemessen unterschiedlicher Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellungen zur differenzierten Benotung komplett nachvollziehbar und angemessen
2. Aufgabenstellung (Art, Inhalt und Struktur)
3. Musterlösung 4. Bewertungsvorschlag 5. Zusammenfassen des Ergebnis
nachvollziehbar und angemessen
voll 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 -
2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2
in Ordnung - 3 - 4 - 3 - 4 - 3 - 4 - 3 - 4 - 3 - 4 - 3 - 4 - 3 - 4 - 3 - 4 - 3 - 4 - 3 - 4 - 3 - 4 - 3 - 4
-
5 5 5 5 5 5 5 5 5 5 5 5
nicht - 6 - 6 - 6 - 6 - 6 - 6 - 6 - 6 - 6 - 6 - 6 - 6
1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6
Anforderung entspricht insgesamt dem Niveau des entsprechenden Masterstudienjahres
Klausur ist zu überarbeiten
ja
nein
ja
nein
Hinweise/Bemerkungen
Die Vorab-Begutachtung der Aufgabenstellung wurde dem/der zuständigen Koordinator/in zur Weiterleitung an die wissenschaftliche Leitung des Masterstudiengangs/Profils mitgeteilt.
Ort / Datum
PB_Pre-Check_11_12
Unterschrift (Externe/r Gutachter/in)
-
Letzte Bearbeitung durch: Ka
169 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
-
Status: final
1/2
Duale Hochschule Baden-Württemberg·Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel:
Formular Vorab‐Begutachtung (Pre‐Check) von Klausurstellungen (Master) Version: 1.0 Autor: Prof. Dr. Ehlers Letzter Beitrag durch: Katrin Kalb Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Formular (verbindlich) Zielgruppe: Leitung, Lehrende, Studierende, Gutachter, Koordinator Geltungsbereich: alle Masterstudiengänge Status:
Erstentwurf zur Konsultation intern vorgelegt freigegebene Version
Verabschiedet von:
beschlossen durch: Vizepräsident Qualität und Lehre (Datum: 30.10.2012) beschlossen durch Vorstand (Datum: …) beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: …) beschlossen durch Senat (Datum:) empfohlen von Fachkommission [Name der FK] (Datum: …)
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
QSK
29.02.2012 0.1
Ehlers
30.10.2012 1.0
Die QSK beschließt, dass das im Bachelorbereich verwendete Formular den besonderen Bedürfnissen der Masterstudien‐ gänge / Profile entsprechend angepasst werden soll. Der Vorstand stimmt dem Formular „Vorab‐Begutachtung (Pre‐Check) von Klausurstellungen (Master)“ zu.
2 170 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
DUALE HOCHSCHULE Baden-Württemberg Studienbereich (Bezeichnung)
Begutachtung (Post-Check) von korrigierten Klausuren durch Externe(n) Gutachter/in – Studienjahr 2008/2009 Modul:
an Studienakademie:
Studienjahr
1
2
Anzahl Studierende:
Gutachter/in:
Tel./E-Mail:
von Hochschule: Koordinationsbereich: Koordinator/in:
an Koordinator/in gesandt am:
voll 1. Korrekturform
2. Korrekturdurchführung
3. Niveau
4. Notenspektrum
in Ordnung
nicht
Alle Lösungsteile deutlich sichtbar korrigiert und bewertet
1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6
Klare Zuordnung der Korrekturzeichen zu Lösungsschritten möglich
1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6
Individuelle Lösungsansätze berücksichtigt
1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6
Analytische Aspekte und kritische Reflexion angemessen berücksichtigt
1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6
Bewertung entspricht Musterlösung
1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6
Bewertung nachvollziehbar und angemessen
1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6
Notengebung ist dem Anforderungsniveau des jeweiligen Studienjahres angepasst Vergebene Klausurnoten entsprechen den erbrachten Leistungen Anspruch bei Bewertung der Lösungen entspricht dem jeweiligen Studienjahr von:
1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 ja
nein
bis:
Durchschnittsnote:
Hinweise/Bemerkungen
Die Begutachtung (Post-Check) der geschriebenen Klausuren wurde dem/der Studiengangsleiter/in und dem/der zuständigen Koordinator/in mitgeteilt.
Ort / Datum
Stand: 14.04.2009 171 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Unterschrift (Gutachter/in)
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Post‐Check von korrigierten Klausuren durch Externe Gutachter (1.+2. Studienjahr)
Version: 1.0 Autor: QSK Letzter Beitrag durch: Ringwald Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Formular (verbindlich) Zielgruppe: Leitung, Lehrende, Studierende, Gutachter Geltungsbereich: DHBW‐weit Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☒
beschlossen durch: QSK in Abstimmung mit OUVS (Datum: 28.11.2007)
☐
beschlossen durch Vorstand
☐
beschlossen durch Aufsichtsrat
☐
beschlossen durch Senat
☐
empfohlen von Fachkommission
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Seit Veröffentlichung keine Änderungen, Dokument liegt wie verabschiedet vor, Anpassung der Jahreszahlen mitlaufend
172 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
DUALE HOCHSCHULE Baden-Württemberg Studienbereich (Bezeichnung)
Begutachtung (Post-Check) von korrigierten Klausuren durch Interne Gutachter - Studienjahr 2008/2009 Modul:
Studiengang/-richtung:
Jahr:
3. Studienjahr
Studienakademie:
Prüfungsdatum:
Prüfungsdauer (min):
Hilfsmittel:
Anzahl Studierende:
Klausursteller/in:
Tel./E-Mail:
Studiengangsleiter/in:
Tel./E-Mail:
Gutachter/in:
Tel./E-Mail:
Koordinator/in:
gesendet am: voll
1. Korrekturform
2. Korrekturdurchführung
3. Niveau
Alle Lösungsteile deutlich sichtbar korrigiert und bewertet Klare Zuordnung der Korrekturzeichen zu Lösungsschritten möglich Individuelle Lösungsansätze berücksichtigt Analytische Aspekten und kritische Reflexion angemessen berücksichtigt Bewertung entspricht Musterlösung Punktevergabe nachvollziehbar und angemessen Notengebung ist dem Anforderungsniveau des dritten Studienjahres angepasst Vergebene Klausurnoten entsprechen den erbrachten Leistungen Anspruch bei Bewertung der Lösungen entspricht dem dritten Studienjahr
4. Notenspektrum
in Ordnung
nicht
1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 ja von:
nein bis:
Durchschnittsnote:
Hinweise/Bemerkungen
Die Begutachtung der korrigierten Klausuren wurde dem/r zuständigen Studiengangsleiter/in und dem/der Koordinator/in mitgeteilt.
Ort / Datum
173 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Unterschrift (Gutachter/in)
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Post‐Check von korrigierten Klausuren durch Interne Gutachter (3. Studienjahr)
Version: 1.0 Autor: QSK Letzter Beitrag durch: Ringwald Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Formular (verbindlich) Zielgruppe: Leitung, Lehrende, Studierende, Gutachter Geltungsbereich: DHBW‐weit Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☒
beschlossen durch: QSK in Abstimmung mit OUVS (Datum: 28.11.2007)
☐
beschlossen durch Vorstand
☐
beschlossen durch Aufsichtsrat
☐
beschlossen durch Senat
☐
empfohlen von Fachkommission
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Seit Veröffentlichung keine Änderungen, Dokument liegt wie verabschiedet vor; Anpassung der Jahreszahlen mitlaufend
174 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
DUALE HOCHSCHULE Baden-Württemberg Studienbereich: [Name]
Begutachtung (Post-Check) von korrigierten Klausuren durch externe Gutachter (Master) Modul:
Studiengang/Profil:
Studienjahr:
Studienakademie:
Prüfungsdatum:
Prüfungsdauer (min):
Hilfsmittel:
Anzahl Studierende:
Klausursteller/in: Wissenschaftliche Leitung: Externe/r Gutachter/in: Koordinator/in:
Tel./E-Mail: Tel./E-Mail: Tel./E-Mail: gesendet am: voll
1. Korrekturform
2. Korrekturdurchführung
3. Niveau
Alle Lösungsteile deutlich sichtbar korrigiert und bewertet Klare Zuordnung der Korrekturzeichen zu Lösungsschritten möglich Individuelle Lösungsansätze berücksichtigt Analytische Aspekte und kritische Reflexion angemessen berücksichtigt Bewertung entspricht Musterlösung Punktevergabe nachvollziehbar und angemessen Notengebung ist dem Anforderungsniveau des jeweiligen Masterstudienjahres angepasst Vergebene Klausurnoten entsprechen den erbrachten Leistungen Anspruch bei Bewertung der Lösungen entspricht dem jeweiligen Masterstudienjahr
4. Notenspektrum
in Ordnung
nicht
1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 ja von:
nein bis:
Durchschnittsnote:
Hinweise/Bemerkungen
Die Begutachtung der korrigierten Klausuren wurde der zuständigen wissenschaftlichen Leitung und dem/der Koordinator/in mitgeteilt.
Ort / Datum
175 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Unterschrift (Gutachter/in)
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Post‐Check von schriftlichen Prüfungsleistungen durch externe Gutachter (Master)
Version: 1.0 Autor: QSK Letzter Beitrag durch: Kalb Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Formular (verbindlich) Zielgruppe: Leitung, Lehrende, Studierende, Gutachter Geltungsbereich: Master‐Studiengänge Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☒
beschlossen durch: QSK (Datum: 29.02.2012)
☐
beschlossen durch Vorstand
☐
beschlossen durch Aufsichtsrat
☐
beschlossen durch Senat
☐
empfohlen von Fachkommission
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Seit Veröffentlichung keine Änderungen, Dokument liegt wie verabschiedet vor
176 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
DUALE HOCHSCHULE Baden-Württemberg Studienbereich (Studienbereich)
Begutachtung von mündlichen Prüfungen durch Interne Gutachter - Studienjahr 2008/2009 Modul:
Studiengang/-richtung:
Datum:
Studienakademie:
Anzahl Studierende:
davon OU-Optanten:
Studiengangsleiter/in:
Tel./E-Mail:
Interne/r Gutachter/in:
von Studienakademie:
Koordinator/in:
gesendet am: voll
1. Inhalt
2. Benotung
3. Prüfungskommission
4. Prüfungsablauf
5. Notenspektrum
Qualität und Relevanz der Aufgaben bzw. Fragestellungen Prüfungsgebiete und -inhalte entsprechend der StuPrO DHBW (Bereich) (§ x Abs. x) Angemessenes Prüfungsniveau Nachvollziehbarkeit und Plausibilität der festgestellten Prüfungsleistung Zusammensetzung (z.B. fachliches Spektrum, möglichst keine Firmenidentität zwischen Prüfling und Prüfer) Qualifikation (fachlich und methodisch) Beratungsintensität (z.B. bei Notenfindung) Angemessene Formen (z.B. organisatorischer Ablauf) Einhaltung der Regeln der StuPrO DHBW (Bereich) (§ x Abs. x) von: Durchschnittsnote:
in Ordnung
1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6
bis:
Hinweise/Bemerkungen
Die Begutachtung der mündlichen Prüfung wurde dem Koordinator mitgeteilt.
Ort / Datum
177 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
nicht
1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6
Unterschrift (Gutachter)
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Begutachtung von mündlichen Prüfungen durch Interne Gutachter
Version: 1.0 Autor: QSK Letzter Beitrag durch: Ringwald Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Formular (verbindlich) Zielgruppe: Leitung, Lehrende, Studierende, Gutachter Geltungsbereich: DHBW‐weit Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☒
beschlossen durch: QSK in Abstimmung mit OUVS (Datum: 28.11.2007)
☐
beschlossen durch Vorstand
☐
beschlossen durch Aufsichtsrat
☐
beschlossen durch Senat
☐
empfohlen von Fachkommission
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Seit Veröffentlichung keine Änderungen, Dokument liegt wie verabschiedet vor, Anpassung der Jahreszahlen mitlaufend
178 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
DUALE HOCHSCHULE Baden-Württemberg Studienbereich [BEZEICHNUNG]
Begutachtung von mündlicher Prüfung durch Interne/n Gutachter/in - Studienjahr 2011/2012 Studienakademie:
Masterstudiengang/Profil:
Modul: Wissenschaftliche Leitung: Interne/r Gutachter/in:
Prüfungsdatum:
Koordinator/in:
gesendet am:
Tel./E-Mail: von Studienakademie:
Qualität und Relevanz der Aufgaben bzw. Fragestellungen Prüfungsgebiete und -inhalte entsprechend der geltenden MaStuPrO DHBW Angemessenes Prüfungsniveau Nachvollziehbarkeit und Plausibilität der festgestellten Prüfungsleistung Auswahl (z.B. fachliches Spektrum, möglichst keine Firmenidentität zwischen Prüfling und Prüfer) Qualifikation (fachlich und methodisch) Beratungsintensität (z.B. bei Notenfindung) Angemessene Formen (z.B. organisatorischer Ablauf) Einhaltung der Regeln der geltenden MaStuPrO DHBW
1. Inhalt
2. Benotung
3. Prüfer
4. Prüfungsablauf
5. Notenspektrum (des Kurses)
voll
in Ordnung
nicht
1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 von: bis: Durchschnittsnote:
Hinweise/Bemerkungen
Die Begutachtung der mündlichen Prüfung wurde dem/der Koordinator/in zur Weiterleitung an die wissenschaftliche Leitung des Masterstudiengangs/Profils mitgeteilt.
Ort / Datum
PB_MP_11_12
Unterschrift (Interne/r Gutachter/in)
-
Letzte Bearbeitung durch: Ka
179 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
-
Status: final
1/2
Titel:
Formular Begutachtung von mündlichen Prüfungen durch Interne Gutachter (Master) Version: 1.0 Autor: Prof. Dr. Ehlers Letzter Beitrag durch: Katrin Kalb Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Formular (verbindlich) Zielgruppe: Leitung, Lehrende, Studierende, Gutachter, Koordinator Geltungsbereich: alle Masterstudiengänge Status:
Erstentwurf zur Konsultation intern vorgelegt freigegebene Version
Verabschiedet von:
beschlossen durch: Vizepräsident Qualität und Lehre (Datum: 30.10.2012) beschlossen durch Vorstand (Datum: …) beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: …) beschlossen durch Senat (Datum:) empfohlen von Fachkommission [Name der FK] (Datum: …)
Änderungshistorie: Autor
Datum
QSK
29.02.2012 0.1
Ehlers
30.10.2012 1.0
PB_MP_11_12
-
Version Versionsstand oder Art der Änderung Die QSK beschließt, dass das im Bachelorbereich verwendete Formular den besonderen Bedürfnissen der Masterstudiengänge / Profile entsprechend angepasst werden soll. Der Vorstand stimmt dem Formular „Begutachtung von mündlichen Prüfungen durch Interne Gutachter (Master)“ zu.
Letzte Bearbeitung durch: Ka
180 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
-
Status: final
2/2
DUALE HOCHSCHULE Baden-Württemberg Studienbereich Wirtschaft
Begutachtung bewerteter Bachelorarbeiten (Post-Check) durch Interne Gutachter - Studienjahr 2008/2009 Studienakademie:
Studiengang/-richtung:
Anzahl Studierende:
davon OU-Optanten:
Studiengangsleiter/in:
Tel./E-Mail:
Interne/r Gutachter/in:
von Studienakademie:
Koordinator/in:
gesendet am:
1. Themenstellung
2. Bearbeitung
3. Bewertung
Klare, aussagekräftige Formulierung Aktualitätsaspekt Praxisrelevanz Klar herausgearbeitete Zielsetzung Begründete Ableitung der Erkenntnisse Differenzierte und kritisch reflektierende Feststellung des Gesamtergebnisses Theoretisch-methodische Fundierung Literaturauswahl und -auswertung Aussagefähigkeit des Gutachtens Korrektur durch Korrekturhinweise nachvollziehbar und angemessen Beurteilungskriterien ausreichend differenziert Nachvollziehbarkeit und Plausibilität der festgestellten Prüfungsleistung Verfahrensregeln angemessen
voll 1 1 1 1 1 -
2 2 2 2 2
in Ordnung - 3 - 4 - 3 - 4 - 3 - 4 - 3 - 4 - 3 - 4 -
5 5 5 5 5
nicht - 6 - 6 - 6 - 6 - 6
1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6
Hinweise/Bemerkungen
Die Begutachtung der bewerteten Bachelorarbeiten wurde dem/der Koordinator/in mitgeteilt. Der/Die interne Gutachter/in verpflichtet sich zur absoluten Verschwiegenheit über den Inhalt der begutachteten Bachelorarbeiten.
Ort / Datum
181 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Unterschrift (Interne/r Gutachter/in)
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Begutachtung von Bachelorarbeiten
Version: 1.0 Autor: QSK Letzter Beitrag durch: Ringwald Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Formular (verbindlich) Zielgruppe: Leitung, Lehrende, Studierende, Gutachter Geltungsbereich: DHBW‐weit Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☒
beschlossen durch: QSK in Abstimmung mit OUVS (Datum: 28.11.2007)
☐
beschlossen durch Vorstand
☐
beschlossen durch Aufsichtsrat
☐
beschlossen durch Senat
☐
empfohlen von Fachkommission
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
182 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Seit Veröffentlichung keine Änderungen, Dokument liegt wie verabschiedet vor; Anpassung der Jahreszahlen mitlaufend
DUALE HOCHSCHULE Baden-Württemberg Studienbereich [BEZEICHNUNG]
Begutachtung bewerteter Masterarbeit (Post-Check) durch Externe/n Gutachter/in - Studienjahr 2011/2012 Studienakademie: Wissenschaftliche Leitung: Externe/r Gutachter/in: Koordinator/in:
1. Themenstellung
2. Bearbeitung
3. Bewertung
Masterstudiengang/Profil: Tel./E-Mail: von Hochschule: gesendet am:
Klare, aussagekräftige Formulierung Aktualitätsaspekt Praxisrelevanz Wissenschaftliche Relevanz Klar herausgearbeitete Zielsetzung Begründete Ableitung der Erkenntnisse Differenzierte und kritisch reflektierende Feststellung des Gesamtergebnisses Theoretisch-methodische Fundierung Wissenschaftliche Fundierung Literaturauswahl und -auswertung Aussagefähigkeit des Gutachtens Korrektur durch Korrekturhinweise nachvollziehbar und angemessen Beurteilungskriterien ausreichend differenziert Nachvollziehbarkeit und Plausibilität der festgestellten Prüfungsleistung Verfahrensregeln angemessen
4. Notenspektrum (des Kurses)
voll 1 1 1 1 1 1 -
2 2 2 2 2 2
in Ordnung - 3 - 4 - 3 - 4 - 3 - 4 - 3 - 4 - 3 - 4 - 3 - 4 -
5 5 5 5 5 5
nicht - 6 - 6 - 6 - 6 - 6 - 6
1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 von: bis: Durchschnittsnote:
Hinweise/Bemerkungen
Die Begutachtung der bewerteten Masterarbeit wurde dem/der Koordinator/in zur Weiterleitung an die wissenschaftliche Leitung des Masterstudiengangs/Profils mitgeteilt. Der/Die externe Gutachter/in verpflichtet sich zur absoluten Verschwiegenheit über den Inhalt der begutachteten Masterarbeit.
Ort / Datum PB_MA_11_12
-
U Letzte Bearbeitung durch: Ka
183 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
-
nterschrift (Externe/r Gutachter/in) Status: final
1/2
Duale Hochschule Baden-Württemberg·Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel:
Formular Begutachtung von Masterarbeiten Version: 1.0 Autor: Prof. Dr. Ehlers Letzter Beitrag durch: Katrin Kalb Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Formular (verbindlich) Zielgruppe: Leitung, Lehrende, Studierende, Gutachter, Koordinator Geltungsbereich: alle Masterstudiengänge Status:
Erstentwurf zur Konsultation intern vorgelegt freigegebene Version
Verabschiedet von:
beschlossen durch: Vizepräsident Qualität und Lehre (Datum: 30.10.2012) beschlossen durch Vorstand (Datum: …) beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: …) beschlossen durch Senat (Datum:) empfohlen von Fachkommission [Name der FK] (Datum: …)
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
QSK
29.02.2012 0.1
Ehlers
30.10.2012 1.0
Die QSK beschließt, dass das im Bachelorbereich verwendete Formular den besonderen Bedürfnissen der Masterstudien‐ gänge / Profile entsprechend angepasst werden soll. Der Vorstand stimmt dem Formular „Begutachtung von Mas‐ terarbeiten“ zu.
2 184 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
1
DUALE HOCHSCHULE Baden-Württemberg Studienbereich (Bezeichnung)
Qualitätsbericht des Studiengangs/der Studienrichtung Studienakademie: Studiengang/-richtung: Studiengangsleitung: Studienjahr: 1.
2009/2010
Quantitative Entwicklung des Studiengangs 1.Studienjahr 2. Studienjahr 3. Studienjahr (Jahrgang 2009) (Jahrgang 2008) (Jahrgang 2007)
Studienjahrgangsdaten 1 Studierendenzahlen
M
W
M
W
M
W
Anzahl der Kurse Zahl der Durchgefallenen
M
W
M
W
M
W
Zahl der Studienabbrecher
M
W
M
W
M
W
2.
Qualitative Beschreibung des Studiengangs
Bachelorstudium 2
∅-Note
1,0-1,5 abs.
%
1,6-2,5 abs.
%
2,6-3,5 abs.
%
3,6-4,0 abs.
%
4,1-5,0 abs.
%
Modulgesamtnote Note Bachelorarbeit Gesamtnote
Wissenschaftliches Arbeiten
welche?
Besondere Maßnahmen zur Schulung der Studierenden in wissenschaftlichem Arbeiten Maßnahmen zur Förderung von Eigenstudium
1
Bitte tragen Sie die Studierendenzahlen vor Studienabbruch ein und verwenden Sie dabei die Zahlen des MWK (Stichtag 01.10.). 2 Diese Noten werden nur am Ende des 3. Studienjahres berechnet.
QB-08-09-E Stand: 2010-06-10
185 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
2
3.
Zusammenfassungen der studentischen Beurteilungen 3 (Die jeweilige Merkmalsausprägung bitte als Zahl -einfacher Durchschnittmit einer Dezimalstelle eintragen).
Rücklaufquote der studentischen Lehrevaluation 4 :
Bewertung der Studieninhalte
%
sehr positiv 1 2
3
4
sehr negativ 5 6
sehr positiv 1 2
3
4
sehr negativ 5 6
sehr positiv 1 2
3
4
sehr negativ 5 6
• Gesamtbewertung: Teilaspekte: • Lernziele erreicht • Nutzen, Relevanz, Praxisbezug • Angemessenes Niveau • Abstimmung zwischen den Lehrveranstaltungen Bemerkungen:
Bewertung der Dozentinnen / Dozenten • Gesamtbewertung: Teilaspekte: • Fachlich • Methodisch-didaktisch Bemerkungen:
Organisation und Betreuung durch die Studiengangsleitung • Gesamtbewertung: Teilaspekte • Semesterplanung und Organisation • Betreuung und Beratung der Studierenden • Studierendensekretariate Bemerkungen:
3
Die Bemerkungszeilen sollte zur Darstellung besonderer studentischer Kritik- und Beurteilungspunkte genutzt werden. Anmerkungen der Studiengangsleiter/in inkl. Angaben von Veränderungen gegenüber dem Vorjahr bitte im Feld „Einschätzung der studentischen Erhebung durch den/die Studiengangsleiter/in…“ am Ende des Berichts darstellen. 4 Es ist eine studentische Einzelerhebung durchzuführen, kursweise Sammelerhebungen sind unzulässig.
QB-08-09-E Stand: 2010-06-10
186 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
3 Selbsteinschätzung des studentischen Engagements (z.B. eigene Vorbereitung, Einstellung zu den Studieninhalten, Eigenmotivation, „Konsumhaltung“)
hoch 1
niedrig 2
3
4
5
6
• Gesamtbewertung: Bemerkungen:
Workloaderhebung Durchschnittlich pro Woche aufgewendete Stunden für gesamtes Studium – während der
a) Theoriephasen: Präsenzzeit (Lehrveranstaltungsstunden an der Studienakademie) zuzüglich Selbststudium (incl. Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen) zuzüglich Prüfungszeit (incl. Vorbereitung)
……Std.
b) Praxisphasen: Präsenzzeit (Arbeitsstunden in der Ausbildungsstätte) ggf. zuzüglich Selbststudium, ggf. zuzüglich Erstellung von schriftlichen Prüfungsleistung und anderen schriftlichen Arbeiten
……Std.
Bemerkungen:
Qualität der praktischen Ausbildung • Gesamtbewertung: Teilaspekte • Zielvereinbarung, Ausbildungsplanung • Vermittlung berufsrelevanter Qualifikationen • • • • •
(fachspezifisch) Anwendung der Erkenntnisse der Theoriephasen Förderung von persönlichen und sozialen Kompetenzen Betreuung (fachlich und persönlich) Organisation der Praxisphasen Feedback über Ausbildungsfortschritt (Lernerfolg)
Bemerkungen:
QB-08-09-E Stand: 2010-06-10
187 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
sehr positiv 1 2
3
4
sehr negativ 5 6
4 Bewertung der Infrastruktur
sehr positiv 1 2
3
4
sehr negativ 5 6
sehr positiv 1 2
3
4
sehr negativ 5 6
• Gesamtbewertung: Teilaspekte • Bibliothek • EDV • Labore, PC-Räume (soweit gegeben) • Vorlesungs- und Gruppenräume • Cafeteria, Mensa Bemerkungen:
Beurteilung des gesamten Studiums an der DHBW • Gesamtbewertung: • Besonders positive Aspekte:
•
Hinweise für Verbesserungen
•
Vorschläge zur Weiterentwicklung des Studienganges
Erneute Studiengangentscheidung •
Ja:
•
Gründe:
QB-08-09-E Stand: 2010-06-10
188 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
%
•
Nein:
%
5
4.
Einschätzungen der Studiengangsleitung
A) Einschätzung der studentischen Erhebung durch den/die Studiengangsleiter/in (gegebenenfalls unter Einbeziehung der Lehrbeauftragten):
B) Erkenntnisse zur Qualität der praktischen Ausbildung aus der „Darstellung und Reflexi on der Praxisphase“ sowie aus Prüfungsleistungen, die auf die Praxisphase bezogen sind.
5.
Rückmeldungen von den Dualen Partnern zur Qualität des Studiums im Berichtszeitraum
A) In welcher Form erhalten Sie Rückmeldung vom Dualen Partner? Vor Ort- Besuche Ausbildungsleitertagung Gespräche mit den Dualen Partnern Alumnibefragungen und Kontakte andere
QB-08-09-E Stand: 2010-06-10
189 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
6 B) Welche wesentlichen Punkte in Bezug auf die Studienqualität in Theorie und Praxis wurden angesprochen? Vorschläge zur Weiterentwicklung des Studienprofils Positive Punkte in Bezug auf die Organisation des Studiums Negative Punkte in Bezug auf die Organisation des Studiums Angemessenheit des Anforderungsniveau an die Studierenden (z.B. Studieninhalte und Prüfungsanforderungen) Rückmeldungen zur Attraktivität des Dualen Studiums für die Dualen Partner weitere Punkte
C) Welcher Handlungsbedarf leitet sich aus den Rückmeldungen der Dualen Partner ab?
Ort / Datum
QB-08-09-E Stand: 2010-06-10
190 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Unterschrift (Studiengangsleiter/in)
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Qualitätsbericht des Studiengangs/der Studienrichtung
Version: 1.0 Autor: QSK Letzter Beitrag durch: Leisener Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Formular (verbindlich) Zielgruppe: Leitung, Studiengangsleitungen Geltungsbereich: DHBW‐weit Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☒
beschlossen durch: QSK in Abstimmung mit OUVS (Datum: 28.11.2007)
☐
beschlossen durch Vorstand
☐
beschlossen durch Aufsichtsrat
☐
beschlossen durch Senat
☐
empfohlen von Fachkommission
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Seit Veröffentlichung keine Änderungen, Dokument liegt wie verabschiedet vor; Anpassung der Jahreszahlen mitlaufend
191 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
DUALE HOCHSCHULE Baden-Württemberg Studienbereich Wirtschaft
Qualitätsbericht des Masterstudiengangs/Profils Studienakademie: Masterstudiengang/Profil: Wissenschaftliche Leitung: Studienjahr: 1.
2011/2012
Quantitative Entwicklung des Masterstudiengangs 1.Studienjahr (Jahrgang 2011/12)
Studienjahrgangsdaten1
2. Studienjahr (Jahrgang -)
Studierendenzahlen
M
W
MW
Anzahl der Kurse Zahl der Durchgefallenen
M
W
MW
Zahl der Studienabbrecher
M
W
MW
2.
Qualitative Beschreibung des Masterstudiengangs
Masterstudium2
-Note
1,0-1,5 abs.
%
1,6-2,5 abs.
%
2,6-3,5 abs.
%
3,6-4,0 abs.
%
4,1-5,0 abs.
%
Note Masterarbeit Gesamtnote
Wissenschaftliches Arbeiten Welche? Besondere Maßnahmen zur Schulung der Studierenden in wissenschaftlichem Arbeiten Maßnahmen zur Förderung des Selbststudiums
1
Bitte tragen Sie die Studierendenzahlen vor Studienabbruch ein und verwenden Sie dabei die Zahlen des MWK (Stichtag 01.10.). 2 Diese Noten werden nur am Ende des 2. Studienjahres berechnet. 1/7
192 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
3.
Zusammenfassungen der studentischen Beurteilungen3 (Die jeweilige Merkmalsausprägung bitte als Zahl -einfacher Durchschnittmit einer Dezimalstelle eintragen).
Rücklaufquote der studentischen Lehrevaluation4:
Studieninhalte und Lehrveranstaltungen
%
sehr positiv 1 2
3
4
sehr negativ 5 6
sehr positiv 1 2
3
4
sehr negativ 5 6
Gesamtbewertung der Studieninhalte und Lehrveranstaltungen Teilaspekte Studieninhalte Lernziele erreicht Angemessenes Niveau Wissenschaftliche Fundierung Nutzen, Relevanz Anwendungsorientierung, Praxisbezug Teilaspekte Lehrveranstaltungen Abstimmung zwischen den Lehrveranstaltungen Vertiefungs- und Wahlmöglichkeiten Lehrformen (Seminar, Vorlesungen, Fallstudien, eLearning…) Bemerkungen:
Dozentinnen und Dozenten Gesamtbewertung der Dozentinnen und Dozenten Teilaspekte: Fachliche Bewertung Methodisch-didaktische Bewertung Bemerkungen:
3
Die Bemerkungszeilen sollte zur Darstellung besonderer studentischer Kritik- und Beurteilungspunkte genutzt werden. Anmerkungen der wissenschaftlichen Leitungen inkl. Angaben von Veränderungen gegenüber dem Vorjahr bitte im Feld „Einschätzung der studentischen Erhebung durch die wissenschaftliche Leitung…“ am Ende des Berichts darstellen. 4 Es ist eine studentische Einzelerhebung durchzuführen. Kursweise Sammelerhebungen sind unzulässig. 2/7
193 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Organisation und Betreuung des Masterstu- sehr positiv diengangs 1 2 Gesamtbewertung der Organisation und Betreuung des Masterstudiengangs Teilaspekte Zeitliche Organisation des Masterstudiengangs Betreuung und Beratung insgesamt Betreuung und Beratung während der Nicht-Präsenzzeiten Vereinbarkeit von Studium und Beruf Servicequalität des Studierendensekretariats Bemerkungen:
Eigenes Engagement
3
4
sehr negativ 5 6
hoch 1
niedrig 2
3
4
5
6
Selbsteinschätzung des eigenen Engagements (Vorbereitungsaufwand, Motivation) Bemerkungen:
Workloaderhebung (Studium & Beruf) a) Wie viele Stunden wenden Sie durchschnittlich pro Woche für Ihr Masterstudium insgesamt auf? Für Lehrveranstaltungsstunden an der Studienakademie, Prüfungszeit (incl. Vorbereitung) und Selbststudium (incl. Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen) b.1) Wie viele Stunden arbeiten Sie durchschnittlich pro Woche insgesamt? Zeiten der Berufstätigkeit insgesamt
……Std.
……Std.
b.2) Wie viele Stunden von dieser wöchentlichen Gesamtarbeitszeit sind Sie an Ihrem Arbeitsplatz durchschnittlich mit studienrelevanten Tätigkeiten be schäftigt? Zeiten für Projekte, Themen und Prozesse, die in direktem Zusammenhang mit Ihrem Studium stehen Bemerkungen:
3/7
194 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Qualität der Theorie-Praxis-Integration
sehr positiv 1 2
3
4
sehr negativ 5 6
4
sehr negativ 5 6
Gesamtbewertung der Theorie-PraxisIntegration Teilaspekte Studium Vermittlung berufsrelevanten Fachwissens im
Masterstudium Vermittlung berufsrelevanter Methoden im Masterstudium Vermittlung sozialer und persönlicher Kompetenzen im Masterstudium
Teilaspekte Beruf Einbindung in geeignete Projekte und Pro
zesse an der kooperierenden Einrichtung Einräumung von Freiräumen durch die kooperierende Einrichtung zur Teilnahme an Präsenzveranstaltungen, Studienphasen, Prüfungen und weiteren Studienmaßnahmen Betreuung durch Ansprechpartner/-in an der kooperierenden Einrichtung zur Einbindung in das Praxisumfeld
Bemerkungen:
Infrastruktur der Dualen Hochschule
sehr positiv 1 2
3
Gesamtbewertung der Infrastruktur Teilaspekte Bibliothek EDV Labore, PC-Räume (soweit gegeben) Vorlesungs- und Gruppenräume Cafeteria, Mensa Bemerkungen:
4/7
195 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Gesamtbewertung des Masterstudiums
sehr positiv 1 2
3
4
sehr negativ 5 6
Gesamtbewertung: Besonders positive Aspekte:
Hinweise für Verbesserungen:
Vorschläge zur Weiterentwicklung des Masterstudiengangs:
Erneute Studiengangentscheidung Ja:
%
Nein:
%
Gründe:
4.
Einschätzungen der wissenschaftlichen Leitung
Einschätzung der studentischen Erhebung durch die wissenschaftliche Leitung des Masterstudiengangs/Profils (gegebenenfalls unter Einbeziehung der Lehrbeauftragten):
5/7
196 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
5.
Rückmeldungen von den Dualen Partnern zur Qualität des Masterstudiums im Berichtszeitraum
A) In welcher Form erhalten Sie Rückmeldung vom Dualen Partner? Vor Ort- Besuche Ausbildungsleitertagung Gespräche mit den Dualen Partnern Alumnibefragungen und Kontakte Andere
B) Welche wesentlichen Punkte in Bezug auf die Qualität der Theorie-Praxis-Integration wurden angesprochen? Vorschläge zur Weiterentwicklung des Masterstudiengangs / Profils Positive Punkte in Bezug auf die Organisation des Studiums Negative Punkte in Bezug auf die Organisation des Studiums Angemessenheit des Anforderungsniveaus an die Studierenden (z.B. Studieninhalte und Prüfungsanforderungen) Rückmeldungen zur Attraktivität des Dualen Studiums für die Dualen Partner Weitere Punkte
6/7
197 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
C) Welcher Handlungsbedarf leitet sich aus den Rückmeldungen der Dualen Partner ab?
Ort / Datum
Unterschrift (Wissenschaftliche Leitung)
7/7
198 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Qualitätsbericht des Studiengangs/des Studienprofils (Master)
Version: 1.0 Autor: QSK Letzter Beitrag durch: Kalb Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Formular (verbindlich) Zielgruppe: Leitung, Lehrende, Studierende, Gutachter Geltungsbereich: Master‐Studiengänge Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☒
beschlossen durch: QSK (Datum: 29.02.2012)
☐
beschlossen durch Vorstand
☐
beschlossen durch Aufsichtsrat
☐
beschlossen durch Senat
☐
empfohlen von Fachkommission
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Seit Veröffentlichung keine Änderungen, Dokument liegt wie verabschiedet vor
199 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
1
DUALE HOCHSCHULE Baden-Württemberg Studienbereich (Bezeichnung)
Konsolidierter Qualitätsbericht der Koordinationseinheit (Bezeichnung) Studiengänge / Studienrichtungen: Koordinator/in: (DHBW-Standort)
Studienjahr:
2009/2010
Teil A: Summary 1 1 Quantitative Entwicklung der Koordinationseinheit Entwicklung der Studierendenzahlen und Kurse
Entwicklung der Durchfaller- und Abbrecherquoten
2 Qualitative Beschreibung der Koordinationseinheit Entwicklung der Durchschnittsnoten im Bachelorstudium
Informationen zum wissenschaftlichen Arbeiten
1
Bei den einzelnen Merkmalen bitte besonders positive und besonders negative Standortbeispiele mit in diese summarische Berichterstattung aufnehmen. Ansonsten ist hier die Kommentierung der Koordinatoren einzutragen. Falls sinnvoll, sollte auch auf die Datenentwicklung im Zeitablauf eingegangen werden. 200 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
2 3
Ergebnisse der studentischen Beurteilungen und Stellungnahme
Rücklaufquoten
Bewertung der Studieninhalte
Bewertung der Dozentinnen / Dozenten
Organisation und Betreuung des Studiengangs
Selbsteinschätzung des studentischen Engagements
Workload
Bewertung der praktischen Ausbildung
Bewertung der Infrastruktur
Zentrale Aspekte der Gesamtbeurteilung
Erneute Entscheidung für das Studienangebot
201 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
3 4 Einschätzungen der Studiengangsleitung Einschätzung der studentischen Erhebung durch die Studiengangsleitung Erkenntnisse zur Qualität der praktischen Ausbildung aus der „Darstellung und Reflexion der Praxisphase“ sowie aus Prüfungsleistungen, die auf die Praxisphase bezogen sind
5 Rückmeldungen von den Dualen Partnern zur Qualität des Studiums im Berichtszeitraum In welcher Form erhalten die StudiengangsleiterInnen Rückmeldungen vom Dualen Partner? Wesentliche Punkte, die in Bezug auf die Studienqualität in Theorie und Praxis von den Dualen Partnern angesprochen wurden. Welcher Handlungsbedarf leitet sich aus den Rückmeldungen ab?
6 Extremaspekte und Reaktionen Besonders positive Aspekte dieser Berichtsperiode
Hinweise für Verbesserungen und empfohlene Reaktionen
Reaktionen auf die negativen Punkte der Vorperiode
Ort / Datum 202 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Unterschrift (Koordinator/in)
4
Teil B: Ergebnisse der Qualitätsberichte der Studiengänge / Studienrichtungen 1 Quantitative Entwicklung der Koordinationseinheit 1.1 Studierendenzahlen 1.Studienjahr (Jg. 2009/10)
Studienakademie 2 M
W
2. Studienjahr (Jg. 2008/09) M
W
3. Studienjahr (Jg. 2007/08) M
W
Heidenheim Karlsruhe Lörrach Mannheim Mosbach Ravensburg Stuttgart (DH) Stuttgart (VWA) Villingen-Schwenningen Summe
1.2 Anzahl der Kurse 1.Studienjahr (Jg. 2009/10)
Studienakademie
2. Studienjahr (Jg. 2008/09)
3. Studienjahr (Jg. 2007/08)
2. Studienjahr (Jg. 2008/09)
3. Studienjahr (Jg. 2007/08)
Heidenheim Karlsruhe Lörrach Mannheim Mosbach Ravensburg Stuttgart (DH) Stuttgart (VWA) Villingen-Schwenningen Summe
1.3 Anzahl der Durchgefallenen 1.Studienjahr (Jg. 2009/10)
Studienakademie M
W
M
W
M
W
Heidenheim Karlsruhe Lörrach Mannheim Mosbach Ravensburg Stuttgart (DH) Stuttgart (VWA) Villingen-Schwenningen Summe
Sollten an einem Standort mehrere Studienrichtungen zu einer Koordinationseinheit gehören, bitte jeweils eine Berichtszeile einfügen. Standorte, die in dieser Koordinationseinheit nicht zu berücksichtigen sind, bitte streichen.
2
203 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
5 1.4 Anzahl der Studienabbrecher 1.Studienjahr (Jg. 2009/10)
Studienakademie Heidenheim Karlsruhe Lörrach Mannheim Mosbach Ravensburg Stuttgart (DH) Stuttgart (VWA) Villingen-Schwenningen Summe
M
W
2. Studienjahr (Jg. 2008/09)
M
3. Studienjahr (Jg. 2007/08)
W
M
W
2 Qualitative Beschreibung der Koordinationseinheit 2.1 Modulgesamtnote 3 -Note
1,0-1,5 abs. %
1,6-2,5 abs. %
2,6-3,5 abs. %
3,6 – 4,0 abs. %
4,1-5,0 abs. %
-Note
1,0-1,5 abs. %
1,6-2,5 abs. %
2,6-3,5 abs. %
3,6 – 4,0 abs. %
4,1-5,0 abs. %
Studienakademie Heidenheim Karlsruhe Lörrach Mannheim Mosbach Ravensburg Stuttgart (DH) Stuttgart (VWA) Villingen-Schwenningen Summen-
2.2 Note Bachelorarbeit 4 Studienakademie Heidenheim Karlsruhe Lörrach Mannheim Mosbach Ravensburg Stuttgart (DH) Stuttgart (VWA) Villingen-Schwenningen Summen-
3 4
Die Noten werden nur für das Gesamtstudium (Abschlussjahrgang 2009) berechnet. Wie vor.
204 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
6
2.3 Bachelorgesamtnote 5 -Note Studienakademie Heidenheim Karlsruhe Lörrach Mannheim Mosbach Ravensburg Stuttgart (DH) Stuttgart (VWA) Villingen-Schwenningen Summen-
1,0-1,5 abs. %
1,6-2,5 abs. %
2,6-3,5 abs. %
3,6 – 4,0 abs. %
4,1-5,0 abs. %
2.4 Wissenschaftliches Arbeiten Studienakademie Heidenheim Karlsruhe Lörrach Mannheim Mosbach Ravensburg Stuttgart (DH) Stuttgart (VWA) Villingen-Schwenningen
Besondere Maßnahmen zur Schulung der Studierenden in wissenschaftlichem Arbeiten
Maßnahmen zur Förderung von Eigenstudium
3 Zusammenfassungen der studentischen Beurteilungen 3.1 Rücklaufquote Studienakademie Heidenheim Karlsruhe Lörrach Mannheim Mosbach Ravensburg Stuttgart (DH) Stuttgart (VWA) Villingen-Schwenningen -Wert Bemerkungen
5
6
Wie vor.
205 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Rücklaufquote in %
7
3.2 Gesamtbewertung der Studieninhalte
Studienakademie
Gesamtbewertung
Gesamtbewertung der Studieninhalte Lernziele Nutzen, Angemeserreicht Relevanz, senes Praxisbezug Niveau
Abstimmung der Lehrveranstaltungen
Heidenheim Karlsruhe Lörrach Mannheim Mosbach Ravensburg Stuttgart (DH) Stuttgart (VWA) Villingen-Schwenningen -Note Bemerkungen
3.3 Gesamtbewertung der Dozenten, Betreuung durch Studiengangsleitung und studentische Selbsteinschätzung
Studierendensekretariat
Betreuung und Beratung der Studie renden-
Semesterplanung und Organisation
Organisation und Betreuung durch die Studiengangsleitung
Gesamtbewertung
methodisch-didaktisch
fachlich
Studienakademie
Gesamtbewertung
Bewertung der Dozentinnen und Dozenten
Heidenheim Karlsruhe Lörrach Mannheim Mosbach Ravensburg Stuttgart (DH) Stuttgart (VWA) Villingen-Schwenningen -Note
6
In den Bemerkungsfeldern bitte nur besondere Anmerkungen der Studiengangsleiter standortspezifisch wiedergeben.
206 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Gesamtbewertung der studentischen Selbsteinschätzung
8 Bemerkungen Bewertung der Dozentinnen und Dozenten
Organisation und Betreuung durch die Studiengangsleitung
Gesamtbewertung der studentischen Selbsteinschätzung
3.4 Workloaderhebung
Studienakademie Heidenheim Karlsruhe Lörrach Mannheim Mosbach Ravensburg Stuttgart (DH) Stuttgart (VWA) Villingen-Schwenningen -Werte Bemerkungen
Q 207 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Theoriephasen / Stunden pro Woche
Praxisphasen / Stunden pro Woche
9
Feedback über Ausbildungsfortschritt (Lernerfolg)
Organisation der Praxisphasen
Betreuung (fachlich und persönlich)
Förderung von persönlichen und sozialen Kompetenzen
Anwendung der Erkenntnisse der Theoriephasen
Vermittlung berufsrelevanter Qualifikationen (fachspezifisch)
Zielvereinbarung, Ausbildungsplanung
Bewertung der praktischen Ausbildung (z.B. Ausbildungsplanung und – inhalte, Durchführung der Ausbildung, Entwicklungsperspektiven)
Gesamtbewertung
3.5 Bewertung der praktischen Ausbildung
Heidenheim Karlsruhe Lörrach Mannheim Mosbach Ravensburg Stuttgart (DH) Stuttgart (VWA) Villingen-Schwenningen -Note Bemerkungen
3.6 Bewertung der Infrastruktur Studienakademie
Gesamtbewertung
Heidenheim Karlsruhe Lörrach Mannheim Mosbach Ravensburg Stuttgart (DH) Stuttgart (VWA) Villingen-Schwenningen -Note Bemerkungen
QBK_09-10 Stand: 2010-10-04 208 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Bibliothek
EDV
Labore, PC-Räume
Vorlesungsräume
Cafeteria, Mensa
10 3.7 Beurteilung des gesamten Studiums Beurteilung des gesamten Studiums Studienakademie
Gesamtbewertung
Besonders positive Aspekte
Hinweise für Verbesserungen
Vorschläge zur Weiterentwicklung des Studiengangs
Heidenheim Karlsruhe Lörrach Mannheim Mosbach Ravensburg Stuttgart (DH) Stuttgart (VWA) Villingen-Schwenningen -Note
3.8 Erneute Studiengangsentscheidung Erneute Studiengangsentscheidung Studienakademie
Ja
Nein
Gründe
Heidenheim Karlsruhe Lörrach Mannheim Mosbach Ravensburg Stuttgart (DH) Stuttgart (VWA) Villingen-Schwenningen -Prozentwerte
4 Einschätzungen der Studiengangsleitung 4.1 Einschätzung der studentischen Erhebung durch den/die Studiengangsleiter/in (ggf. unter Einbeziehung der Lehrbeauftragten) Studienakademie Heidenheim Karlsruhe Lörrach Mannheim Mosbach Ravensburg Stuttgart (DH) Stuttgart (VWA) Villingen-Schwenningen Q 209 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Einschätzung der studentischen Erhebung
11 4.2 Erkenntnisse zur Qualität der praktischen Ausbildung aus der „Darstellung und Reflexion der Praxisphase“ sowie aus Prüfungsleistungen, die auf die Praxisphase bezogen sind. Erkenntnisse aus der „Darstellung und Reflexion der Praxisphase“ sowie auf die Praxisphase bezogene Prüfungsleistungen
Studienakademie Heidenheim Karlsruhe Lörrach Mannheim Mosbach Ravensburg Stuttgart (DH) Stuttgart (VWA) Villingen-Schwenningen
5 Rückmeldungen von den Dualen Partnern zur Qualität des Studiums im Berichts zeitraum 5.1 Formen der Rückmeldung Studienakademie
In welcher Form erhalten Sie Rückmeldung vom Dualen Partner?
Heidenheim Karlsruhe Lörrach Mannheim Mosbach Ravensburg Stuttgart (DH) Stuttgart (VWA) Villingen-Schwenningen
5.2 Wesentliche Punkte in Bezug auf die Studienqualität Studienakademie
Welche wesentlichen Punkte in Bezug auf die Studienqualität in Theorie und Praxis wurden angesprochen?
Heidenheim Karlsruhe Lörrach Mannheim Mosbach Ravensburg Stuttgart (DH) Stuttgart (VWA) Villingen-Schwenningen
Q 210 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
12 5.3 Abgeleiteter Handlungsbedarf
Studienakademie
Welcher Handlungsbedarf leitet sich aus den Rückmeldungen der Dualen Partner ab?
Heidenheim Karlsruhe Lörrach Mannheim Mosbach Ravensburg Stuttgart (DH) Stuttgart (VWA) Villingen-Schwenningen
Ort / Datum
Unterschrift
Q 211 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
(Koordinator/in)
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Konsolidierter Qualitätsbericht der Koordinationseinheit
Version: 1.0 Autor: QSK Letzter Beitrag durch: Leisener Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Formular (verbindlich) Zielgruppe: Koordinatoren Geltungsbereich: DHBW‐weit Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☒
beschlossen durch: QSK in Abstimmung mit OUVS (Datum: 28.11.2007)
☐
beschlossen durch Vorstand
☐
beschlossen durch Aufsichtsrat
☐
beschlossen durch Senat
☐
empfohlen von Fachkommission
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Seit Veröffentlichung keine Änderungen, Dokument liegt wie verabschiedet vor
212 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
DUALE HOCHSCHULE Baden-Württemberg Studienbereich [Name des Studienbereichs]
Konsolidierter Qualitätsbericht der Koordinationseinheit Masterstudiengänge / Profile: Koordinator/in: (DHBW-Standort)
Studienjahr:
2011/2012
Teil A: Summary1 1 Quantitative Entwicklung der Koordinationseinheit Entwicklung der Studierendenzahlen und Kurse
Entwicklung der Durchfaller- und Abbrecherquoten
2 Qualitative Beschreibung der Koordinationseinheit Entwicklung der Durchschnittsnoten2 im Masterstudium
Informationen zum wissenschaftlichen Arbeiten 1
Bei den einzelnen Merkmalen bitte besonders positive und besonders negative Standortbeispiele mit in diese summarische Berichterstattung aufnehmen. Ansonsten ist hier die Kommentierung der Koordinatoren einzutragen. Falls sinnvoll, sollte auch auf die Datenentwicklung im Zeitablauf eingegangen werden. 2 Durchschnittsnote setzt sich zusammen aus der Note der Masterarbeit sowie der Mastergesamtnote. KQB_W_11-12 Letzte Bearbeitung durch: Ka - Status: final 1 / 21
213 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
DUALE HOCHSCHULE Baden-Württemberg Studienbereich [Name des Studienbereichs] 3
Ergebnisse der studentischen Beurteilungen und Stellungnahme
Rücklaufquoten
Bewertung der Studieninhalte und Lehrveranstaltungen
Wie ist das Ergebnis der Evaluation ausgefallen? Gab es hervorstechende Besonderheiten? Wie hat sich das Ergebnis im Vergleich zum Vorjahr entwickelt?
Bewertung der Dozentinnen und Dozenten
Wie ist das Ergebnis der Evaluation ausgefallen? Gab es hervorstechende Besonderheiten? Wie hat sich das Ergebnis im Vergleich zum Vorjahr entwickelt?
Organisation und Betreuung des Masterstudiengangs
Wie ist das Ergebnis der Evaluation ausgefallen? Gab es hervorstechende Besonderheiten? Wie hat sich das Ergebnis im Vergleich zum Vorjahr entwickelt?
Eigenes Engagement
Wie ist das Ergebnis der Evaluation ausgefallen? Gab es hervorstechende Besonderheiten? Wie hat sich das Ergebnis im Vergleich zum Vorjahr entwickelt?
Workloaderhebung (Studium & Beruf)
Wie ist das Ergebnis der Evaluation ausgefallen? Gab es hervorstechende Besonderheiten? Wie hat sich das Ergebnis im Vergleich zum Vorjahr entwickelt?
Bewertung der Qualität der Theorie-Praxis-Integration
Wie ist das Ergebnis der Evaluation ausgefallen? Gab es hervorstechende Besonderheiten? Wie hat sich das Ergebnis im Vergleich zum Vorjahr entwickelt?
Bewertung der Infrastruktur der Dualen Hochschule
Wie ist das Ergebnis der Evaluation ausgefallen? Gab es hervorstechende Besonderheiten? Wie hat sich das Ergebnis im Vergleich zum Vorjahr entwickelt?
Zentrale Aspekte der Gesamtbeurteilung
Wie ist das Ergebnis der Evaluation ausgefallen? Gab es hervorstechende Besonderheiten? Wie hat sich das Ergebnis im Vergleich zum Vorjahr entwickelt?
Erneute Studiengangsentscheidung
Wie ist das Ergebnis der Evaluation ausgefallen? Gab es hervorstechende Besonderheiten? Wie hat sich das Ergebnis im Vergleich zum Vorjahr entwickelt?
KQB_W_11-12
-
Letzte Bearbeitung durch: Ka
214 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
-
Status: final
2 / 21
DUALE HOCHSCHULE Baden-Württemberg Studienbereich [Name des Studienbereichs] 4 Einschätzungen der wissenschaftlichen Leitung des Masterstudiengangs Einschätzung der studentischen Erhebung durch die wissenschaftliche Leitung des Masterstudiengangs Erkenntnisse zur Qualität der Theorie-Praxis-Integration aus Prüfungsleistungen, die auf die berufliche Tätigkeit bezogen sind
5 Rückmeldungen von den Dualen Partnern zur Qualität des Studiums im Berichtszeitraum In welcher Form erhalten die wissenschaftlichen Leitungen Rückmeldungen vom Dualen Partner?
Nennung der meistgenannten Formen der Rückmeldung
Wesentliche Punkte, die in Bezug auf die Qualität der Theorie-Praxis-Integration von den Dualen Partnern angesprochen wurden. Welcher Handlungsbedarf leitet sich aus den Rückmeldungen ab?
6 Extremaspekte und Reaktionen Besonders positive Aspekte dieser Berichtsperiode
Hinweise für Verbesserungen und empfohlene Reaktionen
Reaktionen auf die negativen Punkte der Vorperiode
KQB_W_11-12
-
Letzte Bearbeitung durch: Ka
215 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
-
Status: final
3 / 21
DUALE HOCHSCHULE Baden-Württemberg Studienbereich [Name des Studienbereichs] 7 Evaluierungsprozess Verfahren
Wie lief das Verfahren hinsichtlich zeitlichem Ablauf, eingesetztem Instrument, Lieferung der Daten, Analyse der Daten und dem Umgang damit innerhalb des Studienbereichs ab? Gab es Unklarheiten, besondere Herausforderungen? Etc.
Verbesserungsvorschläge
Verbesserungsvorschläge zum Evaluationsprozess
Ort / Datum
KQB_W_11-12
U
-
Letzte Bearbeitung durch: Ka
216 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
-
nterschrift (Koordinator/in)
Status: final
4 / 21
DUALE HOCHSCHULE Baden-Württemberg Studienbereich [Name des Studienbereichs]
Teil B: Ergebnisse der Qualitätsberichte der Masterstudiengänge/Profile 1 Quantitative Entwicklung der Koordinationseinheit3 1.1 Studierendenzahlen 1.Studienjahr (Jg. 2011/12)
Masterstudiengang / Profil M
2. Studienjahr (Jg. -) W
M
W
Gesundheitsmanagement & Controlling IT-Management MBM4 / Banking & Finance MBM / Health Care Management MBM / International Business MBM / Logistikmanagement MBM / Marketing MBM / Medien MBM / Personalmanagement MBM / Tourismus-, Freizeit-, Hotel- und Gastronomiemanagement MBM / Wertorientiertes Management & Controlling Steuern, Rechnungslegung und Prüfungswesen Summe
3
Sollte ein Masterstudiengang/Profil an mehreren Standorten zur Koordinationseinheit gehören, bitte jeweils eine Berichtszeile einfügen und Standort vermerken. 4 MBM = Master in Business Management KQB_W_11-12 - Letzte Bearbeitung durch: Ka - Status: final 5 / 21
217 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
DUALE HOCHSCHULE Baden-Württemberg Studienbereich [Name des Studienbereichs] 1.2 Anzahl der Kurse 1.Studienjahr (Jg. 2011/12)
Masterstudiengang / Profil M
2. Studienjahr (Jg. -) W
M
W
Gesundheitsmanagement & Controlling IT-Management MBM / Banking & Finance MBM / Health Care Management MBM / International Business MBM / Logistikmanagement MBM / Marketing MBM / Medien MBM / Personalmanagement MBM / Tourismus-, Frei-zeit-, Hotel- und Gastronomiemanagement MBM / Wertorientiertes Management & Controlling Steuern, Rechnungslegung und Prüfungswesen Summe
1.3 Anzahl der Durchgefallenen 1.Studienjahr (Jg. 2011/12)
Masterstudiengang / Profil M
2. Studienjahr (Jg. -) W
M
Gesundheitsmanagement & Controlling IT-Management MBM / Banking & Finance MBM / Health Care Management MBM / International Business MBM / Logistikmanagement MBM / Marketing MBM / Medien MBM / Personalmanagement MBM / Tourismus-, Frei-zeit-, Hotel- und Gastronomiemanagement MBM / Wertorientiertes Management & Controlling Steuern, Rechnungslegung und Prüfungswesen Summe
KQB_W_11-12
-
Letzte Bearbeitung durch: Ka
218 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
-
Status: final
6 / 21
W
DUALE HOCHSCHULE Baden-Württemberg Studienbereich [Name des Studienbereichs] Anzahl der Studienabbrecher 1.Studienjahr (Jg. 2011/12)
Masterstudiengang / Profil M
2. Studienjahr (Jg. -) W
M
Gesundheitsmanagement & Controlling IT-Management MBM / Banking & Finance MBM / Health Care Management MBM / International Business MBM / Logistikmanagement MBM / Marketing MBM / Medien MBM / Personalmanagement MBM / Tourismus-, Frei-zeit-, Hotel- und Gastronomiemanagement MBM / Wertorientiertes Management & Controlling Steuern, Rechnungslegung und Prüfungswesen Summe
KQB_W_11-12
-
Letzte Bearbeitung durch: Ka
219 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
-
Status: final
7 / 21
W
DUALE HOCHSCHULE Baden-Württemberg Studienbereich [Name des Studienbereichs] 2 Qualitative Beschreibung der Koordinationseinheit5 2.1 Note Masterarbeit Masterstudiengang / Profil
-Note
1,0-1,5 abs. %
1,6-2,5 abs. %
2,6-3,5 abs. %
3,6 – 4,0 abs. %
4,1-5,0 abs. %
-Note
1,0-1,5 abs. %
1,6-2,5 abs. %
2,6-3,5 abs. %
3,6 – 4,0 abs. %
4,1-5,0 abs. %
Gesundheitsmanagement & Controlling IT-Management MBM / Banking & Finance MBM / Health Care Management MBM / International Business MBM / Logistikmanagement MBM / Marketing MBM / Medien MBM / Personalmanagement MBM / Tourismus-, Freizeit-, Hotel- und Gastronomiemanagement MBM / Wertorientiertes Management & Controlling Steuern, Rechnungslegung und Prüfungswesen Summen-
2.2 Mastergesamtnote Masterstudiengang / Profil
Gesundheitsmanagement & Controlling IT-Management MBM / Banking & Finance MBM / Health Care Management MBM / International Business MBM / Logistikmanagement MBM / Marketing MBM / Medien MBM / Personalmanagement MBM / Tourismus-, Freizeit-, Hotel- und Gastronomiemanagement 5
Sollte ein Masterstudiengang/Profil an mehreren Standorten zur Koordinationseinheit gehören, bitte jeweils eine Berichtszeile einfügen und Standort vermerken. KQB_W_11-12 Letzte Bearbeitung durch: Ka - Status: final 8 / 21
220 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
DUALE HOCHSCHULE Baden-Württemberg Studienbereich [Name des Studienbereichs] MBM / Wertorientiertes Management & Controlling Steuern, Rechnungslegung und Prüfungswesen Summen-
2.3 Wissenschaftliches Arbeiten Masterstudiengang / Profil
Besondere Maßnahmen zur Schulung der Studierenden in wissenschaftlichem Arbeiten
Maßnahmen zur Förderung des Selbststudiums
Gesundheitsmanagement & Controlling IT-Management MBM / Banking & Finance MBM / Health Care Management MBM / International Business MBM / Logistikmanagement MBM / Marketing MBM / Medien MBM / Personalmanagement MBM / Tourismus-, Freizeit-, Hotel- und Gastronomiemanagement MBM / Wertorientiertes Management & Controlling Steuern, Rechnungslegung und Prüfungswesen
KQB_W_11-12
-
Letzte Bearbeitung durch: Ka
221 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
-
Status: final
9 / 21
DUALE HOCHSCHULE Baden-Württemberg Studienbereich [Name des Studienbereichs] 3 Zusammenfassungen der studentischen Beurteilungen6 3.1 Rücklaufquote Masterstudiengang / Profil
Rücklaufquote in %
Gesundheitsmanagement & Controlling IT-Management MBM / Banking & Finance MBM / Health Care Management MBM / International Business MBM / Logistikmanagement MBM / Marketing MBM / Medien MBM / Personalmanagement MBM / Tourismus-, Freizeit-, Hotel- und Gastronomiemanagement MBM / Wertorientiertes Management & Controlling Steuern, Rechnungslegung und Prüfungswesen -Wert Bemerkungen: 7
6
Sollte ein Masterstudiengang/Profil an mehreren Standorten zur Koordinationseinheit gehören, bitte jeweils eine Berichtszeile einfügen und Standort vermerken. 7 In den Bemerkungsfeldern bitte nur besondere Anmerkungen der wissenschaftlichen Leitung(en) standortspezifisch wiedergeben. KQB_W_11-12 - Letzte Bearbeitung durch: Ka - Status: final 10 / 21
222 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
DUALE HOCHSCHULE Baden-Württemberg Studienbereich [Name des Studienbereichs] 3.2 Gesamtbewertung der Studieninhalte und Lehrveranstaltungen
GesamtbewerMasterstudiengang / tung Profil
Studieninhalte und Lehrveranstaltungen Teilaspekte Studieninhalte Teilaspekte Lehrveranstaltungen Lernziele erreicht
AngeWismessensenes schaftNiveau liche Fundie dierung
Nutzen, Relevanz
Anwen AbstimVertiewenmung zwi- fungs- und dungs schen den Wahlmögorien- Lehrveran- lichkeiten tiestaltungen rung, Praxisbezug
Lehrformen (Seminare, Vorlesungen, Fallstudien, eLearning…)
Gesundheitsmanagement & Controlling IT-Management MBM / Banking & Finance MBM / Health Care Management MBM / International Business MBM / Logistikmanagement MBM / Marketing MBM / Medien MBM / Personalmanagement MBM / Tourismus-, Freizeit-, Hotelund Gastronomiemanagement MBM / Wertorientiertes Management & Controlling
KQB_W_11-12
-
Letzte Bearbeitung durch: Ka
223 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
-
Status: final
11 / 21
DUALE HOCHSCHULE Baden-Württemberg Studienbereich [Name des Studienbereichs] Steuern, Rechnungslegung und Prüfungswesen -Note Bemerkungen:
3.3 Gesamtbewertung der Dozentinnen und Dozenten, Organisation und Betreuung des Masterstudiengangs und eigenes Engagement
Servicequalität des Studierendensekretariats
Vereinbarkeit von Studium und Beruf
Betreuung und Beratung während der Nicht-Präsenzzeiten
Betreuung und Beratung insgesamt
Zeitliche Organisation des Studiengangs
Organisation und Betreuung durch des Masterstudiengangs
Gesamtbewertung
Methodischdidaktische Bewertung
Masterstudiengang / Profil
Fachliche Bewertung
Gesamtbewertung
Bewertung der Dozentinnen und Dozenten
Selbsteinschätzung des eigenen Engagements
Gesundheitsmanagement & Controlling IT-Management MBM / Banking & Finance MBM / Health Care Management MBM / International Business MBM / Logistikmanagement MBM / Marketing MBM / Medien MBM / Personalmanagement
KQB_W_11-12
-
Letzte Bearbeitung durch: Ka
224 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
-
Status: final
12 / 21
DUALE HOCHSCHULE Baden-Württemberg Studienbereich [Name des Studienbereichs] MBM / Tourismus-, Freizeit-, Hotelund Gastronomiemanagement MBM / Wertorientiertes Management & Controlling Steuern, Rechnungslegung und Prüfungswesen -Note Bemerkungen: Dozentinnen und Dozenten
Organisation und Betreuung des Masterstudiengangs
Selbsteinschätzung des eigenen Engagements
3.4 Workloaderhebung
Masterstudiengang / Profil
Studienzeit / Stunden pro Woche
Arbeitszeit / Stunden pro Woche
Davon studienrelevante Tätigkeiten / Stunden pro Woche
Gesundheitsmanagement & Controlling IT-Management MBM / Banking & Finance MBM / Health Care Management MBM / International Business MBM / Logistikmanagement MBM / Marketing MBM / Medien KQB_W_11-12
-
Letzte Bearbeitung durch: Ka
225 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
-
Status: final
13 / 21
DUALE HOCHSCHULE Baden-Württemberg Studienbereich [Name des Studienbereichs] MBM / Personalmanagement MBM / Tourismus-, Freizeit-, Hotel- und Gastronomiemanagement MBM / Wertorientiertes Management & Controlling Steuern, Rechnungslegung und Prüfungswesen -Werte Bemerkungen:
3.5 Qualität der Theorie-Praxis-Integration
Betreuung durch Ansprechpartner/-in an der kooperierenden Einrichtung zur Einbindung in das Praxisumfeld
Einräumung von Freiräumen durch die kooperierende Einrichtung zur Teilnahme an Studienmaßnahmen
Teilaspekte Beruf
Einbindung in geeignete Projekte und Prozesse an der kooperierenden Einrichtung
Vermittlung sozialer und persönlicher Kompetenzen
Masterstudiengang / Profil
Vermittlung berufsrelevanter Methoden
Teilaspekte Studium
Vermittlung berufsrelevanten Fachwissens
Gesamtbewertung
Gesundheitsmanagement & Controlling IT-Management MBM / Banking & Finance MBM / Health Care Management MBM / International Business MBM / Logistikmanagement MBM / Marketing MBM / Medien KQB_W_11-12
-
Letzte Bearbeitung durch: Ka
226 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
-
Status: final
14 / 21
DUALE HOCHSCHULE Baden-Württemberg Studienbereich [Name des Studienbereichs] MBM / Personalmanagement MBM / Tourismus-, Freizeit-, Hotelund Gastronomiemanagement MBM / Wertorientiertes Management & Controlling Steuern, Rechnungslegung und Prüfungswesen -Note Bemerkungen:
3.6 Infrastruktur der Dualen Hochschule Masterstudiengang / Profil
Gesamtbewertung der Infrastruktur
Bibliothek
EDV
Labore, PCRäume (soweit gegeben)
Vorlesungsund Gruppenräume
Cafeteria, Mensa
Gesundheitsmanagement & Controlling IT-Management MBM / Banking & Finance MBM / Health Care Management MBM / International Business MBM / Logistikmanagement MBM / Marketing MBM / Medien
KQB_W_11-12
-
Letzte Bearbeitung durch: Ka
227 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
-
Status: final
15 / 21
DUALE HOCHSCHULE Baden-Württemberg Studienbereich [Name des Studienbereichs] MBM / Personalmanagement MBM / Tourismus-, Freizeit-, Hotelund Gastronomiemanagement MBM / Wertorientiertes Management & Controlling Steuern, Rechnungslegung und Prüfungswesen -Note Bemerkungen:
3.7 Gesamtbewertung des Masterstudiums Gesamtbewertung des Masterstudiums Masterstudiengang / Profil
Gesamtbewertung
Besonders positive Aspekte
Hinweise für Verbesserungen
Vorschläge zur Weiterentwicklung des Masterstudiengangs
Gesundheitsmanagement & Controlling IT-Management MBM / Banking & Finance MBM / Health Care Management MBM / International Business MBM / Logistikmanagement MBM / Marketing MBM / Medien MBM / Personalmanagement MBM / Tourismus-, Freizeit-, Hotel- und Gastronomiemanagement KQB_W_11-12
-
Letzte Bearbeitung durch: Ka
228 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
-
Status: final
16 / 21
DUALE HOCHSCHULE Baden-Württemberg Studienbereich [Name des Studienbereichs] MBM / Wertorientiertes Management & Controlling Steuern, Rechnungslegung und Prüfungswesen -Note
3.8 Erneute Studiengangsentscheidung Erneute Studiengangsentscheidung Masterstudiengang / Profil
Ja (in %)
Nein (in %)
Gründe
Gesundheitsmanagement & Controlling IT-Management MBM / Banking & Finance MBM / Health Care Management MBM / International Business MBM / Logistikmanagement MBM / Marketing MBM / Medien MBM / Personalmanagement MBM / Tourismus-, Freizeit-, Hotelund Gastronomiemanagement MBM / Wertorientiertes Management & Controlling Steuern, Rechnungslegung und Prüfungswesen -Prozentwerte
4 Einschätzungen der wissenschaftlichen Leitung8 Einschätzung der studentischen Erhebung durch die wissenschaftliche Leitung des Masterstudiengangs/Profils (gegebenenfalls unter Einbeziehung der Lehrbeauftragten) Masterstudiengang / Profil
Einschätzung der studentischen Erhebung
Gesundheitsmanagement & Controlling IT-Management MBM / Banking & Finance 8
Sollte ein Masterstudiengang/Profil an mehreren Standorten zur Koordinationseinheit gehören, bitte jeweils eine Berichtszeile einfügen und Standort vermerken. KQB_W_11-12 - Letzte Bearbeitung durch: Ka - Status: final 17 / 21
229 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
DUALE HOCHSCHULE Baden-Württemberg Studienbereich [Name des Studienbereichs] MBM / Health Care Management MBM / International Business MBM / Logistikmanagement MBM / Marketing MBM / Medien MBM / Personalmanagement MBM / Tourismus-, Freizeit-, Hotel- und Gastronomiemanagement MBM / Wertorientiertes Management & Controlling Steuern, Rechnungslegung und Prüfungswesen
5 Rückmeldungen von den Dualen Partnern zur Qualität des Masterstudiums im Berichtszeitraum9 5.1 Formen der Rückmeldung Masterstudiengang / Profil
In welcher Form erhalten Sie Rückmeldung vom Dualen Partner?
Gesundheitsmanagement & Controlling IT-Management MBM / Banking & Finance MBM / Health Care Management MBM / International Business MBM / Logistikmanagement MBM / Marketing MBM / Medien MBM / Personalmanagement MBM / Tourismus-, Freizeit-, Hotel- und Gastronomiemanagement MBM / Wertorientiertes Management & Controlling 9
Sollte ein Masterstudiengang/Profil an mehreren Standorten zur Koordinationseinheit gehören, bitte jeweils eine Berichtszeile einfügen und Standort vermerken.
230 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
DUALE HOCHSCHULE Baden-Württemberg Studienbereich [Name des Studienbereichs] Steuern, Rechnungslegung und Prüfungswesen
5.2 Wesentliche Punkte in Bezug auf die Studienqualität Masterstudiengang / Profil
Welche wesentlichen Punkte in Bezug auf die Qualität der TheoriePraxis-Integration wurden angesprochen?
Gesundheitsmanagement & Controlling IT-Management MBM / Banking & Finance MBM / Health Care Management MBM / International Business MBM / Logistikmanagement MBM / Marketing MBM / Medien MBM / Personalmanagement MBM / Tourismus-, Freizeit-, Hotel- und Gastronomiemanagement MBM / Wertorientiertes Management & Controlling Steuern, Rechnungslegung und Prüfungswesen
19 / 21
231 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
DUALE HOCHSCHULE Baden-Württemberg Studienbereich [Name des Studienbereichs] 5.3 Abgeleiteter Handlungsbedarf
Masterstudiengang / Profil
Welcher Handlungsbedarf leitet sich aus den Rückmeldungen der Dualen Partner ab?
Gesundheitsmanagement & Controlling IT-Management MBM / Banking & Finance MBM / Health Care Management MBM / International Business MBM / Logistikmanagement MBM / Marketing MBM / Medien MBM / Personalmanagement MBM / Tourismus-, Freizeit-, Hotel- und Gastronomiemanagement MBM / Wertorientiertes Management & Controlling Steuern, Rechnungslegung und Prüfungswesen
Ort / Datum
Unterschrift (Koordinator/in)
20 / 21
232 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg·Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel:
Formular Qualitätsbericht des Studiengangs / des Studienprofils (Master) Version: 1.0 Autor: Prof. Dr. Ehlers Letzter Beitrag durch: Katrin Kalb Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Formular (verbindlich) Zielgruppe: Leitung, Lehrende, Studierende, Gutachter, Koordinator Geltungsbereich: alle Masterstudiengänge Status:
Erstentwurf zur Konsultation intern vorgelegt freigegebene Version
Verabschiedet von:
beschlossen durch: Vizepräsident Qualität und Lehre (Datum: 30.10.2012) beschlossen durch Vorstand (Datum: …) beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: …) beschlossen durch Senat (Datum:) empfohlen von Fachkommission [Name der FK] (Datum: …)
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
QSK
29.02.2012 0.1
Ehlers
30.10.2012 1.0
Die QSK beschließt, dass das im Bachelorbereich verwendete Formular den besonderen Bedürfnissen der Masterstudien‐ gänge / Profile entsprechend angepasst werden soll. Der Vorstand stimmt dem Formular „Qualitätsbericht des Studiengangs / des Studienprofils (Master)“ zu.
21 233 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
DUALE HOCHSCHULE Baden-Württemberg Studienbereich (Studienbereich)
Konsolidierter Prüfungswesenbericht der Koordinationseinheit (Bezeichnung) 1. + 2. Studienjahr Studiengänge / Studienrichtungen: Koordinator/in: (DHBW-Standort)
Studienjahr:
2008/2009
Teil A: Summary
1
1 Umfang und Ergebnisse des Klausuren-Pre-Check Umfang des Klausuren-Pre-Check
Soll:
Ist:
%:
Anmerkungen:
Stellungnahme der Externe Gutachter
Geforderte Korrekturen (Anzahl und Inhalt)
Erfüllung der Forderungen
2 Ergebnisse des Klausuren-Post-Check
Ergebnisse der Begutachtung korrigierter Klausuren
1
Bei einzelnen Merkmalen bitte besonders positive und besonders negative Beispiele mit in diese summarische Berichterstattung aufnehmen. Ansonsten ist hier die Kommentierung der Koordinatoren einzutragen.
234 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
3 Extremaspekte und Reaktionen Besonders positive Aspekte dieser Berichtsperiode
Besonders negative Aspekte dieser Berichtsperiode und empfohlene Reaktionen
Reaktionen auf die negativen Punkte der Vorperiode
Ort / Datum
235 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Unterschrift (Koordinator/in)
DUALE HOCHSCHULE Baden-Württemberg Studienbereich Wirtschaft
Teil B: Ergebnisse der Pre- und Post-Checks 1 Zusammenfassende Vorab-Begutachtung (Pre-Check) durch Externe(n) Gutachter/in von Klausurstellungen – Studienjahr 2008/2009 Module: Studienjahr:
1
2
Gutachter/in:
an Studienakademien: Anzahl der begutachteten Modulprüfungen Tel./E-Mail:
von Hochschule: Koordinationsbereich: Koordinator/in:
an Koordinator/in gesandt am:
jeweilige konkrete Anzahl 0. Formale Vorprüfung
1. Klausurgestaltung
2. Aufgabenstellung (Art, Inhalt und Struktur)
3. Musterlösung 4. Bewertungsvorschlag 5. Zusammenfassen des Ergebnis
trifft nicht zu
Klausureinreichung mind. vier Wochen vor Klausurtermin Aktuelle Modulbeschreibung mit dabei Musterlösung mit detailliertem Bewertungsvorschlag dabei Notenskala mit eingereicht Kennzeichnung von Pflicht- und Wahlaufgaben Erreichbare Punkte bei jeder (Teil-)Aufgabe angegeben Hilfsmittel eindeutig spezifiziert Hilfsmittel angemessen Teilaufgaben unabhängig lösbar Klausurdauer angemessen Fragen klar und verständlich formuliert Aufgabenstellung zur Erreichung des Modulziels geeignet Analytisches Denken und kritische Reflexion gefordert Transferleistung gefordert Aufgaben mit Bezug zur Berufspraxis Schwierigkeit angemessen unterschiedlicher Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellungen zur differenzierten Benotung komplett nachvollziehbar und angemessen nachvollziehbar und angemessen
voll 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 -
2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2
-
5 5 5 5 5 5 5 5 5 5 5 5
nicht - 6 - 6 - 6 - 6 - 6 - 6 - 6 - 6 - 6 - 6 - 6 - 6
1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6
Anforderung entspricht insgesamt dem Niveau des entsprechenden Studienjahres
Klausuren sind zu überarbeiten
in Ordnung - 3 - 4 - 3 - 4 - 3 - 4 - 3 - 4 - 3 - 4 - 3 - 4 - 3 - 4 - 3 - 4 - 3 - 4 - 3 - 4 - 3 - 4 - 3 - 4
ja
alle
nein
keine
zum Teil
Hinweise/Bemerkungen
Die zusammenfassende Vorab-Begutachtung der Aufgabenstellung wurde dem/der Studiengangsleiter/in und dem/der zuständigen Koordinator/in mitgeteilt. Ort / Datum
236 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Unterschrift (Gutachter/in)
DUALE HOCHSCHULE Baden-Württemberg Studienbereich Wirtschaft
2 Zusammenfassende Begutachtung (Post-Check) durch Externe(n) Gutachter/in von korrigierten Klausuren – Studienjahr 2008/2009 Modul:
Studiengang/-richtung:
Studienjahr:
1
2
Studienakademie:
Prüfungsdatum:
Prüfungsdauer (min):
Hilfsmittel:
Anzahl Studierende:
Klausursteller/in:
Tel./E-Mail:
Studiengangsleiter/in:
Tel./E-Mail:
Gutachter/in:
Tel./E-Mail:
Koordinator/in:
gesendet am:
voll 1. Korrekturform
2. Korrekturdurchführung
3. Niveau
4. Notenspektrum
in Ordnung
nicht
Alle Lösungsteile deutlich sichtbar korrigiert und bewertet
1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6
Klare Zuordnung der Korrekturzeichen zu Lösungsschritten möglich
1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6
Individuelle Lösungsansätze berücksichtigt
1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6
Analytische Aspekte und kritische Reflexion angemessen berücksichtigt
1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6
Bewertung entspricht Musterlösung
1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6
Bewertung nachvollziehbar und angemessen
1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6
Notengebung ist dem Anforderungsniveau des jeweiligen Studienjahres angepasst Vergebene Klausurnoten entsprechen den erbrachten Leistungen Anspruch bei Bewertung der Lösungen entspricht dem jeweiligen Studienjahr von:
1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 ja
nein
bis:
Durchschnittsnote:
Hinweise/Bemerkungen
Die zusammenfassende Begutachtung (Post-Check) der geschriebenen Klausuren wurde dem/der Studiengangsleiter/in und dem/der zuständigen Koordinator/in mitgeteilt.
Ort / Datum
237 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Unterschrift (Gutachter/in)
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Konsolidierter Prüfungswesenbericht der Koordinationseinheit (1.+2. Studienjahr)
Version: 1.0 Autor: QSK Letzter Beitrag durch: Ringwald Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Formular (verbindlich) Zielgruppe: Koordinatoren Geltungsbereich: DHBW‐weit Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☒
beschlossen durch: QSK in Abstimmung mit OUVS (Datum: 28.11.2007)
☐
beschlossen durch Vorstand
☐
beschlossen durch Aufsichtsrat
☐
beschlossen durch Senat
☐
empfohlen von Fachkommission
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Seit Veröffentlichung keine Änderungen, Dokument liegt wie verabschiedet vor , Aktualisierungen der Jahreszahlen erfolgt laufend
238 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
DUALE HOCHSCHULE Baden-Württemberg Studienbereich (Bezeichnung)
Konsolidierter Prüfungswesenbericht der Koordinationseinheit (Bezeichnung) 3. Studienjahr Studiengänge / Studienrichtungen: Koordinator/in: (DHBW-Standort)
Studienjahr:
2008/2009 1
Teil A: Summary
1 Umfang und Ergebnisse des Klausuren-Pre-Check
Umfang des Klausuren-Pre-Check
Soll:
Ist:
%:
Anmerkungen:
Stellungnahme der External Examiners
Geforderte Korrekturen (Anzahl und Inhalt)
Erfüllung der Forderungen
2 Ergebnisse des Klausuren-Post-Check Ergebnisse der Begutachtung korrigierter Klausuren
1
Bei einzelnen Merkmalen bitte besonders positive und besonders negative Beispiele mit in diese summarische Berichterstattung aufnehmen. Ansonsten ist hier die Kommentierung der Koordinatoren einzutragen.
PBK 239 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
3 Ergebnisse der Begutachtung mündlicher Prüfungen Ergebnisse der Begutachtung mündlicher Prüfungen
4 Ergebnisse der Begutachtung korrigierter Bachelorarbeiten
Ergebnisse der Begutachtung korrigierter Bachelorarbeiten
5 Extremaspekte und Reaktionen Besonders positive Aspekte dieser Berichtsperiode
Besonders negative Aspekte dieser Berichtsperiode und empfohlene Reaktionen
Reaktionen auf die negativen Punkte der Vorperiode
Ort / Datum
PBK_ 240 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Unterschrift Koordinator/in
DUALE HOCHSCHULE Baden-Württemberg Studienbereich Wirtschaft
Teil B: Ergebnisse der Post-Checks 1 Zusammenfassende Begutachtung (Post-Check) durch den Koordinator von korrigierten Klausuren – Studienjahr 2008/2009 Modul:
Studiengang/-richtung:
Jahr:
3. Studienjahr
Studienakademien:
Prüfungsdatum:
Prüfungsdauer (min):
Hilfsmittel:
Anzahl Studierende:
Klausursteller/in:
Tel./E-Mail:
Studiengangsleiter/in:
Tel./E-Mail:
Gutachter/in:
Tel./E-Mail:
Koordinator/in:
gesendet am: voll
1. Korrekturform
2. Korrekturdurchführung
3. Niveau
Alle Lösungsteile deutlich sichtbar korrigiert und bewertet Klare Zuordnung der Korrekturzeichen zu Lösungsschritten möglich Individuelle Lösungsansätze berücksichtigt Analytische Aspekten und kritische Reflexion angemessen berücksichtigt Bewertung entspricht Musterlösung Punktevergabe nachvollziehbar und angemessen Notengebung ist dem Anforderungsniveau des dritten Studienjahres angepasst Vergebene Klausurnoten entsprechen den erbrachten Leistungen Anspruch bei Bewertung der Lösungen entspricht dem dritten Studienjahr
4. Notenspektrum
in Ordnung
nicht
1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 ja von:
nein bis:
Durchschnittsnote:
Hinweise/Bemerkungen
Die zusammenfassende Begutachtung der korrigierten Klausuren wurde dem zuständigen Geschäftsführer der Fachkommission (Bezeichnung) mitgeteilt.
Ort / Datum PBK 241 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Unterschrift (Koordinator/in)
DUALE HOCHSCHULE Baden-Württemberg Studienbereich Wirtschaft
2 Begutachtung von mündlichen Prüfungen durch Interne Gutachter - Studienjahr 2008/2009 Modul:
Studiengang/-richtung:
Datum:
Studienakademie:
Anzahl Studierende:
davon OU-Optanten:
Studiengangsleiter/in:
Tel./E-Mail:
Interne/r Gutachter/in:
von Studienakademie:
Koordinator/in:
gesendet am: voll
1. Inhalt
2. Benotung
3. Prüfungskommission
4. Prüfungsablauf
5. Notenspektrum
Qualität und Relevanz der Aufgaben bzw. Fragestellungen Prüfungsgebiete und -inhalte entsprechend der StuPrO DHBW Wirtschaft (§ 13 Abs. 4) Angemessenes Prüfungsniveau Nachvollziehbarkeit und Plausibilität der festgestellten Prüfungsleistung Zusammensetzung (z.B. fachliches Spektrum, möglichst keine Firmenidentität zwischen Prüfling und Prüfer) Qualifikation (fachlich und methodisch) Beratungsintensität (z.B. bei Notenfindung) Angemessene Formen (z.B. organisatorischer Ablauf) Einhaltung der Regeln der StuPrO DHBW Wirtschaft (§13 Abs. 3 – Abs. 8) von: Durchschnittsnote:
in Ordnung
1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6
bis:
Hinweise/Bemerkungen
Die Begutachtung der mündlichen Prüfung wurde dem Koordinator mitgeteilt.
Ort / Datum
PBK_ 242 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
nicht
1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6
Unterschrift (Gutachter)
DUALE HOCHSCHULE Baden-Württemberg Studienbereich (Bezeichnung)
3 Zusammenfassende Begutachtung bewerteter Bachelorarbeiten (Post-Check) durch Koordinator – Studienjahr 2008/2009 Modul:
Studiengang/-richtung:
Datum:
Studienakademien:
Anzahl Studierende:
davon OU-Optanten:
Studiengangsleiter/in:
Tel./E-Mail:
Koordinator/in:
gesendet am:
1. Themenstellung
2. Bearbeitung
3. Bewertung
Klare, aussagekräftige Formulierung Aktualitätsaspekt Praxisrelevanz Klar herausgearbeitete Zielsetzung Begründete Ableitung der Erkenntnisse Differenzierte und kritisch reflektierende Feststellung des Gesamtergebnisses Theoretisch-methodische Fundierung Literaturauswahl und -auswertung Aussagefähigkeit des Gutachtens Korrektur durch Korrekturhinweise nachvollziehbar und angemessen Beurteilungskriterien ausreichend differenziert Nachvollziehbarkeit und Plausibilität der festgestellten Prüfungsleistung Verfahrensregeln angemessen
4. Notenspektrum
voll 1 1 1 1 1 -
2 2 2 2 2
in Ordnung - 3 - 4 - 3 - 4 - 3 - 4 - 3 - 4 - 3 - 4 -
5 5 5 5 5
nicht - 6 - 6 - 6 - 6 - 6
1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 von:
bis:
Durchschnittsnote:
Hinweise/Bemerkungen
Die zusammenfassende Begutachtung der bewerteten Bachelorarbeiten wurde dem zuständigen Geschäftsführer der Fachkommission (Bezeichnung) mitgeteilt. Der/Die Koordinator/in verpflichtet sich zur absoluten Verschwiegenheit über den Inhalt der begutachteten Bachelorarbeiten.
Ort / Datum
PBK 243 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Unterschrift (Koordinator/in)
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Konsolidierter Prüfungswesenbericht der Koordinationseinheit (3. Studienjahr)
Version: 1.0 Autor: QSK Letzter Beitrag durch: Ringwald Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Formular (verbindlich) Zielgruppe: Koordinatoren Geltungsbereich: DHBW‐weit Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☒
beschlossen durch: QSK in Abstimmung mit OUVS (Datum: 28.11.2007)
☐
beschlossen durch Vorstand
☐
beschlossen durch Aufsichtsrat
☐
beschlossen durch Senat
☐
empfohlen von Fachkommission
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Seit Veröffentlichung keine Änderungen, Dokument liegt wie verabschiedet vor; Anpassung der Jahreszahlen mitlaufend
244 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
DUALE HOCHSCHULE Baden-Württemberg Studienbereich [BEZEICHNUNG]
Konsolidierter Prüfungswesenbericht der Koordinationseinheit [BEZEICHNUNG] Masterstudiengänge / Profile: Koordinator/in: (DHBW-Standort)
Studienjahr:
2011/2012 1
Teil A: Summary 1
Planung und Evaluation des Prüfungswesens für das Jahr 2011/122
Koordinationseinheit [BEZEICHNUNG] & Koordinator [NAME]
Studienjahr
Gutachter
Art der Evaluation
1. Studienjahr
Externer Gutachter [Name] Externer Gutachter [Name] Interner Gutachter [Name] Interner Gutachter [Name] Externer Gutachter [Name] Externer Gutachter [Name] Externer Gutachter [Name]
Pre-Check (Klausuren): Post-Check (Klausuren): Post-Check (Klausuren): Ggf. mündl. Prüfungen: Pre-Check (Klausuren): Post-Check (Klausuren): Post-Check (Masterarbeiten):
2. Studienjahr
Soll-Wert (in absoluten Zahlen)
Erreichter IstWert (in absoluten Zahlen)
1
Bei einzelnen Merkmalen bitte besonders positive und besonders negative Beispiele mit in diese summarische Berichterstattung aufnehmen. Ansonsten ist hier die Kommentierung der Koordinatoren einzutragen. 2 Hier erfolgen Angaben zum Soll und Ist der Modulprüfungen (Pre- und Post-Check) und der Masterarbeiten je Koordinationseinheit (in der Koordinationseinheit Wirtschaft unter differenzierter Angabe nach Masterstudiengang / Profil) sowie der externen Gutachter. Mündliche Prüfungen im Masterstudium werden wie Modulprüfungen behandelt. KPB_ 11_12
-
Letzte Bearbeitung durch: Ka
245 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
-
Status: final
1 / 10
DUALE HOCHSCHULE Baden-Württemberg Studienbereich [BEZEICHNUNG] 2.
Umfang und Ergebnisse des Klausuren-Pre-Check
Umfang des Klausuren-Pre-Check
Stellungnahme der externen Gutachter
Soll:
Ist:
%:
Wie ist das Ergebnis der Begutachtung ausgefallen? Gab es wesentliche Unterschiede zwischen den Ergebnissen des 1. und 2. Studienjahres? Gab es hervorstechende Besonderheiten?
Geforderte Korrekturen (Anzahl und Inhalt)
Erfüllung der Forderungen
Ergebnis im Vergleich zum Vorjahr
3
Ergebnisse des Klausuren-Post-Check
Ergebnisse der Begutachtung korrigierter Klausuren
4
Wie ist das Ergebnis der Begutachtung ausgefallen? Gab es wesentliche Unterschiede zwischen den Ergebnissen des 1. und 2. Studienjahres? Gab es hervorstechende Besonderheiten? Wie hat sich das Ergebnis im Vergleich zum Vorjahr entwickelt?
Ergebnisse der Begutachtung mündlicher Prüfungen
Ergebnisse der Begutachtung mündlicher Prüfungen
5
Wie ist das Ergebnis der Begutachtung ausgefallen? Gab es hervorstechende Besonderheiten? Wie hat sich das Ergebnis im Vergleich zum Vorjahr entwickelt?
Ergebnisse der Begutachtung korrigierter Masterarbeiten
Ergebnisse der Begutachtung korrigierter Masterarbeiten
KPB_ 11_12
-
Wie ist das Ergebnis der Begutachtung ausgefallen? Gab es hervorstechende Besonderheiten? Wie hat sich das Ergebnis im Vergleich zum Vorjahr entwickelt?
Letzte Bearbeitung durch: Ka
246 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
-
Status: final
2 / 10
DUALE HOCHSCHULE Baden-Württemberg Studienbereich [BEZEICHNUNG] 6
Extremaspekte und Reaktionen
Besonders positive Aspekte dieser Berichtsperiode
Besonders negative Aspekte dieser Berichtsperiode und empfohlene Reaktionen
Reaktionen auf die negativen Punkte der Vorperiode
7 Evaluierungsprozess Verfahren
Wie lief das Verfahren hinsichtlich zeitlichem Ablauf, Lieferung der Daten, Analyse der Daten und dem Umgang damit innerhalb des Studienbereichs ab? Gab es Unklarheiten, besondere Herausforderungen? Etc.
Verbesserungsvorschläge
Verbesserungsvorschläge zum Evaluationsprozess
Ort / Datum
KPB_ 11_12
Letzte Bearbeitung durch: Ka
247 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Unterschrift (Koordinator/in)
-
Status: final
3 / 10
DUALE HOCHSCHULE Baden-Württemberg Studienbereich [BEZEICHNUNG]
Teil B: Ergebnisse der Pre- & Post-Checks 1.1 Zusammenfassende Vorab-Begutachtung (Pre-Check) von Klausurstellungen durch Koordinator/in (1. Studienjahr) – Studienjahr 2011/2012 Studienakademien:
Masterstudiengänge/Profile: Anzahl begutachteter Klausurstellungen:
Module: Externe Gutachter/innen: von Hochschulen:
Tel./E-Mail:
jeweilige konkrete Anzahl 0. Formale Vorprüfung
Klausureinreichung mind. vier Wochen vor Klausurtermin Aktuelle Modulbeschreibung mit dabei Musterlösung mit detailliertem Bewertungsvorschlag dabei Notenskala mit eingereicht
1. Klausurgestaltung
Kennzeichnung von Pflicht- und Wahlaufgaben Erreichbare Punkte bei jeder (Teil-)Aufgabe angegeben Hilfsmittel eindeutig spezifiziert Hilfsmittel angemessen Teilaufgaben unabhängig lösbar Klausurdauer angemessen Fragen klar und verständlich formuliert Aufgabenstellung zur Erreichung des Modulziels geeignet Analytisches Denken und kritische Reflexion gefordert Transferleistung gefordert Aufgaben mit Bezug zur Berufspraxis Schwierigkeit angemessen unterschiedlicher Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellungen zur differenzierten Benotung komplett nachvollziehbar und angemessen
2. Aufgabenstellung (Art, Inhalt und Struktur)
3. Musterlösung
4. Bewertungsnachvollziehbar und angemessen vorschlag 5. ZusammenAnforderung entspricht insgesamt dem Niveau des fassendes Ergebnis entsprechenden Masterstudienjahres
voll 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 -
2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2
in Ordnung - 3 - 4 - 3 - 4 - 3 - 4 - 3 - 4 - 3 - 4 - 3 - 4 - 3 - 4 - 3 - 4 - 3 - 4 - 3 - 4 - 3 - 4 - 3 - 4
5 5 5 5 5 5 5 5 5 5 5 5
nicht - 6 - 6 - 6 - 6 - 6 - 6 - 6 - 6 - 6 - 6 - 6 - 6
1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 ja alle
Klausuren waren zu überarbeiten
-
nein teils
keine
Hinweise/Bemerkungen Die zusammenfassende Vorab-Begutachtung der Aufgabenstellung wurde dem/der zuständigen Geschäftsführer der Fachkommission mitgeteilt. Ort / Datum
KPB_ 11_12
Unterschrift (Koordinator/in)
-
Letzte Bearbeitung durch: Ka
248 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
-
Status: final
4 / 10
trifft nicht zu
DUALE HOCHSCHULE Baden-Württemberg Studienbereich [BEZEICHNUNG]
1.2 Zusammenfassende Vorab-Begutachtung (Pre-Check) von Klausurstellungen durch Koordinator/in (2. Studienjahr) – Studienjahr 2011/2012 Studienakademien:
Masterstudiengänge/Profile: Anzahl begutachteter Klausurstellungen:
Module: Externe Gutachter/innen: von Hochschulen:
Tel./E-Mail:
jeweilige konkrete Anzahl 0. Formale Vorprüfung
Klausureinreichung mind. vier Wochen vor Klausurtermin Aktuelle Modulbeschreibung mit dabei Musterlösung mit detailliertem Bewertungsvorschlag dabei Notenskala mit eingereicht
1. Klausurgestaltung
Kennzeichnung von Pflicht- und Wahlaufgaben Erreichbare Punkte bei jeder (Teil-)Aufgabe angegeben Hilfsmittel eindeutig spezifiziert Hilfsmittel angemessen Teilaufgaben unabhängig lösbar Klausurdauer angemessen Fragen klar und verständlich formuliert Aufgabenstellung zur Erreichung des Modulziels geeignet Analytisches Denken und kritische Reflexion gefordert Transferleistung gefordert Aufgaben mit Bezug zur Berufspraxis Schwierigkeit angemessen unterschiedlicher Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellungen zur differenzierten Benotung komplett nachvollziehbar und angemessen
2. Aufgabenstellung (Art, Inhalt und Struktur)
3. Musterlösung
4. Bewertungsnachvollziehbar und angemessen vorschlag 5. ZusammenAnforderung entspricht insgesamt dem Niveau des fassendes Ergebnis entsprechenden Masterstudienjahres
voll 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 -
2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2
in Ordnung - 3 - 4 - 3 - 4 - 3 - 4 - 3 - 4 - 3 - 4 - 3 - 4 - 3 - 4 - 3 - 4 - 3 - 4 - 3 - 4 - 3 - 4 - 3 - 4
5 5 5 5 5 5 5 5 5 5 5 5
nicht - 6 - 6 - 6 - 6 - 6 - 6 - 6 - 6 - 6 - 6 - 6 - 6
1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 ja alle
Klausuren waren zu überarbeiten
-
nein teils
keine
Hinweise/Bemerkungen
Die zusammenfassende Vorab-Begutachtung der Aufgabenstellung wurde dem/der zuständigen Geschäftsführer der Fachkommission mitgeteilt.
Ort / Datum
KPB_ 11_12
Unterschrift (Koordinator/in)
-
Letzte Bearbeitung durch: Ka
249 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
-
Status: final
5 / 10
trifft nicht zu
DUALE HOCHSCHULE Baden-Württemberg Studienbereich [BEZEICHNUNG]
2.1 Zusammenfassende Begutachtung (Post-Check) von korrigierten Klausuren durch Koordinator/in (1. Studienjahr) – Studienjahr 2011/2012 Studienakademien:
Masterstudiengänge/Profile: Anzahl begutachteter Klausuren:
Module: Hilfsmittel: Klausursteller/innen: Externe Gutachter/innen: von Hochschule/n: Geschäftsführer/in Fachkommission:
Tel./E-Mail: Tel./E-Mail:
gesendet am: voll
Alle Lösungsteile deutlich sichtbar korrigiert und bewertet Klare Zuordnung der Korrekturzeichen zu Lösungsschritten möglich Individuelle Lösungsansätze berücksichtigt Analytische Aspekte und kritische Reflexion angemessen berücksichtigt Bewertung entspricht Musterlösung Punktevergabe nachvollziehbar und angemessen Notengebung ist dem Anforderungsniveau des jeweiligen Masterstudienjahres angepasst Vergebene Klausurnoten entsprechen den erbrachten Leistungen Anspruch bei Bewertung der Lösungen entspricht dem jeweiligen Masterstudienjahr
1. Korrekturform
2. Korrekturdurchführung
3. Niveau
in Ordnung
1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 ja von:
4. Notenspektrum (der Kurse)
nicht
nein bis:
Durchschnittsnote:
Hinweise/Bemerkungen
Die zusammenfassende Begutachtung der korrigierten Klausuren wurde dem/r zuständigen Geschäftsführer/in der Fachkommission mitgeteilt.
Ort / Datum
KPB_ 11_12
-
Letzte Bearbeitung durch: Ka
250 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Unterschrift (Koordinator/in)
-
Status: final
6 / 10
DUALE HOCHSCHULE Baden-Württemberg Studienbereich [BEZEICHNUNG]
2.2 Zusammenfassende Begutachtung (Post-Check) von korrigierten Klausuren durch Koordinator/in (2. Studienjahr) – Studienjahr 2011/2012 Studienakademien:
Masterstudiengänge/Profile: Anzahl begutachteter Klausuren:
Module: Hilfsmittel: Klausursteller/innen: Interne Gutachter/innen: Externe/r Gutachter/innen: von Hochschule/n: Geschäftsführer/in Fachkommission:
Tel./E-Mail: von Studienakademie/n: Tel./E-Mail:
gesendet am: voll
Alle Lösungsteile deutlich sichtbar korrigiert und bewertet Klare Zuordnung der Korrekturzeichen zu Lösungsschritten möglich Individuelle Lösungsansätze berücksichtigt Analytische Aspekte und kritische Reflexion angemessen berücksichtigt Bewertung entspricht Musterlösung Punktevergabe nachvollziehbar und angemessen Notengebung ist dem Anforderungsniveau des jeweiligen Masterstudienjahres angepasst Vergebene Klausurnoten entsprechen den erbrachten Leistungen Anspruch bei Bewertung der Lösungen entspricht dem jeweiligen Masterstudienjahr
1. Korrekturform
2. Korrekturdurchführung
3. Niveau
in Ordnung
1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 ja von:
4. Notenspektrum (der Kurse)
nicht
nein bis:
Durchschnittsnote:
Hinweise/Bemerkungen
Die zusammenfassende Begutachtung der korrigierten Klausuren wurde dem/r zuständigen Geschäftsführer/in der Fachkommission mitgeteilt.
Ort / Datum
KPB_ 11_12
-
Letzte Bearbeitung durch: Ka
251 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Unterschrift (Koordinator/in)
-
Status: final
7 / 10
DUALE HOCHSCHULE Baden-Württemberg Studienbereich [BEZEICHNUNG]
3 Zusammenfassende Begutachtung bewerteter Masterarbeiten (Post-Check) durch Koordinator/in – Studienjahr 2011/2012 Studienakademien: Anzahl begutachteter Masterarbeiten: Externe Gutachter/innen: von Hochschule/n: Geschäftsführer/in Fachkommission:
1. Themenstellung
2. Bearbeitung
3. Bewertung
Masterstudiengänge/Profile:
Tel./E-Mail:
gesendet am:
Klare, aussagekräftige Formulierung Aktualitätsaspekt Praxisrelevanz Wissenschaftliche Relevanz Klar herausgearbeitete Zielsetzung Begründete Ableitung der Erkenntnisse Differenzierte und kritisch reflektierende Feststellung des Gesamtergebnisses Theoretisch-methodische Fundierung Literaturauswahl und -auswertung Aussagefähigkeit des Gutachtens Korrektur durch Korrekturhinweise nachvollziehbar und angemessen Beurteilungskriterien ausreichend differenziert Nachvollziehbarkeit und Plausibilität der festgestellten Prüfungsleistung Verfahrensregeln angemessen
voll 1 1 1 1 1 1 -
2 2 2 2 2 2
in Ordnung - 3 - 4 - 3 - 4 - 3 - 4 - 3 - 4 - 3 - 4 - 3 - 4 -
nicht - 6 - 6 - 6 - 6 - 6 - 6
1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 von:
4. Notenspektrum (der Kurse)
5 5 5 5 5 5
bis:
Durchschnittsnote:
Hinweise/Bemerkungen
Die zusammenfassende Begutachtung der be werteten Masterarbeiten wurde dem/der zuständigen Geschäftsführer/in der Fachkommission mitgeteilt. Der/ Die Koordinator/in verpflichtet sich zur absoluten Verschwiegenheit über den Inhalt der begutachteten Masterarbeiten.
Ort / Datum
KPB_ 11_12
Untersc
Letzte Bearbeitung durch: Ka
252 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
hrift (Koordinator/in)
-
Status: final
8 / 10
DUALE HOCHSCHULE Baden-Württemberg Studienbereich [BEZEICHNUNG]
4
Zusammenfassende Begutachtung von mündlichen Prüfungen durch den/die Koordinator/in Studienjahr 2011/2012
Studienakademien:
Masterstudiengänge/Profile: Anzahl begutachteter mündlicher Prüfungen:
Module: Interne Gutachter/innen: Geschäftsführer/in Fachkommission:
von Studienakademien: gesendet am: voll Qualität und Relevanz der Aufgaben bzw. Fragestellungen Prüfungsgebiete und -inhalte entsprechend der geltenden MaStuPrO DHBW Angemessenes Prüfungsniveau Nachvollziehbarkeit und Plausibilität der festgestellten Prüfungsleistung Auswahl (z.B. fachliches Spektrum, möglichst keine Firmenidentität zwischen Prüfling und Prüfer) Qualifikation (fachlich und methodisch) Beratungsintensität (z.B. bei Notenfindung) Angemessene Formen (z.B. organisatorischer Ablauf) Einhaltung der Regeln der geltenden MaStuPrO DHBW
1. Inhalt
2. Benotung
3. Prüfer
4. Prüfungsablauf
5. Notenspektrum (der Kurse)
in Ordnung
nicht
1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 von: bis: Durchschnittsnote:
Hinweise/Bemerkungen
Die zusammenfassende Begutachtung der mündlichen Prüfungen wurde dem/r zuständigen Geschäftsführer/in der Fachkommission mitgeteilt.
Ort / Datum
KPB_ 11_12
Unterschrift (Koordinator/in)
-
Letzte Bearbeitung durch: Ka
253 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
-
Status: final
9 / 10
Duale Hochschule Baden-Württemberg·Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel:
Formular Konsolidierter Prüfungswesenbericht der Koordinationseinheit (Master) Version: 1.0 Autor: Prof. Dr. Ehlers Letzter Beitrag durch: Katrin Kalb Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Formular (verbindlich) Zielgruppe: Leitung, Lehrende, Studierende, Gutachter, Koordinator Geltungsbereich: alle Masterstudiengänge Status:
Erstentwurf zur Konsultation intern vorgelegt freigegebene Version
Verabschiedet von:
beschlossen durch: Vizepräsident Qualität und Lehre (Datum: 30.10.2012) beschlossen durch Vorstand (Datum: …) beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: …) beschlossen durch Senat (Datum:) empfohlen von Fachkommission [Name der FK] (Datum: …)
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
QSK
29.02.2012 0.1
Ehlers
30.10.2012 1.0
Die QSK beschließt, dass das im Bachelorbereich verwendete Formular den besonderen Bedürfnissen der Masterstudiengänge / Profile entsprechend angepasst werden soll. Der Vizepräsident stimmt dem Formular „Konsolidierter Prüfungswesenbericht der Koordinationseinheit (Master)“ zu.
10 254 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
1
DUALE HOCHSCHULE Baden-Württemberg Studienbereich (Bezeichnung)
Gesamtbericht zum Qualitäts- und Prüfungswesen Studienbereich (Bezeichnung) Studienjahr 2009/2010
1. Konsolidierter Qualitätsbericht (aller Koordinationseinheiten) 2. Konsolidierter Prüfungswesenbericht (aller Koordinationseinheiten) -
1. + 2. Studienjahr
-
3. Studienjahr
Prof. Dr. (Vorname) (Nachname) Stand: 2010-12-20 255 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
(E-Mail-Adresse), Standort (Ort)
tt.mm.jjjj
2
DUALE HOCHSCHULE Baden-Württemberg Studienbereich (Bezeichnung)
Validation Services
1. Zusammenfassung1 Studienjahr 2009/2010
Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf die Koordinationseinheiten:
(Bezeichnung)
1
Die Daten gelten sowohl für den Qualitäts- als auch den Prüfungswesenbericht.
Prof. Dr. (Vorname) (Nachname) Stand: 2010-12-20 256 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
(E-Mail-Adresse), Standort (Ort)
tt.mm.jjjj
3
DUALE HOCHSCHULE Baden-Württemberg Studienbereich (Bezeichnung)
1.1 Allgemeine Entwicklung der Studierendenzahlen im Studienjahr 2009/2010 Gesamtentwicklung der Studierendenzahlen
Sonstige Bemerkungen
2008/09
2009/10 M
W
M
2007/08 W
M
W
Studienanfänger Gesamtzahl Studierende Absolventen OU-Optanten Studienabbrecher / Durchfaller
1.2 Vollzug des vorangegangenen Berichtszeitraums: Action Plan 2008/2009 und Aktionsschwerpunkte Q/ P
positive / negative Punkte
Alle / BA XY
Geplante Aktion
verantwortlich
Status / Bemerkung
Q
P
Maßnahme, falls noch nicht erledigt (Markierung und Übernahme des Textes in 1.1.6 Action Plan 2010/2011) Markierung als erledigt
Bemerkungen
Prof. Dr. (Vorname) (Nachname) Stand: 2010-12-20 257 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
(E-Mail-Adresse), Standort (Ort)
tt.mm.jjjj
4
DUALE HOCHSCHULE Baden-Württemberg Studienbereich (Bezeichnung)
1.3 Bewertung des Evaluationsprozess 1.3.1 Evaluation der Qualität von Lehre und Studium Verfahren Bitte machen Sie Angaben zu Aspekten analog zur Evaluationsordnung (Rhythmus, eingesetztes Instrument, etc.) sowie Anmerkungen zur Analyse der Daten und dem Umgang damit innerhalb des Studienbereichs (Reaktion). Rücklaufquote
%
Bemerkungen
1.3.2 Evaluation des Prüfungswesens 1.3.2.1 Pre- und Post-Check 1.+ 2. Studienjahr 2 : Gemäß der Vereinbarung mit den External Examiners wurden
Klausuren eingereicht.
Bemerkungen zum Umfang
1.3.2.2 Pre- und Post-Check 3. Studienjahr Bemerkungen zum Umfang Modulprüfungen Bemerkungen zum Umfang Bachelorarbeit Bemerkungen zum Umfang Mündliche Prüfung (falls zutreffend)
2
Erstmalig in 2008 aufgrund Umstellung von Diplom- auf Bachelorstudiengänge.
Prof. Dr. (Vorname) (Nachname) Stand: 2010-12-20 258 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
(E-Mail-Adresse), Standort (Ort)
tt.mm.jjjj
5
DUALE HOCHSCHULE Baden-Württemberg Studienbereich (Bezeichnung) 1.3.2.2 Pre- und Post-Check 3. Studienjahr (Fortsetzung) Planung und Evaluation des Prüfungswesens für das Jahr 2009/2010: Hinweis KR: Hier erfolgen Angaben zum Soll- und Ist der Modulprüfungen (Pre- und Post-Check) und der Bachelorarbeiten je Koordinationseinheit (in W und T nochmals unter differenzierter Angabe nach Studiengang / Studienrichtung) sowie der External Examiner. Mündliche Prüfungen im Bachelorstudium werden wie Modulprüfungen behandelt.
Die Tabelle könnte wie folgt aussehen: Art der Evaluation
Koordinationseinheit 1 (Name des Koordinators)
Pre-Check:
Pre-Check:
Post-Check (Klausuren): Post-Check (Bachelor-Arbeiten): ggf mündl. Prüfung:
Post-Check (Klausuren): Post-Check (Bachelor-Arbeiten) ggf. mündl. Prüfung:
Pre-Check:
Pre-Check:
Post-Check (Klausuren): Post-Check (Bachelor-Arbeiten): ggf mündl. Prüfung:
Post-Check (Klausuren): Post-Check (Bachelor-Arbeiten) ggf mündl. Prüfung:
Koordinationseinheit 2 (Name des Koordinators)
Soll-Wert (in absoluten Zahlen)
Art der Evaluation
Koordinationseinheit
Erreichter IstWert
External Examiner
(Name EE) (Name EE) (Name EE) (Name EE) (Name EE) (Name EE) (Name EE) (Name EE)
…..
Prof. Dr. (Vorname) (Nachname) Stand: 2010-12-20 259 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
(E-Mail-Adresse), Standort (Ort)
tt.mm.jjjj
des des des des des des des des
6
DUALE HOCHSCHULE Baden-Württemberg Studienbereich (Bezeichnung)
1.4 Gesamtergebnis aus der Evaluation 1.4.1 Gesamtergebnis der Evaluation der Qualität von Lehre und Studium 1.4.1.1 Ergebnisse aus der studentischen Beurteilung Bewertung der Studieninhalte
Wie ist das Ergebnis der Evaluation ausgefallen? Gab es hervorstechende Besonderheiten? Wie hat sich das Ergebnis im Vergleich zum Vorjahr entwickelt? Bewertung der Wie ist das Ergebnis der Evaluation ausgefallen? Gab es Dozentinnen/Dozenten hervorstechende Besonderheiten? Wie hat sich das Ergebnis im Vergleich zum Vorjahr entwickelt? Organisation und Betreuung des Wie ist das Ergebnis der Evaluation ausgefallen? Gab es Studiengangs hervorstechende Besonderheiten? Wie hat sich das Ergebnis im Vergleich zum Vorjahr entwickelt? Selbsteinschätzung des Wie ist das Ergebnis der Evaluation ausgefallen? Gab es studentischen Engagements hervorstechende Besonderheiten? Wie hat sich das Ergebnis im Vergleich zum Vorjahr entwickelt? Workload Wie ist das Ergebnis der Evaluation ausgefallen? Gab es hervorstechende Besonderheiten? Wie hat sich das Ergebnis im Vergleich zum Vorjahr entwickelt? Bewertung der praktischen Wie ist das Ergebnis der Evaluation ausgefallen? Gab es Ausbildung hervorstechende Besonderheiten? Wie hat sich das Ergebnis im Vergleich zum Vorjahr entwickelt? Bewertung der Infrastruktur Wie ist das Ergebnis der Evaluation ausgefallen? Gab es hervorstechende Besonderheiten? Wie hat sich das Ergebnis im Vergleich zum Vorjahr entwickelt? Zentrale Aspekte der Wie ist das Ergebnis der Evaluation ausgefallen? Gab es Gesamtbeurteilung hervorstechende Besonderheiten? Wie hat sich das Ergebnis im Vergleich zum Vorjahr entwickelt? Erneute Entscheidung für das Wie ist das Ergebnis der Evaluation ausgefallen? Gab es Studienangebot hervorstechende Besonderheiten? Wie hat sich das Ergebnis im Vergleich zum Vorjahr entwickelt? 1.4.1.2 Ergebnisse aus den Einschätzungen der Studiengangsleitung Einschätzung der studentischen Erhebung durch die Studiengangsleiter Erkenntnisse zur Qualität der praktischen Ausbildung aus der „Darstellung und Reflexion der Praxisphase“ sowie aus Prüfungsleistungen, die auf die Praxisphase bezogen sind.
Prof. Dr. (Vorname) (Nachname) Stand: 2010-12-20 260 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
(E-Mail-Adresse), Standort (Ort)
tt.mm.jjjj
7
DUALE HOCHSCHULE Baden-Württemberg Studienbereich (Bezeichnung)
1.4.1.3 Ergebnisse aus Rückmeldungen von den Dualen Partnern In welcher Form erhalten die Studiengangsleiter Rückmeldung? Wesentliche Punkte, die in Bezug auf die Studienqualität in Theorie und Praxis von den Dualen Partnern angesprochen wurden Abgeleiteter Handlungsbedarf aus den Rückmeldungen
Nennung der meistgenannten Formen der Rückmeldung
1.4.2 Gesamtergebnis der Evaluation des Prüfungswesens Gesamtergebnisse Evaluation des Prüfungswesens im Vergleich zum Vorjahr: Modulprüfungen 1.+ 2. Studienjahr Gesamtergebnisse Evaluation des Prüfungswesens im Vergleich zum Vorjahr: Modulprüfungen Drittes Studienjahr Gesamtergebnisse Evaluation des Prüfungswesens im Vergleich zum Vorjahr Bachelorarbeit
Prof. Dr. (Vorname) (Nachname) Stand: 2010-12-20 261 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
(E-Mail-Adresse), Standort (Ort)
tt.mm.jjjj
8
DUALE HOCHSCHULE Baden-Württemberg Studienbereich (Bezeichnung)
1.4.3 Action Plan 2009/2010 Q/ P
positive / negative Punkte
Alle / BA XY
Geplante Aktion
verantwortlich
Status / Bemerkung
Q
Maßnahme, falls noch nicht erledigt (ggf. Übernahme Text aus Action Plan 2009/2010)
P
Bemerkungen
1.4.4 Sonstige wichtige Aktivitäten im abgelaufenen Berichtszeitraum (z.B. Struktur des Studienbereichs)
(Unterschrift) Ort / Datum
Prof. Dr. (Vorname) (Nachname) Stand: 2010-12-20 262 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Geschäftsführer der Unterkommission der OU-Kommission
(E-Mail-Adresse), Standort (Ort)
tt.mm.jjjj
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Gesamtbericht des Studienbereichs
Version: 1.0 Autor: QSK Letzter Beitrag durch: Leisener Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Formular (verbindlich) Zielgruppe: Geschäftsführer der Fachkommissionen und der Evaluierungskommission Geltungsbereich: DHBW‐weit Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☒
beschlossen durch: QSK in Abstimmung mit OUVS (Datum: 28.11.2007)
☐
beschlossen durch Vorstand
☐
beschlossen durch Aufsichtsrat
☐
beschlossen durch Senat
☐
empfohlen von Fachkommission
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Seit Veröffentlichung keine Änderungen, Dokument liegt wie verabschiedet vor, Anpassung der Jahreszahlen mitlaufend
263 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
DUALE HOCHSCHULE Baden-Württemberg Studienbereich [Bezeichnung]
Landesweiter Mastergesamtbericht zum Qualitäts- und Prüfungswesen der Koordinationseinheit [Bezeichnung] Studienjahr 2011/2012
1. Zusammenfassung & Action Plan1 2. Konsolidierter Qualitätsbericht 3. Konsolidierter Prüfungswesenbericht
1
Die Daten gelten sowohl für den Qualitäts- als auch den Prüfungswesenbericht. Prof. Dr. [Vorname, Nachname]
[E-Mail-Adresse, Standort, Ort]
[tt.mm.jjjj] 1/6
264 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
DUALE HOCHSCHULE Baden-Württemberg Studienbereich [Bezeichnung]
1. Zusammenfassung & Action Plan2 Studienjahr 2011/12
Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf die Koordinationseinheit:
2
[Bezeichnung]
Die Daten gelten sowohl für den Qualitäts- als auch den Prüfungswesenbericht. Prof. Dr. [Vorname, Nachname]
[E-Mail-Adresse, Standort, Ort]
[tt.mm.jjjj] 2/6
265 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
DUALE HOCHSCHULE Baden-Württemberg Studienbereich [Bezeichnung] 1.1 Vollzug des vorangegangenen Berichtszeitraums (erst relevant ab Berichtsjahr 2012/13) Action Plan 2011/2012 und Aktionsschwerpunkte 3
Q /P Q
positive / negative Punkte
Alle / MA / 4 Profil
Geplante Maßnahme
verantwortlich
Status / Bemerkung
P
Maßnahme, falls noch nicht erledigt (Markierung und Übernahme Text in 1.3 - Maßnahmenplanung 2012/2013) Markierung als erledigt
Bemerkungen
1.2 (erst relevant ab Berichtsjahr 2012/13) Sonstige wichtige Aktivitäten im abgelaufenen Berichtszeitraum (z.B. Struktur des Studienbereichs)
1.3 Maßnahmenplanung 2012/2013 5
Q /P Q
positive / negative Punkte
Alle / MA / 6 Profil
Geplante Maßnahme
verantwortlich
Status / Bemerkung
P
Maßnahme, falls im Vorjahr noch nicht erledigt (ggf. Übernahme Text aus 1.1 Maßnahmenplanung 2011/12)
Bemerkungen
Ort / Datum
Unterschrift (Koordinator/in)
3
Q = Qualitätsbericht, P = Prüfungswesenbericht Masterstudiengang / Profil 5 Q = Qualitätsbericht, P = Prüfungswesenbericht 6 Masterstudiengang / Profil 4
Prof. Dr. [Vorname, Nachname]
[E-Mail-Adresse, Standort, Ort]
[tt.mm.jjjj] 3/6
266 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
DUALE HOCHSCHULE Baden-Württemberg Studienbereich [Bezeichnung]
2. Konsolidierter Qualitätsbericht Studienjahr 2011/12
Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf die Koordinationseinheit:
[Bezeichnung]
Prof. Dr. [Vorname, Nachname]
[E-Mail-Adresse, Standort, Ort]
[tt.mm.jjjj] 4/6
267 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
DUALE HOCHSCHULE Baden-Württemberg Studienbereich [Bezeichnung]
3. Konsolidierter Prüfungswesenbericht Studienjahr 2011/12
Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf die Koordinationseinheit:
[Bezeichnung]
Prof. Dr. [Vorname, Nachname]
[E-Mail-Adresse, Standort, Ort]
[tt.mm.jjjj] 5/6
268 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg·Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel:
Formular Landesweiter Mastergesamtbericht der Koordinationseinheit Version: 1.0 Autor: Prof. Dr. Ehlers Letzter Beitrag durch: Katrin Kalb Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Formular (verbindlich) Zielgruppe: Leitung, Lehrende, Studierende, Gutachter, Koordinator Geltungsbereich: alle Masterstudiengänge Status:
Erstentwurf zur Konsultation intern vorgelegt freigegebene Version
Verabschiedet von:
beschlossen durch: Vizepräsident Qualität und Lehre (Datum: 30.10.2012) beschlossen durch Vorstand (Datum: …) beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: …) beschlossen durch Senat (Datum:) empfohlen von Fachkommission [Name der FK] (Datum: …)
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
QSK
29.02.2012 0.1
Ehlers
30.10.2012 1.0
Die QSK beschließt, dass das im Bachelorbereich verwendete Formular den besonderen Bedürfnissen der Masterstudiengänge / Profile entsprechend angepasst werden soll. Der Vorstand stimmt dem Formular „Landesweiter Mastergesamtbericht der Koordinationseinheit“ zu.
6 269 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
HANDBUCH »LEHRE« AN DER DUALEN HOCHSCHULE
Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (ZHP) AUTOREN: Prof. Dr. Hans-Joachim Merk Stefan Braun M.A. © Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Bahnhofplatz 4, 89518 Heidenheim
1
270 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Inhalt A. Spezifika einer Hochschuldidaktik der Dualen Hochschule 1 Einführung.................................................................................................................................... 4 2 Bedeutung der Hochschuldidaktik und Auftrag des ZHP............................................................. 6
B. Trainingshandbuch 1 Machen Sie sich mit Didaktik vertraut....................................................................................... 10 2 Planen Sie Ihre Lehre.................................................................................................................. 12 3 Überprüfen Sie die Rahmenbedingungen.................................................................................. 14 4 Klären Sie Ihre Rolle ab.............................................................................................................. 16 5 Analysieren Sie den Teilnehmerkreis......................................................................................... 18 6 Setzen Sie sich mit Lernpsychologie auseinander...................................................................... 20 7 Finden Sie gute Wege der Kommunikation................................................................................ 22 8 Regeln für ein konstruktives Feedback...................................................................................... 24 9 Definieren Sie klare Lernziele..................................................................................................... 26 10 Treffen Sie eine systematische Stoffwahl und reduzieren Sie die Inhalte............................... 30 11 Wählen Sie geeignete Methoden aus....................................................................................... 32 12 Mixen Sie die Medien............................................................................................................... 36 13 Blended Learning...................................................................................................................... 39 14 Strukturieren Sie den Stoff....................................................................................................... 39 15 Überprüfen Sie den Lernerfolg................................................................................................. 43 16 Planungshilfe: Grobplanung für eine Veranstaltung................................................................ 45 17 Projektplan für eine Lehrveranstaltung.................................................................................... 47 18 Glossar...................................................................................................................................... 48
C. Anlagen 1 Weiterführende Literatur............................................................................................................ 53 2 Leitbild der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW).................................................. 54 3 Qualitätsziele der DHBW............................................................................................................ 56 4 Bericht der Heidenheimer Zeitung vom Juni 2010..................................................................... 58 5 Neues Lernen, Neues Lehren: Möglichkeiten der Kompetenzentwicklung an der DHBW ........ 60 6 ZHP-Programm / Verweis auf ZHP mit Kontaktdaten................................................................. 66 7 Ansprechpartner (Multiplikatoren) des ZHP.............................................................................. 68
3 © Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Bahnhofplatz 4, 89518 Heidenheim 271 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
A. Spezifika einer Hochschuldidaktik der Dualen Hochschule
1 Einführung
Dieses »Handbuch Lehre« ist eine Publikation des Zentrums für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (ZHP). Das ZHP ist eine zentrale Einrichtung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg. Es geht aus dem Zentrum für Personalentwicklung an Berufsakademien hervor, das 1994 vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg in Heidenheim eingerichtet wurde. Der Zweck des ZHP besteht in der Förderung der Hochschuldidaktik bzw. der nachhaltigen Entwicklung und Sicherung der Qualität der Lehre an den Standorten der Dualen Hochschule Baden-Württemberg. Mit diesem Arbeitsbuch möchten wir hauptamtlichen Mitarbeitern und Lehrbeauftragten der Dualen Hochschule Spezifika einer Didaktik der Dualen Hochschule näher bringen und eine Handlungsorientierung für die Entwicklung und Gestaltung Ihres Hochschulunterrichts geben. Alle Themen des Handbuchs dienen dazu, Sie für die Wahrnehmung Ihrer Lehraufgaben so zu befähigen, dass Sie in der Lage sind, die an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) angestrebte Handlungskompetenz der Absolventen (fachlich, methodisch, sozial und persönlich) derart zu entwickeln, wie es dem Auftrag der Dualen Hochschule entspricht. Praxisintegriertes Studieren umfasst mehr als Lernen durch praktisches Tun (»informelles Lernen«) und mehr als ein von der praktischen Anwendung abgelöstes Lernen, wie es in der klassischen Hochschulbildung der Fall ist. Das Besondere des dualen Studiums liegt in
der Verbindung von institutionalisiertem Lernen an der staatlichen Studienakademie und praktischem Tun auf der Grundlage formalisierter Ausbildungspläne in den Unternehmen und Sozialen Einrichtungen, mit denen die Studierenden für die Zeit des Studiums einen Vertrag geschlossen haben. Im dualen Studium sind Prinzipien des Lernens angesprochen, die handlungs-, aufgaben- und projektorientiert sind und bei denen Bildung nicht nur auf das relevante Wissen abzielt (»to know what«), sondern auch auf die dazugehörige Methoden-/ Problemlösungskompetenz (»to know how«).
Kompetenzen. Das Curriculum ist so gestaltet, dass in der Theorie Fragestellungen der Praxis behandelt werden und Theorie in der Praxis erfahrbar ist, so dass die Theorie- und Praxisphasen sich gegenseitig ergänzen und eine enge Verzahnung von Theorie und Praxis sichtbar wird. Das Curriculum sieht vor, dass die Studierenden im Verlauf des Studiums zunehmend selbstorganisiert lernen und steigende fachliche Anforderungen bewältigen müssen. Bei der Curriculumsentwicklung greift die DHBW Anregungen aus der Praxis auf und nimmt wissenschaftliche Neuerungen als Anstoß zur Weiterentwicklung.
Das Curriculum der DHBW ist darauf ausgerichtet, dass die Studierenden berufliche Handlungskompetenz erwerben, welche es ihnen erlaubt, frühzeitig verantwortungsvolle Aufgaben zu übernehmen. Es berücksichtigt dabei die Entwicklung persönlicher, fachlicher, methodischer und sozial-ethischer
Handlungskompetenz bei der Bewältigung praktischer Aufgabenstellungen wird gefördert, indem Hochschulwissen in Bezug auf praktisch relevante Fragestellungen reflektiert und das erworbene Wissen mit praktischen Problemstellungen konfrontiert wird. Wissenschaftlich begründetes Wissen sollte in
4 © Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Bahnhofplatz 4, 89518 Heidenheim 272 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Handlungskompetenz der Absolventen als übergeordnetes Leitziel für die Lehre an der DHBW
Praxis
Lernen im dualen System
Theorie
Handlungskompetenz durch praxisintegriertes duales Studium
Methodenkompetenz
Sozialkompetenz
Persönliche Kompetenz
Fachkompetenz
Lehrveranstaltungen an der DHBW damit stets Anwendungsbezüge für die Praxis aufzeigen und das Erfahrungswissen der Studierenden aus deren Praxisaufenthalten mit einbeziehen.
entsteht. Zugleich gibt die Konfrontation mit grundlegenden praktischen Problemstellungen auch einen Einblick in Anwendungsbereiche und den Nutzen dieses Wissens.
Ein praxisintegrierendes Studium beinhaltet damit keine oberflächliche Bekanntschaft mit der Praxis, sondern die Konfrontation mit grundlegenden praktischen Problemstellungen, aus denen (erst) ein Bedarf an zusätzlichem wissenschaftlich begründetem Wissen
Das Handbuch soll neue Impulse zur Optimierung und Weiterentwicklung der Lehre als einem Kernprozess an der Hochschule geben. Es soll der strategischen Profilierung der DHBW in der Hochschullandschaft dienen, in dem es deren Alleinstellungsmerkmale im Hinblick auf ein praxisintegrierendes Studium unterstützt. Wir legen großen Wert auf Gleichbehandlung. Im Sinne einer besseren Lesbarkeit der Informationen wurde jedoch oftmals entweder die maskuline oder feminine Form gewählt. Dies impliziert keinesfalls eine Benachteiligung des jeweils anderen Geschlechts. Wenn wir also von Trainern, Dozenten oder Studenten sprechen, meinen wir selbstverständlich auch Trainerinnen, Dozentinnen und Studentinnen.
Notizen:
5 © Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Bahnhofplatz 4, 89518 Heidenheim 273 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
2 Bedeutung der Hochschuldidaktik und Auftrag des ZHP Die Hochschuldidaktik hat seit Ende der 1990er Jahre verstärkt an Bedeutung gewonnen. Ein wesentlicher Grund war die Umsetzung der Bologna-Beschlüsse zur europaweiten Einführung gestufter Studiengänge, zur Modularisierung der Studienangebote, dem studienbegleitenden Prüfungswesen und zur systematischen Evaluation. Auch die Initiativen des Stifterverbands für die deutsche Wissenschaft betonen, dass exzellente Lehre zukünftig den gleichen Stellenwert haben muss wie exzellente Forschung. Damit verbunden ist auch eine Abwendung von der Vorlesung als höchster Lehrform hin zu mehr aktivierenden Lehrmethoden, wie beispielsweise Lernen durch Lehren. Neben den Fachinhalten werden auch Schlüsselqualifikationen als Lernziele angestrebt. Deshalb besteht seitens der Dozenten zunehmend die
Notwendigkeit, Verfahren anzuwenden, die einen effektiveren Wissens- und Kompetenzerwerb ermöglichen ( z.B. Projektlernen, Lehrcoaching etc.). Es findet eine schrittweise Ablösung von traditionellen frontalen Vorlesungsarrangements hin zu konstruktivistischen Methoden statt. Hochschuldidaktik beschäftigt sich mit allen Aspekten des Lernens und Lehrens an Hochschulen. Das ZHP will innerhalb der Dualen Hochschule in enger Kooperation mit allen Standorten der DHBW Partner für die Entwicklung einer Hochschuldidaktik sein, die dem besonderen Charakter einer dual organisierten, praxisintegrierenden Hochschule Rechnung trägt. Unsere Arbeit soll dem aktuellen Forschungsstand der Hochschuldidaktik und anderer
relevanter Wissenschaften entsprechen. Wir orientieren uns an modernen pädagogischen Grundsätzen, die in besonderer Weise geeignet sind, umfassende Handlungskompetenz nachhaltig zu fördern. Konzeptionell orientieren wir uns deshalb vor allem an konstruktivistischen didaktischen Ansätzen, die die neuzeitlichen Ergebnisse der Gehirnforschung zum Lernen Erwachsener am besten widerspiegeln. Auf lange Sicht ist ein nachhaltiger Paradigmenwechsel in der Lehre anzustreben. Das ZHP fördert diese Weiterentwicklung der Lehr- und Lernkultur schwerpunktmäßig entlang der folgenden pädagogischen Grundsätze, die dem Leitbild eines praxisintegrierten dualen Studiums in hohem Maße entsprechen.
Notizen:
6 © Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Bahnhofplatz 4, 89518 Heidenheim 274 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Pädagogischen Grundsätze
VON/VOM
ZU/ZUR/ZUM
Einseitige Fachbildung (Fachkompetenz)
Ganzheitlichen Qualifikationen und Persönlichkeitsbildung Fach-, Sozial-, Methodenkompetenz
Einzelarbeit
Teamarbeit / Gruppenarbeit
Befolgen von Einzelanweisungen
Selbständigem Denken und Handeln
Vermittlung von reproduzierbarem Faktenwissen
Komplexen, problemorientierten Aufgabenstellungen
Weitgehender Trennung von Theorie und Praxis
Weitgehender Verzahnung von Theorie und Praxis
Zentrierung auf den Dozenten
Zentrierung auf den Studierenden
7 © Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Bahnhofplatz 4, 89518 Heidenheim 275 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Insgesamt sollten teilnehmerzentrierte Lehrformen verstärkt eingesetzt werden, Theorie und Praxis stärker vernetzt werden (z.B. durch verstärkte Integration der Praxiserfahrungen in Lehrveranstaltungen), projektorientiertes Lernen (Theorie und Praxis integriert in einem Modul) verstärkt genutzt, das Rollenverständnis der Lehrenden in Richtung Coach/ Mentor weiterentwickelt, kollegiale Beratung gefördert und selbstorganisiertes Lernen der Studierenden in Verbindung mit neuen Prüfungsformen, die auf nachhaltige Kompetenzentwicklung abheben, verstärkt praktiziert werden. Dazu sind die Bedingungen des Lernens so zu konzipieren, dass Lernende pro blem- und handlungsorientiert, theorieund anwendungsorientiert sowie experimentell und reflexiv lernen können.
Konkret bedeutet dies für die Praxis: Durch sinnvoll entworfene und durchgeführte Lehrveranstaltungen sollen die Studierenden zu zeitgemäßen Denk- und Verhaltensweisen angeregt werden. Insbesondere sind dies: • • • • • •
vernetztes Denken Systemdenken konzeptionelles Denken interdisziplinäres Handeln interkulturelle Kompetenz Handlungskompetenz
Die Qualifikationsziele an der Dualen Hochschule gehen somit über die rein fachlichen Lernziele hinaus. So soll durch wohlgestaltete Lehrveranstaltungen die Persönlichkeitsentwicklung der Studierenden insgesamt begleitet und gefördert werden.
Notizen:
Zusammenfassung: Lehrveranstaltungen an der DHBW • vermitteln die in der Modulbeschreibung definierten Kompetenzen, • stellen die Relevanz der Theorie für die Praxis heraus und bereiten den Brückenschlag zur Praxis vor, • setzen Problemstellungen und Erfahrungen aus der Praxis in einen theoretischen Kontext und stellen diese zur Diskussion, • greifen Beispiele aus (kooperativen) Forschungsprojekten auf, • motivieren die Studierenden dazu, selbsttätig zu ihrem Lernerfolg beizutragen, • sind methodisch darauf ausgerichtet, Handlungskompetenz zu fördern.
8 © Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Bahnhofplatz 4, 89518 Heidenheim 276 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
!
Reflexion:
Bitte reflektieren Sie Ihre eigene Lehre im Zusammenhang mit den Qualifikationszielen der Dualen Hochschule: 1. In wiefern fördert Ihre Lehrveranstaltung die fachliche, methodische, soziale und persönliche Kompetenz in angemessener und ausgewogener Weise? 2. In welchem Maße nehmen Sie Bezug zur Praxis, d.h. zum konkreten Berufsgeschehen, und stellen die praktische Anwendbarkeit des ver mittelten Wissens in den Vordergrund? 3. Orientiert sich Ihre Veranstaltung am aktuellen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse und praktischen Wissens und weist diese auf zukünftige Trends hin? Wenn ja, auf welche? 4. Legen Sie zu Beginn der Gesamtveranstaltung die Lehr- und Lernziele sowie die Bedingungen zum Erreichen derselben offen und wird deutlich, wie die für das jeweilige Modul festgelegten Lehr- und Lernziele erreicht werden sollen? 5. Werden die Lehr- und Lernziele der einzelnen Module im Gesamtkontext vorgestellt und Bezüge zum entsprechenden Berufsbild aufgezeigt? 6. Resultiert Ihre Lehrveranstaltung neben Wissen auch in Verhalten und Handlung?
Notizen:
Wie Sie merken, lässt Sie dieses Handbuch nicht mit theoretischen Impulsen alleine. Vielmehr sind wir bemüht, Sie immer wieder als Person »abzuholen«. Der Zweck dieses Handbuches ist das Verstehen und Umsetzen der Zusammenhänge zwischen den Themenfeldern der Didaktik. Im Mittelpunkt steht die Handlungskompetenz, d.h. der versierte Umgang mit dem organisatorischen Ablauf einer akademischen Veranstaltung und den relevanten Themen- und Handlungsfeldern der Lehre. Diesen Gedanken aufgreifend, ist dieser Leitfaden als eine Art Trainingshandbuch für Ihre Lehre zu verstehen. Sie werden Schritt für Schritt – Kapitel für Kapitel – durch die wichtigsten Punkte der Veranstaltungsentwicklung geführt. Auf diesem Wege entwickeln Sie Lehrveranstaltungen, die den Lernbedürfnissen und Fähigkeiten der Studierenden angepasst sind und somit eine wichtige Vorraussetzung für zukünftige Lernerfolge darstellen. In diesem Sinne wünschen wir Ihnen eine spannende und lehrreiche Lektüre.
9 © Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Bahnhofplatz 4, 89518 Heidenheim 277 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
B. Didaktik 1 Machen Sie sich mit Didaktik vertraut ? Eine gute Didaktik kann Ihnen helfen, die Lehr- und Lernsituationen zu verbessern. Didaktik soll Sie für unterrichtliche Situationen sensibilisieren und den Erfahrungsaustausch zwischen den Dozierenden an der Dualen Hochschule fördern. Dabei ist es entscheidend, dass sie nicht vorgibt, Patentrezepte für alle Fälle bereitzustellen, sondern Ihnen ermöglicht, auf der Grundlage Ihrer individuellen Persönlichkeit, Ihrem beruflichen Erfahrungshintergrund sowie entsprechend der wachsenden Lehrpraxis mit der Zeit einen eigenen unverwechselbaren Lehrstil zu entwickeln.
Beantworten Sie bitte die folgenden Fragen zum didaktischen Kontext: 1. Was verstanden Sie bis heute unter Didaktik? 2. Welche Einflussfaktoren auf Ihre Lehre kannten Sie bisher? 3. Welche Zusammenhänge zwischen Lehren und Lernen kannten Sie bisher? 4. Was verstehen Sie unter guter Lehre? Sie haben während und nach Ihrer Schulzeit viele Lehrer erlebt? Was hat diejenigen ausgezeichnet, bei denen Sie am effektivsten und effizientesten gelernt haben? 5. Wie zufrieden sind Sie vor diesem Hintergrund mit Ihrem bisherigen Erfolg in Lehrveranstaltungen? In welchen Punkten möchten Sie Ihr Lehrverhalten verbessern?
Aber: Was genau ist eigentlich Didaktik? Didaktik beschäftigt sich mit der Frage, »wer was wann mit wem wo wie womit warum und wozu lernen soll.« Didaktik ist also eine Art Werkzeugkasten für die Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen. Sie hilft Ihnen, auf alle wichtigen Einflussfaktoren zu achten, um Lehren und Lernen zu einem Erfolgserlebnis werden zu lassen.
Der didaktische Kontext lässt sich auch als »Zimmer« beschreiben. »Zimmer« ist eine Abkürzung für Ziele, Inhalte, Methoden, Medien, Erfolg und Reflexion. Man könnte sagen, denken Sie für Ihre Lehre »immer an das Zimmer…«. Diese Einflussfaktoren sind nicht getrennt voneinander zu betrachten, sondern vielmehr im Zusammenhang. Denn wenn sich ein Faktor verändert, verändern sich auch die anderen Faktoren. Es ist wie bei einem Mobile: Alles hängt miteinander zusammen.
Hier sehen Sie ein Workshop-Plakat, das den didaktischen Kontext beschreibt.
10 © Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Bahnhofplatz 4, 89518 Heidenheim 278 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Das Workshop-Plakat enthält eine Vielzahl von Vorerfahrungen, die aus Sicht der Dozenten erfolgreiche Lehrende auszeichnen.
!
Reflexion: Dies nehme ich aus diesem Kapitel mit...
Die folgenden Punkte sind mir noch unklar...
Mit diesen Themen möchte ich mich intensiv auseinandersetzen...
11 © Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Bahnhofplatz 4, 89518 Heidenheim 279 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
2 Planen Sie Ihre Lehre Nun geht es richtig los: Mit den kommenden Kapiteln werden wir Sie zu Ihrem eigenen Lehrveranstaltungskonzept führen. Eine konzentrierte und systematische Herangehensweise ist notwendig, wenn es darum geht, Situationen zu schaffen, in denen die Studierenden die Möglichkeit haben, effektiv und nachhaltig zu lernen. Daher ist es eine Ihrer
grundlegenden Verantwortlichkeiten als Lehrender, gute Lehrveranstaltungen zu entwickeln, zu gestalten und durchzuführen. Aber eigentlich sollte man besser sagen: Es geht darum, Lernveranstaltungen zu konzipieren!
das Thema dieses Kapitels sein. Um eine Lehrveranstaltung erfolgreich zu entwickeln und durchzuführen, ist es sinnvoll für Sie, sich mit den verschiedenen Themenbereichen der Didaktik aktiv auseinanderzusetzen.
Welche Aufgaben damit verbunden sind, um mit angemessenem Aufwand gute Lehre zu realisieren und wie ein guter Lernertrag gewonnen werden kann, wird
Die Veranstaltungsplanung, z.B. die Methodenwahl, wird über die Lernziele auf die individuellen Leistungen der Studierenden hin abgestimmt. Es gilt, die Lehrveranstaltung so zu gestalten, dass die Studierenden ihre Handlungs- und Reflexionskompetenzen ausbauen können. Es ist wichtig, die Lernziele so zu formulieren, dass insbesondere höhere kognitive Prozesse, die über die reine Vermittlung fachlicher Kenntnisse hinaus transferorientierte Anwendungen und kreative Problemlösungen fordern, bei den Studierenden angestoßen werden.
So wird in den hochschuldidaktischen Seminaren des ZHP an der Unterrichtsplanung gearbeitet.
Diese Lernziele sind vorab klar und transparent den Studierenden mitzuteilen, die Prüfungssituation ist konsistent zu den benannten Lernzielen zu gestalten und die gewünschten Kompetenzen sind bereits während der Vorlesungszeit zu trainieren.
12 © Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Bahnhofplatz 4, 89518 Heidenheim 280 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Diese umfassen:
Hier ein Beispiel dafür, wie Seminare geplant werden können (Auszug):
• Überprüfung der Rahmenbedingungen • Klären der eigenen Rolle in der Lehre • Analysieren des Teilnehmerkreises • Auseinandersetzen mit lernpsychologischen Grundvoraussetzungen • Integrieren von Kommunikation • Festlegen der Lernziele der Lehrveranstaltung • Verteilen des Lernstoffs auf die einzelnen Lerneinheiten • Strukturieren der Lerninhalte • Planen der einzelnen Lerneinheiten / Unterrichtslektionen • Entwickeln der Lernzielkontrollen (Prüfungen, Tests etc.) • Anpassen der Methodik an die Lerninhalte • Dokumentation der Lerninhalte • Planung der von den Studierenden erwarteten Vor- und Nachbereitung
Ziel
Sollten Sie über die Lektüre dieses Handbuches hinaus Interesse an einem vertiefenden Seminar haben, so nehmen Sie bitte mit unserem ZHP Kontakt auf. Wir beraten Sie gerne und würden uns über Ihre Teilnahme freuen.
Medien
Erfolg
Begrüßung der TN
Frontal
Anlaßplakat
Vorstellen meiner Person
Frontal
Transparenz
Vorstellen der Agenda
Frontal
Flipchart papier
Sensibilisierung für den thematischen Kontext
Input: Einstiegs präsentation mit Leitzielen
Powerpointpräsentation
Laptop, Beamer
Herstellen einer guten Atmosphäre
Vorstellungsrunde
Partnerinterviews
Gegenseitige Vorstellung im Plenum
Herstellen einer guten Atmosphäre
Vereinbaren einer Seminarund Feedbackkultur
Wachsende Gruppe/ Schneeball
Papier und Stift
Verbindliche Regeln sind festgehalten
Erfahrungs austausch
Mein bester Dozent
Gruppenarbeit
Poster
Diskussion der wesentlichen Aspekte und festhalten der notwendigen Eigenschaften eines Dozenten
Kennenlernen der wichtigsten didaktischen Hintergründe
Input: Präsentation des Lehr-Lern-Zimmers
Powerpointpräsentation
Beamer und Advance Organizer (Flip oder Pinn)
Was bedeutet dies für unseren Workshop?
13-14 Uhr Mittagspause Anwendung des Gelernten, Transfer, Synthese
Überarbeitung eigener Seminarentwürfe anhand des „Zimmers“ einschließlich Kurzpräsentation (Poster)
Eigenarbeit
Flipchart papier
Transparenz
Bestimmung der Präsentationsreihenfolge und worauf wir besonders achten sollen
Moderation
Pinn
Anwendung des Gelernten, Transfer, Synthese
1. TN-Präsentation
KVP
Feedback und VideoFeedback
16.15-16.30 Mittagspause Nach Wahl
Konstruktives Feedback
Feedbackbogen, Video
...
»
Praxistipps:
Planen Sie Ihre Lehre von den Prüfungen her! Überlegen Sie sich zuerst, wie Sie die Leistungskontrollen am Ende Ihrer Veranstaltung gestalten. Gehen Sie dann Schritt für Schritt in der Veranstaltungsplanung bis an den Start der Veranstaltung zurück. Bedenken Sie dabei jeweils, welche Lernziele Schritt für Schritt zum Erreichen des letztlich angestrebten Leistungsniveaus zuvor erworben werden müssen.
?
Beantworten Sie bitte die folgenden Fragen zur Unterrichtsplanung: 1. Wie haben Sie bisher Ihre Lehre geplant? 2. Welche Schwierigkeiten haben sich dabei ergeben? 3. Was macht den größten Wert einer systematischen Veranstaltungsplanung aus?
13 © Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Bahnhofplatz 4, 89518 Heidenheim 281 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Reflexion
11.30-11.45
Wie in einem Mobile bestimmen die Entscheidungen in dem einen Bereich die Notwendigkeiten und Möglichkeiten in den anderen Bereichen.
In der folgenden Übersicht finden Sie hierzu die Handlungsanweisung. Bitte versuchen Sie nach der Lektüre der folgenden Abschnitte bereits einmal als Hausarbeit für Ihre nächste Veranstaltung an der DHBW einen entsprechenden Plan zu erstellen.
Methode 10.00 Uhr
Alle diese Punkte stellen die wesentlichen Faktoren der Veranstaltungsplanung dar und werden im weiteren Verlauf des Handbuches noch genauer betrachtet.
Im ZHP-Seminar »Lehrkolleg I bzw. II« erstellen die Teilnehmer auf der Grundlage aller Faktoren, die eine Veranstaltungsplanung umfassen, einen Ablaufplan für eine Lehrveranstaltung.
Inhalt
!
Reflexion: Dies nehme ich aus diesem Kapitel mit...
Die folgenden Punkte sind mir noch unklar...
Mit diesen Themen möchte ich mich intensiv auseinandersetzen...
3 Überprüfen Sie die Rahmenbedingungen » Bevor Sie nun mit der eigentlichen Planung beginnen, sollten Sie sich wichtige Rahmenbedingungen ansehen. Ihr Lehrvorhaben kann nur so gut gelingen, wie es die Rahmenfaktoren zulassen. Diese Einflussgrößen zu benennen, stellt für Sie eine der ersten Aufgaben bei der Veranstaltungsplanung dar. Gleichzeitig gewinnen Sie hierdurch einen Einblick in Ihren Gestaltungs- und Handlungsspielraum.
Praxistipps:
• Reservieren Sie möglichst frühzeitig Räume, die für Ihre Zwecke geeignet sind.
?
• Erkundigen Sie sich nach Möglichkeiten, mit Pinnwänden und Flipcharts zu arbeiten. Irgendwo muss es auch einen Moderationskoffer geben…
Beantworten Sie bitte die folgenden Fragen zu den Rahmenbedingungen: 1. Welche Vorgaben zu Lernzielen, Inhalten und Methoden gibt die Studienordnung vor, welche Auswirkungen haben diese auf die Gestaltung der Veranstaltung? 2. Wer ist an der DHBW für Sie als BeraterIn oder BetreuerIn in fachlichen und organisatorischen Fragen zuständig? 3. Gibt es parallel ähnliche Veranstaltungen? Mit wem können Sie sich ggf. abstimmen? 4. Welche Räumlichkeiten, Medien und Materialien stehen Ihnen zur Verfügung?
14 © Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Bahnhofplatz 4, 89518 Heidenheim 282 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Das Leitbild der DHBW beschreibt das Selbstverständnis dieser besonderen praxisintegrierenden Hochschuleinrichtung. Jede Lehrveranstaltung sollte der Erreichung der dort beschriebenen Leitziele, speziell zur didaktischen Ausrichtung der DHBW, dienen. Sie finden das Leitbild in der Anlage 2. Die für die Duale Hochschule spezielle Situation mit relativ übersichtlichen Kursverbänden von rund 30 Studierenden schafft Möglichkeiten für einen aktivierenden, motivierenden und effektiven Unterricht. Die Räumlichkeiten sind mit moderner Technik ausgestattet. Eine E-LearningPlattform ermöglicht es Ihnen, parallel zum Präsenzunterricht Transferleistungen online erbringen zu lassen. Lernziele und Inhalte Ihrer Veranstaltung können Sie den zuge hörigen Modulbeschreibungen entnehmen.
Die Rahmenbedingungen an der Dualen Hochschule.
!
Reflexion: Dies nehme ich aus diesem Kapitel mit...
Die folgenden Punkte sind mir noch unklar...
Mit diesen Themen möchte ich mich intensiv auseinandersetzen...
15 © Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Bahnhofplatz 4, 89518 Heidenheim 283 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
4 Klären Sie Ihre Rolle ab Je klarer Ihnen Ihre Rolle im Lehrprozess ist, umso klarer werden Ihre Aktivitäten in der Lehre sein. Von Ihrem eigenem Selbstverständnis hängt es ab, in wieweit Sie sich in der Lehre engagieren werden, welchen Lehrstil Sie entwickeln werden und wie die Kommunikation mit den Studierenden sich gestalten wird. Ihre Rolle ist nicht nur vordergründig die eines autonomen Experten, sondern die eines »Lerncoaches«.
Das bedeutet auch, dass sich die traditionelle Auffassung von Unterricht und Prüfung hin zu einer modernen Form von Beratung und Erfahrungsgewinn ausweiten muss. In diesem Abschnitt des Handbuches wird aufgezeigt, wie Sie dieser Rolle, neben der des Fachexperten, am ehesten entsprechen können.
Ein wirksamer Lehrender integriert fachliche, methodische und soziale Kompetenzen in seinem Rollenprofil. Er handelt teilnehmerorientiert. Dazu gehört eine Haltung der Sympathie, ein Interesse für andere Weltbilder, eine Einstellung der Ermutigung und Unterstützung. Er agiert im Umgang mit Studierenden: • als Begleiter im Lernprozess • als Reflexionsinstanz mit kritischen Fragen und konstruktivem Feedback • als Berater in Fragen der Karriere planung und • Ansprechpartner in persönlichen Fragen, sozusagen als eine Art Mentor Er agiert im Umgang gegenüber Kollegen
Ein typisches Poster um über Ihre Rolle als Lehrender zu diskutieren.
• mit »Kollegialer Beratung« auf Basis kriteriengestützten Feedbacks. Mit Hilfe kollegialer Beratung sollen im Kollegenkreis Lehrhospitationen vorgenommen werden, die der didaktischen Weiterbildung des Lehrkörpers dienen.
16 © Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Bahnhofplatz 4, 89518 Heidenheim 284 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
»
Notizen:
Praxistipps: • Lenken Sie vermehrt durch Fragen! Geben Sie nicht immer vor, was richtig und was falsch ist, sondern helfen Sie den Studierenden durch geschicktes Hinterfragen, den richtigen Weg selbst zu entdecken.
• Stellen Sie Reflexionsfragen am Ende der Sitzung. »Was habe ich heute gelernt?«, »Was ist mir noch unklar?« und »An welchen Themen muss ich noch arbeiten?«
• Seien Sie »ansprechbar«. Bieten Sie ggf. Sprechstunden an.
?
Beantworten Sie bitte die folgenden Fragen zu Ihrer Rolle als Lehrender/Lehrende:
1. Sie haben in einem früheren Abschnitt sich bereits an Dozenten erinnert, bei denen Sie selbst »viel mitgenommen« haben? Wie haben diese Lehrenden ihre Rolle wahrgenommen?
2. Welche Rolle wollen Sie bevorzugt gegenüber den Studierenden einnehmen?
3. Ist der Lehr- und Lernprozess ein gemeinsames Projekt der Studierenden und Ihnen, das beiderseits auf der Übernahme von Aufgaben und Verantwortung aufbaut?
4. Halten die Studierenden und Sie sich an vereinbarte »Spielregeln« für den Lehr- und Lernprozess?
5. Gehen Sie ohne Vorbehalte auf die Anliegen der Studierenden ein und sind Sie offen für deren Fragen, Anregungen und Ideen?
!
Reflexion: Dies nehme ich aus diesem Kapitel mit...
Die folgenden Punkte sind mir noch unklar...
Mit diesen Themen möchte ich mich intensiv auseinandersetzen...
17 © Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Bahnhofplatz 4, 89518 Heidenheim 285 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
5 Analysieren Sie den Teilnehmerkreis Wenn Sie wissen, mit wem Sie es im Lehrprozess zu tun haben, werden sich Ihre Erwartungen an den Lehrerfolg in realistischen Bahnen bewegen. Es ist sehr hilfreich für Sie und Ihre Lehre (vielleicht schon im Vorfeld) zu erfahren, welchen Hintergrund die Studierenden mitbringen und wie die Lerngruppe zusammengesetzt ist. Dies ermöglicht es Ihnen, passende Lernziele zu formulieren, adäquate Inhalte und Themen zu wählen (z.B. mit Bezug zum Praxishintergrund der Studierenden) sowie geeignete Methoden zur Stoffvermittlung zu finden.
»
Nur einige Beispiele dafür, was Sie tun können, um die Studierenden besser kennen zu lernen: • Erwartungen zur Veranstaltung abfragen • Kurztests zu Beginn, um einen Eindruck vom Vorwissen zu erhalten • Vorwissen mittels Mind-Maps visualisieren • Kennenlernrunden und Partnerinterviews • Richtlinien für die Zusammenarbeit gemeinsam festlegen (»Veranstaltungskultur« definieren: »Wie wollen wir zusammenarbeiten?«)
Quereinsteiger, unterschiedliche Schulabschlüsse und eine gemischte Altersstruktur – diese Phänomene finden Sie auch an der DHBW vor. Oftmals ist nicht klar, in welchem Maße Studierende bereits Erfahrungen mit dem Lernstoff mit in die Lehrveranstaltungen bringen. Dies hat zur Folge, dass die Erwartungshaltungen sowohl auf der Seite der Lehrenden wie auf der Seite der Lernenden sehr unterschiedlich sind. Wenn Sie die Erfahrungs- und Erwartungshintergründe kennen, stellt sich die Frage, wie Sie die Studierenden so einbinden können, dass es ihren Hintergründen und der Sozialstruktur der Lerngruppe am besten entspricht?
Plakat zur Analyse des Teilnehmerkreises.
18 © Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Bahnhofplatz 4, 89518 Heidenheim 286 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
?
Beantworten Sie bitte die folgenden Fragen zur Analyse des Teilnehmerkreises: 1. Für welche Adressaten bieten Sie die Veranstaltung an? 2. Welche Vorinformationen (Geschlecht, Alter, Art der beteiligten Unter nehmen bzw. Sozialen Einrichtungen, aus denen die Studierenden stammen) haben Sie über die Gruppe? 3. Mit welchen Motivationslagen ist zu rechnen? Welche Erfahrungen hat man mit diesem Kurs in der Vergangenheit bereits an der DHBW gemacht? 4. Wie homogen/heterogen ist die Gruppe vermutlich (z.B. hinsichtlich des Anspruchsniveaus)? 5. Wie gehen Sie mit »schwierigen« Teilnehmern um? 6. Gehen Sie ohne Vorbehalte auf die Anliegen der Studierenden ein und sind Sie offen für deren Fragen, Anregungen und Ideen?
!
Reflexion: Dies nehme ich aus diesem Kapitel mit...
Die folgenden Punkte sind mir noch unklar...
Mit diesen Themen möchte ich mich intensiv auseinandersetzen...
19 © Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Bahnhofplatz 4, 89518 Heidenheim 287 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
6 Setzen Sie sich mit Lernpsychologie auseinander Je besser Sie verstehen, was beim Lernprozess in den Köpfen Ihrer Studierenden vorgeht, desto besser können Sie Ihre gesamte Lehrveranstaltung darauf abstimmen. Lernpsychologische Erkenntnisse zeigen Ihnen auf, welche Bedürfnisse Studierende haben, was das Lernen ermöglicht und was es verhindern kann. Wir Menschen lernen dadurch, dass wir neue und unbekannte mit alter und
bekannter Information assoziieren. Neue Information baut auf alter auf. Wissen entsteht als Resultat der Aktivitäten des Lernenden. Das steht in starkem Kon trast zu der mittlerweile überholten Theorie, dass Wissen vom Lehrer an einen passiven Lernenden übermittelt wird. Menschen lernen nicht durch Übermittlung, sondern durch aktiven Wissensaufbau. »Lernen geschieht durch
aktives Verhalten des Studenten. Er lernt erst durch aktive Verarbeitung, nicht durch passive Berieselung mit dem Lernstoff.«
Laut Margret Arnold (Herrmann, Ulrich, S. 189ff) gibt es (in Anlehnung an Renate Nummela Caine) wesentliche Prinzipien, die das Lernen/Lehren strukturieren bzw. strukturieren sollten: • Studierende müssen die Möglichkeit haben, konkrete Erfahrungen mit dem Lernstoff zu machen und eigene Kompetenz nach einem erfolgreichen Lernprozess zu erleben. • Wenn Lernprozesse in soziale Situationen eingebunden sind (z.B. Partner-/ Gruppenarbeit), sind sie effektiver. • Lernprozesse sind effektiver, wenn die Interessen und Ideen der Lernenden berücksichtigt werden. • Lernen ist effektiver, wenn das vorhandene Vorwissen mobilisiert wird. • Werden positive Emotionen in das Lernen eingebunden (z.B. positive Vorerfahrungen im Ausbildungs unternehmen mit dem Thema), ist es effektiver. • Verstehen die Studierenden, wie die erlernten Details mit einem Ganzen zusammenhängen, können sie sich die Details besser einprägen. • Mit der entsprechenden Lernumgebung (z.B. geeignete Medien) wird das Lernen intensiver. Eine Teilnehmerzusammenfassung im Anschluss an einen Vortrag über lernpsychologische Grundlagen.
20 © Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Bahnhofplatz 4, 89518 Heidenheim 288 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
»
? !
Notizen:
Praxistipps: • Es wird besser gelernt, wenn Studierende Informationen und Erfahrungen miteinander verbinden können.
• Lernprozesse sind effektiver, wenn auf individuelle Unterschiede der Lernenden eingegangen wird.
• Studierende lernen besser, wenn sie eine unterstützende, motivierende und herausfordernde Umgebung haben.
• Es wird effektiver gelernt, wenn Talente und individuelle Kompetenzen berücksichtigt werden.
Beantworten Sie bitte die folgenden Fragen zu den lernpsychologischen Grundlagen:
1. Wie versuchen Sie, verschiedene Lerntypen zu erreichen?
2. Wie schaffen Sie es, Vorwissen zu aktivieren?
3. Wie würden Sie auf diesem Vorwissen Ihren Unterricht aufbauen?
4. Wie bringen Sie Studierende dazu, über ihr Lernen nachzudenken?
Reflexion: Dies nehme ich aus diesem Kapitel mit...
Die folgenden Punkte sind mir noch unklar...
Mit diesen Themen möchte ich mich intensiv auseinandersetzen...
21 © Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Bahnhofplatz 4, 89518 Heidenheim 289 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
7 Finden Sie gute Wege der Kommunikation Wenn Sie es schaffen, eine angstfreie, fehlertolerante und konstruktive Arbeitsatmosphäre zu schaffen, haben Sie sehr gute Möglichkeiten, die Lehrveranstaltung zu den von Ihnen gewünschten Zielen zu leiten. In diesem Bereich geht es also um die Umsetzung kommunikativer Vorstellungen der Dozierenden bezüglich des »Miteinanders« in der Lehrveranstaltung.
Zentrale Fragestellungen dieses Kapitels lauten: • Wie möchte ich als Dozierender in meiner Lehrveranstaltung mit den Studierenden kommunizieren? • Wie gehe ich mit Konfliktsituationen um? • Wie kann ich eine sachlich-konstruk tive Arbeitsatmosphäre schaffen, die auf gegenseitiger Wertschätzung aufbaut?
Ein Workshopplakat, das zum Thema »Umgang mit Teilnehmern« entwickelt wurde.
Im ZHP finden auch zum Thema Kommunikation und speziell zum Umgang mit Konfliktsituationen vertiefende Schulungen statt. In dem folgenden Plakat finden Sie einige Ansatzpunkte zum Umgang mit Studierenden, die im Workshop vertieft werden. Über die aufgeführten Stichpunkte hinaus gilt es, Seminar- und Feedbackregeln in die zu planende Veranstaltung zu integrieren. Mit Hilfe dieser Vereinbarungen können Dozierende (wie Studierende) eine verbindliche Kommunikation in der Lehrveranstaltung gewährleisten und kontinuierlich sich gegenseitig Rückmeldungen zu Verhalten und Leistung geben.
Sie stimmen sicherlich mit uns darin überein, dass bei allen Interventionen bedacht werden muss, dass unsere Gegenüber erwachsene, selbstbestimmte Menschen sind. Das zeigt auch die Grenzen für den Lehrenden auf. Es ist nicht unsere Aufgabe, die Studierenden unterrichtsgerecht umzuformen, nach dem Motto: »Wer an unseren Lehrveranstaltungen teilnehmen will, bitte vorher zum Eignungstest und gleich zur Schulung. Wir machen aus Ihnen den idealen Studierenden.« Es sollte dem/der Lehrenden gelingen, eine Atmosphäre der gegenseitigen Akzeptanz und Wertschätzung zu schaffen. Dann wird die Gruppe zusammen daran arbeiten, dass Individuelles möglich bleibt. Die gemeinsame Verantwortung für das Ziel erleichtert es dem Einzelnen, sein Verhalten selbst sachgerecht zu steuern.
22 © Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Bahnhofplatz 4, 89518 Heidenheim 290 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
»
Notizen:
Praxistipps: • Bringen Sie den Studierenden Wertschätzung und Respekt entgegen. • Lenken Sie durch Fragen und verurteilen Sie Äußerungen nicht öffentlich. • Nutzen Sie die Möglichkeit, dass die Gesamtgruppe bei strittigen Themen mitdiskutieren kann.
?
• Bleiben Sie sachlich: Hart in der Sache – Fair zur Person.
• Stellen Sie niemanden vor der Gruppe bloß.
• Nutzen Sie Veranstaltungen im Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung (ZHP) zur Verbesserung Ihrer kommunikativen Kompetenz.
Beantworten Sie bitte die folgenden Fragen zum Umgang mit Kommunikation:
1. Welche sozialemotionale Nähe oder Distanz im Umgang mit Studierenden wird vermutlich gewünscht und scheint Ihnen angemessen?
2. Mit welchen Konflikten ist in dieser Gruppe und bei dieser Thematik zu rechnen?
3. Wie können Sie auf mögliche Konkurrenzstrukturen und Cliquenbildungen reagieren?
4. Wie gehen Sie mit Schweigern und Vielrednern um?
5. Worauf reagieren Sie gereizt / ungeduldig / aggressiv?
!
Reflexion: Dies nehme ich aus diesem Kapitel mit...
Die folgenden Punkte sind mir noch unklar...
Mit diesen Themen möchte ich mich intensiv auseinandersetzen...
23 © Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Bahnhofplatz 4, 89518 Heidenheim 291 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
8 Regeln für konstruktives Feedback Für den, der Feedback gibt: • Eigeneindruck wiedergeben: »Ich empfinde dich als aggressiv«, nicht »Du bist aber heute aggressiv.« Teilen Sie Ihre Wahrnehmungen als Ihre Wahrnehmungen, Ihre Gefühle als Ihre Gefühle und Ihre Vermutungen als Ihre Vermutungen mit. • Unmittelbarkeit Feedback soll stets möglichst zeitnah erfolgen. Feedback bezieht sich immer auf die konkrete Sache bzw. beobachtbare Verhaltensweise, nicht auf die Bewertung der Persönlichkeit. • Konkretes Verhalten benennen Geben Sie Feedback zu einem konkreten begrenzten Verhalten.
Notizen:
• Auch Positives benennen; mit Positivem beginnen
• Feedback sollte ausgewogen sein (Negatives und Positives enthalten).
Workshopplakat zum Thema Feedbackregeln.
24 © Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Bahnhofplatz 4, 89518 Heidenheim 292 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
»
Praxistipps für den, der Feedback erhält: • Nehmen Sie Feedback nur dann an, wenn Sie dazu in der Lage sind. • Beschränken Sie sich darauf zuzuhören, nachzufragen und zu klären. • Vermeiden Sie es, sich zu verteidigen, zu rechtfertigen, zu argumentieren oder zu kontern. • Sie entscheiden selbst, ob und was Sie ändern wollen an Ihrem Verhalten.
?
Beantworten Sie bitte die folgenden Fragen zum Umgang mit Feedback: 1. Wann geben Sie Studierenden Feedback? 2. Wie geben Sie Feedback? 3. Wie empfinden Sie es, wenn Sie von anderen eine Rückmeldung zu Ihrem Verhalten erhalten?
!
4. Worauf achten Sie besonders, wenn Sie jemandem etwas Kritisches sagen müssen?
Reflexion: Dies nehme ich aus diesem Kapitel mit...
Die folgenden Punkte sind mir noch unklar...
Mit diesen Themen möchte ich mich intensiv auseinandersetzen...
25 © Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Bahnhofplatz 4, 89518 Heidenheim 293 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
9 Definieren Sie klare Lernziele »Wohin und warum?« Auch in Lernprozessen spricht man von Zielen, von sogenannten Lernzielen (Learning Outcomes). Für einzelne Kurse, für einzelne Stunden gibt es Lernziele, die ein Lehrender verfolgt. Lernziele für die jeweilige Veranstaltung müssen auf der obersten Ebene dem Qualifikationsprofil der Absolventen der Dualen Hochschule entsprechen. Neben rein fachlichen bzw. kognitiven Lernzielen sollen nach Möglichkeit weitere
Qualifikationen gefördert werden, die insgesamt für eine angestrebte umfassende Beschäftigungsfähigkeit bzw. Handlungskompetenz erforderlich sind. Das Leitbild der DHBW wird nur dann gelebt, wenn es in überprüfbare Lern ziele übersetzt wird und die didaktischen Methoden darauf abgestimmt sind. Letztlich lässt sich auch die Qualität von Unterricht nur anhand des beabsichtigten Lernziels klar beurteilen.
Lernziele beschreiben, was der Lernende nach einem bestimmten Unterrichtsabschnitt können soll und welche Themen der Dozierende zu unterrichten gedenkt. Lernziele werden stets (spätestens) vor jeder Lehreinheit festgelegt und dienen dem Lehrenden als Orientierung für seine Unterrichtsplanung. Je klarer Ihre Lernziele formuliert sind, desto leichter wird es Ihnen fallen, die geeigneten Inhalte, Methoden und Prüfungsszenarien zu entwickeln.
Qualifikationsprofil der Absolventen der Dualen Hochschule
Befähigung zu selbständigem, lebenslangen Lernen
Fähigkeit, theoretisches Wissen in die Praxis zu übertragen und im jeweiligen Berufsfeld Probleme methodensicher und zielgerichtet zu lösen
Verständnis für fachübergreifende Zusammenhänge
Beschäftigungsfähigkeit (»Employability«) bzw. berufliche Handlungskompetenz als Leitziel
Fähigkeit, Innovationen einzubringen und Veränderungsprozesse einzuleiten
Selbständig denkende und verantwortlich handelnde Persönlichkeiten
Wirkungsvolle Zusammenarbeit in Gruppen
26 © Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Bahnhofplatz 4, 89518 Heidenheim 294 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Lernziele beschreiben Fertigkeiten und Fähigkeiten (Kompetenzen), die Lernende während des Lernprozesses aufbauen sollen. Lernziele lassen sich dem kognitiven, dem affektiven und dem psychomotorischen Lernzielbereich zuordnen. • Der kognitive Bereich umfasst Lern ziele, bei denen es um Wissen, Fertig keiten und Fähigkeiten im Umgang mit Wissen geht, also um Erinnern, Denken, Problemlösen, Begriffsbilden usw. • Der affektive Bereich beinhaltet Lernziele, bei denen es um Beziehungen zu Inhalten und Gegenständen geht. Es geht also um Verhalten, Gefühle, Interessen, Einstellungen und Werte.
• Lernziele des psychomotorischen Bereichs beziehen sich auf motorische Fertigkeiten, etwa auf die Koordination von Bewegungsabläufen. Lehrende stehen vor der Aufgabe, die von ihnen angestrebten Lernziele so zu formulieren, dass sie sich mit den Lernenden über die Lernziele verständigen können, diese Lernziele in eine sinnvolle Abfolge zu bringen und zu überprüfen, ob die Lernziele am Ende einer Sequenz erreicht worden sind oder nicht. In Abhängigkeit von den vorgegebenen Lernzielen müssen der Unterricht und dessen Methoden sowie die Prüfung konzipiert sein. Es wäre ein Widerspruch, mit
Studierenden Wissen zu »pauken«, also reines Faktenwissen weiterzugeben und später in der Leistungsmessung Sachverhalte selbständig beurteilen zu lassen. Zwischen den vorgegebenen Lernzielen und der Leistungsmessung muss ein eindeutiger Zusammenhang bestehen. Die vorab benannten Lernziele sind sozusagen der Spiegel der Leistungsmessung am Ende. Lernziel müssen »smart« sein: s = spezifisch-konkret, m = messbar-prüfbar, a = attraktiv-herausfordernd, r = realistisch, t = terminiert.
Lernziele haben in Lernprozessen ganz unterschiedliche Bedeutungen: • Sie geben dem methodischen Handeln in Lehr-Lern-Situationen die Richtung vor. • Sie ermöglichen es den Lehrenden, für sich und für die Studierenden klar zu definieren, welcher Zuwachs an Wissen und Erfahrungen am Ende einer Lernsequenz vorherrschen soll. Durch die Formulierung und das Offenlegen von Lernzielen wird eine Transparenz zwischen dem Lerner und dem Lernbegleiter über das Stoffgebiet und die Absicht, die damit verbunden ist sowie die Kompetenzen, die erworben werden können, geschaffen. Oft hilft die Formulierung von Lernzielen Lehrenden auch, ihr Vorhaben in einem Kurs zu konkretisieren und sich dadurch auf das Wesentliche zu beschränken.
So wird das Thema Lernziele im Workshop aufbereitet.
27 © Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Bahnhofplatz 4, 89518 Heidenheim 295 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Orientieren Sie sich bei der Ableitung von Lernzielen z.B. an der folgenden Lernzieltaxonomie der Hochschulrektorenkonferenz. • Über welche Kenntnisse sollen die Studierenden verfügen (Fähigkeit zur Reproduktion)? Wie lässt sich Ihr Anspruch mit dem entsprechenden Kompetenzverb umschreiben? (z.B. alle Definitionsbestandteile aufzählen können) • Was müssen die Studierenden verstanden haben (Fähigkeit zur Reorganisation)? Wie lässt sich Ihr Anspruch mit dem entsprechenden Kompetenzverb umschreiben? (z.B. unterschiedliche Definitionen abgrenzen können) • Wie sollen die Studierenden das erworbene Wissen anwenden können (Transferkompetenz)? Wie lässt sich Ihr Anspruch mit dem entsprechenden Kompetenzverb umschreiben? (z.B. Theorie auf einen konkreten Praxisfall anwenden können) • Welche analytischen Kompetenzen sollen erworben werden? (z.B. die Beziehungen zwischen verschiedenen Einflussfaktoren klarlegen können) • Welche Fähigkeiten sollen erworben werden, Wissen zu synthetisieren, d.h. z.B. Wissenselemente in einem neuen Kontext einzuordnen, neu zu entwerfen? • Welche Sachverhalte sollen die Studierenden beurteilen können? (z.B. verschiedene Methoden hinsichtlich Ihrer Eignung für die Bearbeitung in der Praxis) • Welche kreativen Kompetenzen sollen erworben werden? (z.B. eine wissenschaftliche Methode schöpferisch einsetzen bzw. neue Anwendungsmöglichkeiten kreativ entdecken, die so im Unterricht nicht besprochen wurden)
Beispiel einer Zieldeffinition für eine Vorlesung .
»
Praxistipps und »Kochrezept« zum Formulieren von Lernzielen: • Formulieren Sie zu Beginn einen Satz, der den Nutzen der nachfolgenden Lehreinheit für den Studierenden plastisch beschreibt. • Benennen Sie die konkreten Inhalte und kombinieren Sie diese mit den oben genannten Kompetenzverben, die Ihren Anspruch an das erwünschte Lern ergebnis am besten umschreiben. • Beschreiben Sie, wie Sie den Lernertrag kontrollieren werden oder wie die Studierenden über ihren Lernerfolg reflektieren werden. • Mit insgesamt 4-5 Lernzielen sollte dann der Anspruch einer Unterrichtseinheit sinnvoll beschrieben sein.
?
Beantworten Sie bitte die folgenden Fragen zum Umgang mit Lernzielen: 1. Kennen Sie die Lernziele (Modulziele) Ihrer Veranstaltung? 2. Was sind die Feinziele für Ihre einzelnen Sitzungen? Wozu wird gelernt? 3. Welche Kompetenzen sollen in den einzelnen Lernsequenzen innerhalb einer Sitzung erreicht werden? 4. Haben Sie Lernziele für alle Lernzielbereiche (Reproduktion, Reorganisation, Transfer, Problemlösung, Beurteilung und kreative Schöpfung) formuliert? Über die reine Vermittlung reproduzierbaren Faktenwissens hinaus haben an der Dualen Hochschule Lernziele einen besonders hohen Stellenwert, die die (kreative) Anwendung des gelernten Wissens für die Praxis zum Gegenstand haben.
28 © Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Bahnhofplatz 4, 89518 Heidenheim 296 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Eine Lernzieltaxonomie Reproduktion
kennen
Reorganisation
Transfer
Problemlösung / Beurteilung / Schöpfung
verstehen
anwenden
analysieren
systhetisieren
bewerten
anführen
abgrenzen
anwenden
ableiten
ableiten
abschätzen
schöpferisch arbeiten
angeben
anordnen
anfertigen
analysieren
begründen
abwägen
erfinderisch arbeiten
aufführen
begreifen
ausführen
auswählen
beweisen
beurteilen
ideenreich sein
aufsagen
beschreiben
bedienen
auswerten
einordnen
bewerten
geistreich sein
aufzählen
bestimmen
benutzen
diskutieren
künstlerisch sein
charakterisieren
berechnen
Aussagen auf Richtigkeit überprüfen
entdecken
benennen
entwerfen
einschätzen
originell sein
berichten
demonstrieren
bilden
Bedeutung ermitteln
entwickeln
entscheiden
phantasievoll sein entdecken
bezeichnen
deuten
darstellen
Beziehungen klarlegen
erzeugen
evaluieren
darstellen
einordnen
durchführen
gliedern
folgern
gewichten
definieren
erkennen
erstellen
gliedern
konstruieren
kommentieren
implizierte Annahmen erkennen
konzipieren
meinen
planen
Stellung nehmen
Probleme lösen
urteilen
verallgemeinern
werten
erinnern
erklären
gestalten
kennen
extrapolieren
handhaben
kennzeichnen
gegenüberstellen
konstruieren
nennen
identifizieren
machen
wiedergeben
interpretieren
rechnen
wissen
klassifizieren
umsetzen
logische Fehler entdecken
zitieren
neu ordnen
umwandeln
prüfen
Was ist...?
Schlüsse ziehen
verwenden
überprüfen
... sind...?
überführen
zeichnen
zergliedern
!
kreieren
in wesentliche Teile auflösen
Reflexion: Dies nehme ich aus diesem Kapitel mit...
Die folgenden Punkte sind mir noch unklar...
Mit diesen Themen möchte ich mich intensiv auseinandersetzen...
29 © Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Bahnhofplatz 4, 89518 Heidenheim 297 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
10 Treffen Sie eine systematische Stoffwahl und reduzieren Sie die Inhalte Nach der Definition der Lernziele ist die Reduktion des Lehrstoffes eine zentrale Aufgabe für Sie. Lehrende laufen leicht Gefahr, Studierende mit einer vor allem am Gesichtspunkt der Vollständigkeit orientierten Stofffülle zu überfordern. Vielmehr geht es darum, Umfang und Schwierigkeitsgrad des Lernstoffes
bewusst nach bestimmten Kriterien (z.B. deren Aktualität, Praxisrelevanz, Beitrag zur Erreichung der vorgestellten Lernziele) auszuwählen und an die zeitlichen und persönlichen Voraussetzungen der Studierenden anzupassen. Durch die Konzentration auf das Wesentliche werden einerseits Sie – dank der hierdurch
neu gewonnenen Handlungsspielräume – in die Lage versetzt, Ihre Veranstaltungen dramaturgisch ausgefeilter zu konzipieren und andererseits wird den Studierenden die Möglichkeit gegeben, die Lernziele besser zu erreichen.
Technik der Stoffreduktion : In einem ersten Schritt müssen alle möglichen Unterrichtsinhalte erfasst werden. Idealerweise werden diese mit Hilfe einer »Fachlandkarte« als Mind Map visualisiert. Im zweiten Schritt werden inhaltliche Schwerpunkte gesetzt. Schwerpunkte können gesetzt werden, indem Sie z.B.
Mitschrieb einer exemplarischen Vorgehensweise zur Stoffreduktion.
• Inhalte nach Prioritäten ordnen • exemplarische Beispiele (z.B. wo es besonders gute Fallstudien gibt) als zentrale Themen festlegen – Prototypenbildung. • nach Aktualität ordnen • nach der Entwicklungsgeschichte des Themas ordnen • nach der Praxisrelevanz ordnen • nach dem Grad der Vernetzung/ Verbindung eines Unterthemas mit einem anderen Unterthema systematisieren • nach dem Prüfungsbezug ordnen
30 © Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Bahnhofplatz 4, 89518 Heidenheim 298 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Auf diese Weise gewinnen Sie die Themenschwerpunkte, die Ihrer Lehrveranstaltung als zentrale Inhalte dienen. Im vorletzten Schritt gilt es insbesondere zu prüfen, ob mit dieser reduzierten Stoffmenge die durch die Modulbeschreibungen vorgegebenen Lernziele erreicht werden können. Alle Inhalte müssen zwingend berücksichtigt werden, die unbedingt notwendig sind, um das jeweilige Lernziel zu erreichen. Inhalte, die keinen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Lernziele leisten, können weggelassen werden. Nun haben Sie das Wichtigste im Lernprozess gewonnen: Zeit! Die verbleibenden Inhalte (»Muss–Themen«) werden nun qualitativ aufgewertet, d.h. methodisch (z.B. Planspiele, Fallstudien etc.), medial (z.B. gute Lehrfilme), durch Exkursionen oder durch Expertenbesuche. Die Themen, die Sie als nicht zwingend relevant zur Lernzielerreichung aus Ihrem Themenkatalog der Lehrveranstaltung entfernt haben, sollten den Studierenden als weiterführende Inhalte mit entsprechenden Literaturhinweisen kenntlich gemacht werden.
!
»
Praxistipps: • Begründen Sie gegenüber den Studierenden ihre Stoffauswahl. Überzeugen Sie die Studierenden insgesamt von Ihrer Veranstaltungskonzeption. • Stellen Sie die weiterführende Literatur online zur Verfügung. • Verweisen Sie explizit darauf, dass die Themen, die in das Selbststudium verlagert wurden, auch gelesen und bearbeitet werden sollten. Geben Sie diesen Hinweis grundsätzlich auch schriftlich. • Bringen Sie Themen, die dem Selbststudium vorbehalten waren, zu ca. 25% auch in der abschließenden Prüfung dran und teilen Sie dies den Studierenden mit.
?
Beantworten Sie bei der Planung Ihrer Veranstaltung die folgenden Fragen zur Stoffauswahl: 1. Worin liegt die Bedeutung des Themas für die Zukunft der Studierenden und deren Handlungskompetenz bei der Bewältigung zukünftiger beruflicher Anforderungen? 2. In welchem größeren sachlichen Zusammenhang steht dieser Inhalt? Was muss sachlich vorausgegangen sein? 3. Was hat als notwendiger, festzuhaltender Wissensbesitz (»Mindestwissen«) zu gelten? 4. Welches sind die besonderen Fälle, Phänomene, Situationen, Versuche, in oder an denen die Struktur des jeweiligen Inhaltes den Studierenden interessant, fragwürdig, zugänglich, begreiflich, »anschaulich« werden kann? 5. Gibt es neue thematische Entwicklungen und Erkenntnisse, bin ich auf dem neusten Stand?
Reflexion: Dies nehme ich aus diesem Kapitel mit...
Die folgenden Punkte sind mir noch unklar...
Mit diesen Themen möchte ich mich intensiv auseinandersetzen...
31 © Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Bahnhofplatz 4, 89518 Heidenheim 299 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
11 Wählen Sie geeignete Methoden aus Didaktische Methoden sind kein Selbstzweck. Sie haben vielmehr die Auf gabe, das Lernen und die Erkenntnis zu fördern. Lernprozesse werden gefördert durch den Wechsel von Aktivität und Passivität und von individuellen und kollektiven Lernphasen. Deshalb spielt in der Architektur von Lehr-Lern-Designs der Einsatz von unterschiedlichen Methoden eine wichtige Rolle. Methoden sind als »helfende Verfahrensweisen« in Lehr- und Lernprozessen zu verstehen. Sie stellen mit den anderen zentralen Elementen – Inhalten, Lern zielen, Prüfung, Gruppe und Leitung – ein Ganzes dar. Da in der Praxis und Realität alles mit allem zusammenhängt, muss die Wirkungsweise von Methoden in Abhängigkeit und unter den Einflüssen der anderen Elemente bedacht, ausgewählt und eingesetzt werden. Der abwechslungsreiche Einsatz von didaktischen Methoden ist geeignet, um • vorhandenes Interesse zu stärken • Informationen wirklich bei den Lernenden ankommen zu lassen • erhaltene Informationen / Erkenntnisse aktiv zu verarbeiten • eigene Einfälle und Ideen zu fördern • das wechselseitige Gespräch zu fördern • die Auseinandersetzung mit verschiedenen Themen anzuregen • gemeines Tun (Nachdenken, Handeln, Lernen) in Gang zu bringen. Didaktische Methoden sind also Wege des Lehrens und Lernens. Entscheiden Sie deshalb bewusst, welche Methoden die Lernzielerreichung in besonderer Weise fördern. Begründen Sie Ihre Methodenauswahl gegenüber Ihren Studierenden als bestmögliche Vorgehensweise zur Zielerreichung.
Machen Sie die Lehre verdaubar mit dem Sandwich-Prinzip! Wie lange können Sie einem Vortrag konzentriert zuhören? Lernpsychologen sagen, dass es max. 15 Minuten sind. Daher sollten Sie Ihren Unterricht schichten bzw. »sandwichen«. Dieses Prinzip wird von vielen Lehrenden als das elementare strukturbildende Element geschätzt. Grundidee der »Sandwich-Methode« ist es, eine für Lernende rezeptive Phase (z.B. ein Referat) in eine vorbereitende und eine nachbereitende Aktivitätsphase einzubetten. Die vorbereitende Phase (= Sandwich-Deckel) dient der Ausrichtung der Aufmerksamkeit auf den Inhalt der rezeptiven Phase (= Sandwich-Füllung), die nachbereitende Phase (= Sandwich-Boden) dem Durcharbeiten des Aufgenommenen. (siehe Grafik nächste Seite)
Was ist beim Einsatz von didaktischen Methoden zu beachten? Wichtig ist, dass Sie selbst von der Methode überzeugt sind und deren Einsatz zum Typus des Lehrenden passt. So ist es z. B. für eine sehr stark kommunikationsorientierte Lehrperson schwierig, längere Phasen der Einzelarbeit (Stillarbeit) mit sich daran anschließenden wiederum längeren Gruppenarbeitsphasen von Studierenden auszuhalten. Ein Methoden-Mix ist dem individuellen Lernen in kollektiven Lernsituationen am förderlichsten, da es verschiedene Lernkanäle anspricht, unterschiedlichen Lerntypen verschiedene Zugänge anbietet und durch einen Wechsel die Aufmerksamkeit der Lernenden hoch hält. Planen Sie deshalb immer wieder einen Methodenwechsel ein.
Bei Ihrer Auswahl von Methoden für eine Einzelveranstaltung muss stets die Angemessenheit der Methoden auf den Gegenstand der Sitzung und die Lerngruppe (u.a. auch ihre Größe) wie auch eine gewisse Auswahl (Breite) von Methoden beachtet werden, um unterschiedlichen Lernbedürfnissen gerecht werden zu können. Bei der Einsatzplanung von didaktischen Methoden ist stets auch ein kritischer Blick auf die erforderliche Zeit zu richten, ihr Einsatz muss realitätsnah geplant werden, will man böse Überraschungen meist zu Ende der Veranstaltung (Hektik, Abbruch, Eile) und damit Unzufriedenheit vermeiden. Gerade aktivierende Methoden erfordern in der Regel eine gewisse Zeit, da die Lernenden sich Wissen selbst erarbeiten bzw. mit bestimmten Gegenständen kritisch auseinander setzen. Der Lernerfolg (gemessen an den Zielen) ist dabei aber stets größer als bei der reinen Vermittlung von Wissen. Die Qualität des Erlernten ist höher, da es durch die Eigenarbeit tiefer durchdrungen und nachhaltiger angeeignet ist (deep approach versus surface approach). Ein wichtiger Gesichtspunkt ist in diesem Zusammenhang auch das kooperative Lernen. Erwachsene (Studierende) leben und lernen in ihrem Alltag zumeist in Gruppen, von anderen Menschen, im Austausch und im Dialog. Es ist deshalb wichtig, dass sie in Lernsituationen nicht künstlich separiert werden, obgleich es andererseits didaktisch sinnvoll und nötig sein kann, sie vorübergehend allein an Lernaufgaben arbeiten zu lassen. Alle diese Überlegungen beziehen sich auf die gewählte Sozialform des Lernens.
32 © Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Bahnhofplatz 4, 89518 Heidenheim 300 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Das Sandwich-Prinzip
Vorbereitende Phase (Sandwich-Deckel) Ziele benennen, Kontext erläutern, Agenda Die Teilnehmer erhalten Gelegenheit, sich auf das Thema einzustellen, ihr Vorwissen zu aktivieren, thematische Erwartungen zu entwickeln oder Fragen im Hinblick auf das Thema zu formulieren.
Phasen des Informationen
Rezeptive Phase (Aufnahmephase) Ein Impulsreferat oder auch nur einen ersten Teil des Vortrags halten (Informationsvermittlung)
A B C
Verarbeitens Informationen
Gelenkstellen:
Speicherns Informationen Anwendens
Aktive Phase (Aufgaben und Übungen, um das Referierte zu verarbeiten, speichern und anzuwenden)
D
Nachbereitende Phase (Sandwich-Boden) Zusammenfassen, Fazit, »Takehome Message«, Ausblick, Hausaufgabe
ACHTUNG: An den »Gelenkstellen« kann durch nicht verstandene Aufgabenstellungen oder z.B. Diskussionen Zeit verloren gehen. Planen Sie daher mit einer um ein Drittel reduzierten Stoffmenge sowie ca. 10 % Zeitpuffer.
33 © Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Bahnhofplatz 4, 89518 Heidenheim 301 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
»
Praxistipps:
Notizen:
Da Methoden zu den Lernzielen, den Inhalten, der Gruppe und dem Selbstverständnis des Lehrenden passen müssen, gilt bei der Auswahl von Methoden zunächst kritisch das Lernziel zu prüfen und eine vor allem dem Lernziel entsprechende Methode auszuwählen. So ist beispielsweise bei einem Lernziel »Analyse von verschiedenen Therapieformen und Vor- und Nachteile der jeweiligen Therapie benennen können« die Methode »Lehrvortrag« wenig, dagegen z.B. die Methode »Pro- und Contra-Diskussion«, »Fishbowl« (zur Bewertung) oder »Gruppenpuzzle« eher geeignet.
Das Workshopplakat enthält das Ergebnis einer beispielhaften Sammlung von Methoden im Umgang mit großen Gruppen.
Es sei an dieser Stelle erwähnt, dass die Wege der Wissensvermittlung sehr vielseitig sein können. Auch Exkur sionen, Workshops, Expertenvorträge, Simulationen u.v.m. sind gestalterische Möglichkeiten für Lehrveranstaltungen.
34 © Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Bahnhofplatz 4, 89518 Heidenheim 302 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
?
Beantworten Sie die folgenden Fragen zur Auswahl von Methoden: 1. Welche Methode passt zum Thema und Lernziel? 2. Inwieweit möchten / können / müssen Sie bei diesem Thema die Selbständigkeit der Studierenden fördern? 3. Welche Methoden eignen sich besonders, um bestimmte Schlüsselqualifikationen (z.B. Selbständigkeit, Kommunikation, Transferfähigkeit) zu fördern und die Selbstlernkompetenz der Studierenden zu stärken? 4. Welche Sozialform (z.B. Partnerarbeit, Gruppenarbeit, Diskussion im Plenum) wählen Sie? 5. Haben Sie die erforderliche Zeit zur Verfügung? 6. Haben Sie die erforderlichen Materialien und Medien? 7. Gibt es bewährte Methoden für diese Thematik? 8. Lässt sich vermuten, welche Methoden gerade für diese Gruppe geeignet sind? 9. Mit welchen Methoden haben Sie gute/schlechte Erfahrungen gemacht? 10. Für welche Methoden sind die Rahmenbedingungen passend/ungünstig (Raum, Zeit, Medien...)? 11. Welche Methoden eignen sich besonders zur Aktivierung und Motivierung? 12. Sind bestimmte Lernschwierigkeiten zu erwarten? 13. Wie gliedern Sie den Stoff, ist die Zeit ausreichend? 14. Mit wem können Sie Ihr Gestaltungskonzept besprechen?
!
Reflexion: Dies nehme ich aus diesem Kapitel mit...
Die folgenden Punkte sind mir noch unklar...
Mit diesen Themen möchte ich mich intensiv auseinandersetzen...
35 © Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Bahnhofplatz 4, 89518 Heidenheim 303 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
12 Mixen Sie die Medien Der Begriff der »Medien« bedeutet soviel wie »Mittler«, womit die Vorstellung verbunden ist, dass Medien zwischen einem Sachverhalt und dessen Verstehen »vermitteln«, indem sie dessen Anschaulichkeit erhöhen. Nachdem Sie im letzten
Medium
Abschnitt auch die Methoden festgelegt haben, mit deren Hilfe die Themen erarbeitet werden sollen, bleibt die Frage, welche Medien diesen Vorgang unterstützen können und/oder sollen.
Einsatzmöglichkeit
Wesentliche Medien zur Ausgestaltung der Hochschullehre lernen Sie im Folgenden kennen. Jedes Medium hat seine Charakteristika. In nachfolgender Tabelle werden einige davon genauer beleuchtet.
Tipps
Overheadprojektor, Folien
Visualisierung von Lernzielen, Gliederung des Seminarablaufs. Anfangsimpuls: z.B. Fotographie, Erarbeitung von Gedankengängen und Strukturen
Ausreichende Schriftgröße, verschiedene Farben, alle Folien mit Titel, nicht zu kurz auflegen, »weniger ist mehr«, auf Stiftart achten (wasserlöslich oder nicht)
Beamer, PowerPoint
Ermöglicht die Darstellung computergestützter Präsentationen (z. B. mit Power Point), Zeilen können bei PowerPoint -Präsentationen nacheinander eingeblendet werden, Animationen, Computerprogramme etc. können gezeigt werden
Die Bildschirm-Auflösung des Computers: Zu hohe Auflösungen können die Bildqualität des Beamers verringern. (Verwenden Sie im Zweifelsfall eine Auflösung von 800 x 600 oder 1024 x 768!). Die Lichtverhältnisse: Der Raum darf nicht zu hell sein. Die Bedienung des Beamers: Machen Sie sich vor der Präsentation mit der Funktions weise und Bedienung des Beamers vertraut!
Flipchart
Unterstützung eines Vortrags durch NotiLesbare Schrift (Druckschrift mit Groß- u. Kleinschreibung), zen, Präsentation von vorbereiteten Texten, einheitlich schreiben (persönliches Repertoire für ÜberDokumentation von Beiträgen von Teilneh- schriften, Hervorhebungen usw.), Bogen abreißen üben menden, Dokumentation von Kleingruppenarbeiten, Dokumentation der Flipcharts an der Seminarwand in Form einer Wandzeitung
Pinnwand, Metaplan
Sammlung, Sichtung und Strukturierung von Teilnehmerbeiträgen, Begleitung eines Vortrags, Hilfe beim Erheben von Stimmungsbildern, Problemspeicher, Wand zeitung
Pro Karte ein Gedanke oder 2 Zeilen in leserlicher Schrift (Druckbuchstaben), Vorlesen der Karten und gemeinsames Entscheiden welchem Cluster sie zugeordnet werden, alle Karten berücksichtigen, letztlich Betiteln der Cluster (Themengebiete)
Video
Dokumentation von Situationen und Übungen, Verständlichmachung schwieriger Zusammenhänge, Verhaltensreflexion
Edutainment vermeiden, klare Beobachtungsaufgaben formulieren, keine (wenige) Zwischenstopps sondern ungestörtes Ansehen.
PC
Selbsttätige Erarbeitung von Inhalten mit Lernprogrammen, Informationsaustausch über Plattformen, Foren oder Mail, Simula tion komplexer Zusammenhänge
Lernsoftware selbst vor dem Einsatz gründlich kennenlernen, i.d.R. geeignet für Fortgeschrittene, multimediale Lernangebote immer um face-to-face Situationen ergänzen
Tafel
Einfache Handhabung, Geschriebenes kann leicht korrigiert werden, Sachverhalte können Schritt für Schritt entwickelt werden, oft verfügbar
Aufzeichnungen können nicht dauerhaft festgehalten werden, Einsatz von Farben ist nur eingeschränkt möglich, Qualität der Informationen stark abhängig von der Handschrift, Inhalte können nicht, wie bei einer Folie, vorbereitet werden
36 © Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Bahnhofplatz 4, 89518 Heidenheim 304 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
»
Praxistipps: • Mixen Sie die Medien: Ein statisches, d.h. unveränderbares Medium wie z.B. PowerPoint-Folien in Kombination mit einem dynamischen und veränder baren Medium wie z.B. der Tafel. • Nutzen Sie die Platzierung der Medien für gezielte Laufwege und unterschiedliche Orte, von denen aus Sie zu den Studierenden sprechen. So erreichen Sie mehr Studierende. • Platzieren Sie die Medien so, dass Sie selbst nicht zwischen dem Bild und den Studierenden stehen. • So wenig Medien wie möglich – soviel wie unbedingt nötig.
Notizen:
Ergebnis einer Ideensammlung zum Einsatz ausgewählter Medien.
37 © Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Bahnhofplatz 4, 89518 Heidenheim 305 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
?
Beantworten Sie die folgenden Fragen zum Medieneinsatz: 1. Welche Medien verwenden Sie normalerweise? 2. Passen diese Medien zu den ausgewählten Inhalten und Methoden? 3. Welche alternativen Medien bieten sich an?
!
Reflexion: Dies nehme ich aus diesem Kapitel mit...
Die folgenden Punkte sind mir noch unklar...
Mit diesen Themen möchte ich mich intensiv auseinandersetzen...
38 © Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Bahnhofplatz 4, 89518 Heidenheim 306 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
13 Blended Learning Blended Learning wird künftig einen immer größeren Stellenwert in der Lehre an der Dualen Hochschule einnehmen. Schon heute ist ein bestimmter Anteil an Selbststudium im Studium vorgesehen. Aus diesem Grunde ist es für Sie perspektivisch sehr wichtig, sich mit den Möglichkeiten der Verschränkung Ihres Präsenzunterrichts mit dem E-Learning auseinander zu setzen. Blended Learning ist ein integriertes Lernkonzept, das die heute verfügbaren Möglichkeiten der Vernetzung über Internet oder Intranet in Verbindung mit »klassischen« Lernmethoden und -medien in einem sinnvollen Lernarrangement optimal nutzt. Es ermöglicht Lernen, Kommunizieren, Informieren und Wissensmanagement, losgelöst von Ort und Zeit, in Kombination mit
Erfahrungsaustausch, Rollenspiel und persönlichen Begegnungen im klassischen Präsenzunterricht. Moodle ist eine Software für die OnlineLernplattformen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg. Sie arbeiten in Kursräumen mit den Teilnehmern/Teilnehmerinnen zusammen. Dort stehen Lerninhalte, Kommunikations-, Kooperations- und Prüfungswerkzeuge zur Verfügung. Besonders stark ist Moodle in der Förderung der Kooperation. Die Erarbeitung von Lerninhalten in der Gruppe verbessert das Lernergebnis. Moodle eignet sich daher auch für die Projektgruppenarbeit.
14 Strukturieren Sie den Stoff Sie müssen über spezielles Know-how verfügen, mit dessen Hilfe Sie die Lernangebote entsprechend arrangieren können. Was Sie dabei arrangieren können, ist das Zusammenwirken der zuvor beschriebenen unterschiedlichen Faktoren, die den Lehr-Lern-Prozess bestimmen. Eine klare Untergliederung in Lernschritte ist sowohl für die Studierenden als auch für die Dozierenden selbst hilfreich. Eine solche Gliederung erleichtert den Beteiligten den Überblick und erlaubt es ihnen, zu erkennen, an welcher Stelle des Prozesses man sich befindet und was man noch »vor sich hat«. Dies gilt gleichwohl nur, wenn die Gliederung nicht als ein enges Korsett über die Studierenden gestülpt wird. Aus diesem Grunde empfiehlt es sich, die Planung einer Lerneinheit nicht in zu kleinen Schritten und zeitlich nicht zu eng vorzunehmen.
Notizen:
Für die Planung einer Lerneinheit gilt deshalb:
Untergliedern Sie die geplante Lern einheit in logische Lernschritte. Eine solche Untergliederung verhilft Ihnen und den Studierenden zu einem deutlichen Bewusstsein, »wo man steht« und »wo es hingeht«. Jede Lerneinheit lässt sich in einzelne Lehr-Lern-Phasen mit phasenspezifischen Zielen und Aufgaben schwerpunkten untergliedern. Diese Phasen werden im Laufe des Semesters mehrmals durchlaufen. Sehr vereinfacht handelt es sich um die Phasen: Input – Transfer – Reflexion. Nutzen Sie für eine aktivierende und praxisorientierte Lehrveranstaltung den bewusst eingesetzten Wechsel von Methoden und Medien in den verschiedenen Phasen.
39 © Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Bahnhofplatz 4, 89518 Heidenheim 307 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Wie lassen sich Lehreinheiten strukturieren?
a.) »Klassischer Drei-Schritt«: 1. Einstieg (Orientierung im Gegenstandsbereich/Kontext) 2. Arbeitsphase (systematisches und inhaltliches Arbeiten am Gegenstand) 3. Abschluss (Kontrolle der Arbeitsergebnisse)
b.) »Ein- und Ausatmen«: Bezogen auf die Lehrveranstaltungsplanung: Rhythmischer Wechsel zwischen passiv-aufnehmenden (Dozierende sind aktiv) und aktiv-verarbeitenden (Studierende sind aktiv) Phasen des Lernens c.) Fünf Stufen – Spannungsbogen: Lehrveranstaltungen sollten deutlich mehr sein als eine »bloße Abfolge von mehr oder Fachinformationen«. Gelungene Lehrveranstaltungen verfügen über einen Spannungsbogen – eine Dramaturgie. Um diese zu erzeugen, ist es notwendig, die eigenen Lehrsequenzen stufenweise aufzubauen. Folgende fünf Stufen sind dabei zu berücksichtigen: 1. Vorbereiten 2. Vortragen 3. Vernetzen 4. Anwenden 5. Zusammenfassen
d.) Erweitertes Sandwichprinzip: • Input A • Transferarbeit A • Input A` • Erweiterte Transferarbeit • Reflexion
40 © Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Bahnhofplatz 4, 89518 Heidenheim 308 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
e.) Eine induktive (vom Phänomen her abgeleitete) Ablaufmöglichkeit: • Fallstudie • Problemanalyse • Aktivieren des Vorwissens • Definieren des Lernauftrags • Inhaltliche Arbeit • Präsentation der Arbeitsergebnisse • Diskussion, Feedback und Reflexion
f.) Das Eva-Prinzip: Anregungen/Impulse von Kollegen und aus dem Training
Problembewusstsein schaffen und Interesse wecken
Verarbeiten Üben und Erfahrungen sammeln
Motivation
Anwenden Neues Verhalten erfolgreich umsetzten und stabilisieren
Erarbeiten Informieren durch lesen, hören, fühlen Verstärkung Neugierde/Interesse zu lernen
Erfolgserlebnisse schaffen
41 © Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Bahnhofplatz 4, 89518 Heidenheim 309 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
»
Praxistipps:
?
Beantworten Sie die folgenden Fragen zur Strukturierung Ihrer Veranstaltung:
Für das Lehren an der Dualen Hochschule empfehlen sich induktive, vom Phänomen her abgeleitete, Vorgehensweisen in besonderem Maße. Dies bedeutet, dass Sie Praxisbeispiele, Fallstudien oder typische Arbeitssituationen vorneweg stellen und sich dann von diesen Beispielen her zu grundsätzlichen Aspekten, Theorien etc. durcharbeiten.
1. Welche Dramaturgien verwenden Sie bisher in Ihrer Lehre? 2. Welche Erfahrungen haben Sie mit diesen Dramaturgien bisher gesammelt? 3. Welche alternativen Vorgehensweisen bieten sich an?
!
Reflexion: Dies nehme ich aus diesem Kapitel mit...
Die folgenden Punkte sind mir noch unklar...
Mit diesen Themen möchte ich mich intensiv auseinandersetzen...
42 © Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Bahnhofplatz 4, 89518 Heidenheim 310 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
15 Überprüfen Sie den Lernerfolg Sie haben sich viel Mühe gemacht, um Ihre Lehre systematisch und zielführend zu konzipieren. Was fehlt ist das Tüpfelchen auf dem »i« – die Erfolgskontrolle. Woran machen Sie den Kompetenz gewinn Ihrer Studierenden fest? Wie messen Sie den Kompetenzzuwachs? Diese sehr zentrale didaktische Fragestellung sollten Sie im Rahmen Ihrer Veranstaltungsplanung abschließend klären!
Wissensüberprüfung. Lernkontrollen sind in jeder Phase für die Studierenden transparent zu gestalten, von der Ankündigung über die erwarteten Standards bis zur Bekanntgabe der Beurteilung.
Bei der Bearbeitung des Themas gehen die Studierenden nicht nur deskriptiv sondern auch problemlösend vor und reflektieren kritisch das erzielte Gesamtergebnis.
Prüfungen sollten bevorzugt transfer orientierte Aufgabenstellungen auf angemessenem Prüfungsniveau enthalten, die von den Studierenden analytisches Denken und kritische Reflexion erfordern.
Alle Bachelor- und Projektarbeiten müssen formal, methodisch und inhaltlich wissenschaftlichen Ansprüchen genügen.
Welche Art der Prüfung ist geeignet, den Lernerfolg festzustellen? Formulieren Sie geeignete Prüfungsfragen zu allen Lernzielkategorien, die Sie im Abschnitt »Lernziele« kennengelernt haben bzw. zu allen Lernzielen, die Sie im Rahmen Ihrer Veranstaltungsplanung beschrieben haben:
Bei der Themenfindung von Projekt- und Bachelorarbeiten sollten die Studierenden eigene Fragestellungen einbringen, die praktische Relevanz für die Dualen Partner aufweisen und sich für eine wissenschaftliche Bearbeitung eignen.
Qualitätskontrolle Die verbindliche und ins Fachcurriculum eingebundene Qualitätssicherung des Unterrichts erfolgt z.B. durch Befragung der Studierenden in Form von Evaluationen, Hospitationen, ggf. Coaching durch Kollegen im Rahmen einer kriteriengestützten kollegialen Beratung oder durch das Hinzuziehen von externen Experten.
• Welche Wissensfragen sind geeignet, die erworbenen Kenntnisse zu überprüfen? • Welche Verständnisfragen stellen Sie? • Welche Transferfragen sind geeignet? • Welche Fragen überprüfen die analytischen Kompetenzen? • Welche Synthesefragen überprüfen die Fähigkeit, Wissenselemente in einem neuen Kontext einzuordnen? • Wie fragen Sie die Fähigkeit ab, Sachverhalte angemessen beurteilen zu können? (z.B. verschiedene Methoden hinsichtlich Ihrer Eignung für die Bearbeitung in der Praxis) • Wie überprüfen Sie kreative Kompetenzen? (z.B. eine wissenschaftliche Methode schöpferisch einsetzen bzw. neue Anwendungsmöglichkeiten kreativ zu entdecken, die so in der Veranstaltung nicht besprochen wurden) Prüfungen können vielfältig ausfallen. Tests, Klausuren, Präsentationen, Projekt-, Seminar- und Hausarbeiten etc. überprüfen, ob der Studierende die vereinbarten Lernziele erreicht hat. Die gestellten Aufgaben entsprechen dem Niveau der anvisierten Lernziele und übersteigen daher die Ebene der reinen
43 © Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Bahnhofplatz 4, 89518 Heidenheim 311 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
»
Praxistipps: • Bieten Sie Prüfungsfragen für alle Kompetenzniveaus an. • Entwickeln Sie einen Bewertungsschlüssel, wie die unterschiedlichen Kompetenzstufen in der Notengebung gewertet und in Relation zueinander verrechnet werden.
?
Beantworten Sie die folgenden Fragen zur Überprüfung des Lernerfolgs: 1. Messen Sie den Lernerfolg der Studierenden ausschließlich an der Überprüfung reproduzierbaren Wissens oder auch an nachweisbaren Anwendungsergebnissen? 2. Wird die Qualität Ihres Unterrichts laufend durch das bestehende Evaluationssystem der jeweiligen Hochschule überprüft? Welche Hinweise aus der Evaluation wollen Sie zukünftig berücksichtigen?
!
3. Welche der Prüfformate wie z.B. Klausur, Hausarbeit, Referat oder Prüfungsgespräch verwenden Sie?
Reflexion: Dies nehme ich aus diesem Kapitel mit...
Die folgenden Punkte sind mir noch unklar...
Mit diesen Themen möchte ich mich intensiv auseinandersetzen...
44 © Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Bahnhofplatz 4, 89518 Heidenheim 312 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
16 Planungshilfe: Grobplanung für eine Veranstaltung Grobziele (Übergeordnete Lehr- / Lernziele) für die gesamte Veranstaltung:
Stoffverteilungsplan über die gesamte Veranstaltung:
Planungsschema: Lehr- / Lern-Ziele einer Einzelveranstaltung:
Themenschwerpunkte und Inhalte der Lehrveranstaltungssitzung:
45 © Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Bahnhofplatz 4, 89518 Heidenheim 313 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Zeit
Ziel und Inhalt der Sequenz
Methoden und Medien
Erfolg, Reflexion, Lernertragskontrolle
Sonstiges
46 © Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Bahnhofplatz 4, 89518 Heidenheim 314 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
17 Projektplan für eine Lehrveranstaltung Zeit To do
Semesterwochen/
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
12
13
14
15
Kalenderwochen Allgemeine Organisation
1. Veranstaltung
Was ist alles zu erledigen?
2. Veranstaltung
Was ist alles zu erledigen?
3. Veranstaltung
Was ist alles zu erledigen?
47 © Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Bahnhofplatz 4, 89518 Heidenheim 315 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
16
17
18
18 Glossar Das didaktische ABC Allgemeine Didaktik
Unterrichtslehre, die in erster Linie auf die Hauptfunktion der (Hoch)Schule, das Unterrichten, ausgerichtet ist. Erarbeitet Konzepte und Methoden für das Lehren und Lernen sowie Konzepte für die Gestaltung des Lernumfeldes.
Annäherung
Erste Begegnungen des Lernenden mit den zentralen Aspekten der Lerneinheit (z.B. Ziel, Thema, Methode, Gegenstand, Frage, Operation, Experiment, Anschauung etc.) »Annäherung« kann als Lernzielstufe formuliert werden.
Anwendung
Lernende Aktivität in einer Unterrichtseinheit: Das Gelernte wird an einer realistischen, vernetzten und anspruchsvollen Problem- bzw. Aufgabenstellung eingesetzt und erprobt. »Anwendung« kann als Lernzielstufe bezeichnet werden.
Aufbau
Für gezieltes, nachhaltiges und weiterführendes Lernen müssen meist zunächst grundlegende Begriffe, Operationen, Schemata/Modelle, Zusammenhänge und Methoden klar dargelegt werden. Dies kann als Information (Input) oder auch als selbstgesteuerter Erkenntnisprozess gestaltet werden. »Aufbau« kann als Lernzielstufe betrachtet werden.
Bereichsdidaktik
Didaktik eines Fach- oder Fächerbereiches. Beispiel: »Mathematikdidaktik, Labordidaktik oder z.B. Didaktik der Englischen Sprache«.
Bologna-Prozess
Der Begriff Bologna-Prozess bezeichnet ein politisches Vorhaben zur Schaffung eines einheitlichen Europäischen Hochschulraumes bis zum Jahr 2010. Die Bologna-Erklärung fordert, im Ausland erbrachte Leistungen im europäischen Hochschulraum unbürokratisch anerkennen zu lassen, die studentische Mobilität zu fördern und ein Kreditpunktesystem (ECTS) zu erlassen. Die Bildungsminister von 29 europäischen Nationen beschlossen darüber hinaus, die Einführung eines konsekutiven, zweistufigen Abschlusssystems, dessen Abschlüsse meist als »Bachelor« und »Master« bezeichnet werden. Die Konferenz kam ferner über Mechanismen zur nachhaltigen Qualitätssicherung überein.
Curriculum
Lehrplan oder Lehrprogramm, das auf einer Theorie des Lehrens und Lernens (Didaktik) aufbaut. Das Curriculum orientiert sich an Lehrzielen und am Ablauf des Lehr- und Lernprozesses oder des Studiengangs. Insbesondere enthält es auch Aussagen über die Rahmenbedingungen des Lernens. Neben den Lehrinhalten werden z.B. auch »lern- und entwicklungspsychologische Möglichkeiten der Adressaten« berücksichtigt.
48 © Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Bahnhofplatz 4, 89518 Heidenheim 316 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Darbieten
Klassische, meist lehrerzentrierte Lernform: z.B. Darlegen, Erklären, Erzählen, Berichten oder Vorlesen
Deduktives Lernen
Ableitender Lernprozess: Von einer allgemeinen Aussage (Theorie, Modell, Grundsatz) gelangt man zum Speziellen (Anwendung, Einzelfall). Deduktives Lernen gehört zum Spannungsfeld von Erkennen und Können, von Wissen und Tun, von Theorie und Praxis. Der umgekehrte Prozess nennt sich induktives Lernen.
Didaktik
Lehre vom Unterrichten (griech. didaskein = lehren) Hauptfragen: • • • • •
Disziplinarität
Was soll/kann gelernt werden? Welche Ziele werden verfolgt? Mit welchen Methoden soll gelernt / gelehrt werden? Unter welchen Bedingungen hat das Lernen zu erfolgen? Wie sind die Bedingungen des Lernens zu gestalten?
Fachliche und wissenschaftliche Korrektheit eines Lerninhaltes unter dem Aspekt, wie er dargeboten und aufgenommen werden kann. Disziplinarität betrifft: • Fachliche Begriffe und Grundaussagen • Struktur des Fachgebietes (Aufbau, Teilgebiete, fachliche Teilaspekte) • Botschaft und Erkenntnisinteresse (Woran ist das Fach interessiert und was will es uns »mitteilen«?) • Die Art von Aussage und Darstellung (jedes Fach hat seine spezielle Art der Aussagen und Veranschaulichung)
ECTS-Punkte
Mit ECTS-Punkten, auch »Credit-Punkte« genannt, werden nicht qualitativ-bewertende Noten vergeben, sondern damit wird die geleistete Stundenanzahl ausgedrückt. Diese Leistungspunkte sind eine Maßeinheit für die erwartete studentische Arbeitsbelastung, den »Workload«, und werden Modulen, den thematischen Veranstaltungsblöcken, zugeordnet. Mit Leistungspunkten wird der zeitliche Arbeitsaufwand in Relation zu den Lernzielen eines Studiengang-Moduls gesetzt.
Elementarisierung
Elementar ist, was am besonderen Beispiel Elemente eines dahinterliegenden, allgemeinen Prinzips sichtbar macht (Modelle, Schemata). Elementarisierung bedeutet Ausdifferenzierung/Zergliederung eines Inhaltes oder Prozesses unter dem Kriterium der Verdeutlichung der Hauptelemente und ihrer Zusammenhänge.
Exemplarität
Im Rahmen des Machbaren und Fassbaren dennoch die Grundaussagen eines Inhaltes, einer Arbeits- oder Denkweise in fasslicher Weise erfahrbar werden lassen. Inhalte und Prozesse, welche exemplarischen Charakter haben, können in wesentlichen Aspekten verallgemeinert und übertragen (transferiert) werden auf andere, neue Fragestellungen.
Feinziele
Lernziele/Kompetenzen, die innerhalb einer Unterrichtseinheit erreicht werden sollen. Sie sind oft das »Salz« des Lernens und des Klassenlebens. Die Lehrperson und die Klasse haben hier die Möglichkeit zur Realisierung eines eigenen Profils.
49 © Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Bahnhofplatz 4, 89518 Heidenheim 317 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Fragend-erarbeitende Methode
Ein von Leitfragen geprägtes Lehrgespräch. Dialogischer Unterricht: Die Lehrperson strebt durch methodisches Fragen und Antworten zusammen mit den Studierenden ein bestimmtes Lernziel an.
Freie Tätigkeit
Unterrichtseinheit, innerhalb der die Studierenden in eigenverantwortlicher und organisierter Weise selbstbestimmten Tätigkeiten nachgehen können. Meist ist die freien Tätigkeit verbunden mit einem »Austausch«, in welchem die Studierenden vor dem gesamten Kurs über ihre F. Bericht erstatten.
Frontalunterricht
Dozierendenzentrierter Unterricht und darbietende Lehrformen.
Handelndes Lernen
Konkrete Tätigkeiten ermöglichen das Lernen im Zusammenhang (zumeist in induktiven, situativen Lernprozessen).
Handlungskompetenz
Die Handlungskompetenz ergibt sich aus der Verbindung von Selbst-, Sozial-, Methoden- und Fachkompetenz. Handlungskompetenz gilt an der praxisorien tierten DHBW als eigentlicher Indikator für erfolgreiche Bildungsbemühungen und ist deshalb auch ein zentraler Aspekt der didaktischen Planung und der Beurteilung der Lernzielerreichung.
Hochschuldidaktik
Unterrichtslehre, welche auf die besonderen Bedingungen einer Hochschule ausgerichtet ist. Zum Methodenrepertoire gehören: Vorlesung, Seminar, Kolloquium, Präsentation, Disput, Publikation, Kasuistik, Übung, Problem Based Learning, E-Learning etc.
Induktives Lernen
Lernweg, welcher vom Anschaulichen, Erfahrbaren, Besonderen und Praktischen ausgehend durch Bildung von Kategorien (Modelle) und Erkenntnis von Gemeinsamkeiten zu einer allgemeinen Aussage (Theorie) gelangt. Der umgekehrte Prozess nennt sich deduktives Lernen.
Konzept (Unterrichtskonzept)
Plan des Unterrichtsvorhabens mit Zielen, Vorgehensweisen und Hauptschritten. Integraler und fixer Bestandteil der Unterrichtsvorbereitung.
Konstruktivismus
Die Realität wird als individuelle, subjektive Konstruktion verstanden. Durch (biologische, psychologische, soziale) Auswahl und Aufgliederung der Wahrnehmung, sodann durch Deutung und Zusammenfügung schafft sich der Mensch (die eigene Welt), d.h. individuelle Wirklichkeiten. Herausfordernde Begegnungen mit einem Stück Welt lösen innere Auseinandersetzungen aus, die zu Neubildungen und Erweiterungen der individuellen Wirklich keiten führen.
Kooperatives Lernen
Lernen in einem arrangierten sozialen Kontext mit daraus resultierenden spezifischen kognitiven und sozialen Lernmomenten. Methodische Formen: Z.B. Partner- oder Gruppenarbeit, Kolloquium, Problem Based Learning etc.
Lernform
Erscheinungs- und Organisationsform des Unterrichts. Folgt oftmals traditionellen Mustern, z.B. Dozentenzentrierter Unterricht, Frontalunterricht, Werkstatt-, Projektunterricht etc.
50 © Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Bahnhofplatz 4, 89518 Heidenheim 318 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Lernziele
Wünschenswerte Kompetenzen der Studierenden in der Zukunft. Es werden, je nach Kenntnisstand der Studierenden, unterschiedliche Lernzielniveaus unterschieden: Unterschiedliche Qualitäten des Lernens bzw. unterschiedliche »Stufen der Erkenntnis«.
Lernzielkontrolle
Vorab geplante Tests, Klausuren, Diskussionen, Präsentationen, Projekt-, Seminarund Hausarbeiten etc. überprüfen, ob der Studierende die vereinbarten Lernziele erreicht. Die gestellten Aufgaben entsprechen dem Niveau der anvisierten Lern ziele und übersteigen daher die Ebene der reinen Wissensüberprüfung. Lernkontrollen sind in jeder Phase für die Studierenden transparent zu gestalten, von der Ankündigung über die erwarteten Standards bis zur Bekanntgabe der Beurteilung.
Methode
Methodik: Lehre vom Weg (griech. hodos = Weg). Angaben über erfolgver sprechende praktische Abläufe im Unterricht.
(Methodik) Modellieren
Am beobachtbaren, modellhaften Handeln des Lehrenden erfasst der Studierende inhaltliche Elemente (z.B. methodische, kognitive, disziplinäre Strukturen) und modifiziert, differenziert und vernetzt sie fortlaufend im didaktischen Gespräch (Modellieren) zu einem stimmigen Ganzen. Ziel des Modellierens ist die Bildung von Schemata (Wissen, Methode, Handeln) und die Motivation. Dem Modellieren folgt meistens das eigene Handeln jedes Studierenden im Sinne des Ausprobierens, Überprüfens und Anwendens.
Moodle
Moodle ist ein Online-Kursmanagementsystem, eine Lernplattform auf OpenSource Basis. Die Software bietet die Möglichkeiten zur Unterstützung kooperativer Lehr- und Lernmethoden. An der Dualen Hochschule Baden Württemberg gibt es die Lernplattform »Moodle«. Mit Hilfe dieses Tools können Ihre Studierenden auch während der Selbstlernphasen (z.B. während den Zeiten in den Unternehmen, Praktikums phasen oder bei Projektarbeiten) begleitet werden.
Reduktion, didaktische
Inhaltliche Vereinfachung mit dem Zweck der besseren Fasslichkeit für den Lernenden. Oft in Form von vereinfachenden und zugleich abstrahierenden Modellen. Reduziert werden kann unter den Aspekten: • • • •
Rhythmische Gliederung
der Abstraktion (Verallgemeinerung) der Konkretisierung (Anbindung am Beispiel) der Fülle (weniger) der Komplexität (Vereinfachen, Hervorheben des Hauptsächlichen)
Rhythmische Gliederung bedeutet Abwechslung in den Tätigkeiten und Belastungen während einer Unterrichtseinheit. Dies ist eine Schlussfolgerung aus den vorhandenen vitalen Bedingungen der Studierenden (Konzentrationsvermögen, visuelle, auditive, feinmotorische Belastungsfähigkeit usw.).
Studentenzentrierter Unterricht
Unterricht, welcher in wesentlichen Aspekten durch selbststeuernde Aktivitäten (Inhalte, Methoden, Sozialformen, Kontrolle) der Studierenden oder Studierendengruppen bestimmt ist.
51 © Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Bahnhofplatz 4, 89518 Heidenheim 319 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Selbständig entdeckendes Lernen
Die Studierenden setzen sich eigenverantwortlich, selbständig und selbstgesteuert mit einem Lerninhalt auseinander und suchen nach eigenen Problemslösungen. Die Aufgabe der Lehrperson besteht in der Unterstützung der Lern- und der Steuerungsprozesse.
Selbststudium
Einen wesentlichen Bestandteil des Unterrichts an der Dualen Hochschule stellt das angeleitete Selbststudium dar. In Abhebung zum persönlichen und indi viduellen Selbststudium wird es von den Lehrenden im Vorfeld geplant und gesteuert. Das angeleitete Selbststudium begleitet und ergänzt den Präsenzunterricht. Es ist aber nicht davon losgelöst zu sehen, sondern steht mit ihm in Verbindung. Die Dozierenden sind während des vorgegebenen Zeitraums für die Studierenden erreichbar, ansprechbar und stehen in regelmäßigem Dialog.
Situatives Lernen
Lernen kann in Zielsetzung, Prozessen und Ergebnissen situativ variabel und damit grundsätzlich offener als streng gestufte Lernwege sein. Wichtig ist es dennoch die grobe Fixierung auf die gewünschten Lernziele im Blickfeld zu behalten. Im Gegensatz hierzu ist das abgestufte, aufbauende, einem bestimmten Weg nachfolgende und zielfixierte Lernen (methodisches Lernen) zu verstehen.
Studentenzentrierter Unterricht
Lehr-Lern-Situation, welche in wesentlichen Aspekten durch selbststeuernde Aktivitäten (Inhalte, Methoden, Sozialformen, Kontrolle) der Studierenden oder Studierendengruppen geprägt ist.
Transfer
Übertragung eines Denkschemas oder einer Methode auf ein anderes (möglichst praxisnahes) Problemfeld, das mit eben diesem Schema bearbeitbar ist.
Üben
Üben dient der Festigung eines gelernten Inhaltes. Es werden zwei Formen unterschieden: • Mechanisieren: Nach dem Prinzip der klassischen Konditionierung werden Abläufe, Reihen, Paarungen, Bewegungen, Handhabungen usw. automatisiert. Das Verständnis ist hierbei untergeordnet - in der Regel wird es vorausgesetzt. • Durcharbeiten: Nach dem Prinzip des Verstehens (»einsichtiges Operieren«) werden methodisch gefasste Denkprozesse in Wiederholungen und Varianten gefestigt.
Wissenschaftlichkeit
Der Unterricht hat sich in seinen Zielen, Aussagen und Methoden an die anerkannten Normen des »objektiv Wahren und Vernünftigen«, also des wissenschaftlich Anerkannten und Logischen zu halten.
Workload
Beim Workload einer Veranstaltung wird nicht nur die Zeit der Anwesenheit während der Veranstaltung berücksichtigt, sondern der gesamte studentische Arbeitsaufwand. Es werden Zeiten der selbstständigen Vor- und Nachbereitung in die Berechnung einbezogen. Bei der Konzeption der neuen Studiengänge gelten als Berechnungseinheit 30 Arbeitsstunden für einen Leistungspunkt.
Zielorientierung
Mit Unterricht und unterrichtlichem Handeln strebt man Ziele (Kompetenzen) an. Diese Ziele müssen klar und verbindlich bezeichnet, diskutiert und kommuniziert werden können.
52 © Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Bahnhofplatz 4, 89518 Heidenheim 320 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
C. Anlagen
1 Weiterführende Literatur ARNOLLD, RALF: Dozentenleitfaden: Planung und Unterrichtsvorbereitung in Fortbildung und Erwachsenenbildung. Berlin 1999 Birkenbihl, Vera F.: Kommunikationstraining: zwischenmenschliche Beziehungen erfolgreich gestalten. Landsberg am Lech 1998 Eichhorn-Thanhoffer, Karin / Thanhoffer, Michael: Ich mach’s auf meine Art. Gruppen leiten mit Stil und Stärke – Trainingskompetenz entwickeln. Münster 2002 Gäde, Ernst-Georg: Sitzungen effektiv leiten und kreativ gestalten. Mainz 1996 Gudjons, Herbert: Didaktik zum Anfassen. Bad Heilbrunn 2003 Gudjons, Herbert: Didaktische Theorien. Braunschweig 1983 Heckmair, Bernd: Konstruktiv lernen. Projekte und Szenarien für erlebnisintensive Seminare und Workshops. Weinheim und Basel 2000 Klein, Irene: Gruppenleiten ohne Angst. Donauwörth 2002 Knauf, Helen/Knauf, Marcus (Hrsg.): Schlüsselqualifikationen praktisch. Bielefeld 2003 Knoll, Jörg: Kurs- und Seminarmethoden. Weinheim 1995 Langmaack, Barbara: Wie die Gruppe laufen lernt. Weinheim 1985 Lipp, Ulrich/Will, Hermann: Das große Workshop-Buch. Weinheim 1996 Meier, Rolf: 30 Minuten für effektive Wissensvermittlung. Offenbach 2003 Poggendorf, Armin/Spieler, Hubert: Team-Dynamik. Paderborn 2003 Schräder-Naef, Regula: Lerntraining für Erwachsene. Weinheim und Basel 1993 Vopel, Klaus W.: Handbuch für Gruppenleiter. Salzhausen 2002 Wahl, Diethelm: Erwachsenbildung konkret. Mehrphasiges Dozententraining. Weinheim 1995 Weisbach, Christian-Rainer: Professionelle Gesprächsführung. München 1999
53 © Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Bahnhofplatz 4, 89518 Heidenheim 321 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
2 Leitbild der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) Präambel: Das besondere Merkmal der DHBW ist die durchgehende und konsequente Verzahnung des wissenschaftlichen Studiums mit anwendungsbezogenem Lernen in der Arbeitswelt. Die DHBW vermittelt damit attraktive Qualifikationen und ermöglicht umfassende Erfahrungen in der Praxis. Dies schafft die Voraussetzung für eine frühzeitige Übernahme herausfordernder Aufgaben und eine erfolgreiche berufliche Weiterentwicklung. An der DHBW sind die beteiligten Unternehmen und sozialen Einrichtungen als gleichberechtigte Partner Mitglieder der Hochschule. Gemeinsam entwickeln alle Beteiligten das duale Studienkonzept beständig weiter und tragen zur Erreichung der Ziele der DHBW bei. Die DHBW fördert die Internationali sierung des Studiums und pflegt die weltweite Zusammenarbeit mit Hochschulen und Unternehmen bzw. sozialen Einrichtungen. Der internationale Austausch von Studierenden und Lehrenden, integrierte Theorie- und Praxisphasen sowie gemeinsame Lehr- und Forschungsvorhaben tragen dazu bei, in globalen Arbeitsfeldern erfolgreich zu agieren. Die Auswahl der Studierenden durch die Dualen Partner stellt sicher, dass an der DHBW vorrangig zielorientierte Abiturienten studieren, die eine hohe Affinität zu einem praxisorientierten Studium haben.
Fortführung des dualen Studienkonzepts in der Hochschullandschaft Die DHBW besitzt ein eigenständiges Profil, das durch folgende Merkmale geprägt ist: Dualität: Die DHBW zeichnet sich durch die durchgehende Integration von wissenschaftsbasierter Lehre und praxis orientierter Qualifizierung in Unter nehmen und sozialen Einrichtungen aus. Die sich abwechselnden Theorie- und Praxisphasen bauen dabei systematisch aufeinander auf und ergänzen sich. Die DHBW vermittelt Studieninhalte, die auf Anforderungen einer komplexen, globalisierten Arbeitswelt vorbereiten. Mit ihren Standorten in ganz BadenWürttemberg weist die Duale Hochschule gleichzeitig eine starke Vernetzung mit den Regionen auf. Kooperation: Die beteiligten Unter nehmen und sozialen Einrichtungen sind als Duale Partner Mitglieder der Hochschule. Die Kooperation zwischen der Hochschule und ihren Dualen Partnern ist geprägt durch eine hohe Intensität, engen persönlichen Kontakt und die institutionalisierte Zusammenarbeit in den Gremien. Aufgrund ihrer Integration in die Gremien sind die Dualen Partner an den wichtigen Entscheidungen maßgeblich beteiligt. Auf dieser Grundlage werden wissenschafts basierte und zugleich praxisorientierte Studiengänge gemeinsam entwickelt.
Nachhaltigkeit und Flexibilität: Die DHBW antizipiert die sich verändernden Anforderungen der Arbeitswelt und trägt aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung. Sie achtet dabei auf die Nachhaltigkeit der Studienangebote. Abschlüsse und Qualifizierung: Als berufsqualifizierender Hochschulabschluss wird an der DHBW der akademische Grad eines Bachelor verliehen. Die DHBW bietet darüber hinaus postgraduale Studienmöglichkeiten, Masterstudiengänge und Weiterbildungsprogramme an.
Attraktivität der Absolventen für den Arbeitsmarkt Der Erfolg der DHBW misst sich an der hohen Übernahme- bzw. Beschäftigungsquote und der positiven Entwicklung der Absolventen in ihren Unternehmen und sozialen Einrichtungen. Die Absolventen haben gelernt, sich schnell in neuen Situationen zurechtzufinden und sich in neue Aufgaben, Teams und Kulturen zu integrieren. Die Absolventen der DHBW überzeugen als selbstständig denkende und verantwortlich handelnde Persönlichkeiten mit kritischer Urteilsfähigkeit in Wirtschaft und Gesellschaft. Sie zeichnen sich aus durch fundiertes fachliches Wissen, Verständnis für übergreifende Zusammenhänge sowie die Fähigkeit theoretisches Wissen in die Praxis zu übertragen. Sie lösen Probleme im beruflichen Umfeld methodensicher und zielgerichtet und handeln dabei teamorientiert.
Von Partnerschaft und Dialog geprägte Zusammenarbeit Leitprinzipien der Mitglieder der DHBW sind Toleranz, Fairness, Gleichberechtigung und Offenheit. Die enge Abstimmung und Kommunikation zwischen den Partnern erfolgen in allen Bereichen und auf allen Ebenen.
54 © Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Bahnhofplatz 4, 89518 Heidenheim 322 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Die DHBW profitiert von der Vielfalt der Ansichten und Perspektiven ihrer Mitglieder aus Wissenschaft und Praxis. Unterschiedliche Interessenlagen finden in einem gemeinsamen Abstimmungsprozess Berücksichtigung; die getroffenen Entscheidungen weisen damit eine hohe Verbindlichkeit auf und werden von allen Beteiligten getragen. Der offene Dialog, die Transparenz in Entscheidungsprozessen und die Bereitschaft, Konflikte konstruktiv zu bearbeiten, sind dabei wichtige Werte. Die DHBW nimmt die Umsetzung der Chancengleichheit als wichtige gesellschaftliche und hochschulpolitische Aufgabe wahr und setzt sich dafür ein, Benachteiligungen zu verhindern oder zu beseitigen.
Verpflichtung zu erstklassigen Leistungen und ständiger Verbesserung der Konzepte Die DHBW bekennt sich zu Leistung und Wettbewerb. Die anspruchsvollen Anforderungen an Studienbewerber und Duale Parter sowie die Leistungsbereitschaft der Studierenden, der Hochschullehrer, der Lehrbeauftragten und der Mitarbeiter der DHBW begründen die hohe Leistungsfähigkeit des Systems. Alle Mitglieder der DHBW setzen sich für ein motivierendes Arbeitsumfeld ein. Mit dem an der DHBW etablierten Quali tätsmanagementsystem unterzieht die Hochschule ihre Konzepte einer ständigen Prüfung und praktiziert damit einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess. Die DHBW fördert eigenverantwortliches und innovatives Handeln. Dazu zählen die Bereitschaft zu rascher Veränderung, die Offenheit, Neues zu erproben, und die Fähigkeit, sich ständig weiter zu entwickeln. Die DHBW versteht sich als lernende Organisation, die ein konsequentes Management des Wandels betreibt.
Mit eigenem didaktischen Konzept zu beruflicher Handlungskompetenz Handlungskompetenz als didaktisches Leitziel: Ziel des Studiums an der DHBW ist die Bildung beruflicher Handlungskompetenz, die auf der umfassenden Entwicklung persönlicher, fachlicher, methodischer und sozialer Kompetenzen aufbaut. Dies wird erreicht durch aktuelle und praxisnahe Studieninhalte, den Einsatz teilnehmerzentrierter Lehr- und Lernmethoden, die dem Leitbild eines praxisintegrierenden Studiums entsprechen, den Wissenstransfer zwischen Theorie und Praxis fördern und selbstverantwortliche Lernprozesse unterstützen. Verzahnung von Theorie und Praxis: Die Verzahnung der Lernorte fördert ganzheitliches Lernen und die Motivation der Studierenden. In Projekt-, Bachelor- und Masterarbeiten werden wissenschaftliche Fragestellungen behandelt, die für die Dualen Partner einen hohen Anwendungsbezug aufweisen. Studium in der Praxis: Die umfassende Einbindung bei den Unternehmen und sozialen Einrichtungen während der Praxisphasen erfordert von den Studieren den, handlungs- und entscheidungsorientiert zu lernen und die eigenen Fähigkeiten selbstständig auf die sich ständig verändernden Anforderungen anzupassen. Auch das Studium in der Praxis unterliegt einem verbindlichen Rahmenplan, der auf die theoretischen Inhalte und den Lernfortschritt der Studierenden abgestimmt ist und wechselnde Lernorte und Aufgaben umfasst. Die Absolventen verfügen dadurch über ein Prozessverständnis, das mit herkömmlichen Praktika nicht erreichbar ist. Die Erfahrungen in der Praxis sind darüber hinaus in besonderer Weise geeignet, Sozialkompetenz und Flexibilität der Studierenden zu steigern, da sie als Mitarbeiter in Abläufe eingebunden werden, frühzeitig selbstständig Aufgaben übernehmen und verschiedene Formen der Zusammenarbeit erleben.
Studium in kleinen Kursgrößen: Das Studium in kleinen Gruppen unterstützt den individuellen Lernprozess der Studierenden und führt zu einer höheren Lerneffizienz. Qualifizierte Lehrbeauftragte aus der Praxis: Durch den hohen Anteil an quali fizierten Lehrbeauftragten aus verschiedenen Branchen und Arbeitsfeldern finden aktuelle Entwicklungen in der Arbeitswelt in besonderem Maße Eingang in das Studium.
Auftrag zu Kooperativer Forschung Kooperative Forschung erfolgt anwendungs- und transferorientiert, vor allem in Zusammenarbeit mit den Dualen Partnern. Sie entwickelt insbesondere innovative Konzepte, Strategien und Technologien und reflektiert die professionellen und fachlichen Bedingungen in Wirtschaft, Technik und Sozialwesen. Die Kooperative Forschung bindet die DHBW in die fachlichen und wissenschaftlichen Netzwerke ein und leistet einen Beitrag zur Wissensbildung. Darüber hinaus dient sie der Verbesserung der Lehre und bietet auch einen anwendungsorientierten Mehrwert für die Partner. Das Prinzip der Dualität spiegelt sich damit im Praxis- und im Wissenschaftsbezug wider und schärft das besondere Profil der Dualen Hochschule BadenWürttemberg.
55 © Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Bahnhofplatz 4, 89518 Heidenheim 323 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
3 Qualitätsziele der DHBW Angebotsentwicklung Die DHBW entwickelt in enger Kooperation mit den Dualen Partnern nachhaltig attraktive und bedarfsorientierte Studienangebote, die auf die Anforderungen einer komplexen, globalisierten Arbeitswelt zugeschnitten sind. Die DHBW erzielt eine Übernahme- und Beschäftigungsquote ihrer Absolventen von im Durchschnitt mindestens 80%. Der Erfolg der DHBW misst sich an der positiven Entwicklung der Absolventen in ihren Unternehmen und sozialen Einrichtungen.
Curriculumsentwicklung für das Studium in Theorie und Praxis Das Curriculum der DHBW ist darauf ausgerichtet, dass die Studierenden berufliche Handlungskompetenz erwerben, welche es ihnen erlaubt, frühzeitig verantwortungsvolle Aufgaben zu übernehmen. Das Curriculum berücksichtigt dabei die Entwicklung persönlicher, fachlicher, methodischer und sozial-ethischer Kompetenzen. Das Curriculum ist so gestaltet, dass in der Theorie Fragestellungen der Praxis behandelt werden und Theorie in der Praxis erfahrbar ist, so dass die Theorieund Praxisphasen sich gegenseitig ergänzen und eine enge Verzahnung von Theorie und Praxis sichtbar wird. Das Curriculum sieht vor, dass die Studierenden im Verlauf des Studiums zunehmend selbstorganisiert Lernen und steigende fachliche Anforderungen bewältigen müssen. Das Curriculum ist so aufgebaut, dass die Arbeits- und Prüfungsbelastung der Studierenden für Intensivstudiengänge angemessen ist. Bei der Curriculumsentwicklung greift die DHBW Anregungen aus der Praxis auf und nimmt wissenschaftliche
Neuerungen als Anstoß zur Weiterentwicklung.
Durchführung des Studiums in der Praxis
Durchführung von Lehrveranstaltungen
In den Praxisphasen bei den Dualen Partnern
Lehrveranstaltungen an der DHBW • vermitteln die in der Modulbeschreibung definierten Kompetenzen • stellen die Relevanz der Theorie für die Praxis heraus und bereiten den Brückenschlag zur Praxis vor • setzen Problemstellungen und Erfahrungen aus der Praxis in einen theoretischen Kontext und stellen diese zur Diskussion • greifen Beispiele aus (kooperativen) Forschungsprojekten auf • motivieren die Studierenden dazu, selbsttätig zu ihrem Lernerfolg beizutragen • sind methodisch darauf ausgerichtet, Handlungskompetenz zu fördern. Die ProfessorInnen der DHBW entwickeln sich kontinuierlich fachlich und didaktisch weiter und nutzen bestehende Weiterbildungsoptionen. DozentInnen zeichnen sich durch ihre fachliche Kompetenz, den aktuellem Bezug zur Praxis und durch gute didaktische Grundkenntnisse aus. Die DHBW bietet Ihren Studierenden ein motivierendes Arbeitsumfeld mit adäquater Infrastruktur und gezielten Schulungen zur Förderung des wissenschaftlichen Arbeitens.
• werden die im Modulplan festgelegten Kompetenzen vermittelt • werden den Studierenden fordernde und vielfältige Aufgaben in wechselnden Teams gestellt, die dem erreichtem Kompetenzniveau angemessen sind. • wird den Studierenden die Möglichkeiten geboten, selbständig zu arbeiten und frühzeitig Verantwortung zu übernehmen • werden mit den Studierenden zu Beginn der Praxisphase Zielvereinbarungen getroffen • erhalten die Studierenden qualifiziertes Feedback zu ihrem Lern- und Arbeitsverhalten sowie Anregungen zur weiteren Entwicklung Das Studium in der Praxis wird von den Dualen Partnern so geplant und vorbereitet, dass die Studierenden die vereinbarten Aufgaben zügig und umfassend übernehmen können. Den Studierenden werden Ausbildungsleiter und Betreuer zur Seite gestellt, die eine angemessene persönliche und fachliche Eignung aufweisen. Die Studiengangsleitung beobachtet die Entwicklung der Studierenden in den Praxisphasen und steht als Ansprechpartner zur Verfügung.
56 © Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Bahnhofplatz 4, 89518 Heidenheim 324 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Prüfungsstellung -durchführung und -bewertung Die Prüfungsdurchführung und -bewertung an der DHBW ist transparent und nachvollziehbar. Prüfungen an der DHBW finden unter vergleichbaren Rahmenbedingungen und auf einem vergleichbaren Anforderungsniveau statt, so dass in Bezug auf die Prüfungsvorbereitung, -durchführung und -bewertung für alle Studierenden möglichst gleiche Chancen geschaffen werden. Prüfungen enthalten bevorzugt transferorientierte Aufgabenstellungen auf angemessenem Prüfungsniveau, die von den Studierenden analytisches Denken und kritische Reflexion erfordern. Die Studierenden erhalten gehaltvolles Feedback zu ihren Prüfungsergebnissen, welches es ihnen erlaubt, sich selbst realistisch einzuschätzen und Lernbedarfe zu erkennen.
Themenstellung, Betreuung und Bewertung von Projekt- und Bachelorarbeiten Bei der Themenfindung von Projekt- und Bachelorarbeiten bringen Studierende eigene Fragestellungen ein, die praktische Relevanz für die Dualen Partner aufweisen sollten und sich für eine wissenschaftliche Bearbeitung eignen. Bei der eigenständigen Ausarbeitung der Themenstellung werden Studierende durch die Ausbilder bzw. Anleiter in der Praxisphase und die Betreuer in der Studienakademie im angemessenen Umfang individuell und qualifiziert beraten. Bei der Bearbeitung des Themas gehen die Studierenden nicht nur deskriptiv sondern auch problemlösend vor und reflektieren kritisch das erzielte Gesamtergebnis.
Studienorganisation sowie Betreuung und Beratung der Studierenden und Lehrbeauftragten Die Semesterplanung und -organisation durch die Studiengangsleitung stellt sicher, dass das Curriculum mit allen vorgesehenen Inhalten und im vereinbarten Zeitumfang durchlaufen wird. Wichtige Informationen sind für alle Beteiligten einfach zugänglich und wichtige Ansprechpartner in studienbezogenen Angelegenheiten sind bekannt. Die Studierenden und Lehrbeauftragten erhalten darüber hinaus durch die Studiengangsleitung und die Sekretariate persönliche Betreuung und Beratung aus einer Hand.
Auswahl und Zusammenarbeit mit den Dualen Partnern Die Duale Partner erfüllen durchgehend die definierten Eignungsvoraussetzungen und stellen diese nachhaltig sicher. Neben der institutionalisierten Zusammenarbeit in den Gremien zeigt sich die enge Kooperation mit den Dualen Partnern • in regelmäßigen Kontakten, • in der Teilnahme an Ausbildungsleitertagungen, • in Vor-Ort-Besuchen der Studiengangsleitung • und im inhaltlichen Austausch in gemeinsam durchgeführten (Forschungs)-Projekten. Duale Partner stellen Lehrbeauftragte aus der Praxis und erklären sich bereit, sich bei der Durchführung von Prüfungen zu beteiligen.
Weiterbildung und Kooperative Forschung Die Professoren der DHBW engagieren sich in Aktivitäten der Weiterbildung und kooperativen Forschung. Dies zeigt sich in: • Kooperationen mit Dualen Partnern im Zusammenhang mit Bachelor- und Studienarbeiten • Teilnahme an Tagungen und Weiterbildungsangeboten • Publikationen • Beiträgen zur Ausrichtung wissenschaftlicher Tagungen • Mitarbeit in wissenschaftlichen Gremien • Aufbau fachlicher Kompetenzzentren und kooperativer Forschungsprojekte in Zusammenarbeit mit den Dualen Partnern • Inanspruchnahme von Forschungsund Praxissemestern.
Kontinuierliche Qualitätsverbesserung Durch das QM-System der DHBW werden bestehende Entwicklungsbedarfe zuverlässig angezeigt. Das QM-System verfügt über ausreichende Steuermöglichkeiten und Akzeptanz, um geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen zu können.
Alle Bachelor- und Projektarbeiten genügen formal, methodisch und inhaltlich wissenschaftlichen Ansprüchen.
Erzielte Erfolge werden sichtbar gemacht und hervorgehoben.
57 © Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Bahnhofplatz 4, 89518 Heidenheim 325 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
4 Bericht der Heidenheimer Zeitung vom Juni 2010 Ziel: Nachhaltige Erfolge in der Lehre. Heidenheim ist Zentrum für didaktische Fortbildung von Dozenten aller DHBW-Standorte. Letztlich ist es die Persönlichkeit des Lehrers, die den Unterricht prägt. Nichts anderes als diese Persönlichkeit ausbilden will das von Prof. Dr. HansJoachim Merk geleitete Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung (ZHP). Hier am Bahnhofsplatz 4 in Heidenheim schlägt das didaktische Herz für die Dozentenfortbildung aller DHBW-Standorte im Land. GÜNTER TRITTNER Das Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung der DHBW dient der Förderung der Hochschuldidaktik und der nachhaltigen Sicherung der Qualität der Lehre an allen Standorten der Dualen Hochschule Baden- Württemberg und leistet damit einen wesentlichen Beitrag zur Exzellenz der Lehre an der Dualen Hochschule. So hat Merk, der 1994 noch zu Zeiten der Berufsakademie das Institut initiiert hat und dieses seitdem leitet, Ziel und Anspruch des ZHP definiert. Über 3000 haupt- und nebenberufliche Dozenten haben in den vergangenen Jahren bei Kursen und Veranstaltungen Wissen und Fertigkeiten im didaktischen Bereich in Heidenheim gewinnen können. Dass das jedes Jahr neu aufgelegte Programm sein Publikum findet, kann Merk an einer stetig steigenden Nachfrage ablesen. »Binnen vier Wochen nach Erscheinen des Jahresprogramms sind 90 Prozent der Veranstaltungen ausgebucht«, sagt Merk. Vor allem für die zentralen dreitägigen Lehrkollegs gibt es Wartelisten.
Expansion Mit der Umwandlung der Berufsakademien zur Dualen Hochschule Baden-Württemberg hat das Institut von Prof. Merk nicht nur den neuen Namen Zentrum für
Hochschuldidaktik und Personalentwicklung angenommen, es haben sich auch die Anforderungen erhöht. War bislang die Einrichtung »bewusst sehr schlank« gehalten worden und auf Heidenheim zentriert gewesen, so sind im laufenden Jahr erstmals auch Sonderveranstaltungen an den anderen DH-Standorten vorgesehen. Merk hat dafür Multiplikatoren geworben und setzt fallweise auch zusätzlich Trainer ein. Diese Sonderveranstaltungen nehmen einerseits Nachfragedruck vom Heidenheimer Zentrum und sind zugleich aber auch ein probates Mittel, um für die Einheit DHBW auch eine einheitliche didaktische Fortbildung des Lehrpersonals zu gewährleisten.
Interaktion Dieser Gleichklang ist auch deswegen wichtig, weil die Duale Hochschule mit ihrer Verzahnung von Theorie und Praxis eine ganz eigene Spezifik hat, die eine spezifische Didaktik nötig macht.
da ansprechen, wo seine Fragen und fachlichen Probleme sind. Nicht anders versteht Merk den pädagogischen Auftrag seiner Einrichtung gegenüber den Dozenten. Auch diese werden in ihrer Persönlichkeit ernst genommen und dann entsprechend ihres Auftrags und ihrer Individualität mit einem Rüstzeug didaktischer Methoden vertraut gemacht. Maximal acht Dozenten werden in die Lehrkolleg I bis III aufgenommen, in denen didaktisches Basiswissen so vermittelt wird, dass es die Dozenten anwenden können. »Unsere Angebote sollen leicht und schnell umsetzbar sein und zu nachhaltigen Erfolgen in der Lehre führen«, sagt Merk. Immer müsse die didaktische Methode auch zur Person passen. »Wir legen keine Norm darüber, der sich jeder Dozent unabhängig von seiner Persönlichkeit anpassen muss.«
Kollegiale Zusammenarbeit
»Mit frontalen Vorlesungen wird man Studenten nicht für sich einnehmen können, die die Hälfte ihres Studiums praktisch in einen Unternehmen tätig sind«, weiß Merk, der selbst an der Heidenheimer Berufsakademie Fachleiter im Studiengang Handel gewesen war. Und auch die Tatsache, dass an der DH der Unterricht nur in Kleingruppen bis 30 Studenten erfolgt, erfordere darauf abgestimmte Vorgehensweisen. »Interaktion« ist für Merk ein wichtiges Schlüsselwort für die Lehre, damit die Studierenden am Ende ihrer Ausbildung nicht nur Fachwissen haben, sondern dieses auch anwenden können.
Aus eigener Anschauung weiß Merk, dass es gerade bei den nebenamtlichen Dozenten hochkarätige Experten gibt, die aber nur eingeschränkt über Wissen und Erfahrung im didaktischen Bereich verfügen.
Persönlichkeit stärken
Das Zentrum ist für Merk ein Ort, in dem auch die Kultur der kollegialen Beratung zum Blühen gebracht werden soll. Merk freut es, wenn er bemerkt, dass über die Veranstaltungen in Heidenheim
Damit es zum Gedankenaustausch zwischen Student und Lehrer kommt, muss für Merk der Dozent eine »offene Situation schaffen« und den Studenten
Der Zuschnitt der Dualen Hochschulen mit dem vergleichsweise schmalen Korpus hauptamtlicher Professoren und dem Wechsel und Theorie und Praxis erschwere auch den Kontakt der Dozenten untereinander. »Viele sind Einzelkämpfer, denen der Erfahrungsaustausch mit Kollegen fehlt.« Auch dem möchte das ZHP entgegenwirken.
58 © Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Bahnhofplatz 4, 89518 Heidenheim 326 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Bekanntschaften unter Dozenten entstanden sind, die solch einen Diskurs über die DH-Standorte hinweg aufrecht halten.
Forschung Mit der Umwandlung der Berufsakademien in die Duale Hochschule ist für diese auch der Bereich der Forschung aufgestoßen worden. Auch hier will das ZHP mit Veranstaltungen begleiten. Eine erhebliche politische Stärkung hat für Merk die Hochschuldidaktik durch den Bologna- Prozess zur Reform des Hochschulwesens erfahren. Indem hier
der Lehre die gleiche Rangstelle wie der Forschung zugewiesen werde, wachse auch das Gewicht der Hochschuldidaktik. Im ZHP werden bisher schon alle Kurse evaluiert, damit Schwachstellen rasch verbessert werden können.
Klassiker und Einmaliges Neben den drei Basis-Lehrkolleg bietet das ZHP zahlreiche Seminare und Veranstaltungen zu spezifischen Themen an. Dazu gehören die Klassiker wie Rhetorik, Stimmtraining oder Zeitmanagement. Daneben bemüht sich das ZHP aber auch,
neue Themen aufzugreifen. Überrascht war ZHP-Leiter Prof. Dr. Hans-Joachim Merk von der sehr hohen Nachfrage bei einer landesweit erstmalig angebotenen Veranstaltung über Depression und den Umgang mit davon betroffenen Personen. Bezahlt werden Kurse und Seminare für Hochschuldozenten vom Land, teilweise auch aus Studiengebühren. Dafür liegt die Einwilligung der Studienvertretung der DHBW auf Landesebene vor. Die Verbesserung der Lehre ist auch ein Hauptanliegen der Studenten.
Prof. Dr. Hans-Joachim Merk hat das Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung in Heidenheim aufgebaut. Im ehemaligen Bahnhofs hotel untergebracht ist es die zentrale didaktische Fortbildungsstätte für die haupt- und nebenamtlichen Dozenten aller DHBW-Standorte im Land.
59 © Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Bahnhofplatz 4, 89518 Heidenheim 327 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
5 Neues Lernen, Neues Lehren: Möglichkeiten der Kompetenzentwicklung an der DHBW Ruth Melzer-Ridinger, DHBW-Mannheim DHBW zwischen Wissen und Kompetenz
zu rüsten, muss die DHBW über die Vermittlung von Wissen und Qualifikation hinaus auch den Erwerb von Handlungskompetenz im Laufe des dualen Studiums integrieren.
Das DHBW-Leitbild formuliert den Anspruch, beruflich handlungskompetente Absolventen zu entlassen. Im Leitbild werden die Absolventen als Persönlichkeiten beschrieben, die sich auszeichnen durch »fundiertes fachliches Wissen, Verständnis für übergreifende Zusammenhänge sowie die Fähigkeit, theoretisches Wissen in die Praxis zu übertragen. Sie lösen Probleme im beruflichen Umfeld methodensicher und zielgerichtet und handeln dabei teamorientiert. Sie haben gelernt, sich schnell in neuen Situationen zurechtzufinden und sich in neue Aufgaben, Teams und Kulturen zu integrieren. Sie überzeugen als selbständig denkende und verantwortlich handelnde Persönlichkeiten mit kritischer Urteilfähigkeit in Wirtschaft und Gesellschaft«.
Leitbild berufliche Handlungskompetenz
In diesem Leitbild bringt die DHBW ihr Selbstverständnis ihres Bildungsauftrags zum Ausdruck: Dieses Bildungsverständnis umfasst mehr als Ausbildung im engeren Sinne, die primär auf Vermittlung einzelner, praktisch nützlicher Fertigkeiten gerichtet ist. Bildung in einem ganzheitlichen Verständnis versteht sich dagegen als Förderung und Entwicklung von Persönlichkeiten und Werten.
Das Fachwissen wird dadurch verankert und damit nachhaltiger, es kann auch außerhalb der spezifischen Lernsituation angewendet werden. Ziel des Studiums ist es also auch, dass die Studierenden die Qualifikation erwerben, selbständig verantwortliche Tätigkeiten ohne lange Einarbeitungszeit übernehmen zu können.
Die DHBW möchte nicht nur fachlich und methodisch kompetente Absolventen entlassen, sondern generalistisch qualifizierte Persönlichkeiten, die sich durch Leistungsbereitschaft, kritisches Denken und reflektiertes Handeln auszeichnen; Mitarbeiter, die bereit und in der Lage sind, komplexe Probleme zu lösen, schwierige Entscheidungen zu treffen und Verantwortung zu übernehmen. Um ihre Studierenden dementsprechend
Die Studierenden sollen an der DHBW demnach nicht nur abstraktes und allgemeines Wissen über BWL, Technik oder Informatik erwerben. Das Duale Studium hat darüber hinaus den Vorzug, dass die Studierenden auch die Produkte und Dienstleistungen, die Prozesse, branchentypischen Rahmenbedingungen, Wettbewerber und viele Mitarbeiter des Ausbildungspartners kennenlernen. Der regelmäßige Wechsel zwischen den Lernorten Studienakademie und Ausbildungsunternehmen unterstützt die Studierenden dabei, Praxis und Theorie abzugleichen sowie theoretische Fachinhalte zu reflektieren und zu vertiefen.
Handlungskompetenzen, das zusätzliche Studienziel im DHBW Leitbild, sind zu verstehen als Wissen, Fertigkeiten und Einstellungen, die sich ein Mensch aneignet und die ihn zum Handeln in praktischen Lebenssituationen befähigen. Sie sind die Dispositionen für ein stabiles, regelmäßiges Handeln in bestimmten Situationstypen. Als solche befähigen sie zu mehr als lediglich einstudierten Verhaltensweisen in eng abgegrenzten Situationskontexten
(vgl. Euler S. 259). Kompetenzen sind Selbstorganisationsfähigkeiten. Sie sind die individuellen Voraussetzungen, sich in konkreten Situationen an veränderte Bedingungen anzupassen, eigene Verhaltensstrategien zu ändern und erfolgreich umzusetzen. Damit sind Kompetenzen deutlich von Fachwissen abzugrenzen. In allen Organisationen spielen Kompetenzen eine zunehmende Rolle. Der exzellente Spezialist, dem die Offenheit für andere Sichtweisen fehlt, ist immer weniger gefragt. Das Beherrschen der fachlichen und methodischen Voraussetzungen für die Arbeit nimmt in der Bedeutung nicht ab, wird aber als selbstverständlich vorausgesetzt. Der beruflich handlungskompetente Mitarbeiter (vgl. Abb. 1) verfügt über Fachund Methodenkompetenz, d.h. über das Fachwissen, das zur Bewältigung der Anforderungen einer zugewiesenen betrieblichen Tätigkeit notwendig ist. Dazu gehört neben dem »Was ist zu tun« zunehmend auch das Wissen darüber, »wie etwas gemacht werden muss« und »was dabei best practices sind« (Methodenwissen). Neben dem theoretischen Fachwissen umfasst Fachkompetenz aber auch Produkt-, Kunden-, Prozess-, Markt- und Wettbewerberwissen. Darüber hinaus zeichnet sich der beruflich handlungskompetente Mitarbeiter durch Einsatzbereitschaft, schöpferische Fähigkeit und Zuverlässigkeit (personale Kompetenzen) aus, durch Teamfähigkeit, Kommunikationsfähigkeit und Pflichtgefühl (sozialkommunikative Kompetenz) sowie durch Entscheidungsfähigkeit, Mobilität und Initiative (aktivitätsbezogene Kompetenz) (vgl. Heyse/Erpenbeck).
60 © Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Bahnhofplatz 4, 89518 Heidenheim 328 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Umsetzung des Leitbilds in der Lehre Das Leitbild dieser beruflichen Handlungskompetenz (oder auch Employ ability, siehe Abb.1) dient innerhalb der DHBW als Zielorientierung für Professoren, Lehrbeauftragte, für Ausbildungspartner und Studierende.
Abb.1: Leitbild berufliche Handlungskompetenz
Nach außen positioniert es die DHBW in der Hochschullandschaft. Das Leitbild wird jedoch nur dann gelebt, wenn es in den Curricula, Prüfungsordnungen und Praxisphasen umgesetzt wird und wenn die hochschuldidaktischen Methoden auf dieses Leitbild abgestimmt werden. Das Qualitätsmanagement der DHBW muss daher das abstrakte und komplexe Konstrukt der Employability in messbare Lehr- und Lernziele auflösen und die dabei auftretenden Konflikte handhaben. Das Leitbild Employability muss die Gestaltung der Lehrveranstaltungen an der Studienakademie, aber auch die Gestaltung der Praxisphasen bei den Ausbildungspartnern prägen. Insbesondere stellt sich die Frage, mit welchen hochschuldidaktischen Methoden die geforderten Kompetenzen vermittelt werden können und an welchem der beiden Lernorte (Studienakademie oder dualer Partner) sie jeweils primär vermittelt oder erworben werden können.
Kompetenzen entwickeln und lehren Wissen kann vermittelt und Verhalten direkt trainiert werden. Kompetenz dagegen wird durch Erfahrung gebildet und die Erfahrung muss von Emotionen begleitet sein. Wissensvermittlung oder Verhaltensdarstellungen ohne Erfahrungsbezug führen nicht zum Kompetenzerwerb, weil die für Kompetenzen wichtigen psychologischen Faktoren Werte und Wille nicht direkt trainiert werden können. Kompetenzen sind komplexe Erfahrungen und Handlungsantriebe, die auf angeeigneten Regeln, Werten und Normen beruhen. Diese werden jedoch
Fach- und Methoden kompetenz
personale Kompetenz
sozial kommunikative Kompetenz
Aktivitätsbezogene Kompetenz
für den Einzelnen erst handlungsrelevant, wenn sie in Form von Emotionen und Motivationen verinnerlicht wurden. Kompetenzen kann man demnach nicht »lernen« im Sinne von sich »aneignen« und nur in Grenzen trainieren (vgl. Heyse/Erpenbeck). Kompetente Personen verfügen über das individuelle Wollen und das persönliche Können: das Wollen umfasst das, was Menschen als erstrebenswert erachten, das persönliche Können umfasst Erfahrungen, Fertigkeiten und Wissensbestände. Die Wollens- und Könnens-Aspekte werden in der Praxis häufig in »Kopf«, »Herz« und »Hand« übersetzt. Um Kompetenzen zu entwickeln, sind emotionale Erfahrungen ( »Wollen«; »Herz«), kognitive (»Kopf«, »Können«) und instrumentelle Faktoren (»Hand«, Fertigkeiten, Qualifikationen) nötig (Steinweg S. 167). Ein kompetenter Mitarbeiter verfügt nicht unbedingt über besseres Wissen oder bessere Fähigkeiten, er weiß sie allerdings besser anzuwenden (Steinweg S. 167f). Eine Kompetenz kann also nicht per se gelehrt bzw. erlernt werden, sie kann aber indirekt erworben werden, indem
zunächst das korrespondierende Verhaltensrepertoire, also Verhaltensweisen sowie entsprechendes Wissen, erlernt werden. Während Wissen im engeren Sinne durch Lehrprozesse an der Hochschule vermittelt werden kann, gilt dies für Kompetenzen also nur begrenzt. Die Forschungsergebnisse legen nahe (vgl. Lang-von Wins), dass Kompetenzentwicklung in erster Linie im Prozess der Arbeit erfolgt und dabei insbesondere in der Auseinandersetzung mit neuen komplexen Anforderungen und im sozialen Umfeld, d.h. durch Kontakte und Anregungen, die von anderen Personen ausgehen. Ein Erfolgsfaktor der Kompetenzentwicklung ist die emotionale Labilisierung: Eine Problemsituation, in der man handeln muss, die aber nicht routinemäßig aufgrund bereits vorhandenen Wissens zu bewältigen ist, verursacht Stress, emotionale Spannungen. Gelingt es in dieser Situation erfolgreich zu handeln, wird die nun (positiv) emotional verankerte Bewertung zusammen mit der Erinnerung an die Handlungssituation und Handlung abgespeichert und steht in einer ähnlichen Situation zur Verfügung (vgl. Heyse/Erpenbeck).
61 © Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Bahnhofplatz 4, 89518 Heidenheim 329 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Eine solche Erfolgserfahrung ist geeignet, das mentale Modell der Studierenden zu verändern. Mentale Modelle sind Überzeugungen bzw. tief verwurzelte Annahmen über Zusammenhänge in der Welt und Verallgemeinerungen, die beim Menschen so stark verwurzelt sind, dass sie als selbstverständlich erachtet werden. Sie funktionieren als kognitive Landkarte, d.h. sie geben Orientierung und leiten das Handeln. Synonym kann auch von Haltung, Einstellungen, Glaubenssätzen, Konzepten, Denkweisen gesprochen werden (vgl. Steinweg). Die Lernerfahrungen müssen dergestalt sein, dass durch sie mentale Modelle in Frage gestellt und verändert werden können. So würde zum Beispiel das mentale Modell »Ich kann in Konfliktsituationen meinen Standpunkt nicht vertreten« labilisiert und schließlich widerlegt, wenn sich der Studierende (begleitet und unterstützt von den dualen Partnern) erfolgreich mit einer beruflichen Konfliktsituation auseinandersetzt, die Erfolgsfaktoren reflektiert und Konsequenzen für seine Verhaltensstrategien in zukünftigen Fällen zieht. Die emotional verankerte Erfahrung ermöglicht somit das Entwickeln und Ausbauen seiner Handlungskompetenz bei Konflikten.
Konsequenzen für die Duale Lehre Aus diesen Erkenntnissen ergeben sich die folgenden Schlussfolgerungen für die Duale Lehre: • Kompetenzen werden auf Basis von Wissen und Qualifikation erworben. Wissen und Qualifikation sind also notwendige, jedoch nicht hinreichende Bedingung für die Kompetenzentwicklung. • Kompetenzentwickler, also das Ausbildungsunternehmen und die Studienakademie können keine Kompetenzen auf die Studierenden übertragen. Kompetenzentwickler können nur Situationen schaffen, die es den Studierenden ermöglichen die eigenen Kompetenzen zu entwickeln.
• Kompetenzentwickler haben im Kompetenzentwicklungsprozess der Studierenden die Rolle des Coachs. Kompetenzfördernde Situationen bieten die Gelegenheit zu Eigenverantwortung, emotionaler Spannung und Teamerfahrung. Standardisierte und formalisierte Abläufe, Routine und Fremdbestimmung bieten kaum günstige Bedingungen für die Kompetenzentwicklung. Vielmehr zeichnen sich kompetenzfördernde Situationen durch Offenheit und Entscheidungsspielräume aus. Ihre Kompetenzen sind den Menschen im Alltag vielfach nicht bewusst. Gelegenheiten, bei denen man versuchen muss, mit neuartigen oder schwierigen Situationen zurecht zu kommen, tragen dazu bei, bewusst zu machen, was man kann und was man nicht kann. Neuartige und komplexe Aufgaben bieten daher die Gelegenheit, eigene Stärken und Schwächen zu erkennen, zu reflektieren und an ihnen zu arbeiten. Kompetenzfördernde Situationen (Abb. 2) sind durch das Konzept des Dualen Studiums zum Teil bereits geschaffen: • Das Duale Konzept sieht den regel mäßigen Wechsel der Lernorte Studienakademie und betriebliche Praxis vor. In den Praxisphasen erwerben die Studierenden Produkt- und Branchenkenntnisse, lernen Strukturen, Persönlichkeiten und die Arbeitskultur des Unternehmens kennen. Im Curriculum der Dualen Hochschule sind nicht nur die Kompetenzziele für Vorlesungen formuliert. Auch die Praxisphasen sollen so gestaltet werden, dass die Studierenden die wichtigsten Abteilungen durchlaufen. Die Absolventen verfügen daher über ein Prozessverständnis, das mit herkömmlichen Praktika, die nach Verfügbarkeit und fachlicher Spezialisierung ausgewählt wurden, nicht erzielbar ist. • Während des Dualen Studiums wechselt der Studierende regelmäßig die Rolle als Student und als Mitarbeiter des Ausbildungsunternehmens. Er ist
dabei unterschiedlichen Vorgesetzten und Führungskulturen sowie Kollegen und Formen der Zusammenarbeit ausgesetzt. Er entwickelt dabei eine persönliche Verhaltenskompetenz und Verhaltensflexibilität, die wesentlich die persönliche Reife fördert. Die personale Kompetenz wird gefördert, wenn die Studierenden einer regelmäßigen Mitarbeiterbeurteilung und persönlichen Zielvereinbarungen unterworfen werden, die bei gewöhnlichen Praktikanten nicht üblich ist. • Das formelle Lernen in Bildungseinrichtungen ist eher verhaltens- als ergebnisorientiert. Der Studierende wird für die Bereitschaft und Fähigkeit belohnt, sich vorgegebene Inhalte anzueignen und wiederzugeben. Nicht-formelles Lernen am Arbeitsplatz verlangt dem Auszubildenden ein weit höheres Maß an Eigenverantwortung und Selbstkompetenz ab. • Der Ablauf- und Reflexionsbericht soll die Studierenden anregen, ihre Praxiserfahrungen mit den Theorieinhalten abzugleichen. Hierzu sollen sie darstellen, welche Inhalte der theoretischen Lehrveranstaltungen sie bei der Lösung betrieblicher Aufgaben brauchen. Sie können zudem ihre betrieblichen Tätigkeiten und Projekte in ein Geschäftsprozessmodell oder in einen Product-Life-Cycle einordnen. • Ein besonders hohes Potenzial für die Entwicklung der beruflichen Handlungskompetenzen weisen die Projekt-, Studien- und Bachelorarbeiten auf. Sie sollen sicherstellen, dass die Praxis mit der Theorie abgeglichen wird. Die Verzahnung der Praxis mit der Theorie zeigt, inwieweit wissenschaftliche Theorien hilfreiche Werkzeuge zur Erklärung und Gestaltung von Praxis darstellen. Andererseits zeigen sie aber auch auf, welche Antworten die Theorie noch nicht geben kann. Studierende machen die Erfahrung, dass Theorie hilft die vorgefundene Praxis zu verstehen und eine systematische Problemanalyse durchzuführen, und
62 © Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Bahnhofplatz 4, 89518 Heidenheim 330 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Abb. 2: Kompetenzfördernde Situationen
Teamerfahrung neuartige und komplexe Anforderungen
Eigenverantwortung
Offenheit und Handlungsspielraum
dass unbeantwortete Fragestellungen aus der Praxis die Weiter- oder Neuentwicklung theoretischer Konzepte bedingt. Auf diese Weise werden die Studierenden zu Reflexionen darüber angeregt, wie in der Praxis gedacht und gehandelt wird. Die Verzahnung und Reflexion hilft die theoretischen Fachinhalte zu vertiefen. Die Studierenden erleben Fachinhalte jeweils zweimal, in der Theorie und in der Praxis. Das Fachwissen ist verankert und damit nachhaltiger, es kann auch außerhalb einer einmaligen Lernsituation angewendet werden.
Rolle der Ausbildungspartner bei der Gestaltung kompetenzfördernder Situationen Darüber hinaus haben die Ausbildungspartner bei der Gestaltung kompetenzfördernder Situationen eine besonders wichtige Rolle als Auftraggeber der Projekt- und Bachelorarbeiten: die Arbeiten sollten eine fordernde Problemstellung haben, die dem Studierenden abverlangt, sich theoretisch in ein – gegebenenfalls für ihn neues Thema – einzuarbeiten. Die Aufgabe sollte eine systematische Bestandsaufnahme und Problemanalyse
umfassen, die Symptome von Ursachen unterscheidet und wesentliche Problemursachen identifiziert. Die aktuelle Praxis sollte mit den in der Theorie dargestellten Konzepten verglichen werden oder in theoretische Konzepte eingeordnet werden, um den Nutzen von Theorie für die Praxis zu erfahren, aber auch um die Grenzen der Theorie zu erleben. Eine fordernde Problemstellung umfasst darüber hinaus die Erwartung, dass die Untersuchung auf der Grundlage theoretischer Modelle und eigener Überlegungen einen Lösungsvorschlag entwickelt und begründet. Eine wesentliche Herausforderung kann darin bestehen, ein schwach strukturiertes Problem vorzugeben, bei dem Symptome und Ursachen unterschieden werden müssen, bei dem Ursache-Wirkungsketten offengelegt werden müssen, kreativ Lösungsmöglichkeiten gefunden werden müssen und einer systematischen Beurteilung unterzogen werden müssen. Je komplexer und unstrukturierter die Aufgabe und je eigenständiger die Untersuchung durchgeführt wird, um so größer ist die emotionale Spannung, aber auch die positive Erfahrung, eine komplexe
emotionale Spannung
Aufgabe eigenständig gelöst zu haben. Je größer die Bedeutung des Projekts für die auftraggebende Abteilung, um so größer die Motivation der Studierenden. Wie oben beschrieben sind dies entscheidende Voraussetzungen für den Kompetenzerwerb. Die Einbindung des Studierenden in ein Analyse- oder Entscheidungsteam lässt ihn zusätzlich die Abhängigkeit von der Leistung der übrigen Teammitglieder erleben, aber auch die positiven Effekte einer guten Zusammenarbeit. Die Teamerfahrung gibt ihm Gelegenheit, die eigene Konfliktlösungsfähigkeit und Dialogfähigkeit zu reflektieren, aber auch die der übrigen Teammitglieder. Schließlich bietet eine fordernde Projektoder Bachelorarbeit dem Studierenden die Möglichkeit, Eigenverantwortung zu übernehmen, wenn er eine klare Problemstellung formuliert, die Untersuchung abgrenzt, seinen Daten- und Informationsbedarf feststellt, eigeninitiativ die Ansprechpartner findet und Vor- und Nachteile von Lösungsalternativen gegenüberstellt. Auch die Gestaltung der Lehrveranstaltungen an der Studienakademie bildet einen weiteren Baustein, welcher die
63 © Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Bahnhofplatz 4, 89518 Heidenheim 331 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Kompetenzentwicklung der Studierenden unterstützen kann: Die Qualität eines kompetenzorientierten Studiums wird wesentlich bestimmt von dem »richtigen« Verhältnis aus Wissenschaftlichkeit und Praxisorientierung. Die Begriffspaare »denkende Praktiker« und »spezialisierte Generalisten« kennzeichnen den Konflikt, der bei der Gestaltung der theoretischen Lehrveranstaltungen und der Gestaltung der Praxisphasen zu handhaben ist. Das Verhältnis der Wissenschaftlichkeit zur Praxisorientierung entspricht dem Verhältnis von Generalisten zu Spezialisten. »Spezialisten sind ja bekanntlich Leute, die von immer weniger Wissen immer mehr wissen, bis sie alles über nichts wissen. Bei den Generalisten ist es genau umgekehrt: Ihnen wird nachgesagt, dass sie vieles ein bisschen kennen und schließlich nichts über alles wissen« (Grußwort Johannes Rau zum Kongress der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft »Qualität im Bildungswesen« 2003). Während die Generalisten, die dem Humboldtschen Bildungsideal entsprechend breit ausgebildet sind, besser geeignet sind, sich auf neue Herausforderungen einzustellen, zeichnet sich der Spezialist, der stärker auf bestimmte berufliche Tätigkeitsfelder ausgerichtet ist, durch eine schnellere Einsatzfähigkeit nach dem Examen aus. Das DHBW Leitbild des spezialisierungsfähigen Generalisten setzt in der Lehre dagegen auf ein breites Tablett des Wissens, das exemplarische »Tiefenbohrungen« vornimmt. Derartige Vertiefungen sind in der Prüfungsordnung in Form der Projekt-, Studien- und Bachelorarbeiten zwingend vorgeschrieben. Darüber hinaus bietet das Curriculum die Möglichkeit, Klausuren durch Seminararbeiten zu ergänzen oder zu ersetzen. Melzer-Ridinger und Ling berichten in ihrem Beitrag »Forschendes Lernen, lernendes Forschen« über ein innovatives Projekt, Praxis und Forschung zu verbinden. Bei der Gestaltung ihrer
Lehrveranstaltungen an der Studienakademie werden die Professoren und Lehrbeauftragten der DHBW täglich mit dem (scheinbaren) Dilemma zwischen Theorie und Praxiskonfrontiert. Studierende und Duale Partner fordern eine »praxisorientierte Lehrveranstaltung«. Dabei kann die Praxisorientierung einer theoretischen Lehrveranstaltung sehr Unterschiedliches bedeuten, nämlich: • das Verstehen der bestehenden Praxis, • die kritische Reflexion der bestehenden Praxis, • die Weiterentwicklung der bestehenden Praxis (Euler S. 262). Bei näherer Betrachtung ist jedoch erkennbar, dass eine Praxisorientierung ohne Theorie nicht möglich ist: Schon bei der Beschreibung der bestehenden Praxis gilt, dass der Betrachter nur sieht, was er weiß. Für die kritische Reflexion und die Weiterentwicklung der bestehenden Praxis werden Erfolgsmaßstäbe und ein Sollzustand, dem die Praxis gegenübergestellt werden kann, benötigt. Theorie hilft Experimente und »Versuch und Irrtum« durch begründete Erwartungen über Folgen zu ersetzen. Sie erweitert das Handlungsfeld des Entscheidungsträgers in praktischen Situationen. Leitbild der praxisorientierten Lehre ist demnach nicht die Vermittlung und Ausrichtung der Lehre auf eine schlicht als gegeben akzeptierte Praxis, sondern Verstehen, kritische Reflexion und konstruktive Weiterentwicklung der Praxis. Lehrbeauftragte und Professoren haben die Aufgabe, in ihren Lehrveranstaltungen den Nutzen der Theorie für die Praxis zu erläutern und den Transfer der theoretischen Inhalte durch geeignete Fallstudien zu erleichtern. Das neue hochschuldidaktische Konzept des problembasierten Lernens scheint für die Kompetenzentwicklung besonders vielversprechend zu sein. Beim problembasierten Lernen arbeiten die Studierenden in etwa zehn- bis zwölfköpfigen Gruppen und mit Unterstützung durch einen Tutor an Problemstellung,
welche als Kontext für das Erlernen neuer Inhalte und Methoden dienen. Durch die Problemanalyse und -lösung wird neues Wissen erlernt und verankert, Problemlösungstechniken werden erprobt. Das wohl charakteristischste Unterscheidungsmerkmal von problembasiertem Lernen zu anderen Lernmethoden ist dabei, dass die Studierenden mit den Problemstellungen konfrontiert werden, bevor ihnen alle relevanten Informationen zur Verfügung stehen um sie zu lösen. Im Gegensatz dazu werden Probleme in anderen Lernformen meist erst nach der Vermittlung von entsprechenden Inhalten in Vorlesungen oder durch Eigenlektüre angegangen. Die Rolle des Tutors beim problem basierten Lernen ist dementsprechend die eines Coachs, der die Gruppe von Studierenden bei der produktiven Zusammenarbeit und der Identifikation von für die Lösung des Problems notwendigen Informationen oder Ressourcen unterstützt. Das erste Zwischenergebnis im problembasierten Lernprozess ist die Formulierung von Lernfragen, mit denen das Wissen abgesteckt wird, das benötigt wird, um die Vorgänge, die den Problemursachen zugrundeliegenden, zu erklären. Nach der Gruppensitzung bearbeiten die Studierenden diese Fragestellungen durch eigenständige Nachforschungen unter Zuhilfenahme einer Vielfalt von Quellen. Für diese Phase selbständigen Lernens wird ausreichend Zeit eingeräumt. Im Fortlauf des problembasierten Lernprozesses berichten die Studierenden beim nächsten Gruppentreffen von ihren Lernergebnissen. Dabei sollen sie in einem ersten Schritt das neu erworbene Wissen mit dem vorliegenden Problem in Bezug setzten. Im zweiten Schritt soll das anhand der konkreten Problemlösung erworbene Wissen dann auf eine allgemeinere Verständnisebene gebracht werden, um auch einen Transfer der erlernten Kenntnisse und Fähigkeiten auf andere und neue Problemfelder zu ermöglichen. Somit führt
64 © Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Bahnhofplatz 4, 89518 Heidenheim 332 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Abb. 3: Kompetenzfördernde Situationen
emotionale Spannung
• Interesse des Auftraggebers am Projekterfolg • fordernde Aufgabestellung • komplexes und schwach strukturiertes Problem • Abhängigkeit von Teammitgliedern
Eigenverantwortung
• Formulierung der Problemstellung • Abgrenzung der Untersuchung • Feststellung des Daten und Informationsbedarfs • Abwägen der Vor- und Nachteile von Lösungsmöglichkleiten
Integration in Analyse- und Entscheidungsteams
das Durchlaufen des problembasierten Lernprozesses zu der Behandlung einer neuen Problemstellung und die Studierenden beginnen einen weiteren Zyklus.
Ausblick Employability ist Ziel und Lohn eines fordernden Weges, ob über innovative Lern- und Forschungsformen an der DHBW oder durch Kompetenzfördernde Situationen beim dualen Partner. Der Entwicklungsprozess zu einem beruflich handlungskompetenten Absolventen erscheint vielen Studierenden wie eine extreme Bergtour. Der Weg zum Gipfel ist beschwerlich und oft ist das Gipfelkreuz im Nebel versteckt. Die Ausbildungsverantwortlichen in den
• Wahrnehmung und Reflexion der eigenen Konfliktlösungs- und Dialogfähigkeit • Wahrnehmung und Reflexion der Teamkompetenz anderer Mitglieder
Partnerunternehmen sowie die Lehrenden an der Studienakademie können hierbei die Rolle des Bergführers wahrnehmen und die Studierenden auf ihrem anstrengenden und häufig frustrierenden Weg begleiten. In ihrer Rolle als Wegbegleiter können sie die Wegstrecke erklären, die Studierenden ermutigen und Meilensteine aufzeigen – wandern müssen die Studierenden jedoch selbst.
Literatur: Euler, D.: Forschendes Lernen. In: Spoun, S., Wunderlich, W. (Hrsg.): Studienziel Persönlichkeit. Beiträge zum Bildungsauftrag der Universität heute. Frankfurt 2005, S. 253 – 271. Heyse, V., Erpenbeck, J.:
Kompetenztraining. Informations- und Trainingsprogramme. 2. Aufl. Stuttgart 2009 Lang-von-Wins, von Rosenstiel, L.: Kompetenzentwicklung in der Universität. In: Spoun, S., Wunderlich, W. (Hrsg.): Studienziel Persönlichkeit. Beiträge zum Bildungsauftrag der Universität heute. Frankfurt 2005, S. 297- 314. Steinweg, S.: Systematisches Talentmanagement. Kompetenzen strategisch einsetzen. Stuttgart 2009. Thommen, J.-P., Peterhoff, D.: Instrumente der Persönlichkeitsentwicklung. In: Spoun, S., Wunderlich, W. (Hrsg.): Studienziel Persönlichkeit. Beiträge zum Bildungsauftrag der Universität heute. Frankfurt 2005, S. 315-334
65 © Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Bahnhofplatz 4, 89518 Heidenheim 333 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
6 ZHP-Programm / Verweis auf ZHP mit Kontaktdaten Das ZHP bietet haupt- und nebenberuflichen Lehrbeauftragten der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Veranstaltungen zur Verbesserung ihrer Lehrfähigkeiten an. Einen Überblick über ausgewählte Veranstaltungen bietet Ihnen die folgende Programmübersicht:
» »
»
Basisveranstaltungen • Lehrkolleg 1 (Grundlagen)
3 Tage
• Lehrkolleg 2 (Konzeption)
2 Tage
• Lehrkolleg 3 (Methoden)
2 Tage
Einzelqualifikationen zur Verbesserung der Qualität der Lehre an der Dualen Hochschule: • Zielorientierte Kommunikation – Grundlagen
2 Tage
• Zielorientierte Kommunikation – Vertiefung
2 Tage
• Rhetorik – Grundlagen
2 Tage
• Rhetorik – Aufbau
2 Tage
• Beratung v. Studierenden im Hochschulalltag
2 Tage
• Die Stimme als wesentl. Medium f. Lehrende
2 Tage
• Psychische Gesundheit / Sensibilisierungsseminar
2 Tage
• Konfliktmanagement / Grundlagen
2 Tage
• Stressmanagement – ein körperorientiertes Entspannungstraining
2 Tage
• Selbst-/ Zeitmanagement
2 Tage
• Präsentationen animierend gestalten
2 Tage
• Tabellenkalkulation in der Lehre
2 Tage
• Nutzung des Internets für die Lehre
2 Tage
Sonderveranstaltungen (z.B.): • Hörsaalexperimente als Lehrmethode in der VWL
1,5 Tage
• Planspiele als Methode zur Schulung vernetzten Denkens – Seminar für Einsteiger
1,5 Tage
66 © Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Bahnhofplatz 4, 89518 Heidenheim 334 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Bitte nehmen Sie bei Interesse direkt mit uns Kontakt auf: Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (ZHP) Bahnhofplatz 4 89518 Heidenheim Tel.: 07321-305 122 -0 www.dhbw-heidenheim.de/zhp
Prof. Dr. Hans-Joachim Merk Leiter Tel.: (07321) 30 51 22 10 E-Mail:
[email protected]
Monika Kinzler Sekretariat Tel.: (07321) 30 51 22 11 E-Mail:
[email protected]
Ingrid Jüllich Sekretariat Tel.: (07321) 30 51 22 12 E-Mail:
[email protected]
67 © Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Bahnhofplatz 4, 89518 Heidenheim 335 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
7 Ansprechpartner (Multiplikatoren) des ZHP (Stand: 10 / 2010) Duale Hochschule BW Heidenheim Wilhelmstraße 10, 89518 Heidenheim
Prof. Dr. Manfred Schlund Tel.: (0 73 21) 27 22 442 Fax: (0 73 21) 27 22 449 E-Mail:
[email protected]
Duale Hochschule BW Karlsruhe Erzbergerstr. 121, 76133 Karlsruhe
Prof. Erich Riess Tel.: (07 21) 97 35 919 Fax: (07 21) 97 36 600 E-Mail:
[email protected]
Duale Hochschule BW Lörrach Hangstr. 48, 79539 Lörrach
Prof. Dr. Bernd Martin Tel.: (0 76 21) 20 71 100 Fax: (0 76 21) 20 71 119 E-Mail:
[email protected]
Duale Hochschule BW Mannheim Käfertaler Str. 258, 68167 Mannheim
Prof. Dr. Bernd Weibel Tel.: (06 21) 41 05 26 13 Fax: (06 21) 41 05 26 18 E-Mail:
[email protected]
Duale Hochschule BW Mosbach Arnold-Janssen-Str. 9, 74821 Mosbach
Prof. Dr. Johannes Schmidt Tel.: (0 62 61) 939 118 Fax: (0 62 61) 939 104 E-Mail:
[email protected]
Duale Hochschule BW Ravensburg Marienplatz 2, 88212 Ravensburg
Prof. Dr. Jörn W. Mundt Tel.: (07 51) 806 27 62 E-Mail:
[email protected]
Duale Hochschule BW Stuttgart Rotebühlplatz 41, 70178 Stuttgart
Prof. Dr. Friedrich Trautwein Tel.: (07 11) 66 73 45 84 Fax: (07 11) 66 73 45 49 E-Mail:
[email protected]
Duale Hochschule BW Stuttgart - Campus Horb Florianstr. 15, 72160 Horb
Prof. Rolf Richterich Tel.: (0 74 51) 521 151 Fax: (0 74 51) 521 155 E-Mail:
[email protected]
Duale Hochschule BW Villingen-Schwenningen Friedrich-Ebert-Str. 30, 78054 Vill.-Schwenningen
Prof. Peter Kramny Tel.: (0 77 20) 39 06 401 Fax: (0 77 20) 39 06 408 E-Mail:
[email protected]
68 © Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Bahnhofplatz 4, 89518 Heidenheim 336 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Satz: www.violamedia.eu
© Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Bahnhofplatz 4, 89518 Heidenheim
72 © Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Bahnhofplatz 4, 89518 Heidenheim 337 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Handbuch "Lehre an der DHBW"
Version: 1.0 Autor: Prof. Dr. Hans‐Joachim Merk, Stefan Braun M.A. Letzter Beitrag durch: Merk Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Leitlinie (emfpehlend) Zielgruppe: Lehrende Geltungsbereich: DHBW‐weit Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☐
beschlossen durch
☐
beschlossen durch Vorstand
☐
beschlossen durch Aufsichtsrat
☐
beschlossen durch Senat
☐
empfohlen von Fachkommission
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
338 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (ZHP)
Begleitetes Selbststudium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Kleine Änderungen vom 16.11.2012
1
339 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNG Begriffliche Abgrenzung Bedeutung des Themas METHODEN DES BEGLEITETEN SELBSTSTUDIUMS Allgemeine Informationen Betreuung im begleiteten Selbststudium
3 4 5 7 7 10
VORAUSSETZUNGEN FÜR EINE ERFOLGREICHE UMSETZUNG
11
AUSGEWÄHLTE METHODEN
12
Einführung 12 1. REFERATE, ÜBUNGEN UND LABORE 13 1. a) REFERATE 13 1. b) LABORÜBUNGEN 15 2. TEXTBASIERTES LERNEN 16 3. LEITPROGRAMME 18 4. FALLSTUDIEN 21 5. PROBLEM-BASED-LEARNING 23 6. INDIVIDUELLE VORHABEN 25 Weitere Beispiele für individuelle Vorhaben an der DHBW 27 7. INHALTE ERARBEITEN IN DER GRUPPE 28 8. TRANSFERLEISTUNGEN / TRANSFERAUFGABEN 30 9. PLANSPIELE 31 PLANSPIELE IM SOZIALWESEN 34 10. ECHT-PROJEKTE (AUFTRAGSPROJEKTE) 36 Beispiele für Echtprojekte an der DHBW 37 ANLAGE 1: AKTENVERMERK DES VORSTANDS 38 ANLAGE 2: ANLAGE ZUM LEHVERTRAG ZUM BEGLEITETEN SELBSTSTUDIUM (BEILSPIEL) 41 ANLAGE 3: FORMULAR „ANLAGE ZUM LEHVERTRAG“ 42
2
340 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Einführung Im Rahmen der Bologna-Reform ist „Selbststudium“ ein zentraler Leitbegriff für Eigeninitiative und Selbstverantwortung für den eigenen Lernprozess geworden. In dieser Broschüre soll es nicht um die Formen des Selbststudiums gehen, die selbstverständlich mit einem Studium verbunden sind, also die selbständige Nachbereitung von Vorlesungen oder Literaturauswertung zur Vorbereitung von Prüfungen, sondern um begleitetes Selbststudium. Bei dieser Form des Selbststudiums initiieren die Dozierenden die Lernaktivitäten durch einen Lernauftrag, die Studierenden arbeiten selbstorganisiert (allein oder in der Gruppe) und werden ggf. durch die Dozierenden unterstützt. Die Studierenden präsentieren ihre Arbeitsergebnisse. Die Ergebnisse und der Lernprozess werden in einem interaktiven Prozess von Selbst- und Fremdbeurteilung reflektiert und bewertet. Auch die neuen Curricula der DHBW sehen einen höheren Anteil an Selbststudium vor. Speziell im praxisorientierten System der Dualen Hochschule ist Selbststudium in besonderer Weise geeignet, die geforderten berufsrelevanten überfachlichen Kompetenzen zu fördern und Lernprozesse nachhaltig und transferwirksam zu gestalten. Die Studiengangsleitung unterstützt die systematische und erfolgreiche Einführung des begleiteten Selbststudiums als Promotor, als Organisator und Koordinator: • Eine systematische Integration von Selbststudiumsanteilen in die Lehrveranstaltung stellt hohe zeitliche, fachliche und persönliche Anforderungen an die Lehrenden: Lernaufträge sind vorzubereiten, in die Lehrveranstaltung zu integrieren und die Selbststudiums-Lernziele in die Prüfungen einzubinden. Der Lernprozess und die Lernergebnisse der Studierenden sind weniger plan- und steuerbar als in der klassischen dozentenzentrierten Vorlesung. Planung, Durchführung und Unterstützung des Selbststudiums erfordern beim Lehrenden die Bereitschaft und Fähigkeit, seinen Input, seine Rolle und Methoden ständig zu reflektieren und zu verbessern. Die Lehrenden benötigen Ermutigung und Bestärkung, diese Lehrformen anzubieten. Die Lehrenden müssen von der Nachhaltigkeit und Transferwirkung dieser Form des Lernens überzeugt sein, auch wenn Lernerfolge und prüfungsrelevante Inhalte für Studierende weniger transparent sind und deshalb möglicherweise die Vorlesungsevaluation dies in besonderer Weise berücksichtigen muss. Die Studierenden, die sich in der Regel während des Studiums primär auf Prüfungsinhalte und ergebnisse konzentrierer, müssen von den Vorteilen des Selbststudiums überzeugt werden (Studiengangsleitung als Promotor des Selbststudiums). • Die Lehrenden benötigen Unterstützung bei der Auswahl für das Selbststudium geeigneter fachlicher Inhalte und didaktischer Methoden. Angebote am Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung der DHBW (ZHP) und Dozentenkonferenzen können durch die Studiengangsleitung vermittelt und organisiert werden (Studiengangsleitung als Organisator des Selbststudiums). • Die Selbststudiumsanteile müssen inhaltlich und zeitlich auf die fachliche, persönliche und methodische Kompetenzentwicklung der Studierenden abgestimmt werden, um die Studierenden zu fordern, aber nicht zu entmutigen und zu überfordern (Studiengangsleitung als Koordinator des Selbststudiums).
Mit dieser Einführung möchten wir alle haupt- und nebenamtlich Lehrenden, in besonderer Weise die Studiengangsleiter/-innen als Promotoren, bei der Umsetzung des begleiteten Selbststudiums durch Argumentationshilfen, Begründungen und Erläuterungen unterstützen. Die kurze Darstellung der Methoden des begleiteten Selbststudiums soll den Lehrenden Anregungen geben und Hinweise auf Erfolgsfaktoren und Grenzen der verschiedenen Formen des begleiteten Selbststudiums. Zum tieferen Verständnis der Methoden werden außerdem Anwendungsbeispiele der Methoden vorwiegend aus der bereits praktizierten Lehre der Dualen Hochschule auf einer Lernplattform veröffentlicht. 3
341 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Begriffliche Abgrenzung1 Der Begriff „Selbststudium“ entstammt der Bologna-Terminologie. Selbststudium ergänzt das traditionelle stark dozentengesteuerte Präsenzstudium. Selbststudium wird unterteilt in die Kategorien • Individuelles Selbststudium • Freies Selbststudium • Begleitetes Selbststudium Individuelles Selbststudium gehört traditionell zu jedem Studium. Es ist dadurch gekennzeichnet, dass die Inhalte der Präsenzveranstaltung eigenverantwortlich, d.h. nicht durch Lern- bzw. Arbeitsaufträge vorbestimmt werden, vorbereitet und aufbereitet werden, Prüfungen selbstständig vorbereitet werden, Literatur vertieft bearbeitet wird etc. Es findet keine Auftragslenkung, Kontaktbegleitung und Überprüfung durch einen Lehrenden (oder Tutor) statt. Diese Form des Selbststudiums ist jedem aus eigener Erfahrung vertraut. Freies Selbststudium steht daneben für Lernaktivitäten, die über das eigentliche Curriculum hinaus und aus freien Stücken, aufgrund persönlicher Interessen selbstorganisiert ablaufen. Es ist nicht im Lehrplan vorgesehen und besitzt somit auch keine Prüfungsrelevanz. Auch erfolgt keine Auftragslenkung und Begleitung durch Lehrende oder Tutoren. Im vorliegenden Leitfaden geht es ausschließlich um das begleitete Selbststudium. Begleitetes Selbststudium fordert ein höheres Maß an Selbstständigkeit / Eigenverantwortung bei Studierenden als herkömmliche Lehrveranstaltungen. Folgende Merkmale sind dafür typisch:
Initiieren
Realisieren
Präsentieren
Evaluieren
Die Dozierenden initiieren die Lernaktivitäten. Die Studierenden erhalten einen Lernauftrag (Phase 1: Initiieren) Die Studierenden arbeiten selbstorganisiert (allein oder in Gruppen), um vorgegebene Lernaufträge bzw. Aufgaben zu erledigen. Dabei werden die Studierenden durch die Dozierenden fachlich, methodisch und organisatorisch betreut (Phase 2: Realisieren) Das Ausmaß der Eigenverantwortlichkeit bei der Bearbeitung des Lernauftrages wird im Laufe des Studiums zunehmen (siehe dazu die Übersicht „Selbststudium im Spannungsfeld von Selbststeuerung und Fremdsteuerung“). Die Studierenden stellen ihre Arbeitsergebnisse in angemessener Form vor (Phase 3: Präsentieren) Die Ergebnisse und der Lernprozess werden in einem interaktiven Prozess von Selbst- und Fremdbeurteilung reflektiert und bewertet (Phase 4: Evaluieren).
1
Die folgenden Ausführungen zum Verständnis des begleiteten Selbststudiums basieren vorrangig auf der grundlegenden Veröffentlichung von Norbert Landwehr und Elisabeth Müller: Begleitetes Selbststudium. Didaktische Grundlagen und Umsetzungshilfen, 2. Aufl., Bern 2008.
4
342 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Selbststudium im Spannungsfeld von Selbst- und Fremdsteuerung
2
Bestimmung des Lernbedarfs und der Lernziele
Steuerung des Lernprozesses
Überprüfung der Lernergebnisse
Fremdbestimmtes Lernen
Lernbedarf und Lernziele sind curricular festgelegt und verbindlich vorgegeben.
Der Lernprozess und die einzelnen Lernschritte (Reihenfolge, zeitlicher Verlauf usw.) sind bis in die Mikrostruktur von Dozierenden bestimmt.
Überprüfung/ Bewertung der Leistungen durch den Dozenten/die Dozentin. (entlang der vorgegeben Erfolgskriterien)
Lernen mit mittlerem Anteil an Eigenverantwortlichkeit
Lernziele sind curricular nur grob festgelegt und vorgegeben; es gibt Raum für individuelle Ausdifferenzierung.
Offene Lernaufträge, ermöglichen einen größeren Handlungsspielraum v.a. bzgl. der äußeren Lernorganisation (Reihenfolge, zeitlicher Verlauf der einzelnen Lernschritte, Arbeitsort usw.)
Wie 1: Festlegung der Erfolgskriterien und Überprüfung/ Bewertung der Leistungen durch Dozierende entlang der curricularen Zielvorgaben
Lernen mit umfassender Eigenverantwortlichkeit
Lernziele werden von den Studierenden selbst festgelegt (entlang eigener Lernbedarfseinschätzungen). Evtl. Unterstützung der Bedarfsdiagnose durch systematischen Zielkatalog (z.B. Kompetenzraster).
Lerntätigkeit liegt vollständig in der Selbstbestimmung der Lernenden. Keine Vorgaben zum Prozessverlauf. (Aufgabenstellung und Lernmaterial werden von den Studierenden selbst festgelegt. (Evtl. liegen offene Rahmenvorgaben vor.)
Erfolgskriterien werden von den Lernenden selbst festgelegt. Selbstein-schätzung des Lernerfolgs. Bei komplexen Leistungen: eigenverantwortlicher Beizug einer Expertenbegutachtung
Bedeutung des Themas Wie lässt sich der verstärkte Einsatz des begleiteten Selbststudiums begründen? Das begleitete Selbststudium … a) … fördert die Entwicklung berufsrelevanter überfachlicher Qualifikationen • Zur Vorbereitung auf eine erfolgreiche berufliche Tätigkeit gehören neben den fachlichen Grundlagen auch überfachliche/ nicht fachbezogene Kompetenzen. Diese werden unterteilt in die Dimensionen „Sachkompetenz“, „Sozialkompetenz“, „Selbstkompetenz“ und „übergreifende Handlungskompetenz“. (einen Systematisierungsvorschlag für überfachliche Kompetenzen finden Sie im Moodle-Kursraum zum Begleitenden Selbststudium sowie im Qualitätshandbuch der DHBW). • Die Schulung der überfachlichen Kompetenzen kann nicht im Sinne der herkömmlichen Wissensvermittlung angegangen werden. Überfachliche Kompetenzen wie z.B. Teamfähigkeit müssen von den Studierenden aktiv praktiziert und anschliessend reflektiert werden. b) ... ist eine lernpsychologische Notwendigkeit • Wissensaufbau erfolgt individuell in einem aktiven Verarbeitungsprozess. Neues Wissen entsteht durch die Integration neuer Inhalte in vorhandene subjektive Wissensstrukturen und bestehende Erfahrungshorizonte. Hohe Eigenaktivität ist beim Lernen entscheidend (konstruktivistische Lerntheorie) • Das Gehirn organisiert das neue Wissen auf Grund des bereits vorhandenen Wissens und damit auf der Basis der eigenen, individuellen Geschichte. Gelernt wird nicht einfach das, was präsentiert oder gelesen wird, sondern was in den kognitiven Strukturen Anschluss findet, d.h. was als subjektiv bedeutsam erlebt wird und sich als integrierbar erweist. 2
Quelle: Auszug aus Landwehr, N. u.a., 2008, Tabelle 1, S.18f.
5
343 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
• Die herkömmliche „Belehrungsdidaktik“ hat sich als wenig nachhaltig und transferwirksam erwiesen. Sie führt oftmals zu einer Kluft zwischen Wissen und Handeln („träges Wissen“). Untersuchungen zeigen, dass wirksames Lernen und in komplexen Situationen einsetzbares Wissen einen hohen Anteil an Eigenaktivität erfordert. c) ... ist Bestandteil der Bolognareform • Anrechenbare Studienleistungen sind nicht mit der Anzahl der besuchten Lehrveranstaltungen gleichzusetzen, sondern können auch im Selbststudium erbracht werden. • Für die Zuweisung der Kreditpunkte ist nicht die Anzahl Wochenstunden einer Lehrveranstaltung (Präsenzzeit) ausschlaggebend, sondern die insgesamt aufzuwendende Arbeitszeit (der so genannte „student workload“). • Die Arbeitszeit der Studierenden rückt in den Mittelpunkt der Abschlussberechtigung. Die Studienarbeitszeit umfasst sämtliche Tätigkeiten, die Teil eines Studiums sind: Teilnahme an Vorlesungen, Kursen und Seminaren (inkl. Vor- und Nachbereitung), Praktika, Selbststudium (in der Bibliothek oder zu Hause), Prüfungsvorbereitung und Teilnahme an Abschlussarbeiten usw. • Ein Rollenwechsel vom Lehren zum Lernen findet zunehmend statt („shift from teaching to learning“). d) … eignet sich besonders gut für den Einsatz an der DHBW • Transferaufgaben können durch den intensiven Erfahrungshintergrund unserer Studierenden aus der Unternehmenspraxis realitätsnah und lernwirksam gestaltet werden (Verbindung zum Erfahrungshintergrund fördert nachhaltige Verankerung theoretischer Inhalte). • Praxisorientierte Aufgabenstellungen und Projekte können durch den engen, institutionalisierten Kontakt zum dualen Partner zielorientiert gestaltet und realisiert werden. • Durch die umfassende Zuständigkeit der Studiengangsleiter für die Kursorganisation können auch übergreifende Projekte mit Blick auf das Gesamtcurriculum geplant werden. • Studiengangsleiter können für ihren Studiengang die Selbststudiumsanteile und -formen von Modul zu Modul unterschiedlich und zwischen den Modulen abgestimmt festlegen (so werden ggf. einzelne Module keine begleiteten Selbststudiumsanteile beinhalten, während andere ggf. ausschließlich als „Selbststudiumsveranstaltungen“, z.B. als umfassende Projektarbeiten, konzipiert sind; wichtig ist die ausgewogene Proportionalität in der Gesamtbetrachtung aller Module). • Der verantwortliche Studiengangsleiter kann die Praxis des Selbststudiums durch regelmäßige Reflexionsschleifen auf allen Ebenen optimieren. • Vertreter der betrieblichen Praxis schreiben der Entwicklung einer umfassenden Handlungskompetenz und damit der Förderung überfachlicher Qualifikationen im Studium einen hohen Stellenwert zu (Defizite von Hochschulabgängern im Bereich Methoden- und Sozialkompetenzen, die beim Berufseintritt bestehen, müssen ansonsten von Unternehmen später durch aufwändige Schulungen ausgeglichen werden). • Der enge Verband in der Studiengruppe und die feste Zusammensetzung der Kurse während des Studiums erleichtert es, Lerntandems, Lerngruppen (Doppeltandems) und moderierte Doppel-Lerngruppen als feste Bestandteile in die Lernorganisation einzubeziehen. Die verschiedenen Gruppierungen sind in ihrer Zusammensetzung auf längere Dauer konstant (ggf. über das gesamte Studium), um auf diese Weise eine Vertrauensbeziehung zu ermöglichen. (Wichtig für die Erfüllung der beabsichtigten Social-Support-Funktion!). Ein Netzwerk von Personen mit gleichen Zielen und Problemlagen erleichtert die Verarbeitung des in Präsenzphasen vermittelten Wissens.
6
344 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Methoden des begleiteten Selbststudiums Wie lässt sich begleitetes Selbststudium effektiv und effizient strukturieren? Im Folgenden sollen zunächst allgemeine Informationen zur Methodik des begleiteten Selbststudiums – insbesondere zur Initiierung und Realisierung des begleiteten Selbststudiums – erläutert werden. Dazu gehören Tipps zur Gestaltung von Lernaufträgen sowie Hinweise zur Betreuung von selbstgesteuerten Lernprozessen. Im Anschluss wird einen Überblick über ausgewählte Methoden des Selbststudiums an der DHBW gegeben. Weitere methodische Vorschläge und Umsetzungsbeispiele erhalten Sie online auf der DHBW-übergreifenden Lernplattform.
Allgemeine Informationen Lernaufträge im begleiteten Selbststudium Um einen selbstgesteuerten Lernprozess zu initiieren, ist es wichtig, eine Lernsituation so zu gestalten, dass die Studierenden (zumindest in bestimmten Bereichen) eigenverantwortlich agieren können und auch motiviert sind, dies zu tun. Da das Selbststudium für die Studierenden im Vergleich zu einer reinen Vorlesung mit einem höheren Grad an Aktivität und Arbeitsaufwand verbunden ist, ist das Selbststudium kein Selbstläufer. Die Studierenden müssen vom Nutzen dieser Lernmethoden überzeugt und bei der Durchführung entsprechend unterstützt werden. Die Vorteile des Selbststudiums wurden bereits beschrieben. Ein Mittel um das (begleitete) Selbststudium zu unterstützen, stellen Lernaufträge dar. Grundlegende Informationen zu Lernaufträgen finden Sie im Infokasten sowie im Moodle-Kursraum zum begleiteten Selbststudium. INFOKASTEN Lernaufträge können zu unterschiedlichen Zeiten eingesetzt werden und erfüllen so auch unterschiedliche Aufgaben im Lehr-/Lernprozess. Einsatzzeitpunkte können sein: • erster Einstieg in ein Thema • Vertiefung bestimmter Aspekte • Wiederholung und Festigung • Anwendung und Transfer Ein Lernauftrag beinhaltet die folgenden Komponenten: Kontext
Ordnen Sie hier den Lernauftrag in den Gesamtzusammenhang ein und beantworten Sie folgende Fragen: Auf welchen Kenntnissen und Lernergebnissen baut dieser auf? Wo ist der Lernauftrag insgesamt einzuordnen?
Lernziele
Beschreiben Sie kurz und knapp, was das Ergebnis des Lernprozesses sein soll. Was sollen die Studierenden am Ende wissen und/oder können? (Beachten Sie auch den Hinweis zur Formulierung von Lernzielen im „Handbuch Lehre“ des ZHP)
Aufgabenstellung
Beschreiben Sie hier allgemein, was die Studierenden erwartet, damit diese sich einen ersten Eindruck verschaffen können.
Lernmethode
Benennen Sie die Lehr-/Lernmethode
7
345 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Sozialform
Geben Sie kurz und knapp an, ob die Studierenden alleine oder im Team (Teamgröße?) arbeiten sollen.
Arbeitsschritte
Beschreiben Sie entsprechend der eingesetzten Lehr-/Lernmethode die einzelnen Arbeitsschritte kurz und knapp, aber dennoch eindeutig.
Zeitplanung
Geben Sie konkrete Termine an: z.B. Start-/Endtermin, Abgabetermine,…
Lernort
Geben Sie an, wo gelernt werden soll (in einem Raum an der DHBW, zu Hause, auf der Lernplattform,…)
Arbeitsmaterial/ Hilfsmittel
Listen Sie sämtliche Arbeits- und Hilfsmittel auf und geben Sie an, wo diese zu finden sind. (Achtung: Dieser Hinweis entfällt, wenn die Quellensuche Teil der Lernaufgabe ist)
Ergebnisdokumentation und -präsentation
Legen Sie fest, wie die Lernergebnisse von den Studierenden dokumentiert und präsentiert werden sollen.
Reflexion
Halten Sie fest, wie die Ergebnisse diskutiert/reflektiert werden.
Ergebnisbewertung / Bewertungskriterien
Machen Sie deutlich, wie die Ergebnisse bewertet werden und nennen Sie Bewertungskriterien.
Betreuung
Machen Sie Angaben dazu, in welcher Form Sie den Studierenden betreuend zur Seite stehen werden (Termine, Kommunikationswege)
Weitere Tipps zur Formulierung von Lernaufträgen Bei der Ausgabe von Lernaufträgen ist auf folgende Eigenschaften besonders zu achten: Lernaufträge… • …sind in allen Bereichen klar und unmissverständlich formuliert. • …schaffen eine motivierende Lernatmosphäre und schüren keine Prüfungsangst. • …sind bearbeitbar (keine Über-/Unterforderung, Passung Aufgabentyp und Sozialform) • …verweisen auf sinnvoll aufbereitetes und ausgewähltes Hilfsmaterial. • …führen zu einem Lernprodukt und zeigen den Studierenden den Lernzuwachs auf.
8
346 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Lernaufträge und die in diesem Zusammenhang angewendeten didaktischen Methoden können sehr unterschiedliche Anforderungen an die Studierenden stellen. Es gibt einfache Lernaufgaben, bei denen das Vorgehen bei der Bearbeitung sowie der Lösungsweg klar vorstrukturiert sind und die anhand von „Wenn-Dann-Regeln“ zu einer eindeutigen Lösung führen. Im Gegensatz sind bei komplexen Lernaufgaben sowohl der Lösungsweg als auch die Anzahl der möglichen Lösungen offen. Es empfiehlt sich im Verlauf des Studiums die Komplexität der Lernaufgaben an den Reifegrad der Studierenden anzupassen.
Studienjahr 1
Studienjahr 2
Studienjahr 3
Strukturie
Lernaufträge können von den Studierenden in Einzelarbeit oder in der Gruppe bearbeitet werden. Es gibt Lehr-/Lernmethoden, die beide Sozialformen erlauben und solche, die nur im Zusammenhang mit Gruppenarbeit zu realisieren sind. Gerade die Arbeit in der Gruppe unterstützt den Erwerb überfachlicher Kompetenzen seitens der Studierenden. Gruppenarbeit führt jedoch nicht per se zum Erfolg, sondern bedarf der Planung und Betreuung. Die wichtigsten Hinweise zur Planung, Durchführung und Betreuung von Gruppenarbeiten finden Sie im Moodle-Kursraum zum begleiteten Selbststudium.
9
347 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Betreuung im begleiteten Selbststudium Der Weg vom reinen Lehrvortrag hin zum begleiteten Selbststudium bedingt einen Rollenwandel seitens der Studierenden und der Lehrenden. Während die Studierenden ihren Lernprozess aktiver selbstbestimmen, wird die zentrale Rolle des Lehrenden im Lehrvortrag abgelöst durch eine betreuende Tätigkeit. Diese Begleitung ist aber nicht weniger wichtig für den Lernprozess der Studierenden. Folgende Dimensionen der Betreuung können unterschieden werden: • Sie kann direkt (z.B. über Feedbackgespräche oder in der Laborübung) als auch indirekt (z.B. über die Bereitstellung von Lernhilfen oder Lernprogrammen, Tests zur Selbstüberprüfung oder aber bedarfsspezifische Hilfen) stattfinden. • Sie kann in Echtzeit (z.B. über Betreuungsgespräch, Chat-Sprechstunde oder EDV-Übung) oder zeitlich versetzt (z.B. über Diskussionsforen oder die Korrektur von Lernergebnissen) erfolgen. • Sie kann „von Angesicht zu Angesicht“ also in der Präsenz (z.B. Sprechstunde im Büro des Professors) oder virtuell und damit technisch unterstützt (z.B. im Onlinechat oder einer Videoberatung) umgesetzt werden. In der untenstehenden Tabelle erhalten Sie einen Überblick über die Betreuungsphasen und die Aufgaben für den Lehrenden mit allgemeinen Beispielen. Aufgabe
3
Organisatorisch
Fachlich
DidaktischMethodisch
Technisch
Konzeption und Vorbereitung (Initiierung)
Zeit-, Ressourcenplanung
Aufgabenstellung, Erarbeitung von Lerninhalten und Zusatz/Hilfsmaterial
Auswahl und Planung der Methoden, Integration in die Veranstaltung
Ggf. technische Einrichtung von Werkzeugen zur Bearbeitung und Betreuung
Durchführung (Realisierung und Präsentation)
Überprüfung der Arbeitsabläufe, Beantwortung organisatorischer Fragen
Beantwortung fachlicher Fragen, Bereitstellung von Zusatzinformationen, Hinweise zur Weiterarbeit, Korrektur und Analyse von Lösungen und Ergebnissen, Rückmeldungen
Beantwortung methodischer Fragen, Moderation, Beobachtung
Sicherung der technischen Funktionsfähigkeit, Beantwortung technischer Fragen
Nachbereitung (Evaluation)
Organisatorische Integration der Ergebnisse in die Veranstaltung
Inhaltliche Integration der Ergebnisse in die Veranstaltung
Didaktische Integration der Ergebnisse in die Veranstaltung
Archivierung
Betreuungsphase
Art und Umfang der Betreuung sowie die zeitliche Verteilung der Betreuungsaufgaben über die jeweiligen Phasen hängen von der gewählten Lehr-/Lernmethode ab. Zur Erläuterung: Lernaufträge mit einem hohen Strukturierungsgrad erfordern seitens des Lehrenden einen hohen Arbeitsaufwand in der Vorbereitungsphase, jedoch weniger direkten Betreuungsaufwand während der Durchführung. Im Gegensatz dazu benötigen die Studierenden gerade bei komplexen und offenen Lernaufträgen vermehrt Begleitung während des Lernprozesses (der Durchführung). 3
Sofern eine technische Unterstützung verwendet wird. Dazu bieten die Informations- und Kommunikationstechnologien zahlreiche Möglichkeiten wie E-Mails, Chat, Diskussionsforen, (Video)Telefonate über das Internet. Viele dieser Möglichkeiten sind auch in den Lernplattformen der DHBW Standorte eingebunden und können bei Bedarf genutzt werden
10
348 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Tipps für die Betreuung der Studierenden • Informieren Sie die Studierenden von Anfang an über die Form der Begleitung und wichtige Eckdaten wie Raum, Zeit, Ablauf, Kommunikationswege sowie Rückmeldezeiten. • Machen Sie sich zudem vorab mit den technischen Hilfsmitteln vertraut, damit Sie diese gezielt und korrekt einsetzen können. Klären Sie in diesem Zusammenhang auch die Fähigkeiten der Studierenden und verweisen Sie ggf. auf Hilfsmaterialien bzw. geben Sie eine Einführung. • Führen Sie die Begleitung konsequent durch.
Voraussetzungen für eine erfolgreiche Umsetzung Für eine erfolgreiche Implementierung des begleiteten Selbststudiums an der DHBW müssen eine Reihe von Bedingungen erfüllt werden. Dazu gehört, dass • Zeiten für Lernbegleitung für hauptamtlich Lehrende im Deputat angemessen berücksichtigt und für nebenberufliche Lehrbeauftragte angemessen vergütet werden • die verschiedenen Formen des begleiteten Selbststudiums didaktisch begründet in der Studienplanung berücksichtigt werden • die Verteilung der Selbststudienanteile nicht individuell, sondern auf der Ebene des Studiengangs vorgenommen wird • Infrastruktur (IT, E-Learning, Gruppenräume) ausreichend vorhanden sind • Reflexionsschlaufen dafür sorgen, dass die Umsetzungsmaßnahmen optimiert werden • Für Lehrende Unterstützungsmaßnahmen angeboten werden (Transferkonzept)
11
349 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Ausgewählte Methoden Einführung Die folgenden Methoden zeigen Möglichkeiten auf, wie Lehr- und Lernprozesse im begleiteten Selbststudium wirksam umgesetzt werden können. In den letzten Jahren hat die Vielfalt der Methoden u.a. bedingt durch eine verstärkte didaktische Diskussion über selbstorganisierte Lernprozesse und moderne IT-Instrumente (z.B. Web Based Training, Planspiele, webbasierte Kommunikations- und Kooperationswerkzeuge) stark zugenommen. Im Folgenden soll ein Überblick über ausgewählte Formen des Selbststudiums gegeben werden, die in vielen Fällen bereits in der Vergangenheit Anwendung in der Lehre an der DHBW gefunden haben. Zu jeder Methode erfolgt eine kurze Zusammenfassung sowie Hinweise zu Umsetzungsbeispielen, die an der DHBW praktiziert werden. Einzelne Methoden (z.B. Übungen, Referate) sind eng an die Inhalte der Präsenzveranstaltung gebunden, fordern geringere Fähigkeiten der Studierenden im Bereich Selbstorganisation und Teamfähigkeit und bieten sich deshalb vor allem in den ersten Studienhalbjahren an. Andere Methoden sind entsprechend aufgrund der hohen Komplexität eher für fortgeschrittene Studierende geeignet. Die verschiedenen Methoden sollen mögliche Vorgehensweisen bei der Umsetzung des begleiteten Selbststudiums idealtypisch aufzeigen. Bei der praktischen Umsetzung im Rahmen der jeweiligen Lehrveranstaltung müssen die Methoden je nach der Lehr-/ Lernsituation, d.h. den zeitlichen und örtlichen Rahmenbedingungen, dem Vorwissen der Studierenden, den Lernzielen, Inhalten, Medien etc., individuell angepasst werden. Die Grenzen der einzelnen Methoden können fließend sein. Auch können Methoden miteinander kombiniert und integriert werden. Dazu ein Beispiel: Die Leseaufgabe, die Leittextmethode sowie die Arbeit mit einem WBT sind vorrangig Methoden, die sich auf die Informationsvermittlung konzentrieren. Der Betreuungsaufwand ist hier relativ niedrig. Dennoch können diese Methoden in Verbindung mit aufwändigen Szenarien, wie dem Planspiel oder der Projektmethode gut eingesetzt werden. Die vorgestellten Methoden mit Anwendungsbeispielen finden Sie auch auf unserer Lernplattform. Folgende Formen des Selbststudiums werden in der vorliegenden Broschüre vorgestellt:
1. REFERATE UND ÜBUNGEN 2. TEXTBASIERTES LERNEN 3. LEITPROGRAMME 4. FALLSTUDIEN 5. PROBLEMBASED LEARNING 6. INDIVIDUELLE VORHABEN 7. INHALTE ERARBEITEN IN DER GRUPPE 8. TRANSFERLEISTUNGEN / TRANSFERAUFGABEN 9. PLANSPIELE / PLANSPIELE IM SOZIALWESEN 10.ECHT - PROJEKTE
12
350 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
1. REFERATE, ÜBUNGEN UND LABORE Im Rahmen einer Präsenzveranstaltung werden den Studierenden Lernaufgaben gestellt, die in einem engen Bezug zum Stoff, der im Präsenzunterricht vermittelt wird, stehen: Je nach didaktischem Kontext mit vorbereitender Funktion, mit verarbeitender/ nachbereitender Funktion oder mit transferunterstützender Funktion. Im Folgenden soll speziell auf die Lehr-/Lernszenarien „Referate“ und „Laborübungen“ eingegangen werden.
1. a) REFERATE Kurzbeschreibung
Stärken der Methode
Ablauf
•
Referate gehören zu den üblichen Methoden im Rahmen des Studiums an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg.
•
Bei einem Referat handelt es sich um einen mündlichen Vortrag eines oder mehrerer Studierender, der sich an Studierende richtet.
•
Bei einem Referat handelt es sich um die Wiedergabe/ Vermittlung zuvor ermittelter Tatsachen an die Kursteilnehmer.
•
Sie erlauben den Nachweis der aktiven Erarbeitung und damit vertieften Auseinandersetzung der Studierenden mit ausgewählten Lehrinhalten (so trifft der Studierende z.B. selbstständig Bewertungs- und Auswahlentscheidungen).
•
Gleichzeitig werden für das Studium wesentliche Inhalte den Studierenden abwechslungsreich durch verschiedene Referenten dargeboten.
•
Außerdem bieten Referate den Studierenden Gelegenheit, die eigenen Vortrags-/ Präsentationsfähigkeiten zu trainieren.
•
Motivieren Sie die Studierenden für die Übernahme von Referaten, indem Sie u.a. auf den erheblichen Zusatznutzen für die Entwicklung ihrer persönlichen und methodischen Kompetenzen hinweisen.
Initiierung •
Aufteilung der Themen durch den Dozenten
•
Ggf. Vorbereitung der zu verwendenden Literatur
•
Ausgabe der Referatsthemen üblicherweise zu Beginn des Studienhalbjahres durch den Dozenten. Bei Mini-Referaten können diese auch kurzfristig vereinbart werden.
Realisierung Erarbeitung der Inhalte und sämtlicher Begleitmaterialien durch den Studierenden (allein oder in der Gruppe). Dazu gehören: Das Referat setzt die schriftliche Ausarbeitung eines Manuskripts (ca. 10-20 Seiten), eines Thesenpapiers und diverser Präsentationsmedien (z.B. Stichwortkarteien, Präsentationsfolien, Poster) voraus. Auch hierzu können die Ansprüche bei Mini-Referaten ggf. reduziert werden. Präsentation einen mündlichen Vortrag (Einzel oder Gruppenvortrag) ; (Gesamtdauer üblicherweise 15 bis 30 Minuten Sprechzeit zuzüglich Zeit für die Diskussion). Daneben können Sie Mini-Referate mit wenigen Minuten Dauer vereinbaren. Evaluation •
Klärung weitere Fragen
•
Zusammenfassung der Inhalte, Integration der Inhalte in einen Gesamtzusammenhang durch den Dozenten
13
351 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Anforderungen an das Vortragsmanuskript (im Regelfall)
Aufbau des Referates
Das Vortragsmanuskript sollte •
aus Deckblatt, Abstract (prägnante Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte), Inhaltsverzeichnis, Text und Literaturverzeichnis bestehen.
•
eine Einleitung (interessanten Einstieg, Einordnung des Themas in den Gesamtkontext der Veranstaltung, Überblick über den Aufbau der Arbeit/ Argumentationsfaden des Referates), Hauptteil und Schluss umfassen.
•
die wissenschaftliche Fragestellung der Arbeit bzw. Arbeitshypothesen, Kernaussagen/ Thesen (Thesenpapier als Handout) beinhalten.
•
zur vertiefenden Diskussion einladen.
•
optisch übersichtlich gestaltet, vollständig, genau, objektiv, kurz und verständlich sein.
•
Regeln des wissenschaftlichen Arbeitens (Zitationsregeln etc.) berücksichtigen.
1. Einleitung (ca. 15% der Präsentationsdauer) •
motiviert für das Thema (z.B. durch Bezug zu eigenen unternehmenspraktischen Erfahrungen/ Praxisbeispielen, Bezug zur Erfahrungswelt der Studierenden, Aktualität und Relevanz des Themas).
•
stellt die wissenschaftlichen Fragestellungen/ Arbeitshypothesen vor, die im Hauptteil beantwortet werden sollen (Lernziele).
•
ordnet das Thema in den Gesamtkontext der Veranstaltung ein (hilft neues Wissen einzuordnen).
•
gibt einen Überblick über den Aufbau der Arbeit/ Argumentationsfaden des Referates.
•
führt allgemeine Regeln ein (z.B. Fragen aus dem Publikum zwischendurch oder erst am Ende).
Hauptteil (ca. 70 % der Zeit) •
begründet Kernaussagen.
•
wählt inhaltliche Schwerpunkte exemplarisch aus (nicht mit Stofffülle überfrachten, sondern teilnehmerorientiert mit verständlichen Worten zentrale Themen hervorheben).
•
bewegt sich entlang des Argumentationsfadens (Vortrag sollte immer wieder erkennbar Bezug zu den Leitfragen herstellen/ roten Faden aufzeigen).
•
erläutert wesentliche Fachbegriffe mit eigenen Worten; illustriert wesentliche Inhalte mit Beispielen.
•
setzt Medien unterstützend ein.
Schluss (ca. 15% der Zeit)
Funktion des Thesenpapiers
Literatur (Internetressourcen)
•
fasst die wesentlichen Ergebnisse zusammen (vor dem Hintergrund der aufgeworfenen Leitfragen).
•
beantwortet aufgeworfene Fragen.
•
stellt ggf. Kontrollfragen zur Lernzielerreichung.
•
regt zur Diskussion an.
Das Thesenpapier soll •
prägnante, ggf. provokative Behauptungen, die im Rahmen des Referates bewiesen werden sollen (Thesen), umfassen.
•
die Thesen in einer kurzen schriftlichen Zusammenfassung darstellen.
•
siehe Moodle-Kursraum
14
352 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
1. b) LABORÜBUNGEN In einer Kurzbeschreibung zu den Laboren wird zunächst das bewährte, allen Laborübungen in der 4 Fakultät für Technik gemeinsame allgemeine Konzept vorgestellt . Beispiele zu Laborübungen finden Sie im Moodle-Kursraum zum begleitenden Selbststudium.
Kurzbeschreibung
Stärken der Methode
Ablauf
Inhalt der Aufgabenstellung
4
•
Während einer praktischen Laborübung im zeitlichen Umfang von 3 LE (1 LE = 1 Lerneinheit entspricht 45 Minuten) werden den Studierenden Aufgaben gestellt, die sie in Partner- oder Gruppenarbeit zu bearbeiten haben.
•
In der Regel stehen diese Aufgaben in einem engen Bezug zu den Lehrinhalten, die im Präsenzunterricht des laufenden Semesters vermittelt werden. Die Studierenden erhalten zur gründlichen Vorbereitung die Aufgabenstellung in der Regel eine Woche vor dem durchzuführenden Labor, nach Beendigung des vorherigen Labors.
•
Eine Einführungsveranstaltung, die zu Beginn der Laborveranstaltungen steht, informiert die Studierenden über die Laborordnung und insbesondere über die zu beachtenden Sicherheitsbestimmungen
•
Zum Ende dieser Veranstaltung erhalten die Studierenden die Laborunterlagen mit dem Arbeitsauftrag für ihre erste praktische Übung, die eine Woche später folgt.
•
Zu Beginn jeder Laborübungen zeigen die Studierenden durch Abfrage ihrer Kenntnisse die Fähigkeit, die praktische Laborübung überwiegend selbstständig durchführen zu können.
•
Die Ergebnisse der Laborübungen werden anschließend präsentiert und mit den Ergebnissen der übrigen Arbeitsgruppen verglichen und besprochen. Die Bewertung der erbrachten Leistung (Benotung) erfolgt unmittelbar.
•
Verarbeitung der im Kontaktstudium vermittelten Informationen
•
Vertiefen und Hinterfragen der im Kontaktstudium vermittelten Informationen durch eigenständig durchgeführte Untersuchungen
•
Neu erworbenes Wissens wird nachhaltig vertieft und im Gedächtnis behalten.
•
Laborübung vorbereiten. Theoretisches Hintergrundwissen aneignen
•
Aufgabenstellung mit den Studierenden besprechen, gegebenenfalls näher erläutern. Abfrage der Vorbereitung
•
Selbstständige Arbeitsphase
•
Ergebnisse analysieren und diskutieren.
•
Vorstellung der zu bearbeitenden Thematik
•
Verbindung zur erfahrbaren Umwelt herstellen
•
Beschreibung der Aufgabe
•
Lernziele und Lerninhalte definieren
•
Hinweise zur Durchführung der Laborübung
•
Ergebnispräsentation, Ergebnisinterpretation, Ergebnisevaluation
Vgl. Praktische Übungen (M. Metzner; Skriptum 2011)
15
353 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
2. TEXTBASIERTES LERNEN Kurzbeschreibung
•
Ein Teil des Stoffes oder der ganze Stoff eines Moduls /einer Veranstaltung wird den Studierenden als Text bzw. Textsammlung ausgehändigt. Die Unterlage enthält alle wesentlichen (d.h. prüfungsrelevanten) Sachinformationen und ist grundsätzlich ohne zusätzliche Erläuterungen verständlich. Alternativ eignen sich auch fachdidaktisch entsprechend aufbereitete Lehrbücher. Die Studierenden müssen über die angebotenen Inhalte hinaus keine weiteren Informationen recherchieren.
Stärken der Methode
•
Systematische Darstellung des Lernstoffes
•
Der Dozent kann sich auf die individuelle Unterstützung der Studierenden konzentrieren, da er von der Präsentation der Lehrinhalte entlastet wird
•
Erschließung von Wissen in Eigeninitiative, wie im Berufsleben gefordert
•
Förderung der Teamfähigkeit (durch sich verständlich artikulieren, unterschiedliche Sichtweisen klären etc.)
•
Beteiligung des Dozenten an Diskussionen durch qualifizierte Fragen eigenverantwortlich steuern. Durch selbstständige Festlegung der inhaltlichen Struktur des Coaching-Prozesses durch die Studierenden wird der Dozent entlastet.
Varianten
Ablauf
Textarbeit kann in Einzel oder Gruppenarbeit stattfinden. Für die beiden Varianten werden folgende Vorschläge gemacht: •
Textbasiertes Lernen in Eigenarbeit: Die Studierenden setzen sich individuell mit dem Lerntext auseinander (z.B. Quellenstudium bis zur nächsten Veranstaltung bzw. während der Praxisphase bis zur nächsten Theorieveranstaltung) - evtl. werden sie angeleitet durch konkrete Aufgaben (=Erweiterung Leittextmethode/ siehe dazu die folgende Methode „Leitprogramme“).
•
Textbasiertes Lernen in der Gruppe: Ein Team (ca. 4 - 6 Studierende) tauscht nach der Lektüre Erkenntnisse aus und versucht Nichtverstandenes zu klären. Verbleibende Unklarheiten werden in Form eines Fragenkataloges festgehalten. Das Team bespricht die Fragen in geeigneter Form - mündlich oder schriftlich nach Absprache - mit dem Dozenten im Rahmen einer vereinbarten TeamcoachingSitzung.
Initiierung • Materialsammlung und –zusammenstellung (z.B. Reader zur Vorlesung) bzw. eigene Erstellung von Inhalten (z.B. ausformuliertes Skript) • Kick-off-Veranstaltung mit -
Einführung in das Thema Vorstellung der Methode und Klärung des weiteren Vorgehens (siehe auch Formulierung eines Lernauftrages) - Ggf. Aufteilung in Lernteams, Organisation und Arbeitsweise in Teams Realisierung • Individuelle Auseinandersetzung mit dem Text/der Textsammlung • Je nach Variante Bearbeitung von Lernaufgaben bzw. Besprechung der Erkenntnisse und Aufgaben im Team und Klärung offener Fragen für die Besprechung mit dem Dozenten Präsentation • Je nach Variante: Dozentengespräch/Sprechstunde bzw. • Coaching des Lernteams durch den Dozenten (Gruppenberatung im Gespräch mit den Studierenden, ggf. auch webbasiert über E-Mails, Diskussionsforen etc.) Evaluation • Abschließende Plenumsveranstaltung (als Fragestunde, zur inhaltlichen Vertiefung oder zur Prozessreflexion) Prüfung je nach Modulbeschreibung
16
354 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Vorgehen bei der Durchführung von Lernteamtreffen
1. Organisatorische Vorbereitung •
Räumlichkeiten; Wandtafel etc.
•
Moderation übernehmen (Gespräch strukturieren, öffentliche Protokollführung auf Flipchart, Prozessreflexion)
2. Einstiegsrunde (jeder Teilnehmer teilt seinen Gesamteindruck zur individuellen Arbeitsphase mit) 3. Diskussions- und Klärungspunkte sammeln und schriftlich festhalten (z.B. Verständnisprobleme, kontroverse Einschätzungen) 4. Absprache zur Vorgehensweise bei der Besprechung der offenen Themen 5. Inhaltliche Klärung •
Verständnisfragen klären
•
Diskussionsthemen bearbeiten (unterschiedliche Auffassungen benennen, Positionen anhand festgelegter Kriterien beurteilen)
6. Abschluss
Grenzen beim Einsatz der Methode
•
Offene Fragen für Klärung mit Dozenten schriftlich formulieren
•
Zufriedenheit mit der Teamarbeit reflektieren
Textbasiertes Lernen kann … •
… zu Missverständnissen und Verständnislücken führen, die nicht unmittelbar durch Rückfragen beim Dozierenden geklärt werden können (die Klärung ist abhängig von der Qualität der Gruppenarbeit und der Fragen, die die Studierenden für die Diskussion mit dem Dozierenden vorbereiten)
•
… bei Studierenden, die traditionell gelernt haben, passiv neuen Lernstoff zu konsumieren, zu Problemen führen. Diese müssen erst auf ihre neue aktive Rolle mit den geforderten Kompetenzen (Text selbstständig aufbereiten, Verständnisfragen klären und Fragen an den Dozierenden ableiten etc.) vorbereitet werden.
17
355 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
3. LEITPROGRAMME Kurzbeschreibung
Stärken der Methode
•
Leitprogramme kombinieren Lerninhalte (z.B. Texte) und konkrete Lernanleitungen für das Selbststudium. Als methodische Erweiterung des textbasierten Lernens enthalten sie ausformulierte Lernziele, die Darstellung des Lernstoffes, Lernaufgaben und Lernkontrollen. Leitprogramme werden im Rahmen des ELearning zunehmend auch als Computer/Web Based Training (CBT/WBT) gestaltet und über Datenträger verbreitet bzw. in Verbindung mit einem Webserver online bearbeitet.
•
Die Bearbeitung des Leitprogramms erfolgt in selbstständiger Arbeit (alleine oder in der Gruppe). In der Regel wird die Bearbeitung mit einem Test abgeschlossen.
•
Dozierende steuern bei dieser Methode den Lernprozess indirekt über das Lernmaterial (Inhalte, Anweisungen,…). Der Großteil des Arbeitsaufwandes für den Lehrenden liegt hier bei der Erstellung des Leitprogramms. Bei Bedarf findet während bzw. nach der selbstständigen Bearbeitung der Inhalte eine beratende Tätigkeit statt. Auch kann das Leitprogramm im Anschluss mit anderen Methoden kombiniert werden.
•
Methode vor allem geeignet zur Erarbeitung von Inhalten
•
Räumliche und zeitliche Flexibilität der Studierenden bei der Bearbeitung
•
Unterstützung des individuellen Lerntempos
•
Nutzung der Präsenzlehre für Lernaktivitäten, die eine direkte Betreuung erfordern und Verlagerung der Inhaltserarbeitung auf das begleitete Selbststudium
•
Sicherheit, dass die Lernziele erreicht werden können (der komplexe Stoff wird in Lernschritte unterteilt, die nacheinander abgearbeitet werden)
•
Neben der Stoffvermittlung wird für jeden Lernschritt durch Lernaufgaben eine vertiefte Verarbeitung der Inhalte verlangt
•
Dozenten erhalten regelmäßiges Feedback zu den Lernfortschritten der Studierenden
•
Direkte Rückmeldung für die Studierenden bei Durchführung der interaktiven Lernaufgaben
18
356 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Varianten
Ablauf
Leitprogramme können unterschiedlich gestaltet sein. So sind beispielsweise die folgenden Varianten denkbar: •
Einsatz der Leittextmethode: Bei der Leittextmethode erarbeiten sich die Studierenden Inhalte selbständig anhand der Kombination aus Text/Textsammlungen und Leitfragen bzw. lösen anhand von Leitfragen selbstständig eine Aufgabenstellung/Problemstellung. Zur Bewertung der eigenen Lösungen stehen Kontrollbögen, Checklisten und Musterlösungen bereit. Durch die Leitfragen und Aufgaben ist die Erarbeitung der Inhalte für die Studierenden stark vorstrukturiert. Leittexte enthalten meist: Informationen wie Definitionen und Grundlagentexte, Hinweise zur Informationserschließung bzw. Recherchetipps, Lernhilfen, Fragen und Denkanstöße, Kontrollbögen, Checklisten und Musterlösungen
•
Einsatz des arbeitsanalogen Lernens: Eine arbeitsanaloge Lernaufgabe weist einen deutlichen Praxisbezug auf. Sie wird vom Lernenden alleine oder im Team bearbeitet. Die zu bearbeitenden Aufgaben und deren Umsetzung entsprechen weitestgehend den Prozessen in der betrieblichen Praxis. Der Lösungsweg ist nicht offen, sondern vorgegeben. Die Bearbeitung von arbeitsanalogen Lernaufgaben wird durch eine einführende Unterrichtseinheit und Phasen der Systematisierung und Reflexion flankiert.
•
Einsatz von webbasierten Trainings (WBTs): Beim Lernen mit einem CBT oder WBT erarbeiten sich die Studierenden Lerninhalte mit Hilfe einer interaktiven Lerneinheit, die entweder computerbasiert (z.B. auf CDROM) oder webbasiert (online) angeboten wird. Je nach Instruktionsdesign der Lerneinheit werden Inhalte (multimedial) dargestellt und mit interaktiven Übungen verknüpft, bei denen eine automatische Rückmeldung über das Ergebnis erfolgt. Auf diese Art und Weise werden die Studierenden Schritt für Schritt an den Inhalt herangeführt und beim Wissenserwerb mit Übungen unterstützt. WBTs setzen sich an der DHBW zunehmend durch. Moodle ist etabliert. WBTs werden überwiegend als Blended Learning-Veranstaltungen, d.h. in Verbindung mit Präsenzveranstaltungen, durchgeführt.
Initiierung: •
Leitprogramm ausarbeiten bzw. vorbereiten (entfällt ggf. bei Nutzung bestehender Leitprogramme) -
•
Leitprogramm muss „selbstredend“, d.h. ohne weitere Erläuterungen , verständlich sein - Schlussprüfung vorbereiten - Abstimmung des Leitprogramms mit den weiteren Inhalten und Methoden der Präsenzveranstaltung Studierende informieren und einführen (vergleiche allgemeine Formulierung von Lernaufträgen)
Realisierung: •
Selbstständige Bearbeitung durch Studierende -
•
Einzelarbeit mit Fragen zur Lernzielkontrolle Unterstützung durch parallele Gruppenarbeit Ggf. Betreuung durch den Dozenten
Erfolgskontrollen durchführen (Selbstkontrolle durch Studierende, in Gruppen, durch Dozierende z.B. Kontrolle der erarbeiteten Lösungen)
Präsentation: •
Besprechung der Ergebnisse (Testergebnisse,…)
•
Falls unterschiedliche Inhalte erarbeitet wurden, Präsentation der Ergebnisse im Plenum
Evaluation: •
Bewertung des Leitprogramms (Erfahrungen mit dem Programm sammeln,
•
Programm ggf. weiter entwickeln)
19
357 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Struktur von Leitprogrammen
Leitprogramme bestehen in der Regel aus den folgenden Elementen (vgl. dazu auch die allgemeinen Hinweise zum Lernauftrag): 1. Einführung (Einführung/Einordnung des Themas, Arbeitsanleitung, Lernziele insgesamt für das gesamte Programm, inhaltliche Schwerpunkte, Aufbau des Programms) 2. Kapitelweise Darstellung der Inhalte •
Überblick über Lernziele (konkret formuliert)
•
Darstellung des Lernstoffs (wichtige Informationen, gut strukturiert, verständlich, lesefreundliches Layout)
•
Lernaufgaben in Individualarbeit oder für Tandems/ Gruppen, die v.a. eine verstehensorientierte Verarbeitung und einen Lerntransfer unterstützen sollen
•
Erfolgskontrollen mit Fragen zum erworbenen Wissen und zum vertieften Verständnis (kapitelweise und summativ mit Bewertung des Lernstandes durch die Dozierenden)
Literaturhinweise
•
Siehe Moodle-Kuraraum
Grenzen beim Einsatz der Methode
Leitprogramme •
stellen professionelle Ansprüche an die Gestaltung des Lernmaterials (ausreichende zeitliche und finanzielle Ressourcen für die aufwändige Entwicklungsarbeit sind Voraussetzung)
•
Verschieben die Aufgaben des Dozierenden auf vor- und nachbereitende Tätigkeiten (der direkte Kontakt mit den Studierenden und die damit verbundene Lehrmotivation können erheblich leiden)
20
358 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
4. FALLSTUDIEN Kurzbeschreibung
In der Fallstudie behandeln/lösen die Studierenden einen FALL (=konkrete Begebenheit von/mit handelnden Personen in einem spezifischen Kontext) auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse. Dabei kann es sich um einen authentischen „Papierfall“ oder einen Realfall handeln. Der Dozent stellt alle Informationen, die für die Bearbeitung von Interesse sind zur Verfügung. Dabei werden die wichtigsten Informationen in Form von Originaltexten bereitgestellt. Die Unterlagen sind nicht lehrbuchmäßig aufbereitet. Die Studierenden müssen in der Regel kein weiteres Material suchen. Nach dem gründlichen Studium des Materials arbeiten die Studierenden an der Lösung des Falles. Der Fall und das damit zusammenhängende Problem kann nicht einfach durch Anwendung einzelner Formeln oder eines „JA-NEIN-Rasters“ gelöst werden. Die Fallstudie fordert dazu auf, so genannte „Tatsachen“ zu hinterfragen und sich ein eigenes Urteil zu bilden.
Stärken der Methode
Varianten
Struktur einer Fallstudie
Ablauf 5
•
Lernprozess wird bedarfsorientiert gesteuert (aktuelles Wissen angeeignet, das für die Fallbearbeitung notwendig ist).
•
theoretisches Wissen wird in einen konkreten Praxiszusammenhang gestellt (Situierung/Kontextualisierung)
•
Gute Methode zur Abbildung der Komplexität realer Situationen des Berufsalltags
•
Motivation durch emotionales Erleben und Realitätsbezug
•
Förderung von überfachlichen Kompetenzen (Problemlösungs- und Entscheidungskompetenz, Teamfähigkeit)
•
Ganzheitliches Verständnis einer Problemsituation
•
Neben Sach- und Fachwissen vor allem Förderung von Theorie-Praxis-Transfer
Fallstudien können je nach „Bearbeitungsschwerpunkt“ in unterschiedlichen Varianten 5 durchgeführt werden. So kann nach Kaiser unterschieden werden zwischen Fallstudien mit: •
Fokus auf die Analyse des vorliegenden Tatbestandes/Problems. Hierbei erhalten die Studierenden sehr umfangreiche Informationen, die bewertet werden müssen („Case-Study-Method“)
•
Fokus auf die Erarbeitung und Diskussion von Lösungswegen. Dabei erhalten die Studierenden bereits eine konkrete Problembeschreibung in der Lernaufgabe („Case-Problem-Method“)
•
Fokus auf die Informationsbeschaffung. Hier erhalten die Studierenden lückenhafte Informationen, die sie ergänzen müssen, um eine Lösung zu finden („CaseIncident-Method“)
•
Fokus auf Veranschaulichung von konkreten Praxisfällen, bei denen die Studierenden einen konkreten Fall aus der Praxis inklusiver aller Informationen erhalten und das Vorgehen bewerten müssen („Stated-Problem-Method“)
Zur Fallstudie gehören: •
Allgemeine Informationen zum Lernauftrag (siehe Lernauftrag)
•
Falldarstellungen, die in unterschiedlicher Weise abgefasst sein können, z. B. als Sachdarstellungen, Dialoge oder Quellenmaterial (Zeitungsartikel, Briefe, Rechnungen). Diese lassen Problemlösungen offen.
•
Aufträge oder Fragen zur Bearbeitung des Falles oder der Problemsituation
•
Weiterführendes Material zur Lösung der Problemsituation
Initiierung
Kaiser, F-J. (1976): Entscheidungstraining. Die Methoden der Entscheidungsfindung, Bad Heilbrunn. 54 f.
21
359 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
•
Vorbereiten
•
Informieren (Klärung der Aufgabenstellung; siehe Lernaufgaben)
Realisierung: •
Konfrontation mit dem Fall
•
Information und Informationsanalyse, Beschreibung und Diagnose sowie Herstellen von Bezügen zur Theorie
•
Diskussion möglicher Lösungen
•
Gegenüberstellung der Lösungsmöglichkeiten, Bewertung und Treffen einer Entscheidung und
•
Ggf. Ausarbeitung der gewählten Lösung
Präsentation und Evaluation Bilanzierende Diskussion der Lösungen im Plenum Iterationen innerhalb der einzelnen Arbeitsabschnitte sind möglich. Fallstudienbearbeitung kann insgesamt als Einzel oder Gruppenaufgabe erfolgen. Es können aber auch einzelne Phasen als Einzel- bzw. Gruppenarbeit stattfinden. Hinweise
•
Dauer und Aufwand je nach Umfang und „Größe/Komplexität“ des Falls
•
Einsatz von fremd erstellten Fällen oder eigene Konstruktion von Fällen
•
Einsatz von Onlinetools zur Bearbeitung des Falls durch die Studierenden möglich: Aufgabenstellung und Ressourcen über LMS, Darstellung der Ergebnisse z.B.: über Wiki; Betreuung über Wiki, E-Mail, Chat,….
Weiterführende Literatur
•
Siehe Moodle-Kursraum
Grenzen beim Einsatz der Methode
Da sich Fallstudien immer spezifisch auf bestimmte Situationen beziehen, muss darauf geachtet werden, dass der kontextuelle und theoretische Zusammenhang für die Studierenden klar wird.
22
360 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
5. PROBLEM-BASED-LEARNING (PROBLEMBASIERTES LERNEN IN SIEBEN SCHRITTEN) Kurzbeschreibung
Stärken der Methode
Ablauf
•
Eine wirklichkeitsnahe Problemschilderung aus der Praxis bildet den Ausgangspunkt und den inhaltlichen Bezugspunkt des eigenaktiven Lern- und Arbeitsprozesses.
•
Nach der Darlegung des „Problemfalles“ findet eine differenzierte, in mehrere Teilschritte gegliederte Problemanalyse in der Kursgruppe statt. (Begriffe klären, das Problem bestimmen, das Problem analysieren; spontane Erklärungs- und Lösungsansätze systematisieren; Leitfragen, die den weiteren Arbeitsprozess strukturieren sollen)
•
Phase des Selbststudiums, die auch als Tandem- oder Gruppenarbeit gestaltet werden kann: Erarbeitung von Antworten auf die gemeinsam entwickelten Leitfragen (meist in Verbindung mit einer Literaturrecherche).
•
Austausch der Antworten. Die Antworten werden mit Blick auf das Ausgangsproblem zu einem Lösungs- bzw. Erklärungsansatz verdichtet.
•
Studierenden wird klar, wofür das Gelernte angewendet werden kann (praxisorientierte Anwendungssituationen sind der Ausgangspunkt); Erleichterung des Theorie-Praxis-Transfers
•
Neues, nicht vorhandenes Wissen zur Lösung des Problems wird anwendungsorientiert und damit motiviert aufgebaut (pragmatische Orientierung entsprechend beruflicher Praxis); Lernprozess wird bedarfsorientiert gesteuert.
•
Training von Problemlösungsstrategien (zukunftsfähige Methodenkompetenz für die Wissensgesellschaft
Initiieren Vorbereitend: Problemfall auswählen (praxisnah) und Infoquellen für die Wissensrecherche Realisieren und Präsentieren 1. Problemfall vorstellen und Begriffe klären 2. Problem bestimmen 3. Problem analysieren 4. Erklärungen ordnen 5. Lern- und Erkundungsfragen formulieren 6. Informationen beschaffen (Selbststudium) 7. Informationen austauschen und validieren Evaluieren
Tipp
Die Vorgehensweise der Problemlösung in sieben Schritten ist universell in größeren Projekten aber auch zur individuellen Lösung von Einzelproblemen einsetzbar.
Grenzen beim Einsatz der Methode
Problem-Based-Learning •
ist weniger geeignet, wenn für die selbstständige Problemklärung und Beantwortung von Lernfragen keine für Studierende zugänglichen Quellen nutzbar sind
•
kann aufgrund der Standardisierung (gleiche Vorgehen in sieben Schritten) bei häufiger Wiederholung zu Überdruss und oberflächlicher Handhabung führen
•
setzt beim Dozierenden voraus, dass dieser weitestgehend auf die Rolle des Fachexperten zugunsten eines Moderators für den Lernprozess verzichtet (dieser Rollenwechsel fällt vielen Dozierenden erfahrungsgemäß schwer)
23
361 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Leitlinien Problem-Based Learning: Ablauf des Lernens mit dem Siebensprung in der PBL-Gruppe (Beispiel) Phase 1: Lerngruppe / Erste Problemanalyse. Vorwissen. (Erste Sitzung) 1. Schritt:
Was heißt das?
Begriffe klären
«Ich verstehe nicht, was das heißt.»
1–5’
(Clarify terms and concepts which are not clear.) Unklare Begriffe klären.
2. Schritt:
Worum geht es?
Problem bestimmen
«Mich wundert, dass …»
10’
(Define / identify the problem / problems.) Fragen: Sich fragen, was in der Aufgabe das vermutete Problem bzw. die Kernfrage ist. 1 bis 3 zentrale Fragen formulieren.
3. Schritt:
Was denkst du?
Problem analysieren
«Ich vermute, dass …»
10’–15’
(Analyse the problem, brainstorming. Generate hypotheses of causes and mechanisms.) Antworten: Brainstorming, um individuelle Erklärungen und Hypothesen gemäß Vorwissen zu generieren bzw. das Problem zu analysieren.
4. Schritt:
Was denken wir gemeinsam?
Erklärungen ordnen
«Diese Aussagen gehören zusammen unter den Begriff …»
10–15’
(List possible explanations, rank hypotheses, systematic classification.) Die verschiedenen möglichen Erklärungen ordnen, systematisch inventarisieren. Einigung auf wichtigste Hypothesen der Gruppe (= vorläufige Antworten auf die Zentralfragen). Aussagen und Ideen zusammenfassen und unter Oberbegriffe einordnen.
5. Schritt:
Welches sind die Lernfragen?
Lernfragen formulieren
«Die wichtigsten offenen Fragen sind …»
5–10’
(Formulate learning objectives and set priorities.) Sich daraus ergebende Lernfragen formulieren. Das, was noch nicht bekannt bzw. unklar ist, in ca. 3 Lernfragen bzw. Lernziele fassen.
5–10’ Evaluation Total 60’ Phase 2: Selbststudium / Wissensaneignung. 6. Schritt:
Welche Antworten erhalte ich?
Informationen beschaffen
«Das sind meine Erkenntnisse …»
0,5–2 Tage
(Self-study: look for additional information outside the group, test hypotheses using known and new data.) Sich über das Material zu den Lernfragen gezielt einen Überblick verschaffen. Vertiefen. Auswählen und sich auseinandersetzen.
Phase3: Lerngruppe / Vertiefte Problemanalyse. (Zweite Sitzung)
24
362 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
7. Schritt:
Was ist neu? Was hat sich geändert?
Informationen
«Das hat sich verändert…»
austauschen
(Report back, discuss, synthesize and test information, rerank hypotheses, treat to manage problems.)
45–50’
Alle präsentieren die Zusammenfassungen ihrer Ergebnisse zu den Lernfragen. Fragen einbringen und klären. Diskutieren. Rückblick auf Hypothesen. Zentralfrage muss kompletter beantwortet sein als zuvor. Es wird eine gezielte Anreicherung des subjektiven Vorwissens mit neuem objektivem Wissen vorgenommen.
10’ Evaluation Total 60’
6. INDIVIDUELLE VORHABEN (INSBESONDERE STUDIENARBEITEN) Kurzbeschreibung
Stärken der Methode
Ablauf
•
Die Studierenden wählen selbst einen thematischen Schwerpunkt , mit dem sie sich vertieft auseinandersetzen möchten.
•
Individuelle Vorhaben können sich z.B. auf theoretische Abhandlungen (z.B. Literaturrecherche), Erkundungsvorhaben (z.B. Befragungen im Praxisfeld) oder Praxisanalysen / wissenschaftliche Ausarbeitungen (Studienarbeiten, Praxisberichte, Bachelorarbeiten) beziehen.
•
Die Erarbeitung der genauen Fragestellungen und der genauen Lern- und Arbeitsziele innerhalb des gewählten Themas erfolgt durch die Studierenden.
•
Die Studierenden sind selbst für die Beschaffung des thematisch bedeutsamen Fachwissens verantwortlich (Informationsrecherchen als unverzichtbarer Bestandteil der individuellen Vorhaben!).
•
Individuelle Vorhaben sind in der Regel produktorientiert ausgelegt: Es soll ein vorzeigbares Produkt entstehen - in den meisten Fällen in Form eines Textes; unter Umständen auch im Sinne eines gestalteten Objektes.
•
Hohe Eigenverantwortung bei der Themenauswahl und Steuerung des Lernprozesses (von einer unstrukturierten Aufgabenstellung zu einem zielorientierten, systematisch strukturierten Arbeitsplan)
•
Hohe Motivation durch Aktivierung persönlicher Interessen
•
Persönliche Profilbildung im Hinblick auf Themen aus dem zukünftigen Berufsfeld
•
Förderung des forschenden Lernens (Wissen kann am effektivsten erworben werden, wenn der Prozess der Erkenntnisgewinnung beim Lernen aktiv vollzogen wird)
Initiieren Vorbereitung: Klärung der institutionellen Vorgaben •
Einführung der Studierenden in die Ziele, Rahmenvorgaben, den Zeitplan und die Beurteilungskriterien
Realisieren 1. Vorbesprechung der Idee, Erarbeitung der Projektskizze • •
Studierende und Begleitperson besprechen das Themengebiet Studierende erstellen eine Projektskizze (Begründung Themenauswahl, Lernziele, Leitfragen, Grobplanung des Vorgehens)
2. Erstbesprechung und Genehmigung der Konzeptskizze •
Festlegung Grobstruktur, Zeitplan und Modalitäten der Begleitung
3. Umsetzungsphase •
Inhaltliche Feinplanung, Informationsrecherche etc.
4. Standortbestimmungen / Zwischengespräche gemäß vereinbarten Meilensteinen Präsentieren 25
363 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
5. Ergebnispräsentationen (z.B. als Referat, Informationsmarkt, Ausstellung) Evaluieren 6. Beurteilung und Abschlussgespräch Grenzen beim Einsatz der Methode
•
Selbstständige Studienvorhaben können bei schlechter Planung einen so großen Zeitaufwand fordern, dass seitens der Studierenden für andere Veranstaltungen im Studienhalbjahr keine ausreichenden Ressourcen mehr zur Verfügung stehen. Auf die Vereinbarkeit ist hier auch seitens der Betreuung zu achten und hinzuweisen.
•
Selbstständige Studienvorhaben setzen eine anspruchsvolle Begleitung voraus
Studienarbeit als spezielle Form eines individuellen Vorhabens Kurzbeschreibung
Nutzen
•
Studienarbeiten sind ein fester Bestandteil des Studiums an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg.
•
Im Rahmen von Studienarbeiten können sich Studierende unter begrenzter Anleitung in ein recht komplexes, aber eng umgrenztes Gebiet vertiefend einarbeiten und den allgemeinen Stand des Wissens erwerben. Sie können Lösungen entwickeln und Alternativen bewerten. Dazu nutzen Sie bestehendes Fachwissen und bauen es selbständig im Thema der Studienarbeit aus.
•
Die Studierenden wählen selbst einen thematischen Schwerpunkt, mit dem sie sich vertieft auseinandersetzen möchten. Die Themen werden von den Lehrenden vorgeschlagen, können aber auch aus den Unternehmen oder von den Studierenden kommen.
•
Studienarbeiten können unterschiedlicher Art sein. Die reine Literaturarbeit ist ebenso möglich, wie eine Konstruktion oder Softwareentwicklung, eine Versuchsdurchführung oder eine Kombination dieser Arten.
•
Die Betreuung der Studierenden erfolgt meist individuell, bei geeigneten Aufgabenstellungen auch in Kleingruppen.
•
Die Studierenden erhalten ein Mindestmaß an Betreuung durch die Betreuer zu den obligatorischen Terminen. Je nach Aufgabenstellung und dabei auftretenden Schwierigkeiten, aber auch in Abhängigkeit von der Persönlichkeit des Studenten und des Betreuers werden ggf. weitere Abstimmungstermine vereinbart.
•
Der Betreuer gibt eine erste Fragestellung vor, die den Rahmen der Studienarbeit absteckt. Die Erarbeitung der genauen Fragestellungen und der genauen Lern- und Arbeitsziele innerhalb des gewählten Themas erfolgt je nach Ergebnissen der ersten Arbeitsschritte iterativ durch den Studierenden.
•
Die Studierenden sind selbst für die Beschaffung des thematisch bedeutsamen Fachwissens verantwortlich (Informationsrecherchen als unverzichtbarer Bestandteil der individuellen Vorhaben!).
•
Das Ergebnis einer Studienarbeit ist eine umfassende Dokumentation, ggf. ergänzt durch Konstruktionszeichnungen, Programmentwürfe, Prototypen o.ä. Umsetzungsergebnisse.
•
Die Studierenden kennen und verstehen die Notwendigkeit des wissenschaftlichen Recherchierens und Arbeitens. Sie sind in der Lage eine wissenschaftliche Arbeit effizient zu steuern und wissenschaftlich korrekt und verständlich zu dokumentieren.
•
Die Studierenden erlernen selbstständig zu arbeiten, sie nutzen aufgabenangemessene Methoden und können Ihre Arbeit kritisch reflektieren.
•
Die Studierenden nutzen Methoden des Projektmanagements für die Planung und Realisierung ihrer Arbeit, um in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ihr Arbeitsziel zu erreichen.
•
Hohe Eigenverantwortung bei der Steuerung des Lernprozesses (von einer unstrukturierten Aufgabenstellung zu einem zielorientierten, systematisch strukturierten Arbeitsplan)
•
Hohe Motivation durch Aktivierung persönlicher Interessen
•
Persönliche Profilbildung im Hinblick auf Themen aus dem zukünftigen Berufsfeld
•
Förderung des forschenden Lernens (Wissen kann am effektivsten erworben werden, wenn der Prozess der Erkenntnisgewinnung beim Lernen aktiv vollzogen wird) 26
364 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Weitere Beispiele für individuelle Vorhaben an der DHBW • • • •
Bachelorarbeiten Projektarbeiten Praxisberichte Integrationsseminar in der Fakultät Wirtschaft
27
365 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
7. INHALTE ERARBEITEN IN DER GRUPPE (IN DER DIDAKTIK AUCH ALS GRUPPENPUZZLE BEZEICHNET) Kurzbeschreibung
Beim Gruppenpuzzle wird vom Lehrenden vorbereiteter Wissensinhalt in mehreren Etappen von Kleingruppen erarbeitet. Dabei rotieren die Teilnehmer der Kleingruppen von der Stammgruppe in die Expertengruppe und zurück. Lernende werden in Stammgruppen aufgeteilt. Innerhalb der Stammgruppe erarbeitet sich jedes Gruppenmitglied ein Thema. Dieses Thema wird wiederum in Expertengruppen diskutiert. Hier wird auch darüber geredet, wie das Thema am besten vor den Laien der Stammgruppe präsentiert werden kann. Die einzelnen Themen werden nun in der Stammgruppe vorgestellt. Dann bringt die Stammgruppe gemeinsam die Themen zusammen und diskutiert das gesamte Themengebiet. Am Ende kann ein Test stehen, der alle Teilgebiete umfasst und der von jedem Gruppenmitglied individuell bearbeitet werden muss.
Stärken der Methode
•
Schulung neben fachlicher sozialer Kompetenzen wie z.B. Teamfähigkeit sowie die Fähigkeit, Wissen aufzubereiten und verständlich weiter zu vermitteln
•
Förderung der Lern- und Lehrmotivation
•
Zusammenhalt in der Gruppe fördern
•
Die Methode ermöglicht die Bearbeitung von umfangreichen Materialien
•
Gute Methode für das Erarbeiten von neuen Inhalten.
Ablauf
Initiieren 1. Gruppenpuzzle vorbereiten •
Lernziel, Ablauf, fachliche Vorbereitung, Erfolgskontrollen
2. Einführung in die Methode •
Studierende einführen (Lernziele, Ablauf, Einführung zum Puzzle-Unterricht, Erfolgskontrollen, Unterstützung bei offenen Fragen)
Realisieren und Präsentieren 3.1 Selbstständige Bearbeitung durch Studierende (siehe Grafik) •
In einer Präsenzsitzung werden die Studierenden in Stammgruppen aufgeteilt.
•
Alle Stammgruppen erhalten das gleiche Ausgangsmaterial. Dieses ist in Themenbereiche aufgeteilt.
•
Jedes Gruppenmitglied der Stammgruppe wählt ein Thema aus.
•
Die Stammgruppe trennt sich vorerst wieder.
•
Die einzelnen Themen werden in Expertengruppen bearbeitet (ggf. Kombination mit Leittextmethode)
•
Nach der Bearbeitung in der Expertengruppe, treffen sich die Mitglieder der Stammgruppe wieder.
•
Innerhalb der Stammgruppe werden die jeweiligen Themenbereiche vorgestellt.
•
Die Stammgruppe diskutiert gemeinsam das gesamte Thema.
3.2. Betreuung •
Der begleitende Dozierende steht bei Bedarf in allen Phasen mit Hilfestellungen zur Verfügung, um z.B. Wissensdefizite zu beseitigen oder prozessorientierte Vorgehenshilfen zu bieten. Er muss dabei stets darauf achten, dass er nicht durch zu starke Eingriffe in die Selbststeuerungsphasen der Studierenden deren eigenverantwortliche Auseinandersetzung mit der Themenstellung blockiert.
4. Erfolgskontrollen durchführen (Selbstkontrolle durch Studierende, in Gruppen, durch Dozierende z.B. Kontrolle der erarbeiteten Lösungen) Evaluieren 5. Bewertung der Methode (Erfahrungen sammeln, Methode ggf. weiter entwickeln)
28
366 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Weitere Hinweise
•
Die Methode macht wirkliche Zusammenarbeit notwendig, da wechselseitige Abhängigkeit besteht-
•
Methode kann in Präsenz als auch Online durchgeführt werden.
•
Auf Grund der vielfältigen Gruppenprozesse, muss für die Durchführung der Methode mehr Zeit eingeplant werden.
•
Die Methode kann sehr gut mit anderen Methoden wie beispielsweise mit Leitprogrammen ergänzt werden. Auf diese Art und Weise kann zum Beispiel gesteuert werden, wie komplex die Erarbeitung der Inhalte für die Studierenden wird.
Grafik zum Gruppenpuzzle
Stammgruppen
Expertengruppen
Stammgruppen
29
367 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
8. TRANSFERLEISTUNGEN / TRANSFERAUFGABEN Kurzbeschreibung
Der Theorie-Praxis-Transfer spiegelt den für die DHBW kennzeichnenden, regelmäßigen Wechsel zwischen Lernort Hochschule und Lernort Praxis. Transferleistungen unterstützen insbesondere den Erwerb der in den Modulen ausgewiesenen Handlungskompetenzen. Transferaufgaben sind praxisbezogene Aufgabenstellungen, welche die Studierenden in der Praxisphase selbständig bearbeiten und dokumentieren. Sie sollen zur Verbindung von theoretischem und handlungspraktischem Wissen beitragen. Der Lernprozess der Studierenden bezieht sich hier auf die berufliche Praxis. Die Studierenden erkennen größere Zusammenhänge und verbinden theoretische Fragen mit praktischen Fragen. Transfer als Studienleistung bedeutet, dass die Studierenden die modulbezogenen Themen, die vom Dozenten/Dozentin oder vom Studiengansgsleiter/von der Studiengansgsleiterin vorgegeben werden, selbstständig bearbeiten und die Relevanz für Theorie und Praxis reflektieren.
Stärken der Methode
•
In der Lehrveranstaltung erarbeitete Inhalte werden exemplarisch in der kommenden Praxisphase zur Bearbeitung einer Problemstellung eingebracht.
•
Studierende können bei der Bearbeitung auf die fachliche Unterstützung der Fachkräfte in der Praxiseinrichtung zurückgreifen.
•
Aus der Praxis werden Lösungsvorschläge, aber auch kritische Anfragen an die Problemstellung zurück in die Lehrveranstaltung gebracht.
Ablauf
Initiieren Transferaufgaben werden den Studierenden von den jeweiligen Mitgliedern des Lehrkörpers der Fakultät vorgegeben und unter Anleitung in der Praxisphase bearbeitet. Hierzu erhalten die TeilnehmerInnen Transferaufgaben im Anschluss an eine Lehrveranstaltung und zu Beginn einer neuen Praxisphase. Diese Aufgaben beziehen sich auf die im Modulkonzept formulierten Kompetenzen. Ausgabe und Kommunikation der Transferaufgabe, der Bewertungskriterien und der Gestaltung der Rückmeldung erfolgen in der Veranstaltung. Möglichkeiten zu Rückfragen der Studierenden müssen gegeben sein. Wenn möglich, sollte gemeinsam exemplarisch die Fragestellung bearbeitet werden. Die Ausgabe und Kommunikation der Transferaufgaben sollte in einem angemesseen Zeitraum vor Vorlesungsende abgeschlossen sein. Realisieren und Präsentieren: Für den Lernprozess der Studierenden geht es bei den Transferleistungen darum, einen in die Praxis hineinreichenden, kontinuierlichen Reflexionsprozess zu gestalten, in dem sie ihre jeweilige Praxis aus der Perspektive sich erweiternden theoretischen Wissens erfassen und theoretisch Gelerntes zu ihrer jeweiligen Praxis in Bezug setzten. Der Transfer zwischen der Theorie Sozialer Arbeit und ihrer Praxis findet aber auch wechselseitig statt, indem Innovationen und neue Themenstellungen aus der Praxis in die Lehre einfließen. Evaluieren Ergebnisse werden in der Lehrveranstaltung gemeinsam besprochen. Der/die Lehrende gibt eine individuelle bzw. gruppenbezogene Rückmeldung. In den Modulprüfungen werden die Transferaufgaben berücksichtigt.
Weitere Hinweise
Der Lern- und Reflexionsprozess wird durch folgende Maßnahmen unterstützt: • • •
•
Die Anleiter sind durch Anleitertreffen und Kontakte zu den Studiengangsleitern in das Studium eingebunden. Transferleistungen sind am Curriculum orientiert und stehen in Bezug zur Praxis.. Die Studierenden sind für die Erarbeitung der Aufgaben verantwortlich. Im Bedarfsfall werden sie von ihren Anleitern unterstützt. Die Praxiserfahrungen werden systematisch in die Lehrveranstaltungen einbezogen und im Rahmen der Modulprüfungen zur Geltung gebracht.
30
368 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
9. PLANSPIELE Vorbemerkung
Kurzbeschreibung
•
Planspiele gehören in das Standard-Methodenrepertoire an allen Standorten der Dualen Hochschule.
•
Der Einsatz von Planspielen erfolgt mit höchst unterschiedlichen Zielen und daher auch in extrem unterschiedlichen Weisen.
•
An vielen Dualen Hochschulen sind bereits Planspielzentren eingerichtet worden, stehen teilweise extra Mitarbeiter zur Unterstützung und Durchführung bereit.
•
Mit dem „Arbeitskreis Planspiele“ gibt es einen Kollegenkreis, der sich regelmäßig mit dieser Lehr- und Lernform befasst.
•
Es gibt spezielle Weiterbildungsveranstaltungen für Planspielleiter des ZHP.
•
Die bestehende breite Praxis darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Einsatz von Planspielen in der klassischen Lehre und im Selbststudium nicht selbstverständlich „funktioniert“, sondern die hohe Komplexität der Methode eine intensive Vorbereitung und Begleitung erfordert.
•
Planspiele sind modellhafte Abbildungen von Unternehmen oder ihren Teilbereichen. Die Teilnehmer eines Planspiels übernehmen die Führung eines Unternehmens und erleben hautnah typische Zielkonflikte in der Unternehmensführung. Sie lernen, betriebswirtschaftliche Methoden und Informationsmittel einzusetzen und mit der Unsicherheit bei der Entscheidungsfindung umzugehen. Sie lernen Entscheidungen im Team - oft unter Zeitdruck - zu fällen. Planspiele bieten ein hohes Maß an Lerntransfer durch erlebte Erfahrungen, welche die Teilnehmer in ihrer Unternehmenspraxis umsetzen können.
•
Die Methode Planspiel eignet sich insbesondere dann, wenn unternehmerische Kompetenzen vermittelt werden sollen. Das Planspiel ist eine interaktive Lernmethode, die nachhaltiges Lernen möglich macht und Erfahrungswissen aufbaut. Neben der Anwendung von betriebswirtschaftlichem Fachwissen können auch analytische Fähigkeiten, Kommunikation im Team und Präsentationstechniken geschult werden. In allen Planspielseminaren werden strukturierte Planungs- und Entscheidungsprozesse trainiert.
•
Ein Planspiel folgt dem didaktischen Grundansatz des experimentellen Lernens bzw. des induktiven Lernens.
•
Damit hat ein Planspiel immer Selbstlernanteile, diese sind konstitutiv für die Methode und führen in der Regel auch zu hoher Lernmotivation und Zufriedenheit.
•
Je nach Modell wird die fachliche, operative und strategische Kompetenz der Studenten gefördert und entwickelt.
•
Da Planspiele soziale Lernformen sind, eignen sie sich hervorragend zur Unterstützung der Ausprägung von „personal skills“.
•
Zu gestaltende Elemente eines „Planspiels“ sind: -
Die „Berechnungsengine“ Ggf. ein Teilnehmersystem Reporting Briefingunterlagen zum Start und während der Perioden Rahmengeschichte die die fachlichen Themen aufspannt Lehrunterlagen Gruppenprojekte / Zusatzübungen Welche Elemente wie zum Einsatz kommen, ist von Ziel, Zielgruppe und Rahmenbedingungen abhängig zu machen.
31
369 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Stärken der Methode
Varianten
Ablauf
•
Experimentelles, dynamisches Lernen im Sinn einer dynamischen Fallstudie
•
Direkte Übertragbarkeit in berufliche Kontexte
•
Hohe Eigenverantwortung bei der Steuerung des Lernprozesses (von einer unstrukturierten Aufgabenstellung zu einem zielorientierten, systematisch strukturierten Arbeitsplan)
•
Hohe Motivation durch Aktivierung persönlicher Interessen
•
Persönliche Profilbildung im Hinblick auf Themen aus dem zukünftigen Berufsfeld
•
Förderung des forschenden Lernens (Wissen kann am effektivsten erworben werden, wenn der Prozess der Erkenntnisgewinnung beim Lernen aktiv vollzogen wird)
•
Brettplanspiele dienen der stark vereinfachten Abbildung eines Betriebes. Sie sind sehr anschaulich, da das gesamte Unternehmen sofort mit Güter- und Wertflüssen erkennbar ist.
•
CBT-Planspiele: Das gesamte Unternehmen und der Markt werden durch einen einzelnen Rechner simuliert, wobei eine Person bzw. eine Gruppe gegen das System spielt. Es wird ein recht geringer Betreuungsaufwand benötigt.
•
Klassische Planspiele (TOPSIM): Mehrere Gruppen befinden sich in einer Konkurrenzsituation. Die Reaktionen des Marktes werden durch den Computer simuliert. Im Planspiel agieren mehrere Unternehmen unmittelbar gegeneinander. Die Konkurrenzsituation fordert von den Teilnehmern bei der Entscheidungsfindung nicht nur die Analyse der Situation des eigenen Unternehmens, sondern auch der Situation und der Handlungsspielräume der Konkurrenten. Speziell das strategische Denken wird hiermit gefördert.
•
Planspiele in der klassischen Form als Brettplanspiele und computergestützte Planspiele werden seit einiger Zeit durch internetgestützte Planspielwettbewerbe ergänzt.
Studenten übernehmen in der Regel als Gruppen zu drei bis sechs Teilnehmern eine Teiloder Gesamtverantwortung für eine relevante Aufgabe und bearbeiten diese unter praxisnahen Rahmenbedingungen wie Unsicherheit, Zielkonflikten, Zeitdruck und Wettbewerb. Initiierung/Briefing Zu Beginn einer Planspielübung sind die Studierenden über die Methode und den genauen Ablauf des Planspiels zu informieren (Briefing). Dies kann durch den Dozenten vermittelt, im Selbststudium oder gemischt erfolgen. Realisierung und Präsentation Es folgen zwischen vier und zehn aufeinander aufbauende Simulationsperioden, die normalerweise einer festen Zeitspanne entsprechen (bspw. 1 Quartal oder 1 Jahr). In dieser Periode erarbeiten die Lernenden gemeinsame Entscheidungen, ggf. Begründungen dazu und zusätzliche Planungs- bzw. Gestaltungsaufgaben (Erstellen einer Planbilanz, eines Marketing-Konzepts, ….). Die Periode endet mit dem Berechnen der Ergebnisse. Dies kann automatisiert oder individuell erfolgen. Die resultierende Lage wird in Form von Standardberichten dokumentiert, vom Dozierenden ggf. erläutert (auch im VC) und das Briefing für die nächste Periode wird vorgenommen. Ende: Evaluation / Abschlussauswertung Es empfiehlt sich, zur Abschlussauswertung die Teilnehmer physisch zu versammeln und eine gezielte Auswertungsaufgabe zu vergeben (Vorbereitung und Durchführung einer Hauptversammlung). Diese Abschlussreflexion kann durch Dozierende gut angeleitet und unterstützt werden. Eine Form des „Blended Learning“ liegt nahe.
32
370 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Allgemeine Hinweise
Grenzen beim Einsatz der Methode
•
Brettplanspiele und computergestützte Simulationen sind an der DH reichlich vorhanden.
•
Internetgestützte Simulationszugänge sind derzeit höchstens einzeln in Erprobung, sind für Selbstlern-Arrangements aber sinnvoll.
•
Interne Experten zur Planspielkonzeption und –durchführung gibt es an jedem Standort, ebenso den bereits organisierten Erfahrungsaustausch.
•
Material für stärker als Selbststudium konzipiertes Planspiellernen gibt es derzeit an der DH nur sehr rudimentär.
•
Das Briefing am Ende oder zwischen den Perioden stellt wegen der Komplexität der Methode sehr hohe Anforderungen an den Dozenten und erfordert gründliche Vorbereitung
•
Sorgfältige Auswahl des Planspiels erforderlich
•
Planspiele eignen sich eher wenig zur Vermittlung von Faktenwissen, das muss daher vorher gesichert werden.
•
Durch einen unreflektierten Planspieleinsatz können Akzeptanzprobleme bei Studierenden und Kollegen gegeben sein oder auftreten.
•
Ein Planspiel bedarf immer einer zielorientierten Gestaltung bzw. Inszenierung und sollte normalerweise nie „isoliert“ von übrigen Lehr- und Lernformen eingesetzt werden.
•
Es bedarf i.d.R. einiger Übung für den Dozenten, bevor Planspiele gut konzipiert und umgesetzt werden können.
33
371 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
PLANSPIELE IM SOZIALWESEN Kurzbeschreibung
Das „Planspiel“ ist ein Synonym für den „spielerischen“ Umgang mit realen beruflichen Gegebenheiten. In der Sozialen Arbeit dient das Planspiel als Lernmethode, um Erkenntnisse über soziale und gesellschaftliche Wirklichkeit erfahrungsnah gewinnen und nutzen zu können. Es ist eine Methode, um soziale komplexe Situationen abzubilden, die beim Spielen in verdichteter Form erlebt werden. Wie mit einem Kunstgriff, wird die Realität fokussiert und einer Reflexion zugänglich gemacht.
Stärken der Methode
Im Bereich der Personalführung oder des Managements dient das Planspiel der Erprobung und Einübung von Rollenverhalten. Esl ermöglicht Rollenerfahrungen und erfordert den Perspektivwechsel, um die Lage eines anderen Akteurs besser zu verstehen. Ziele des Planspiels ist es, Konflikte der Alltagswirklichkeit didaktisch zu erschließen und für die Reflexion des Handelns nutzbar zu machen. Deshalb nimmt die Reflexion des Spiels einen großen Zeitraum ein.
Varianten
Planspiele im Sozialwesen können auf folgende Themenbereiche fokussiert sein: • • • •
Konflikte zwischen Interessengruppen bzw. zwischen sozialen Akteuren im Gemeinwesen Institutionelle Strategien in der Sozialplanung, der interinstitutionellen Kommunikation Innovationen sozialpolitischer Akteure und Reaktionen von potenziellen Nutzern Problembehandlung in Institutionen mit differenzierten, z. T. konfligierenden Aufgabenstellungen
Besondere Erfahrungen liegen zu Handlungsstrategien im Kinderschutz (§ 8a/b SGB VIII) vor. Dieses Planspiel verfolgt folgende Ziele: • Durch die Simulation eines Echtfalls zu können die TeilnehmerInnen ihre Wissens- und Handlungskompetenz erproben und erweitern und in Konfliktsituationen erfahren o Sie erkennen, welche Bedingungen der Alltagswirklichkeit Verhalten bestimmen o Sie erfahren, dass Wechselspiel von Deutungsmustern der Wirklichkeit und der Umsetzung von Aufträgen • Durch die Simulation erleben die TeilnehmerInnen den Zusammenhang von gesellschaftlichen Interessen und professionellem Handeln o Sie erkennen den institutionellen Zwang zum Handeln und die Abhängigkeit des eigenen Handelns von den sozialen Situationen o Sie erfahren die eigene Sicherheit oder Unsicherheit im Umgang mit beruflichen Entscheidungsprozessen.
34
372 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Ablauf
Die Studierenden bilden (Interessen-)Gruppen, die vorgegebene soziale Rollen übernehmen. Sie sind für eine relevante Aufgabe verantwortlich und bearbeiten diese unter praxisnahen Rahmenbedingungen wie Unsicherheit, Zielkonflikten, Zeitdruck und Wettbewerb. Auftakt Häufig sind Planspiele Teil umfassenderer Seminarveranstaltungen. Zu Beginn einer Planspielübung sind die Studierenden über die Methode und den genauen Ablauf des Planspiels zu informieren und in ihre Rollen einzuweisen. Folgende Aspekte müssen berücksichtigt werden: Konzeptionelle Bedingungen: • Ausgangslage, Darstellung der Problemlage • Akteure und Interessen benennen (Bekanntgabe grober Rolleninformationen) • Mögliche Konflikte benennen • Können sich alle Akteure beteiligen? Haben Sie Handlungsspielräume? • Welche Lösungen könnte es geben? • Wie kommen die SpielerInnen in ihre Rolle hinein? Rollenerarbeitung? • Aufgabe der Spielleitung: Bekanntgabe der Spielregeln • Anfangsphase, Konsolidierung, Schlussphase planen • Reflexionen Aufgaben der Spielleitung: • Erhält die ausgearbeitete Rollenbeschreibung der Akteure • Verteilt Kommunikationsformulare • Bringt neue Probleme ins Spiel • Beobachtet die Spieldynamik • Dokumentiert das Spiel • Leitet die Reflexionsphase • Leitet Informationen weiter • Vertritt die Spielregeln Notwendige Materialien: • Beschreibung der Ausgangslage, der Spielrollen und Rollenzuschreibungen • Protokollformulare, Dokumentationsformulare • Fachliteratur • Ausstattung der Gruppen mit Arbeitsmaterialen Durchführung Die Akteursgruppen befinden sich an verschiedenen Orten in einem Gebäude und nehmen diese als Zentrum und Ausgangspunkte ihrer Aktivitäten. Das soziale geschehen erfolgt in einer Simulation der Echtzeit, etwa in Vierteljahren oder Monaten. Es folgen mehrere aufeinander aufbauende Simulationsperioden, die diesen Zeitspannen entsprechen. In dieser Periode erarbeiten die Lernenden gemeinsame Entscheidungen, ggf. Begründungen dazu und zusätzliche Planungs- bzw. Gestaltungsaufgaben (z.B. Entwicklung einer Sozialoder Jugendhilfeplanung; Aufbau sozialer Netzwerke). Die Periode endet mit einer Zusammenfassung der durchgeführten Aktivitäten und Reflexionen. Auswertung Abschließend erfolgt in einer Gesamtversammlung aller Akteure eine Zusammenstellung aller durchgeführten Prozesse. Es werden die beobachteten Dynamiken und Strategien analysiert und vor dem Hintergrund eigener Reflexionen Schlussfolgerungen für die Praxis der Sozialen Arbeit gezogen.
35
373 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
10. ECHT-PROJEKTE (AUFTRAGSPROJEKTE) Kurzbeschreibung
•
Von externen Kunden (Firmen, Institutionen) liegt ein Auftrag vor, der im Sinne eines Projektes (d.h. mit Instrumenten und Verfahren des Projektmanagements) angegangen wird. Die Problemaufgabe ist nicht hypothetisch konstruiert, sondern es handelt sich um ein aktuelles Anliegen eines externen Auftraggebers. Der Auftraggeber erwartet die Lösung für ein Problem, das in seiner Firma / Institution ansteht.
•
Bei der Bearbeitung von Auftragsprojekten kommen spezielle Anforderungen zum Tragen: 1) Zu Beginn und während des Projekts müssen Auftragsklärungen vor Ort (inkl. entsprechender Recherchen) durchgeführt werden. 2) Das Projekt muss zu einem guten (nach außen präsentierbaren, kundenfreundlichen, brauchbaren) Ergebnis kommen. 3) Bilanzierung von Projektabschnitten mit sog. Reviews: Das Projektteam stellt den Stand der Arbeiten einem speziellen Reviewteam“ vor.
•
Das Echtprojekt erhält Ernstcharakter mit „Life-Feedback“ und profitiert vom Motivationsgehalt der Echtsituation
•
Projekte werden durch Dozierende überwiegend supervisorisch begleitet. Schwierigkeiten bei der Projektbearbeitung werden gemeinsam mit den Studierenden in einem strukturierten Prozess analysiert, um für die spezielle Situation bzw. den jeweiligen Handlungskontext Lösungen zu erarbeiten. Das supervisorische Lerncoaching-Modell umfasst die folgenden Schritte: 1) Klärung des Themas 2) Problemschilderung 3) Systematische Problemklärung mit Formulierung des Schlüsselthemas 4) Lösungsfindung mit geeigneten Handlungsalternativen 5) Reflexion der Beratungssituation
Stärken der Methode
Ablauf
•
Lernen verläuft unmittelbar arbeits- und funktionsbezogen (übliche Transferproblematik entfällt)
•
Lernen mit Unsicherheit umzugehen, sich in fremde Gebiete einzuarbeiten
•
Erfahrungen in Projektmanagement in anspruchsvollen Praxissituationen
•
Kundenfeedback als nachhaltig wirksames Instrument des Lernens erleben
•
Hoher Motivationsgehalt der Echtsituation
Initiierung 1. Projektakquisition 2. Bildung von Projektgruppen Realisierung 3. Aufgabenstellung und Zielvereinbarung Die Aufgabenstellung kann durch die Studiengangsleitung oder direkt durch die Projektteams erfolgen 4. Erarbeitung des Projektplanes Berücksichtigung der sechs Ebenen der Prozessplanung (s. unten) 5. Arbeiten am Projekt 6. Bilanzierung von Projektabschnitten: Reviews Zwischenpräsentationen und Feedback durch Review-Team (vor Dozierenden, Auftraggebern, anderen Projektteams) Präsentation 7. Abschluss der Projektarbeit / Ergebnispräsentationen Evaluation 8. Evaluation des Arbeitsprozesses 36
374 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Grenzen beim Einsatz der Methode
Echt-Projekte können… •
…die Gefahr bergen, dass das Interesse der externen Kunden an Resultaten zu stark dominiert und den eigentlichen Lernprozess in den Hintergrund drängt
•
…insgesamt einen zu hohen zeitlichen Einsatz erfordern, der wie bei den selbstständigen Studienvorhaben zu Lasten anderer Fächer geht
•
…ggf. nicht fertiggestellt werden, wenn die Kundenwünsche von den Studierenden nicht in der im Curriculum vorgesehenen Zeit vollständig fertiggestellt werden können.
Beispiele für Echtprojekte an der DHBW • Marktorientierte Produktentwicklung (MPE) an der DHBW Karlsruhe und Heidenheim • Formula Student an der DHBW Stuttgart und Friedrichshafen • ELMAR an der DHBW Mannheim
37
375 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
ANLAGE 1: AKTENVERMERK DES VORSTANDS
Duale Hochschule Baden-Württemberg · Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Aktenvermerk ___________________________________________________________
Aktenzeichen: Aktenzeichen: 6.4.0
Datum: 06.10.2011 Datum:
Bearbeiter: Friederike Leisener
Verfügung: Vorstand Information an die Standorte zum begleiteten Selbststudium
Idee des begleiteten Selbststudiums Ab dem Wintersemester 2011/2012 werden die Studiengänge der DHBW in neuen Studienmodellen angeboten. Die Präsenzzeiten für Studierende wurden in den neuen Studienmodellen verringert, um das selbstständige Arbeiten und das Selbststudium der Studierenden zu fördern. Zugleich sollen die Studierenden für die Selbststudienphasen Unterstützung durch das „begleitete Selbststudium“ erhalten. Ziel ist, dass die Studierenden lernen, selbstorganisiert zu arbeiten. Wie begleitetes Selbststudium didaktisch ausgestaltet werden kann, wird derzeit in einer Handreichung zum begleiteten Selbststudium der DHBW zusammengetragen, die vorraussichtlicht Anfang 2012 den Studienakademien zur Verfügung gestellt werden wird. Über die Handreichung hinaus werden dann auch weitere Maßnahmen angestoßen werden, um selbstorganisiertes Arbeiten in der Lehre der DHBW zu verstärkt zu verankern. Finanzierung des begleiteten Selbststudiums Durch die Reduktion der Präsenzstunden in den neuen Studienmodellen gibt es Einsparungen in den zu vergütenden Lehrstunden zur Abdeckung der Lehre. Diese Einsparungen können genutzt werden, um das begleitete Selbststudium zu finanzieren. Die Standorte erhalten die gleichen Mittel für die Vergabe von Lehraufgaben wie bislang und können aus dem entstandenem Delta Lehrveranstaltungen in Form des begleiteten Selbststudiums finanzieren. Im Studienbereich Wirtschaft betragen die Einsparungen an Präsensstunden für einen Kurs über drei Jahre 100 Stunden, im Studienbereich Technik betragen die Einsparungen für einen
1/3
38
376 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Kurs über drei Jahre 330h 1 Stunden. Es liegt in der Verantwortung der Standorte sicherzustellen, dass begleitetes Selbststudium nur in dem damit vorgesehenen Kostenrahmen durchgeführt wird. Vergütung des begleiteten Selbststudiums Zur Vergütung des begleiteten Selbststudiums stehen zwei Modelle zur Verfügung: Werden Lehrveranstaltungen im Form des begleiteten Selbststudiums angeboten, die eine ständige Betreuung durch die Lehrkraft erfordern, wird der volle Lehrvergütungssatz für eine Lehrstunde veranschlagt (in der Regel 35 €). Formen einer solchen Lehrveranstaltung könnten zum Beispiel sein: Laborarbeit, Anleitung von Planspielen, Durchführung einer Lehrveranstaltung per Videokonferenz, Betreuungstreffen mit Projektgruppen. Werden Lehrveranstaltungen in Form des begleiteten Selbststudiums angeboten, die eine ständige Betreuung durch die Lehrkraft nicht erfordern, wird ein Drittel des vollen Lehrvergütungssatz für eine Stunde Arbeitszeit veranschlagt (in der Regel 10,50 €). Formen einer solchen Lehrveranstaltung könnten sein: Moderation eines Online-Forums, virtuelle Betreuung von Projektgruppenarbeiten per email oder Chat, Anbieten gesonderter Telefonsprechstunden zur Unterstützung bei der Lösung von Übungsaufgaben. Für die Vergütung ist ausschlaggebend, wie viele Stunden die Lehrkraft für die Betreuung voraussichtlich aufbringt. Die Formen der ständigen Betreuung und der nicht ständigen Betreuung können auch gemischt werden: So könnte eine Auftaktveranstaltung für Gruppenarbeiten mit dem vollen Stundensatz berücksichtigt werden, die anschließende Betreuungsphase der Gruppen mit dem reduzierten Stundensatz und eine gemeinsame Abschlussveranstaltung mit Präsentation der Ergebnisse wieder mit dem vollen Stundensatz. Umsetzung des begleitenden Selbststudiums vor Ort Damit deutlich wird, welches Konzept mit dem begleiteten Selbststudium verfolgt wird, ist dem Lehrauftrag zum begleiteten Selbststudium eine Anlage beizufügen, in der dargestellt wird, wie das begleitete Selbststudium in dem konkreten Fall konzipiert ist. Aus dieser Darstellung soll hervorgehen, welche Lehrmethode zum Einsatz kommen soll und welche Betreuungsintensität angestrebt wird. So kann nachgeprüft werden, inwiefern die vorgenommene Einordnung bei der Vergütung sachgerecht erfolgt ist. Die Studiengangsleitung hat darauf zu achten, dass begleitetes Selbststudium nur in dem Rahmen angeboten wird, der in der Studien- und Prüfungsordnung als zulässig definiert wurde. Für den Studienbereich Wirtschaft gilt folgende Bestimmung: „Integraler Bestandteil des Studiums sind im 1. und 2. Studienjahr jeweils bis zu 40 Stunden, im 5. Semester des 3. Studienjahres bis zu 20 Stunden »Begleitetes Selbststudium«. Mit diesem insgesamt maximal 1 Die 330h setzen sich zusammen aus 3 Jahren in denen in 22 Wochen Studienzeit an der Studienakademie pro Woche 5h eingespart werden
2/3
39
377 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
100 Stunden umfassenden begleiteten Selbststudium wird den Studierenden durch unterschiedliche Angebote wie z. B. Tutorien, Übungen oder weitere Formen des begleiteten Selbststudiums eine bedarfsgerechte und kompetenzorientierte Unterstützung angeboten. Der Studiengangsleiter kann entsprechend der didaktischen Möglichkeiten und Bedürfnisse geeignete Formen des begleiteten Selbststudiums im Rahmen des definierten Stundenkontingentes des jeweiligen Studienjahres flexibel festlegen.“ Für den Studienbereich Technik wird in der Studien- und Prüfungsordnung festgelegt: „Integraler Bestandteil des Studiums sind im 1. Studienjahr bis zu 30 Stunden, im 2. Studienjahr bis zu 50 Stunden und im 3. Studienjahr bis zu 70 Stunden »Begleitetes Selbststudium«. Mit diesem insgesamt maximal 150 Stunden umfassenden begleiteten Selbststudium wird den Studierenden durch unterschiedliche Angebote wie z. B. Betreuung bei Konstruktions- und Programmentwürfen, Laboren, Übungen oder weitere Formen des begleiteten Selbststudiums eine bedarfsgerechte und kompetenzorientierte Unterstützung angeboten. Der Studiengangsleiter kann entsprechend der didaktischen Möglichkeiten und Bedürfnisse geeignete Formen des begleiteten Selbststudiums im Rahmen des definierten Stundenkontingentes des jeweiligen Studienjahres flexibel festlegen.“ Im Studienbereich Sozialwesen wurden die Präsenzstunden nicht reduziert. Umstellung auf die neuen Lehrverträge an den Studienakademie Stunden, die im Rahmen des begleiteten Selbststudiums vergütet werden, fallen mit unter die 240h Regel. Die Beauftragung für Lehrveranstaltungen im Rahmen des begleiteten Selbststudiums muss verwaltungstechnisch so abgebildet werden, dass eine Erfassung der Stunden möglich ist und eine statistische Auswertbarkeit über das begleitete Selbststudium gewährleistet ist. Das Verwaltungsrechenzentrum (VRZ) hat hierzu eine Lösung entwickelt, die an die DUALIS-Kompetenzteam-Leiter der Standorte kommuniziert wird. Über die lokalen Dualis-Kompetenzteam- Leitungen wird die korrekte Handhabung in den kommenden Tagen den Dualis-Anwendern am Standort mitgeteilt. Prinzipiell ist das Verfahren wie folgt defineirt: Bei der Beauftragung von Lehrenden für Lehrveranstaltungen mit zusätzlichen Stunden für das begleitete Selbststudium, werden zwei Verträge ausgestellt. Ein Vertrag betrifft die Lehrveranstaltung, der zweite Vertrag die Vergütung der Stunden im Rahmen des begleiteten Selbststudiums. Bitte stellen Sie sicher, dass die Vorgaben aus dem VRZ bei der Beauftragung des begleiteten Selbststudiums Beachtung finden.
3/3
40
378 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
ANLAGE 2: ANLAGE ZUM LEHVERTRAG ZUM BEGLEITETEN SELBSTSTUDIUM (BEILSPIEL)
Anlage (Ablauf und Inhalt des begleiteten Selbststudiums) 1. Erläuterung zum Lehrplan1 Woche(n) Beispiel: 4.4.201125.4.2011
Themen / Aufgaben / Lehrmethoden/ Betreuungsintensität Beispiel: Thema: Kommunikation Aufgabe: Erstellung einer Präsentation Lehrmethode: Projektarbeit in betreuten Kleingruppen und Onlinediskussion Betreuungsintensität: Beantwortung von E-Mail-Anfragen und wöchentliche Arbeitstreffen
2. Erläuterung zur Betreuungsform
Gruppengröße: Beispiel: 4 Teilnehmer Anzahl der Gruppen: Beispiel: 3 Gruppen Erläuterung zum Betreuungsaufwand: Beispiel: Begleitetes Selbststudium, das eine ständige Betreuung erfordert Begleitetes Selbststudium, das eine ständige Betreuung nicht erfordert Begründung: Beispiel: - Diskussion des Arbeitsfortschritts mit der Gruppe einmal wöchentlich - Betreuung der Onlinediskussion
3. Besonderheiten Beispiel: Das begleitete Selbststudium vertieft die Vorlesung XY, die Studierenden präsentieren ihre Gruppenarbeiten in einer Abschlussveranstaltung.
1 Hier kann Bezug genommen werden auf das Handbuch „Begleitetes Selbststudium“ der DHBW.
41
379 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
ANLAGE 3: FORMULAR „ANLAGE ZUM LEHVERTRAG“ Anlage (Ablauf und Inhalt des begleiteten Selbststudiums) 1. Erläuterung zum Lehrplan Woche(n) Themen / Aufgaben / Lehrmethoden/ Betreuungsintensität
2. Erläuterung zur Betreuungsform Gruppengröße: Anzahl der Gruppen: Erläuterung zum Betreuungsaufwand:
Begründung:
3. Besonderheiten
42
380 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg·Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel:
Begleitetes Selbststudium an der Dualen Hochschule Baden‐Württemberg Version: 1.0 Autor: Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung Letzter Beitrag durch: Frech Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Leitlinie (empfehlend) Zielgruppe: Lehrende Geltungsbereich: DHBW weit Status:
Erstentwurf zur Konsultation intern vorgelegt freigegebene Version
Verabschiedet von:
beschlossen durch: QSK(Datum: 03.12.2012) beschlossen durch Vorstand (Datum: …) beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: …) beschlossen durch Senat (Datum:) empfohlen von Fachkommission [Name der FK] (Datum: …)
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
ZHP
03.12.2012 1
Stand: 07.12.2012 381 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Dokument wird wie vorgelegt verabschiedet.
1
Duale Hochschule Baden-Württemberg
Erhebungsbogen Weiterbildung und kooperative Forschung Name Lehr-/Forschungsgebiet: Berichtszeitraum: 1.
2009/2010
Forschungssemester (§ 49 Abs. 6 LHG) Freistellung:
von
bis
von
bis
(Thema / Titel in der Anlage)
2.
Praxissemester (§ 49 Abs. 6 LHG) Freistellung: (Thema / Titel in der Anlage)
3.
Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten (zusätzlich zu Forschungssemestern) Benennung
Status**
zeitlicher Umfang (in Monaten)
* Bitte Zutreffendes ankreuzen ** Bitte geben Sie an, ob das Vorhaben im Bereichszeitraum abgeschlossen wurde oder es sich um ein noch laufendes Vorhaben handelt.
4.
Betreuung und Begutachtung wissenschaftlicher Arbeiten, insbesondere Bachelor- und Masterarbeiten 4.1 Bachelorarbeiten 4.2 Masterarbeiten 4.3 Sonstige (Art der Arbeiten bitte in Anlage benennen)
5.
Publikationen (Publikationsform und Quellenangabe in der Anlage)
Vorlage Erhebungsbogen - Stand: 20100917 382 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
1/2
6.
Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen und Kongressen 6.1 Teilnahme an wissenschaftlichen / forschungsbezogenen Tagungen und Kongressen Maßnahmen Summe Tage
6.2 Beiträge zu wissenschaftlichen / forschungsbezogenen Tagungen und Kongressen Maßnahmen mit Beiträgen
6.3 Sonstige Weiterbildungsmaßnahmen (inkl. Gutachter- / Beratertätigkeit) Maßnahmen Summe Tage
6.4 Teilnahme an didaktischen Weiterbildungsveranstaltungen des Zentrums für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung (ZHP) Maßnahmen Summe Tage davon Maßnahmen am ZHP (Heidenheim)
7.
an der eigenen DHBW Studienakademie
Organisation wissenschaftlicher Tagungen und Kongresse lfd. Nr.
Bezeichnung
Vorlage Erhebungsbogen - Stand: 20100917 383 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
2/2
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Erhebungsbogen kooperative Forschung und Weiterbildung
Version: 1.0 Autor: QSK Letzter Beitrag durch: Golombek Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Formular (verbindlich) Zielgruppe: Leitung, Professoren Geltungsbereich: DHBW‐weit Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☐
beschlossen durch
☒
beschlossen durch Vorstand (Datum: 06.07.2010)
☐
beschlossen durch Aufsichtsrat
☐
beschlossen durch Senat
☐
empfohlen von Fachkommission
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Seit Veröffentlichung keine Änderungen, Dokument liegt wie verabschiedet vor
384 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg
Bericht über die Weiterbildung und kooperative Forschung der Studienakademie Berichtszeitraum: Studienjahr 2009/2010
Teil I: Weiterbildungsmaßnahmen und Forschungsaktivitäten – Professoren – 1.
Forschungssemester (§ 49 Abs. 6 LHG) Freistellungen: (Themen / Titel in der Anlage)
2.
Praxissemester (§ 49 Abs. 6 LHG) Freistellungen: (Themen / Titel in der Anlage)
3.
Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten (zusätzlich zu Forschungssemestern) (Sofern Platz nicht ausreichend, bitte Daten in Anlage aufführen) Benennung
Status**
zeitlicher Umfang (in Monaten)
* Bitte Zutreffendes ankreuzen ** Bitte geben Sie an, ob das Vorhaben im Bereichszeitraum abgeschlossen wurde oder es sich um ein noch laufendes Vorhaben handelt.
4.
Betreuung und Begutachtung wissenschaftlicher Arbeiten, insbesondere Bachelor- und Masterarbeiten 4.1 Bachelorarbeiten 4.2 Masterarbeiten 4.3 Sonstige (Art der Arbeiten bitte in Anlage benennen)
Vorlage Berichtsbogen - Stand: 20100917 385 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
1/2
5.
Publikationen (Publikationsform und Quellenangabe in der Anlage)
6.
Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen, Kongressen und sonstigen Weiterbildungsmaßnahmen 6.1 Teilnahme an wissenschaftlichen / forschungsbezogenen Tagungen und Kongressen Professoren Maßnahmen Tage
6.2 Beiträge zu wissenschaftlichen / forschungsbezogenen Tagungen und Kongressen Professoren Maßnahmen mit Beiträgen 6.3 Sonstige Weiterbildungsmaßnahmen (inkl. Gutachter- / Beratertätigkeit): Professoren Maßnahmen Tage
6.4 Teilnahme an didaktischen Weiterbildungsveranstaltungen des Zentrums für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung (ZHP) Professoren Maßnahmen Summe Tage davon Maßnahmen am ZHP (Heidenheim)
7.
an der eigenen DHBW Studienakademie
Organisation wissenschaftlicher Tagungen und Kongresse (Benennung in der Anlage) Professoren Tagungen und Kongresse
Teil II: Statistische Angaben zum Personalumfang 8.
1
Gesamtzahl der Beschäftigten und Lehrkörper
8.1 Gesamtzahl der besetzten Professorenstellen 8.2 Gesamtzahl der Beschäftigten (inkl. 1.1) 8.3 Nebenberuflicher Lehrkörper / Zahl der (aktiven) Lehrbeauftragten
Für die DHBW (Ort)
Ort, Datum
1
Rektor
Gemäß Erfassung an der Studienakademie
Vorlage Berichtsbogen - Stand: 20100917 386 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
2/2
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Bericht kooperative Forschung und Weiterbildung
Version: 1.0 Autor: QSK Letzter Beitrag durch: Golombek Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Formular (verbindlich) Zielgruppe: Hochschulleitung, Ref. Forschung Geltungsbereich: DHBW‐weit Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☐
beschlossen durch
☒
beschlossen durch Vorstand (Datum: 06.07.2010)
☐
beschlossen durch Aufsichtsrat
☐
beschlossen durch Senat
☐
empfohlen von Fachkommission
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Seit Veröffentlichung keine Änderungen, Dokument liegt wie verabschiedet vor
387 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
STUDIEN- UND AUSBILDUNGSVERTRAG Studienbereich Wirtschaft zum Bachelor of Arts (B.A.) oder zum Bachelor of Science (B.Sc.)1
Zwischen dem von der Dualen Hochschule Baden-Württemberg zugelassenen Ausbildungspartner (im folgenden Vertrag „Ausbildungsstätte“ genannt)
und dem / der an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Studierenden (im folgenden Vertrag „Studierender / Studierende“ genannt)
Name: ................................................................................................................................. Nationalität: ............................................. Geboren am: ......................................................................................... in: ............................................................................................. Anschrift: .......................................................................................................................................................................................................... Gesetzliche Vertreter bei Personen unter 18 Jahren2 Eltern Vater Mutter
Vormund
Namen, Vornamen der gesetzlichen Vertreter: ............................................................................................................................................................ Anschrift: ..........................................................................................................................................................................................................
wird zum Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg im Studiengang / in der Studienrichtung: ..................................................................................................................................................................................................................................................................................................................... Folgendes vereinbart (Im Folgenden Nichtzutreffendes bitte streichen): 3 1.
GEGENSTAND DES VERTRAGES Die Duale Hochschule Baden-Württemberg vermittelt durch die Verbindung des Studiums an der Studienakademie mit der praxisorientierten Ausbildung in den beteiligten Ausbildungsstätten (duales System) die Fähigkeit zu selbstständiger Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der Berufspraxis. Gegenstand dieses Vertrages ist der Teil der Ausbildung, welcher nach dem Rahmenstudienplan des Studiengangs den Ausbildungsstätten4 obliegt.
2.
VERTRAGSDAUER
2.1.
Das Vertragsverhältnis beginnt am 1. Oktober ....................... und endet am 30. September ............................
2.2. Kann das Prüfungsverfahren aus Gründen, die der / die Studierende nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb dieses Zeitraums abgeschlossen werden, so verlängert sich der Vertrag entsprechend, längstens um 2 Monate. 2.3. Besteht der / die Studierende die Bachelorprüfung in dem oben bezeichneten Studiengang nicht, so verlängert sich der Vertrag auf sein / ihr Verlangen bis zur nächsten Wiederholungsprüfung. Besteht der / die Studierende die zulässige(n) Wiederholungsprüfung(en) nicht, so endet der Vertrag mit dem Nichtbestehen der zulässigen Wiederholungsprüfung(en). 3.
PROBEZEIT
3.1. Die Probezeit beträgt 3 Monate. 3.2. Die Zeiten des Studiums an der Studienakademie zählen nicht zur Probezeit, so dass diese Zeiten bei der Berechnung der Probezeit nicht berücksichtigt werden. Darüber hinaus verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung, sofern die Ausbildung in der Ausbildungsstätte während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen wird. 4.
DURCHFÜHRUNG DES STUDIUMS
4.1.
Die Studienphasen werden an der Studienakademie ..................................................................................................................... durchgeführt.
4.2.
Die Ausbildungsphasen werden in ..................................................................................................................... durchgeführt. Die Ausbildungsstätte behält sich einen Einsatz in anderen Ausbildungsstätten und -orten vor, soweit dies zur Erreichung des Studien- und Ausbildungsziels erforderlich ist. Bei den internationalen Studiengängen sind bis zu sechs Monate Ausbildung im Ausland zu absolvieren (umfasst sowohl das Studium als auch die Ausbildung). Auch bei den deutschsprachigen Studiengängen kann es im Einzelfall zu einem Auslandseinsatz kommen, auf den jedoch kein Anspruch besteht. Die Ausbildungsphasen werden entsprechend der Rahmenvorgaben der Dualen Hochschule Baden-Württemberg absolviert und sind dem Studierenden durch die Ausbildungsstätte rechtzeitig mitzuteilen. Für die gesamte Dauer der Ausbildung wird ein individueller Ausbildungsplan erstellt.
4.3. Die Verknüpfung von Studien- und Ausbildungsphasen wird durch den Rahmenstudienplan des Studiengangs und durch die Studien- und Prüfungsordnung sichergestellt.
1 2
3 4
Die Abschlussbezeichnung richtet sich nach dem Studiengang. Vertretungsberechtigt sind beide Eltern gemeinsam, soweit nicht die Vertretungsberechtigung nur einem Elternteil zusteht. Ist ein Vormund bestellt, so bedarf dieser zum Abschluss des Ausbildungsvertrages der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes. Der Vertrag entfaltet nur Rechtwirkungen, wenn der / die Studierende von der Hochschule gemäß § 60 des Landeshochschulgesetzes (LHG) immatrikuliert ist. Nach § 9 Abs. 1 Satz 6 LHG sind die Ausbildungsstätten Mitglieder der Dualen Hochschule nach Maßgabe des § 65b LHG.
1
388 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
5.
PFLICHTEN DER AUSBILDUNGSSTÄTTE Die Ausbildungsstätte verpflichtet sich,
5.1. Eignung - dafür zu sorgen, dass die Ausbildungsstätte die von der Dualen Hochschule Baden-Württemberg festgelegten Eignungsvoraussetzungen erfüllt, - dafür zu sorgen, dass die Feststellung der Eignung der Ausbildungsstätte durch den Hochschulrat und die Überwachung der Eignung durch die für die Qualitätssicherung zuständigen Gremien und Personen ermöglicht wird und die hierfür notwendigen Auskünfte erteilt und Unterlagen vorgelegt werden sowie die Besichtigung der Ausbildungsstätten gestattet wird; 5.2. Ausbildungsziel; Ausbildungsplan - dafür zu sorgen, dass der / dem Studierenden die Kenntnisse, Fertigkeiten und beruflichen Erfahrungen vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungsziels nach dem Rahmenstudienplan des Studiengangs erforderlich sind, - die Ausbildung nach der diesem Vertrag beigefügten sachlichen und zeitlichen Gliederung des Ausbildungsablaufes (Ausbildungsplan) so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann; 5.3. Ausbilder / Ausbilderin; Anleiter / Anleiterin - geeignete Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen mit der Ausbildung zu beauftragen und der Studienakademie einen Ausbildungsverantwortlichen nach § 65 b Abs. 3 LHG zu benennen; 5.4. Rahmenstudienplan des Studiengangs - dem / der Studierenden vor Beginn der Ausbildung den Rahmenstudienplan des Studiengangs zur Verfügung zu stellen; 5.5. Ausbildungsmittel - dem / der Studierende(n) leihweise die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur zur Verfügung zu stellen, die für die Ausbildung in den betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungsstätten erforderlich sind. Dies betrifft nicht Lernmittel, die für das Studium an der Studienakademie erforderlich sind; 5.6. Freistellung; Studium - den Studierenden / die Studierende für die Studienphasen an der Studienakademie sowie für die Teilnahme an den Prüfungen, die außerhalb der Studienphasen stattfinden, freizustellen sowie zum Studium an der Studienakademie anzuhalten. Das Gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte stattfinden; 5.7. Ausbildungsbezogene Tätigkeiten - dem / der Studierenden nur Tätigkeiten zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und dem Ausbildungsstand angemessen sind; 5.8. Anmeldung zur Zulassung und Immatrikulation - den Studierenden / die Studierende zur Zulassung und zur Immatrikulation an der jeweiligen Studienakademie anzumelden; 6.
VERGÜTUNG UND SONSTIGE LEISTUNGEN
6.1.
Die monatliche Vergütung des / der Studierenden beträgt
im 1. Studienjahr ……………………………….................................. Euro im 2. Studienjahr ……………………………….................................. Euro im 3. Studienjahr ………………………………................................. Euro
6.2. Die Vergütung wird spätestens am letzten Arbeitstag des Monats gezahlt. 6.3. Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte Die Ausbildungsstätte trägt die Kosten für die ihr nach dem Vertrag obliegenden Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte gemäß Ziffer 4.2., soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind. Der Umfang der Kostenerstattung richtet sich nach den einschlägigen Regelungen. 6.4. Berufskleidung Wird von der Ausbildungsstätte besondere Berufskleidung vorgeschrieben, so wird sie von ihr zu Verfügung gestellt. 6.5. Fortzahlung der Vergütung Dem / der Studierenden wird die Vergütung auch gezahlt (1) für die Zeit der Freistellung gemäß Ziffer 5.6., (2) bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn er / sie a) sich für die Ausbildung bereithält, diese aber ausfällt, b) infolge unverschuldeter Krankheit nicht an der Ausbildung teilnehmen kann, c) aus einem sonstigen, in seiner / ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert ist, seine / ihre Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis zu erfüllen. 7.
PFLICHTEN DES / DER STUDIERENDEN Der / die Studierende hat sich zu bemühen, die Kenntnisse, Fertigkeiten und beruflichen Erfahrungen zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit zu erreichen. Er / sie verpflichtet sich insbesondere,
7.1. Lernpflicht - die ihm / ihr im Rahmen seiner / ihrer Ausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig und gewissenhaft auszuführen; 7.2. Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studienakademie, sonstige Ausbildungsmaßnahmen - an den Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studienakademie sowie an sonstigen Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen; 7.3. Weisungsgebundenheit - den Weisungen zu folgen, die ihm / ihr im Rahmen der Ausbildung vom Ausbilder / Anleiter bzw. von der Ausbilderin / der Anleiterin und von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden; 7.4. Betriebliche Ordnung / Dienstordnung - die für die jeweilige Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten; 7.5. Sorgfaltspflicht - Ausbildungsmittel, Werkzeuge, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln und sie nur zu den ihm / ihr übertragenen Arbeiten zu verwenden; 7.6. Betriebsgeheimnisse - über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse auch nach seinem / ihrem Ausscheiden Stillschweigen zu wahren; 7.7. Benachrichtigung - bei Fernbleiben von der Ausbildung, von Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studienakademie oder von sonstigen Ausbildungsveranstaltungen unter Angabe von Gründen unverzüglich die Ausbildungsstätte zu benachrichtigen und ihr bei Krankheit oder Unfall die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, haben Studierende eine ärztliche Bescheinigung über die bestehende Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen. Die Ausbildungsstätte ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.
2
389 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
7.8. Mitteilung über Noten - die Ausbildungsstätte über die von ihm / ihr erzielten Noten jedes Semester unverzüglich zu informieren. 7.9. Beurlaubung - einen Antrag auf Beurlaubung (§ 61 LHG) bei der Studienakademie für ein Auslandsstudium und ein Auslandspraktikum nur dann zu stellen, wenn sich die Ausbildungsstätte damit einverstanden erklärt hat. 8.
WÖCHENTLICHE AUSBILDUNGSZEIT
8.1.
Die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit in der Ausbildungsstätte beträgt ………………………..……… Stunden.
8.2
Über die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Stunden werden mit 1 / 100 der monatlichen Vergütung bezahlt oder durch entsprechende Freizeit ausgeglichen; dies gilt nur, soweit sie von der Ausbildungsstätte veranlasst wurden.
9.
URLAUB
9.1.
Der / Die Studierende hat Anspruch
im Jahr 20..........
im Jahr 20..........
im Jahr 20..........
auf Urlaub in Höhe von
Werktagen
.......................................
.......................................
.......................................
.......................................
Arbeitstagen
.......................................
.......................................
.......................................
.......................................
im Jahr 20..........
9.2. Der Urlaub soll zusammenhängend und in der Zeit der betrieblichen Ausbildung gewährt und genommen werden. Während des Urlaubs darf der / die Studierende keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit ausüben. 10.
KÜNDIGUNG
10.1. Kündigung während der Probezeit Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. 10.2. Kündigungsgründe Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nur gekündigt werden, (1) wenn die Exmatrikulation auf Antrag (§ 62 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 LHG), nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2, Nr. 3 und Nr. 5 LHG oder nach § 62 Abs. 3 LHG ausgesprochen worden ist, (2) aus einem anderen wichtigen Grund. 10.3. Form der Kündigung Die Kündigung muss schriftlich, im Fall der Ziffer 10.2. unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. 10.4. Unwirksamkeit einer Kündigung Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem / der zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. 10.5. Schadensersatz bei vorzeitiger Auflösung durch die Ausbildungsstätte oder den Studierenden / die Studierende Wird das Ausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann die Ausbildungsstätte oder der / die Studierende Schadensersatz verlangen, wenn der andere den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Das gilt nicht bei der Kündigung wegen einer Exmatrikulation auf Antrag nach Ziffer 10.2.(1). 10.6. Aufgabe des Betriebes, Wegfall der Ausbildungseignung Bei Kündigung des Ausbildungsverhältnisses wegen Betriebsaufgabe oder wegen Wegfalls der Ausbildungseignung verpflichtet sich die Ausbildungsstätte, mit Hilfe der Studienakademie sich rechtzeitig um eine weitere Ausbildung in einer anderen geeigneten Ausbildungsstätte zu bemühen. 11.
ZEUGNIS Die Ausbildungsstätte stellt dem / der Studierenden bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein Zeugnis aus. Es muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Ausbildung sowie über die erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und beruflichen Erfahrungen des / der Studierenden, auf Verlangen des / der Studierenden auch Angaben über Führung und Leistung.
12.
AUSSCHLUSSFRISTEN Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis sind innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit geltend zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der / die Studierende durch unverschuldete Umstände nicht in der Lage war, diese Frist einzuhalten.
13.
SONSTIGE VEREINBARUNGEN
13.1. Ergänzende Nebenabreden5 bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und müssen zusammen mit dem Ausbildungsvertrag zur Zulassung zum Studium bei der Studienakademie vorgelegt werden. 13.2. Die Vereinbarungen in den Ziffern 1 bis 13 sind unabdingbar.
, den ………......................................….. ……….....................................………….........................................................…………..
……………………………………………………………………………...............................
…………………………………………………………………………..........................................................................................................
………………………………………………………………………………...........................
Die Ausbildungsstätte (Stempel, Unterschrift)
Der Studierende / Die Studierende (Unterschrift)
ggf. gesetzliche Vertreter (Unterschrift)
Der Vertrag ist in drei gleich lautenden Ausfertigungen ausgestellt und von den Vertragsschließenden eigenhändig unterschrieben.
5
Unzulässige Nebenabreden sind u. a. Abreden über eine Bindung nach Beendigung der Ausbildung oder über einen Kostenersatz bei einem Wechsel des Arbeitgebers nach Beendigung der Ausbildung; dies gilt nicht für Rückzahlungsvereinbarungen über von der Ausbildungsstätte gegebenenfalls freiwillig bezahlte Studiengebühren.
3
390 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Studien‐ und Ausbildungsvertrag Studienbereich Wirtschaft
Version: 1.0 Autor: Prof. Dr. Wolff Letzter Beitrag durch: Kolb Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Formular (verbindlich) Zielgruppe: Hochschulöffentlichkeit Geltungsbereich: Studienbereich Wirtschaft Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☐
beschlossen durch
☐
beschlossen durch Vorstand
☒
beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: 06.11.2009)
☒
beschlossen durch Senat (Datum: 14.10.2009)
☐
empfohlen von Fachkommission
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Seit Veröffentlichung keine Änderungen, Dokument liegt wie verabschiedet vor
391 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Herausgeber: Duale Hochschule Baden-Württemberg · Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 9/2011 (22.09.2011) __________________________________________________________________________
Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge im Studienbereich Wirtschaft der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) (Studien- und Prüfungsordnung DHBW Wirtschaft – StuPrO DHBW Wirtschaft) Vom 22. September 2011
Auf Grund von § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 und § 34 Landeshochschulgesetz (LHG) hat der Senat der Dualen Hochschule Baden-Württemberg in seiner Sitzung am 13. Juli 2011 die nachfolgende Studien- und Prüfungsordnung für das Bachelorstudium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg im Studienbereich Wirtschaft (StuPrO DHBW Wirtschaft) beschlossen. Der Aufsichtsrat hat dieser Satzung nach § 20 Abs. 1 Satz 3 Nr. 17 i. V. m. §19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 LHG am 16. September 2011 zugestimmt (Az: 2.0.5.6). Der Präsident der Hochschule hat am 22 September.2011 gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 LHG seine Zustimmung erteilt (Az: 2.0.5.6). Die in dieser Satzung benutzten Bezeichnungen für die Mitglieder der Dualen Hochschule Baden-Württemberg sowie für deren Ämter, Tätigkeiten und Funktionen sind geschlechtsneutral zu verstehen. Frauen führen alle Amts-, Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in der entsprechenden weiblichen Form. Dies gilt auch für die Führung von Hochschulgraden, akademischen Bezeichnungen und Titeln.
Inhaltsübersicht 1. ABSCHNITT: § § § §
1 2 3 4
Allgemeines
Ziel des Studiums und der Prüfungen Dauer und Gliederung des Studiums Modularisierung Organisation des Studiums
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 9/2011 vom 22.09.2011
1 / 60 392 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
2. ABSCHNITT: § § § § § § § § § §
5 6 7 8 9 10 11 12 13 14
Prüfungsleistungen Bestehen der Modulprüfungen Anrechnung von Studien-Forschung und Prüfungsleistungen Bewertung von Prüfungsleistungen Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß Nachholung von Prüfungsleistungen Schutzfristen; Nachteilsausgleich Prüfung von Theoriemodulen Prüfung von Praxismodulen Wiederholung von Modulprüfungen
3. ABSCHNITT: § 15 § 16 § 17
§ 22 § 23
Bachelor-Abschluss
Studienabschluss und Bachelor-Gesamtnote Abschlussdokumente und Hochschulgrad Nichtbestehen der Prüfung und Aberkennung des Hochschulgrades
5. ABSCHNITT: § 21
Bachelorarbeit
Zweck und organisatorischer Ablauf Betreuung und Bewertung Bestehen und Wiederholung
4. ABSCHNITT: § 18 § 19 § 20
Prüfungen
Schlussbestimmungen
Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen, Akteneinsicht, Bescheinigungen Mängel im Prüfungsverfahren Inkrafttreten
Anlage 1: 1. 2.
Prüfungsleistungen nach § 5 Absatz 1 im Studienbereich Wirtschaft Modulbereichserläuterungen (zu § 3 und § 4)
Anlage 2:
Modul- und Prüfungspläne der einzelnen Studiengänge bzw. Studienrichtungen (zu § 3 und § 4)
Anlage 3:
Notendefinitionen und Notenbeschreibungen (zu § 8)
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 9/2011 vom 22.09.2011
393 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
2 / 60
1. ABSCHNITT - Allgemeines § 1 Ziel des Studiums und der Prüfungen (1) Die Studierenden sollen durch das Studium die Kompetenzen erwerben, die erforderlich sind, um in der Berufspraxis die fachlichen Zusammenhänge zu überblicken, wissenschaftliche Erkenntnisse anzuwenden und Probleme übergreifend zu lösen. (2) Die Prüfungen dienen der Feststellung, ob die Studierenden die in Absatz 1 genannten Ziele erreicht haben.
§ 2 Dauer und Gliederung des Studiums (1) Der Bachelor-Grad an der DHBW wird in der Regel nach drei Jahren Studium in Theorie und Praxis erreicht. (2) Das Studium an der DHBW gliedert sich in jedem Studienjahr in Studienabschnitte an der Studienakademie und in einer Ausbildungsstätte.
§ 3 Modularisierung (1) Das Studium an der DHBW ist modularisiert. (2) Entsprechend der Arbeitsbelastung der Studierenden durch Präsenzstunden (inkl. Prüfungen) und Selbststudium (inkl. Prüfungsvorbereitung) werden für die Module ECTSPunkte nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vergeben. (3) Die zu absolvierenden Module, die zu erbringenden Prüfungsleistungen sowie die zu erwerbenden ECTS-Punkte sind in den jeweiligen Modul- und Prüfungsplänen (Anlage 2) festgelegt. (4) Die ECTS-Punkte werden jeweils in ihrer Summe für ein erfolgreich abgeschlossenes Modul vergeben. (5) Die DHBW kann Zusatz-Module anbieten, die freiwillig belegt und mit einer Prüfungsleistung abgeschlossen werden können. Hierfür werden keine ECTS-Punkte vergeben.
§ 4 Organisation des Studiums (1) Grundlage für den Ablauf des Studiums sowie die Organisation des Studienbetriebs und der Prüfungen sind die Modul- und Prüfungspläne (Anlage 2). (2) Das Ersetzen von Modulen, wesentliche Änderungen der Zielsetzungen oder Inhalte eines Moduls sowie Veränderungen der Modulstruktur bedürfen der Beschlussfassung durch die zuständigen, landesweiten DHBW-Gremien gemäß der von der DHBW festgelegten Leitlinien.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 9/2011 vom 22.09.2011
394 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
3 / 60
(3) Standortspezifische Gestaltungsmöglichkeiten innerhalb des durch den Rahmenstudienplan oder die Modulbeschreibungen vorgegebenen Rahmens sind vor Beginn eines jeden Moduls durch die Studiengangsleitung festzulegen und den Studierenden bekannt zu geben. (4) Der Lehrkörper besteht aus den Hochschullehrern und den Lehrbeauftragten sowie den mit Lehre beauftragten akademischen Mitarbeitern der DHBW.
2. ABSCHNITT - Prüfungen § 5 Prüfungsleistungen (1) Prüfungsleistungen werden erbracht als 1. Klausurarbeit (K), 2. Seminararbeit (SE, SE/P), 3. Mündliche Prüfung (MP), 4. Referat (R), 5. Präsentation (P), 6. Bericht zum Ablauf und zur Reflexion der Praxisphase (ARB), 7. Projektarbeit (PA), 8. Bachelorarbeit (B). Die Prüfungsleistungen werden nach Maßgabe des § 8 sowie der Anlage 2 benotet oder unbenotet erbracht. (2) Die näheren Anforderungen an die Prüfungsleistungen sowie ihre spezifischen Merkmale ergeben sich aus den Anlagen 1 und 2. In den Modulbeschreibungen sind Form und Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen festgelegt. Diese sind spätestens zu Beginn des jeweiligen Moduls durch den Studiengangsleiter bekannt zu geben. (3) Bei Bachelor-, Seminar- und Projektarbeiten hat der Studierende schriftlich zu versichern, dass die Prüfungsleistung selbstständig und nur mit den angegebenen Quellen und Hilfsmitteln verfasst wurde. (4) Die Termine für die Erbringung von Prüfungsleistungen sind in der Regel mindestens vier Wochen vorher bekannt zu geben. (5) Prüfungsleistungen können bei fremdsprachigem Studienangebot in der entsprechenden Fremdsprache verlangt werden. (6) In unbenoteten Theoriemodulen (Anlage 1, 2) ist ein Leistungsnachweis zu erbringen. Unbenotete Module in diesem Sinne sind die Module „Wissenschaftliches Arbeiten“ und „Methoden- und Sozialkompetenzen“.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 9/2011 vom 22.09.2011
395 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
4 / 60
§ 6 Bestehen der Modulprüfungen (1) Jedes Modul wird mit einer Prüfung abgeschlossen (Modulprüfung); diese besteht in der Regel aus einer Prüfungsleistung. In begründeten Ausnahmefällen kann sie aus mehreren Prüfungsleistungen bestehen. Aus den Modulbeschreibungen ergeben sich die Art, die Anzahl und der Umfang der Prüfungsleistungen. Diese sind zu Beginn des Moduls den Studierenden bekannt zu geben. (2) Für jedes Modul wird eine Modulnote gebildet. Dies gilt nicht, soweit die Modulprüfung nur aus einer oder mehreren unbenoteten Prüfungsleistungen besteht. Besteht die Modulprüfung aus einer benoteten Prüfungsleistung, ist die Note der Prüfungsleistung die Modulnote. Besteht die Modulprüfung aus mehreren benoteten Prüfungsleistungen, ist die Modulnote die Durchschnittsnote der erbrachten Prüfungsleistungen; sofern in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist, werden bei der Bildung der Modulnote alle erbrachten Prüfungsleistungen gleich gewichtet und nur die erste Dezimalstelle ohne Rundung berücksichtigt. Die Modulnoten werden mit der Notenstufe und dem Notenwert mit der ersten Dezimalstelle angegeben. (3) Die Modulprüfung ist bestanden, wenn mindestens die Note „ausreichend“ (4,0) erreicht wurde. Soweit in einem Modul unbenotete Prüfungsleistungen vorgesehen sind, muss zum Bestehen der Modulprüfung jede unbenotete Prüfungsleistung mit „bestanden“ bewertet worden sein.
§ 7 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen (1) Studienzeiten und Prüfungsleistungen in der gleichen Studienrichtung an der DHBW oder ihrer Vorgängereinrichtung werden grundsätzlich vollständig angerechnet. Dies gilt auch für die dabei erworbenen ECTS-Punkte. Bei einem Wechsel der Studienrichtung können Module, deren Inhalte vergleichbar sind, angerechnet werden. (2) Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten in entsprechenden Berufen können bei Gleichwertigkeit auf Praxisphasen ganz oder teilweise angerechnet werden. Prüfungsleistungen, die in einem fachlich gleichwertigen Studium an anderen Hochschulen oder Berufsakademien erbracht wurden, können ganz oder teilweise angerechnet werden. Die entsprechenden ECTS-Punkte sind zu vergeben. (3) Der Antrag auf Anrechnung ist spätestens vier Wochen nach Beginn der jeweiligen Theoriephase bei der Studiengangsleitung zu stellen (Ausschlussfrist). Die anzurechnenden Studienzeiten und Prüfungsleistungen müssen durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden. Über die Anrechnung entscheidet die Studienakademie; in Fällen der Anrechnung von Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten erfolgt diese im Einvernehmen mit der Ausbildungsstätte.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 9/2011 vom 22.09.2011
396 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
5 / 60
(4) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb Deutschlands erbracht wurden, sind im Rahmen der DHBW-Richtlinie zur "Anerkennung von im Ausland erbrachten Leistungen " anzuerkennen. In Fällen, die von dieser Richtlinie nicht umfasst werden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.
§ 8 Bewertung von Prüfungsleistungen (1) Die einzelnen benoteten Prüfungsleistungen und Prüfungen werden gemäß Anlage 3 wie folgt bewertet:
Notenwert:
Notenstufe:
Notenbeschreibung:
1,0 bis 1,5
= sehr gut
= eine hervorragende Leistung;
1,6 bis 2,5
= gut
= eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung;
2,6 bis 3,5
= befriedigend
= eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
3,6 bis 4,0
= ausreichend
= eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
4,1 bis 5,0
= nicht ausreichend
= eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
Zur differenzierten Bewertung der Leistungen können Zwischennoten mit einer Dezimalstelle vergeben werden. (2) Unbenotete Prüfungsleistungen werden mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.
§ 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit der Note “nicht ausreichend” (5,0) bewertet, wenn die zu prüfende Person zu dem Prüfungstermin ohne wichtigen Grund nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung ohne wichtigen Grund von der Prüfung zurücktritt. Soweit für eine selbstständig und ohne Aufsicht zu erstellende Prüfungsleistung ein Abgabetermin festgelegt ist, gilt die Prüfungsleistung als mit der Note “nicht ausreichend” (5,0) bewertet, wenn die Prüfungsleistung ohne wichtigen Grund nicht bis zum Abgabetermin erbracht ist. Werden festgesetzte Fristen zur Anmeldung von Themen für eine selbständig und ohne Aufsicht zu erstellende Prüfungsleistung ohne wichtigen Grund nicht eingehalten, gilt die damit nicht
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 9/2011 vom 22.09.2011
397 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
6 / 60
fristgerecht angemeldete Prüfungsleistung ebenfalls mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Der für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachte wichtige Grund muss der Studienakademie oder dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen; in Zweifelsfällen kann die Studienakademie ein Attest eines von ihr benannten Arztes verlangen. (2) Im Falle des Rücktritts aus wichtigem Grund nach Beginn der Prüfung können bereits erbrachte, eigenständig bewertbare Prüfungsleistungen beim nächsten Prüfungstermin anerkannt werden. Nicht anerkannte Prüfungsleistungen gelten als nicht erbracht. (3) Versucht jemand das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende benotete Prüfungsleistung als mit der Note „nicht ausreichend" (5,0) beziehungsweise die betreffende unbenotete Prüfungsleistung mit „nicht bestanden“ bewertet. Wer den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die Prüfungsleistung ebenfalls als mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) beziehungsweise die betreffende unbenotete Prüfungsleistung als mit „nicht bestanden bewertet. (4) Belastende Entscheidungen sind der von der Entscheidung betroffenen Person unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 10 Nachholung von Prüfungsleistungen Ist die zu prüfende Person aus wichtigem Grund verhindert, an einer Prüfungsleistung teilzunehmen, setzt die Studienakademie spätestens für das darauf folgende Semester eine Nachholung der Prüfungsleistung fest; § 11 bleibt unberührt.
§ 11 Schutzfristen; Nachteilsausgleich (1) Die Inanspruchnahme von Mutterschutzfristen richtet sich nach dem jeweils gültigen Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (MuSchG). Ebenso sind die Fristen für die Elternzeit nach Maßgabe des jeweils gültigen Gesetzes über die Gewährung von Elterngeld und Elternzeit (BEEG) auf Antrag zu berücksichtigen. Die Studienakademie hat sich bei ihrer Entscheidung am Schutzzweck dieser Gesetze zu orientieren.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 9/2011 vom 22.09.2011
398 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
7 / 60
(2) Ein Studierender, der Familienpflichten im Sinne des § 34 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 LHG wahrnimmt, ist berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in der Prüfungsordnung hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen; er hat die entsprechenden Nachweise zu führen und ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen. (3) Wer wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung oder ständiger psychischer Behandlung nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Prüfungsleistungen zu erbringen, ist berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der nach dieser Satzung hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen. Fristen für Wiederholungsprüfungen können höchstens um bis zu zwei Semester verlängert werden; im Übrigen beträgt die Verlängerungsfrist höchstens drei Jahre. Der Studierende hat die entsprechenden Nachweise zu führen, insbesondere ärztliche Atteste vorzulegen; die Studienakademie kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Attestes eines von ihr benannten Arztes oder eines Amtsarztes verlangen. Der Studierende ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen. (4) Macht ein Studierender durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, eine Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann die Studienakademie gestatten, die Prüfungsleistung innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder eine gleichwertige Prüfungsleistung in einer anderen Form zu erbringen.
§ 12 Prüfung von Theoriemodulen (1) Schriftliche Prüfungsaufgaben werden von den die jeweilige Lehrveranstaltung durchführenden Mitgliedern des Lehrkörpers gestellt und bewertet. (2) Mündliche Prüfungen werden von den die jeweilige Lehrveranstaltung durchführenden Mitgliedern des Lehrkörpers und mindestens einem weiteren von der Studienakademie bestimmten Mitglied des Lehrkörpers durchgeführt. (3) Bei Verhinderung eines Prüfers nach den Absätzen 1 oder 2 beauftragt die Studienakademie ein anderes sachkundiges Mitglied des Lehrkörpers. (4) Über den Ablauf der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der die Namen der Prüfer, der Name der geprüften Person, die wesentlichen Gegenstände, die Bewertung der Beantwortung der Prüfungsfragen und das Ergebnis festgehalten werden. Die Niederschrift ist von den Prüfern zu unterzeichnen. (5) Mündliche Prüfungen sind nicht öffentlich. Die Prüfer können Zuhörer zulassen, wenn ein sachlich begründetes Interesse vorliegt und die zu prüfende Person nicht widerspricht. Bei der
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 9/2011 vom 22.09.2011
399 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
8 / 60
Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ist die Anwesenheit von Zuhörern nicht zulässig; dies gilt nicht für Beauftragte des Evaluationsverfahrens nach § 5 LHG. (6) Alle Prüfer und Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehen, sind sie durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Dies gilt auch für zugelassene Zuhörer in mündlichen Prüfungen.
§ 13 Prüfung von Praxismodulen (1) Bestandteil jedes Studienjahres ist ein Praxismodul. Die Prüfungsleistung in den Praxismodulen ist in den ersten beiden Studienjahren jeweils eine Projektarbeit. Die Projektarbeit des zweiten Praxismoduls ist vom Verfasser in einem Präsentationsseminar vorzutragen. Die Prüfungsleistung im Praxismodul des dritten Studienjahres ist eine mündliche Prüfung. Jedes Praxismodul beinhaltet auch die unbenotete Prüfungsleistung „Bericht zum Ablauf und zur Reflexion der Praxisphase“ (ARB). (2) Die Studienakademie benennt für die Betreuung und Bewertung der Projektarbeit einen wissenschaftlich qualifizierten Prüfer. Dieser muss ein fachlich und wissenschaftlich ausgewiesener Vertreter der Praxis, ein Professor oder akademischer Mitarbeiter einer Hochschule sein. Die Projektarbeit im ersten Praxismodul wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Im zweiten Praxismodul sind die Projektarbeit und deren Präsentation zwei Prüfungsleistungen, die getrennt benotet werden; die Bewertung der Projektarbeit obliegt dem nach Satz 1 benannten Prüfer; es muss mindestens die Note „ausreichend“ (4,0) erreicht werden; die Bewertung der Präsentation wird von einem Hochschullehrer der DHBW und einem Vertreter der beruflichen Praxis vorgenommen. Über den Verlauf der Präsentation und deren Ergebnis ist eine Niederschrift anzufertigen; § 12 Absatz 4 gilt entsprechend. Die Modulnote wird als gewichtetes Mittel aus den Noten der Projektarbeit (2-fach) und der Präsentation (1-fach) ermittelt. (3) Für die mündliche Prüfung im Praxismodul des dritten Studienjahres werden für jede Studienrichtung, soweit nicht gegeben für jeden Studiengang, von der Studienakademie Prüfungsausschüsse gebildet. Jeder Prüfungsausschuss besteht aus mindestens zwei sachkundigen Mitgliedern. Den Vorsitz führt ein Hochschullehrer der Studienakademie. Für den Fall seiner Verhinderung ist ein Stellvertreter zu berufen. Neben den Hochschullehrern muss im Prüfungsausschuss mindestens ein Vertreter der beruflichen Praxis vertreten sein. (4) Die mündliche Prüfung bezieht sich überwiegend auf die praxisbezogenen Studieninhalte sowie die zu Grunde liegenden, theoretischen Konzepte. Die mündliche Prüfung soll neben den fachlichen Qualifikationen auch überfachliche Qualifikationen (u.a.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 9/2011 vom 22.09.2011
400 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
9 / 60
Methodenkompetenzen) einbeziehen. Prüfungsfragen, die sich auf geheim zu haltende Inhalte beziehen, sind unzulässig. (5) Der Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis der mündlichen Prüfung fest. Es wird gebildet aus der umfassenden Wertung und Gewichtung der Einzelleistungen unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks. Weichen die Ansichten der Prüfer voneinander ab, entscheidet der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (6) Über den Ablauf der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen; § 12 Absatz 4 gilt entsprechend. (7) Die mündlichen Prüfungen sind nicht öffentlich. § 12 Absätze 5 und 6 gelten entsprechend. (8) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist nach Feststellung durch den Prüfungsausschuss der geprüften Person bekannt zugeben.
§ 14 Wiederholung von Modulprüfungen (1) Wurde eine benotete Modulprüfung nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet, können die nicht bestandenen Prüfungsleistungen innerhalb von in der Regel vier bis zwölf Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung für ein Theoriemodul hat alle nicht bestandenen Prüfungsleistungen zu umfassen. Das Ergebnis jeder wiederholten Prüfungsleistung ersetzt bei der Ermittlung der Modulnote die Note der entsprechenden Erstprüfung. Bei der Wiederholungsprüfung eines Praxismoduls der ersten beiden Studienjahre sind die nicht bestandenen Prüfungsleistungen zu wiederholen; muss die Projektarbeit wiederholt werden, ist diese in der Regel innerhalb von spätestens sechs Wochen zu überarbeiten. Wird die wiederholte Projektarbeit im Rahmen des ersten Praxismoduls nicht mit „bestanden“ oder die wiederholte Projektarbeit im Rahmen des zweiten Praxismoduls nicht mit mindestens der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet, erfolgt eine Zweitbegutachtung der wiederholten Projektarbeit. Diese wird durchgeführt von einem Zweitgutachter (Mitglied des Lehrkörpers der DHBW), der vom zuständigen Studiengangsleiter benannt wird. Weichen die beiden Bewertungen voneinander ab, entscheidet bei der Projektarbeit im Rahmen des ersten Praxismoduls die Studienakademie über das Bestehen. Bei der Projektarbeit im Rahmen des zweiten Praxismoduls wird die endgültige Note als arithmetisches Mittel der beiden Bewertungen festgesetzt. Für die Wiederholungsprüfung des dritten Praxismoduls gelten § 13 Absatz 3 - Absatz 8 entsprechend.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 9/2011 vom 22.09.2011
401 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
10 / 60
(2) Wurde eine unbenotete Prüfungsleistung eines Theoriemoduls nicht bestanden, kann sie einmal innerhalb von in der Regel vier Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses wiederholt werden. (3) In besonders schweren Fällen des § 9 Absatz 3 kann die Wiederholung der entsprechenden Prüfungsleistung nur noch mit der Note „ausreichend“ (4,0) oder „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet werden. (4) Wurde eine Prüfungsleistung auch in der Wiederholung nicht bestanden, so kann diese in der Regel innerhalb von zwei bis sechs Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ein zweites Mal wiederholt werden. Sie wird als mündliche Prüfung durchgeführt und entscheidet nur noch über die Note „ausreichend“ (4,0) oder „nicht ausreichend“ (5,0) beziehungsweise über die Bewertung „bestanden“ oder „nicht bestanden“. (5) Eine zweite Wiederholungsprüfung ist nach Absatz 4 pro Studienjahr in dem betreffenden Studiengang nur jeweils einmal möglich. (6) Die zweite Wiederholungsprüfung nach Absatz 4 führt ein Studiengangsleiter des jeweiligen Studiengangs mit mindestens einem von der Studienakademie bestimmten fachlich zuständigen Mitglied des Lehrkörpers durch. Den Vorsitz hat der Studiengangsleiter. Die Prüfer legen die Bewertung gemeinsam fest. Weichen die Bewertungen der Prüfer voneinander ab, entscheidet die Studienakademie. Über den Ablauf der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen; § 12 Absatz 4 gilt entsprechend. (7) Die zweite Wiederholungsmöglichkeit gemäß Absatz 4 entfällt bei den Prüfungsleistungen der Praxismodule. (8) Hat ein Studierender eine nach dieser Satzung vorgesehene Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden, so erlischt die Zulassung zu dem betreffenden Studiengang nach § 32 Absatz 1 Satz 5 LHG. Eine Exmatrikulation hat nach § 62 Absatz 2 Nr. 2 LHG von Amts wegen zu erfolgen.
3. ABSCHNITT - Bachelorarbeit § 15 Zweck und organisatorischer Ablauf (1) Die Bachelorarbeit ist eine eigenständige Prüfungsleistung. Sie soll zeigen, dass die Studierenden in der Lage sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine praxisbezogene Problemstellung selbstständig unter Anwendung praxisbezogener sowie wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden zu bearbeiten. (2) Das Thema der Bachelorarbeit wird vom Studierenden im Benehmen mit der Ausbildungsstätte vorgeschlagen und von der Studienakademie vergeben. Die schriftliche
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 9/2011 vom 22.09.2011
402 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
11 / 60
Anmeldung zur Bachelorarbeit bei der Studiengangsleitung hat durch den Studierenden spätestens zu dem von der Studienakademie festgesetzten Termin zu erfolgen. Die Studiengangsleitung genehmigt das Thema. (3) Die Bachelorarbeit wird in der fünften oder sechsten Praxisphase erstellt. (4) Die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit beträgt zwölf Wochen; dieser Zeitraum wird nicht durch die vorausgehende Erstellung einer Projektskizze zur Bachelorarbeit im Rahmen des wissenschaftlichen Arbeitens verkürzt. Der Studierende hat für die Erstellung der Bachelorarbeit einen Workload von mindestens 360 Stunden zu leisten. Beginn und Ende der Bearbeitungszeit werden von der Studienakademie festgelegt. Auf begründeten Antrag kann die Studienakademie die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um eine angemessene Frist verlängern. Der Antrag ist vor Ablauf der Bearbeitungsfrist einzureichen und von der Ausbildungsstätte mit einer Stellungnahme zu versehen.
§ 16 Betreuung und Bewertung (1) Die Studienakademie benennt einen Professor oder Lehrbeauftragten, der die Bachelorarbeit betreut und bewertet. Der Lehrbeauftragte muss die Voraussetzungen des § 56 Absatz 2 Satz 1 LHG erfüllen. § 12 Absatz 6 gilt entsprechend. (2) Die Bachelorarbeit kann in begründeten Ausnahmefällen in Form einer Gruppenarbeit erbracht werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen an der Arbeit beteiligten Personen entsprechend gekennzeichnet und bewertbar ist.
§ 17 Bestehen und Wiederholung (1) Die Bachelorarbeit ist bestanden, wenn sie mit mindestens der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde. (2) Der Studiengangsleiter zieht einen zweiten Prüfer hinzu, wenn der erste Prüfer die Bachelorarbeit schlechter als mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet hat. Bei unterschiedlicher Bewertung wird die Note als arithmetisches Mittel festgesetzt. (3) Wurde die Bachelorarbeit schlechter als mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet, so kann sie einmal wiederholt werden. Das neue Thema wird spätestens drei Monate nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses vergeben. Eine zweite Wiederholung der Bachelorarbeit ist ausgeschlossen.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 9/2011 vom 22.09.2011
403 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
12 / 60
4. ABSCHNITT - Bachelor-Abschluss § 18 Studienabschluss und Bachelor-Gesamtnote (1) Das Studium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn alle Modulprüfungen und die Bachelorarbeit bestanden sind. (2) In die Berechnung der Bachelorgesamtnote gehen die Note der Bachelorarbeit mit 20% und das arithmetische Mittel der Modulnoten mit einer Dezimalstelle ohne Rundung zu 80% ein. Dabei sind die Noten für die einzelnen relevanten Module mit den ECTS-Punkten des Moduls zu gewichten. Gewichtungsfaktor ist das Verhältnis der ECTS-Punkte des jeweiligen Moduls zur Summe der ECTS-Punkte aller in diese Berechnung eingehenden Module. § 8 Absatz 1 gilt entsprechend. (3) Zusätzlich zur Bachelorgesamtnote nach Absatz 2 wird für die Absolventen eines jeden Studiengangs, in Studiengängen mit Studienrichtungen auf Ebene der Studienrichtungen, standortspezifisch die nachfolgende ECTS-Klassifikation vergeben: A B C D E
für die besten 10 Prozent, für die nächsten 25 Prozent, für die nächsten 30 Prozent, für die nächsten 25 Prozent, für die nächsten 10 Prozent.
Bezugsbasis bilden dabei die Bachelorgesamtnoten des aktuellen Studienjahres und der vergangenen zwei Studienjahre. Sofern der Studiengang bzw. die Studienrichtung neu eingerichtet wurde und die Bezugsbasis nicht nach Satz 2 gebildet werden kann, werden die Bachelorgesamtnoten des aktuellen Studienjahres sowie der bislang durchgeführten Studienjahrgänge zur Bildung der Bezugsbasis herangezogen.
§ 19 Abschlussdokumente und Hochschulgrad (1) Die DHBW erstellt als Abschlussdokumente eine Urkunde, ein Zeugnis, eine Notenbescheinigung (Transcript of Records) und ein Diploma Supplement. Auf der Urkunde und dem Zeugnis werden jeweils der Studiengang und gegebenenfalls die Studienrichtung, in der Notenbescheinigung und im Diploma Supplement wird zusätzlich gegebenenfalls die Vertiefung genannt. (2) Die Urkunde wird vom Rektor der Studienakademie, das Zeugnis vom Dekan der Fakultät und vom zuständigen Studiengangsleiter unterzeichnet. Beide Abschlussdokumente werden mit dem Siegel der DHBW versehen.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 9/2011 vom 22.09.2011
404 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
13 / 60
(3) In das Zeugnis sind die absolvierten Module mit der Modulnote und der ECTS-Punktezahl, das Thema der Bachelorarbeit und deren Note sowie ECTS-Punktezahl, die Gesamtnote des Bachelorstudiums, die ECTS-Gesamtpunktezahl sowie die ECTS-Klassifikation aufzunehmen. Freiwillige Zusatzmodule können aufgenommen werden. (4) In der Notenbescheinigung (Transcript of Records) sind die Module mit der jeweiligen Modulnote und ihren Lehrveranstaltungen aufgeführt. Das „Diploma Supplement“ enthält Angaben über Art und Stufe des Abschlusses sowie detaillierte Informationen über das Studienprogramm. (5) Auf Grund des erfolgreich abgeschlossenen Studiums im Studienbereich Wirtschaft verleiht die DHBW den Hochschulgrad „Bachelor of Arts“ (B.A.); abweichend davon wird im Studiengang „Wirtschaftsinformatik“ der Hochschulgrad „Bachelor of Science“ (B.Sc.) verliehen.
§ 20 Nichtbestehen der Prüfung und Aberkennung des Hochschulgrades (1) Hat die zu prüfende Person bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung der Abschlussdokumente bekannt, kann die Studienakademie nachträglich die betreffenden Noten entsprechend § 9 Absatz 3 ändern und die Prüfung ganz oder teilweise als nicht bestanden erklären. Vor einer Entscheidung ist der betroffenen Person Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung zu geben. (2) Die unrichtigen Abschlussdokumente sind einzuziehen und erforderlichenfalls neu zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 ist nach einer Frist von zwei Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. (3) Wird das Nichtbestehen der Prüfung nach Absatz 1 festgestellt, sind der verliehene Hochschulgrad abzuerkennen und die entsprechenden Abschlussdokumente einzuziehen.
5. ABSCHNITT - Schlussbestimmungen § 21 Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen, Akteneinsicht, Bescheinigungen (1) Prüfungsunterlagen werden von der Studienakademie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Aushändigung der Abschlussdokumente aufbewahrt. Die geprüfte Person kann Einsichtnahme in ihre Prüfungsunterlagen beantragen. Der Antrag muss spätestens ein Jahr nach Abschluss des Prüfungsverfahrens schriftlich bei der Studienakademie gestellt werden. (2) Über die Bewertung der Prüfungsleistungen stellt die Studienakademie den Studierenden nach jedem Semester eine Notenbescheinigung (Transcript of Records) aus.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 9/2011 vom 22.09.2011
405 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
14 / 60
§ 22 Mängel im Prüfungsverfahren (1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die die Chancengleichheit erheblich verletzt haben, kann die Studienakademie auf Antrag eines Prüfungsteilnehmers oder von Amts wegen anordnen, dass von einem bestimmten Prüfungsteilnehmer oder von allen Prüfungsteilnehmern die Prüfung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind. (2) Ein Antrag nach Absatz 1 ist unverzüglich schriftlich bei der Studienakademie zu stellen. Er darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden. Die Geltendmachung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des Teils des Prüfungsverfahrens, das mit dem Mangel behaftet war, ein Monat verstrichen ist. (3) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfung darf die Studienakademie von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr treffen.
§ 23 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in den „Amtlichen Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg“ in Kraft. Sie ist anzuwenden für die Studierenden, die ihr Studium ab dem 01. Oktober 2011 an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg aufnehmen. Für Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung begonnen haben, findet Anwendung die Satzung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg über das Studium und die Prüfungen im Studienbereich Wirtschaft (Studien- und Prüfungsordnung DHBW Wirtschaft – StuPrO DHBW Wirtschaft) vom 18. Mai 2009, geändert durch die erste Satzung der DHBW zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung DHBW Wirtschaft - StuPrO DHBW Wirtschaft - vom 22. Dezember 2010. Stuttgart, den 22.09.2011
Prof. Reinhold R. Geilsdörfer Präsident
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 9/2011 vom 22.09.2011
406 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
15 / 60
Anlage 1 (zu § 3, § 4 und § 5)
1. Prüfungsleistungen nach § 5 Absatz 1 im Studienbereich Wirtschaft 1.1 Erläuterung der Prüfungsleistungen 1.1.1 Klausurarbeit (K) In den Klausurarbeiten sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in der vorgegebenen Zeit mit den zugelassenen Hilfsmitteln Aufgaben lösen und Themen bearbeiten können. Klausuren sollen aus Wissens-, Methoden- und Verständnisfragen bestehen und den Studierenden Gelegenheit zur kritischen Reflexion geben. Die Länge der Klausuren ist abhängig von der Anzahl der ECTS-Punkte des entsprechenden Moduls; sie beträgt in Modulen mit: 5 bzw. 6 CP 120 Min. 7 bzw. 8 CP 150 Min. 9 bzw. 10 CP 180 Min. Wird eine Klausurarbeit von mehreren Dozenten gestellt (gemeinsame Klausurstellung), ist eine gemeinsame Note zu vergeben, die auf der Basis einer Punkteaddition zu ermitteln ist. Die Punkteverteilung auf die einzelnen Klausurteile erfolgt entsprechend ihres Zeitanteils an der gesamten Klausur. Die Klausurdauer ist auch in den Fällen der Gewichtungsfaktor, in denen in einem Modul zwei Klausuren als eigenständige Prüfungsleistungen verlangt werden. 1.1.2 Seminararbeit (SE, SE/P) Eine Seminararbeit ist eine schriftliche Ausarbeitung im Umfang von 10 bis 15 Seiten. Abweichungen bedürfen der Zustimmung des wissenschaftlichen Betreuers; nicht genehmigte Abweichungen führen zu einem angemessenen Notenabschlag. Die Leistung kann von den Studierenden einzeln oder als Gruppenleistung erbracht werden. Im Falle einer Gruppenleistung orientiert sich der schriftlich zu erbringende Teil jedes Gruppenmitglieds an der Seminararbeit mindestens an der unteren Umfanggrenze. Dabei ist stets Sorge zu tragen, dass der Beitrag der einzelnen Gruppenmitglieder an der Gesamtleistung eindeutig erkennbar wird. Die Seminararbeit kann ausschließlich auf die Anfertigung einer schriftlichen Leistung ausgerichtet sein (SE). Umfasst die Leistung der Seminararbeit neben der schriftlichen Ausarbeitung auch eine Präsentation der Arbeitsergebnisse (SE/P), so soll die Präsentation eine Dauer von ca. 15 Minuten umfassen. Bei der Ermittlung der gemeinsamen Note wird die Note der schriftlichen Arbeit 2-fach und die Präsentation 1-fach gewichtet.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 9/2011 vom 22.09.2011
407 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
16 / 60
Anstatt einer üblicherweise zu leistenden schriftlichen Ausarbeitung zu einem definierten Fachthema können Gegenstand einer Seminararbeit auch Ergebnisdokumentationen unterschiedlicher Studienleistungen, wie z.B. Projektstudien, Programmentwurf, Fallstudien, Unternehmenssimulationen, Projektskizze zur Bachelorarbeit u.a., sein. Die Ergebnisdokumentation ist stets zu präsentieren (SE/P). In den Studienrichtungen Mediendesign und BWL-Medien und Kommunikationswirtschaft kann eine Seminararbeit auch eine Entwurfsarbeit sein, die in dem betreffenden Prüfungsfach vom Studierenden mit anleitender Unterstützung durch die zuständigen Lehrkräfte angefertigt wird. Ihr Umfang und ihre Komplexität ergeben sich aus den in den Modulbeschreibungen festgelegten Anforderungen. Soweit sich diese Arbeiten nicht beim Prüfer befinden, sind sie zum Prüfungstermin vom Studierenden vorzulegen und eventuell zu präsentieren. Bei der Beurteilung sind alle vom Studierenden in der Studienzeit, die der Bewertung zugrunde liegt, angefertigten Arbeiten zu berücksichtigen. Die Mithilfe der zuständigen Lehrkraft ist bei der Beurteilung mit zu berücksichtigen. 1.1.3 Mündliche Prüfung (MP) Mündliche Prüfungen (Prüfungsleistung im Praxismodul des 3. Studienjahres und mündliche Wiederholungsprüfungen) dauern ca. 30 Minuten je Prüfungskandidat. Sie können auch als Gruppenprüfung durchgeführt werden. Werden mündliche Sprachprüfungen in Form einer Gruppenprüfung abgehalten, beträgt die Mindestprüfungsdauer je Kandidat ca. 10 Minuten. Für die mündlichen Prüfungen in Sprachmodulen (erstes Sprachmodul) ist eine Prüfungskommission zu bilden, die aus zwei Personen (fachlich qualifizierter Prüfer und Beisitzer) besteht. In den Studienrichtungen Mediendesign und BWL-Medien und Kommunikationswirtschaft kann eine mündliche Prüfung, sofern sie als zweite Wiederholung für eine Modulprüfung durchgeführt wird, auch aus einer gestalterischen Arbeit bestehen. 1.1.4 Referat (R) Ein Referat ist ein mündlicher Fachvortrag von selbstständig erarbeiteten Inhalten, der ca. 2030 Minuten dauert. Neben der Beurteilung der inhaltlichen Aspekte sind auch die Art der Darbietung, die sprachliche Ausdrucksfähigkeit usw. zu bewerten. 1.1.5 Präsentation (P) Vorrangig in den Modulen der Schlüsselqualifikation werden in einem Kurzvortrag (Dauer ca. 10 bis 15 Min.) studentische Arbeitsergebnisse präsentiert. Neben der Beurteilung der inhaltlichen Aspekte sind insbesondere die Art der Darbietung, die sprachliche Ausdrucksfähigkeit usw. zu bewerten. Die Präsentationszeit der Projektarbeit des zweiten Praxismoduls soll inklusive Diskussion ca. 30 Minuten betragen.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 9/2011 vom 22.09.2011
408 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
17 / 60
1.1.6 Bericht zum Ablauf und zur Reflexion der Praxisphase (ARB) Die Prüfungsleistung „Bericht zum Ablauf und zur Reflexion der Praxisphase“ beinhaltet eine Dokumentation des zeitlichen und inhaltlichen Ablaufs der Praxisphasen und eine Reflexion des Lern- und Erkenntnisfortschritts des Studierenden in der Praxisphase sowie eine Reflexion der Verknüpfung der Inhalte der Theorie- und Praxisphasen aus studentischer Sicht. Der ARB ist zum Abschluss jedes Praxismoduls als unbewertete Prüfungsleistung zu erbringen. 1.1.7 Projektarbeit (PA) Die Projektarbeit dient dazu, den Transfer der in den Theoriephasen gelegten wissenschaftlichen Grundlagen und deren Anwendung in den betrieblichen Praxisphasen zu dokumentieren. Die Erkenntnisse der jeweiligen Fachwissenschaft (z.B. Betriebswirtschaftslehre oder Informatik) sollen auf eine betriebliche Fragestellung angewandt werden. In der Studienrichtung Mediendesign sollen die spezifischen fachwissenschaftlichen Erkenntnisse auf eine „gestalterisch-künstlerische“ oder „gestalterisch-kommunikative“ Fragestellung angewandt werden. Die Projektarbeit hat den Kriterien wissenschaftlichen, in der Studienrichtung Mediendesign auch künstlerischen, Arbeitens zu genügen und soll in der Regel 20 bis 30 Seiten umfassen. Abweichungen bedürfen der Zustimmung des wissenschaftlichen Betreuers; nicht genehmigte Abweichungen führen zu einem angemessenen Notenabschlag. Die Projektarbeit des zweiten Praxismoduls ist zu präsentieren; die Präsentationszeit soll inklusive Diskussion ca. 30 Minuten betragen. Die Themenvereinbarung für die Projektarbeit erfolgt zwischen dem Studierenden und der jeweiligen Ausbildungsstätte. Die Genehmigung des Themas obliegt der zuständigen Studiengangsleitung. Der Abgabetermin für die Projektarbeit ist den Studierenden spätestens gegen Ende des vorangegangenen Theoriesemesters mitzuteilen. Eine Fristverlängerung kann auf begründeten Antrag gewährt werden, dem Antrag ist eine schriftliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte beizufügen. Für die Erstellung der Projektarbeiten während der Praxisphasen unterstützt die Ausbildungsstätte den Studierenden in angemessenem Rahmen. Die Erstellung der Projektarbeit wird von einem Mitarbeiter der Ausbildungsstätte begleitet. 1.1.8 Bachelorarbeit (B) Der Umfang der Bachelorarbeit soll in der Regel 60 bis 80 Seiten betragen. Abweichungen bedürfen der Zustimmung des Betreuers; nicht genehmigte Abweichungen führen zu einem angemessenen Notenabschlag. Ist eine Bachelorarbeit ein künstlerisches, kreatives Projekt (z.B. Film oder sonstiges Medienprojekt) ist zusätzlich eine schriftliche Ausarbeitung (Umfang 20-40 Seiten) erforderlich, welche beispielsweise konzeptionelle, wirtschaftliche oder theoretische
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 9/2011 vom 22.09.2011
409 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
18 / 60
Hintergründe der Arbeit offen legt. Der kreative Teil und die schriftliche Ausarbeitung werden zu gleichen Anteilen bewertet. 1.2 Sonstiges 1.2.1 In unbenoteten Theoriemodulen ist ein Leistungsnachweis zu erbringen. Dieser kann z.B. durch aktive Mitarbeit, ein Protokoll oder ein Kurz-Referat erbracht werden. 1.2.2 Wird als Prüfungsleistung eine Klausurarbeit vorgeschrieben, kann die Studienakademie verlangen, dass ein Teil der Klausurarbeit durch eine Seminararbeit (SE) ersetzt wird; der Umfang der Klausurarbeit darf dabei um maximal 50% reduziert werden. Die Note der Prüfungsleistung wird dann als gewichtetes arithmetisches Mittel aus der Note der Klausurarbeit und der Note der Seminararbeit ermittelt. Gewichtungsfaktor ist der Anteil der beiden Einzelleistungen an der Gesamtleistung. Zulässig sind pro Studienjahr maximal zwei solcher Kombinationen. Insgesamt dürfen pro Studienjahr nicht mehr als drei Seminararbeiten in Theoriemodulen verlangt werden. 1.2.3 Bachelorarbeiten, Projektarbeiten und Seminararbeiten sind jeweils zweifach in gedruckter Ausfertigung und einmal in elektronischer Form (Textdatei und gegebenenfalls weiterer digitaler Anlagen) bei der Studienakademie einzureichen.
2. Modulbereichserläuterungen (zu § 3 und § 4) Das Studienangebot eines Studiengangs bzw. einer Studienrichtung ist in Modulbereiche gegliedert, die sich i.d.R. über alle drei Studienjahre erstrecken. Zu Modulbereichen werden Module zusammengefasst, die einen inhaltlichen oder einen sachlogischen Zusammenhang aufweisen. Die einzelnen Module dürfen dabei die Modulgröße von 5 CP nicht unter- und von 10 CP nicht überschreiten. Modulbereich 1: Kerninhalte Die grundlegenden, unabdingbaren Lehr- und Lerninhalte eines jeden Studienangebots sind in einem oder mehreren Modulbereichen (Kern-Pflicht-Module) zusammengefasst. Die jeweiligen spezifischen fachwissenschaftlichen Inhalte (z.B. Betriebswirtschaftslehre, Informatik, Medien, Gesundheitswissenschaft, Volkswirtschaftslehre, Recht) sind im erforderlichen Umfang für die einzelnen Studiengänge bzw. Studienrichtungen in den Rahmenstudienplänen berücksichtigt. Modulbereich 2: Profil Landesweit und/oder an einzelnen Studienorten können Profil-Modulbereiche eingerichtet werden, um spezifische inhaltliche, zumeist branchenspezifische Schwerpunkte zu bilden (Profil-Pflicht-Module / Lokal-Profil-Pflicht-Module). Eine lokale Profilierung kann maximal 2 Profilebenen und dabei dann 30 Credit Points umfassen. Profilanzahl, inhaltliche Art, Modulanzahl und Zeitumfang sowie die Zuordnung der Profile zu den Studienjahren sind für einen Studiengang bzw. eine Studienrichtung jeweils definiert (Poolbildung). Aus diesem Pool
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 9/2011 vom 22.09.2011
410 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
19 / 60
kann vor Ort gewählt werden. Umfasst der inhaltliche Schwerpunkt des spezifischen Profilangebots mindestens 20 CP, so erlangt das Profil den Status einer Vertiefung. Modulbereich 3: Wahl Zur studentischen Profilierung sind in jedem Studiengang bzw. jeder Studienrichtung mindestens ein (maximal zwei) Wahlmodul(e) einzurichten (Profil-Wahl-Pflicht-Modul / LokalProfil-Wahl-Pflicht-Modul). Der Modul-Umfang entspricht in der Regel 8 Credit Points und ist maximal um 2 Credit Points erweiterbar. Modulbereich 4: Methodische Grundlagen Methodische Grundlagen (z.B. Wissenschaftliches Arbeiten, Wirtschaftsmathematik/Statistik) sind in der Regel in einem eigenen Modulbereich (Kern-Pflicht-Module) zusammengefasst, können aber auch integriert in anderen Modulen Studieninhalt sein. Diese Lehr- und Lerninhalte haben einen Workload zu umfassen, der mindestens 20 Credit Points begründet. Das Modul „Wissenschaftliches Arbeiten“ umfasst u.a. die Erstellung einer „Projekt-Skizze“ zur methodischen Vorbereitung auf die Bachelorarbeit. Modulbereich 5: Schlüsselqualifikationen In einem eigenen Modulbereich Schlüsselqualifikationen (Kern-Pflicht-Module) sind Methoden- und Sozialkompetenzen verpflichtende Lehr- und Lerninhalt. Sie haben einen Workload zu umfassen, der 10 Credit Points begründet. Auch in allen anderen Modulbereichen wird angestrebt, entsprechende Kompetenzen zu vermitteln und umzusetzen. Optional kann der Modulbereich „Schlüsselqualifikationen“ um die Modulebene einer Sprache (2 Module mit jeweils 6 CP) ergänzt werden. Modulbereich 6: Praxis Der Modulbereich Praxis fasst in jedem Studiengang bzw. in der Studienrichtung die drei Praxismodule (Kern-Pflicht-Module) zusammen, die den Ausbildungsverlauf während des Studiums in der Praxis abbilden. Begleitetes Selbststudium Integraler Bestandteil des Studiums sind im 1. und 2. Studienjahr jeweils bis zu 40 Stunden, im 5. Semester des 3. Studienjahres bis zu 20 Stunden »Begleitetes Selbststudium«. Mit diesem insgesamt maximal 100 Stunden umfassenden begleiteten Selbststudium wird den Studierenden durch unterschiedliche Angebote wie z. B. Tutorien, Übungen oder weitere Formen des begleiteten Selbststudiums eine bedarfsgerechte und kompetenzorientierte Unterstützung angeboten. Der Studiengangsleiter kann entsprechend der didaktischen Möglichkeiten und Bedürfnisse geeignete Formen des begleiteten Selbststudiums im Rahmen des definierten Stundenkontingentes des jeweiligen Studienjahres flexibel festlegen. Zusatzmodule Zusatzmodule können von den Studierenden aus dem von der Studienakademie erstellten Angebot frei gewählt werden. Eventuell erbrachte Leistungen sind nicht bestehensrelevant und gegebenenfalls erzielte Noten gehen nicht in die Gesamtnote ein. Ebenso können in Zusatzmodulen keine ECTS-Punkte erworben werden.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 9/2011 vom 22.09.2011
411 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
20 / 60
Anlage 2 (zu § 3 und § 4) Modul- und Prüfungspläne der einzelnen Studiengänge bzw. Studienrichtungen A.
Betriebswirtschaftslehre I. Bank II. Consulting III. Demografiemanagement IV. Dienstleistungsmanagement / Dienstleistungsmarketing V. Finanzdienstleistungen VI, Gesundheitsmanagement VII. Handel VIII. Handwerk IX. Immobilienwirtschaft X. Industrie XI. International Business XII. Medien- und Kommunikationswirtschaft XIII. Messe-, Kongress- und Eventmanagement XIV. Mittelständische Wirtschaft XV. Öffentliche Wirtschaft XVI. Personalmanagement / Personaldienstleistung XVII. Spedition, Transport und Logistik XVIII. Tourismus, Hotellerie und Gastronomie XIX. Versicherung XX. Wirtschaftsförderung
B.
Rechnungswesen, Steuer, Wirtschaftsrecht I. Accounting & Controlling II. Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, Unternehmensrechnung und Finanzen III. Steuern und Prüfungswesen IV. Wirtschaftsprüfung V. Wirtschaftsrecht
C.
Wirtschaftsinformatik I. Application Management II. Business Engineering III. International Management for Business and Information Technology IV. Sales & Consulting V. Software Engineering
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 9/2011 vom 22.09.2011
412 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
21 / 60
D.
Medien I. Digitale Medien II. Mediendesign III. Onlinemedien
E.
Unternehmertum
F.
Angewandte Gesundheitswissenschaften
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 9/2011 vom 22.09.2011
413 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
22 / 60
Modul- und Prüfungsplan BWL – Bank Modulbereiche
Anzahl der Module
benotete Prüfungsleistungen
unbenotete Prüfungsleistungen
ECTS
BWL
7
7
0
45
Profil
3 bis 6
5 bis 7
0
30 / 42
Wahl
1
1
0
8
VWL/Recht
5
5
0
25
Methodische Grundlagen
4
4
1
20
Schlüsselqualifikationen
2 bis 4
0 bis 2
2
22 / 10
Bachelorarbeit
1
1
0
12
Praxis
3
3
4
48 210
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 9/2011 vom 22.09.2011
414 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
23 / 60
Modul- und Prüfungsplan BWL – Consulting Modulbereiche
Anzahl der Module
Benotete Prüfungsleistungen
Unbenotete Prüfungsleistungen
ECTS
BWL
6
6
0
38
Profil
6
6
0
37
Wahl
1
1
0
8
VWL/Recht
5
5
0
25
Methodische Grundlagen
4
4
1
20
Schlüsselqualifikationen
4
2
2
22
Bachelorarbeit
1
1
0
12
Praxis
3
3
4
48
210
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 9/2011 vom 22.09.2011
415 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
24 / 60
Modul- und Prüfungsplan BWL – Demografiemanagement Modulbereiche
Anzahl der Module
benotete Prüfungsleistungen
unbenotete Prüfungsleistungen
ECTS
BWL
6
6
0
38
Profil
7
7
0
49
Wahl
1
1
0
8
VWL/Recht
5
5
0
25
Methodische Grundlagen
4
4
1
20
Schlüsselqualifikationen
2
0
2
10
Bachelorarbeit
1
1
0
12
Praxis
3
3
4
48
210
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 9/2011 vom 22.09.2011
416 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
25 / 60
Modul- und Prüfungsplan BWL – Dienstleistungsmanagement / -marketing Modulbereiche
Anzahl der Module
benotete Prüfungsleistungen
unbenotete Prüfungsleistungen
ECTS
BWL
9
9
0
53
Profil
4
4
0
26
Wahl
2
2
0
16
VWL/Recht
5
5
0
25
Methodische Grundlagen
4
4
1
20
Schlüsselqualifikationen
2
0
2
10
Bachelorarbeit
1
1
0
12
Praxis
3
3
4
48
210
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 9/2011 vom 22.09.2011
417 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
26 / 60
Modul- und Prüfungsplan BWL – Finanzdienstleistungen Modulbereiche
Anzahl der Module
benotete Prüfungsleistungen
unbenotete Prüfungsleistungen
ECTS
BWL
10
10
0
77
Profil
2
2
0
10
Wahl
1
1
0
8
VWL/Recht
5
5
0
25
Methodische Grundlagen
4
4
1
20
Schlüsselqualifikationen
2
0
2
10
Bachelorarbeit
1
1
0
12
Praxis
3
3
4
48
210
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 9/2011 vom 22.09.2011
418 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
27 / 60
Modul- und Prüfungsplan BWL – Gesundheitsmanagement Modulbereiche
Anzahl der Module
benotete Prüfungsleistungen
unbenotete Prüfungsleistungen
ECTS
BWL
6
6
0
38
Profil
7
7
0
35
Wahl
1
1
0
8
VWL/Recht
5
5
0
27
Methodische Grundlagen
4
4
1
20
Schlüsselqualifikationen
4
2
2
22
Bachelorarbeit
1
1
0
12
Praxis
3
3
4
48
210
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 9/2011 vom 22.09.2011
419 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
28 / 60
Modul- und Prüfungsplan BWL – Handel Modulbereiche
Anzahl der Module
benotete Prüfungsleistungen
unbenotete Prüfungsleistungen
ECTS
BWL
10
10
0
60
Profil
3/5
3/5
0
15 / 27
Wahl
1
1
0
8
VWL/Recht
5
5
0
25
Methodische Grundlagen
4
4
1
20
Schlüsselqualifikationen
4/2
2/0
0/2
22 / 10
Bachelorarbeit
1
1
0
12
Praxis
3
3
4
48
210
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 9/2011 vom 22.09.2011
420 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
29 / 60
Modul- und Prüfungsplan BWL – Handwerk Modulbereiche
Anzahl der Module
benotete Prüfungsleistungen
unbenotete Prüfungsleistungen
ECTS
BWL
9
9
0
63
Profil
2
2
0
10
VWL/Recht
6
6
0
35
Methodische Grundlagen
4
4
1
20
Schlüsselqualifikationen
4
2
2
22
Bachelorarbeit
1
1
0
12
Praxis
3
3
4
48
(Wahl)
210
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 9/2011 vom 22.09.2011
421 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
30 / 60
Modul- und Prüfungsplan BWL – Immobilienwirtschaft Modulbereiche
Anzahl der Module
benotete Prüfungsleistungen
unbenotete Prüfungsleistungen
ECTS
BWL
6
6
0
38
Profil
7
7
0
49
Wahl
1
1
0
8
VWL/Recht
5
5
0
25
Methodische Grundlagen
4
4
1
20
Schlüsselqualifikationen
2
0
2
10
Bachelorarbeit
1
1
0
12
Praxis
3
3
4
48
210
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 9/2011 vom 22.09.2011
422 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
31 / 60
Modul- und Prüfungsplan BWL – Industrie Modulbereiche
Anzahl der Module
benotete Prüfungsleistungen
unbenotete Prüfungsleistungen
ECTS
BWL
9
9
0
53
Wahl
2
2
0
20
Profil
2
2
0
10
VWL/Recht
5
5
0
25
Methodische Grundlagen
4
4
1
20
Schlüsselqualifikationen
4
2
2
22
Bachelorarbeit
1
1
0
12
Praxis
3
3
4
48
210
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 9/2011 vom 22.09.2011
423 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
32 / 60
Modul- und Prüfungsplan BWL – International Business Modulbereiche
Anzahl der Module
benotete Prüfungsleistungen
unbenotete Prüfungsleistungen
ECTS
BWL
6
6
0
38
Wahl
2
2
0
16
Profil
5 bis 7
5 bis 7
0
29 / 41
VWL/Recht
5
5
0
25
Methodische Grundlagen
4
4
1
20
Schlüsselqualifikationen
2 bis 4
0 bis 2
2
22 / 10
Bachelorarbeit
1
1
0
12
Praxis
3
3
4
48
210
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 9/2011 vom 22.09.2011
424 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
33 / 60
Modul- und Prüfungsplan BWL – Medien- und Kommunikationswirtschaft Modulbereiche
Anzahl der Module
benotete Prüfungsleistungen
unbenotete Prüfungsleistungen
ECTS
BWL
6
6
0
43
Profil
5
5
0
32
Wahl
1
1
0
8
VWL/Recht
5
5
0
25
Methodische Grundlagen
4
4
1
20
Schlüsselqualifikationen
4
2
2
22
Bachelorarbeit
1
1
0
12
Praxis
3
3
4
48
210
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 9/2011 vom 22.09.2011
425 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
34 / 60
Modul- und Prüfungsplan BWL – Messe-, Kongress- und Eventmanagement Modulbereiche
Anzahl der Module
benotete Prüfungsleistungen
unbenotete Prüfungsleistungen
ECTS
BWL
6
6
0
41
Profil
4
4
0
34
Wahl
1
1
0
8
VWL/Recht
5
5
0
25
Methodische Grundlagen
4
4
1
20
Schlüsselqualifikationen
4
2
2
22
Bachelorarbeit
1
1
0
12
Praxis
3
3
4
48
210
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 9/2011 vom 22.09.2011
426 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
35 / 60
Modul- und Prüfungsplan BWL – Mittelständische Wirtschaft Modulbereiche
Anzahl der Module
benotete Prüfungsleistungen
unbenotete Prüfungsleistungen
ECTS
BWL
9
9
0
57
Wahl
1
1
0
8
Profil
3
3
0
30
VWL/Recht
5
5
0
25
Methodische Grundlagen
4
4
1
20
Schlüsselqualifikationen
2
0
2
10
Bachelorarbeit
1
1
0
12
Praxis
3
3
4
48
210
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 9/2011 vom 22.09.2011
427 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
36 / 60
Modul- und Prüfungsplan BWL – Öffentliche Wirtschaft Modulbereiche
Anzahl der Module
benotete Prüfungsleistungen
unbenotete Prüfungsleistungen
ECTS
BWL
6
6
0
38
Profil
4
4
0
37
Wahl
1
1
0
8
VWL/Recht
5
5
0
25
Methodische Grundlagen
4
4
1
20
Schlüsselqualifikationen
4
2
2
22
Bachelorarbeit
1
1
0
12
Praxis
3
3
4
48
210
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 9/2011 vom 22.09.2011
428 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
37 / 60
Modul- und Prüfungsplan BWL – Personalmanagement / Personaldienstleistung Modulbereiche
Anzahl der Module
benotete Prüfungsleistungen
unbenotete Prüfungsleistungen
ECTS
BWL
9
9
0
62
Profil
4
4
0
21
Wahl
1
1
0
8
VWL/Recht
5
5
0
27
Methodische Grundlagen
4
4
1
22
Schlüsselqualifikationen
2
0
2
10
Bachelorarbeit
1
1
0
12
Praxis
3
3
4
48
210
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 9/2011 vom 22.09.2011
429 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
38 / 60
Modul- und Prüfungsplan BWL – Spedition, Transport und Logistik Modulbereiche
Anzahl der Module
benotete Prüfungsleistungen
unbenotete Prüfungsleistungen
ECTS
BWL
6
6
0
38
Profil
5/7
5/7
0
37 / 49
Wahl
1
1
0
8
VWL/Recht
5
5
0
25
Methodische Grundlagen
4
4
1
20
Schlüsselqualifikationen
4/2
2/0
2
22 / 10
Bachelorarbeit
1
1
0
12
Praxis
3
3
4
48
210
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 9/2011 vom 22.09.2011
430 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
39 / 60
Modul- und Prüfungsplan BWL – Tourismus, Hotellerie und Gastronomie Modulbereiche
Anzahl der Module
benotete Prüfungsleistungen
unbenotete Prüfungsleistungen
ECTS
BWL
7
7
0
46
Profil
5
5
0
29
Wahl
1
1
0
8
VWL/Recht
5
5
0
25
Methodische Grundlagen
4
4
1
20
Schlüsselqualifikationen
4
2
2
22
Bachelorarbeit
1
1
0
12
Praxis
3
3
4
48
210
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 9/2011 vom 22.09.2011
431 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
40 / 60
Modul- und Prüfungsplan BWL – Versicherung Modulbereiche
Anzahl der Module
benotete Prüfungsleistungen
unbenotete Prüfungsleistungen
ECTS
BWL
8
8
0
53
Profil
4
4
0
23
Wahl
2
2
0
16
VWL/Recht
5
5
0
28
Methodische Grundlagen
4
4
1
20
Schlüsselqualifikationen
2
0
2
10
Bachelorarbeit
1
1
0
12
Praxis
3
3
4
48
210
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 9/2011 vom 22.09.2011
432 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
41 / 60
Modul- und Prüfungsplan BWL – Wirtschaftsförderung Modulbereiche
Anzahl der Module
benotete Prüfungsleistungen
unbenotete Prüfungsleistungen
ECTS
BWL
6
6
0
38
Profil
4
4
0
37
Wahl
1
1
0
8
VWL/Recht
5
5
0
25
Methodische Grundlagen
4
4
1
20
Schlüsselqualifikationen
4
2
2
22
Bachelorarbeit
1
1
0
12
Praxis
3
3
4
48
210
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 9/2011 vom 22.09.2011
433 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
42 / 60
Modul- und Prüfungsplan RSW – Accounting & Controlling Modulbereiche
Anzahl der Module
benotete Prüfungsleistungen
unbenotete Prüfungsleistungen
ECTS
BWL
2
2
0
12
Rechnungswesen
5
5
0
32
Methodische Grundlagen
2
2
1
10
VWL/Recht
5
5
0
25
Schlüsselqualifikationen
2
0
2
10
Accounting / Controlling
6
6
0
44
Taxation
3
3
0
17
Bachelorarbeit
1
1
0
12
Praxis
3
3
4
48 210
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 9/2011 vom 22.09.2011
434 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
43 / 60
Modul- und Prüfungsplan RSW – Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, Unternehmensrechnung und Finanzen Modulbereiche
Anzahl der Module
benotete Prüfungsleistungen
unbenotete Prüfungsleistungen
ECTS
BWL
2
2
0
12
Rechnungswesen
5
5
0
32
Methodische Grundlagen
2
2
1
10
VWL/Recht
5
5
0
25
Schlüsselqualifikationen
2
0
2
10
Betriebswirtschaftliche Steuerlehre
5
5
0
39
Unternehmensrechnung und Finanzen
3
3
0
17
Integrationsseminar
1
1
0
5
Bachelorarbeit
1
1
0
12
Praxis
3
3
4
48 210
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 9/2011 vom 22.09.2011
435 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
44 / 60
Modul- und Prüfungsplan RSW – Steuern und Prüfungswesen Modulbereiche
Anzahl der Module
benotete Prüfungsleistungen
unbenotete Prüfungsleistungen
ECTS
BWL
2
2
0
12
Rechnungswesen
5
5
0
32
Methodische Grundlagen
2
2
1
10
5
5
0
25
Schlüsselqualifikationen
2
0
2
10
Steuern und Prüfungswesen
6
6
0
48
1
1
0
8
Integrationsseminar
1
1
0
5
Bachelorarbeit
1
1
0
12
Praxis
3
3
4
48
VWL/Recht
Wahl
210
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 9/2011 vom 22.09.2011
436 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
45 / 60
Modul- und Prüfungsplan RSW – Wirtschaftsprüfung Modulbereiche
Anzahl der Module
Benotete Prüfungsleistungen
Unbenotete Prüfungsleistungen
ECTS
BWL
2
2
0
12
Rechnungswesen
5
5
0
32
Methodische Grundlagen
2
2
1
10
VWL/Recht
5
5
0
25
Schlüsselqualifikationen
2
0
2
10
Profil
7
7
0
51
Wahl
1
1
0
10
Bachelorarbeit
1
1
0
12
Praxis
3
3
4
48
210
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 9/2011 vom 22.09.2011
437 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
46 / 60
Modul- und Prüfungsplan RSW – Wirtschaftsrecht Modulbereiche
Anzahl der Module
benotete Prüfungsleistungen
unbenotete Prüfungsleistungen
ECTS
BWL
2
2
0
12
Rechnungswesen
5
5
0
32
Methodische Grundlagen
2
2
1
10
VWL/Recht
5
5
0
25
Schlüsselqualifikationen
2
0
2
10
Wirtschaftsrecht
7
7
0
41
Steuerrecht
3
3
0
20
Bachelorarbeit
1
1
0
12
Praxis
3
3
4
48 210
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 9/2011 vom 22.09.2011
438 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
47 / 60
Modul- und Prüfungsplan WI – Application Management Modulbereiche
Anzahl der Module
benotete Prüfungsleistungen
unbenotete Prüfungsleistungen
ECTS
BWL
4
4
0
27
Methoden der Wirtschaftsinformatik
6
6
0
43
Informatik
4
5
0
30
Methodische Grundlagen
3
3
1
15
VWL/Recht
2
2
0
11
Schlüsselqualifikationen
2
0/1
2/1
11
Profil
2
2
0
13
Bachelorarbeit
1
1
0
12
Praxis
3
3
4
48 210
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 9/2011 vom 22.09.2011
439 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
48 / 60
Modul- und Prüfungsplan WI – Business Engineering Modulbereiche
Anzahl der Module
benotete Prüfungsleistungen
unbenotete Prüfungsleistungen
ECTS
BWL
4
4
0
26
Methoden der Wirtschaftsinformatik
6
6
0
33
Informatik
4
5
0
30
Methodische Grundlagen
3
3
1
15
VWL/Recht
2
2
0
10
Schlüsselqualifikationen
2
0
2
10
Profil
4
4
0
26
Bachelorarbeit
1
1
0
12
Praxis
3
3
4
48 210
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 9/2011 vom 22.09.2011
440 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
49 / 60
Modul- und Prüfungsplan WI – International Management for Business and Information Technology Modulbereiche
Anzahl der Module
benotete Prüfungsleistungen
unbenotete Prüfungsleistungen
ECTS
BWL
4
4
0
25
Methoden der Wirtschaftsinformatik
6
6
0
33
Informatik
4
5
0
26
Methodische Grundlagen
3
3
1
15
VWL/Recht
2
2
0
10
Schlüsselqualifikationen
2
0
2
10
Sprache
2
2
0
10
Profil
4
4
0
21
Bachelorarbeit
1
1
0
12
Praxis
3
3
4
48 210
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 9/2011 vom 22.09.2011
441 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
50 / 60
Modul- und Prüfungsplan WI – Sales & Consulting Modulbereiche
Anzahl der Module
benotete Prüfungsleistungen
unbenotete Prüfungsleistungen
ECTS
BWL
6
6
0
39
Methoden der Wirtschaftsinformatik
6
6
0
36
Informatik
4
5
0
28
Methodische Grundlagen
3
3
1
15
VWL/Recht
2
2
0
11
Schlüsselqualifikationen
2
0
2
10
Profil
2
2
0
11
Bachelorarbeit
1
1
0
12
Praxis
3
3
4
48 210
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 9/2011 vom 22.09.2011
442 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
51 / 60
Modul- und Prüfungsplan WI – Software Engineering Modulbereiche
Anzahl der Module
benotete Prüfungsleistungen
unbenotete Prüfungsleistungen
ECTS
BWL
4
4
0
24
Methoden der Wirtschaftsinformatik
6
6
0
37
Informatik
6
7
0
41
Methodische Grundlagen
3
3
1
15
VWL/Recht
2
2
0
10
Schlüsselqualifikationen
2
0
2
10
Profil
2
2
0
13
Bachelorarbeit
1
1
0
12
Praxis
3
3
4
48 210
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 9/2011 vom 22.09.2011
443 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
52 / 60
Modul- und Prüfungsplan Medien – Digitale Medien Modulbereiche
Anzahl der Module
benotete Prüfungsleistungen
unbenotete Prüfungsleistungen
ECTS
Basiswissen Digitale Medien
3
3
0
25
Informatik / Technik / Grundlagen
5
7
0
41
Wirtschaft / Recht
3
3
0
15
Mediengestaltung
2
2
0
15
Methodische Grundlagen
1
0
1
5
Schüsselqualifikationen
2
0
2
10
Profil
5
5
0
39
Bachelorarbeit
1
1
0
12
Praxis
3
3
4
48 210
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 9/2011 vom 22.09.2011
444 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
53 / 60
Modul- und Prüfungsplan Medien – Mediendesign Modulbereiche
Anzahl der Module
benotete Prüfungsleistungen
unbenotete Prüfungsleistungen
ECTS
Design / Layout
8
8
0
62
Projekte
5
5
0
34
Technik
2
2
0
14
Wirtschaft
2
2
0
11
Kulturwissenschaften
2
2
0
14
Methodische Grundlagen
1
0
1
5
Schüsselqualifikationen
2
0
2
10
Bachelorarbeit
1
1
0
12
Praxis
3
3
4
48 210
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 9/2011 vom 22.09.2011
445 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
54 / 60
Modul- und Prüfungsplan Medien – Onlinemedien Modulbereiche
Anzahl der Module
benotete Prüfungsleistungen
unbenotete Prüfungsleistungen
ECTS
Web Technology
6
6
0
43
Web Design
3
3
0
18
Web Usability
3
3
0
20
Multimedia
3
3
0
15
Projektmanagement
3
3
0
25
Web Science
2
2
0
10
Schüsselqualifikationen
3
0
3
19
Bachelorarbeit
1
1
0
12
Praxis
3
3
4
48 210
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 9/2011 vom 22.09.2011
446 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
55 / 60
Modul- und Prüfungsplan Unternehmertum Modulbereiche
Anzahl der Module
benotete Prüfungsleistungen
unbenotete Prüfungsleistungen
ECTS
Betriebswirtschaftliche Unternehmensführung
5
5
0
25
Marktkommunikation
6
6
0
24
Organisation und Führung
6
6
0
24
Methodik des Unternehmertums
5
5
0
30
Angewandtes Unternehmertum
6
6
0
35
Bachelorarbeit
1
1
0
12
Praxis
3
3
4
30
180
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 9/2011 vom 22.09.2011
447 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
56 / 60
Modul- und Prüfungsplan Angewandte Gesundheitswissenschaften Modulbereiche
Anzahl der Module
benotete Prüfungsleistungen
unbenotete Prüfungsleistungen
ECTS
Gesundheitsmanagement
4
4
0
24
Gesundheitswissenschaft
4
4
0
27
Gesundheit und Pflege 1
4
4
0
27
Gesundheit und Pflege 2
4
4
0
27
Methodische Grundlagen
3
2
1
15
Schlüsselqualifikationen
4
2
2
22
Wahl
1
1
0
8
Bachelorarbeit
1
1
0
12
Praxis
3
3
4
48 210
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 9/2011 vom 22.09.2011
448 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
57 / 60
Anlage 3 (zu § 8)
Notendefinitionen und Notenbeschreibungen
Note
Definition
1
„sehr gut“ ausgezeichnet: hervorragende Leistung (1,0 – 1,2)
sehr lobenswert: anerkennenswerte Leistung (1,3-1,5)
2
„gut“ ausgesprochen kompetente Leistung
Notenbeschreibung: Die charakteristischen Leistungen jeder Notenstufe sind unten angegeben. Es wird nicht erwartet, dass alle Kriterien bei jeder einzelnen Prüfungsaufgabe abgeprüft werden, insgesamt soll jedoch auf jeder Stufe des Studiengangs/Moduls grundsätzlich jedes Kriterium abgefragt werden, wie dies in den Lernergebnissen der jeweiligen Stufe beschrieben ist, die im „Definitive Course Document“ (= Modulbeschreibung) enthalten sind. Leistung und Ergebnis sind insgesamt hervorragend. Die Arbeit der/des Studierenden übersteigt bei weitem den üblichen Standard. Das typische Leistungsniveau zeichnet sich hierbei aus durch: - tiefgehendes Verstehen/Beherrschen des Lehrstoffs - sehr große Fähigkeiten und Ursprünglichkeit bei der Anwendung von Schlüsselqualifikationen - tiefgehende Fähigkeiten in Analyse, Synthese, Beurteilung und Problemlösung (höhere kognitive Fähigkeiten) - Spitzenleistung im gesamten Spektrum der vorgegebenen fachspezifischen/berufspraktischen Fähigkeiten. Leistung und Ergebnis sind insgesamt von sehr hohem Niveau. Die Arbeit der/des Studierenden ist deutlich oberhalb des üblichen Standards. Das typische Leistungsniveau zeichnet sich hierbei aus durch: - sehr gutes Verstehen/Beherrschen des Lehrstoffs - große Fähigkeiten und Ursprünglichkeit bei der Anwendung von Schlüsselqualifikationen - große Fähigkeiten in Analyse, Synthese, Beurteilung und Problemlösung (höhere kognitive Fähigkeiten) - Sehr gute Leistung im gesamten Spektrum der vorgegebenen fachspezifischen/berufspraktischen Fähigkeiten. Leistung und Ergebnis sind insgesamt erreicht. Die Arbeit der/des Studierenden übersteigt den üblichen Standard. Das typische Leistungsniveau zeichnet sich hierbei aus durch: - gutes Wissen und Verstehen des Lehrstoffs - Studierende(r) ist sehr kompetent und zeigt Ursprünglichkeit
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 9/2011 vom 22.09.2011
449 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
58 / 60
(1,6 – 2,5)
3
„befriedigend“ zufriedenstellend: kompetente Leistung (2,6 – 3,5)
4
„ausreichend“ Leistungsgrenze („Borderline“): Mindestanforderungen erfüllt (3,6 – 4,0)
5
“nicht ausreichend” Ungenügend: nicht den Anforderungen entsprechend (4,1 – 5,0)
bei der Anwendung von Schlüsselqualifikationen - sehr kompetent in Analyse, Synthese, Beurteilung und Problemlösung (höhere kognitive Fähigkeiten) − eine sehr kompetente Leistung im gesamten Spektrum der vorgegebenen fachspezifischen/berufspraktischen Fähigkeiten. Insgesamt eine befriedigende Leistung (gemäß den ausführlich beschriebenen Bewertungs- und Benotungsschemata für jede Prüfung). Die Arbeit der/des Studierenden entspricht dem üblichen Standard. Das typische Leistungsniveau zeichnet sich hierbei aus durch: - zufriedenstellendes Wissen und Verständnis des Lehrstoffs - die Fähigkeit, Schlüsselqualifikationen anzuwenden - Fähigkeit zu Analyse, Synthese, Beurteilung und Problemlösung (höhere kognitive Fähigkeiten) - Beherrschen des definierten Spektrums fachbezogener / berufspraktischer Fähigkeiten Insgesamt ein Leistungsniveau, das nur teilweise die geforderte Kompetenz erreicht. Die Arbeit des Studierenden insgesamt ist im Grenzbereich. Das typische Leistungsniveau zeichnet sich hierbei aus durch: - wenig befriedigendes fachbezogenes Wissen und Verständnis des Lehrstoffs - Fähigkeit, Schlüsselqualifikationen anzuwenden - Die Fähigkeit zu Analyse, Synthese, Beurteilung und Problemlösung (höhere kognitive Fähigkeiten) - Beherrschung der meisten der vorgegebenen fachbezogenen / berufspraktischen Fähigkeiten. Insgesamt ist das vom Studierenden gezeigte Leistungsniveau deutlich unterhalb der Mindestanforderungen. Das typische Leistungsniveau zeichnet sich hierbei aus durch: - kein oder sehr begrenztes Wissen und/oder Verständnis des Lehrstoffs - kein oder sehr begrenzter Erfolg bei der Anwendung von Schlüsselqualifikationen - kein oder sehr begrenzter Nachweis von Analyse, Synthese, Beurteilung und Problemlösung zu einem gewissen Grad (höhere kognitive Fähigkeiten) - kein oder nur sehr begrenztes Beherrschen der vorgegebenen fachbezogenen / berufspraktischen Fähigkeiten.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 9/2011 vom 22.09.2011
450 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
59 / 60
Lehrstoff: wird geprüft unter den Gesichtspunkten Wissen, Verstehen, Anwendung. Schlüsselqualifikationen: werden geprüft unter den Gesichtspunkten Kommunikation und Präsentation, mathematische Fähigkeiten, IT und EDV, Interaktion und Gruppenarbeit, eigenständiges Lernen. höhere kognitive Fähigkeiten: werden geprüft unter den Gesichtspunkten Analyse, Synthese, Beurteilung, Problemlösung. fachbezogene/berufspraktische Fähigkeiten: werden geprüft unter den Anforderungen des Studiengangs
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 9/2011 vom 22.09.2011
451 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
60 / 60
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Studien‐ und Prüfungsordnung DHBW Wirtschaft
Version: 1.0 Autor: Prof. Reinhold R. Geilsdörfer Letzter Beitrag durch: Kolb Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Satzung (verbindlich) Zielgruppe: Hochschulöffentlichkeit Geltungsbereich: Studienbereich Wirtschaft Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☐
beschlossen durch
☐
beschlossen durch Vorstand
☒
beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: 16.09.2011)
☒
beschlossen durch Senat (Datum: 13. 07 2011)
☐
empfohlen von Fachkommission
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Seit Veröffentlichung keine Änderungen, Dokument liegt wie verabschiedet vor
452 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Herausgeber: Duale Hochschule Baden-Württemberg · Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 08/2012 (27. Juni 2012) __________________________________________________________________________
Zweite Satzung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg zur Änderung der Studienund Prüfungsordnung DHBW Wirtschaft – StuPrO DHBW Wirtschaft Vom 27. Juni 2012
Aufgrund von § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 und § 34 Landeshochschulgesetz (LHG) hat der Senat der Dualen Hochschule Baden-Württemberg in seiner Sitzung am 12. Oktober 2011 nachfolgende Änderungssatzung beschlossen. Der Aufsichtsrat hat dieser Satzung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 3 Nr. 17 LHG in seiner Sitzung am 9. Dezember 2011 zugestimmt. Der Präsident der Hochschule hat am 27. Juni 2012 gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 LHG seine Zustimmung erteilt. Die in dieser Satzung benutzten Bezeichnungen für die Mitglieder der Dualen Hochschule Baden-Württemberg sowie für deren Ämter, Tätigkeiten und Funktionen sind geschlechtsneutral zu verstehen. Frauen führen alle Amts-, Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in der entsprechenden weiblichen Form. Dies gilt auch für die Führung von Hochschulgraden, akademischen Bezeichnungen und Titeln. Artikel 1 Die Satzung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg über das Studium und die Prüfungen im Studienbereich Wirtschaft (Studien- und Prüfungsordnung DHBW Wirtschaft - StuPrO DHBW Wirtschaft) vom 18. Mai 2009, geändert durch Satzung vom 22. Dezember 2010, wird wie folgt geändert: Anlage 2 zu § 3 und § 4 - Prüfungspläne der einzelnen Studienrichtungen nach Studiengängen zusammengefasst
1/4 453 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
§1 Die Inhaltsübersicht unter Buchstabe A der Anlage 2 zu § 3 und § 4 wird wie folgt ergänzt: „XX. Personalmanagement / Personaldienstleistung“ „XXI Wirtschaftsprüfung“
§2 Die Anlage 2 zu § 3 und § 4 wird um folgende Prüfungspläne ergänzt.
Prüfungsplan PERSONALMANAGEMENT / PERSONALDIENSTLEISTUNG Anzahl der Module
Art der Prüfungsleistungen
Allgemeine Betriebswirtschaftslehre
7
Spezielle Betriebswirtschaftslehre I
ECTS-Punkte
Präsenzstunden
Klausur und/oder Seminararbeit
31
393
5
Klausur und/oder Seminararbeit
34
434
Spezielle Betriebswirtschaftslehre II
1
Klausur und/oder Seminararbeit
8
96
Volkswirtschaftslehre
3
Klausur und/oder Seminararbeit
9
114
Recht
2
Klausur und/oder Seminararbeit
9
117
Technik der Finanzbuchführung
1
Klausur und/oder Seminararbeit
4
52
Mathematik und Statistik
1
Klausur und/oder Seminararbeit
4
52
Informationstechnologie
1
Klausur und/oder Seminararbeit
3
39
Wissenschaftliches Arbeiten
1
Klausur und/oder Seminararbeit und/oder Referat oder Testat
3
39
Studienfach
2/4 454 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Angewandte Theorie und/oder Sprache
3
Klausur und/oder Seminararbeit und/ oder mündliche Prüfung oder Referat oder Testat
9
114
Profilfach I
3
Klausur und/oder Seminararbeit und/oder mündliche Prüfung oder Referat
12
152
Profilfach II
3
Klausur und/oder Seminararbeit und/oder mündliche Prüfung oder Referat
12
152
Bachelorarbeit
12
Praxismodule
3
PM I: Projektarbeit
20
10
PM II: Projektarbeit (incl. Präsentation)
20
10
PM III: Mündliche Prüfung
20
10
210
1784
Art der Prüfungsleistungen
ECTS-Punkte
Präsenzstunden
Prüfungsplan Wirtschaftsprüfung
Studienfach
Anzahl der Module
Allgemeine Betriebswirtschaftslehre
7
Klausur und/oder Seminararbeit
33
420
Spezielle Betriebswirtschaftslehre I
5
Klausur und/oder Seminararbeit
41
523
Spezielle Betriebswirtschaftslehre II
1
Klausur und/oder Seminararbeit
10
120
Volkswirtschaftslehre
3
Klausur und/oder Seminararbeit
12
152
Recht
3
Klausur und/oder Seminararbeit
13
165
3/4 455 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Technik der Finanzbuchführung
1
Klausur und/oder Seminararbeit
5
65
Mathematik und
1
Klausur und/oder Seminararbeit
5
65
Informationstechnologie
1
Klausur und/oder Seminararbeit
3
39
Wissenschaftliches Arbeiten
1
Klausur und/oder Seminararbeit und/oder Referat oder Testat
4
52
Angewandte Theorie und/oder Sprache
3
Klausur und/oder Seminararbeit und/ oder mündliche Prüfung oder Referat oder Testat
12
152
Statistik
Bachelorarbeit Praxismodule
12 3
PM I: Projektarbeit
20
10
PM II: Projektarbeit (incl.Präsentation)
20
10
PM III: Mündliche Prüfung
20
10
210
1783
Artikel 2 Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung zum 1. Oktober 2010 in Kraft.
Stuttgart, 27.06.2012
Prof. Reinhold R. Geilsdörfer Präsident
4/4 456 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Zweite Satzung der Dualen Hochschule Baden‐Württemberg zur Änderung der Studien‐ und Prüfungsordnung DHBW Wirtschaft ‐ StuPrO DHBW Wirtschaft
Version: 4.0 Autor: Prof. Reinhold R. Geilsdörfer Letzter Beitrag durch: Kolb Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Satzung (verbindlich) Zielgruppe: Hochschulöffentlichkeit Geltungsbereich: Studienbereich Wirtschaft Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☐
beschlossen durch
☐
beschlossen durch Vorstand
☒
beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: 21./22.06.2012)
☒
beschlossen durch Senat (Datum: 02.05.2012)
☐
empfohlen von Fachkommission
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Dokument liegt wie verabschiedet vor, wurde um Änderungssatzung ergänzt
457 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Herausgeber: Duale Hochschule Baden-Württemberg · Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 20/2010 (22.12.2010) _______________________________________________________________________
Erste Satzung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg zur Änderung der Studienund Prüfungsordnung DHBW Wirtschaft – StuPrO DHBW Wirtschaft
vom 22.12.2010
Aufgrund von § 2 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes zur Errichtung der Dualen Hochschule BadenWürttemberg (DH-ErrichtG) in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 und § 34 Landeshochschulgesetz (LHG) hat der Gründungssenat der Dualen Hochschule BadenWürttemberg in seiner Sitzung am 10. November 2010 nachfolgende Änderung der Studienund Prüfungsordnung für das Bachelorstudium an der Dualen Hochschule BadenWürttemberg im Studienbereich Wirtschaft (StuPrO DHBW Wirtschaft) beschlossen. Der Gründungspräsident der Hochschule hat am 22. Dezember 2010 gemäß § 2 Abs. 4 Satz 3 DH-ErrichtG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 3 LHG seine Zustimmung erteilt. Die in dieser Satzung benutzten Bezeichnungen für die Mitglieder der Dualen Hochschule Baden-Württemberg sowie für deren Ämter, Tätigkeiten und Funktionen sind geschlechtsneutral zu verstehen. Frauen führen alle Amts-, Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in der entsprechenden weiblichen Form. Dies gilt auch für die Führung von Hochschulgraden, akademischen Bezeichnungen und Titeln. Artikel 1 § 7 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen wird um Absatz 4 ergänzt: „(4) Bei der Anrechnung von Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen, die außerhalb Deutschlands erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.“
1/5 458 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Artikel 2 Anlage 1: Prüfungsleistungen nach § 5 Abs. 1 im Studienbereich Wirtschaft erhält folgende Fassung: „Anlage 1: Prüfungsleistungen nach § 5 Abs. 1 im Studienbereich Wirtschaft 1.
Erläuterung der Prüfungsleistungen Klausurarbeit (K) In den Klausurarbeiten sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in der vorgegebenen Zeit mit den zugelassenen Hilfsmitteln Aufgaben lösen und Themen bearbeiten können. Klausuren sollen aus Wissens-, Methoden- und Verständnisfragen bestehen und den Studierenden Gelegenheit zur kritischen Reflexion geben. Die Dauer der Klausur je Modul hat in Relation zur Anzahl der ECTS-Punkte des entsprechenden Moduls zu stehen; pro ECTS-Punkt soll die Klausur 20 bis 30 Minuten dauern. Die Dauer der Klausur soll in der Regel jedoch je Modul 210 Minuten nicht überschreiten. Die genaue Festlegung ergibt sich aus den einzelnen Modulbeschreibungen. Klausurarbeit in den Sprachmodulen In die Klausurnote der Sprachmodule der ersten beiden Studienjahre geht neben der Note des schriftlichen Teils (75%) auch eine mündliche Note (25%) ein. Die mündliche Note berücksichtigt die aktive Teilnahme an den Sprachvorlesungen und wird durch den Dozenten gegen Ende des Sprachmoduls vergeben.
Teilklausur (TK) Eine Klausurarbeit kann aus mehreren Teilen (Teilklausuren) bestehen. Diese können zu unterschiedlichen Terminen und in verschiedenen Semestern geschrieben werden. Die Anzahl der Teilklausuren in einem Modul ist begrenzt auf die Anzahl der Lehrveranstaltungen im entsprechenden Modul. Die Teilklausuren sind einzeln zu benoten; die dann zu ermittelnde Gesamtnote ist als gewichteter Durchschnitt (Gewichtungsfaktor: Klausurdauer) zu bilden. Gemeinsame Klausurstellung Wird eine Klausurarbeit oder eine Teilklausur von mehreren Dozenten gestellt (gemeinsame Klausurstellung), ist eine gemeinsame Note zu vergeben, die in diesem Fall auf der Basis einer Punkteaddition zu ermitteln ist.
Seminararbeit (SE) Eine Seminararbeit ist eine schriftliche Ausarbeitung im Umfang von in der Regel von 10 bis 15 Seiten (bei Verstößen siehe Regelung bei Bachelorarbeit). Wird zusätzlich eine mündliche Präsentation verlangt, soll diese eine Dauer von ca. 15 Minuten aufweisen.
2/5 459 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Eine Seminararbeit kann auch ein Ergebnis von Projekten sein. Dies ist zu dokumentieren und zu präsentieren. In der Studienrichtung Mediendesign ist eine Entwurfsarbeit auch eine Seminararbeit, die in dem betreffenden Prüfungsfach vom Studierenden mit Korrekturhilfe der zuständigen Lehrkräfte angefertigt wird. Ihr Umfang und ihre Komplexität ergeben sich aus den in den Modulbeschreibungen festgelegten Anforderungen. Soweit sich diese Arbeiten nicht beim Prüfer befinden, sind sie zum Prüfungstermin vom Studierenden vorzulegen und eventuell zu präsentieren. Bei der Beurteilung sind alle vom Studierenden in der Studienzeit, die der Bewertung zugrunde liegt, angefertigten Arbeiten zu berücksichtigen. Die Mithilfe der zuständigen Lehrkraft ist bei der Beurteilung mit zu berücksichtigen.
Mündliche Prüfung (MP) Die mündliche Prüfung dauert ca. 30 Minuten je Prüfungskandidat; sie kann als Gruppenprüfung durchgeführt werden. Werden mündliche Sprachprüfungen in Form einer Gruppenprüfung abgehalten, beträgt die Mindestprüfungsdauer je Kandidat ca. 10 Minuten. Für die mündlichen Sprachprüfungen in den Sprachmodulen des dritten Studienjahres ist eine Prüfungskommission zu bilden, die aus zwei Personen (fachlich qualifizierter Prüfer und Beisitzer) besteht. Die Note eines Sprachmoduls des dritten Studienjahres ergibt sich ebenfalls als gewichtetes Mittel aus Klausurnote (75%) und der Note der mündlichen Prüfung (25%). In der Studienrichtung Mediendesign kann eine mündliche Prüfung, sofern sie als zweite Wiederholung für eine Modulprüfung durchgeführt wird, auch aus einer gestalterischen Arbeit bestehen.
Referat (R): Ein Referat ist ein mündlicher Vortrag von selbstständig erarbeiteten Inhalten, der ca. 30 Minuten dauert.
Testat (T) Die Festlegung der Modalitäten dieser unbenoteten Prüfungsleistung in den Modulen der „Angewandten Theorie (AWT)“ und dem Modul „Wissenschaftliches Arbeiten“ obliegt dem jeweiligen Studiengangsleiter vor Ort. Das Verfahren ist bei Veranstaltungsbeginn den Studierenden bekannt zu geben. Eine aktive Beteiligung der Studierenden an den Lehrveranstaltungen ist Voraussetzung für die Erteilung des Testates mit der Bewertung „bestanden“.
Projektarbeit (PA) Die Projektarbeit dient dazu, den Transfer der in den Theoriephasen gelegten wissenschaftlichen Grundlagen und deren Anwendung in den betrieblichen Praxisphasen
3/5 460 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
zu dokumentieren. Die Erkenntnisse der jeweiligen Fachwissenschaft (z.B. Betriebswirtschaftslehre oder Informatik) sollen auf eine betriebliche Fragestellung angewandt werden. In der Studienrichtung Mediendesign sollen die spezifischen fachwissenschaftlichen Erkenntnisse auf eine „gestalterisch-künstlerische“ oder „gestalterisch-kommunikative“ Fragestellung angewandt werden. Die Projektarbeit hat den Kriterien wissenschaftlichen, in der Studienrichtung Mediendesign auch künstlerischen, Arbeitens zu genügen und soll in der Regel 20 bis 30 Seiten (bei Verstößen siehe Regelung bei Bachelorarbeit) umfassen. Die Projektarbeit des zweiten Praxismoduls ist zu präsentieren, die Präsentationszeit soll inklusive Diskussion ca. 30 Minuten betragen. Die Themenvereinbarung für die Projektarbeit erfolgt zwischen Studierenden und der jeweiligen Ausbildungsstätte. Die Genehmigung des Themas obliegt der zuständigen Studiengangsleitung. Die Studienakademie benennt für die Betreuung und Bewertung der Projektarbeit eine qualifizierte Person. Fachlich und wissenschaftlich ausgewiesene Vertreter der Praxis, Professoren oder akademische Mitarbeiter einer Hochschule können als wissenschaftliche Betreuer zugelassen werden. Der Abgabetermin für die Projektarbeit ist den Studierenden spätestens gegen Ende des vorangegangenen Theoriesemesters mitzuteilen. Eine Fristverlängerung kann auf begründeten Antrag gewährt werden, dem Antrag ist eine schriftliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte beizufügen. Für die Erstellung der Projektarbeiten während der Praxisphasen soll die Ausbildungsstätte dem Studierenden einen angemessenen zeitlichen Rahmen einräumen. Die Erstellung der Projektarbeit wird von einem Mitarbeiter der Ausbildungsstätte begleitet.
Bachelorarbeit (B) Der Umfang der Bachelorarbeit soll in der Regel 60 bis 80 Seiten betragen. Abweichungen bedürfen der Zustimmung des Betreuers; nicht genehmigte Abweichungen führen zu einem angemessenen Notenabschlag. Die Bachelorarbeit in der Studienrichtung Mediendesign ist eine Entwurfsarbeit oder ein Medienprojekt. Sie soll von einem Theorieteil (Umfang 20 bis 30 Seiten) begleitet werden, welcher konzeptionelle, wirtschaftliche und theoretische Hintergründe der Arbeit offen legt. Werden als Prüfungsleistungen Klausurarbeiten vorgeschrieben, kann die Studienakademie als Teil der Prüfungsleistung zusätzlich zur Klausurarbeit von allen Studierenden eine Seminararbeit verlangen. Bei der Kombination von Klausur- und Seminararbeit wird deren Umfang jeweils entsprechend reduziert. Die Note der Prüfungsleistung wird im Falle der zusätzlichen Anfertigung einer Seminararbeit als
4/5 461 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
gewichtetes arithmetisches Mittel aus der Note der Klausurarbeit und der Seminararbeit ermittelt. Bachelorarbeiten, Projektarbeiten und Seminararbeiten sind jeweils zweifach in gedruckter Ausfertigung und einmal in elektronischer Form (Textdatei und gegebenenfalls weiterer digitaler Anlagen) bei der Studienakademie einzureichen. Bestehen nach dieser Studien- und Prüfungsordnung bezogen auf die Art von Prüfungsleistungen Wahlmöglichkeiten, muss die Entscheidung über die zu erbringenden Prüfungsleistungen zu Beginn des Semesters den Studierenden bekannt gegeben werden.“ Artikel 3 In-Kraft-Treten: Die Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in den amtlichen Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg in Kraft. Auf Studierende, die vor In-Kraft-Treten dieser Änderungssatzung ihr Studium im Studienbereich Wirtschaft aufgenommen haben, findet Artikel 2 keine Anwendung. Stuttgart, den 22. Dezember 2010
Prof. Dr. Hans Wolff Gründungspräsident
5/5 462 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Erste Satzung der Dualen Hochschule Baden‐Württemberg zur Änderung der Studien‐ und Prüfungsordnung DHBW Wirtschaft ‐ StuPrO DHBW Wirtschaft
Version: 3.0 Autor: Prof. Reinhold R. Geilsdörfer Letzter Beitrag durch: Kolb Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Satzung (verbindlich) Zielgruppe: Hochschulöffentlichkeit Geltungsbereich: Studienbereich Wirtschaft Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☐
beschlossen durch
☐
beschlossen durch Vorstand
☒
beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: 09.12.2011)
☒
beschlossen durch Senat (Datum: 12.10.2011)
☐
empfohlen von Fachkommission
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Dokument liegt wie verabschiedet vor, wurde um Änderungssatzung ergänzt
463 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Gemeinsame Strukturmerkmale Wirtschaft – DERZEITIGE EMPFEHLUNGEN – A. Strukturelle Elemente des „Neuen Studienmodells“ 1. Grundstruktur Credit Points 150 CP Theorie‐Module, 12 CP Bachelorarbeit, 48 CP Praxis‐Module Aufteilung der Praxis‐Credits: − 1. Praxismodul = 20 CP, − 2. Praxismodul = 20 CP − 3. Praxismodul = 8 CP (+ 12 CP Bachelorarbeit) 2. Relation Präsenzzeit / Selbststudium im Workload 1 CP
= 12 Präsenzstunden im 1. Studienjahr
1 CP
= 11 Präsenzstunden im 2. Studienjahr
1 CP
= 10 Präsenzstunden im 3. Studienjahr ‐> ca. Σ 1.650 Präsenzstunden des Gesamtstudiums
‐> Gesamt‐Workload 6.300 Stunden, über die Lernorte wie folgt verteilt: Akademiezeit
1150 WL-Std.
Transfer- und Reflexionszeit
350 WL-Std.
Praxismodul
600 WL-Std.
Akademiezeit
1150 WL-Std.
Transfer- und Reflexionszeit
350 WL-Std.
Praxismodul
600 WL-Std.
Akademiezeit
1150 WL-Std.
48h/Woche
Praxis
50 CP 43h/Woche 20 CP 48h/Woche 50 CP Praxis
Theorie
Theorie
Theorie
43h/Woche 20 CP 48h/Woche 50 CP
Transfer- und Reflexionszeit
350 WL-Std.
Praxismodul
240 WL-Std.
Bachelor-Arbeit
360 WL-St
Praxis
3. Studienjahr
2. Studienjahr
1. Studienjahr
464 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
43h/Woche
8 CP 12 CP
3. Workload‐Faktoren Workload‐Faktor Studienjahr 1 = 2,5 Workload‐Faktor Studienjahr 2 = 2,7 Workload‐Faktor Studienjahr 3 = 3,0 Die quantitative Veränderung des Workload‐Faktors zwischen den einzelnen Studienjahren wird zusätzlich qualitativ methodisch/didaktisch entsprechend des Reifegrades der Studierenden unterstützt, z.B.: − vom Lehrgespräch zur Team(Gruppen)arbeit, − von der Übung zur Fallstudie/Projektstudie/ Simulation, − vom Tutorial zum Seminar 4. CP‐ und Workload‐Balance Ziel: eine möglichst gleichmäßige CP‐Verteilung zwischen den Studienjahren 1 – 3 Max. Abweichungsspanne: 46 ≤ x ≤ 54 bzw. incl. Praxisphasen und Bachelorarbeit 66 ≤ x ≤ 74 5. Modul‐Lage und ‐Größe 1‐ und 2‐semestrige Module auf das Studienjahr bezogen stellen die Grund‐Konfiguration dar Ausnahmen hiervon bilden derzeit im Modell: − Schlüsselqualifikationen (>2), – Wissenschaftliches Arbeiten (5) sowie – Sprachen (>2) Weitere begründete Ausnahmen sollten mit Bedacht gewählt und inhaltlich begründet werden. In einzelnen derart begründeten Ausnahmefällen kann auch: – ein Modul über mehr als 2 Semester oder – 2‐semestrig über die Grenze des 1. und 2. Studienjahres hinweg angeboten werden (z.B. zur Prüfungsentzerrung). Bei diesen Varianten ist stets die Wahrung eines Mobilitätsfensters im Studienprogramm sicherzustellen. Eine Vielzahl an Ausnahmen wird allerdings zunehmend die Erklärung gegenüber dem Akkreditierer erschweren! Zulässige Modulgrößen: 5/6/7/8/9/10
465 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
6. Prüfungswirkung Nicht‐Relevantstellung von Prüfungsleistungen ist nur bedingt zweckmäßig und daher zurückhaltend realisiert Im Neuen Studienmodell wird die Nicht‐Relevantstellung nur für − Schlüsselqualifikationen sowie − Wissenschaftliches Arbeiten realisiert (derzeit max. 27 CP = 18% der CP‐pflichtigen Präsenzveranstaltungen) 7. Art der Prüfungsleistung Die Prüfungsform ist immer eine Modulprüfung, die geforderte Prüfungsleistung wird (im Falle einer Klausurleistung) an einem Prüfungstermin realisiert Gruppen‐Präsentationen, Fallstudien sowie Projektstudien als neuartige Prüfungsformen können zusätzlich berücksichtigt werden Festlegung der jeweils geeigneten Prüfungsform durch die fachspezifischen bzw. studien‐ richtungsspezifischen Arbeitsgruppen (verbindliche Vorgabe des möglichen Prüfungs‐ spektrums eines Moduls (auch „oder“‐Vorgabe möglich, aber max. 2 Prüfungsformen) Prüft eine Klausur als Modulprüfung mehrere Lehrveranstaltungen, erfolgt die Notenermitt‐ lung über Punkteaddition der Teilleistungen. Besteht eine Modulprüfung – in begründeten Ausnahmefällen – aus einer Kombination mehrerer Prüfungsformen (bzw. 2 Teilklausuren), ergibt sich die Modulnote aus dem gewichteten arithmetischen Mittel der Teilleistungen. In Wirtschaft nur in 2 Fällen (Wirtschaftsmathematik/Statistik und Projektarbeit und Präsentation zugelassen, Wirtschaftsinformatik bekommt noch eine 3. Option) Es ist sicherzustellen, dass die wählbaren Prüfungsformen in ihren jeweiligen quantitativen und qualitativen Anforderungen aus Sicht der Studierenden gleichwertige Leistungen darstellen Besteht vor Ort die Möglichkeit, alternativ zwischen Prüfungsformen für spezifische Module zu wählen, ist die geforderte Prüfungsleistung (Art und Umfang) spätestens zu Beginn der Veranstaltung dem Kurs durch die SGL bekannt zu geben.
Fachkommission Wirtschaft 466 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Seite 3
„Neues Studienmodell“
B. Inhaltliche Elemente des „Neuen Studienmodells“ 8. Das Grundmodell der Wirtschaftsstudiengänge (ist spezifisch für den Studiengang/die Studienrichtung zu prüfen) Auflösung der strikten Trennung von A‐BWL und S‐BWL, wenn möglich (entscheidet die studiengangspezifische AG) Landesweit unveränderlich Vorgabe der „Kern‐BWL“‐Inhalte, zentral durch Arbeitsgruppe BWL bestimmt und in CP und Präsenzzeit unveränderbar definiert, aber: jeweils eigener Umfang der Wirtschaftsstudiengänge, das vorgestellte Beispiel bildet nur die BWL‐Studien‐ gänge ab! Zur spezifischen Gestaltung der Studiengänge Wirtschaftsinformatik, Medien, International Business Management (trinational), Unternehmertum und Angewandte Gesundheitswissenschaften vgl. die untenstehende Tabelle! Gleichzeitig inhaltlich/umfangmäßige Reduktion der Kerninhalte, wo angebracht (auch in Abstimmung mit Master‐Programm) Es entstehen „virtuelle Module“ und „virtuelle Lehrveranstaltungen“, der Gesamt‐Umfang der Grundlagen‐BWL entspricht für die BWL‐Studiengänge derzeit 33 CP‐Äquivalenten (davon 2 CP branchenbezogen) Die Kern‐BWL wird ergänzt durch ein Hauptseminar zu „Integrierten Management‐Fragen“ im 5. oder 6. Semester im Umfang von 5 CP. Damit sind 38 CP grundsätzlich als nicht redizierbare BWL‐Inhalte fixiert Kern‐BWL incl. Hauptseminar flexibel mit spezifischen BWL‐Inhalten kombinier‐ und abstimm‐ bar durch landesweit feste studienrichtungsspezifische Vorgaben der Arbeitsgruppen (nach der AG‐Entscheidung unveränderbar landesweit definiert), max. erweiterbar von 38 auf 87 CP Werden keine Erweiterungen der Grundlagen‐BWL vorgenommen, werden die „virtuellen“ Module automatisch als reale Grundlagen‐Module landesweit in der Studienrichtung installiert Module Wirtschaftsmathematik/Statistik, Technik der Finanzbuchführung, Grundlagen Infor‐ mationsmanagement und Wissenschaftliches Arbeiten werden zu „Methodischen Grund‐ lagen“ zusammengefasst und im Kern definiert. Wirtschaftsmathematik/Statistik, Technik der Finanzbuchführung und Grundlagen Informationsmanagement sind aber in begrenztem Umfang vergrößerbar durch Entscheidung der studienrichtungsspezifischen Arbeitsgruppen Wissenschaftliches Arbeiten wird jeweils flexibel vor die Phase der Erstellung der Projekt‐ arbeit positioniert (A‐ und B‐Phase). Das Modul wird inhaltlich geschärft und in seiner unter‐ stützenden Funktion zur Anfertigung der Projekt‐ und Bachelorarbeiten zielorientierter inhalt‐ lich ausgerichtet. Im Vordergrund stehen insbesondere die Fähigkeiten der Studierenden zur Beurteilung von Informationsquellen, ihre kritische Reflexion vorhandener Quellen, aber auch die „handwerkliche“ Umsetzung einer wissenschaftlichen Arbeit Die Projektskizze im Rahmen des Moduls „Wissenschaftliches Arbeiten“ dient der Entwicklung eines Arbeitsrahmens für die Anfertigung einer Bachelorarbeit. Sie liefert einen Beitrag zur qualitativen Verbesserung des wissenschaftlichen Niveaus Kernmodule VWL und Recht werden im Umfang weitgehend erhalten, sind in begrenztem Umfang aber vergrößerbar durch Entscheidung der studienrichtungsspezifischen Arbeitsgruppen Fachkommission Wirtschaft 467 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Seite 4
„Neues Studienmodell“
Schlüsselqualifikationen im Umfang fix, festzulegen sind „Muss‐Inhalte“ zentral, Wahlinhalte vor Ort aus Katalog der Arbeitsgruppen (allgemeiner oder studienrichtungsspezifischer Natur, eventuell auch aus Pool eines Vor‐Ort‐Studium generale), tauschbar zwischen den Semestern im Modul. Optional sind Schlüsselqualifikationen um eine Sprache (12 CP) erweiterbar Studienprogramm vor Ort alternativ flexibel ausgestaltbar durch Profilauswahl. Anzahl, Art, Modulanzahl, Zeitumfang und Lage der optionalen Profilmodule werden durch die jeweiligen studienrichtungsspezifischen Arbeitsgruppen definiert. Inhalte werden abschließend in einem Pool bereitgestellt, aus dem Vor‐Ort gewählt werden kann Veränderungen im Pool können von Studiengängen Vor‐Ort bei Fachkommission beantragt werden Möglich sind 0, 1 oder 2 Profile. Ein Profil ist ausgestattet mit: − max. 30 CP bei der Wahl eines Profils oder − max. 25 CP bei der Wahl von 2 Profilen ( Mindestgröße von 5 CP für ein Modul muss eingehalten werden) Profile können grundsätzlich über ein, zwei oder drei Studienjahre angeboten werden und bestehen aus max. 1 Modul/Studienjahr Ein Modul eines Profils darf die Modulgröße von 5 CP nicht unter‐ und von 10 CP nicht überschreiten Ein Wahlfach strukturell fix definiert, ein 2. Wahlfach möglich, wenn Arbeitsgruppen be‐ schließen, der Katalog der wählbaren Fächer wird durch Arbeitsgruppen bestimmt, Wahlfächer können im Umfang zwischen 8 und 10 CP variieren (Arbeitsgruppen der Studienrichtungen legen fest!) 9. Strukturmodell (BWL–) im Überblick
CP‐Struktur: 38 ≤ x ≤ 87 ‐ davon 31 inhaltlich zentral definiert ‐ 2 Branchenergänz. ‐ 5 Integrationssem.
Betriebswirtschaftliche Kerninhalte des Studiengangs / der Studienrichtung, ergänzt um ein Integrationsseminar
Modul‐ Bereich Ia
25 ≤ x ≤ 30
Kerninhalte VWL und Recht
Modul‐ Bereich Ib
0 ≤ x ≤ 49
Branchenspezif. Kerninhalte der Studienrichtung (allg.)
‐ max. 7 Branchenkern ‐ max. 30 Vor‐Ort‐Wahl ‐ 12 opt. Sprache‐Ersatz
Profilbildung (max. 2 standortspezifische ökon. Profile)
Modul‐ Bereich II
Wahlfächer zur Schärfung des persönlichen ökonomisch‐ fachlichen Kompetenzprofils (max. 2 aus X)
Modul‐ Bereich III
Kerninhalte Methodische Grundlagen
Modul‐ Bereich IV
Schlüsselqualifikationen (optional zusätzlich eine Sprache, bestimmt durch studiengangsspezfische AG)
Modul‐ Bereich V
8 ≤ x ≤ 20 20 ≤ x ≤ 25 davon 18 inhaltlich zentral definiert und mind. 2 lokal
10 ≤ x ≤ 22
Gestaltungs‐ volumen der AG‘s (53 CP): ▪ Ergänzt/erwei‐ tert Kern‐ inhalte der Modulbereiche Ia, Ib oder IV, ▪ dient insb. zur Bildung von lokalen Profilen oder ▪ der Wahl eines 2. Wahl‐ fachs oder ▪ einer Sprache
Fachkommission Wirtschaft 468 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Seite 5
„Neues Studienmodell“
10.
Fazit
Das vorgestelltes Modell gilt zunächst für BWL‐Studienrichtungen in der hier dargestellten, durch die Fachkommission Wirtschaft verabschiedeten Form, die weiteren Studiengänge im Studien‐ bereich Wirtschaft orientieren sich generell an dem Konzept der BWL‐Studienrichtungen, allerdings in einer modifizierte, mit der Fachkommission Wirtschaft abgestimmte Form, wie die nachstehende Tabelle zeigt: Module
Wirtschaftsaffine Studiengänge Hierzu zählen: International Business Management (trinational) Unternehmertum
Geringer wirtschaftsaffine Studiengänge Hierzu zählen: Medien Wirtschaftsinformatik Angewandte Gesundheits‐ wissenschaften Kern‐BWL Übernahme der Mindestanforde‐ Individuell zu definierenden BWL‐ rungen im Umfang von 31 CP Anteile entsprechend der bisherigen Konzepte im Modell 2006 Integrationsseminar Übernahme mit 5 CP Verpflichtend, individuell zu definieren Wirtschaftsmathematik/Statistik Mindestens 1 Modul verpflichtend Individuell zu definieren Technik der Finanzbuchführung Verpflichtend Individuell zu definieren Grundlagen Verpflichtend, soweit nicht in Verpflichtend, soweit nicht in Informationsmanagement spezielle Modulen ausführlicher spezielle Modulen ausführlicher Verpflichtend Wissenschaftliches Arbeiten Verpflichtend (incl. Bachelor‐Skizze) VWL Verpflichtend (mind. 2 Module) Individuell zu definieren Recht Verpflichtend Individuell zu definieren Schlüsselqualifikationen Verpflichtend Verpflichtend (Inhalt wird um‐ fassend selbst bestimmt, aber Mischung aus Methoden‐ und Sozialkompetenzen) Sprache Optional wählbar entsprechend Optional wählbar entsprechend Grundmodell Grundmodell Profile Gestaltbar wie in Grundmodell, wo Gestaltbar wie in Grundmodell, wo möglich Synergien realisieren möglich Synergien realisieren zwischen Kern‐BWL und Profilen zwischen Kern‐BWL und Profilen Wahlfächer Mindestens ein Wahlfach ist Können optional eingerichtet einzurichten werden
Fachkommission Wirtschaft 469 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Seite 6
„Neues Studienmodell“
Neues Studienmodell der Fachkommission Wirtschaft Hinweise zur Konfiguration alternativer Studienrichtungen im Studienbereich Wirtschaft*
Prof. Dr. Ernst Deuer – Prof. Dr. Volker Simon | www.dhbw‐ravensburg.de
*Überarbeitete Version unter Einbezug der bisherigen Diskussionen und Anregungen Stand 08.07.2011 470 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
= Neuerungen
A. Erläuterungen zu den Strukturellen Merkmalen des „Neuen Studienmodells 2011“ Nr.
Strukturelle Merkmale
*KP = Kernpunkt (analog der Zählung der Seiten 4 – 13 der Präsentations‐ folien)
Zu Die Grundstruktur der Credit KP 1*: Points wird dem Modell des Studienbereichs Technik angeglichen.
Interpretation
Handlungsauftrag Arbeitsgruppe
150 CP Theorie‐Module, 12 CP Bachelorarbeit, 48 CP Praxis‐ Keine Auswirkungen auf die Aufgaben der Arbeitsgruppen! Modul Aufteilung der Praxis‐Credits: − 1. Praxismodul = 20 CP, − 2. Praxismodul = 20 CP − 3. Praxismodul = 8 CP (+ 12 CP Bachelorarbeit) Rechnerisch zählt somit die Bachelorarbeit zur Praxisphase des 3. Studienjahrs (8 CP + 12 CP). Inhaltlich lässt sich dies durch die i.d.R. gegebene Nähe der Bachelor‐Arbeit zu praktischen Problemstellungen begründen. Gleichermaßen signalisiert diese Lösung auch die im Studienmodell gelebte Integration der wissenschaftlichen Perspektive in die Praxisphase.
Zu KP2:
Die Präsenzzeit wird um rund 100 Std. auf Ø 1.650 Std. redu‐ ziert, der Gesamt‐Workload umfasst weiterhin 6.300 Std.
Forderung seitens der KMK („Ländergemeinsame Strukturvor‐ gaben“) und des MWK („Memorandum“) nach zeitlicher Ent‐ lastung der Studierenden. Der zeitliche Umfang wird nur moderat reduziert, um auch 1 CP = 12 Präsenzstunden im weiterhin dem Charakter eines Intensivstudiums Rechnung zu tragen. Die Reduktion der durchschnittlichen wöchentlichen 1. Studienjahr 1 CP = 11 Präsenzstunden im Präsenzzeit liegt bei etwa 2,0 bis 3,5 Std. in den Studienjahren 1 und 2; das 3. Studienjahr weist etwa gleichbleibende 2. Studienjahr 1 CP = 10 Präsenzstunden im Wochendurchschnittszeiten auf. Gleichzeitig erhöhen sich die anteiligen CP‐Quoten pro Studienjahr (in Σ + 12 CP). 3. Studienjahr
Keine Auswirkungen auf die Aufgaben der Arbeitsgruppen! Für die spätere operative Umsetzung vor Ort: Unterstützen Sie bitte diesen Ansatz organisatorisch durch Strukturierungshilfen für das erweiterte Selbststudium ‐> z.B. Referenten‐ und Tutoren‐Stellen.
Zu KP3:
1 CP = 12 Präsenzstunden = Workload‐Faktor 2,5 1 CP = 11 Präsenzstunden = Workload‐Faktor 2,7 1 CP = 10 Präsenzstunden = Workload‐Faktor 3,0
Achten Sie bitte darauf, mit fortschreitender Semesterzahl
471 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Forderung seitens der KMK und des MWK. Die Präsenzzeiten nehmen mit zunehmendem Reifegrad der Studierenden ab bzw. das Selbststudium mit reflexiven Anteilen nimmt mit zeitlichem Studienfortschritt zu. Rechenbeispiele: 12 Std. x 2,5 WLF = 30 Std. WL/CP 10 Std. x 3,0 WLF = 30 Std. WL/CP
die Art der Präsenzveranstaltung wie auch die zu wählende Prüfungsform auf die Kompetenzentwicklung der Studierenden abzustellen. Für die spätere operative Umsetzung vor Ort: Unterstützen Sie bitte die Realisierung des sich verändernden Reifegrads der Studierenden methodisch/ didaktisch z.B.:
weiter zu KP 3:
vom Lehrgespräch zur Team(Gruppen)arbeit, von der Übung zur Fallstudie/Projektstudie/ Simulation, vom Tutorial zum Seminar.
Anmerkung: Reifegrad‐Stufenmodell: Studienjahr 1: Basis‐Stufe mit stärker „propädeutischer“ Prägung, kleineren Modulen und höherer Prüfungsintensität. Der didaktische Schwerpunkt liegt auf Vorlesung, Übung und Tutorien. Hier werden die Grundlagenmodule der Betriebs‐ und Volkswirtschaftslehre, die Grundlagen der Rechtwissenschaften, die methodischen Grundlagen der Betriebswirtschafts‐ lehre, einführende Veranstaltungen zur Methoden‐ und Sozialkompetenz sowie wahlweise die Grundlagen der standort‐ spezifischen Profilbildung gelehrt. Studienjahr 2: Integrations‐/Vertiefungsstufe mit verstärkter fachthematischer / branchenspezifischer Intensivierung bzw. Profilierung, mittelgroßen Modulen und leicht reduzierter Prüfungsintensität. Der didaktische Schwerpunkt liegt auf Vorlesung, Übung, Gruppenarbeit und ‐präsentation sowie Fallstudien. Hier werden die Grundlagenmodule der Betriebs‐ und Volkswirtschaftslehre vertieft. Insbesondere Aspekte der branchenspezifischen Themenstellungen werden intensiviert. Rechtwissenschaften, methodische Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre sowie Veranstaltungen zur Methoden‐ und Sozialkompetenz werden fortgeführt bzw. abgeschlossen sowie die standortspezifische Profilbildung vorangetrieben. Studienjahr 3: Bachelorstufe mit Blick auf übergeordnete Managementfragen, große Moduleinheiten und geringe Prüfungs‐ intensität. Der didaktische Schwerpunkt liegt auf Gruppenpräsentationen, Fallstudien, Planspielen, Projektstudien sowie den individuellen Wahlschwerpunkten der Studierenden. Inhaltlich werden Managementthemen allgemeiner und branchenspezifischer Art betont. Die Profilierung wird intensiviert, mindestens ein Wahlfach ermöglicht eine interessen‐ geleitete individuelle Spezialisierung der Studierenden. Ein Integrationsseminar zu übergeordneten Themen oder Entwick‐ lungstendenzen der Managementlehre allgemeiner und/oder branchenspezifischer Art ermöglicht aktuelle, perspektivische Diskussionen. Die Eigenverantwortung der Studierenden für ihren Studienerfolg wird deutlich betont.
Fachkommission Wirtschaft 472 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Seite 1
13.12.2012
Nr.
Strukturelle Merkmale
Interpretation
Handlungsauftrag Arbeitsgruppe
Zu KP4:
Anzustrebende Verteilung der Präsenz‐relevanten CP je Studienjahr:
Zu KP5:
Zielgröße Anzahl Module: 20 – 25 Module für das Gesamtstudium. Die letztlich in einer Studienrichtung realisier‐ te Modulanzahl wird allerdings stark abhängig sein von der Ausgestaltung der Wahlfächern und Profilen. Zulässige Modulgrößen: 5/6/7/8/9/10
Forderung seitens der KMK und des MWK nach weniger kleinteiligen Zuschnitten der Modul‐Landschaft. 1‐ und 2‐semestrige Module auf das Studienjahr bezogen stellen hier die Grund‐Konfiguration dar. Ausnahmen sollten mit Bedacht gewählt und inhaltlich begründet werden. In der Grundkonfiguration implementierte Ausnahmen sind:
Zu KP6:
Ein Anteil der Module wird in der Prüfungswirkung für die Bachelor‐Gesamtnote nicht‐ relevant gestellt
Die Nicht‐Relevantstellung von Veranstaltungen bzw. Prüfungsleistungen für die Ermittlung der Bachelor‐Gesamt‐ note ist aus motivationalen Gründen für Studierende und Dozenten nur bedingt zweckmäßig und wird daher zurück‐ haltend realisiert.
Die Studienjahre sollen eine möglichst gleichmäßige Zuteilung an CP erfahren. Realisiert wird eine vom 1. bis zum 3. Studien‐ jahr abnehmende Präsenzzeit bei gleichem Workload, d.h. 1. Studienjahr = 600 Stunden steigender Anteil des Eigenstudiums. Aufgrund der unter‐ schiedlichen Workload‐Faktoren ergibt sich damit die ge‐ = 50 CP‘s 2. Studienjahr = 550 Stunden wünschte zeitliche Entlastung zwischen den Studienjahren. = 50 CP’s 3. Studienjahr = 500 Stunden = 50 CP’s
Fachkommission Wirtschaft 473 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Bitte achten Sie bei der Modellierung darauf, dass Sie den zulässigen Gestaltungsspielraum zwischen den Studienjahren von 46 ≤ x ≤ 54 CP nicht unter‐ bzw. überschreiten. Dies gilt insbesondere bei der Definition der jeweiligen Profilumfänge. Hier liegt der größte Gestaltungsspielraum zwischen den Studienjahren! Dies ist eine zwingend einzuhaltende Grenzziehung!
In einzelnen begründeten Ausnahmefällen kann auch ein ein Modul über mehr als 2 Semester oder 2‐semestrig über die Grenze des 1. und 2. Studienjahres hinweg angeboten werden (z.B. zur Prüfungsentzerrung). Bei diesen Varianten ist stets die Wahrung eines Mobilitätsfensters im Studien‐ programm sicherzustellen. Eine Vielzahl an Ausnahmen wird allerdings zunehmend die Erklärung gegenüber dem Schlüsselqualifikationen, Wissenschaftliches Arbeiten sowie Akkreditierer erschweren! Sprachen (>2) (Begründung: Modulgröße und ‐lage Die Modulgröße von 5 CP stellt die Untergrenze dar. unschädlich, da nicht Abschlussnoten‐relevant in den Semestern 1‐5), Nicht‐ökonomisches Profil (Sem. 2+3) insbesondere zur zeitlichen Entzerrung der Prüfungssituation im 2. Semester.
Seite 2
Die Nicht‐Relevantstellung wird nur für Schlüsselqualifikationen (Testat) sowie Wissenschaftliches Arbeiten (Testat), in der Folge geprüft in Projektarbeiten und der Bachelorarbeit) realisiert (= max. 27 CP = 18% der CP‐pflichtigen Fächer).
13.12.2012
Nr.
Strukturelle Merkmale
Interpretation
Handlungsauftrag Arbeitsgruppe
Zu Reduktion der Anzahl von – Forderung seitens der KMK und des MWK. Die Prüfungsform ist immer eine Modulprüfung. Die gefor‐ KP7+8 kleinteiligen – Klausuren und derte Prüfungsleistung wird (im Falle einer Klausurleistung) Anbindung der Prüfung an das immer an einem Prüfungstermin realisiert. Es gibt somit keine Mit zunehmendem Studienfortschritt werden größere Module Modul zeitlich differenzierten Teil‐Klausuren. Eine Ausnahme ist mit entsprechend rückläufiger Prüfungsanzahl und umfassen‐ lediglich bei Mathe/Statistik (2 Teilklausuren) zulässig. deren, integrativen Prüfungsleistungen realisiert. Damit ist Versuchen Sie neben den Klausurleistungen vermehrt Semi‐ nicht mehr die Lehrveranstaltung (LV) der organisatorische nararbeiten, Referate, [Gruppen‐]Präsentationen, Fallstudien, und inhaltliche „Anker“ der Prüfungsform und ‐leistung sowie des Prüfungszeitpunktes, sondern das Modul. Geprüft werden Projektstudien oder Unternehmenssimulationen als Prüfungs‐ sollen daher auch die integrativen Lernziele eines Moduls und formen zu nutzen. Anregungen zu weiteren gleichwertigen innovativen Prüfungsformen sind willkommen. Geben Sie nicht die „atomisierten“ Teil‐Aspekte diverser LV. bitte Vorschläge zu neuen Prüfungsformen rechtzeitig an Herrn Kollegen Ringwald weiter (‐> wg. Prüfungsordnung). Derzeit in der bestehenden Prüfungsordnung verfügbare Die mündliche Note als Spezialfall der Beurteilung von Stu‐ Prüfungsformen: dienleistungen in Sprachen steht nicht mehr zur Verfügung. − K (Klausur) Sie legen als fachspezifische bzw. studienrichtungsspezifische − SE (Seminararbeit) Arbeitsgruppe die jeweils geeigneten Prüfungsformen als ver‐ − MP (mündliche Prüfung) bindliche Vorgabe des möglichen Prüfungsspektrums eines − R (Referat) Moduls fest (auch „oder“‐Vorgabe ist möglich, aber max. 2 − T (Testat) Prüfungsformen, aus denen 1 Form vor Ort zu wählen ist). − PA (Projektarbeit) Beachten Sie bitte, dass auch bei diesen alternativen Prü‐ − B (Bachelorarbeit) fungsformen sinnvolle Lösungen angestrebt werden. Ein gut Testat ist keine Prüfungsform, wird ersetzt durch unbenoteter Gedachtes, aber „Zuviel“ an Seminararbeiten ist bspw. seitens Leistungsnachweis UL. Ergänzt wird noch SE/P (Seminarleis‐ der Studierenden ebenfalls nicht zu bewältigen. Streben Sie tung incl. Präsentation) sowie P (Präsentation). bitte eine den Veranstaltungsformen angemessene, in der Es ist weiterhin sicherzustellen und transparent nachvollzieh‐ Gesamtschau vielfältige „Prüfungslandschaft“ an. bar zu argumentieren, dass die wählbaren Prüfungsformen in Für die spätere Umsetzung: ihren jeweiligen quantitativen und qualitativen Anforderungen Besteht eine Klausur als Modulprüfung aus mehreren Teilen, gleichwertige Leistungen aus Sicht der Studierenden dar‐ erfolgt die Notenermittlung über Punkteaddition der Teilleis‐ stellen. tungen. Besteht eine Modulprüfung – in begründeten Aus‐ nahmefällen – aus einer Kombination mehrerer Prüfungs‐ formen (bzw. 2 Teilklausuren), ergibt sich die Modulnote aus dem gewichteten arithmetischen Mittel der Teilleistungen. Näheres hierzu regelt eine überarbeitete Prüfungsordnung. Fachkommission Wirtschaft 474 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Seite 3
13.12.2012
B. Erläuterungen zur den Inhaltlichen Elementen des „Neuen Studienmodells 2011“
CP‐Struktur: 38 ≤ x ≤ 87 ‐ davon 31 inhaltlich zentral definiert ‐ 2 Branchenergänz. ‐ 5 Integrationssem.
Betriebswirtschaftliche Kerninhalte des Studiengangs / der Studienrichtung, ergänzt um ein Integrationsseminar
Modul‐ Bereich Ia
Kerninhalte VWL und Recht
Modul‐ Bereich Ib
25 ≤ x ≤ 30 0 ≤ x ≤ 49
Branchenspezif. Kerninhalte der Studienrichtung (allg.)
‐ max. 7 Branchenkern ‐ max. 30 Vor‐Ort‐Wahl ‐ 12 opt. Sprache‐Ersatz
Profilbildung (max. 2 standortspezifische ökon. Profile)
Modul‐ Bereich II
Wahlfächer zur Schärfung des persönlichen ökonomisch‐ fachlichen Kompetenzprofils (max. 2 aus X)
Modul‐ Bereich III
Kerninhalte Methodische Grundlagen
Modul‐ Bereich IV
Schlüsselqualifikationen (optional zusätzlich eine Sprache, bestimmt durch studiengangsspezfische AG)
Modul‐ Bereich V
8 ≤ x ≤ 20 20 ≤ x ≤ 25 davon 18 inhaltlich zentral definiert und mind. 2 lokal
10 ≤ x ≤ 22
Gestaltungs‐ volumen der AG‘s (53 CP): ▪ Ergänzt/erwei‐ tert Kern‐ inhalte der Modulbereiche Ia, Ib oder IV, ▪ dient insb. zur Bildung von lokalen Profilen oder ▪ der Wahl eines 2. Wahl‐ fachs oder ▪ einer Sprache
Fachkommission Wirtschaft 475 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Seite 4
13.12.2012
Nr.
Entscheidungspunkt
Interpretation
Handlungsauftrag Arbeitsgruppe
1a*
MODULBEREICH Ia*: KERN‐BWL
Im alten Studienmodell 2006 zeigten sich zahlreiche Redundanzen zwischen Themeninhalten der sog. „A‐BWL“ und „S‐BWL“. Um eine stärkere synergeti‐ sche Verbindung zwischen einer allgemeinen und spezifischen Betrachtung von betrieblichen Frage‐ stellungen und Problemlösungen zu realisieren, wird die künstliche Trennung der beiden Betrachtungs‐ welten aufgehoben. Dennoch muss eine sinnvolle Grundlagenausbildung im Bereich der Betriebswirt‐ schaftslehre sicher gestellt werden. Daher entstehen nun zunächst landesweit feste inhaltliche und um‐ fangmäßige Vorgaben einer „Kern‐BWL“, die zentral durch die Fach‐Arbeitsgruppe BWL in CP‐Umfang (31 CP) und Präsenzzeit (346 Std.) als nicht reduzierbarer Mindestinhalt definiert wird. Sie gilt somit für alle BWL‐Studiengänge landesweit. Es entstehen „virtu‐ elle Module“ und „virtuelle Lehrveranstaltungen“** im Gesamtumfang von 31 CP‐Äquivalenten***. Als obligatorisch wird die Verbindung des Moduls „Grundlagen der BWL“ mit der „Einführung in die Branchen‐BWL“ (min. + 24 Std. / 2 CP‐Äquivalente) vorgegeben. Werden außer dieser Vorgabe keine Erweiterungen vorgenommen, werden die „virtuellen“ Module auto‐ matisch als reale Grundlagen‐Modulen mit ihren defi‐ nierten Lehrveranstaltungen im Umfang von 33 CP landesweit installiert. Außerdem ist ein Seminar (5 CP) fest definiert (s. 1c). Diese grundlegenden BWL‐Inhalte (31+2+5 = Σ 38 CP) können durch branchenspezifische Inhalte unter Verzicht auf eine Profilbildung vor Ort und sonstige Anpassungen bis auf max. 87 CP (38+49) landesweit ausgebaut werden.
Treffen Sie folgende Entscheidung :
*** Grundsätzlich sind stets Module „Träger“ von Credit Points! Um intern die Konfiguration zu erleichtern, wird hier auf Lehrveranstaltungsebene mit anteiligen CP = CP‐Äquivalenten gearbeitet.
** In einer 1. Konzeptionsphase müssen die Module und Lehrveranstaltungen der Kern‐BWL als noch nicht im Studienplan konkretisierte, daher „virtuelle“ Einheiten gedacht werden. In diesen „virtuellen“ Formen werden allerdings die unabdingbaren betriebswirtschaftlichen Kern‐Inhalte bevorratet. Nach den Entscheidungen der studienrichtungsspezifischen Arbeitsgruppen werden diese „virtuellen“ Platzhalter entweder durch branchenspezifische Erweiterungen zu realen umfassenderen Modulen und Lehrveranstaltungen weiterentwickelt oder in den zentral vorgedachten Inhalten und Umfängen zu realen Modulen und Lehrveranstaltungen der Studienrichtung umgewandelt.
*
Die Zählung folgt den entsprechenden Abschnitten der Seiten 27 – 46 der Präsentationsfolien)!
Möglichkeit zur Auflösung der strikten Trennung von A‐BWL und S‐BWL
Fachkommission Wirtschaft 476 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Seite 5
Bestimmen Sie zunächst Inhalt und Umfang (≥ 24 Std. = min. 2 CP‐Äquivalente) der obligatorischen Erweiterung des Moduls „Grundlagen der BWL“ im 1. Semester (z.B. Ergänzungen mit „Einführung in die Industriebetriebs‐ lehre“ oder „Einführung in die Bankbetriebslehre“ oder „Einführung in die Handelsbetriebslehre“ usw.) Entscheiden Sie über weitere synergetische Verbindungen von Kern‐BWL‐Inhalten mit Branchen‐Inhalten (z.B. Grundlagen Kostenrechnung mit Branchenkosten‐ rechnung, Grundlagen Marketing mit Branchen‐ Marketing usw.) ja / nein Wenn „ja“: − welche Module? − welcher Umfang? − Modullage? − sind die Unter‐ und Obergrenzen der Modulgestaltung (≥5 und ≤10) eingehalten? − sind die Obergrenzen (54 CP) eines Studienjahres nicht überschritten? Wenn „nein“: − Kern‐Module der BWL werden landesweit zu realen Modulen mit den vorgegebenen Lehrveranstaltun‐ gen im studienrichtungsspezifischen Curriculum im Gesamtumfang von 33 CP (31 CP unveränderbar, 2 CP branchenorientierte Anpassung der Einfüh‐ rung in die BWL) Die getroffenen Entscheidungen gelten landesweit für diese Studienrichtung (bzw. den „BWL–“‐Studiengang)!
13.12.2012
Nr.
Entscheidungspunkt
Interpretation
1a
MODULBEREICH Ia: KERN‐BWL
Es besteht die Möglichkeit, dass sich im Zuge der Treffen Sie folgende Entscheidungen: synergetischen Verbindung von Kern‐BWL‐Inhalten Ergibt sich die zwingende Notwenigkeit, für einen sinn‐ mit branchenspezifischen Elementen die vollen Studienablauf bzw. zur Entlastung des 1. Studien‐ Notwendigkeit ergibt, Module über das 2. und 3. jahres ein Modul über das 2. und 3. Semester zu Semester und damit über die Grenze des 1. Und 2. konfigurieren? Studienjahres zu konfigurieren (z.B. Kostenrech‐ ja / nein nung I im 2. Sem. und Kostenrechnung II im 3. Wenn „ja“: Sem., s. auch S. 8). − Legen Sie den Modulumfang fest In diesen Fällen werden die CP dem Studienjahr − Ordnen Sie die CP des Moduls dem Studienjahr zu, zugeordnet, in dem die Prüfungsleistung erbracht in dem das Modul abgeschlossen wird (hier 2. und das Modul abgeschlossen wird (im Bsp. Somit Studienjahr) im 2. Studienjahr). Auch die Stundenzahl bemisst − Ermitteln Sie die Präsenzstunden des Moduls, sich dann nach den Regeln des CP‐Studienjahres indem Sie den Zeitfaktor/CP des Studienjahres (im Bsp. somit mit dem Multiplikator 11 Std.) wählen, in dem die CP realisiert werden (hier 11 Von dieser Lösung sollte möglichst selten Gebrauch Std.) gemacht werden, da sich dadurch eine starke Verzerrung der CP‐Belastung zwischen den Wenn „nein“: Studienjahren ergibt und die gesetzten Höchst‐ − Die Struktur der Modulzuschnitte folgt dem und Mindestgrenzen pro Studienjahr von 54 bzw. Standardmodell. 46 CP sehr rasch limitierend wirken Die getroffenen Entscheidungen gelten landesweit für diese Studienrichtung (bzw. den „BWL–“‐Studiengang)!
Möglichkeit zur Auflösung der strikten Trennung von A‐BWL und S‐BWL
Handlungsauftrag Arbeitsgruppe
Fachkommission Wirtschaft 477 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Seite 6
13.12.2012
Optionale Struktur am Beispiel BWL – Industrie Halbjahr
I
II
III
IV
BWL
BWL I: Grund lag en BWL (5)
BWL II: Mat erialwirtschaft und Prod uktion (5)
BWL V: Unernehm ensrechnu ng ( 9)
BWL VI: Organisation un d Perso nal (5)
Materialwirtschaft (36)
Bilanzierung ( 44)
Organisation (22)
Unternehmensbesteuerung ( 22)
Personalwirtschaft (33)
Grundlagen der Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre (36)
Produktion (24)
(Grundlagen der Speziellen Betriebswirtschaftslehre) (24)
V
VI
BWL VII: Int eg rat ives Managemen t (6) Mitarbeiter führung (30) Unternehmensführung (30)
Investition und Finanzierung ( 33)
BWL IV: Kosten- und L eistungsrechnu ng ( 6) Kosten- und Leistungsrechnung I (33)
Kosten- und Leistungsrechnung II ( 33)
BWL III: Marketing Marketing (5) (60)
ECTS-Punkte Präsenzstunden
Fachkommission Wirtschaft 478 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
15
20
6
180 (1 EC TS-Punkt = 12 h)
220 (1 ECTS-Punkt = 11 h )
60 (1 ECT S-Pu nkt = 10 h)
Seite 7
13.12.2012
Nr.
Entscheidungspunkt
Interpretation
Handlungsauftrag Arbeitsgruppe
1b
MODULBEREICH Ia: KERN‐BWL
Das alte Studienmodell wies eine Reihe von Lehrver‐ anstaltungen auf, die in diesem Umfang nicht zur „Kern‐BWL“ aller BWL‐Studiengänge/Studienrich‐ tungen gezählt werden konnten. Daher finden sich folgende Änderungen:
Treffen Sie folgende Entscheidungen:
Reduktion der Kern‐BWL‐Inhalte gegenüber dem alten Modell (2006)
Konzernrechnungslegung und Finanzmanagement (5. Sem. altes Modell) werden in der Kern‐BWL gestrichen (waren grundsätzlich vom Umfang her relativ knapp zeitlich bedacht und in einer Vielzahl von Studiengängen im Umfang entsprechend der „20%‐Regel“ noch weiter „ausgehöhlt“. Können als Bestandteile einer studienrichtungsspezifischen Profilierung oder einer branchenspezifischen Ergänzung der Grundlagen‐BWL in angemessenem Rahmen von einzelnen Studienrichtungen wieder integriert werden!) Managementsysteme (6. Semester altes Modell) werden im Bachelor‐Studium gestrichen (‐> heute weitgehend als GM‐Inhalte des geplanten DHBW‐Masterstudiums angedacht) Organisation wird leicht reduziert, Personalwirt‐ schaft umfangmäßig beibehalten Projektmanagement wird als Methodenkompetenz zu den Schlüsselqualifikationen (als Pflichtbestand‐ teil) verlagert Bilanzanalyse (5. Semester altes Modell) wird in das 3. Semester zurückgeführt, zur neuen Ver‐ anstaltung „Bilanzierung und Jahresabschluss‐ analyse“ verbunden und im Umfang leicht reduziert.
Stellen die in der Kern‐BWL gestrichenen Inhalte wesent‐ liche Bestandteile Ihrer Branchenausbildung dar? ja / nein Wenn „ja“: − welche Inhalte? − welcher Umfang? − lassen sich diese Inhalte im Branchen‐Profil abdecken oder sind Ergänzungen zu Kern‐BWL‐ Inhalten möglich (z.B. Erweiterung der LV „Bilanzierung und Jahresabschlussanalyse“ um branchespezifische Inhalte?, s. auch 1a) Wenn „nein“: − Kern‐Module der BWL bleiben landesweit unverändert Die getroffenen Entscheidungen gelten landesweit für diese Studienrichtung (bzw. den „BWL–“‐Studiengang)!
Fachkommission Wirtschaft 479 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Seite 8
13.12.2012
Nr.
Entscheidungspunkt
1c
MODULBEREICH Ia: KERN‐BWL
Interpretation
Handlungsauftrag Arbeitsgruppe
Im 3. Studienjahr soll der Forderung der KMK und Keine Auswirkungen auf die Aufgaben der Arbeitsgruppen! Einführung eines Integrationsseminars als des MWK nach einer Stärkung der Reflexionsfähig‐ keit der Studierenden sowie der Ausrichtung ihrer Für die spätere Umsetzung: Veranstaltungsform Qualifikationen auf eine breit angelegte wissen‐ schaftliche Ausbildung Rechnung getragen werden. Einordnung des Seminars in den Semesterzyklus des 3. Studienjahres in Abhängigkeit vom Phasenrhythmus vor Hierzu wird ein Integrationsseminar, das sich mit Ort. ausgewählten Führungsthemen allgemeiner oder Das Integrationsseminar als Veranstaltungsform umfasst branchenbezogener Art, mit Trends und Ent‐ 3 Phasen: wicklungstendenzen auch im interdisziplinären − ca. 5 ‐ 10 Std. Präsenz zur Einführung in die Thematik Feld beschäftigt, eingeführt. im Plenum Es ist nicht Aufgabe des Seminars, auf die Bachelor‐ − ca. 25 Std. zur Ausarbeitung der Seminararbeit unter Arbeit vorzubereiten, sondern eine Denkschule verstärkter individueller Betreuung des Dozierenden, und „Diskussionsarena“ zur Beschäftigung mit − ca. 15 ‐ 20 Std. Präsenz zur Präsentation der Ergebnisse komplexen Führungsfragen anzubieten. und deren Diskussion im Plenum Das Integrationsseminar hat einen Umfang von 5 Das Seminar wird in jedem Studienjahr einen inhaltlich CP und ist im 5. oder 6. Semester platziert neuen Charakter aufweisen. Es ist sicherzustellen, dass die (Empfehlung: 6. Semester!). Die konkrete Semes‐ Betreuung des Seminars gegeben ist. Die Themen können terzuordnung ist in Abhängigkeit vom Phasenrhyth‐ mus der Studienrichtung und der Ausarbeitung der allgemeiner und/oder branchenspezifischer Art sein, weisen aber stets einen führungsspezifischen / manage‐ Projektskizze zur Bachelor‐Arbeit vorzunehmen. mentorientierten Grundcharakter auf. Spätestens aus dem Seminararbeit und Projektskizze sollten nicht im Zusammenspiel der einzelnen Themen muss sich ein über‐ selben Semester realisiert werden!! geordneter integrativer Zusammenhang für die Studie‐ Das Integrationsseminar wird mit einer Seminar‐ renden erschließen! arbeit als schriftliche Ausarbeitung von ca. 15 Seiten und einer Präsentation der Ergebnisse im Plenum oder größerem Gruppenverbund als Prüfungsform abgeschlossen. Ein Seminar verbunden mit einer Seminararbeit und Präsentation als Prüfungsform ermöglicht eine 50% Reduktion der jeweiligen Präsenzzeit zur Anfertigung der Arbeit als Einzel‐ oder Gruppen‐ leistung.
Fachkommission Wirtschaft 480 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Seite 9
13.12.2012
Nr.
Entscheidungspunkt
2
MODUBEREICH Ib: WEITERE KERNINHALTE – VWL UND RECHT
Interpretation
Handlungsauftrag Arbeitsgruppe
Feste Vorgabe der Modulkonzeption (Anzahl, CP, Treffen Sie folgende Entscheidungen: Präsenzzeiten, Lage) für die Kernbereiche in VWL Besteht ein Bedarf, die Module in VWL um 1 ‐ 2 CP zu und Recht erweitern? Definition der Kern‐Inhalte der VWL‐ und VWL und Recht werden im Stundenumfang leicht ja / nein Recht‐Module und Entscheidungen über erhöht und im CP‐Umfang ausgebaut ihre Erweiterung Wenn „ja“: Beachten Sie bitte, dass Sie max. 3 CP‐Äqui‐ In begrenztem Maße ist eine Erhöhung der zeit‐ valente in Summe verteilen können (bspw. je 1 CP‐Äqui‐ lichen Umfänge für einen Studiengang möglich: valent je Studienjahr, also statt 5 CP dann 6 CP; oder Sie erhöhen in einem Studienjahr um 2 CP‐Äquivalente und − VWL: 1 – 2 CP je Modul, insgesamt max. 3 CP nutzen den 3. möglichen Punkt nicht usw.) − Recht: 1 – 2 CP je Modul, insgesamt max. 2 CP Besteht ein Bedarf, die Module in Recht um 1 ‐ 2 CP zu erweitern? Verbindliche Festlegung der Variationen durch ja / nein studienrichtungsspezifische Arbeitsgruppen Wenn „ja“: Beachten Sie bitte, dass Sie max. 2 CP‐Äqui‐ valente in Summe verteilen können (bspw. je 1 CP‐Äqui‐ valent im 1. und 2. Studienjahr, also statt 5 CP dann 6 CP; oder Sie erhöhen in einem Studienjahr um 2 CP‐Äqui‐ valente). Sie können in diesem Block III somit max. 5 CP = 60 Std. vergeben. Die getroffenen Entscheidungen gelten landesweit für diese Studienrichtung (bzw. den „BWL–“‐Studiengang)! Anmerkung für die Fachgruppen VWL und Recht: Bitte stellen Sie die Inhalte der bisherigen Veranstaltungen sehr kritisch auf den Prüfstand. Wir haben derzeit die einzigartige Möglichkeit, moderne zukunftsfähige Inhalte in unser Curriculum einfließen zu lassen und für die nächsten Jahre ein attraktives Studienangebot zu entwickeln. Inhalt‐ liche Abstimmungen mit den anderen Fachgruppen, die Kernmodule formulieren wären hier sinnvoll (z.B. VWL: wo werden institutionenökonomische oder umweltökonomi‐ sche Fragen in welchem Umfang wann thematisiert? In VWL oder BWL oder verteilt oder …?)
Fachkommission Wirtschaft 481 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Seite 10
13.12.2012
Nr.
Entscheidungspunkt
Interpretation
Handlungsauftrag Arbeitsgruppe
3a
MODULBEREICH II: PROFILBILDUNG
Es besteht die Möglichkeit der Einrichtung von 0, 1 oder 2 Profilen („Exzellenz‐Cluster“) Ein Profil ist ausgestattet mit: − max. 30 CP bei der Wahl eines Profils (= 3 Module x 10 CP) oder − max. 25 CP bei der Wahl von 2 Profilen (= 2 Module x 10 CP und 1 Modul x 5 CP Profil 1 und 1 Modul x 5 CP Profil 2 im Extremfall) Profile können grundsätzlich über ein, zwei oder drei Studienjahre angeboten werden. Ein Profil besteht aus max. 1 Modul/ Studienjahr. Ein Modul eines Profils darf die Modulgröße von 5 CP nicht unter‐ und von 10 CP nicht überschreiten. Anzahl, inhaltliche Art, Modulanzahl und Zeit‐ umfang sowie die Zuordnung der Profile zu den Studienjahren werden für eine Studienrichtung durch die zuständige studienrichtungsspezifische Arbeitsgruppe jeweils fix definiert (Pool‐Bildung). Aus diesem Pool kann vor Ort gewählt werden. Inhaltliche Änderungen/Entwicklungen sind auf Vorschlag des lokalen Hochschulrats möglich und können von den Studienrichtungen Vor‐Ort bei der Fachkommission beantragt werden (Audit). Bei Genehmigung ergänzen sie den bestehenden Pool.
Treffen Sie folgende Entscheidungen:
Die Profilbildung bringt die besondere Qualität einer Studienrichtung standort‐ bezogen zum Tragen. Profile repräsentieren insbesondere Studieninhalte, die aus Sicht des bisher gültigen Curriculums S‐BWL‐Charakter aufweisen. Profile werden hier als spezifische Module mit wirtschaftswissenschaftlichen Inhalten definiert.
Besteht ein Bedarf, örtliche Profile in der Studienrichtung zuzulassen? ja / nein Wenn „ja“: Definieren Sie bitte in Ihrer Gruppe den Pool der zulässigen Profile, aus denen vor Ort gewählt werden kann (Profilanzahl, Profilinhalt, Modulanzahl, zeitlicher Modulumfang, Modullage). Wenn „nein“: Die verbliebenen CP‐Umfänge sind in den Allgemeinen Teil landesweit verbindlich zu integrieren (s. 1a) Anmerkung für die studienrichtungsbezogenen AG‘s: Bitte stellen Sie die Inhalte der bisherigen Profile sehr kritisch auf den Prüfstand. Wir haben derzeit einen enormen „Wild‐ wuchs“ an lokalen Spezifitäten, die z.T. nicht offiziell ange‐ meldet sind oder trotz Anmeldung inhaltlich nicht ent‐ sprechend umgesetzt werden. Dies verursacht insbesondere bei der Modellierung der Prüfungsordnungen in DUALIS erhebliche Schwierigkeiten. Die getroffenen Entscheidungen gelten landesweit für diese Studienrichtung (bzw. den „BWL–“‐Studiengang)! Für die spätere Umsetzung vor Ort: Hat die studienrichtungsbezogene Arbeitsgruppe keine Profile als zulässig erklärt, wird im Curriculum dieser Studien‐ richtung landesweit eine einheitliche BWL angeboten. Hat die studienrichtungsbezogene Arbeitsgruppe Profil‐ bildungen als zulässig erklärt, wird vor Ort in dieser Studien‐ richtung aus einem landesweit definierten Profilpool das konkrete Angebot gewählt. Veränderungen im Pool können vor Ort über die zuständigen Gremien initiiert werden.
Fachkommission Wirtschaft 482 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Seite 11
13.12.2012
Nr.
Entscheidungspunkt
Interpretation
3b
MODULBEREICH II: PROFILBILDUNG
Treffen Sie folgende Entscheidungen: Allgemeine ökonomische wie auch nicht‐wirt‐ schaftswissenschaftliche Inhalte können Gegen‐ Besteht ein Bedarf, ein allgemeines oder nicht‐wirt‐ stand einer „Branchenkunde“ sein (Beispiele aus schaftswissenschaftliches Angebot in die Studienrichtung bestehenden Studienplänen sind u.a. Textiltechno‐ als Profil aufzunehmen? logie, Geschichte der Medien, Medientechnologie, ja / nein Grafik‐Design, Europäisches Recht im Tourismus Wenn „ja“: Definieren Sie bitte in Ihrer Gruppe den u.v.a.m.). Sollen derartige Inhalte in die Profil‐ Inhalt und den zeitlichen Umfang (55, 66 oder 77 Std. = bildung einer Studienrichtung generell aufgenom‐ 5, 6 oder 7 CP) dieses Profils. men werden, steht hierzu ein Modul im 2. und 3. Wenn „nein“: Keine Entscheidung erforderlich. Semester im Umfang von max. 7 CP = 77 Std. zur Verfügung. Die getroffenen Entscheidungen gelten landesweit für diese Studienrichtung (bzw. den „BWL–“‐Studiengang)!
Allgemeine branchenübergreifende Profilinhalte
Handlungsauftrag Arbeitsgruppe
Nr.
Entscheidungspunkt
3c
MODULBEREICH II: PROFILBILDUNG
Interpretation
Handlungsauftrag Arbeitsgruppe
Treffen Sie folgende Entscheidungen: Die beiden Sprachmodule werden im 2. und 3. Studienjahr mit ihren CP relevant. Haben Sie bereits unter 6b eine Sprache als optionales Wird eine zulässige Sprache nicht Sind Sprachen grundsätzlich zulässig, werden aber Angebot zugelassen? gewählt, tritt als Ersatz ein umfangmäßig vor Ort nicht gewählt, tritt an ihre Stelle ein ja / nein identisches Profil an ihre Stelle. alternatives, von der studienrichtungsbezogenen Wenn „ja“: Definieren Sie bitte in Ihrer Gruppe das AG definiertes Profil mit 2 Modulen identischen Alternativprofil, falls vor Ort die Sprache in der Umfangs (2 x 6 CP). Studienrichtung nicht gewählt wird. Wenn „nein“: Keine Entscheidung erforderlich. Die getroffenen Entscheidungen gelten landesweit für diese Studienrichtung (bzw. den „BWL–“‐Studiengang)! Für die spätere Umsetzung vor Ort: Verzichtet die Studienrichtung vor Ort auf das mögliche Sprachangebot, ist das fachlich festgelegte Alternativ‐Profil anzubieten.
Fachkommission Wirtschaft 483 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Seite 12
13.12.2012
Nr.
Entscheidungspunkt
4
MODULBEREICH III: WAHLFACH
Interpretation
Handlungsauftrag Arbeitsgruppe
Studienrichtungsbezogene Arbeitsgruppen legen die max. Anzahl von Wahlfächern (1 oder 2) in Ein Wahlfach ist fix im 3. Studienjahr einer Studienrichtung landesweit fest. einzurichten. Der Umfang entspricht in der Standardversion 8 CP = 80 Std. und ist Studienrichtungsbezogene Arbeitsgruppen legen inhaltlich wählbaren Pool für die Studienrichtungen max. um 2 CP erweiterbar landesweit fest. Max. sind 2 Wahlfächer (mit je 8 CP + je Die Studienrichtungen vor Ort bieten aus diesem 2 CP) möglich. definierten Pool ihr lokales Angebot an optionalen Wahlfächern. Die konkrete Wahl vor Ort trifft der Studierende aus dem Pool‐Ausschnitt, den der Standort realisieren kann. Veränderungen im Pool können von den Studien‐ richtungen Vor‐Ort bei der Fachkommission bean‐ tragt werden (Audit).
Treffen Sie folgende Entscheidungen: Definieren Sie den Pool zulässiger Wahlfächer für Ihre Studienrichtung. Soll in der Studienrichtung die Wahl eines 2. Wahlfaches aus dem definierten Pool zugelassen werden? ja / nein Die getroffenen Entscheidungen gelten landesweit für diese Studienrichtung (bzw. den „BWL–“‐Studiengang)! Für die spätere Umsetzung vor Ort: Welche Wahlfächer aus dem Pool vor Ort realisiert werden, entscheidet der Standort nach seinen Möglichkeiten.
Fachkommission Wirtschaft 484 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Seite 13
13.12.2012
Nr.
Entscheidungspunkt
%a
Modulbereich IV: METHODISCHE GRUNDLAGEN
Interpretation
Handlungsauftrag Arbeitsgruppe
Wirtschaftsmathematik und Statistik werden inhaltlich in den Mindestanforderungen durch die Fach‐Arbeitsgruppe landesweit fest definiert. Der Zusammenfassung der Module: Umfang von 5 CP = 60 Std. kann bei Bedarf in Wirtschaftsmathematik / Statistik Summe studienrichtungsspezifisch um bis zu 2 CP Technik der Finanzbuchführung ausgeweitet werden, allerdings nur 1 CP‐Äquiva‐ Grundlagen Informationsmanagement lent je LV. und Technik der Finanzbuchführung wird inhaltlich in Wissenschaftliches Arbeiten den Mindestanforderungen landesweit fest defi‐ zum Block „Methodische Grundlagen“. niert und im Kernbereich leicht verschlankt (60 Std. und 5 CP). Bei Bedarf ist auch hier studienrich‐ tungsspezifisch eine Ausweitung um 1 CP auf 72 Std. möglich Grundlagen Informationsmanagement wird neu in Studienjahr 1 aufgenommen Die inhaltlichen An‐ forderungen werden fest definiert. Der CP‐Umfang von insgesamt 5 CP wird für 3 CP‐Äquivalente landesweit verbindlich definiert. Weitere 2 CP‐ Äquivalente sind von den Studienrichtungsgruppen verbindlich zu ergänzen. Sie können darüber hin‐ aus bei Bedarf bis auf 7 CP in Summe erhöhen. Dieses Modul löst die bisherigen Inhalte zu Infor‐ mationstechnologie im 3. und 4. Semester ab. Der Fokus liegt weniger auf technischen Fragestellun‐ gen, sondern thematisiert die Phänomene Infor‐ mation und Wissen in einer modernen, ressourcen‐ und managementorientierten Form. Die Inhalte umfassen: − LV 1: Grundlagen Information, Informations‐ management, Informationssysteme − LV 2: Informationsmanagement in der betrieblichen Praxis Die 2. LV des Moduls integriert somit insbesondere branchenbezogene Inhalte.
Fachkommission Wirtschaft 485 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Seite 14
Treffen Sie folgende Entscheidungen: Besteht ein Bedarf, die LV Wirtschaftsmathematik und/oder die LV Statistik um jeweils max. 12 Std. = 1 CP‐ Äquivalent zu erweitern? ja / nein Besteht ein Bedarf, das Modul „Technik der Finanzbuch‐ führung“ um max. 12 Std. = 1 CP zu erweitern? ja / nein Anmerkung für die Fachgruppe „Technik der Finanzbuch‐
führung: Bitte ermöglichen Sie für die Dozierenden den Freiraum, jeweils branchenspezifische Aspekte der FiBu in ihre Veranstaltung integrieren zu können (event. auch ent‐ sprechende Hinweise als Handreichung). Außerdem sollte eine engere Auslegung der Inhalte an die Fortführung in der Veranstaltung Bilanzierung und Jahresabschlussanalyse angestrebt werden. Ergänzen Sie das Modul Informationsmanagement durch branchenspezifische Aspekte im Umfang von mind. 24 Std. Besteht ein weiterer Bedarf, das Modul Informations‐ management um bis zu max. 24 Std. = 2 CP zu erweitern? ja / nein Haben Sie alle Entscheidungen mit „ja“ beantwortet und die max. mögliche Punktezahl zugeordnet, so haben Sie in diesem Block II insgesamt 5 CP = 60 Std. studienrichtungs‐ spezifisch über die Grundannahmen hinaus ergänzt. Nicht genutzte Erweiterungen stehen für die folgenden Optionen weiterhin zur Verfügung. Die getroffenen Entscheidungen gelten landesweit für diese Studienrichtung (bzw. den „BWL–“‐Studiengang)!
13.12.2012
Nr.
Entscheidungspunkt
Interpretation
Handlungsauftrag Arbeitsgruppe
5b
Wissenschaftliches Arbeiten wird inhaltlich in den Anforderungen fest definiert und jeweils flexibel vor die Phase der Erstellung der Projektarbeit im Neu‐Ausrichtung des Moduls Studienjahr positioniert (A‐ und B‐Phase von LV1 „Wissenschaftliches Arbeiten“ und LV2). Wissenschaftliches Arbeiten wird inhaltlich ge‐ Zusammen mit einer neu zu erstellenden schärft und in seiner unterstützenden Funktion zur Projektskizze zur Bachelorarbeit im 5. Anfertigung der Projekt‐ und Bachelorarbeiten oder 6. Semester bildet sich ein in der zielorientierter inhaltlich ausgerichtet. Regel 5‐semestriges Modul mit Dabei sollen insbesondere die Fähigkeiten der unveränderbaren 5 CP Studierenden zur Beurteilung von Informations‐ quellen, ihre kritische Reflexion vorhandener Wissenschaftliches Arbeiten ist mit einem Quellen, aber auch die „handwerkliche“ Umset‐ zung einer wissenschaftlichen Arbeit gefördert Testat versehen und damit für die Noten‐ werden berechnung der Bachelor‐Gesamtnote Die „Projektskizze“ zur Bachelorarbeit dient zur nicht relevant Entwicklung eines Arbeitsrahmens für die Anferti‐ gung einer Bachelorarbeit. Hierzu sind intensive Diskussionen mit dem LV‐Dozenten und eine kritische Reflexion zur generellen Themenaufberei‐ tung einer komplexen Fragestellung in kleineren Arbeitsgruppen erforderlich. Der thematische Gegenstand der Projektskizze muss nicht mit dem Thema der späteren Bachelor‐ Arbeit identisch sein. Die „Projektskizze“ liefert vielmehr durch die grundsätzliche Auseinandersetzung mit der Arbeitsweise/‐technik zur Erstellung einer wissen‐ schaftlichen Arbeit einen Beitrag zur qualitativen Verbesserung des wissenschaftlichen Niveaus der Bachelor‐Arbeiten. Je nach Phasenverlauf der Studienrichtung vor Ort kann die „Projektskizze“ im 5. oder 6. Semester angeboten werden (s. auch 1c).
MODULBEREICH IV: METHODISCHE GRUNDLAGEN
Fachkommission Wirtschaft 486 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Seite 15
Keine Auswirkungen auf die Aufgaben der Arbeitsgruppen! Für die spätere Umsetzung: Einordnung des Seminars in den Semesterzyklus des 3. Studienjahres in Abhängigkeit vom Phasenrhythmus vor Ort. Die „Projektskizze“ stellt quasi die „Laborsituation“ zur Erstellung der späteren konkreten Bachelor‐Arbeit dar. Erprobt werden insbesondere die generelle Herangehens‐ weise an ein wissenschaftliches Thema, die Aufstellung eines Arbeitsplan für die Realisierung der Arbeit, der Auf‐ bau einer belastbaren logischen Strukturierung umfang‐ reicheren Themas, Beschaffung relevanter Informationen, Bewertung von Informationen usw. Besonders wichtig ist hierbei das offene, kritische Feedback des Dozierenden. Näheres wird im Rahmen der Fachgruppe „Wissenschaft‐ liches Arbeiten“ erarbeitet.
13.12.2012
Nr.
Entscheidungspunkt
6a
MODULBEREICH V: SCHLÜSSEL‐ QUALIFIKATIONEN
Interpretation
Handlungsauftrag Arbeitsgruppe
Gesetzt sind für alle Studienrichtungen als Mindeststandards: Definition der Inhalte der zu − Präsentationskompetenz (min. 15 Präsenz‐ vermittelnden Schlüsselqualifikationen stunden) in Modul 1 (Empfehlung: 1. Sem.) im Bereich der Methoden‐ und − Projektmanagement (min. 15 Präsenzstunden) Sozialkompetenzen in Modul 2 (Empfehlung: 4. Sem.) − Unternehmenssimulation GM (min. 15 Präsenz‐ Verfügbar ist ein Volumen von 10 CP, stunden) in Modul 2 (Empfehlung: 6. Sem.) verteilt über 2 Module (55 bzw. 50 Std.) zu jeweils 3 Semestern. Die verbleibenden 40 Std. in Modul 1 und 20 Std. in Modul 2 können durch weitere Veranstaltungen ergänzt oder die gesetzten LV’s zeitlich erweitert Schlüsselqualifikationen sind mit einem werden. Testat versehen und damit für die Noten‐ Hierzu treffen die studienrichtungsbezogenen berechnung der Bachelor‐Gesamtnote Arbeitsgruppen Entscheidungen und legen einen nicht relevant. Pool mit spezifischen Empfehlungen abschließend fest. Dabei können allgemeine oder studienrichtungs‐ spezifische Kompetenzfächer bestimmt werden; eventuell kann auch die neigungsorientierte Wahl aus einem Pool eines Vor‐Ort‐Studium generale zugelassen werden. Die Studiengänge wählen vor Ort aus diesen Pools die jeweils zusätzlichen LV’s Als Variante können die Schlüsselqualifikationen auch in 2 Modulen zu jeweils 5 CP in 2 Studienjahre (1 u. 2; 1 u. 3 oder 2 u. 3) angeboten werden. Hierdurch ist eine Entlastung von Studienjahr 2 oder 3 immer dann möglich, wenn die CP‐Grenzen je Studienjahr überschritten werden.
Treffen Sie folgende Entscheidungen: Sollen die Schlüsselkompetenzen kontinuierlich über alle Semester in 2 Modulen angeboten werden? ja / nein Wenn ja, verwenden Sie den Standardplan, wenn nein legen Sie die Studienjahre fest in denen die beiden Module angeboten werden sollen. Sollen die festgelegten Veranstaltungen Präsentations‐ kompetenz, Projektmanagement und/oder Unterneh‐ menssimulation zeitlich ausgedehnt werden? ja / nein Welche Methoden‐ und Sozialkompetenzfächer sollen im studienrichtungsspezifischen Pool bereitgestellt werden? Wird das Studium generale vor Ort als Option zugelassen? Die getroffenen Entscheidungen gelten landesweit für diese Studienrichtung (bzw. den „BWL–“‐Studiengang)!
Methodischer Hinweis: Die Präsenzstunden eines Moduls werden immer mit der Präsenzzeit/CP berechnet, die zu dem Studienjahr gehört, in dem die CP relevant werden. Bsp.: Sprach‐CP werden im 3. und 6. Semester relevant. Modul 1: 6 CP x 11 Std = 66 Std. und 6 CP x 10 Std. = 60 Std. Fachkommission Wirtschaft 487 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Seite 16
13.12.2012
Nr.
Entscheidungspunkt
Interpretation
6b
MODULBEREICH V: SCHLÜSSEL‐ QUALIFIKATIONEN
Treffen Sie folgende Entscheidungen: Optional kann vor Ort ein Sprachangebot aus einem seitens der studienrichtungsspezifischen Besteht ein Bedarf, eine Sprache als optionales Angebot Arbeitsgruppen zu definierenden Pool gewählt in die Studienrichtung aufzunehmen? werden. ja / nein Ein Studierender kann jeweils nur eine Bachelor‐ noten‐relevante Sprache aus dem örtlichen An‐ Wenn „ja“: Definieren Sie bitte in Ihrer Gruppe den gebot wählen. Pool der zulässigen Sprachen, aus denen vor Ort Das 1. Modul, abgeschlossen im 3. Semester, wird gewählt werden kann. mündlich mit einer Note geprüft. Definieren Sie zusätzlich unter Punkt 5b die entspre‐ Das 2. Modul wird im 6. Semester schriftlich ge‐ chenden Alternativ‐Module, falls die zulässige Sprache prüft und ist relevant für die Ermittlung der vor Ort nicht gewählt wird. Bachelor‐Note. Wenn „nein“: Die CP verbleiben im Verteilungspool Weitere Sprachangebote sind über ein Studium generale vor Ort zu realisieren. Die getroffenen Entscheidungen gelten landesweit für Wird die Sprache nicht gewählt, sind entspre‐ diese Studienrichtung (bzw. den „BWL–“‐Studiengang)! chende betriebswirtschaftliche Ersatz‐Module als Profil im 2. und 3. Studienjahr anzubieten. Für die spätere Umsetzung vor Ort: Hat die studienrichtungsbezogene Arbeitsgruppe keine Sprache als zulässig erklärt, wird im Curriculum dieser Studienrichtung landesweit keine Sprache offiziell ange‐ boten. Hier kann nur individuell vor Ort über ein Studium generale nachgesteuert werden. Hat die studienrichtungsbezogene Arbeitsgruppe eine Spra‐ che als zulässig erklärt, wird im Curriculum dieser Studien‐ richtung landesweit ein Sprachpool definiert, aus dem vor Ort das Angebot der Studienrichtung definiert werden kann. Der Studierende hat dann diese Sprache bzw. eine der vor Ort angebotenen Sprachen zu realisieren. Weitere Sprachen sind auch hier über ein Studium generale nachzusteuern. Verzichtet die Studienrichtung vor Ort auf das mögliche Sprachangebot, ist ein fachliches Alternativ‐Profil anzubieten (s. unter 3c).
Als weitere Schlüsselqualifikation kann eine Sprache angeboten werden. Verfügbar ist ein Volumen von 12 CP, verteilt über 2 Module (66 bzw. 60 Std.) zu jeweils 3 Semestern.
Fachkommission Wirtschaft 488 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Handlungsauftrag Arbeitsgruppe
Seite 17
13.12.2012
C. Prozessablauf zur Definition eines studienrichtungsspezifischen Curriculums Der nachstehende Top‐Down‐Prozess kann als eine mögliche, empfohlene Vorgehensweise verstanden werden: Ausgangspunkt ist die Definition der Kern‐BWL‐Inhalte durch die Fach‐Arbeitsgruppe „BWL“ (31 CP / 11 CP im 1. Studienjahr + 14 CP im 2. Studienjahr + 6 CP im 3. Studienjahr) sowie die inhaltliche Verortung des Integrationsseminars (5 CP) als Veranstaltungsform im 3. Studienjahr. Die Facharbeitsgruppen legen ebenfalls die Kern‐Inhalte der „Methodischen Grundlagen“ (Wirtschaftsmathematik/Statistik, Technik der Finanzbuchführung, Grund‐ lagen Informationsmanagement und Wissenschaftliches Arbeiten) (18 CP) und die Kern‐Inhalte der Module „VWL“ und „Recht“ (25 CP) fest. Vorab definiert ist weiterhin ein Rahmen für Schlüsselqualifikationen (10 CP incl. 3 inhaltlich gesetzter LV) sowie ein Wahlfach als verpflichtend anzubietende Veranstaltungsform (8 CP). Damit sind 97 CP der 150 CP (= 64,7%) des strukturellen Rahmens und landesweit fix definiert. Es verbleiben 53 CP (= 35,3%) zur Gestaltung durch die studien‐ richtungsspezifischen Arbeitsgruppen sowie darüber hinaus weitere inhaltliche Gestaltungsmöglichkeiten durch die Definition von Fächerpools im Rahmen der strukturellen Vorgaben (z.B. anteilig im Rahmen der Schlüsselqualifikationen bzw. umfassend im Rahmen des Sprachangebots und des Wahlfaches).
Fachkommission Wirtschaft 489 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Seite 18
13.12.2012
In einem ersten Schritt ergänzen die studienrichtungsbezogenen Arbeitsgruppen die Einführungsveranstaltung des 1. Semesters in die BWL durch min. 2 CP‐ Äquivalente einer branchenbezogenen Einführung zur Nutzung bestehender Synergien und Reduktion vorhandener Redundanzen. Ebenfalls werden 2 CP‐Äquivalente im Bereich der „Grundlagen Informationsmanagement“ aus branchenbezogener Perspektive ergänzt. Zwischenfazit: Es verbleiben 49 CP zur Gestaltung weiterer branchenspezifischer Besonderheiten. Im nächsten Schritt definieren die studienrichtungsspezifischen Arbeitsgruppen den jeweils zu nutzenden Spielraum im Bereich der „Methodischen Grundlagen“ (Wirtschaftsmathematik/Statistik, Technik der Finanzbuchführung und Grundlagen Informationsmanagement) sowie VWL und Recht. Maximal können hier aus dem Gestaltungsvolumen 10 CP zugeordnet werden. In der Folge ist die Wahloption einer Sprache im Umfang von 12 CP zu entscheiden. Anschließend sind die inhaltlichen Ergänzungs‐Pools für die Schlüsselqualifikationen sowie die Inhalts‐Pools der Wahlfächer festzulegen. Zwischenfazit: Es verbleiben min. 27 CP / max. 49 CP zur Gestaltung branchenspezifischer Besonderheiten.
Fachkommission Wirtschaft 490 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Seite 19
13.12.2012
Die studienrichtungsspezifischen Arbeitsgruppen haben nun zu entscheiden, ob aus den max. verbliebenen 49 CP ein allgemeinverbindliches Standardprofil landes‐ weit realisiert wird (Branchenbetriebswirtschaftslehre landesweit), in welchem Ausmaß eine synergetische Verknüpfung branchenspezifischer Inhalte mit den landesweit definierten BWL‐Kerninhalten umgesetzt werden soll und ob nicht‐ökonomisch‐affine Angebote im Rahmen eines Allgemeinen Branchenprofils (max. 7 CP) vorzusehen sind. Werden hingegen standortspezifische Profile zugelassen und in ihrem Inhalt und Ausmaß definiert, sind zunächst Aussagen zu möglichen synergetischen Ver‐ knüpfungen mit der Kern‐BWL zu treffen (Gegenstand und Umfang), die Einführung eines optionalen landesweiten Allgemeines Branchenprofil zu prüfen und dann aus den verbliebenen CP alternative Profile für die Wahl vor Ort nach Anzahl, inhaltliche Art, Modulanzahl und Zeitumfang sowie die zeitlicher Verortung in den Studienjahren zu definieren. Aus dieser Festlegung kann dann vor Ort ausgewählt werden. Optional kann das Wahlfach um bis zu 2 CP auf max. 10 CP erweitert werden sowie ein 2. Wahlfach (min. 8 CP, max. 10 CP)festgelegt werden.
= Wahl durch die Studienrichtung vor Ort
Fachkommission Wirtschaft 491 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Seite 20
13.12.2012
Optionale Beispiele: − Keine Synergien, Profilbildung vor Ort und Sprache 31 CP Grundlagen‐BWL + 2 CP studienrichtungsspezifische Pflichtergänzung + 5 CP Seminar + 18 CP Kernmodule Methodische Grundlagen + 2 CP studienrichtungsspezifische Pflichtergänzung + 25 CP VWL und Recht + 22 CP Schlüsselqualifikationen (incl. 12 CP optionale Sprache) + 7 CP landesweites Kern‐Profil + 30 CP großes Branchenprofil vor Ort / alternativ 2x15 CP kleine Profile vor Ort + 8 CP Wahlfach = 150 CP − Mischform: 31CP Kern‐BWL + 2 CP studienrichtungsspezifische Pflichtergänzung + 5 CP Seminar + 18 CP Kernmodule Methodische Grundlagen + 2 CP studienrichtungsspezifische Pflichtergänzung + 3 CP Methodische Grundlagen Zusatz + 25 CP VWL und Recht + 3 CP VWL Zusatz + 10 CP Schlüsselqualifikationen + 20 CP Verschmelzung von Kern‐BWL mit Branchen‐BWL (z.B. im Bereich, Marketing, Rechnungswesen, Managementlehre), + 15 CP kleines Profil vor Ort + 2x8 CP Wahlfach = 150 CP − landesweite Profilierung ohne Vor‐Ort‐Gestaltung 31 CP Kern‐BWL + 2 CP studienrichtungsspezifische Pflichtergänzung + 5 CP Seminar + 18 CP Methodische Grundlagen + 2 CP studienrichtungsspezifische Pflichtergänzung + 25 CP VWL und Recht + 10 CP Schlüsselqualifikationen + 49 CP Verschmelzung von Grundlagen‐BWL mit Branchen‐BWL (z.B. im Bereich Grundlagen des Wirtschaftens, Marketing, Rechnungswesen, Managementlehre) + 8 CP Wahlfach = 150 CP Fachkommission Wirtschaft 492 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Seite 21
13.12.2012
Nach der Definition durch die studienrichtungsspezifischen Arbeitsgruppen beschränkt sich der Vor‐Ort‐Spielraum auf (s. rote Rechtecke in den drei obenstehenden Grafiken): − die Auswahl und Platzierung der zu ergänzenden Schlüsselkompetenzfächer aus dem Pool‐Angebot der relevanten Arbeitsgruppe, − die Auswahl der Vor‐Ort anzubietenden Wahlfächer aus dem möglichen Pool, − die Wahl der Sprachoption und wenn ja, welche Sprachen aus dem Pool angeboten werden, − die Auswahl der Profilierung aus dem Pool der zugelassenen Vor‐Ort‐Optionen sowie − studienjahrgangsweise oder generell die inhaltliche Verortung der Integrationsseminars (bei Bedarf).
Fachkommission Wirtschaft 493 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Seite 22
13.12.2012
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Strukturen des Studienmodells Wirtschaft
Version: 2.0
Autor: Prof. Träger Letzter Beitrag durch: Prof. Ringwald Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Richtlinie (verbindlich) Zielgruppe: Fachkommission Wirtschaft, Unterkommissionen Wirtschaft, Antragsteller für neue Studienangebote Geltungsbereich: Studienbereich Wirtschaft Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☐
beschlossen durch
☒
beschlossen durch Vorstand (Datum: 05.04.2011)
☐
beschlossen durch Aufsichtsrat
☐
beschlossen durch Senat
☐
empfohlen von Fachkommission
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
2.0
Änderung gegenüber 1.0: Das zugrundegelegte Workloadmodell wird durch Grafik illustriert
494 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
1
DUALE HOCHSCHULE Baden-Württemberg Studienbereich Wirtschaft
Orientierungskriterien für Lehre an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (Stand: 15. Juli 2009) I.
Grundverständnis von Studium und Lehre
Studium bedeutet, nicht nur kognitives Lernen in fachlich-inhaltlichen Bereichen, sondern auch den Erwerb sozialer und methodischer Qualifikationen und die Förderung der persönlichen Entwicklung der Studierenden. Die Studierenden sollen befähigt werden, die aus dem Arbeits- und Lebenskontext fachlich und überfachlich erwachsenden Anforderungen aus eigener Kraft und in eigener Verantwortung zu bewältigen. Das Studium setzt hierbei mehrfach an: Es erweitert zum einen den Wissensstand der Studierenden. Kenntnisse zu Sachverhalten und Techniken des Studienfachs werden vermittelt. Es darf sich jedoch nicht in der reinen Wissensweiterabe erschöpfen. Die Studierenden müssen zum anderen auch in die Lage versetzt werden, Wissen sachgerecht und durchdacht einzusetzen und – soweit erforderlich – neu zu entwickeln. Das eigenständige Denkvermögen soll gefördert werden. Im Kontext praktisch-beruflicher Orientierung geht es darum, die für die Anwendung von Wissen erforderliche Handlungsbefähigung zu erwerben und betriebliche Prozesse reflektieren zu können. Im Kontext dieses Studienverständnisses bedeutet Lehre, die Studierenden zu eigenständig-methodischem, hinterfragendem Denken und Handeln zu befähigen. Die Lehrenden übernehmen hierbei Verantwortung gegenüber den Lernenden und gegenüber der Dualen Hochschule, die sie vertreten. Im Rahmen akademischer Freiheit füllen sie diese Verantwortung selbstständig aus. Sie sind aber auch den Ansprüchen und Besonderheiten der Dualen Hochschule verpflichtet. Die Charakteristika des Studiums an der Dualen Hochschule bilden den Rahmen für die Umsetzung der Lehre. Die auf die komprimierte Studienzeit hin zugeschnittenen, konzentrierten Studieninhalte sind ebenso zu beachten wie die Praxisinterpretation der Studieninhalte und das Prinzip der kleinen Gruppen. Diese setzen der akademischen Freiheit einerseits Grenzen, belassen andererseits jedoch sehr wohl einen Gestaltungsfreiraum, der aktiv und kreativ genutzt werden sollte.
495 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
2 II.
Studieninhalte
Bedingt durch die konzentrierte Studienzeit und die Praxisorientierung sind für den Aufbau des Studiums und für die Inhalte von Modulen Curricula erstellt. Diese stellen bei der Auswahl des Vorlesungsstoffes einen zu beachtenden Rahmen dar. Ihre spezielle Bedeutung erklärt sich auch daraus, dass weitere Fächer damit vernetzt sind und die Dozentinnen und Dozenten sich an ihnen orientieren. Aus mehreren Gründen können diese Curricula allerdings nicht ausreichend sein und belassen insofern thematische Freiräume: • Die Modulbeschreibungen definieren Inhalte, lassen jedoch den Aufbau des Stoffes und die Gewichtung einzelner Aspekte offen. Diese sind in Abhängigkeit von der Einschätzung und Erfahrung der Dozentinnen und Dozenten von diesen festzulegen. • Die Gewichtung und Weiterführung einzelner Aspekte ist auch abhängig vom Wissensstand und dem Interessenprofil der Studierenden. • Die Curricula stellen Momentaufnahmen des Wissenstandes zu einem bestimmten Zeitpunkt dar. Thematische Weiterentwicklungen sind deshalb durch die Dozentinnen und Dozenten zu leisten und in die Gremien einzubringen. • Durch ständige Weiterbildung tragen die Lehrenden dafür Sorge, dass die aktuellen Entwicklungen aus Wissenschaft und Praxis in die Lehre Eingang finden.
III.
Studienmethodik
Das Studium ist nicht allein auf die Lehrveranstaltungen als solche reduziert. Es umschließt ebenfalls die Nacharbeit mit der zu Grunde gelegten Literatur sowie Recherchen in weiteren zur Verfügung stehenden Datenquellen. In den Lehrveranstaltungen sollten auch Anreize für selbstgesteuertes, weiterführendes Lernen entwickelt werden. • Die Abhandlung von Fragestellungen setzt nicht zwingend voraus, dass für diese Fragen immer eine Lösung bzw. eine eindeutige Lösung existiert. Ein Anspruch besteht auch darin, den Studierenden die Offenheit von Problemstellungen zu verdeutlichen. • Ein Strukturmerkmal der Dualen Hochschule beruht auf der Orientierung hin zu Themen der Praxis. Die Dozenten sollten auch im Studienbetrieb bereit sein, auf Fragestellungen der Praxis, die ggf. von Studierenden eingebracht werden, einzugehen.
496 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
3 • Es ist umgekehrt hierzu aber auch Aufgabe der Veranstaltungen, für die vielfältigen Einzelprobleme der Praxis wissenschaftliche Fundierung und einen theoretischen Bezugsrahmen zu schaffen. Diese Anforderung resultiert letztlich aus einem ganzheitlichen Verständnisansatz.
IV.
Technik von Lehrveranstaltungen
Der Begriff „Lehrveranstaltung“ steht für unterschiedliche Formen einer Vermittlung von Studieninhalten. Diese finden letztlich in einem situationsbezogenen und dem Studieninhalt angemessenen Lehrmethoden-Mix ihr Optimum. Elemente einer Lehrveranstaltung können sein: • Vortrag der Dozentinnen und Dozenten, • Schriftliche Fixierung auf Tafel, Folie, Flipchart, Skript, elektronischen Medien usw.. • Diskussion, d.h. fachlich austauschend geführte Gespräche mit Studierenden, • Arbeit in Gruppen, für die die Dozentinnen und Dozenten zuvor Aufgabenstellungen entwickelt haben und Austausch der GruppenErgebnisse durch Präsentationen, Ausarbeitungen oder ähnliches, • Referate der Studierenden. Hilfreich für die Mischung der Vorlesungsstile ist, wenn die Dozentinnen und Dozenten auf den beabsichtigten Stil hinweisen. Die Studierenden haben so eine bessere Orientierung für die von ihnen erwartete Leistung. Eine wichtige Orientierungshilfe ist ebenfalls darin zu sehen, dass die Dozentinnen und Dozenten die mit ihrer Veranstaltung verfolgten Zielsetzungen und damit die Bedeutung ihrer Thematik offen legen. Um bei gegebener Freiheit der Veranstaltungsstile, offenen Diskussionen sowie fachliche Exkursen Orientierung zu ermöglichen, ist die Vorlage einer Gliederung bzw. eines Semesterprogramms essenziell. Diese sollten auch Hinweise zu zentralen Quellen in der Literatur enthalten. Werden Skripte ausgegeben, sollten diese sich auf Übersichten, Fallstudien und Zusammenfassungen beschränken, um Raum für Eigenarbeit und selbstgesteuertes Lernen zu lassen und zu fordern. Insgesamt kann es nicht Ziel einer Vorlesung sein, eine buchstabengetreue Aufnahme durch die Studenten zu gewährleisten. Vielmehr ist auch das Vermögen der Studierenden zu entwickeln und die Eigenverantwortlichkeit dafür einzufordern, zentrale Aussagen zu erkennen und insofern Orientierungsparameter für die Informationsflut zu entwickeln.
497 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Orientierungskriterien für Lehre an der DHBW
Version: 1.0 Autor: Fachkommission Wirtschaft Letzter Beitrag durch: Ringwald Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Leitlinie (emfpehlend) Zielgruppe: Lehrende Geltungsbereich: Studienbereich Wirtschaft Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☐
beschlossen durch
☐
beschlossen durch Vorstand
☒
beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: 06.11.2009)
☐
beschlossen durch Senat
☒
empfohlen von Fachkommission Wirtschaft (Datum: 15.07.2009)
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Wurde als Anlage des Qualitätsmanagementhandbuchs vom Aufsichtsrat am 06.11.09 beschlossen; seit Veröffentlichung liegen keine Änderungen vor.
498 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
DUALE HOCHSCHULE Baden-Württemberg Studienbereich Wirtschaft
GUTACHTEN Art der wissenschaftlichen Arbeit
Projektarbeit I
Projektarbeit II
Bachelor-Arbeit
Thema der Arbeit:
Verfasser(in): Kurs: wissenschaftlicher Betreuer Aufgabe und Zwecksetzung der nachfolgenden Beurteilung: Diese Vorlage dient der Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten im Rahmen des Bachelor-Studiums an der Dualen Hochschule BadenWürttemberg im Studienbereich Wirtschaft. Wissenschaftliche Arbeiten sind:
Projektarbeiten: Die Projektarbeit dient dazu, den Transfer der in den Theoriephasen gelegten wissenschaftlichen Grundlagen und deren Anwendung in den betrieblichen Praxisphasen zu dokumentieren. Die Erkenntnisse der jeweiligen Fachwissenschaft sollen auf eine betriebliche Fragestellung angewandt werden. Die Projektarbeit hat den Kriterien wissenschaftlichen Arbeitens zu genügen.
Bachelor-Arbeiten: Die Bachelor-Arbeit soll zeigen, dass die Studierenden in der Lage sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine praxisbezogene Problemstellung selbstständig unter Anwendung praxisbezogener sowie wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden zu bearbeiten.
Projekt- und Bachelor-Arbeiten folgen somit einer grundsätzlich identischen Bewertungslogik. Allerdings ist das an die Beurteilungskriterien anzulegende Bewertungsniveau dem theoretischen und praktischen Wissens- und Erkenntnisstand des jeweiligen Studienjahres anzupassen! Maximal sind über die vier Bewertungsschwerpunkte hinweg in Summe 100 Punkte zu erreichen.
Zusammenfassende Beurteilung (Details siehe nachfolgende Punkte 1. - 4.):
0
Von max. 100 Punkten wurden erreicht: 0
Die Arbeit wird bewertet mit:
Datum: Unterschrift: Bewertungshinweise: Extreme Mängel in einem der vier Bewertungsabschnitte führen in der Regel zu einer Ablehnung der gesamten Arbeit (umfangreiche Begründung)! Orientierungsraster zur Notenfindung (zur Bestimmung der Dezimalnote im jeweiligen Punkteintervall siehe die beigefügte Punkte-Noten-Skala)! 1,0 bis 1,5 = sehr gut 100 bis 93 Punkte = eine hervorragende Leistung 1,6 bis 2,5 =
gut
92 bis 76 Punkte
= eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung
2,6 bis 3,5 =
befriedigend
75 bis 59 Punkte
= eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht
3,6 bis 4,0 =
ausreichend
58 bis 50 Punkte
= eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen entspricht
4,1 bis 5,0 =
nicht ausreichend
49 bis 25 Punkte / 25 Punkte 5,0 = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt
Bei der Projektarbeit I ist bei 50 Punkten und mehr die Bewertung „bestanden“, bei weniger als 50 Punkten die Bewertung „nicht bestanden“ zu geben!
499 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Kriterien zur Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten
1. Themenerfassung und Strukturierung Bewertungstendenz Prüfkriterien des Gutachters / Betreuers
(bitte nur ein X je Merkmal)
––
–
o
+
++
nicht relevant
klar und eindeutig formulierte Problemstellung und Zielsetzung der Arbeit richtige und vollständige Erfassung des Themas logische, aussagekräftige Gliederung mit einer der Themenstellung angemessenen Tiefe
Aktualität und Praxisrelevanz der Themenstellung Bemerkungen:
.
Maximale Punktzahl:
20
Erreichte Punktzahl:
2. Themenbearbeitung Bewertungstendenz Prüfkriterien des Gutachters / Betreuers
(bitte nur ein X je Merkmal)
––
sachgerechte Begriffsabgrenzung und stringente Anwendung in der Themenbearbeitung, korrekte Verwendung der fachspezifischen Terminologie
Begründung und Auswahl einer der Problemstellung angemessenen Untersuchungsmethodik
schlüssige Umsetzung der Themenstellung und der Gliederungsstruktur in der inhaltlichen Bearbeitung, logisch konsistente Argumentation
Analyse und kritische Beurteilung vorgefundener Lösungsmuster in Theorie und Praxis Entwicklung eigenständiger Ansätze bzw. Ideen mit Problemlösungspotenzial für die praktische Umsetzung
kritische Reflexion der eigenen Ergebnisse und Einschätzen zukünftig zu erwartender Entwicklungen Bemerkungen:
Maximale Punktzahl:
40
Stand: 23.09.2010
500 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Erreichte Punktzahl:
–2–
–
o
+
++
nicht relevant
Kriterien zur Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten
3. Quellenauswahl und Quellenauswertung Bewertungstendenz Prüfkriterien des Gutachters / Betreuers
(bitte nur ein X je Merkmal)
––
–
o
+
++
nicht relevant
Berücksichtigung problemadäquater wissenschaftlicher Quellen (z.B. Monographien, Sammelbände, wissenschaftliche Zeitschriften, Working Paper usw.) in angemessenem Umfang
Berücksichtigung praxisnaher, z.B. firmen- oder branchenspezifischer Informationen kritische Distanz bei der Quellenauswahl und Quellenauswertung Bemerkungen:
Maximale Punktzahl:
30
Erreichte Punktzahl:
4. Formale Aspekte Bewertungstendenz Prüfkriterien des Gutachters / Betreuers
(bitte nur ein X je Merkmal)
––
korrekte äußere Form (z.B. Deckblatt, Selbstständigkeitserklärung, Druckbild) formal korrektes Erstellen aller erforderlichen Verzeichnisse (Inhalts- und Quellenverzeichnis, ggf. Abbildungs- , Tabellen- und Abkürzungsverzeichnis sowie Anhang )
korrekte Anwendung der Regeln der Rechtschreibung, Grammatik und Interpunktion, angemessener sprachlicher Stil
Einhalten der Regeln zum Umfang von Projektarbeiten (20 – 30 Seiten) bzw. Bachelorarbeiten (60 – 80 Seiten), Abweichungen sind nur mit Zustimmung des Betreuers möglich
exakte Kenntlichmachung aller fremder Quellen durch korrekte konsistente Zitiertechnik Bemerkungen:
Maximale Punktzahl:
10
Stand: 23.09.2010
501 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Erreichte Punktzahl:
–3–
–
o
+
++
nicht relevant
Kriterien zur Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten
Punkte- und Notenskala
sehr gut
gut
befriedigend
100
1,0
58
3,6
99
1,1
57
3,7
98
1,1
56
3,7
97
1,2
55
3,8
96
1,3
54
3,8
95
1,3
53
3,9
94
1,4
52
3,9
93
1,5
51
4,0
92
1,6
50
4,0
91
1,7
49
4,1
90
1,7
48
4,1
89
1,8
47
4,2
88
1,8
46
4,2
87
1,9
45
4,3
86
1,9
44
4,3
43
4,3
42
4,4
ausreichend
nicht ausreichend
85
2,0
84
2,1
83
2,1
41
4,4
82
2,2
40
4,5
81
2,2
39
4,5
80
2,3
38
4,5
79
2,3
37
4,6
78
2,4
36
4,6
77
2,4
35
4,6
76
2,5
34
4,7
75
2,6
33
4,7
74
2,7
32
4,7
73
2,7
31
4,8
72
2,8
30
4,8
71
2,8
29
4,8
70
2,9
28
4,9
69
2,9
27
4,9
68
3,0
26
4,9
67
3,1
25 und weniger
5,0
66
3,1
65
3,2
64
3,2
63
3,3
62
3,3
61
3,4
60
3,4
59
3,5
Stand: 23.09.2010
502 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
–4–
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Gutachten (Formular zur Bewertung von Projekt‐ und Bachelorarbeiten)
Version: 1.0 Autor: Fachkommission Wirtschaft Letzter Beitrag durch: Ringwald Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Leitlinie (emfpehlend) Zielgruppe: Lehrende und Studierende Geltungsbereich: Studienbereich Wirtschaft Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☐
beschlossen durch
☐
beschlossen durch Vorstand
☒
beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: 06.11.2009)
☐
beschlossen durch Senat
☒
empfohlen von Fachkommission Wirtschaft (Datum: 23.09.2010)
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Wurde als Anlage des Qualitätsmanagementhandbuchs vom Aufsichtsrat am 06.11.09 beschlossen; seit Veröffentlichung liegen keine Änderungen vor.
503 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
1
DUALE HOCHSCHULE Baden-Württemberg Studienbereich Wirtschaft
Kriterienkatalog zu Klausuren (Stand 15. Juli 2009) (1)
Allgemeines
• Leistungsanforderungen und Leistungsnachweise im Rahmen einer akademischen Ausbildung müssen sich am Grundverständnis von Studium orientieren. Ihr Anspruch und Aufbau sowie die Regeln zu ihrer Bewertung sollen insbesondere erkennen lassen, inwieweit Wissen, Denken und Umsetzungsfähigkeit ausgeprägt sind. • Dabei kann Wissen im Sinne von Verfügbarkeit über Kenntnisse bzw. als Informationsstand als eher passiv-rezipierende Fähigkeit und Denken im Sinne von schlussfolgernd bzw. kombinierenden als eher aktiv-kreative Fähigkeit gewertet werden. In das Zentrum rückt der Aspekt „Argumentation“. • Die Klausuren haben den Modulbeschreibungen zu entsprechen. Sie sollen auch der aktuellen wissenschaftlichen Diskussion des jeweiligen Faches Rechnung tragen.
(2)
Dokumentation der Leistungsfähigkeit einzelner Studierenden
• Ergebnisse, die das Notenspektrum nicht ausschöpfen, sondern alle Prüfungsteilnehmer mit ähnlichen Noten auszeichnen, erfüllen nicht den Zweck, die Befähigung des Studierenden feststellen zu können. • Die Note „gut“ ist laut StuPrO DH BW Wirtschaft (§ 8 Abs. 2) eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung. Die Note „befriedigend“ hingegen ist eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entsprechen. Eine Durchschnittsnote kann damit, bezogen auf einen Kurs, nur in Ausnahmefällen bei der Note „gut“ liegen.
(3)
Klausurumfang
• Um überhaupt leistungsgerechte Ergebnisse (= Noten 1,0 bis 5,0) erzielen zu können, sollte eine differenzierte Aufgabenstellung und ein hinreichender Umfang der Klausur gewährleistet sein. • Die Aufgabenstellung sollte so umfangreich sein, dass der Prüfungsteilnehmer unter Zeitdruck arbeiten muss. Nur der wirklich gute Prüfling soll die Aufgaben in der vorgegebenen Zeit vollständig lösen können. Die Zeit darf nur ausreichen für kurze, treffende und vor allem prägnante Lösungen. • Bei der Zeitplanung ist auf Einlese-, Überlegungs- und Formulierungszeiten zu achten.
504 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
2
(4)
Klausurstellung
• Die Aufgaben bzw. Themenstellung haben verständlich und klar zu sein. • Unter Beachtung von möglichen „offenen Lösungen“ sollten die Anforderungen hinreichend prägnant formuliert sein. • Die Intention der Aufgaben und Fragestellungen muss deutlich zu Tage treten.
(5)
Inhalt und Struktur von Klausuren
• Grundsätzlich wäre an eine Gliederung in drei Schwierigkeitsgrade zu denken. Dies muss auch für die kürzeste Teilklausur (nicht unter 60 Min.) gelten. • Ca. 1/3 der Aufgaben sollte dem mittelmäßig begabten und interessierten Studierenden, der in der Vorlesung stets aufgepasst hat und der den Stoff erlernt hat, die Möglichkeit geben, die entsprechenden Punkte zu erreichen. • Ein weiteres Drittel sollte die Fähigkeit der Transferleistung prüfen. Der Studierende soll zeigen, ob er das Gelernte auch anwenden kann. Hierzu empfehlen sich Fallstudien. • Im restlichen Drittel der Klausur soll das Verständnis geprüft werden. Der Studierende soll in diesem Teil zeigen, dass er Probleme strukturieren kann, dass er sich in diesem Lernfeld eigene Gedanken machen kann und dass er sachgerecht analysieren und argumentieren kann. Diese Anforderungen können i.d.R. nur die besten eines Kurses vollständig erfüllen. Hierzu empfehlen sich thesenartige Aufgabenstellungen, die zu diskutieren sind oder die Vorgabe einer offenen Problemstellung.
(6)
Bewertung und Notengebung
• Die Note muss sich ergeben als Resultante von Wissen und Denken. • Teilleistungen sind zum Teil sicherlich untereinander kompensierbar. • Aber eine sehr gute Klausur ist nur bei sehr guter Argumentation und angemessener Berücksichtigung der oben genannten Teilaspekte möglich. • Bei der Bewertung sind eigene, kreative Lösungsansätze besonders zu würdigen. • Insgesamt muss die Bewertung und Notenfindung nachvollziehbar sein. • Umschreibung der Notenstufen gem. § 8 StuPO DH BW Wirtschaft: 1 = sehr gut 2 = gut 3 = befriedigend 4 = ausreichend 5 = nicht ausreichend
(7)
= eine hervorragende Leistung = eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung = eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen entspricht = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel nicht mehr den Anforderungen genügt
Lösungsskizze
• Eine Lösungsskizze sollte auf jeden Fall, gegebenenfalls in Form einer Stichpunktliste, erstellt werden. • Dabei sollten auch Hinweise auf alternative Lösungsmöglichkeiten gegeben werden. • Anhand der Lösungsskizze soll der Studierende die Möglichkeit haben, sich ein Bild von einer fundierten Lösung zu machen.
505 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Kriterienkatalog zu Klausuren
Version: 1.0 Autor: Fachkommission Wirtschaft Letzter Beitrag durch: Ringwald Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Leitlinie (emfpehlend) Zielgruppe: Lehrende und Studierende Geltungsbereich: Studienbereich Wirtschaft Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☐
beschlossen durch
☐
beschlossen durch Vorstand
☒
beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: 06.11.2009)
☐
beschlossen durch Senat
☒
empfohlen von Fachkommission Wirtschaft (Datum: 23.09.2010)
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Wurde als Anlage des Qualitätsmanagementhandbuchs vom Aufsichtsrat am 06.11.09 beschlossen; seit Veröffentlichung liegen keine Änderungen vor.
506 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
DUALE HOCHSCHULE Baden-Württemberg Studienbereich Wirtschaft
Orientierungskriterien für Mündliche Prüfungen an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (Stand: 15. Juli 2009) 1. Verfahrenshinweise Jeder Prüfungsausschuss für mündliche Prüfungen (Prüfungsleistung des dritten Praxismoduls) besteht aus mindestens vier Mitgliedern (§13 Abs. 3 StuPrO DH BW Wirtschaft)) mit Sachkompetenz und mehrjähriger Berufspraxis. Den Vorsitz führt ein Hochschullehrer der Studienakademie. Für
den Fall seiner Verhinderung ist ein Stellvertreter zu berufen. Neben den Hochschullehrern muss im Prüfungsausschuss mindestens ein Vertreter der beruflichen Praxis vertreten sein. Ein Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder mitwirken. Bei mündlichen Wiederholungsprüfungen in Theoriemodulen muss der Prüfungsausschuss mindestens zwei Mitglieder umfassen Es ist zweckmäßig, wenn die Prüfer vor Beginn der Prüfung die Schwerpunkte der Prüfgebiete abstimmen. Außerdem sollte geklärt werden, nach welchem Modus (Reihenfolge, Dauer) die Prüfer das Prüfungsgespräch führen wollen und wer für die Protokollführung zuständig ist. Alle mündlichen Prüfungen können als Einzel- oder Gruppenprüfungen abgenommen werden. Eine mündliche Prüfung dauert pro Kandidat ca. 30 Minuten (Anlage 1 zur StuPrO DH WB Wirtschaft). Dabei ist auf etwa gleiche Prüfungszeit für jeden Kandidaten zu achten. Die Rechtsprechung tendiert in Problemfällen zum Recht auf Prüfung über die maximale Zeit. Zu Beginn der Prüfung hat jeder Prüfling zu bestätigen, dass er gesundheitlich in der Lage ist, die Prüfung abzulegen. Der Vorsitzende gibt Hinweise auf den geplanten Ablauf und weist auf die Möglichkeit zur Nachfrage durch den Prüfling hin. Eine kurze Vorstellung von Prüfer und Prüflingen ist wünschenswert. Über den Ablauf der mündlichen Prüfung ist eine Protokoll (§ 13 Abs. 6 StuPrO DH BW Wirtschaft) zu fertigen, in der die Besetzung des Prüfungsausschusses, der Name des geprüften Studierenden, die Prüfungsinhalte sowie die Ergebnisse (Bewertung der Antworten und Note) der mündlichen Prüfung festgehalten werden. Mündliche Prüfungen sind nicht öffentlich (§ 13 Abs. 7 StuPrO DH BW Wirtschaft). Die Prüfungskommission kann aber Zuhörer zulassen, wenn sie ein sachlich begründetes Interesse darlegen und die Prüflinge der Teilnahme zustimmt. Bei der Beratung der Noten sind Gäste nicht zugelassen. Die Gutachter im Rahmen des Evaluationsprozesses sind keine Gäste sondern Mitglieder der Prüfungskommission, beteiligen sich aber nicht an den Fragestellungen.
2. Inhalt und Form der mündlichen Prüfung Die mündlichen Prüfungen (Prüfungsleistung drittes Praxismodul) beziehen sich überwiegend auf die praxisbezogenen Studien- und Ausbildungsinhalte des dritten Praxismoduls. Dabei ist eine Schwerpunktbildung entsprechend der Studieninhalte zulässig. Neben der fachlichen sollen auch überfachliche Qualifikationen (z.B. Methoden- und Sozialkompetenz) Gegenstand einer mündlichen Prüfung sein (§ 13 Abs. 4 StuPrO DH BW Wirtschaft).
507 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
2 Eine mündliche Prüfung kann aus mehreren Teilen bestehen. Neben der unverzichtbaren Fachwissensprüfung (Fragenrunden als Prüfungsgespräch) kann eine Themenpräsentation vorgesehen werden. Eine räumliche und zeitliche Trennung einzelner Prüfungsteile sollte nicht stattfinden. Prüfungsausschüsse auch Teilprüfungsausschüsse unter der geforderten Mindestzahl von Mitgliedern sind prüfungsrechtlich generell unzulässig. Prüfungsfragen, die sich auf geheim zu haltende Inhalte beziehen, sind nicht zulässig. Aussagen zu spezifische Details aus den Ausbildungsfirmen können vom Prüfling abgelehnt werden.
3. Präsentation Das zu präsentierende Referat kann aufgrund einer längerfristigen, unbeaufsichtigten Vorbereitung zu halten sein, oder die Themen werden eine bestimmte Zeit (z.B. 30 Minuten) vor dem Prüfungstermin ausgegeben und unter Klausurbedingungen (Einzeln oder in Gruppen) erarbeitet. Zur Bewertung der Präsentation kann folgender Kriterienkatalog herangezogen werden: • Inhaltlicher Aufbau, Strukturierung, Darstellung von Zusammenhängen; • Themenkompetenz, sachliche Richtigkeit, Aktualität, Praxisbezug, Kritische Beurteilung; • Zeitliche Planung, Durchführung, Gewichtung, Roter Faden, Visualisierung, Medieneinsatz; • Rhetorik, Blickkontakt, Körpersprache, Ausstrahlung, Sicherheit, Überzeugungsfähigkeit; Die Methodenkompetenz und die inhaltliche Richtigkeit sollten in der Regel bei der Präsentationsbewertung in etwa gleiche Berücksichtigung finden. Aber auch das völlige Misslingen zentraler Einzelaspekte kann zu einer sehr negativen Bewertung dieses Prüfungsteils führen.
4. Prüfungsgespräch (Fragenrunden) Als Prüfer muss man insbesondere: • den Sachverhalt und die entsprechende(n) Fragen klar formulieren; • auf die Antworten der Prüflinge angemessen reagieren, ggf. Zustimmung signalisieren; • Kontakt herstellen, Zeit zum Nachdenken lassen; • Gesprächsfördernde Fragen stellen; Folgende Grundsätze sollte der Prüfer beachten: • Die Zielrichtung der Frage muss deutlich erkennbar sein. • Keine zu speziellen Fachausdrücke, unübliche Fremdworte oder Abkürzungen verwenden. • Keine Suggestivfragen, keine kombinierte Fragen und keine rhetorischen Fragen stellen. • Fragen, die das Selbstwertgefühl des Prüflings herabsetzen, dürfen nicht gestellt werden. • Kurze, einprägsame Sachverhalte sollten formuliert werden. Prüfer sollten verstärkt Fragen stellen, die folgende Aspekte fordern: • Anwendungen in berufspraktischen und in neuen Situationen; • analytisches Durchdringen, vernetztes Denken, Kreativität und Beurteilungsfähigkeit; In die Bewertung sollten die folgenden Kriterien einbezogen werden: • SPONTANITÄT (Die Stellungnahme erfolgt sofort und ohne Unterstützung.) • VOLLSTÄNDIGKEIT (Alle relevanten Fakten werden genannt.) • RICHTIGKEIT (Die Antworten stimmen mit objektiv richtigen Erkenntnissen überein.) • BEGRÜNDETHEIT (Hinweise z.B. auf Literatur und Gesetze, Beispiele) • ANGEMESSENES ANSPRUCHSNIVEAU (Neben Wissensfragen werden auch komplexere Verständnis-, Anwendungs-, Analyse-, Synthese- und Beurteilungsfragen beantwortet.) Das Ziel des Prüfers muss darauf gerichtet sein, die Durchschnittsleistung zu finden und Beurteilungsfehler zu vermeiden. Nach dem geltenden Notensystem muss die Note „Befriedigend“ (3) erteilt werden, wenn die Leistung durchschnittlichen Anforderungen entspricht. Es liegt also in der Verantwortung des Prüfers, Maßstäbe für diese Durchschnittsleistung zu finden. Folgende Überlegungen können für diese Aufgabe hilfreich sein:
508 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
3 • •
•
Die jeweiligen Studien- und Ausbildungspläne geben Anhaltspunkte dafür, was von dem Kandidaten in Bezug auf Umfang und Schwierigkeitsgrad in einem Prüfungsfach verlangt werden kann. Grundlagenkenntnisse in dem jeweiligen Prüfungsfach werden die Durchschnittsleistung prägen. Was zum Grundwissen gehört, muss sich jeder Prüfer bei seiner Vorbereitung überlegen. In jedem Fall gehören dazu Kenntnisse, ohne die eigenständiges fachliches Arbeiten nicht möglich ist. Der Kandidat muss die überwiegende Zahl von Fragen, die sich auf dieses Grundwissen beziehen, im Wesentlichen fehlerfrei beantworten können.
Ausgehend von dieser Durchschnittsleistung kann der Prüfer nach oben und unten bewerten. Kandidaten, die diese Durchschnittsleistung erbracht haben, müssen die Chance erhalten, auch eine „erheblich über dem Durchschnitt liegende Note“ (= 2) bzw. eine „hervorragende Leistung“ (= 1) zu erzielen. Das bedeutet, dass der Prüfer Fragen stellen muss, die die jeweilige Note rechtfertigen. Beurteilungsfehler: Die Gefahr der Fehlbeurteilung wird geringer, wenn sich der Prüfer die verschiedenen Möglichkeiten der Fehleinschätzung bewusst macht. Hierzu zählt insbesondere die Neigung: • sich zu stark von Äußerlichkeiten beeinflussen zu lassen (z. B. Kleidung); • sich von Vorinformationen über den Prüfling zentral leiten zu lassen; • Eigenarten des Kandidaten, die dem Prüfer sympathisch oder unsympathisch sind, in die Bewertung einfließen zu lassen; • ein Merkmal besonders stark in die Gesamtbewertung einfließen zu lassen; • eine Tendenz zur Mitte und zur Güte zu entwickeln.
5. Notenfindung, Bestehen und Wiederholungsmöglichkeit Der Notenrahmen ist wie folgt vorgegeben (§ 8 Abs. 2 StuPrO DH BW Wirtschaft): 1 = sehr gut 2 = gut 3 = befriedigend 4 = ausreichend 5 = nicht ausreichend
eine hervorragende Leistung , eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung , eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht, eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt , eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt
Zur differenzierten Bewertung der Leistungen können Zwischennoten mit einer Dezimalstelle hinter dem Komma vergeben werden. Notenabstimmung (§13 Abs. 5 StuPrO DH BW Wirtschaft): Die Entscheidung über die Note der mündlichen Note ist eine Entscheidung des gesamten Prüfungsausschusses. Die Note wird nach gemeinsamer Diskussion (umfassende Wertung und Gewichtung der Einzelleistungen unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks) mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bekanntgabe der Ergebnisse (§ 13 Abs. 8 StuPrO DH BW Wirtschaft): Die Prüfungsergebnisse werden den Prüflingen nach der Feststellung durch den Prüfungsausschuss bekannt gegeben. Das Ergebnis kann kurz erläutert werden. Bestehen der mündlichen Prüfung (§ 6 StuPrO DH BW Wirtschaft): Die mündliche Prüfung ist dann bestanden, wenn sie mit „ausreichend“ (4,0) oder besser bewertet wurde (drittes Praxismodul). Eine mündliche (zweite) Wiederholungsprüfung in den Theoriemodulen entscheidet nur noch über „ausreichend“ (4,0) oder „nicht ausreichend“ (5,0). Wiederholung der mündlichen Prüfung (§14 Abs. 1 StuPrO DH BW Wirtschaft): Hat der Prüfling nicht mindestens die Note „ausreichend“ (4,0) erreicht, so kann er die mündliche Prüfung innerhalb von vier bis zwölf Wochen nach der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses einmal wiederholen. In diesem Fall zählt nur das Ergebnis der Wiederholungsprüfung. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.
509 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Orientierungskriterien für mündliche Prüfungen
Version: 1.0 Autor: Fachkommission Wirtschaft Letzter Beitrag durch: Ringwald Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Leitlinie (emfpehlend) Zielgruppe: Lehrende und Studierende Geltungsbereich: Studienbereich Wirtschaft Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☐
beschlossen durch
☐
beschlossen durch Vorstand
☒
beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: 06.11.2009)
☐
beschlossen durch Senat
☒
empfohlen von Fachkommission Wirtschaft (Datum: k.A.)
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Wurde als Anlage des Qualitätsmanagementhandbuchs vom Aufsichtsrat am 06.11.09 beschlossen; seit Veröffentlichung liegen keine Änderungen vor.
510 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
DUALE HOCHSCHULE Baden-Württemberg Studienbereich Wirtschaft
Praxismodule im Studienbereich Wirtschaft der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (Stand: 30. September 2009) Konzeption Lernziele
• •
Die praktische Ausbildung wird in Praxismodulen zusammengefasst und beschrieben. Dabei bilden die Praxisphasen eines Studienjahres jeweils ein Praxismodul.
•
Die Praxismodule dienen grundsätzlich dem Transfer und der Vertiefung der in den Theoriephasen erlernten Inhalte sowie dem Kennenlernen der Praxislösungen. Ein weiteres wesentliches Ziel ist das Erlernen und die Anwendung von Handlungskompetenzen durch die Studierenden. Praxismodul I: Die Studierenden erfahren die betriebsspezifische Ausprägung der in den Praxisphasen des ersten Studienjahres dargestellten Funktionen. Ebenfalls lernen sie erste Arbeits- und Problemlösungsmethoden kennen. Praxismodul II: Die Studierenden erfahren die betriebsspezifischen Ausprägungen der in den Praxisphasen des zweiten Studienjahres dargestellten Funktionen. Sie wenden Arbeits- und Problemlösungstechniken an. Praxismodul III: Die Studierenden sammeln in den Praxisphasen des dritten Studienjahres vertiefte berufspraktische Erfahrungen und können betriebliche Zusammenhänge zwischen den betriebswirtschaftlichen Funktionsbereichen erkennen und bewerten. Sie wenden Arbeits- und Problemlösungsmethoden selbstständig in komplexen Situationen an. In den studiengangspezifischen Praxismodulbeschreibungen sind die Lernziele in dieser oben genannten Form zum Ausdruck gebracht. Aus den in den Modulbeschreibungen benannten Lerninhalten sind exemplarische Sachverhalte auszuwählen. Die Lerninhalte der Modulbeschreibungen wurden aus den Rahmenausbildungsplänen für die Praxisphasen übernommen. Die Lernergebnisse (Learning Outcomes) sind für die drei Praxismodule bezogen auf die Kompetenzbereiche (Fach-, Sozial- und Methodenkompetenz) studiengangspezifisch zu formulieren. Dabei ist zum Ausdruck zu bringen, dass die Lernergebnisse ein ansteigendes Niveau aufweisen. Praxismodul I: z.B. Grundlagen, Wissen, Verständnis, Beobachten Praxismodul II: z.B. Anwendung, Üben, Analyse Praxismodul III: z.B. Selbstständigkeit, Weiterentwicklung, Entscheidungsfähigkeit Die Präsenzzeit in den ersten beiden Praxismodulen umfasst eine generelle Einführung in das Erstellen von Projektarbeiten, die individuelle Betreuung während der Erstellung der Projektarbeiten und jeweils ein individuelles Feedbackgespräch durch den Betreuer / Begutachter sowie die Präsentation der zweiten Projektarbeit. Die Präsenzzeit im dritten Praxismodul umfasst eine generelle Einführung in die Besonderheiten einer mündlichen Prüfung. Durch Simulation und Übung kann der Ablauf einer mündlichen Prüfung erfahrbar gemacht werden. Ebenso sind das konkrete Vorbereiten und die Prüfungszeit Komponenten der Präsenzzeit. In den ersten beiden Praxismodulen besteht die Prüfungsleistung jeweils aus der Erstellung einer Projektarbeit sowie der Präsentation der zweiten Projektarbeit. Im dritten Praxismodul ist die Prüfungsleistung eine mündliche Prüfung. Diese umfasst schwerpunktmäßig die Lern- und Arbeitsinhalte der Praxisphasen des dritten Studienjahres. Die Studierenden haben zur Dokumentation des Ablaufes der Praxisphasen und der dabei erworbenen Kompetenzen sowie der erfahrenen Wechselwirkungen zwischen Theorie und Praxis zum Ende eines jeden Praxismoduls einen Bericht zu erstellen. Die abzugebenden Ablauf- und Reflexionsberichte (§ 13 Abs. 1 StuPrO DHBW Wirtschaft) über die Praxisphasen sind Zulassungsvoraussetzung zur jeweiligen Praxismodulprüfung. Die Abgabe beim zuständigen Studiengangsleiter erfolgt in den ersten beiden Praxismodulen zusammen mit der Projektarbeit und im dritten Praxismodul vor der mündlichen Prüfung (Prüfungsleistung des dritten Praxismoduls). Die Ablauf- und Refelxionsberichte sind erst ab den Studienjahr 2009/2010 obligatorisch (§ 23 Abs. 1 StuPrO DHBW Wirtschaft).
• • • •
• •
Lerninhalte
• •
Lernergebnisse • • • •
Präsenzzeit •
•
Prüfungsleistung
• •
Ablauf- und Reflexionsbericht
• • •
511 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Infopapier zu Praxismodulen
Version: 1.0 Autor: Fachkommission Wirtschaft Letzter Beitrag durch: Ringwald Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Handreichung (emfpehlend) Zielgruppe: Lehrende und Studierende Geltungsbereich: Studienbereich Wirtschaft Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☐
beschlossen durch
☐
beschlossen durch Vorstand
☒
beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: 06.11.2009)
☐
beschlossen durch Senat
☒
empfohlen von Fachkommission Wirtschaft (Datum: 30.09.2009)
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Wurde als Anlage des Qualitätsmanagementhandbuchs vom Aufsichtsrat am 06.11.09 beschlossen; seit Veröffentlichung liegen keine Änderungen vor.
512 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
DUALE HOCHSCHULE Baden-Württemberg Studienbereich Wirtschaft
Projektarbeit im Studienbereich Wirtschaft der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (Stand: 1. September 2009) •
Projektarbeit • • •
Zielsetzung
• •
Themenfindung Sperrvermerke
Kompetenzen, die durch die Projektarbeiten gefördert und geübt werden Bearbeitung des Projektthemas
• • • • • • • • • • • •
Projektarbeitsbetreuung • •
•
Prüfungsleistung
Umfang, Form und zeitliche Aspekte
• • • •
513 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Die Erkenntnisse der jeweiligen Fachwissenschaft (z.B.: Betriebswirtschaftslehre oder Informatik) sollen auf eine betriebliche Fragestellung angewandt werden. Der Inhalt der Projektarbeit hat sich an den Lerninhalten des jeweiligen Praxismoduls zu orientieren. Die Studierenden haben in den Praxismodulen der ersten beiden Studienjahre jeweils eine Projektarbeit zu erstellen. Die Studierenden sollen zeigen, dass sie betriebliche Prozesse qualifiziert bewerten, verarbeiten und weiterentwickeln können. Die zu bearbeitende Fragestellung soll einer wissenschaftlich fundierten Problemlösung zu geführt werden. Die Themenvereinbarung für die Projektarbeit erfolgt zwischen Studierenden und der jeweiligen Ausbildungsstätte. Die Genehmigung des Themas obliegt der zuständigen Studiengangsleitung. Sollten die Projektarbeiten sensible Daten enthalten, wird dies entsprechend berücksichtigt. Es würde sich somit als vorteilhaft erweisen, wenn bei der Themenwahl auf die Präsentationsfähigkeit der zweiten Projektarbeit geachtet wird. Erweiterung der fachlichen Kenntnisse Fähigkeit zu analytischem und kritisch-konstruktivem Denken Analyse und Beurteilen spezifischer Praxisprozesse Fähigkeit zur Umsetzung von Erkenntnissen der Theorie in die Praxis und umgekehrt Anwendung von Problemlösungs- und Projektmanagementtechniken Die Bearbeitung des Projektthemas umfasst die Vorbereitungen, das Erarbeiten und die Präsentation der zweiten Projektarbeit an der Studienakademie. Die schriftliche Dokumentation hat den Kriterien wissenschaftlichen Arbeitens zu genügen. Die Analyse und Synthese der inhaltlichen Problematik hat neben den konkreten praktischen Abläufen auch die wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen. Die Studienakademie benennt für die Betreuung und Bewertung der Projektarbeit eine qualifizierte Person. Fachlich und wissenschaftlich ausgewiesene Vertreter der Praxis, Professoren oder akademische Mitarbeiter einer Hochschule können als wissenschaftliche Betreuer zugelassen werden. Die Betreuung umfasst sowohl die Beratung während der Projektarbeitserstellung als auch ein umfassendes Feedbackgespräch. Für die Erstellung der Projektarbeiten während der Praxisphasen soll die Ausbildungsstätte dem Studierenden einen angemessenen zeitlichen Rahmen einräumen. Die Erstellung der Projektarbeit wird von einem Mitarbeiter der Ausbildungsstätte begleitet. Die Projektarbeiten und die Präsentation der zweiten Praxisarbeit sind die Prüfungsleistung der ersten beiden Praxismodule. Die erste Projektarbeit wird nur mit bestanden oder nicht bestanden bewertet. Die zweite Projektarbeit und deren Präsentation werden getrennt benotet. Die Gesamtnote wird als einfaches Mittel aus beiden Noten gebildet. Die schriftliche Ausarbeitung hat in der Regel einen Umfang von 20 bis 30 Seiten. Schriftliche Arbeiten sind in 12-Punkt Arial und 1½-zeilig zu schreiben. Die Projektarbeiten müssen zu dem von der Studienakademie festgesetzten Termin abgegeben werden.
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Infopapier zu Projektarbeit
Version: 1.0 Autor: Fachkommission Wirtschaft Letzter Beitrag durch: Ringwald Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Handreichung (emfpehlend) Zielgruppe: Lehrende und Studierende Geltungsbereich: Studienbereich Wirtschaft Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☐
beschlossen durch
☐
beschlossen durch Vorstand
☒
beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: 06.11.2009)
☐
beschlossen durch Senat
☒
empfohlen von Fachkommission Wirtschaft (Datum: 01.09.2009)
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Wurde als Anlage des Qualitätsmanagementhandbuchs vom Aufsichtsrat am 06.11.09 beschlossen; seit Veröffentlichung liegen keine Änderungen vor.
514 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
DUALE HOCHSCHULE Baden-Württemberg Studienbereich Wirtschaft
Bachelor-Arbeit im Studienbereich Wirtschaft der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (Stand: 10. November 2009)
Bachelor-Arbeit
• • • •
Zielsetzung
• •
Kompetenzen, die der Studierende durch die BachelorArbeit nachzuweisen hat
• • • • • • • • •
Credit Points
• •
Bestehensregelung
Umfang, Form und zeitliche Aspekte
• • • • • • •
515 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Die Bachelor-Arbeit ist eine eigenständige Prüfungsleistung. Das Thema der Bachelor-Arbeit wird von der Studienakademie im Benehmen mit der Ausbildungsstätte am Ende der fünften oder sechsten Theoriephase vergeben. Die Bachelor-Arbeit wird in der fünften oder sechsten Praxisphase erstellt. Die Studienakademie benennt ein Mitglied des Lehrkörpers, das die Bachelor-Arbeit als Prüfer betreut und bewertet. Die Bachelor-Arbeit soll zeigen, dass die Studierenden in der Lage sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine praxisbezogene Problemstellung zu bearbeiten. Dies soll unter Anwendung praktischer Methoden und wissenschaftlicher Erkenntnisse selbstständig erfolgen. Fundierte und umfassende fachlichen Kenntnisse Fähigkeit zu analytischem und systematischem Denken Fähigkeit zu kritisch-konstruktivem Denken Kenntnis spezifischer Praxisprozesse Fähigkeit zur Umsetzung in der Praxis Fähigkeit in wissenschaftlichen Begründungszusammenhängen zu argumentieren Dokumentation von Bewertungsfähigkeit Anwendung von Problemlösungstechniken Anwendung von Projektmanagementtechniken Die Bachelor-Arbeit ist, aufgrund europäischer Spielregeln, mit max. 12 Credit-Points ausgestattet. Die Bachelor-Arbeit ist bestanden, wenn sie mit mindestens der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde. Wurde die Bachelor-Arbeit schlechter als mit „ausreichend“ (4,0) bewertet, so kann sie einmal wiederholt werden. Die Bachelor-Arbeit hat in der Regel einen Umfang von 60 bis 80 Seiten. Abweichungen davon sind nur nach Absprache mit dem Betreuer möglich, ansonsten ist ein angemessener Notenabschlag geboten. Der Seitenumfang bezieht sich auf den reinen Inhaltsteil der Arbeit, d.h. nicht berücksichtigt werden Deckblatt, Inhalts-, Quellen- und Literaturverzeichnis usw. sowie ein Anhang. Schriftliche Arbeiten sind in 12-Punkt Arial und 1½-zeilig zu schreiben. Die Bearbeitungszeit für die Bachelor-Arbeit beträgt drei Monate. Die Studierenden haben während der Bearbeitungszeit, die in der Praxisphase liegt, mindestens einen Workload von 360 Stunden aufzuwenden.
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Infopapier zu Bachelorarbeiten
Version: 1.0 Autor: Fachkommission Wirtschaft Letzter Beitrag durch: Ringwald Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Handreichung (emfpehlend) Zielgruppe: Lehrende und Studierende Geltungsbereich: Studienbereich Wirtschaft Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☐
beschlossen durch
☐
beschlossen durch Vorstand
☒
beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: 06.11.2009)
☐
beschlossen durch Senat
☒
empfohlen von Fachkommission Wirtschaft (Datum: 10.11.2009)
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Wurde als Anlage des Qualitätsmanagementhandbuchs vom Aufsichtsrat am 06.11.09 beschlossen; seit Veröffentlichung liegen keine Änderungen vor.
516 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
STUDIEN- UND AUSBILDUNGSVERTRAG Studienbereich Technik zum Bachelor of Science (B.Sc.) oder zum Bachelor of Engineering (B.Eng.)1
Zwischen dem von der Dualen Hochschule Baden-Württemberg zugelassenen Ausbildungspartner (im folgenden Vertrag „Ausbildungsstätte“ genannt)
und dem / der an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Studierenden (im folgenden Vertrag „Studierender / Studierende“ genannt)
Name: ................................................................................................................................. Nationalität: ............................................. Geboren am: ......................................................................................... in: ............................................................................................. Anschrift: .......................................................................................................................................................................................................... Gesetzliche Vertreter bei Personen unter 18 Jahren2 Eltern Vater Mutter
Vormund
Namen, Vornamen der gesetzlichen Vertreter: ............................................................................................................................................................ Anschrift: ..........................................................................................................................................................................................................
wird zum Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg im Studiengang / in der Studienrichtung: ..................................................................................................................................................................................................................................................................................................................... Folgendes vereinbart (Im Folgenden Nichtzutreffendes bitte streichen): 3 1.
GEGENSTAND DES VERTRAGES Die Duale Hochschule Baden-Württemberg vermittelt durch die Verbindung des Studiums an der Studienakademie mit der praxisorientierten Ausbildung in den beteiligten Ausbildungsstätten (duales System) die Fähigkeit zu selbstständiger Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der Berufspraxis. Gegenstand dieses Vertrages ist der Teil der Ausbildung, welcher nach dem Rahmenstudienplan des Studiengangs den Ausbildungsstätten4 obliegt.
2.
VERTRAGSDAUER
2.1.
Das Vertragsverhältnis beginnt am 1. Oktober ....................... und endet am 30. September ............................
2.2. Kann das Prüfungsverfahren aus Gründen, die der / die Studierende nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb dieses Zeitraums abgeschlossen werden, so verlängert sich der Vertrag entsprechend, längstens um 2 Monate. 2.3. Besteht der / die Studierende die Bachelorprüfung in dem oben bezeichneten Studiengang nicht, so verlängert sich der Vertrag auf sein / ihr Verlangen bis zur nächsten Wiederholungsprüfung. Besteht der / die Studierende die zulässige(n) Wiederholungsprüfung(en) nicht, so endet der Vertrag mit dem Nichtbestehen der zulässigen Wiederholungsprüfung(en). 3.
PROBEZEIT
3.1. Die Probezeit beträgt 3 Monate. 3.2. Die Zeiten des Studiums an der Studienakademie zählen nicht zur Probezeit, so dass diese Zeiten bei der Berechnung der Probezeit nicht berücksichtigt werden. Darüber hinaus verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung, sofern die Ausbildung in der Ausbildungsstätte während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen wird. 4.
DURCHFÜHRUNG DES STUDIUMS
4.1.
Die Studienphasen werden an der Studienakademie ..................................................................................................................... durchgeführt.
4.2.
Die Ausbildungsphasen werden in ..................................................................................................................... durchgeführt. Die Ausbildungsstätte behält sich einen Einsatz in anderen Ausbildungsstätten und -orten vor, soweit dies zur Erreichung des Studien- und Ausbildungsziels erforderlich ist. Bei den internationalen Studiengängen sind bis zu sechs Monate Ausbildung im Ausland zu absolvieren (umfasst sowohl das Studium als auch die Ausbildung). Auch bei den deutschsprachigen Studiengängen kann es im Einzelfall zu einem Auslandseinsatz kommen, auf den jedoch kein Anspruch besteht. Die Ausbildungsphasen werden entsprechend der Rahmenvorgaben der Dualen Hochschule Baden-Württemberg absolviert und sind dem Studierenden durch die Ausbildungsstätte rechtzeitig mitzuteilen. Für die gesamte Dauer der Ausbildung wird ein individueller Ausbildungsplan erstellt.
4.3. Die Verknüpfung von Studien- und Ausbildungsphasen wird durch den Rahmenstudienplan des Studiengangs und durch die Studien- und Prüfungsordnung sichergestellt.
1 2
3 4
Die Abschlussbezeichnung richtet sich nach dem Studiengang. Vertretungsberechtigt sind beide Eltern gemeinsam, soweit nicht die Vertretungsberechtigung nur einem Elternteil zusteht. Ist ein Vormund bestellt, so bedarf dieser zum Abschluss des Ausbildungsvertrages der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes. Der Vertrag entfaltet nur Rechtwirkungen, wenn der / die Studierende von der Hochschule gemäß § 60 des Landeshochschulgesetzes (LHG) immatrikuliert ist. Nach § 9 Abs. 1 Satz 6 LHG sind die Ausbildungsstätten Mitglieder der Dualen Hochschule nach Maßgabe des § 65b LHG.
1
517 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
5.
PFLICHTEN DER AUSBILDUNGSSTÄTTE Die Ausbildungsstätte verpflichtet sich,
5.1. Eignung - dafür zu sorgen, dass die Ausbildungsstätte die von der Dualen Hochschule Baden-Württemberg festgelegten Eignungsvoraussetzungen erfüllt, - dafür zu sorgen, dass die Feststellung der Eignung der Ausbildungsstätte durch den Hochschulrat und die Überwachung der Eignung durch die für die Qualitätssicherung zuständigen Gremien und Personen ermöglicht wird und die hierfür notwendigen Auskünfte erteilt und Unterlagen vorgelegt werden sowie die Besichtigung der Ausbildungsstätten gestattet wird; 5.2. Ausbildungsziel; Ausbildungsplan - dafür zu sorgen, dass der / dem Studierenden die Kenntnisse, Fertigkeiten und beruflichen Erfahrungen vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungsziels nach dem Praxisplan des Studiengangs erforderlich sind, - die Ausbildung nach der diesem Vertrag beigefügten sachlichen und zeitlichen Gliederung des Ausbildungsablaufes (Ausbildungsplan) so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann; 5.3. Ausbilder / Ausbilderin; Anleiter / Anleiterin - geeignete Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen mit der Ausbildung zu beauftragen und der Studienakademie einen Ausbildungsverantwortlichen nach § 65 b Abs. 3 LHG zu benennen; 5.4. Rahmenstudienplan des Studiengangs - dem / der Studierenden vor Beginn der Ausbildung den Rahmenstudienplan des Studiengangs zur Verfügung zu stellen; 5.5. Ausbildungsmittel - dem / der Studierende(n) leihweise die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur zur Verfügung zu stellen, die für die Ausbildung in den betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungsstätten erforderlich sind. Dies betrifft nicht Lernmittel, die für das Studium an der Studienakademie erforderlich sind; 5.6. Freistellung; Studium - den Studierenden / die Studierende für die Studienphasen an der Studienakademie sowie für die Teilnahme an den Prüfungen, die außerhalb der Studienphasen stattfinden, freizustellen sowie zum Studium an der Studienakademie anzuhalten. Das Gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte stattfinden; 5.7. Ausbildungsbezogene Tätigkeiten - dem / der Studierenden nur Tätigkeiten zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und dem Ausbildungsstand angemessen sind; 5.8. Anmeldung zur Zulassung und Immatrikulation - den Studierenden / die Studierende zur Zulassung und zur Immatrikulation an der jeweiligen Studienakademie anzumelden; 6.
VERGÜTUNG UND SONSTIGE LEISTUNGEN
6.1.
Die monatliche Vergütung des / der Studierenden beträgt
im 1. Studienjahr ……………………………….................................. Euro im 2. Studienjahr ……………………………….................................. Euro im 3. Studienjahr ………………………………................................. Euro
6.2. Die Vergütung wird spätestens am letzten Arbeitstag des Monats gezahlt. 6.3. Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte Die Ausbildungsstätte trägt die Kosten für die ihr nach dem Vertrag obliegenden Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte gemäß Ziffer 4.2., soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind. Der Umfang der Kostenerstattung richtet sich nach den einschlägigen Regelungen. 6.4. Berufskleidung Wird von der Ausbildungsstätte besondere Berufskleidung vorgeschrieben, so wird sie von ihr zu Verfügung gestellt. 6.5. Fortzahlung der Vergütung Dem / der Studierenden wird die Vergütung auch gezahlt (1) für die Zeit der Freistellung gemäß Ziffer 5.6., (2) bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn er / sie a) sich für die Ausbildung bereithält, diese aber ausfällt, b) infolge unverschuldeter Krankheit nicht an der Ausbildung teilnehmen kann, c) aus einem sonstigen, in seiner / ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert ist, seine / ihre Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis zu erfüllen. 7.
PFLICHTEN DES / DER STUDIERENDEN Der / die Studierende hat sich zu bemühen, die Kenntnisse, Fertigkeiten und beruflichen Erfahrungen zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit zu erreichen. Er / sie verpflichtet sich insbesondere,
7.1. Lernpflicht - die ihm / ihr im Rahmen seiner / ihrer Ausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig und gewissenhaft auszuführen; 7.2. Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studienakademie, sonstige Ausbildungsmaßnahmen - an den Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studienakademie sowie an sonstigen Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen; 7.3. Weisungsgebundenheit - den Weisungen zu folgen, die ihm / ihr im Rahmen der Ausbildung vom Ausbilder / Anleiter bzw. von der Ausbilderin / der Anleiterin und von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden; 7.4. Betriebliche Ordnung / Dienstordnung - die für die jeweilige Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten; 7.5. Sorgfaltspflicht - Ausbildungsmittel, Werkzeuge, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln und sie nur zu den ihm / ihr übertragenen Arbeiten zu verwenden; 7.6. Betriebsgeheimnisse - über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse auch nach seinem / ihrem Ausscheiden Stillschweigen zu wahren; 7.7. Benachrichtigung - bei Fernbleiben von der Ausbildung, von Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studienakademie oder von sonstigen Ausbildungsveranstaltungen unter Angabe von Gründen unverzüglich die Ausbildungsstätte zu benachrichtigen und ihr bei Krankheit oder Unfall die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, haben Studierende eine ärztliche Bescheinigung über die bestehende Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen. Die Ausbildungsstätte ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.
2
518 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
7.8. Mitteilung über Noten - die Ausbildungsstätte über die von ihm / ihr erzielten Noten jedes Semester unverzüglich zu informieren. 7.9. Beurlaubung - einen Antrag auf Beurlaubung (§ 61 LHG) bei der Studienakademie für ein Auslandsstudium und ein Auslandspraktikum nur dann zu stellen, wenn sich die Ausbildungsstätte damit einverstanden erklärt hat. 8.
WÖCHENTLICHE AUSBILDUNGSZEIT
8.1.
Die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit in der Ausbildungsstätte beträgt ………………………..……… Stunden.
8.2
Über die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Stunden werden mit 1 / 100 der monatlichen Vergütung bezahlt oder durch entsprechende Freizeit ausgeglichen; dies gilt nur, soweit sie von der Ausbildungsstätte veranlasst wurden.
9.
URLAUB
9.1.
Der / Die Studierende hat Anspruch
im Jahr 20..........
im Jahr 20..........
im Jahr 20..........
auf Urlaub in Höhe von
Werktagen
.......................................
.......................................
.......................................
.......................................
Arbeitstagen
.......................................
.......................................
.......................................
.......................................
im Jahr 20..........
9.2. Der Urlaub soll zusammenhängend und in der Zeit der betrieblichen Ausbildung gewährt und genommen werden. Während des Urlaubs darf der / die Studierende keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit ausüben. 10.
KÜNDIGUNG
10.1. Kündigung während der Probezeit Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. 10.2. Kündigungsgründe Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nur gekündigt werden, (1) wenn die Exmatrikulation auf Antrag (§ 62 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 LHG), nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2, Nr. 3 und Nr. 5 LHG oder nach § 62 Abs. 3 LHG ausgesprochen worden ist, (2) aus einem anderen wichtigen Grund. 10.3. Form der Kündigung Die Kündigung muss schriftlich, im Fall der Ziffer 10.2. unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. 10.4. Unwirksamkeit einer Kündigung Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem / der zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. 10.5. Schadensersatz bei vorzeitiger Auflösung durch die Ausbildungsstätte oder den Studierenden / die Studierende Wird das Ausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann die Ausbildungsstätte oder der / die Studierende Schadensersatz verlangen, wenn der andere den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Das gilt nicht bei der Kündigung wegen einer Exmatrikulation auf Antrag nach Ziffer 10.2.(1). 10.6. Aufgabe des Betriebes, Wegfall der Ausbildungseignung Bei Kündigung des Ausbildungsverhältnisses wegen Betriebsaufgabe oder wegen Wegfalls der Ausbildungseignung verpflichtet sich die Ausbildungsstätte, mit Hilfe der Studienakademie sich rechtzeitig um eine weitere Ausbildung in einer anderen geeigneten Ausbildungsstätte zu bemühen. 11.
ZEUGNIS Die Ausbildungsstätte stellt dem / der Studierenden bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein Zeugnis aus. Es muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Ausbildung sowie über die erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und beruflichen Erfahrungen des / der Studierenden, auf Verlangen des / der Studierenden auch Angaben über Führung und Leistung.
12.
AUSSCHLUSSFRISTEN Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis sind innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit geltend zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der / die Studierende durch unverschuldete Umstände nicht in der Lage war, diese Frist einzuhalten.
13.
SONSTIGE VEREINBARUNGEN
13.1. Ergänzende Nebenabreden5 bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und müssen zusammen mit dem Ausbildungsvertrag zur Zulassung zum Studium bei der Studienakademie vorgelegt werden. 13.2. Die Vereinbarungen in den Ziffern 1 bis 13 sind unabdingbar.
, den ………......................................….. ……….....................................………….........................................................…………..
……………………………………………………………………………...............................
…………………………………………………………………………..........................................................................................................
………………………………………………………………………………...........................
Die Ausbildungsstätte (Stempel, Unterschrift)
Der Studierende / Die Studierende (Unterschrift)
ggf. gesetzliche Vertreter (Unterschrift)
Der Vertrag ist in drei gleich lautenden Ausfertigungen ausgestellt und von den Vertragsschließenden eigenhändig unterschrieben.
5
Unzulässige Nebenabreden sind u. a. Abreden über eine Bindung nach Beendigung der Ausbildung oder über einen Kostenersatz bei einem Wechsel des Arbeitgebers nach Beendigung der Ausbildung; dies gilt nicht für Rückzahlungsvereinbarungen über von der Ausbildungsstätte gegebenenfalls freiwillig bezahlte Studiengebühren.
3
519 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Studien‐ und Ausbildungsvertrag Studienbereich Technik
Version: 1.0 Autor: Prof. Dr. Wolff Letzter Beitrag durch: Kolb Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Formular (verbindlich) Zielgruppe: Hochschulöffentlichkeit Geltungsbereich: Studienbereich Wirtschaft Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☐
beschlossen durch
☐
beschlossen durch Vorstand
☒
beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: 06.11.2009)
☒
beschlossen durch Senat (Datum: 14.10.2009)
☐
empfohlen von Fachkommission
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Seit Veröffentlichung keine Änderungen, Dokument liegt wie verabschiedet vor
520 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Herausgeber: Duale Hochschule Baden-Württemberg · Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2010 (22.09.2011) __________________________________________________________________________
Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge im Studienbereich Technik der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) (Studien- und Prüfungsordnung DHBW Technik – StuPrO DHBW Technik) Vom 22. September 2011
Aufgrund von § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 und § 34 Landeshochschulgesetz (LHG) hat der Senat der Dualen Hochschule Baden-Württemberg in seiner Sitzung am 13. Juli 2011 die nachfolgende Studien- und Prüfungsordnung für das Bachelorstudium an der Dualen Hochschule BadenWürttemberg im Studienbereich Technik (StuPrO DHBW Technik) beschlossen. Der Aufsichtsrat hat dieser Satzung nach § 20 Abs. 1 Satz 3 Nr. 17 i.V.m § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 LHG am 16. September 2011 zugestimmt (Az: 2.0.5.6). Der Präsident der Hochschule hat am 22. September 2011 gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 LHG seine Zustimmung erteilt (Az: 2.0.5.6). Die in dieser Satzung benutzten Bezeichnungen für die Mitglieder der Dualen Hochschule Baden-Württemberg sowie für deren Ämter, Tätigkeiten und Funktionen sind geschlechtsneutral zu verstehen. Frauen führen alle Amts-, Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in der entsprechenden weiblichen Form. Dies gilt auch für die Führung von Hochschulgraden, akademischen Bezeichnungen und Titeln.
Inhaltsübersicht 1. ABSCHNITT: § § § §
1 2 3 4
Ziel des Studiums und der Prüfungen Dauer und Gliederung des Studiums Modularisierung Organisation des Studiums
2. ABSCHNITT: §5 §6
Allgemeines
Prüfungen
Prüfungsleistungen Bestehen der Modulprüfungen
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2011 vom 22.09.2011
521 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
1 / 31
§ § § § § § § §
7 8 9 10 11 12 13 14
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen Bewertung von Prüfungsleistungen Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß Nachholung von Prüfungsleistungen Schutzfristen; Nachteilsausgleich Prüfung von Theoriemodulen Prüfung von Praxismodulen Wiederholung von Prüfungsleistungen
3. ABSCHNITT: § 15 § 16 § 17
Zweck und organisatorischer Ablauf Betreuung und Bewertung Bestehen und Wiederholung
4. ABSCHNITT: § 18 § 19 § 20
§ 22 § 23
Bachelor-Abschluss
Studienabschluss und Bachelor-Gesamtnote Abschlussdokumente und Hochschulgrad Nichtbestehen der Prüfung und Aberkennung des Hochschulgrades
5. ABSCHNITT: § 21
Bachelorarbeit
Schlussbestimmungen
Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen, Akteneinsicht, Bescheinigungen Mängel im Prüfungsverfahren Inkrafttreten
Anlage 1: 1. 2.
Prüfungsleistungen nach § 5 Absatz 1 im Studienbereich Technik Erläuterungen zu den Modulen (zu § 3 und § 4)
Anlage 2:
Übersicht über die Modul- und Prüfungspläne der Studiengänge (zu § 3 und § 4)
Anlage 3:
Notendefinitionen und Notenbeschreibungen (zu § 8)
1. ABSCHNITT - Allgemeines § 1 Ziel des Studiums und der Prüfungen (1) Die Studierenden sollen durch das Studium die Kompetenzen erwerben, die erforderlich sind, um in der Berufspraxis die fachlichen Zusammenhänge zu überblicken, wissenschaftliche Erkenntnisse anzuwenden und Probleme übergreifend zu lösen. (2) Die Prüfungen dienen der Feststellung, ob die Studierenden die in Absatz 1 genannten Ziele erreicht haben. Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2011 vom 22.09.2011
522 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
2 / 31
§ 2 Dauer und Gliederung des Studiums (1) Der Bachelor-Grad an der DHBW wird in der Regel nach drei Jahren Studium in Theorie und Praxis erreicht. (2) Das Studium an der DHBW gliedert sich in jedem Studienjahr in Studienabschnitte an der Studienakademie und in einer Ausbildungsstätte.
§ 3 Modularisierung (1) Das Studium an der DHBW ist modularisiert. (2) Entsprechend der Arbeitsbelastung der Studierenden durch Präsenzstunden (inkl. Prüfungen) und Selbststudium (inkl. Prüfungsvorbereitung) werden für die Module ECTS-Punkte nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vergeben. (3) Die zu absolvierenden Module, die zu erbringenden Prüfungsleistungen sowie die zu erwerbenden ECTS-Punkte sind für jeden Studiengang in den jeweiligen Modul- und Prüfungsplänen (Anlage 2) festgelegt. (4) Die ECTS-Punkte werden jeweils in ihrer Summe für ein erfolgreich abgeschlossenes Modul vergeben. (5) Die DHBW kann Zusatz-Module anbieten, die freiwillig belegt und mit einer Prüfungsleistung abgeschlossen werden können. Hierfür werden keine ECTS-Punkte vergeben.
§ 4 Organisation des Studiums (1) Grundlage für den Ablauf des Studiums sowie die Organisation des Studienbetriebs und der Prüfungen sind die Modul- und Prüfungspläne (Anlage 2). (2) Das Ersetzen von Modulen, wesentliche Änderungen der Zielsetzungen oder Inhalte eines Moduls sowie Veränderungen der Modulstruktur bedürfen der Beschlussfassung durch die zuständigen, landesweiten DHBW-Gremien gemäß der von der DHBW festgelegten Leitlinien. (3) Standortspezifische Gestaltungsmöglichkeiten innerhalb des durch den Studienverlaufsplan oder die Modulbeschreibungen vorgegebenen Rahmens sind vor Beginn eines jeden Moduls durch die Studiengangsleitung festzulegen und den Studierenden bekannt zu geben. (4) Der Lehrkörper besteht aus den Hochschullehrern und den Lehrbeauftragten sowie den mit Lehre beauftragten akademischen Mitarbeitern der DHBW.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2011 vom 22.09.2011
523 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
3 / 31
2. ABSCHNITT – Prüfungen § 5 Prüfungsleistungen (1) Prüfungsleistungen werden erbracht als: 1. Klausurarbeit (K), 2. Mündliche Prüfung (MP), 3. Konstruktionsentwurf (KE), 4. Programmentwurf (PE), 5. Studienarbeit (S), 6. Bericht zum Ablauf und zur Reflexion der Praxisphase (ARB), 7. Projektarbeit (PA), 8. Hausarbeit (HA), 9. Referat (R), 10. Laborarbeit einschließlich Ausarbeitung (LA), 11. Bachelorarbeit (B). Die Prüfungsleistungen werden nach Maßgabe des § 8 sowie der Anlage 2 benotet oder unbenotet erbracht. (2) Die näheren Anforderungen an die Prüfungsleistungen sowie ihre spezifischen Merkmale ergeben sich aus den Anlagen 1 und 2. In den Modulbeschreibungen sind Form und Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen festgelegt. Diese sind spätestens zu Beginn des jeweiligen Moduls durch den Studiengangsleiter bekannt zu geben. (3) Bei Bachelor-, Studien- und Projektarbeiten hat der Studierende schriftlich zu versichern, dass die Prüfungsleistung selbstständig und nur mit den angegebenen Quellen und Hilfsmitteln verfasst wurde. (4) Die Termine für die Erbringung von Prüfungsleistungen sind in der Regel mindestens vier Wochen vorher bekannt zu geben. (5) Prüfungsleistungen können bei fremdsprachigem Studienangebot in der entsprechenden Fremdsprache verlangt werden.
§ 6 Bestehen der Modulprüfungen (1) Jedes Modul wird mit einer Prüfung abgeschlossen (Modulprüfung); diese besteht in der Regel aus einer Prüfungsleistung. In begründeten Ausnahmefällen kann sie aus mehreren Prüfungsleistungen bestehen. Aus den Modulbeschreibungen ergeben sich die Art, die Anzahl und der Umfang der Prüfungsleistungen. Diese sind zu Beginn des Moduls den Studierenden bekannt zu geben. (2) Für jedes Modul wird eine Modulnote gebildet. Dies gilt nicht, soweit die Modulprüfung nur aus einer oder mehreren unbenoteten Prüfungsleistungen besteht. Besteht die Modulprüfung aus einer benoteten Prüfungsleistung, ist die Note der Prüfungsleistung die Modulnote. Besteht die Modulprüfung aus mehreren benoteten Prüfungsleistungen, ist die Modulnote die Durchschnittsnote der erbrachten Prüfungsleistungen; sofern in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist, werden bei der Bildung der Modulnote alle erbrachten Prüfungsleistungen gleich Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2011 vom 22.09.2011
524 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
4 / 31
gewichtet und nur die erste Dezimalstelle ohne Rundung berücksichtigt. Die Modulnoten werden mit der Notenstufe und dem Notenwert mit der ersten Dezimalstelle angegeben. (3) Die Modulprüfung ist bestanden, wenn alle zu erbringenden unbenoteten Prüfungsleistungen mit „bestanden“ und alle benoteten Prüfungsleistungen mit mindestens der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet wurden.
§ 7 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen (1) Studienzeiten und Prüfungsleistungen im gleichen Studiengang an der DHBW oder ihrer Vorgängereinrichtung werden grundsätzlich vollständig angerechnet. Dies gilt auch für die dabei erworbenen ECTS-Punkte. Bei einem Wechsel des Studiengangs können Module, deren Inhalte vergleichbar sind, angerechnet werden. (2) Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten in entsprechenden Berufen können bei Gleichwertigkeit auf Praxisphasen ganz oder teilweise angerechnet werden. Prüfungsleistungen, die in einem fachlich gleichwertigen Studium an anderen Hochschulen oder Berufsakademien erbracht wurden, können ganz oder teilweise angerechnet werden. Die entsprechenden ECTSPunkte sind zu vergeben. (3) Der Antrag auf Anrechnung ist spätestens vier Wochen nach Beginn der jeweiligen Theoriephase bei der Studiengangsleitung zu stellen (Ausschlussfrist). Die anzurechnenden Studienzeiten und Prüfungsleistungen müssen durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden. Über die Anrechnung entscheidet die Studienakademie; in Fällen der Anrechnung von Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten erfolgt diese im Einvernehmen mit der Ausbildungsstätte. (4) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb Deutschlands erbracht wurden, sind im Rahmen der DHBW-Richtlinie zur "Anerkennung von im Ausland erbrachten Leistungen " anzuerkennen. In Fällen, die von dieser Richtlinie nicht umfasst werden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschul-partnerschaften zu beachten.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2011 vom 22.09.2011
525 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
5 / 31
§ 8 Bewertung von Prüfungsleistungen (1) Die einzelnen benoteten Prüfungsleistungen und Prüfungen werden gemäß Anlage 3 wie folgt bewertet: Notenwert: 1,0 bis 1,5 1,6 bis 2,5 2,6 bis 3,5
Notenstufe: = sehr gut = gut = befriedigend
3,6 bis 4,0
= ausreichend
4,1 bis 5,0
= nicht ausreichend
Notenbeschreibung: = eine hervorragende Leistung; = eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung; = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
Zur differenzierten Bewertung der Leistungen können Zwischennoten mit einer Dezimalstelle vergeben werden. (2) Unbenotete Prüfungsleistungen werden mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.
§ 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit der Note „nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn die zu prüfende Person zu dem Prüfungstermin ohne wichtigen Grund nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung ohne wichtigen Grund von der Prüfung zurücktritt. Soweit für eine selbstständig und ohne Aufsicht zu erstellende Prüfungsleistung ein Abgabetermin festgelegt ist, gilt die Prüfungsleistung als mit der Note „nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn die Prüfungsleistung ohne wichtigen Grund nicht bis zum Abgabetermin erbracht ist. Werden festgesetzte Fristen zur Anmeldung von Themen für eine selbstständig und ohne Aufsicht zu erstellende Prüfungsleistung ohne wichtigen Grund nicht eingehalten, gilt die damit nicht fristgerecht angemeldete Prüfungsleistung ebenfalls mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Der für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachte wichtige Grund muss der Studienakademie oder dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen; in Zweifelsfällen kann die Studienakademie ein Attest eines von ihr benannten Arztes verlangen. (2) Im Falle des Rücktritts aus wichtigem Grund nach Beginn der Prüfung können bereits erbrachte, eigenständig bewertbare Prüfungsleistungen beim nächsten Prüfungstermin anerkannt werden. Nicht anerkannte Prüfungsleistungen gelten als nicht erbracht. (3) Versucht jemand das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende benotete Prüfungsleistung als mit der Note „nicht ausreichend" (5,0) beziehungsweise die betreffende unbenotete Prüfungsleistung mit „nicht bestanden“ bewertet. Wer den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2011 vom 22.09.2011
526 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
6 / 31
diesem Fall gilt die Prüfungsleistung ebenfalls als mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) beziehungsweise die betreffende unbenotete Prüfungsleistung als mit „nicht bestanden bewertet. (4) Belastende Entscheidungen sind der von der Entscheidung betroffenen Person unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 10 Nachholung von Prüfungsleistungen Ist die zu prüfende Person aus wichtigem Grund verhindert, an einer Prüfungsleistung teilzunehmen, setzt die Studienakademie spätestens für das darauf folgende Semester eine Nachholung der Prüfungsleistung fest; § 11 bleibt unberührt.
§ 11 Schutzfristen; Nachteilsausgleich (1) Die Inanspruchnahme von Mutterschutzfristen richtet sich nach dem jeweils gültigen Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (MuSchG). Ebenso sind die Fristen für die Elternzeit nach Maßgabe des jeweils gültigen Gesetzes über die Gewährung von Elterngeld und Elternzeit (BEEG) auf Antrag zu berücksichtigen. Die Studienakademie hat sich bei ihrer Entscheidung am Schutzzweck dieser Gesetze zu orientieren. (2) Ein Studierender, der Familienpflichten im Sinne des § 34 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 LHG wahrnimmt, ist berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in der Prüfungsordnung hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen; er hat die entsprechenden Nachweise zu führen und ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen. (3) Wer wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung oder ständiger psychischer Behandlung nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Prüfungsleistungen zu erbringen, ist berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der nach dieser Satzung hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen. Fristen für Wiederholungsprüfungen können höchstens um bis zu zwei Semester verlängert werden; im Übrigen beträgt die Verlängerungsfrist höchstens drei Jahre. Der Studierende hat die entsprechenden Nachweise zu führen, insbesondere ärztliche Atteste vorzulegen; die Studienakademie kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Attestes eines von ihr benannten Arztes oder eines Amtsarztes verlangen. Der Studierende ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen. (4) Macht ein Studierender durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, eine Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann die Studienakademie gestatten, die Prüfungsleistung innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder eine gleichwertige Prüfungsleistung in einer anderen Form zu erbringen.
§ 12 Prüfung von Theoriemodulen (1) Schriftliche Prüfungsaufgaben werden von den die jeweilige durchführenden Mitgliedern des Lehrkörpers gestellt und bewertet. Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2011 vom 22.09.2011
527 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Lehrveranstaltung 7 / 31
(2) Mündliche Prüfungen werden von den die jeweilige Lehrveranstaltung durchführenden Mitgliedern des Lehrkörpers und mindestens einem weiteren von der Studienakademie bestimmten Mitglied des Lehrkörpers durchgeführt. (3) Bei Verhinderung eines Prüfers nach den Absätzen 1 oder 2 beauftragt die Studienakademie ein anderes sachkundiges Mitglied des Lehrkörpers. (4) Über den Ablauf der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der die Namen der Prüfer, der Name der geprüften Person, die wesentlichen Gegenstände, die Bewertung der Beantwortung der Prüfungsfragen und das Ergebnis festgehalten werden. Die Niederschrift ist von den Prüfern zu unterzeichnen. (5) Mündliche Prüfungen sind nicht öffentlich. Die Prüfer können Zuhörer zulassen, wenn ein sachlich begründetes Interesse vorliegt und die zu prüfende Person nicht widerspricht. Bei der Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ist die Anwesenheit von Zuhörern nicht zulässig; dies gilt nicht für Beauftragte des Evaluationsverfahrens nach § 5 LHG. (6) Alle Prüfer und Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehen, sind sie durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Dies gilt auch für zugelassene Zuhörer in mündlichen Prüfungen.
§ 13 Prüfung von Praxismodulen (1) Die Studienakademie bildet für jeden Studiengang einen Prüfungsausschuss. Jeder Prüfungsausschuss besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen fachlich qualifiziert sein und über eine langjährige einschlägige berufspraktische Erfahrung verfügen. Den Vorsitz führt ein Hochschullehrer der Studienakademie. Für den Fall seiner Verhinderung ist ein Stellvertreter zu berufen. Neben den hauptberuflichen Mitgliedern des Lehrkörpers muss im Prüfungsausschuss mindestens ein Vertreter der beruflichen Praxis vertreten sein. Der Prüfungsausschuss beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (2) Die Studienakademie benennt für die Betreuung und Bewertung der Projektarbeit einen wissenschaftlich qualifizierten Prüfer. Dieser muss ein fachlich und wissenschaftlich ausgewiesener Vertreter der Praxis, ein Professor oder akademischer Mitarbeiter einer Hochschule sein. (3) Mündliche Prüfungen in den Praxismodulen werden von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses durchgeführt, wobei mindestens ein Mitglied des Lehrkörpers und ein fachlich qualifizierter Prüfer aus der Praxis vertreten sein müssen. (4) Die mündliche Prüfung bezieht sich überwiegend auf die praxisbezogenen Studieninhalte sowie die zu Grunde liegenden, theoretischen Konzepte. Die mündliche Prüfung soll neben den fachlichen Qualifikationen auch überfachliche Qualifikationen (u.a. Methodenkompetenzen) einbeziehen. Prüfungsfragen, die sich auf geheim zu haltende Inhalte beziehen, sind unzulässig.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2011 vom 22.09.2011
528 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
8 / 31
(5) Über den Ablauf der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen; § 12 Absatz 4 gilt entsprechend. (6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sowie die mündlichen Prüfungen sind nicht öffentlich. § 12 Absätze 5 und 6 gelten entsprechend. (7) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist nach Feststellung am Tag der Prüfung durch den Prüfungsausschuss der geprüften Person bekannt zu geben.
§ 14 Wiederholung von Prüfungsleistungen (1) Wurde eine benotete Prüfungsleistung nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet, kann sie innerhalb von in der Regel vier bis zwölf Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses einmal wiederholt werden. Benotete Konstruktionsentwürfe, Programmentwürfe, Projektarbeiten, Hausarbeiten, Referate, Berichte zum Ablauf und zur Reflexion der Praxisphase (ARB) und Laborarbeiten sind bei Nichtbestehen einmal zu überarbeiten. Wird eine wiederholte Projektarbeit nicht mit „bestanden“ bzw. mit mindestens der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet, so erfolgt eine Zweitbegutachtung der überarbeiteten Projektarbeit nach Satz 2. Diese wird von einem Zweitgutachter (Mitglied des Lehrkörpers der DHBW) durchgeführt, der vom zuständigen Studiengangsleiter benannt wird. Weichen die beiden Bewertungen voneinander ab, entscheidet bei unbenoteten Projektarbeiten die Studienakademie über das Bestehen. Bei benoteten Projektarbeiten wird die endgültige Note als arithmetisches Mittel der beiden Bewertungen festgesetzt. Wird eine mündliche Prüfung der Praxismodule nicht mit mindestens der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet, so gelten § 14 Absätze 1 und 7 sowie § 13 Absätze 1 bis 7. (2) Wurde eine unbenotete Prüfungsleistung mit „nicht bestanden“ bewertet, kann sie einmal innerhalb von in der Regel vier Wochen wiederholt werden. Unbenotete Konstruktionsentwürfe, Programmentwürfe, Projektarbeiten, Hausarbeiten, Referate und Laborarbeiten sind bei Nichtbestehen einmal zu überarbeiten. (3) In besonders schweren Fällen des § 9 Absatz 3 kann die Wiederholung der entsprechenden Prüfungsleistung nur noch mit der Note „ausreichend“ (4,0) oder „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet werden. (4) Wurde eine Prüfungsleistung auch in der Wiederholung nicht bestanden, so kann diese in der Regel innerhalb von zwei bis sechs Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ein zweites Mal wiederholt werden. Sie wird als mündliche Prüfung durchgeführt und entscheidet nur noch über die Note „ausreichend“ (4,0) oder „nicht ausreichend“ (5,0) beziehungsweise über die Bewertung „bestanden“ oder „nicht bestanden“. (5) Eine zweite Wiederholungsprüfung ist nach Absatz 4 pro Studienjahr in dem betreffenden Studiengang nur jeweils einmal möglich. Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2011 vom 22.09.2011
529 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
9 / 31
(6) Die zweite Wiederholungsprüfung nach Absatz 4 führt ein Studiengangsleiter des jeweiligen Studiengangs mit mindestens einem von der Studienakademie bestimmten fachlich zuständigen Mitglied des Lehrkörpers durch. Den Vorsitz hat der Studiengangsleiter. Die Prüfer legen die Bewertung gemeinsam fest. Weichen die Bewertungen der Prüfer voneinander ab, entscheidet die Studienakademie. Über den Ablauf der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen; § 12 Absatz 4 gilt entsprechend. (7) Die zweite Wiederholungsmöglichkeit gemäß Absatz 4 entfällt bei den Prüfungs-leistungen der Praxismodule. (8) Hat ein Studierender eine nach dieser Satzung vorgesehene Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden, so erlischt die Zulassung zu dem betreffenden Studiengang nach § 32 Absatz 1 Satz 5 LHG. Eine Exmatrikulation hat nach § 62 Absatz 2 Nr. 2 LHG von Amts wegen zu erfolgen.
3. ABSCHNITT - Bachelorarbeit § 15 Zweck und organisatorischer Ablauf (1) Die Bachelorarbeit ist eine eigenständige Prüfungsleistung. Sie soll zeigen, dass die Studierenden in der Lage sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine praxisbezogene Problemstellung selbstständig unter Anwendung praxisbezogener sowie wissen-schaftlicher Erkenntnisse und Methoden zu bearbeiten. (2) Das Thema der Bachelorarbeit wird auf Vorschlag der Ausbildungsstätte im Benehmen mit dem Studierenden nach § 65 b Absatz 3 LHG vergeben und von der Studienakademie genehmigt. (3) Die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit beträgt zwölf Wochen. Auf begründeten Antrag kann die Studienakademie die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um eine angemessene Frist verlängern. Der Antrag ist vor Ablauf der Bearbeitungsfrist einzureichen und von der Ausbildungsstätte mit einer Stellungnahme zu versehen. Der Studierende hat für die Erstellung der Bachelorarbeit einen Workload von mindestens 360 Stunden zu leisten.
§ 16 Betreuung und Bewertung (1) Von der Ausbildungsstätte wird ein fachlich und wissenschaftlich qualifizierter Betreuer mit mehrjähriger berufspraktischer Erfahrung benannt, der die Durchführung der Bachelorarbeit in der Ausbildungsstätte verantwortlich als erster Prüfer betreut und bewertet. § 12 Absatz 6 gilt entsprechend. (2) Die Studienakademie benennt einen fachlich und wissenschaftlich qualifizierten zweiten Betreuer, der die Bachelorarbeit als zweiter Prüfer betreut und bewertet. Er muss die Voraussetzungen des § 56 Absatz 2 Satz 1 LHG erfüllen und ist in der Regel ein Mitglied des Lehrkörpers. § 12 Absatz 6 gilt entsprechend. Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2011 vom 22.09.2011
530 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
10 / 31
(3) Die Bachelorarbeit wird von den benannten Prüfern bewertet. Besteht zwischen den beiden Bewertungen ein Unterschied bis zu einem ganzen Notenwert, so wird die Note als arithmetisches Mittel festgesetzt. Bei einem Unterschied von mehr als einem ganzen Notenwert wird vom Prüfungsausschuss ein dritter Prüfer bestellt, der die Note festsetzt. Dabei gelten die vom ersten und zweiten Prüfer erteilten Notenwerte als Grenzwerte. (4) Bei der Studienakademie und den Prüfern ist jeweils ein Exemplar der Bachelorarbeit fristgerecht abzugeben.
§ 17 Bestehen und Wiederholung (1) Die Bachelorarbeit ist bestanden, wenn sie mit mindestens der Note „ausreichend" (4,0) bewertet wurde. (2) Wurde die Bachelorarbeit schlechter als mit der Note „ausreichend" (4,0) bewertet, so kann sie einmal wiederholt werden. Das neue Thema wird spätestens drei Monate nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses vergeben. Eine zweite Wiederholung der Bachelorarbeit ist ausgeschlossen.
4. ABSCHNITT - Bachelor-Abschluss § 18 Studienabschluss und Bachelor-Gesamtnote (1) Das Studium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn alle Modulprüfungen und die Bachelorarbeit bestanden sind. (2) In die Berechnung der Bachelorgesamtnote gehen die Note der Bachelorarbeit mit 20% und das arithmetische Mittel der Modulnoten mit einer Dezimalstelle ohne Rundung zu 80% ein. Dabei sind die Noten für die einzelnen relevanten Module mit den ECTS-Punkten des Moduls zu gewichten. Gewichtungsfaktor ist das Verhältnis der ECTS-Punkte des jeweiligen Moduls zur Summe der ECTS-Punkte aller in diese Berechnung eingehenden Module. § 8 Absatz 1 gilt entsprechend. (3) Zusätzlich zur Bachelorgesamtnote nach Absatz 2 wird für die Absolventen eines jeden Studiengangs standortspezifisch die nachfolgende ECTS-Klassifikation vergeben: A B C D E
für die besten 10 Prozent, für die nächsten 25 Prozent, für die nächsten 30 Prozent, für die nächsten 25 Prozent, für die nächsten 10 Prozent.
Bezugsbasis bilden dabei die Bachelor-Gesamtnoten des aktuellen Studienjahres und der vergangenen zwei Studienjahrgänge des jeweiligen Studienganges.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2011 vom 22.09.2011
531 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
11 / 31
Sofern der Studiengang neu eingerichtet wurde und die Bezugsbasis nicht nach Satz 2 gebildet werden kann, werden die Gesamtnoten des Bachelorstudiums des aktuellen Studienjahres sowie der bislang durchgeführten Studienjahrgänge zur Bildung der Bezugsbasis herangezogen.
§ 19 Abschlussdokumente und Hochschulgrad (1) Die DHBW erstellt als Abschlussdokumente eine Urkunde, ein Zeugnis, eine Notenbescheinigung (Transcript of Records) und ein Diploma Supplement. Auf der Urkunde und dem Zeugnis werden jeweils der Studiengang und gegebenenfalls die Studienrichtung, in der Notenbescheinigung und im Diploma Supplement wird zusätzlich gegebenenfalls die Vertiefung genannt. (2) Die Urkunde wird vom Rektor der Studienakademie, das Zeugnis vom Dekan der Fakultät und vom zuständigen Studiengangsleiter unterzeichnet. Beide Abschluss-dokumente werden mit dem Siegel der DHBW versehen. (3) In das Zeugnis sind die absolvierten Module mit der Modulnote und der ECTS-Punktezahl, das Thema der Bachelorarbeit und deren Note sowie ECTS-Punktezahl, die Gesamtnote des Bachelorstudiums, die ECTS-Gesamtpunktezahl sowie die ECTS-Klassifikation aufzunehmen. Freiwillige Zusatzmodule können aufgenommen werden. (4) In der Notenbescheinigung („Transcript of Records“) sind die Module mit der jeweiligen Modulnote und ihren Lehrveranstaltungen aufgeführt. Das „Diploma Supplement“ enthält Angaben über Art und Stufe des Abschlusses sowie detaillierte Informationen über das Studienprogramm. (5) Auf Grund des erfolgreich abgeschlossenen Studiums im Studienbereich Technik verleiht die DHBW den Hochschulgrad „Bachelor of Engineering“ (B.Eng.); abweichend hiervon wird im Studiengang Informatik in den Studienrichtungen „Angewandte Informatik“, „Life Science Informatik“, „Betriebliches Informationsmanagement“ und „Medizinische Informatik“ sowie im Studiengang „Sicherheitswesen“ der Hochschulgrad „Bachelor of Science“ (B.Sc.) verliehen. § 20 Nichtbestehen der Prüfung und Aberkennung des Hochschulgrades (1) Hat die zu prüfende Person bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung der Abschlussdokumente bekannt, kann die Studienakademie nachträglich die betreffenden Noten entsprechend § 9 Absatz 3 ändern und die Prüfung ganz oder teilweise als nicht bestanden erklären. Vor einer Entscheidung ist der betroffenen Person Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung zu geben. (2) Die unrichtigen Abschlussdokumente sind einzuziehen und erforderlichenfalls neu zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 ist nach einer Frist von zwei Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. (3) Wird das Nichtbestehen der Prüfung nach Absatz 1 festgestellt, sind der verliehene Hochschulgrad abzuerkennen und die entsprechenden Abschlussdokumente einzuziehen.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2011 vom 22.09.2011
532 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
12 / 31
5. ABSCHNITT - Schlussbestimmungen § 21 Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen, Akteneinsicht, Bescheinigungen (1) Prüfungsunterlagen werden von der Studienakademie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Aushändigung der Abschlussdokumente aufbewahrt. Die geprüfte Person kann Einsichtnahme in ihre Prüfungsunterlagen beantragen. Der Antrag muss spätestens ein Jahr nach Abschluss des Prüfungsverfahrens schriftlich bei der Studienakademie gestellt werden. (2) Über die Bewertung der Prüfungsleistungen stellt die Studienakademie den Studierenden nach jedem Semester eine Notenbescheinigung (Transcript of Records) aus.
§ 22 Mängel im Prüfungsverfahren (1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die die Chancengleichheit erheblich verletzt haben, kann die Studienakademie auf Antrag eines Prüfungsteilnehmers oder von Amts wegen anordnen, dass von einem bestimmten Prüfungsteilnehmer oder von allen Prüfungsteilnehmern die Prüfung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind. (2) Ein Antrag nach Absatz 1 ist unverzüglich schriftlich bei der Studienakademie zu stellen. Er darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden. Die Geltendmachung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des Teils des Prüfungsverfahrens, das mit dem Mangel behaftet war, ein Monat verstrichen ist. (3) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfung darf die Studienakademie von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr treffen.
§ 23 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in den „Amtlichen Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg“ in Kraft. Sie ist anzuwenden für die Studierenden, die ihr Studium ab dem 01. Oktober 2011 an der DHBW aufnehmen. Für Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung begonnen haben, findet Anwendung die Satzung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg über das Studium und die Prüfungen im Studienbereich Technik (Studien- und Prüfungsordnung DHBW Technik – StuPrO DHBW Technik) vom 18. Mai 2009, geändert durch die erste Satzung der DHBW zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung DHBW Technik - StuPrO DHBW Technik - vom 22.12.2010. Für die Studierenden des Studiengangs „Luft- und Raumfahrttechnik" findet diese Satzung abweichend von den Sätzen 2 und 3 ab dem 01. Oktober 2011 Anwendung.
Stuttgart, den 22.09.2011
Prof. Reinhold R. Geilsdörfer Präsident
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2011 vom 22.09.2011
533 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
13 / 31
Anlage 1 (zu § 3, § 4 und § 5) 1. Prüfungsleistungen nach § 5 Absatz 1 im Studienbereich Technik 1.1 Erläuterung der Prüfungsleistungen 1.1.1 Klausurarbeit (K) In den Klausurarbeiten sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in der vorgegebenen Zeit mit den zugelassenen Hilfsmitteln Aufgaben lösen und Themen bearbeiten können. Klausuren sollen aus Wissens-, Methoden- und Verständnisfragen bestehen und den Studierenden Gelegenheit zur kritischen Reflexion geben. Die Dauer einer einzelnen Klausur ergibt sich aus der jeweiligen Modulbeschreibung. 1.1.2 Mündliche Prüfung (MP) 1.1.2.1 Mündliche Prüfung Theoriemodul (MP-T) Die mündliche Prüfung dauert ca. 30 Minuten. 1.1.2.2 Mündliche Prüfung Praxismodul (MP-P) Die mündliche Prüfung soll u. a. das Verständnis des Studierenden für die Projektarbeit und deren Zusammenhänge mit anderen Sachgebieten prüfen. Sie soll neben den fachlichen Qualifikationen auch überfachliche Qualifikationen (u. a. Methoden-kompetenzen) einbeziehen. 1.1.3 Konstruktionsentwurf (KE) Ein Konstruktionsentwurf umfasst die Bearbeitung einer Aufgabenstellung in konzeptioneller und konstruktiver planerischer und/oder produktionsorientierter Sicht. 1.1.4 Programmentwurf (PE) Ein Programmentwurf umfasst die Bearbeitung einer Aufgabenstellung mit der Auswahl geeigneter Methoden, der Formulierung der verwendeten Algorithmen in einer Programmiersprache, das Testen und Überprüfen der Ergebnisse auf Richtigkeit und die Programmdokumentation. 1.1.5 Studienarbeit (S) Die Studienarbeit soll die konkrete Lösung einer Ingenieuraufgabe sein und eine eingehende, umfassende und selbstständige Bearbeitung erkennen lassen und die fachpraktischen Probleme unter Berücksichtigung theoretischer Erkenntnisse aufzeigen. 1.1.6 Bericht zum Ablauf und zur Reflexion der Praxisphase (ARB) Die Prüfungsleistung „Bericht zum Ablauf und zur Reflexion der Praxisphase“ beinhaltet eine Dokumentation des zeitlichen und inhaltlichen Ablaufs der Praxisphasen und eine Reflexion des Lern- und Erkenntnisfortschritts des Studierenden in der Praxisphase sowie eine Reflexion der Verknüpfung der Inhalte der Theorie- und Praxisphasen aus studentischer Sicht. Der ARB ist zum Abschluss jedes Praxismoduls als unbewertete Prüfungsleistung zu erbringen.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2011 vom 22.09.2011
534 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
14 / 31
1.1.7 Projektarbeit (PA) Die Projektarbeit dokumentiert die konkrete Lösung einer Ingenieuraufgabe (bzw. von zwei kleineren Aufgaben) in der Praxisphase. Die Projektarbeit lässt eine eingehende, umfassende und selbstständige Bearbeitung erkennen und verknüpft die praktischen Aufgabenstellungen mit aktueller Fachliteratur aus Theorie und Praxis. Die Projektarbeit ist in der Praxisphase zu erstellen. 1.1.8 Hausarbeit (HA) In einer Hausarbeit soll eine vorgegebene Problem- oder Aufgabenstellung unter Verwendung der Vorlesungsunterlagen und/oder anderer wissenschaftlicher Quellen selbständig erarbeitet und in einer schriftlichen Ausarbeitung im vorgegebenen Umfang dokumentiert werden. 1.1.9 Referat (R) Ein Referat ist ein mündlicher Vortrag von selbstständig erarbeiteten Inhalten, der 10 - 30 Minuten umfasst. 1.1.10 Laborarbeit einschließlich Ausarbeitung (LA) Eine Laborarbeit umfasst die Durchführung eines Laborversuchs einschließlich ausführlichen, schriftlichen Ausarbeitung von Durchführung und Ergebnissen.
einer
1.1.11 Bachelorarbeit (B) Der Umfang der Bachelorarbeit soll in der Regel 60 bis 80 Seiten betragen. Abweichungen bedürfen der Zustimmung der Betreuer; nicht genehmigte Abweichungen führen zu einem angemessenen Notenabschlag. Die Bachelorarbeit kann von experimenteller, theoretischer oder konstruktiver Art sein oder eine beliebige Kombination dieser drei Möglichkeiten enthalten. 1.2 Abweichungen Abweichend von § 5 Absatz 2 kann eine in der Modulbeschreibung festgelegte Prüfungsleistung durch eine andere Prüfungsform oder durch eine Kombination mehrerer Prüfungsformen ersetzt werden. § 5 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.
2. Erläuterungen zu den Modulen (zu § 3 und § 4) Kernmodule sind Pflichtmodule für alle Studierenden eines Studiengangs. Allgemeine Pflichtmodule sind Pflichtmodule für alle Studierenden eines Studiengangs in der jeweiligen Studienrichtung an allen Standorten. Lokale Pflichtmodule sind Pflichtmodule für alle Studierenden eines Studiengangs in der jeweiligen Studienrichtung am jeweiligen Standort. Wahlfächer Gegebenenfalls können Studierende bei entsprechendem Studienangebot aus verschiedenen Möglichkeiten auswählen. Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2011 vom 22.09.2011
535 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
15 / 31
Begleitetes Selbststudium Integraler Bestandteil des Studiums sind im 1. Studienjahr bis zu 30 Stunden, im 2. Studienjahr bis zu 50 Stunden und im 3. Studienjahr bis zu 70 Stunden »Begleitetes Selbststudium«. Mit diesem insgesamt maximal 150 Stunden umfassenden begleiteten Selbststudium wird den Studierenden durch unterschiedliche Angebote wie z. B. Betreuung bei Konstruktions- und Programmentwürfen, Laboren, Übungen oder weitere Formen des begleiteten Selbststudiums eine bedarfsgerechte und kompetenzorientierte Unterstützung angeboten. Der Studiengangsleiter kann entsprechend der didaktischen Möglichkeiten und Bedürfnisse geeignete Formen des begleiteten Selbststudiums im Rahmen des definierten Stundenkontingentes des jeweiligen Studienjahres flexibel festlegen.
Anlage 2 (zu § 3 und § 4) Übersicht über die Modul- und Prüfungspläne der Studiengänge
2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 2.7 2.8 2.9 2.10
Bauwesen Elektrotechnik Holztechnik Informatik Luft- und Raumfahrttechnik Maschinenbau Mechatronik Allg. Papiertechnik Sicherheitswesen Wirtschaftsingenieurwesen
2.1 Bauwesen Anzahl der unbenoteten Prüfungsl.
Modulname
ECTSPunkte
Anzahl der benoteten Prüfungsl.
T2BW1001
Konstruktion I
5
1
1
T2BW1002
Ingenieurwissenschaftliche Grundlagen I
5
1
0
T2BW1003
Mathematik I
5
1
1
T2BW1004
Naturwissenschaftliche Grundlagen
5
2
0
T2BW1005
Schlüsselqualifikationen I
5
1
0
T2BW1006
Ingenieurwissenschaftliche Grundlagen II
5
1
0
T2BW1007
Mathematik II
5
1
0
T2BW1008
Gebäudetechnik
5
1
1
Code
Kernmodule
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2011 vom 22.09.2011
536 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
16 / 31
T2_1000
Praxis I
20
0
2
T2BW2001
Ingenieurwissenschaftliche Grundlagen III
5
1
1
T2BW2002
Grundlagen Elektrotechnik
5
1
0
T2BW2003
Bautechnik
5
2
1
T2BW2004
BWL im Bauwesen
5
1
1
T2BW2005
Grundlagen Recht
5
1
0
T2_2000
Praxis II
20
2
1
T2BW3001
Wasserwirtschaft und Verkehr
5
1
1
T2BW3002
Schlüsselqualifikationen II
5
1
0
T2BW3003 T2_3000
Baurecht und BWL Praxis III
5 8
2 1
0 1
T2_3100
Studienarbeit
5
1
0
T2_3300
Bachelorarbeit
12
1
0
T2BW1xxx
Allgemeines Profilmodul I
5
1
0
T2BW1xxx
Allgemeines Profilmodul II
5
1
0
T2BW1xxx
Allgemeines Profilmodul III
5
1
0
T2BW2xxx
Allgemeines Profilmodul IV
5
1
0
T2BW2xxx
Allgemeines Profilmodul V
5
1
0
T2BW2xxx
Allgemeines Profilmodul VI
5
1
0
T2BW2xxx
Allgemeines Profilmodul VII
5
1
0
T2BW3xxx
Allgemeines Profilmodul VIII
5
1
0
T2BW3xxx
Allgemeines Profilmodul IX
5
1
0
T2BW3xxx
Allgemeines Profilmodul X
5
1
0
T2BW3xxx
Allgemeines Profilmodul XI
5
1
0
T2BW3xxx
Allgemeines Profilmodul XII
5
1
0
T2BW3xxx
Allgemeines Profilmodul XIII
5
1
0
Profilmodule
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2011 vom 22.09.2011
537 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
17 / 31
2.2 Elektrotechnik
Modulname
ECTSPunkte
Anzahl der benoteten Prüfungsl.
Anzahl der unbenoteten Prüfungsl.
T2ELG1001
Mathematik I
5
1
0
T2ELG1002
Mathematik II
5
1
0
T2ELG1003
Physik
5
1
0
T2ELG1004
Grundlagen Elektrotechnik I
5
1
0
T2ELG1005
Grundlagen der Elektrotechnik II
5
1
1
T2ELG1006
Digitaltechnik
5
1
0
T2ELG1007
Elektronik und Messtechnik I
5
1
0
T2ELG1008
Informatik I
5
1
0
T2ELG1009
Informatik II
5
1
0
T2ELG1010
Geschäftsprozesse
5
1
0
T2_1000
Praxis I
20
0
2
T2ELG2001
Mathematik III
5
1
1
T2ELG2002
Grundlagen Elektrotechnik III
5
1
1
T2ELG2003
Systemtheorie
5
1
0
T2ELG2004
Regelungstechnik
5
1
0
T2ELG2005
Elektronik und Messtechnik II
5
1
1
T2ELG2006
Mikrocomputertechnik
5
1
0
T2_2000
Praxis II
20
2
1
T2_3000
Praxis III
8
1
1
T2_3100
Studienarbeit I
5
1
0
T2_3100
Studienarbeit II
5
1
0
T2_3300
Bachelorarbeit
12
1
0
T2ELxxxxx
Allgemeines Profilmodul 1
5
1
0
T2ELxxxxx
Allgemeines Profilmodul 2
5
1
0
T2ELxxxxx
Allgemeines Profilmodul 3
5
1
0
T2ELxxxxx
Allgemeines Profilmodul 4
5
1
0
T2ELxxxxx
Allgemeines Profilmodul 5
5
1
0
T2ELxxxxx
Lokales Profilmodul 1
5
1
0
T2ELxxxxx
Lokales Profilmodul 2
5
1
0
T2ELxxxxx
Lokales Profilmodul 3
5
1
0
T2ELxxxxx
Lokales Profilmodul 4
5
1
0
T2ELxxxxx
Lokales Profilmodul 5
5
1
0
Code
Kernmodule
Profilmodule
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2011 vom 22.09.2011
538 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
18 / 31
T2ELxxxxx
Allgemeines/Lokales* Profilmodul 6
5
1
0
T2ELxxxxx Allgemeines/Lokales* Profilmodul 6/7* 5 *: je nach Studienrichtung (siehe Studiengangsbeschreibung)
1
0
2.3 Holztechnik ECTSPunkte
Anzahl Anzahl der der unbenoteten benoteten Prüfungsl. Prüfungsl.
Kernmodule T2HT1001 Mathematik
6
1
0
T2HT1002
Technische Mechanik 1
7
1
0
T2HT1003 T2HT1004 T2HT1005
Betriebswirtschaftslehre 1 Konstruktion Werkstoffkunde 1
7 8 6
1 1 1
0 0 0
T2_1000
Praxis 1
20
0
2
T2HT1006
Werkstoffkunde 2
5
1
0
T2HT1007 T2HT1008
Physik Elektrotechnik
6 5
1 1
0 0
T2HT2001
Informationsverarbeitung
6
1
0
T2HT2002
Betriebswirtschaftslehre 2
7
1
0
T2_2000
Praxis 2
20
2
1
T2HT2003 T2HT2004 T2HT2005
Mess-, Regel- und Steuerungstechnik Technische Mechanik 2 Verfahrenstechnik
7 7 8
1 1 1
0 0 0
T2HT2006 T2_3000 T2_3100 T2_3300
Schlüsselqualifikationen Praxis III Studienarbeit Bachelorarbeit
8 8 5 12
1 1 1 1
0 1 0 0
Profilmodule T2HT30xx Allgemeines Profilmodul 1
5
1
0
T2HT30xx
Allgemeines Profilmodul 2
5
1
0
T2HT30xx
Allgemeines Profilmodul 3
5
1
0
T2HT30xx
Allgemeines Profilmodul 4
5
1
0
T2HT30xx
Lokales Profilmodul 1
5
1
0
T2HT30xx
Lokales Profilmodul 2
5
1
0
T2HT30xx
Lokales Profilmodul 3
5
1
0
T2HT30xx
Lokales Profilmodul 4
5
1
0
T2HT3xxx T2HT20xx
Lokales Profilmodul 5 Lokales Profilmodul 6
5 7
1 2
0 0
Code
Modulname/ Lehrveranstaltung
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2011 vom 22.09.2011
539 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
19 / 31
1
Die Nomenklatur kann Wirtschaftsingenieurwesen und Studiengangsbeschreibung).
durch Modulbezeichnungen Maschinenbau ersetzt
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2011 vom 22.09.2011
540 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
der Studiengänge werden (siehe
20 / 31
2.4 Informatik Anzahl der unbenoteten Prüfungsl.
Modulname
ECTSPunkte
Anzahl der benoteten Prüfungsl.
T2INF1001
Mathematik I
8
2
0
T2INF1002
Theoretische Informatik I
5
1
0
T2INF1003
Theoretische Informatik II
5
1
0
T2INF1004
Programmieren
9
1
0
T2INF1005
Schlüsselqualifikationen I
5
1
0
T2INF1006
Technische Informatik I
5
1
0
T2_1000
Praxis I
20
0
2
T2INF2001
Mathematik II
6
1
0
T2INF2002
Theoretische Informatik III
6
1
0
T2INF2003
Software Engineering I
9
1
0
T2INF2004
Datenbanken I
6
1
0
T2INF2005
Technische Informatik II
8
1
0
T2_2000
Praxis II
20
2
1
T2INF3001
Software Engineering II
10
1
0
T2_3000
Praxis III
8
1
1
T2_3201
Große Studienarbeit
10
1
0
T2_3300
Bachelorarbeit
12
1
0
T2INF41xx
Allgemeines Profilmodul I
3
1
0
T2INF41xx
Allgemeines Profilmodul II
5
1
0
T2INF42xx
Allgemeines Profilmodul III
5
1
0
T2INF43xx
Allgemeines Profilmodul IV
5
1
0
T2INF43xx
Allgemeines Profilmodul V
5
1
0
T2 INF41xx
Lokales Profilmodul I
5
1
0
T2INF42xx
Lokales Profilmodul II
5
1
0
T2INF42xx
Lokales Profilmodul III
5
1
0
T2INF43xx
Lokales Profilmodul IV
5
1
0
T2INF43xx
Lokales Profilmodul V
5
1
0
T2INF43xx
Lokales Profilmodul VI
5
1
0
T2INF43xx
Lokales Profilmodul VII
5
1
0
Code Kernmodule
Profilmodule
Allgemeine und lokale Profilmodule der Studienrichtung Life Science Informatik beginnen mit dem Code T2INF5xxx (siehe Studiengangsbeschreibung)
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2011 vom 22.09.2011
541 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
21 / 31
2.5 Luft- und Raumfahrttechnik Anzahl der unbenoteten Prüfungsl.
Modulname
ECTSPunkte
Anzahl der benoteten Prüfungsl.
T2TLR1001
Mathematik I
5
1
0
T2TLR1002
Mathematik II
5
1
0
T2TLR1003
Physik
5
1
0
T2TLR1004
Werkstoffkunde
5
1
0
T2TLR1005
Elektrotechnik I
5
1
1
T2TLR1006
Elektrotechnik II
5
1
1
T2TLR1007
Technische Mechanik I
5
1
0
T2TLR1008
Technische Mechanik II
5
1
0
T2TLR1009
Konstruktionslehre
5
1
1
T2TLR1010
Geschäftsprozesse und Methoden
5
1
0
T2_1000
Praxis I
20
0
1
T2TLR2001
Mathematik III
5
1
0
T2TLR2002
Mikroprozessortechnik I
5
1
0
T2TLR2003
Mikroprozessortechnik II
5
1
0
T2TLR2004
Systemtheorie
5
1
1
T2TLR2005
Regelungstechnik
5
1
1
T2TLR2006
Flugphysik I
7
1
0
T2TLR2007
Flugphysik II
7
1
1
T2TLR2008
Luftfahrtsysteme I
6
1
0
T2TLR2009
Raumfahrtsysteme I
5
1
0
T2_2000
Praxis II
20
2
1
T2TLR3001
Flugregelung
5
1
0
T2_3000
Praxis III
8
1
1
T2_3100
Studienarbeit I
5
1
0
T2_3200
Studienarbeit II
5
1
0
T2_3300
Bachelorarbeit
12
1
0
T2TLx3001
Allgemeines Profilmodul 1
5
1
0
T2TLx3002
Allgemeines Profilmodul 2
5
1
0
T2TLx3003
Allgemeines Profilmodul 3
5
1
0
T2TLx3004
Allgemeines Profilmodul 4
5
1
1
T2TLx3005
Allgemeines Profilmodul 5
5
1
0
T2TLx3006
Allgemeines Profilmodul 6
5
1
1
T2TLx3007
Allgemeines Profilmodul 7
5
1
0
Code
Kernmodule
Profilmodule
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2011 vom 22.09.2011
542 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
22 / 31
2.6 Maschinenbau Anzahl der unbenoteten Prüfungsl.
Modulname
ECTSPunkte
Anzahl der benoteten Prüfungsl.
T2MB1001
Konstruktion I
5
1
0
T2MB1002
Fertigungstechnik
5
1
0
T2MB1003
Werkstoffe
5
1
0
T2MB1004
Technische Mechanik + Festigkeitslehre I
5
1
0
T2MB1005
Mathematik I
5
1
0
T2MB1006
Informatik
5
1
0
T2MB1007
Elektrotechnik
5
1
0
T2MB1008
Konstruktion II
5
1
1
T2MB1009
Technische Mechanik + Festigkeitslehre II
5
1
0
T2MB1010
Mathematik II
10
2
0
T2_1000
Praxis I
20
0
2
T2MB2001
Technische Mechanik + Festigkeitslehre III
5
1
0
T2MB2002
Thermodynamik
5
1
1
T2MB2003
Management
5
1
0
T2_2000
Praxis II
20
2
1
T2_3000
Praxis III
8
1
1
T2_3100
Studienarbeit I
5
1
0
T2_3101
Studienarbeit II
5
1
0
T2_3300
Bachelorarbeit
12
1
0
T2MBxxxx
Allgemeines Profilmodul 1
5
1
0
T2MBxxxx
Allgemeines Profilmodul 2
5
1
0
T2MBxxxx
Allgemeines Profilmodul 3
5
1
0
T2MBxxxx
Allgemeines Profilmodul 4
5
1
0
T2MBxxxx
Allgemeines Profilmodul 5
5
1
0
T2MBxxxx
Allgemeines Profilmodul 6
5
1
0
T2MBxxxx
Allgemeines Profilmodul 7
5
1
0
T2MBxxxx
Lokales Profilmodul 1
5
1
0
T2MBxxxx
Lokales Profilmodul 2
5
1
0
T2MBxxxx
Lokales Profilmodul 3
5
1
0
T2MBxxxx
Lokales Profilmodul 4
5
1
0
T2MBxxxx
Lokales Profilmodul 5
5
1
0
T2MBxxxx
Lokales Profilmodul 6
5
1
0
T2MBxxxx
Lokales Profilmodul 7
5
1
0
Code
Kernmodule
Profilmodule
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2011 vom 22.09.2011
543 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
23 / 31
2.7 Mechatronik
Code
Modulname
ECTSPunkte
Anzahl der benoteten Prüfungsl.
Anzahl der unbenoteten Prüfungsl.
5
1
0
5
1
1
Kernmodule
T2MT1002
Mathematisch-naturwissenschaftliche Grundl. I Grundlagen Elektrotechnik I
T2MT1003
Informatik I
5
1
0
T2MT1004
Grundlagen Maschinenbau I
5
1
1
T2_1000
Praxis I
20
0
1
T2MT1005
Mathematisch-naturwissenschaftliche Grundl. II
5
1
1
T2MT1006
Grundlagen Elektrotechnik II
5
1
1
T2MT1007
Grundlagen Maschinenbau II
5
1
1
T2MT2001
Mechatronische Systeme I
5
1
1
T2MT2002
Informatik II
5
1
1
T2MT2003
Mechatronische Systeme II
5
1
1
T2_2000
Praxis II
20
2
0
T2MT3001
Mechatronische Systeme III
5
1
1
T2MT3002
Mechatronische Systeme IV
5
1
1
T2_3000
Praxis III
8
1
0
T2_3100
Studienarbeit I
5
1
0
T2_3200
Studienarbeit II
5
1
0
T2_3300
Bachelorarbeit
12
1
0
T2MT1101
Allgemeines Profilmodul 1
5
1
1
T2MT2101
Allgemeines Profilmodul 2
5
1
1
T2MT2102
Allgemeines Profilmodul 3
5
1
1
T2MT2103
Allgemeines Profilmodul 4
5
1
1
T2MT2104
Allgemeines Profilmodul 5
5
1
1
T2MT3101
Allgemeines Profilmodul 6
5
1
1
T2MT3102
Allgemeines Profilmodul 7
5
1
1
T2MT3103 T2MT1xxx
Allgemeines Profilmodul 8
5
1
1
Lokales Profilmodul MT Ia
5
1
1
T2MT1xxx
Lokales Profilmodul MT Ib
5
1
1
T2MT2xxx
Lokales Profilmodul MT IIa
5
1
1
T2MT2xxx
Lokales Profilmodul MT IIb
5
1
1
T2MT1001
Profilmodule
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2011 vom 22.09.2011
544 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
24 / 31
T2MT2xxx
Lokales Profilmodul MT IIc
5
1
1
T2MT3xxx
Lokales Profilmodul MT IIIa
5
1
1
T2MT3xxx
Lokales Profilmodul MT IIIb
5
1
1
T2MT3xxx
Lokales Profilmodul MT IIIc
5
1
1
Modulname
ECTSPunkte
Anzahl der benoteten Prüfungsl.
Anzahl der unbenoteten Prüfungsl.
T2PT1001
Maschinenbau I
5
1
0
T2PT1002
Elektrotechnik I
5
1
0
T2PT1003
Technische Mechanik und Physik
5
1
0
T2PT1004
Chemie I
5
1
0
T2PT1005
Ingenieur-Mathematik I
5
1
0
T2PT1006
Betriebswirtschaft
5
1
0
T2PT1007
Maschinenbau II
5
1
0
T2PT1008
Informationstechnik
2
1
0
T2_1000
Praxis I
20
0
2
T2PT2001
Maschinenbau III
5
1
0
T2PT2002
Elektrotechnik II
5
1
0
T2PT2003
Führung- und Projektmanagement
5
1
0
T2PT2004
Regelungstechnik und Automatisierung I
5
1
0
T2PT2005
Technische Thermodynamik u. Strömungslehre
5
1
0
T2PT2006
Wahrscheinlichkeitsrechnung und Statistik
3
1
0
T2_2000
Praxis II
20
2
1
T2PT3001
Personal- und Organisationsmanagement
5
1
0
T2PT3002
Energietechnik
5
1
0
T2PT3003
Regelungstechnik und Automatisierung II
5
1
0
T2_3000
Praxis III
8
1
1
T2_3100
Studienarbeit
5
1
0
T2_3300
Bachelorarbeit
12
1
0
T2PT1501
Papierprüfung und Labor I
5
1
0
T2PT1502
Holzstoff- und Zellstoffherstellung
5
1
0
T2PT5503
Fachenglisch Papiertechnik
5
0
1
T2PT2501
Weiterverarbeitung von Papier
5
1
0
T2PT2502
Chemie II: Polymer- und Papierchemie
5
1
0
2.8 Allg. Papiertechnik
Code
Kernmodule
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2011 vom 22.09.2011
545 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
25 / 31
T2PT3502
Technische Instandhaltung und Arbeitssicherheit Umweltschutz und Umwelttechnik
T2PT3503
Betriebliche Planung und Logistik
5
1
0
T2PT1x01
Profilmodul 1
5
1
0
T2PT2x01
Profilmodul 2
5
1
0
T2PT2x02
Profilmodul 3
5
1
0
T2PT3x01
Profilmodul 4
5
1
0
T2PT3x02
Profilmodul 5
5
1
0
ECTSPunkte
Anzahl der benoteten Prüfungsl.
Anzahl der unbenoteten Prüfungsl.
T2SHE1011 Mathematik I
5
1
0
T2SHE1021 Technische Physik I
5
1
0
T2SHE1031 Anorganische Chemie und Stoffe
5
1
0
T2SHE1041 Grundlagen Sicherheitswesen
5
1
0
T2SHE1051 Grundlagen Umwelt- und Strahlenschutz
5
1
0
T2_1000
20
0
2
T2SHE1012 Mathematik II
5
1
0
T2SHE1022 Technische Physik II
5
1
0
T2SHE1032 Organische Chemie und Stoffe
5
1
0
T2SHE1042 Sicherheitsmanagement I
5
1
0
T2_2000
20
2
1
T2SHE2011 Mathematik III
5
1
0
T2SHE2021 Technische Physik III
5
1
0
T2SHE2031 Biochemie
5
1
0
T2SHE2041 Projekt- und Betriebswirtschaft
5
1
0
T2_3000
8
1
1
T2SHE2012 Mathematik IV
5
1
0
T2SHE2022 Technische Physik IV
5
1
0
T2SHE2032 Verfahrenstechnik
5
1
0
T2SHE3011 Messen, Steuern, Regeln
5
1
0
T2SHE3021 Sicherheitsmanagement II
5
1
0
T2PT3501
5
1
0
5
1
0
Profilmodule
2.9 Sicherheitswesen
Code
Modulname
Kernmodule
Praxis I
Praxis II
Praxis III
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2011 vom 22.09.2011
546 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
26 / 31
T2SHE3012 Bauwesen
5
1
0
T2SHE3022 Ausbreitung von Schadstoffen
5
1
0
T2_3100
Studienarbeit I
5
1
0
T2_3200
Studienarbeit II
5
1
0
T2_3300
Bachelorarbeit
12
1
0
T2SHE1xxx
Allgemeines Profilmodul 1
5
1
0
T2SHE2xxx
Allgemeines Profilmodul 2
5
1
0
T2SHE2xxx
Allgemeines Profilmodul 3
5
1
0
T2SHE2xxx
Allgemeines Profilmodul 4
5
1
0
T2SHE3xxx
Allgemeines Profilmodul 5
5
1
0
T2SHE3xxx
Allgemeines Profilmodul 6
5
1
0
T2SHE3xxx
Allgemeines Profilmodul 7
5
1
0
T2SHE3xxx
Allgemeines Profilmodul 8
5
1
0
Profilmodule
2.10 Wirtschaftsingenieurwesen
ECTSPunkte
Anzahl Anzahl der der unbenoteten benoteten Prüfungsl. Prüfungsl.
T2WIW1001 Mathematik I
5
1
0
T2WIW1002 Volkswirtschaftslehre
5
1
0
T2WIW1003 Informationstechnik I
5
1
0
T2WIW1004 Allgemeine Betriebswirtschaftslehre
5
1
0
T2WIW1005 Mathematik II
5
1
0
T2_1000
20
0
2
T2WIW2001 Technische Physik
5
1
0
T2WIW2002 Projektmanagement
5
1
0
T2WIW2003 Finanz- und Rechnungswesen
5
1
0
T2WIW2004 Recht
5
1
0
T2WIW2005 Marketing
5
1
0
T2_2000
Praxis II
20
2
1
T2WIW3001 Qualitätsmanagement
5
1
0
T2WIW3002 Controlling
5
1
0
T2WIW3003 Unternehmensführung
5
1
0
T2_3000
Praxis III
8
1
1
T2_3100
Studienarbeit
5
1
0
Code
Modulname
Kernmodule
Praxis I
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2011 vom 22.09.2011
547 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
27 / 31
T2_3300
Bachelorarbeit
12
1
0
T2WIW11xx Allgemeines Profilmodul 1
5
1
0
T2WIW11xx Allgemeines Profilmodul 2
5
1
0
T2WIW11xx Allgemeines Profilmodul 3
5
1
0
T2WIW11xx Allgemeines Profilmodul 4
5
1
0
T2WIW11xx Allgemeines Profilmodul 5
5
1
0
T2WIW21xx Allgemeines Profilmodul 6
5
1
0
T2WIW21xx Allgemeines Profilmodul 7
5
1
0
T2WIW21xx Allgemeines Profilmodul 8
5
1
0
T2WIW31xx Allgemeines Profilmodul 9
5
1
0
T2WIW31xx Allgemeines Profilmodul 10
5
1
0
T2WIW9xx1 Lokales Profilmodul 1
5
1
0
T2WIW9xx2 Lokales Profilmodul 2
5
1
0
T2WIW9xx3 Lokales Profilmodul 3
5
1
0
T2WIW9xx4 Lokales Profilmodul 4
5
1
0
T2WIW9xx5 Lokales Profilmodul 5
5
1
0
T2WIW9xx6 Lokales Profilmodul 6
5
1
0
Profilmodule
Anlage 3 (zu § 8)
Notendefinitionen und Notenbeschreibungen
Note
Definition
Notenbeschreibung: Die charakteristischen Leistungen jeder Notenstufe sind unten angegeben. Es wird nicht erwartet, dass alle Kriterien bei jeder einzelnen Prüfungsaufgabe abgeprüft werden, insgesamt soll jedoch auf jeder Stufe des Studiengangs/Moduls grundsätzlich jedes Kriterium abgefragt werden, wie dies in den Lernergebnissen der jeweiligen Stufe beschrieben ist, die im „Definitive Course Document“ (= Modulbeschreibung) enthalten sind.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2011 vom 22.09.2011
548 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
28 / 31
1
„sehr gut“ ausgezeichnet: hervorragende Leistung (1,0 – 1,2)
sehr lobenswert: anerkennenswerte Leistung (1,3-1,5)
2
„gut“ ausgesprochen kompetente Leistung (1,6 – 2,5)
Leistung und Ergebnis sind insgesamt hervorragend. Die Arbeit der/des Studierenden übersteigt bei weitem den üblichen Standard. Das typische Leistungsniveau zeichnet sich hierbei aus durch: - tiefgehendes Verstehen/Beherrschen des Lehrstoffs - sehr große Fähigkeiten und Ursprünglichkeit bei der Anwendung von Schlüsselqualifikationen - tiefgehende Fähigkeiten in Analyse, Synthese, Beurteilung und Problemlösung (höhere kognitive Fähigkeiten) - Spitzenleistung im gesamten Spektrum der vorgegebenen fachspezifischen/berufspraktischen Fähigkeiten. Leistung und Ergebnis sind insgesamt von sehr hohem Niveau. Die Arbeit der/des Studierenden ist deutlich oberhalb des üblichen Standards. Das typische Leistungsniveau zeichnet sich hierbei aus durch: - sehr gutes Verstehen/Beherrschen des Lehrstoffs - große Fähigkeiten und Ursprünglichkeit bei der Anwendung von Schlüsselqualifikationen - große Fähigkeiten in Analyse, Synthese, Beurteilung und Problemlösung (höhere kognitive Fähigkeiten) - Sehr gute Leistung im gesamten Spektrum der vorgegebenen fachspezifischen/berufspraktischen Fähigkeiten. Leistung und Ergebnis sind insgesamt erreicht. Die Arbeit der/des Studierenden übersteigt den üblichen Standard. Das typische Leistungsniveau zeichnet sich hierbei aus durch: - gutes Wissen und Verstehen des Lehrstoffs - Studierende(r) ist sehr kompetent und zeigt Ursprünglichkeit bei der Anwendung von Schlüsselqualifikationen - sehr kompetent in Analyse, Synthese, Beurteilung und Problemlösung (höhere kognitive Fähigkeiten) − eine sehr kompetente Leistung im gesamten Spektrum der vorgegebenen fachspezifischen/berufspraktischen Fähigkeiten.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2011 vom 22.09.2011
549 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
29 / 31
3
„befriedigend“ zufriedenstellend: kompetente Leistung (2,6 – 3,5)
4
„ausreichend“ Leistungsgrenze („Borderline“): Mindestanforderungen erfüllt (3,6 – 4,0)
5
“nicht ausreichend” Ungenügend: nicht den Anforderungen entsprechend (4,1 – 5,0)
Insgesamt eine befriedigende Leistung (gemäß den ausführlich beschriebenen Bewertungs- und Benotungsschemata für jede Prüfung). Die Arbeit der/des Studierenden entspricht dem üblichen Standard. Das typische Leistungsniveau zeichnet sich hierbei aus durch: - zufriedenstellendes Wissen und Verständnis des Lehrstoffs - die Fähigkeit, Schlüsselqualifikationen anzuwenden - Fähigkeit zu Analyse, Synthese, Beurteilung und Problemlösung (höhere kognitive Fähigkeiten) - Beherrschen des definierten Spektrums fachbezogener / berufspraktischer Fähigkeiten Insgesamt ein Leistungsniveau, das nur teilweise die geforderte Kompetenz erreicht. Die Arbeit des Studierenden insgesamt ist im Grenzbereich. Das typische Leistungsniveau zeichnet sich hierbei aus durch: wenig befriedigendes fachbezogenes Wissen und Verständnis des Lehrstoffs - Fähigkeit, Schlüsselqualifikationen anzuwenden - Die Fähigkeit zu Analyse, Synthese, Beurteilung und Problemlösung (höhere kognitive Fähigkeiten) - Beherrschung der meisten der vorgegebenen fachbezogenen / berufspraktischen Fähigkeiten. Insgesamt ist das vom Studierenden gezeigte Leistungsniveau deutlich unterhalb der Mindestanforderungen. Das typische Leistungsniveau zeichnet sich hierbei aus durch: - kein oder sehr begrenztes Wissen und/oder Verständnis des Lehrstoffs - kein oder sehr begrenzter Erfolg bei der Anwendung von Schlüsselqualifikationen - kein oder sehr begrenzter Nachweis von Analyse, Synthese, Beurteilung und Problemlösung zu einem gewissen Grad (höhere kognitive Fähigkeiten) - kein oder nur sehr begrenztes Beherrschen der vorgegebenen fachbezogenen / berufspraktischen Fähigkeiten.
Lehrstoff: wird geprüft unter den Gesichtspunkten Wissen, Verstehen, Anwendung. Schlüsselqualifikationen: werden geprüft unter den Gesichtspunkten Kommunikation und Präsentation, mathematische Fähigkeiten, IT und EDV, Interaktion und Gruppenarbeit, eigenständiges Lernen.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2011 vom 22.09.2011
550 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
30 / 31
höhere kognitive Fähigkeiten: werden geprüft unter den Gesichtspunkten Analyse, Synthese, Beurteilung, Problemlösung. fachbezogene/berufspraktische Fähigkeiten: werden geprüft unter den Anforderungen des Studiengangs
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2011 vom 22.09.2011
551 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
31 / 31
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Studien‐ und Prüfungsordnung DHBW Technik
Version: 1.0 Autor: Prof. Dr. Hans Wolff Letzter Beitrag durch: Kolb Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Satzung (verbindlich) Zielgruppe: Hochschulöffentlichkeit Geltungsbereich: Studienbereich Technik Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☐
beschlossen durch
☐
beschlossen durch Vorstand
☒
beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: 16.09.2011)
☒
beschlossen durch Senat (Datum: 13. 07 2011)
☐
empfohlen von Fachkommission
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Seit Veröffentlichung keine Änderungen, Dokument liegt wie verabschiedet vor
552 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Herausgeber: Duale Hochschule Baden-Württemberg · Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 12/2011 (22.09.2011) __________________________________________________________________________
Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Physician Assistant / Arztassistent der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) (Studien- und Prüfungsordnung DHBW Physician Assistant / Arztassistent – StuPrO DHBW Physician Assistant / Arztassistent)
Vom 22. September 2011
Aufgrund von § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 und § 34 des Landeshochschulgesetzes (LHG) hat der Senat der Dualen Hochschule Baden-Württemberg in seiner Sitzung am 13. Juli 2011 die nachfolgende Studien- und Prüfungsordnung für das Bachelorstudium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg beschlossen. Der Aufsichtsrat hat dieser Satzung nach § 20 Abs. 1 Satz 3 Nr. 17 i.V.m § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 LHG am 16.09.2011 zugestimmt (Az: 2.0.5.6). Der Präsident der Hochschule hat am 22.09.2011 gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 LHG seine Zustimmung erteilt (Az.: 2.0.5.6). Die in dieser Satzung benutzten Bezeichnungen für die Mitglieder der Dualen Hochschule Baden-Württemberg sowie für deren Ämter, Tätigkeiten und Funktionen sind geschlechtsneutral zu verstehen. Frauen führen alle Amts-, Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in der entsprechenden weiblichen Form. Dies gilt auch für die Führung von Hochschulgraden, akademischen Bezeichnungen und Titeln.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 12/2011 vom 22.09.2011
1 / 27 553 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Inhaltsübersicht 1. ABSCHNITT: § § § §
1 2 3 4
Ziel des Studiums und der Prüfungen Dauer und Gliederung des Studiums Modularisierung Organisation des Studiums
2. ABSCHNITT: § § § § § § § § § §
5 6 7 8 9 10 11 12 13 14
§ 18
Bachelor-Abschluss
Studienabschluss und Bachelor-Gesamtnote Abschlussdokumente und Hochschulgrad Nichtbestehen der Prüfung und Aberkennung des Hochschulgrades
5. ABSCHNITT: § 22 § 23 § 24
Bachelorprüfung
Zweck und organisatorischer Ablauf der Bachelorarbeit Betreuung und Bewertung der Bachelorarbeit Zweck und Durchführung der Praktischen Prüfung mit Fachgespräch als Teil der Bachelorprüfung Bestehen und Wiederholung
4. ABSCHNITT: § 19 § 20 § 21
Prüfungen
Prüfungsleistungen Bestehen der Modulprüfungen Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen Bewertung von Prüfungsleistungen Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß Nachholung von Prüfungsleistungen Schutzfristen; Nachteilsausgleich Prüfung von Theoriemodulen Prüfung von Praxismodulen Wiederholung von Prüfungsleistungen
3. ABSCHNITT: § 15 § 16 § 17
Allgemeines
Schlussbestimmungen
Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen, Akteneinsicht, Bescheinigungen Mängel im Prüfungsverfahren Inkrafttreten
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 12/2011 vom 22.09.2011
554 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
2 / 27
Anlage 1: 1. 2.
Prüfungsleistungen nach § 5 Absatz 1 im Studiengang Physician Assistant / Arztassistent Erläuterungen zu den Modulen (zu § 3 und § 4)
Anlage 2:
Übersicht über die Module und Prüfungen des Studiengangs (zu § 3 und § 4)
Anlage 3:
Notendefinitionen und Notenbeschreibungen (zu § 8)
1. ABSCHNITT – Allgemeines § 1 Ziel des Studiums und der Prüfungen (1) Die Studierenden sollen durch das Studium die Kompetenzen erwerben, die erforderlich sind, um in der Berufspraxis die fachlichen Zusammenhänge zu überblicken, wissenschaftliche Erkenntnisse anzuwenden und Probleme übergreifend zu lösen
(2) Die Prüfungen dienen der Feststellung, ob die Studierenden die in Absatz 1 genannten Ziele erreicht haben. § 2 Dauer und Gliederung des Studiums (1) Der Bachelor-Grad an der DHBW wird in der Regel nach drei Jahren Studium in Theorie und Praxis erreicht.
(2) Das Studium an der DHBW gliedert sich in jedem Studienjahr in Studienabschnitte an der Studienakademie und in einer Ausbildungsstätte.
§ 3 Modularisierung (1) Das Studium an der DHBW ist modularisiert.
(2) Entsprechend der Arbeitsbelastung der Studierenden durch Präsenzstunden (inkl. Prüfungen) und Selbststudium (inkl. Prüfungsvorbereitung) werden für die Module ECTSPunkte nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vergeben.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 12/2011 vom 22.09.2011
555 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
3 / 27
(3) Die zu absolvierenden Module, die zu erbringenden Prüfungsleistungen sowie die zu erwerbenden ECTS-Punkte sind in der Übersicht über die Module und Prüfungen des Studiengangs nach Anlage 2 festgelegt.
(4) Die ECTS-Punkte werden jeweils in ihrer Summe für ein erfolgreich abge-schlossenes Modul vergeben.
(5) Die DHBW kann Zusatz-Module anbieten, die freiwillig belegt und mit einer Prüfungsleistung abgeschlossen werden können. Hierfür werden keine ECTS-Punkte vergeben.
§ 4 Organisation des Studiums (1) Grundlage für den Ablauf des Studiums sowie die Organisation des Studienbetriebs und der Prüfungen ist die Übersicht über die Module und Prüfungen des Studiengangs nach Anlage 2.
(2) Das Ersetzen von Modulen, wesentliche Änderungen der Zielsetzungen oder Inhalte eines Moduls sowie Veränderungen der Modulstruktur bedürfen der Beschlussfassung durch die zuständigen, landesweiten DHBW-Gremien gemäß der von der DHBW festgelegten Leitlinien.
(3) Standortspezifische Gestaltungsmöglichkeiten innerhalb des durch den Rahmenstudienplan oder die Modulbeschreibungen vorgegebenen Rahmens sind vor Beginn eines jeden Moduls durch die Studiengangsleitung festzulegen und den Studierenden bekannt zu geben.
(4) Der Lehrkörper besteht aus den Hochschullehrern und den Lehrbeauftragten sowie den mit Lehre beauftragten akademischen Mitarbeitern der DHBW.
2. ABSCHNITT – Prüfungen § 5 Prüfungsleistungen (1) Prüfungsleistungen werden erbracht als: 1.
Klausurarbeit (K),
2.
Mündliche Prüfung (MP),
3.
Praktische Prüfung als Teil der Praxisprüfung (PP),
4.
Strategieentwurf (SE),
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 12/2011 vom 22.09.2011
556 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
4 / 27
5.
Studienarbeit (S),
6.
Fallstudie (FS)
7.
Übungsarbeit (Ü),
8.
Präsentation (P),
9.
Laborarbeit einschließlich Ausarbeitung (LA),
10.
Bachelorarbeit als Teil der Bachelorprüfung (BT),
11.
Prakt. Prüfung mit Fachgespräch als Teil der Bachelorprüfung (PF),
12.
Fachgespräch (FG).
Die Prüfungsleistungen werden nach Maßgabe des § 8 sowie der Anlage 2 als benotet oder unbenotet erbracht.
(2) Die näheren Anforderungen an die Prüfungsleistungen sowie ihre spezifischen Merkmale ergeben sich aus den Anlagen 1 und 2; der Zweck und die Durchführung der Praktischen Prüfung mit Fachgespräch als Teil der Bachelorprüfung ergeben sich aus § 17 sowie aus Anlage 1. In den Modulbeschreibungen sind Form und Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen festgelegt. Diese sind spätestens zu Beginn des jeweiligen Moduls durch den Studiengangsleiter bekannt zu geben.
(3) Bei Bachelor- und Studienarbeiten sowie bei Fallstudien hat der Studierende schriftlich zu versichern, dass die Prüfungsleistung selbstständig und nur mit den angegebenen Quellen und Hilfsmitteln verfasst wurde.
(4) Die Termine für die Erbringung von Prüfungsleistungen sind in der Regel mindestens vier Wochen vorher bekannt zu geben.
(5) Prüfungsleistungen können bei fremdsprachigem Studienangebot in der entsprechenden Fremdsprache verlangt werden.
§ 6 Bestehen der Modulprüfungen (1) Jedes Modul wird mit einer Prüfung abgeschlossen (Modulprüfung); diese besteht in der Regel aus einer Prüfungsleistung. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann sie aus mehreren Prüfungsleistungen bestehen. Aus den Modulbeschreibungen ergeben sich die Art, die Anzahl und der Umfang der Prüfungsleistungen. Diese sind zu Beginn des Moduls den Studierenden bekannt zu geben. (2) Für jedes Modul wird eine Modulnote gebildet. Dies gilt nicht, soweit die Modulprüfung nur aus einer oder mehreren unbenoteten Prüfungsleistungen besteht. Besteht die Modulprüfung
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 12/2011 vom 22.09.2011
557 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
5 / 27
aus einer benoteten Prüfungsleistung, ist die Note der Prüfungsleistung die Modulnote. Besteht die Modulprüfung aus mehreren benoteten Prüfungsleistungen, ist die Modulnote die Durchschnittsnote der erbrachten Prüfungsleistungen; sofern in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist, werden bei der Bildung der Modulnote alle erbrachten Prüfungsleistungen gleich gewichtet und nur die erste Dezimalstelle ohne Rundung berücksichtigt. Die Modulnoten werden mit der Notenstufe und dem Notenwert mit der ersten Dezimalstelle angegeben. (3) Die Modulprüfung ist bestanden, wenn alle zu erbringenden unbenoteten Prüfungsleistungen mit „bestanden“ und alle benoteten Prüfungsleistungen mit mindestens der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet wurden.
§ 7 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen (1) Studienzeiten und Prüfungsleistungen im gleichen Studiengang an der DHBW oder ihrer Vorgängereinrichtung werden grundsätzlich vollständig angerechnet. Dies gilt auch für die dabei erworbenen ECTS-Punkte. Bei einem Wechsel des Studiengangs können Module, deren Inhalte vergleichbar sind, angerechnet werden.
(2) Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten in entsprechenden Berufen können bei Gleichwertigkeit auf Praxisphasen ganz oder teilweise angerechnet werden. Prüfungsleistungen, die in einem fachlich gleichwertigen Studium an anderen Hochschulen oder Berufsakademien erbracht wurden, können ganz oder teilweise angerechnet werden. Die entsprechenden ECTS-Punkte sind zu vergeben.
(3) Der Antrag auf Anrechnung ist spätestens vier Wochen nach Beginn der jeweiligen Theoriephase bei der Studiengangsleitung zu stellen (Ausschlussfrist). Die anzurechnenden Studienzeiten und Prüfungsleistungen müssen durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden. Über die Anrechnung entscheidet die Studienakademie; in Fällen der Anrechnung von Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten erfolgt diese im Einvernehmen mit der Ausbildungsstätte.
(4) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb Deutschlands erbracht wurden, sind im Rahmen der DHBW-Richtlinie zur "Anerkennung von im Ausland erbrachten Leistungen" anzuerkennen. In Fällen, die von dieser Richtlinie nicht umfasst werden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 12/2011 vom 22.09.2011
558 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
6 / 27
§ 8 Bewertung von Prüfungsleistungen (1) Die einzelnen benoteten Prüfungsleistungen und Prüfungen werden gemäß Anlage 3 wie folgt bewertet: Notenwert:
Notenstufe:
Notenbeschreibung:
1,0 bis 1,5
= sehr gut
= eine hervorragende Leistung;
1,6 bis 2,5
= gut
= eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung;
2,6 bis 3,5
= befriedigend
= eine Leistung, die Anforderungen entspricht;
3,6 bis 4,0
= ausreichend
= eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
4,1 bis 5,0
= nicht ausreichend
= eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
durchschnittlichen
Zur differenzierten Bewertung der Leistungen können Zwischennoten mit einer Dezimalstelle vergeben werden.
(2) Unbenotete Prüfungsleistungen werden mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.
§ 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit der Note „nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn die zu prüfende Person zu dem Prüfungstermin ohne wichtigen Grund nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung ohne wichtigen Grund von der Prüfung zurücktritt. Soweit für eine selbstständig und ohne Aufsicht zu erstellende Prüfungsleistung ein Abgabetermin festgelegt ist, gilt die Prüfungsleistung als mit der Note „nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn die Prüfungsleistung ohne wichtigen Grund nicht bis zum Abgabetermin erbracht ist. Werden festgesetzte Fristen zur Anmeldung von Themen für eine selbstständig und ohne Aufsicht zu erstellende Prüfungsleistung ohne wichtigen Grund nicht eingehalten, gilt die damit nicht fristgerecht angemeldete Prüfungsleistung ebenfalls mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Der für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachte wichtige Grund muss der Studienakademie oder dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen; in Zweifelsfällen kann die Studienakademie ein Attest eines von ihr benannten Arztes verlangen.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 12/2011 vom 22.09.2011
559 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
7 / 27
(2) Im Falle des Rücktritts aus wichtigem Grund nach Beginn der Prüfung können bereits erbrachte, eigenständig bewertbare Prüfungsleistungen beim nächsten Prüfungstermin anerkannt werden. Nicht anerkannte Prüfungsleistungen gelten als nicht erbracht.
(3) Versucht jemand das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende benotete Prüfungsleistung als mit der Note „nicht ausreichend" (5,0), beziehungsweise die betreffende unbenotete Prüfungsleistung mit „nicht bestanden“ bewertet. Wer den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die Prüfungsleistung ebenfalls als mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) beziehungsweise die betreffende unbenotete Prüfungsleistung mit „nicht bestanden“ bewertet.
(4) Belastende Entscheidungen sind der von der Entscheidung betroffenen Person unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfs-belehrung zu versehen.
§ 10 Nachholung von Prüfungsleistungen Ist die zu prüfende Person aus wichtigem Grund verhindert, an einer Prüfungsleistung teilzunehmen, setzt die Studienakademie spätestens für das darauf folgende Semester eine Nachholung der Prüfungsleistung fest; § 11 bleibt unberührt.
§ 11 Schutzfristen; Nachteilsausgleich (1) Die Inanspruchnahme von Mutterschutzfristen richtet sich nach dem jeweils gültigen Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (MuSchG). Ebenso sind die Fristen für die Elternzeit nach Maßgabe des jeweils gültigen Gesetzes über die Gewährung von Elterngeld und Elternzeit (BEEG) auf Antrag zu berücksichtigen. Die Studienakademie hat sich bei ihrer Entscheidung am Schutzzweck dieser Gesetze zu orientieren.
(2) Ein Studierender, der Familienpflichten im Sinne des § 34 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 LHG wahrnimmt, ist berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in der Prüfungsordnung hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen; er hat die entsprechenden Nachweise zu führen und ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.
(3) Wer wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung oder ständiger psychischer Behandlung nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Prüfungsleistungen zu
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 12/2011 vom 22.09.2011
560 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
8 / 27
erbringen, ist berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der nach dieser Satzung hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen. Fristen für Wiederholungsprüfungen können höchstens um bis zu zwei Semester verlängert werden; im Übrigen beträgt die Verlängerungsfrist höchstens drei Jahre. Der Studierende hat die entsprechenden Nachweise zu führen, insbesondere ärztliche Atteste vorzulegen; die Studienakademie kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Attestes eines von ihr benannten Arztes oder eines Amtsarztes verlangen. Der Studierende ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.
(4) Macht ein Studierender durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, eine Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann die Studienakademie gestatten, die Prüfungsleistung innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder eine gleichwertige Prüfungsleistung in einer anderen Form zu erbringen.
§ 12 Prüfung von Theoriemodulen (1) Schriftliche Prüfungsaufgaben werden von den die jeweilige durchführenden Mitgliedern des Lehrkörpers gestellt und bewertet.
Lehrveranstaltung
(2) Mündliche Prüfungen werden von den die jeweilige Lehrveranstaltung durchführenden Mitgliedern des Lehrkörpers und mindestens einem weiteren von der Studienakademie bestimmten Mitglied des Lehrkörpers durchgeführt.
(3) Bei Verhinderung eines Prüfers nach den Absätzen 1 und 2 beauftragt die Studienakademie ein anderes sachkundiges Mitglied des Lehrkörpers.
(4) Über den Ablauf der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der die Namen der Prüfer, der Name der geprüften Person, die wesentlichen Gegenstände, die Bewertung der Beantwortung der Prüfungsfragen und das Ergebnis festgehalten werden. Die Niederschrift ist von den Prüfern zu unterzeichnen.
(5) Mündliche Prüfungen sind nicht öffentlich. Die Prüfer können Zuhörer zulassen, wenn ein sachlich begründetes Interesse vorliegt und die zu prüfende Person nicht widerspricht. Bei der Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ist die Anwesenheit von Zuhörern nicht zulässig; dies gilt nicht für Beauftragte des Evaluationsverfahrens nach § 5 LHG.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 12/2011 vom 22.09.2011
561 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
9 / 27
(6) Alle Prüfer und Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehen, sind sie durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Dies gilt auch für zugelassene Zuhörer in mündlichen Prüfungen.
(7) Fachgespräche in den Theoriemodulen werden vom Lehrbeauftragten geführt und sind unbenotet.
§ 13 Prüfung von Praxismodulen (1) Die Studienakademie bildet einen Prüfungsausschuss. Jeder Prüfungsaus-schuss besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen fachlich qualifiziert sein und über eine langjährige einschlägige berufspraktische Erfahrung verfügen. Den Vorsitz führt ein Hochschullehrer der Studienakademie. Für den Fall seiner Verhinderung ist ein Stellvertreter zu berufen. Neben den hauptberuflichen Mitgliedern des Lehrkörpers muss im Prüfungsausschuss mindestens ein Vertreter der beruflichen Praxis vertreten sein. Der Prüfungsausschuss beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Die Studienakademie benennt für die Betreuung und Bewertung einer Fallstudie einen wissenschaftlich qualifizierten Prüfer. Dieser muss ein fachlich und wissenschaftlich ausgewiesener Vertreter der Praxis, ein Professor oder akademischer Mitarbeiter einer Hochschule sein.
(3) Praktische Prüfungen als Teil der Praxisausbildung werden von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses durchgeführt, wobei mindestens ein Mitglied des Lehrkörpers und mindestens ein fachlich qualifizierter Prüfer aus der Praxis vertreten sein müssen.
(4) Die Praktische Prüfung als Teil der Praxisausbildung dient der Feststellung, ob der Studierende eine auf dem Boden der medizinischen Grundlagen stehende einfache heilkundliche Vorgehensweise planen, durchführen und begründen kann. Sie ergänzt die schriftlichen Prüfungsleistungen der vorangegangenen Studienhalbjahre durch den praktischen Kompetenznachweis am Patienten. Generell stellen Praktische Prüfungen den Kompetenzerwerb im Sinne millerscher Lernzielstufung fest.
(5) Über den Ablauf der praktischen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen; § 12 Absatz 4 gilt entsprechend.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 12/2011 vom 22.09.2011
562 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
10 / 27
(6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sowie die praktischen Prüfungen sind nicht öffentlich. § 12 Absatz 5 und 6 gelten entsprechend.
(7) Das Ergebnis der praktischen Prüfung ist nach Feststellung durch den Prüfungs-ausschuss der geprüften Person bekannt zu geben.
§ 14 Wiederholung von Prüfungsleistungen (1) Wurde eine benotete Prüfungsleistung nicht mindestens mit der Note „aus-reichend“ (4,0) bewertet, kann sie innerhalb von in der Regel vier bis zwölf Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses einmal wiederholt werden. Benotete Strategieentwürfe, Studienarbeiten, Fallstudien und Präsentationen sind bei Nichtbestehen einmal zu überarbeiten und neu zu bewerten.
(2) Wurde eine unbenotete Prüfungsleistung mit „nicht bestanden“ bewertet, kann sie einmal innerhalb von in der Regel vier Wochen wiederholt werden. Unbenotete Übungsarbeiten, Strategieentwürfe, Fallstudien und Laborarbeiten sind bei Nichtbestehen einmal zu überarbeiten und neu zu bewerten.
(3) In besonders schweren Fällen des § 9 Absatz 3 kann die Wiederholung der entsprechenden Prüfungsleistung nur noch mit der Note „ausreichend“ (4,0) oder „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet werden.
(4) Wurde eine Prüfungsleistung auch in der Wiederholung nicht bestanden, so kann diese in der Regel innerhalb von zwei bis sechs Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ein zweites Mal wiederholt werden. Sie wird als mündliche Prüfung durchgeführt und entscheidet nur noch über die Note „ausreichend“ (4,0) oder „nicht ausreichend“ (5,0) beziehungsweise über die Bewertung „bestanden“ oder „nicht bestanden“. (5) Eine zweite Wiederholungsprüfung ist nach Absatz 4 pro Studienjahr in dem betreffenden Studiengang nur jeweils einmal möglich.
(6) Die zweite Wiederholungsprüfung nach Absatz 4 führt ein Studiengangsleiter des jeweiligen Studiengangs mit mindestens einem von der Studienakademie bestimmten fachlich zuständigen Mitglied des Lehrkörpers durch. Den Vorsitz hat der Studiengangsleiter. Die Prüfer legen die Bewertung gemeinsam fest. Weichen die Bewertungen der Prüfer voneinander ab, entscheidet die Studienakademie.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 12/2011 vom 22.09.2011
563 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
11 / 27
Über den Ablauf der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen; § 12 Absatz 4 gilt entsprechend.
(7) Wurde eine nach Absatz 1 oder Absatz 2 überarbeitete Fallstudie nicht mit „bestanden“ bzw. mit mindestens der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet, so erfolgt eine Zweitbegutachtung der überarbeiteten Fallstudie. Diese wird von einem Zweitgutachter (Mitglied des Lehrkörpers der DHBW) durchgeführt, der vom zuständigen Studiengangsleiter benannt wird. Weichen die beiden Bewertungen voneinander ab, entscheidet bei unbenoteten Fallstudien die Studienakademie über das Bestehen. Bei benoteten Fallstudien wird die endgültige Note als arithmetisches Mittel der beiden Bewertungen festgesetzt. Absätze 4 bis 6 finden keine Anwendung.
(8) Hat ein Studierender eine nach dieser Satzung vorgesehene Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden, so erlischt die Zulassung zu dem betreffenden Studiengang nach § 32 Absatz 1 Satz 5 LHG. Eine Exmatrikulation hat nach § 62 Absatz 2 Nr. 2 LHG von Amts wegen zu erfolgen.
3. ABSCHNITT – Bachelorprüfung § 15 Zweck und organisatorischer Ablauf der Bachelorarbeit (1) Die Bachelorarbeit ist eine eigenständige Prüfungsleistung. Sie soll zeigen, dass die Studierenden in der Lage sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine praxisbezogene Problemstellung selbstständig unter Anwendung praxisbezogener sowie wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden zu bearbeiten.
(2) Das Thema der Bachelorarbeit wird auf Vorschlag der Ausbildungsstätte im Benehmen mit dem Studierenden nach § 65 b Absatz 3 LHG vergeben und von der Studienakademie genehmigt.
(3) Die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit beträgt zwölf Wochen. Auf be-gründeten Antrag kann die Studienakademie die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um eine angemessene Frist verlängern. Der Antrag ist vor Ablauf der Bearbeitungsfrist einzureichen und von der Ausbildungsstätte mit einer Stellungnahme zu versehen. Der Studierende hat für die Erstellung der Bachelorarbeit einen Workload von mindestens 360 Stunden zu leisten. Als eigenständiger Prüfungsleistung innerhalb der Bachelorprüfung werden der Bachelorarbeit 12 ECTS-Punkte zuerkannt.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 12/2011 vom 22.09.2011
564 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
12 / 27
§ 16 Betreuung und Bewertung der Bachelorarbeit (1) Von der Ausbildungsstätte wird ein fachlich und wissenschaftlich qualifizierter Betreuer mit mehrjähriger berufspraktischer Erfahrung benannt, der die Durchführung der Bachelorarbeit in der Ausbildungsstätte verantwortlich als erster Prüfer betreut und bewertet. § 12 Absatz 6 gilt entsprechend. (2) Die Studienakademie benennt einen fachlich und wissenschaftlich qualifizierten zweiten Betreuer, der die Bachelorarbeit als zweiter Prüfer betreut und bewertet. Er muss die Voraussetzungen des § 56 Absatz 2 Satz 1 LHG erfüllen und ist in der Regel ein Mitglied des Lehrkörpers. § 12 Absatz 6 gilt entsprechend.
(3) Die Bachelorarbeit wird von den benannten Prüfern bewertet. Besteht zwischen den beiden Bewertungen ein Unterschied bis zu einem ganzen Notenwert, so wird die Note als arithmetisches Mittel festgesetzt. Bei einem Unterschied von mehr als einem ganzen Notenwert wird vom Prüfungsausschuss ein dritter Prüfer bestellt, der die Note festsetzt. Dabei gelten die vom ersten und zweiten Prüfer erteilten Notenwerte als Grenzwerte.
(4) Bei der Studienakademie und den Prüfern ist jeweils ein Exemplar der Bachelor-arbeit fristgerecht abzugeben.
§ 17 Zweck und Durchführung der Praktischen Prüfung mit Fachgespräch als Teil der Bachelorprüfung (1) Die praktische Prüfung mit Fachgespräch ist neben der Bachelorarbeit Bestand-teil der Bachelorprüfung. Sie ist als praktische Prüfung am Patienten mit einem ergänzenden Fachgespräch (Praktische Prüfung mit Fachgespräch) durchzuführen. (2) Für die Praktische Prüfung mit Fachgespräch wird eine gemischte Prüfungs-kommission gebildet. Sie besteht aus einem Mitglied des Lehrkörpers der Hochschule, einem Vertreter der beruflichen Praxis sowie einer externen Person mit ärztlicher Approbation, die den Vorsitz der Kommission innehat. Der Vorsitzende der Prüfungskommission wird auf Vorschlag der Hochschule vom Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst bestellt, die übrigen Mitglieder werden vom Prüfungsausschuss des Studiengangs bestellt. Für jedes Mitglied wird eine Stellvertretung bestellt.
(3) Über die Praktische Prüfung mit Fachgespräch ist eine Niederschrift zu fertigen; § 12 Absatz4 gilt entsprechend.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 12/2011 vom 22.09.2011
565 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
13 / 27
(4) Mit der Praktischen Prüfung mit Fachgespräch am Patienten soll überprüft werden, ob die geprüfte Person über die praktischen Fertigkeiten verfügt, patientennahe organisatorische und delegierbare medizinische Tätigkeiten im Sinne der Verordnung des Sozialministeriums und des Wissenschaftsministeriums zur Erprobung einer Weiterbildung in den Berufen der Krankenpflege, Kinder-krankenpflege und Altenpflege zur Physician Assistant / Arztassistentin oder zum Physician Assistant / Arztassistent vorzunehmen. Die Praktische Prüfung mit Fachgespräch wird mit einer Note nach § 8 Absatz 1 bewertet.
(5) Die Praktische Prüfung mit Fachgespräch ist nicht öffentlich. Für den praktischen Teil sind mindestens 60 Minuten vorzusehen. Der mündliche Prüfungsteil kann in den praktischen Prüfungsteil integriert sein oder sich unmittelbar anschließen. Die Praktische Prüfung mit Fachgespräch findet an einem Akademischen Lehrkrankenhaus oder einer Universitätsklinik statt.
(6) Das sich an die Praktische Prüfung anschließende Fachgespräch umfasst Fragestellungen aus dem gesamten Spektrum des Studiums einschließlich der Vertiefung.
(7) Als eigenständiger Prüfungsleistung innerhalb der Bachelorprüfung werden der Praktischen Prüfung mit Fachgespräch 3 ECTS-Punkte zuerkannt.
§ 18 Bestehen und Wiederholung (1) Die Bachelorarbeit ist bestanden, wenn sie mit mindestens der Note „aus-reichend" (4,0) bewertet wurde.
(2) Wurde die Bachelorarbeit schlechter als mit der Note „ausreichend" (4,0) be-wertet, so kann sie einmal wiederholt werden. Das neue Thema wird spätestens drei Monate nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses vergeben. Eine zweite Wiederholung der Bachelorarbeit ist ausgeschlossen.
(3) Wurde die Praktische Prüfung mit Fachgespräch schlechter als mit der Note „ausreichend" (4,0) bewertet, so kann sie einmal wiederholt werden. Der neue Termin wird spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses vergeben. Eine zweite Wiederholung der Praktischen Prüfung mit Fachgespräch ist ausgeschlossen.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 12/2011 vom 22.09.2011
566 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
14 / 27
4. ABSCHNITT - Bachelor-Abschluss § 19 Studienabschluss und Bachelor-Gesamtnote (1) Das Studium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn alle Modulprüfungen und die BachelorPrüfung bestanden sind.
(2) In die Berechnung der Bachelorgesamtnote gehen die Note der Bachelorprüfung mit 20%, die Noten der Praxisphasen mit 20% und das arithmetische Mittel der verbleibenden Modulnoten mit einer Dezimalstelle ohne Rundung mit 60% ein. Dabei sind die Noten für die einzelnen relevanten Module mit Ausnahme der Bachelorprüfung und der Praxismodule mit den ECTS-Punkten des Moduls zu gewichten. Gewichtungsfaktor ist das Verhältnis der ECTSPunkte des jeweiligen Moduls zur Summe der ECTS-Punkte aller in diese Berechnung eingehenden Module. § 8 Absatz 1 gilt entsprechend. (3) Zusätzlich zur Bachelorgesamtnote nach Absatz 2 wird für die Absolventen eines jeden Studiengangs standortspezifisch die nachfolgende ECTS-Klassifikation vergeben:
A
für die besten
10 Prozent,
B
für die nächsten 25 Prozent,
C
für die nächsten 30 Prozent,
D
für die nächsten 25 Prozent,
E
für die nächsten 10 Prozent.
Bezugsbasis bilden dabei die Bachelor-Gesamtnoten des aktuellen Studienjahres und der vergangenen zwei Studienjahrgänge. Sofern der Studiengang neu eingerichtet wurde und die Bezugsbasis nicht nach Satz 2 gebildet werden kann, werden die Gesamtnoten des Bachelorstudiums des aktuellen Studienjahres sowie der bislang durchgeführten Studienjahrgänge zur Bildung der Bezugsbasis herangezogen.
§ 20 Abschlussdokumente und Hochschulgrad (1) Die DHBW erstellt als Abschlussdokumente eine Urkunde, ein Zeugnis, eine Notenbescheinigung (Transcript of Records) und ein Diploma Supplement. Auf der Urkunde und dem Zeugnis werden jeweils der Studiengang und gegebenenfalls die Studienrichtung, in der Notenbescheinigung und im Diploma Supplement wird zusätzlich gegebenenfalls die Vertiefung genannt.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 12/2011 vom 22.09.2011
567 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
15 / 27
(2) Die Urkunde wird vom Rektor der Studienakademie, das Zeugnis vom Dekan der Fakultät, vom zuständigen Studiengangsleiter und vom externen Prüfer als dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet. Beide Abschlussdokumente werden mit dem Siegel der DHBW versehen.
(3) In das Zeugnis sind die absolvierten Module mit der Modulnote und der ECTS-Punktezahl, das Thema der Bachelorarbeit und deren Note sowie ECTS-Punktezahl, die Gesamtnote des Bachelorstudiums, die ECTS-Gesamtpunktezahl sowie die ECTS-Klassifikation aufzunehmen. Freiwillige Zusatzmodule können aufgenommen werden.
Das Zeugnis enthält den Zusatz „Dieses Abschlusszeugnis berechtigt nach § 11 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung des Sozialministeriums und des Wissenschafts-ministeriums zur Erprobung einer Weiterbildung in den Berufen der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege und Altenpflege zur Physician Assistant / Arztassistentin oder zum Physician Assistant / Arztassistenten die Weiterbildungsbezeichnung „staatlich anerkannte Physician Assistant / Arztassistentin“ oder „staatlich anerkannnter Physician Assistant / Arztassistent“ zu führen.
(4) In der Notenbescheinigung („Transcript of Records“) sind die Module mit der jeweiligen Modulnote und ihren Lehrveranstaltungen aufgeführt. Das „Diploma Supplement“ enthält Angaben über Art und Stufe des Abschlusses sowie detaillierte Informationen über das Studienprogramm.
(5) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird eine eigene Urkunde über die Staatliche Anerkennung als Physician Assistant / Arztassistentin oder Physician Assistant / Arztassistent ausgehändigt. In dieser Urkunde sind die Rechtsgrundlagen der Befähigungen nach Bundes- bzw. Landesrecht aufzuführen. Diese eigene Urkunde wird vom Rektor der Studienakademie und dem externen Prüfer als dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet und mit dem Siegel der DHBW versehen.
(6) Auf Grund des erfolgreich abgeschlossenen Studiums im Studiengang Physician Assistant / Arztassistent verleiht die DHBW den Hochschulgrad „Bachelor of Science“ (B.Sc.).
§ 21 Nichtbestehen der Prüfung und Aberkennung des Hochschulgrades (1) Hat die zu prüfende Person bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung der Abschlussdokumente bekannt, kann die Studienakademie nachträglich die betreffenden Noten entsprechend § 9 Absatz 3 ändern und die Prüfung ganz oder teilweise als nicht bestanden erklären. Vor einer Entscheidung ist der betroffenen Person Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung zu geben.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 12/2011 vom 22.09.2011
568 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
16 / 27
(2) Die unrichtigen Abschlussdokumente sind einzuziehen und erforderlichenfalls neu zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 ist nach einer Frist von zwei Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
(3) Wird das Nichtbestehen der Prüfung nach Absatz 1 festgestellt, sind der ver-liehene Hochschulgrad abzuerkennen und die entsprechenden Abschlussdokumente einzuziehen. Damit geht auch die Berechtigung verloren, die Bezeichnung „staatlich anerkannte Physician Assistant / Arztassistentin“ oder „staatlich anerkannter Physician Assistant / Arztassistent“ zu führen.
5. ABSCHNITT - Schlussbestimmungen § 22 Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen, Akteneinsicht, Bescheinigungen (1) Prüfungsunterlagen werden von der Studienakademie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Aushändigung der Abschlussdokumente aufbewahrt. Die geprüfte Person kann Einsichtnahme in ihre Prüfungsunterlagen beantragen. Der Antrag muss spätestens ein Jahr nach Abschluss des Prüfungsverfahrens schriftlich bei der Studienakademie gestellt werden.
(2) Über die Bewertung der Prüfungsleistungen stellt die Studienakademie den Studierenden nach jedem Semester eine Notenbescheinigung (Transcript of Records) aus.
§ 23 Mängel im Prüfungsverfahren (1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die die Chancengleichheit erheblich verletzt haben, kann die Studienakademie auf Antrag eines Prüfungsteilnehmers oder von Amts wegen anordnen, dass von einem bestimmten Prüfungsteilnehmer oder von allen Prüfungsteilnehmern die Prüfung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind.
(2) Ein Antrag nach Absatz 1 ist unverzüglich schriftlich bei der Studienakademie zu stellen. Er darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden. Die Geltendmachung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des Teils des Prüfungsverfahrens, das mit dem Mangel behaftet war, ein Monat verstrichen ist.
(3) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfung darf die Studienakademie von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr treffen.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 12/2011 vom 22.09.2011
569 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
17 / 27
§ 24 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. Oktober 2010 in Kraft.
Stuttgart, den 22.09.2011
Prof. Reinhold R. Geilsdörfer Präsident
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 12/2011 vom 22.09.2011
570 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
18 / 27
Anlage 1 (zu § 3, § 4 und § 5) 1. Prüfungsleistungen nach § 5 Absatz 1 im Studiengang Physician Assistant / Arztassistent
1.1 Erläuterung der Prüfungsleistungen 1.1.1 Klausurarbeit (K) In den Klausurarbeiten sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in der vorgegebenen Zeit mit den zugelassenen Hilfsmitteln Aufgaben lösen und Themen bearbeiten können. Klausuren sollen aus Wissens-, Methoden- und Verständnis-fragen bestehen und den Studierenden Gelegenheit zur kritischen Reflexion geben. Die Dauer einer einzelnen Klausur ergibt sich aus der jeweiligen Modulbeschreibung. 1.1.2 Mündliche Prüfung Theoriemodul (MP-T) Die mündliche Prüfung dauert ca. 30 Minuten. 1.1.3 Praktische Prüfung mit Fachgespräch als Teil der Praxisausbildung (PP) Sie zeigt, dass der Studierende eine auf dem Boden der medizinischen Grundlagen stehende einfache heilkundliche Vorgehensweise planen, durchführen und begründen kann. Sie ergänzt die schriftlichen Prüfungsleistungen der voraus-gegangenen Semester durch den praktischen Kompetenznachweis am Patienten. Diese Prüfung darf einmal wiederholt werden. 1.1.4 Strategieentwurf (SE) Ein Strategieentwurf umfasst die konzeptionelle und/oder planerische Bearbeitung einer Aufgabenstellung im Rahmen von Anamnese, Diagnose und/oder Therapie unter Berücksichtigung möglicher Komplexitäten, Komplikationen und Spezifika. Der Strategieentwurf soll in einem überschaubaren Rahmen zeigen, dass der Studierende die Vorbereitung einer delegierbaren ärztlichen Tätigkeit fallgerecht und umsichtig strukturieren kann und dass er grundlegende Kenntnisse für konzeptionelle Problemlösungen besitzt. Die gewonnenen Fähigkeiten helfen dem Studierenden, die Aufgabenstellungen bei Fallstudien, praktischen Prüfungen, Studienarbeiten und der Bachelorarbeit zielgerecht zu gliedern. 1.1.5 Studienarbeit (S) Die Studienarbeit soll die konkrete Lösung einer medizinischen Aufgabe sein und eine eingehende, umfassende und selbstständige Bearbeitung erkennen lassen und die fachpraktischen Probleme unter Berücksichtigung theoretischer Erkenntnisse aufzeigen.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 12/2011 vom 22.09.2011
571 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
19 / 27
1.1.6 Fallstudie (FS) Die Fallstudie soll die konkrete Lösung einer patientenbezogenen, medizinischen Aufgabe sein. Sie soll eine eingehende, umfassende und selbstständige Bearbeitung erkennen lassen und die fachpraktischen Probleme unter Berücksichtigung theoretischer Erkenntnisse aufzeigen. Ziel der Fallstudie ist weiterhin die fachwissenschaftlich korrekte Dokumentation des Falles, der Maßnahmen und deren Begründungen sowie der Therapie. Eine Fallstudie ist in der Praxisphase zu erstellen unter besonderer Berücksichtigung von Bewertungskriterien und Fallgruppen. 1.1.7 Übungsarbeit (Ü) In einer Übungsarbeit soll eine vorgegebene Problem- oder Aufgabenstellung unter Verwendung der Vorlesungsunterlagen und/oder anderer wissenschaftlicher Quellen selbständig erarbeitet und in einer schriftlichen Ausarbeitung im vorgegebenen Umfang dokumentiert werden. Die Übungsarbeit kann insbesondere die wissenschaftliche Auswertung medizintechnischer Untersuchungen umfassen. 1.1.8 Präsentation (P) Eine Präsentation ist ein mündlicher Vortrag von selbstständig erarbeiteten Inhalten, der 10 bis 30 Minuten umfasst. 1.1.9 Laborarbeit einschließlich Ausarbeitung (LA) Eine Laborarbeit umfasst die Durchführung eines Laborversuchs einschließlich einer ausführlichen, schriftlichen Ausarbeitung von Durchführung und Ergebnissen. 1.1.10 Bachelorarbeit als Teil der Bachelorprüfung (B) Der Umfang der Bachelorarbeit soll in der Regel 60 bis 80 Seiten betragen. Abweichungen bedürfen der Zustimmung der Betreuer; nicht genehmigte Abweichungen führen zu einem angemessenen Notenabschlag. Die Bachelorarbeit kann von strategisch-planerischer, theoretischer oder applikatorischer Art sein oder eine Kombination dieser Möglichkeiten enthalten. Sie muss mögliche Komplexitäten, Komplikationen und Spezifika (ggf. fallgruppenweise) erörtern. Sie ist im patientenbezogenen Bereich in der Regel im Rahmen von Anamnese, Diagnose und/oder Therapie anzusiedeln. 1.1.11 Praktische Prüfung mit Fachgespräch als Teil der Bachelorprüfung (BP) Sie zeigt, dass der Studierende eine heilkundliche Vorgehensweise planen, durchführen und begründen kann, die sowohl medizinische Grundlagen als auch das gewählte Studienprofil umfasst. Mit der Praktischen Prüfung am Patienten soll überprüft werden, ob die zu prüfende Person über die praktischen Fertigkeiten verfügt, patientennahe organisatorische und delegierbare medizinische Tätigkeiten im Sinne der Verordnung des Sozialministeriums und des Wissenschaftsministeriums zur Erprobung einer Weiterbildung in den Berufen der
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 12/2011 vom 22.09.2011
572 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
20 / 27
Krankenpflege, Kinderkrankenpflege und Altenpflege zur Physician Assistant / Arztassistentin oder zum Physician Assistant / Arztassistent vorzunehmen. Das Fachgespräch umfasst Fragestellungen aus dem gesamten Spektrum des Studiums einschließlich der Vertiefung. Diese Prüfung darf einmal wiederholt werden.
1.1.12 Fachgespräch (FG) Fachgespräche in den Praxismodulen werden vom fachlichen Betreuer der Praxisphase geführt und sind unbenotet. Sie ergänzen als eigene, unbenotete Prüfungsleistungen die Fallberichte, Fallstudien, Praktischen Prüfungen und Module und zeigen das kommunikativ-argumentative Durchdringen des Stoffes und seines Umfelds Fachgespräche in den Theoriemodulen werden vom Lehrbeauftragten geführt und sind unbenotet.
1.2 Abweichungen Abweichend von § 5 Absatz 2 kann eine in der Modulbeschreibung festgelegte Prüfungsleistung durch eine andere Prüfungsform oder durch eine Kombination mehrerer Prüfungsformen ersetzt werden. § 5 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.
2. Erläuterungen zu den Modulen (zu §3 und § 4)
Kernmodule sind Pflichtmodule für alle Studierenden eines Studiengangs.
Allgemeine Pflichtmodule sind Pflichtmodule für alle Studierenden eines Studiengangs in der jeweiligen Studienrichtung an allen Standorten.
Lokale Pflichtmodule sind Pflichtmodule für alle Studierenden eines Studiengangs in der jeweiligen Studienrichtung am jeweiligen Standort.
Wahlfächer Gegebenenfalls können Studierende bei entsprechendem Studienangebot aus verschiedenen Möglichkeiten auswählen.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 12/2011 vom 22.09.2011
573 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
21 / 27
Begleitetes Selbststudium Integraler Bestandteil des Studiums sind im 1. Studienjahr bis zu 30 Stunden, im 2. Studienjahr bis zu 50 Stunden und im 3. Studienjahr bis zu 70 Stunden »Begleitetes Selbststudium«. Mit diesem insgesamt maximal 150 Stunden umfassenden begleiteten Selbststudium wird den Studierenden durch unterschiedliche Angebote wie z. B. Betreuung bei Strategieentwürfen, Laboren, Übungen oder weitere Formen des begleiteten Selbststudiums eine bedarfsgerechte und kompetenzorientierte Unterstützung angeboten. Der Studiengangsleiter kann entsprechend der didaktischen Möglichkeiten und Bedürfnisse geeignete Formen des begleiteten Selbststudiums im Rahmen des definierten Stundenkontingentes des jeweiligen Studienjahres flexibel festlegen.
Anlage 2 (zu § 3 und § 4) Übersicht über die Module und Prüfungen des Studiengangs
Code
Modulname
ECTSPunkte
Anzahl der Prüfungsleistungen benotet
unbenotet
Kernmodule Physik und Chemie für Gesundheitsberufe GPA1011 - Physik mit Biophysik - Chemie mit Biochemie der Zelle
8
1
1
Grundlagen der Klinischen Medizin - Grundlagen Hygiene und Mikrobiologie GPA1021 - Einführung in die Klinische Medizin - Med. Kommunikation, Gesundheitsfürsorge I
8
1
1
Der menschliche Körper I GPA1031 - Anatomie I - Grundlagen Physiologie
9
1
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 12/2011 vom 22.09.2011
574 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
22 / 27
GPA1001 Praxis 1 - Anamnese und Untersuchung, Hygiene
10
0
1
GPA1062 Molekularbiologie der Zelle I
5
1
1
Klinische Medizin I GPA1072 - Endokrine Organe, Stoffwechsel - Verdauungstrakt, Ernährung
6
1
GPA1082 Lunge, Herz, Blut- und Lymphsystem
5
1
Der menschliche Körper II GPA1092 - Anatomie II - Grundlagen Pathologie
9
1
GPA1002 Praxis 2 - Diagnostik incl. Labordiagnostik, Pathologie
10
0
GPA2011 Arzneimittelkunde, Toxikologie
7
1
8
1
Klinische Medizin III GPA2031 - Neurologie, Psychiatrie, Arbeitsmedizin - Muskel- und Skeletterkrankungen
7
1
GPA2041 Molekularbiologie der Zelle II
7
1
1
GPA2001 Praxis 3 - Chirurgie/Orthopädie, Kinderklinik
10
1
1
Medizinische Technik - Medizinische Geräte und Werkstoffe - Med. Informatik / Messen-Steuern-Regeln
7
1
2
5
1
1
GPA2021
GPA2062
Klinische Medizin II - Urogenitalsystem, Gynäkologie - Infekte, Immunologie, Rheumatologie
GPA2072 Bildgebende Verfahren
GPA2082
Diagnose und Therapie - Akuterkrankungen und Rezepturen - Notfälle
9
1
GPA2002
Praxis 4 - Notfallstation, Bildgebende Verfahren, Gynäkologie
10
1
5
1
GPA3011 Klinische Medizin IV - HNO, Augen, Haut
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 12/2011 vom 22.09.2011
575 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
2
1
23 / 27
- Grundlagen der Anästhesiologie, Schmerzbehandlung Grdl. Strahlenmedizin - Strahlentherapie, Nuklearmedizin
5
1
GPA3031 Studienarbeit 1
5
1
GPA3001 Praxis 5 - Fachpraxis gemäß Profil
8
1
5
1
GPA3072 Studienarbeit 2
5
1
GPA3098 Bachelorprüfung - Bachelorarbeit (Thesis)
12
1
GPA3099 Bachelorprüfung - Praktische Prüfung mit Fachgespräch
3
1
GPA3x11 Profilmodul 1
7
1
GPA3x21 Profilmodul 2
5
1
GPA3x32 Profilmodul 3
5
1
GPA3x42 Profilmodul 4
5
1
GPA3021
GPA3062
Ärztliche Rechte und Pflichten - Medizinrecht - Sozialmedizin, Gesundheitsfürsorge II
1
Profilmodule
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 12/2011 vom 22.09.2011
576 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
24 / 27
Anlage 3 (zu § 8)
Notendefinitionen und Notenbeschreibungen
Note
Definition
1
„sehr gut“ ausgezeichnet: hervorragende Leistung (1,0 – 1,2)
sehr lobenswert: anerkennenswerte Leistung (1,3-1,5)
2
„gut“
Notenbeschreibung: Die charakteristischen Leistungen jeder Notenstufe sind unten angegeben. Es wird nicht erwartet, dass alle Kriterien bei jeder einzelnen Prüfungsaufgabe abgeprüft werden, insgesamt soll jedoch auf jeder Stufe des Studiengangs/Moduls grundsätzlich jedes Kriterium abgefragt werden, wie dies in den Lernergebnissen der jeweiligen Stufe beschrieben ist, die im „Definitive Course Document“ (= Modulbeschreibung) enthalten sind. Leistung und Ergebnis sind insgesamt hervorragend. Die Arbeit der/des Studierenden übersteigt bei weitem den üblichen Standard. Das typische Leistungsniveau zeichnet sich hierbei aus durch: - tiefgehendes Verstehen/Beherrschen des Lehrstoffs - sehr große Fähigkeiten und Ursprünglichkeit bei der Anwendung von Schlüsselqualifikationen - tiefgehende Fähigkeiten in Analyse, Synthese, Beurteilung und Problemlösung (höhere kognitive Fähigkeiten) - Spitzenleistung im gesamten Spektrum der vorgegebenen fachspezifischen/berufspraktischen Fähigkeiten. Leistung und Ergebnis sind insgesamt von sehr hohem Niveau. Die Arbeit der/des Studierenden ist deutlich oberhalb des üblichen Standards. Das typische Leistungsniveau zeichnet sich hierbei aus durch: - sehr gutes Verstehen/Beherrschen des Lehrstoffs - große Fähigkeiten und Ursprünglichkeit bei der Anwendung von Schlüsselqualifikationen - große Fähigkeiten in Analyse, Synthese, Beurteilung und Problemlösung (höhere kognitive Fähigkeiten) - Sehr gute Leistung im gesamten Spektrum der vorgegebenen fachspezifischen/berufspraktischen Fähigkeiten. Leistung und Ergebnis sind insgesamt erreicht. Die Arbeit der/des Studierenden übersteigt den üblichen Standard. Das
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 12/2011 vom 22.09.2011
577 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
25 / 27
typische Leistungsniveau zeichnet sich hierbei aus durch: - gutes Wissen und Verstehen des Lehrstoffs - Studierende(r) ist sehr kompetent und zeigt Ursprünglichkeit bei der Anwendung von Schlüsselqualifikationen - sehr kompetent in Analyse, Synthese, Beurteilung und Problemlösung (höhere kognitive Fähigkeiten) − eine sehr kompetente Leistung im gesamten Spektrum der vorgegebenen fachspezifischen/berufspraktischen Fähigkeiten.
ausgesprochen kompetente Leistung (1,6 – 2,5)
3
„befriedigend“ zufriedenstellend: kompetente Leistung (2,6 – 3,5)
4
„ausreichend“ Leistungsgrenze („Borderline“): Mindestanforderungen erfüllt (3,6 – 4,0)
Insgesamt eine befriedigende Leistung (gemäß den ausführlich beschriebenen Bewertungs- und Benotungsschemata für jede Prüfung). Die Arbeit der/des Studierenden entspricht dem üblichen Standard. Das typische Leistungsniveau zeichnet sich hierbei aus durch: - zufriedenstellendes Wissen und Verständnis des Lehrstoffs - die Fähigkeit, Schlüsselqualifikationen anzuwenden - Fähigkeit zu Analyse, Synthese, Beurteilung und Problemlösung (höhere kognitive Fähigkeiten) - Beherrschen des definierten Spektrums fachbezogener / berufspraktischer Fähigkeiten Insgesamt ein Leistungsniveau, das nur teilweise die geforderte Kompetenz erreicht. Die Arbeit des Studierenden insgesamt ist im Grenzbereich. Das typische Leistungsniveau zeichnet sich hierbei aus durch: -
wenig befriedigendes fachbezogenes Verständnis des Lehrstoffs
und
- Fähigkeit, Schlüsselqualifikationen anzuwenden - Die Fähigkeit zu Analyse, Synthese, Beurteilung und Problemlösung (höhere kognitive Fähigkeiten) - Beherrschung der meisten der vorgegebenen fachbezogenen / berufspraktischen Fähigkeiten.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 12/2011 vom 22.09.2011
578 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Wissen
26 / 27
5
“nicht ausreichend” Ungenügend: nicht den Anforderungen entsprechend (4,1 – 5,0)
Insgesamt ist das vom Studierenden gezeigte Leistungsniveau deutlich unterhalb der Mindestanforderungen. Das typische Leistungsniveau zeichnet sich hierbei aus durch: - kein oder sehr begrenztes Wissen und/oder Verständnis des Lehrstoffs - kein oder sehr begrenzter Erfolg bei der Anwendung von Schlüsselqualifikationen - kein oder sehr begrenzter Nachweis von Analyse, Synthese, Beurteilung und Problemlösung zu einem gewissen Grad (höhere kognitive Fähigkeiten) - kein oder nur sehr begrenztes Beherrschen der vorgegebenen fachbezogenen / berufspraktischen Fähigkeiten.
Lehrstoff: wird geprüft unter den Gesichtspunkten Wissen, Verstehen, Anwendung. Schlüsselqualifikationen: werden geprüft unter den Gesichtspunkten Kommunikation und Präsentation, mathematische Fähigkeiten, IT und EDV, Interaktion und Gruppenarbeit, eigenständiges Lernen. Höhere kognitive Fähigkeiten: werden geprüft unter den Gesichtspunkten Analyse, Synthese, Beurteilung, Problemlösung. Fachbezogene/berufspraktische Fähigkeiten: werden geprüft unter den Anforderungen des Studiengangs.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 12/2011 vom 22.09.2011
579 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
27 / 27
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Studien‐ und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Physician Assistant / Arztassistent der Dualen Hochschule Baden‐Württemberg
Version: 1.0 Autor: Prof. Reinhold R. Geilsdörfer Letzter Beitrag durch: Kolb Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Satzung (verbindlich) Zielgruppe: Hochschulöffentlichkeit Geltungsbereich: DHBW‐weit Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☐
beschlossen durch
☐
beschlossen durch Vorstand
☒
beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: 16.09.2011)
☒
beschlossen durch Senat (Datum: 13.07.2011)
☐
empfohlen von Fachkommission
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
580 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Seit Veröffentlichung keine Änderungen, Dokument liegt wie verabschiedet vor
Fachkommission Technik Dezember 2012 13.12.12
Leitlinien für Modulpläne der DHBW Studienbereich Technik Im Studienbereich Technik wurde ein gemeinsames Studienmodell erarbeitet, um den Unterkommissionen Leitlinien zur Ausgestaltung der Studien- und Modulpläne zu geben, ohne sich die relevanten Informationen der Kultusministerkonferenz, des Wissenschaftsrats, des Akkreditierungsrats und der ZEvA selbst zusammentragen zu müssen und daraus die für DHBW relevanten Informationen zu extrahieren, bzw. auf die DHBW zu übertragen. Zur Vorbereitung der Akkreditierung legt jeder Studiengang der Fachkommission Technik eine Selbstbeschreibung vor, die gemäß verabschiedeten Dokument-Struktur („Studiengangsbeschreibung“) aufgebaut ist und die hier definierten Leitlinien berücksichtigt. Die Einhaltung der hier vorgestellten Leitlinien wird durch die Fachkommission geprüft. Bei der Einrichtung oder Änderung von Studienangeboten gilt die Prozessbeschreibung „Vorgehensweise und Kriterien für die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen, Studienrichtungen und Vertiefungen (Version II)“, die am 11.06.2010 vom Aufsichtsrat genehmigt wurde. Der Prozess definiert, dass neue Studienangebote (bzw. Änderungen am bestehenden Studienangebot) der Fachkommission zur Prüfung vorgelegt werden müssen. Mit der Einhaltung der hier definierten Regeln zur Entwicklung von Studienangeboten und der Anwendung der entsprechenden Qualitätsinstrumente der DHBW entspricht das Studienangebot
den Anforderungen des Qualifikationsrahmens für deutsche Hochschulabschlüsse vom 21.04.2005 in der jeweils gültigen Fassung;
den Anforderungen der Ländergemeinsamen Strukturvorgaben gemäß § 9 Abs. 2 HRG für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen vom 10.10.2003 in der jeweils gültigen Fassung;
ggf. landesspezifischen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen
ggf. der verbindlichen Auslegung und Zusammenfassung von (1) bis (3) durch den Akkreditierungsrat.
Modularten
Dem Charakter der DHBW entsprechend gibt es Theoriemodule und Praxismodule.
Zu den Praxismodulen zählen die Praxismodule im ersten bis dritten Studienjahr (T1000, T2000 und T3000) und die Bachelorarbeit (T3300). Die Praxismodule werden zentral definiert und sind fixer Bestandteil aller Studiengänge Technik. Die Praxismodule ergeben aufgrund der anrechenbaren Arbeitsbelastung je Studienjahr 20 ECTS.
Alle Theoriemodule werden i.d.R. mit der einheitlichen Größe 5 cr gestaltet. Damit werden in jedem Semester fünf Module zu je 5 cr absolviert. Größere Module sind möglich, kleinere nur in einzelnen wohlbegründeten Ausnahmen!
Zu den Theoriemodulen zählen alle Vorlesungen, Seminare, Übungen, Labore etc. der Theoriephasen an der DHBW. Aufgrund der Workload der Präsenszeiten und des Selbststudiums ergibt sich eine anrechenbaren Arbeitsbelastung je Studienjahr von 50 ECTS-Punkten (=cr) (d.h. 25 ECTS/Semester).
X:\Forschung und Qualitaet\_Seit\Neuer Ordner\final\Anhänge_QM-Handbuch_neu\Neu\Leitlinien Modulpläne DHBW Technik v18.doc
581 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Seite 1 von 8
13.12.12
Fachkommission Technik
Die Unterscheidung der Module in Kernmodule, allgemeine Profilmodule (PM) und lokale Profilmodule hat sich bewährt und wird beibehalten.
Alle Studienangebote eines Studiengangs basieren auf den gleichen Kernmodulen. Die Kernmodule bestimmen die Kerninhalte des Studiengangs, dies sind in erster Linie die Grundlagen, die naturgemäß vorwiegend in den ersten beiden Jahren gelehrt werden, sowie die Praxismodule.
Die allgemeinen Profilmodule definieren die Studienrichtung und werden vornehmlich im zweiten und dritten Studienjahr gelehrt.
Die lokalen Profilmodule werden in der Studienrichtung standortspezifisch und ggf. jährlich definiert und ergänzen das Studienangebot entsprechend der lokalen Bedürfnisse.
Fokussieren die Lokalen Profilmodule die Studienrichtung zu einer fachlichen Spezialisierung so liegt eine Vertiefung der Studienrichtung vor, die über die Fachkommission dem Vorstand angezeigt werden muss. Vertiefungen können von den Standorten beworben werden.
Workload
Im ersten Studienjahr sind über alle Module 27 SWS, im zweiten 25 SWS und im dritten Studienjahr 23 SWS anzustreben.
Es ergeben sich für das Gesamtstudium durchschnittlich 25 SWS x 12 Wochen x 6 Semester = 1800 Präsenzstunden bei einer Gesamt-Workload von 6300 Stunden.
Zusätzlich können freiwillige Studienangebote (Zusatzfächer) bis zu einem Umfang von 6 SWS pro Semester angeboten werden.
Die Gesamtworkload inklusive Praxisphasen ergibt sich damit zu: 1150 WL-Std.
Transfer- und Reflexionszeit
350 WL-Std.
Praxismodul
600 WL-Std.
Akademiezeit
1150 WL-Std.
Transfer- und Reflexionszeit
350 WL-Std.
48h/Woche
Praxis
43h/Woche 20 CP 48h/Woche 50 CP
Praxis
Theorie
Akademiezeit
50 CP
Theorie
43h/Woche
Praxismodul
600 WL-Std.
Akademiezeit
1150 WL-Std.
20 CP 48h/Woche 50 CP
Transfer- und Reflexionszeit
350 WL-Std.
Praxismodul
240 WL-Std.
Bachelor-Arbeit
360 WL-St
Praxis
2. Studienjahr 3. Studienjahr
Theorie
Jedes Modul hat bei 5 cr einen Gesamtlernumfang von 150 Stunden, der im ersten Studienjahr in größerem Umfang, später in kleinerem Umfang aus Präsenzzeiten sowie aus Selbstlernzeiten geleistet wird.
1. Studienjahr
43h/Woche
8 CP 12 CP
Die Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten sind in den Modulbeschreibungen durch die Angabe der geforderten Prüfungsleistungen (Prüfungsart, -umfang und –dauer) zu defiX:\Forschung und Qualitaet\_Seit\Neuer Ordner\final\Anhänge_QM-Handbuch_neu\Neu\Leitlinien Modulpläne DHBW Technik v18.doc
582 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Seite 2 von 8
Fachkommission Technik
13.12.12
nieren. In den Modulbeschreibungen können auch Prüfungsalternativen benannt werden; in diesem Fall wird der Studierende zu Beginn des Semesters darüber informiert, welche der angegebenen Alternativen zutrifft.
Module, Modulgrößen und Prüfungen
Ein Modul ist eine thematisch und zeitlich abgerundete, in sich geschlossene und mit Leistungspunkten belegte Studieneinheit.
Module können in einer Lehrveranstaltung (=Unit) unterrichtet werden. Dies ist die einfachste Vorgehensweise, um eine passende Prüfung zur Lehrveranstaltung zu erzielen, Abstimmungsproblem zwischen Lehrveranstaltungen zu vermeiden und die Abwicklung in DUALIS zu vereinfachen.
Module können bei Bedarf auch in Units unterteilt werden, die unterschiedliche Themenbereiche des Moduls abdecken. Ebenso können durch Units unterschiedliche Lernformen abgebildet werden: z.B. Vorlesungen, Seminare, Übungen und Labore.
In jedem Modul darf es nur eine Modulabschlussprüfung geben aus der die Note für das gesamte Modul ermittelt wird. Einzelne, sehr gut begründete Ausnahmen sind evtl. möglich (z.B. als kritische Erstsemesterprüfung zur Studieneignungsprüfung in zweisemestrigen Modulen).
Eine Modulabschlussprüfung kann sich ggf. aus mehreren Prüfungsformen zusammensetzen, z.B. aus Referat und Klausur, die dem Charakter der jeweiligen Unit entsprechen – diese Kombinationsprüfung ergibt jedoch nur eine gemeinsame Note! Teilklausuren und Teilprüfungsleistungen gibt es nicht!
Die Art und Inhalte der Prüfung orientieren sich an den Qualifikationszielen des Moduls. Daher müssen auch nicht immer alle Units abgeprüft bzw. benotet werden, um das Erreichen der Qualifikationsziele zu überprüfen.
Die Anzahl der Prüfungsleistungen sollte in der Prüfungswoche i.d.R. 5 Prüfungen nicht übersteigen.
Nicht alle Module müssen benotet werden, es sind Module mit nicht-bewerteten Prüfungsleistungen denkbar.
Die Gewichtung der Modulnoten in der Endnote entspricht der cr-Anzahl (Ausnahme Bachelorarbeit).
In die Endnote werden alle Modulnoten des Studiums eingerechnet.
Module sind in der Regel innerhalb eines Semestern, in Ausnahmefällen in zwei Semestern zu absolvieren. Die Ausnahmen von der Regel müssen begründet werden, auf die Prüfungsbelastung und die Mobilität der Studierenden ist zu achten.
Struktur Modulplan
Kernmodule mind. 60%, lokale und allg. PM max. 40% (lokale PM ≤ 20%, allg. PM ≤ 20%) der Credits.
Unterscheidung in Kernmodule, allg. PM und lokale PM wird allen Unterkommissionen dringend empfohlen, um bei der Schaffung neuer Studienangebote auf klaren Strukturen aufbauen zu können.
X:\Forschung und Qualitaet\_Seit\Neuer Ordner\final\Anhänge_QM-Handbuch_neu\Neu\Leitlinien Modulpläne DHBW Technik v18.doc
583 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Seite 3 von 8
13.12.12
Fachkommission Technik
Die Darstellung in der Prüfungsordnung in allgemeiner Form, d.h. mit spezifizierten Kernmodulen und pauschalen PM erlaubt eine bürokratiearme Definition oder Änderung von Studienangeboten (siehe Beispiel am Dokumentenende).
In den allg. und lokalen PM sollten nur Standardunits verwendet werden (Vorschlag: je 75 Stunden Lernzeit). Ein allg. oder lokales PM ergibt sich dann als Kombination von zwei Standardunits oder als eine große Lerneinheit. Auch allg. und lok. PM werden i.d.R. mit einer Prüfung abgeschlossen.
Die lokale PM (und ggf. die allg. PM) werden aus einer studiengangsspezifischen Auswahlliste der Units zusammengestellt (Baukastensystem). Diese Liste wird von den Unterkommissionen geführt und von der Fachkommission Technik genehmigt. Zur Akkreditierung sind die Auswahlliste und die Modulbeschreibungen für alle enthaltenen Module bereitzustellen.
Durch die Standardgröße der Units in den allg. und lokalen PM ergeben sich erhebliche Vorteile in der Definition der Module sowie im operativen Studienbetrieb an allen Standorten an denen verschiedene Studienangebote (auch über Studiengänge hinweg) teilweise gemischt durchgeführt werden.
Praxismodule
Inhalte und Ziele der praktischen Ausbildung sind in den Praxismodulbeschreibungen definiert
Die Studierenden erbringen auf die Praxisphase bezogene Prüfungsleistungen (z.B. Projektarbeiten), die entsprechend der Prüfungsordnung geprüft werden
T1000: Praxis des ersten und zweiten Semesters mit 20cr: unbenoteter Projektbericht
T2000: Praxis des dritten und vierten Semesters mit 20cr: 1. benotete Prüfungsleistung aus Projektarbeit; 2. benotete Prüfungsleistung Mündliche Prüfung
T3000: Praxis des fünften Semesters mit 8 cr: benotete Prüfungsleistungen aus Projektarbeit
T3300: Bachelorarbeit aus Praxis des sechsten Semesters mit 12 cr = 360 h Umfang (fix 12 Wochen); Bachelorarbeit mit betrieblichem und akademischem Betreuer mit zwei Gutachten
Bevor potentielle Ausbildungsstätten als Dualer Partner zugelassen werden, werden diese einer Eignungsprüfung anhand definierter Kriterien unterzogen (siehe „Richtlinien für die Eignungsvoraussetzungen und das Zulassungsverfahren von Praxispartnern (Ausbildungsstätten) der Dualen Hochschule Baden-Württemberg für ein Bachelor-Studium (Amtliche Bekanntmachungen Nr. 10/ 2010, 5. Oktober 2010)“). Die Eignungsvoraussetzungen für Ausbildungsstätten sehen Bestimmungen zur sachlichen und persönlichen Ausstattung der Praxispartner, zu Qualifikationen des Ausbildungspersonals, zur Gliederung der Praxisausbildung durch den Einsatz von Ausbildungsübersichten bis hin zu Lernzielvereinbarungen sowie Regelungen in zeitlicher Hinsicht vor.
Die Studierenden reichen einmal jährlich eine „Darstellung und Reflexion der Praxisphasen“ ein, anhand derer überprüfbar ist, ob die vereinbarten Rahmenstudienpläne für die Praxis eingehalten wurden.
Mithilfe des Reflexionsberichts können Rückschlüsse darüber gezogen werden, inwiefern der Studierende den Theorie-Praxis-Transfer in ihrer Ausbildung vollziehen. Die Module für die Praxisphasen und die Bachelorarbeit sind für alle Studiengänge Technik gleich und werden allgemein definiert.
X:\Forschung und Qualitaet\_Seit\Neuer Ordner\final\Anhänge_QM-Handbuch_neu\Neu\Leitlinien Modulpläne DHBW Technik v18.doc
584 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Seite 4 von 8
Fachkommission Technik
13.12.12
Studierbarkeit
Im ersten Studienjahr sind 27 SWS, im zweiten 25 SWS und im dritten Studienjahr 23 SWS anzustreben.
Mit unterschiedlichen SWS pro Semester ergeben sich bei konstanten ECTS unterschiedliche Präsenzstunden pro Credit. Auch innerhalb einzelner Semester kann die Relation von Präsenzstunden zu Selbststudium je nach Fach unterschiedlich sein.
In einzelnen Modulen können weiterhin Lernzeiten in der vorherigen oder nachgelagerten Praxis vorgesehen werden. Dies kann durch Vorbereitung auf einzelne Units (z.B. Mathe) oder durch Integration nachgelagerter Zeiten (z.B. für Programmentwürfe o.ä. über die Praxisphasen) dargestellt werden. Auch bei großen Studienarbeiten, Referaten o.ä. können diese Stunden eingeplant werden und die Verzahnung von Theorie und Praxis unterstützt werden.
Flexibilität
An der DHBW ist gegenüber anderen Hochschulen eine hohe Flexibilität wünschenswert, um auf lokalen Anforderungen der Partnerunternehmen eingehen zu können und auch die Potentiale und Restriktionen des hohen Anteils von nebenberuflichen Dozenten nutzen zu können.
Die Anzahl der Lernstunden in einem Modul sollte ±10% den Vorgaben des Curriculums entsprechen, so dass unter Berücksichtung vernünftiger Rundung die ECTS-Punkte den tatsächlichen Lernstunden entsprechen.
Um Wissenslücken aus der Schulzeit zu beheben und weitere Studienangebote zu machen, sind in allen Semestern freiwillige Zusatzfächer im Umfang von bis zu 6 SWS möglich. Hierfür kann auch das Instrument des Beleiteten Selbststudiums genutzt werden.
Die o.g. Flexibilität wird in den Curricula nicht abgebildet, da sie operativ nach Standort und Jahr unterschiedlich genutzt wird. Für das Verständnis der Umsetzungsmöglichkeiten ist das Verständnis zur Flexibilität jedoch notwendig.
Die Standorte erhalten durch die lokalen PM die Möglichkeit die Studieninhalte im Umfang von von max. 20% des Gesamtcurriculums, d.h. z.B. 35 ECTS = 7 Module à 5 ECTS auf die Bedürfnisse der Partnerunternehmen anzupassen!
Wahlmodule bei den allg. und lokalen Profilmodulen erhöhen die Flexibilität!
Sonstiges
Die Möglichkeiten zur Anerkennung von extern erbrachten Leistungen und zum Nachteilsausgleich sind in der Prüfungsordnung geregelt. Die Zulassung zum Studium ist durch die entsprechenden Zulassungs- und Immatrikulationssatzung geregelt. Wird ein Studienangebot entwickelt, welches in den Punkten Anerkennung oder Zulassungsvoraussetzungen besondere Regulierungen vorsieht, ist dies zu dokumentieren.
Studienangebote, die eine besondere internationale Ausrichtung aufweisen, stellen dies in der Studiengangsbeschreibung unter der „Zielsetzung“ (4.1), ggf. dem Profil(4.2) und in der Konzeption des Studiengangs (4.3) dar.
Studienangebote die eine besondere didaktische Konzeption aufweisen, (wie z.B. Distance Learning-Angebote) stellen dies in der Studiengangsbeschreibung unter der „Zielsetzung“ (4.1), ggf. dem Profil(4.2) und in der Konzeption des Studiengangs (4.3) heraus.
Bei Studiengängen, die auf staatlich reglementierte Berufe vorbereiten, ist herauszustellen, wie die staatliche Anerkennung des Abschlusses gewährleistet wird.
X:\Forschung und Qualitaet\_Seit\Neuer Ordner\final\Anhänge_QM-Handbuch_neu\Neu\Leitlinien Modulpläne DHBW Technik v18.doc
585 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Seite 5 von 8
13.12.12
Fachkommission Technik
Darstellung Prüfungsordnung
Die Prüfungsordnung sollte mit benannten Kernmodulen und unbenannten Profilmodulen ausgestaltet werden.
Studienrichtungen und Vertiefungen des Studienbereichs Technik werden in der Prüfungsordnung nicht aufgeführt. Diese Information ist in den Akkreditierungsunterlagen enthalten und wird von der Fachkommission für alle internen und externen Zwecke gepflegt.
Modulplan Studiengang Kernkraftwesen (Fiktives Beispiel) Studienjahr Semester
1
2
1
2
3
3
4
5
Σ
6
Kernmodule (Kx) K1 (5)
K6 (5)
K9 (5)
K12 (5)
K2 (5)
K7 (5)
K10 (5)
K13 (5)
K3 (5)
K8 (5)
K11 (5)
K14 (5)
Kernmodule
K4 (5) K5 (5) Credits
20
20
15
10
5
0
70 60
Praxis I (20)
Praxis II (20)
Praxis III (8) BA (12)
58
45
27
Credits (Kern)
130 (62%)
Allgemeine (APx) und Lokale Profilmodule (LPx) AP1 (5) AP2 (5) AP3 (5)
LP1 (5)
AP4 (5)
AP6 (5)
AP8 (5)
AP5 (5)
AP7 (5)
AP9 (5)
LP2(5)
LP3 (5)
LP5 (5)
LP4 (5)
LP6 (5) LP7 (5)
Credits (Profil) PL SWS
5
5
10
15
20
25
4+P
6
5+P
5
5+P
5+B
27
27
25
25
23
23
Credits (gesamt)
X:\Forschung und Qualitaet\_Seit\Neuer Ordner\final\Anhänge_QM-Handbuch_neu\Neu\Leitlinien Modulpläne DHBW Technik v18.doc
586 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Allgemeine Profilmodule 45 (21%) Lokale Profilmodule 35 (16%) 80 (38%)
210 (100%)
Seite 6 von 8
13.12.12
Fachkommission Technik Prüfungsordnung Studiengang Kernkraftwesen (Fiktives Beispiel) Code
Modulname/Lehrveranstaltung
TKKW1001 TKKW1002 TKKW1003 TKKW1004 TKKW1005 TKKW1006 TKKW1007 TKKW1008 T1000 TKKW2009 TKKW2010 TKKW2011 TKKW2012 TKKW2013 T2000 TKKW3014 T3000 T3300
Mathematik I Physik I Thermodynamik Technische Mechanik Elektrotechnik Mathematik II Physik II Werkstoffkunde Praxis I Thermodynamik II Kernphysik I Strömungslehre Kernphysik II Strömunglehre II Praxis II Reaktortechnik Praxis III Bachelorarbeit
TKKW1101 TKKW1102 TKKW2103 TKKW2104 TKKW2105 TKKW3106 TKKW3107 TKKW3108 TKKW3109 TKKW2201 TKKW2202 TKKW2203 TKKW3204 TKKW3205 TKKW3206 TKKW3207
Anzahl der benoteten PL
ECTSPunkte
Anzahl der unbenoteten PL
5 5 5 5 5 5 5 5 8 5 5 5 5 5 20 5 20 12
1 1 1 1 1 1 1 1 0 1 1 1 1 1 1 1 1 1
0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Allgemeines Profilmodul 1 Allgemeines Profilmodul 2 Allgemeines Profilmodul 3 Allgemeines Profilmodul 4 Allgemeines Profilmodul 5 Allgemeines Profilmodul 6 Allgemeines Profilmodul 7 Allgemeines Profilmodul 8 Allgemeines Profilmodul 9
5 5 5 5 5 5 5 5 5
1 1 1 1 1 1 1 1 1
0 0 0 0 0 0 0 0 0
Lokales Profilmodul 1 Lokales Profilmodul 2 Lokales Profilmodul 3 Lokales Profilmodul 4 Lokales Profilmodul 5 Lokales Profilmodul 6 Lokales Profilmodul 7
5 5 5 5 5 5 5
1 1 1 1 1 1 1
0 0 0 0 0 0 0
210
X:\Forschung und Qualitaet\_Seit\Neuer Ordner\final\Anhänge_QM-Handbuch_neu\Neu\Leitlinien Modulpläne DHBW Technik v18.doc
587 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Seite 7 von 8
Titel: Leitlinien für Modulpläne in der DHBW Technik
Version: 1.0 Autor: Prof. Dr. J. Frech Letzter Beitrag durch: Frech Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Richtlinie (verbindlich) Zielgruppe: Fachkommissionen und Unterkommissionen Technik Geltungsbereich: Studienbereich Technik Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒ Verabschiedet von:
freigegebene Version
☐
beschlossen durch
☒
beschlossen durch Vorstand (Datum: 05.04.2011)
☐
beschlossen durch Aufsichtsrat
☐
beschlossen durch Senat
☐
empfohlen von Fachkommission
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Seit Veröffentlichung keine Änderungen, Dokument liegt wie verabschiedet vor
1.1
Grafik zum Workloadmodell wird im Studienmodell Technik aufgenommen.
588 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
DUALE HOCHSCHULE BADEN-WÜRTTEMBERG
Studienbereich Technik
STUDIENGANGSBESCHREIBUNG
[Bachelor-Studiengang]
[Titel Name Unterkommissionsvorsitzender] [Titel Name GF Fachkommission] [Datum]
589 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
[Studiengang]
DUALE HOCHSCHULE BADEN-WÜRTTEMBERG
Beantragungsdeckblatt Beantragt wird:
Studiengang Studienrichtung (nur Bachelor) Profil (nur Master) Vertiefung (nur Bachelor) Neues Studienangebot Umwidmung/Erweiterung Studienangebot Änderung Studienangebot Aufhebung Studienangebot
Name des Studienangebots Änderung Prüfungsordnung:
Ja
Nein
Kooperationsvertrag:
Ja
Nein
Wird ein Anerkennungsmodell genutzt:
Ja
Nein
590 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
1
[Studiengang]
Inhaltsverzeichnis INHALTSVERZEICHNIS
2
1
EINFÜHRUNG
4
1.1
KURZBESCHREIBUNG DES STUDIENGANGS
4
2
STRUKTURMERKMALE
4
2.1.1 ABSCHLUSS UND ECTS-PUNKTE
4
2.1.2 REGELSTUDIENZEIT
4
2.1.3 STUDIENFORM UND AUSRICHTUNG
4
2.1.4 ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN UND ANERKENNUNGSMÖGLICHKEITEN
4
2.1.5 ANSCHLUSSMÖGLICHKEITEN
4
2.1.6 MITWIRKENDE STANDORTE, DURCHFÜHRUNGSSTANDORTE
4
2.1.7 STUDIENRICHTUNGEN, VERTIEFUNGEN
5
2.1.8 VERBINDUNG, ABGRENZUNG ZU ANDEREN STUDIENANGEBOTEN
5
2.1.9 AUFNAHMEKAPAZITÄT
5
3
BEGRÜNDUNG FÜR DAS STUDIENANGEBOT
5
3.1
PROGNOSE ZUR ENTWICKLUNG DER STUDIERENDENZAHLEN
5
3.2
BERUFSFELDBEZOGENE NACHFRAGE
5
3.3
DARLEGUNG DER BERUFLICHEN ENTWICKLUNG DER ABSOLVENTEN
5
4
ZIELSETZUNG, QUALIFI KATIONSZIELE UND KOMPETENZEN
6
4.1
ZIELGRUPPE
6
4.2
ZIELSETZUNG
6
4.3
SACHKOMPETENZ
6
4.4
SELBSTKOMPETENZ
6
4.5
SOZIAL-ETHISCHE KOMPETENZ
6
4.6
ÜBERGREIFENDE HANDLUNGSKOMPETENZ
7
5
KONZEPTION UND CURRICULUMSGESTALTUNG
7
591 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
2
[Studiengang]
5.1
FACHWISSENSCHAFTLICHER BEZUG
7
5.2
QUALIFIKATIONSZIELE
7
5.3
DUALITÄT DES STUDIUMS
8
5.4
STUDENTISCHE ARBEITSBELASTUNG
8
5.5
BESONDERE LEHR- UND LERNMETHODEN
8
5.6
INTERNATIONALITÄT
8
5.7
KOOPERATIONEN
8
5.8
MODULÜBERSICHT, STUDIENVERLAUFSPLAN, AUSBILDUNGSPLAN ETC.
8
5.8.1 MODULÜBERSICHT
8
5.8.2 STUDIENVERLAUFSPLAN
9
5.8.3 RAHMENSTUDIENPLÄNE
9
5.8.4 RAHMENAUSBILDUNGSPLAN
9
5.8.5 MODULBESCHREIBUNGEN
10
5.8.6 ANLAGEN
10
592 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
3
[Studiengang]
1
Einführung
2.1.3
Studienform und Ausrichtung
Bitte benennen Sie die spezifische Studienform und Ausrichtung des Studiengangs.
1.1 Kurzbeschreibung des Studiengangs Bitte beschreiben Sie kurz den BachelorStudiengang (ca. halbe Seite):1
2.1.4
Zulassungsvoraussetzungen Anerkennungsmöglichkeiten
und
Bitte berücksichtigen Sie die folgenden Leitfragen: Welche Zulassungsvoraussetzungen liegen vor? Gibt es Besonderheiten in der Zulassung? Werden Anerkennungsmodelle durchgeführt?
2
4
Strukturmerkmale 2.1.5
2.1.1
Abschluss und ECTS-Punkte
Bitte geben Sie Abschlussgrad und Anzahl der ECTS-Punkte an, die mit Abschluss vergeben werden.
2.1.2
Anschlussmöglichkeiten
Bitte berücksichtigen Sie die folgende Leitfrage: Welche Anschlussmöglichkeiten an weiterführende Studienangebote an der DHBW und an anderen Hochschulen bestehen für den Absolventen?
Regelstudienzeit
Bitte geben Sie die Regelstudienzeit zuzüglich der Bachelorarbeit an.
2.1.6
Mitwirkende Standorte, Durchführungsstandorte
Bitte führen Sie auf, an welchen Standorten der Studiengang an der DHBW angeboten wird.
1
Bearbeitungshinweise / Leitfragen werden schwarz und kursiv kenntlich gemacht.
593 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
[Studiengang]
2.1.7
Studienrichtungen, Vertiefungen
Bitte führen Sie auf, in welchen Studienrichtungen und Vertiefungen der Studiengang an der DHBW angeboten wird.
2.1.8
Planung Akquisetätigkeit unter Studierenden: Welche besonderen Akquisetätigkeiten zur Gewinnung von Studienbewerbern sind geplant? Einschätzung der Attraktivität des Studiengangs: Wie attraktiv wird der Studiengang eingeschätzt?
Verbindung, Abgrenzung zu anderen Studienangeboten
Bitte legen Sie die Verbindung / Abgrenzung zu bestehenden / herkömmlichen Studienangeboten dar unter Berücksichtigung der Charakteristika für Bachelor-Studiengänge der DHBW.
3.2 Berufsfeldbezogene Nachfrage
Bitte berücksichtigen Sie die folgende Leitfrage: Wie wird die berufsfeldbezogene Nachfrage eingeschätzt?
2.1.9
Aufnahmekapazität
Bitte legen Sie dar, wie viele Studierende aufgenommen werden können, auch unter Angabe der Kursgröße.
3.3 Darlegung der beruflichen Entwicklung der Absolventen Bitte berücksichtigen Sie die folgenden Leitfragen:
3
Begründung für das Studienangebot
Was sind spezifische Einsatzfelder für den Absolventen? Wie sieht eine Arbeitsmarktprognose aus?
3.1 Prognose zur Entwicklung der Studierendenzahlen Bitte berücksichtigen Sie die folgenden Leitfragen: Wie viele Studierende werden in den nächsten 3 Jahren erwartet?
594 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Welche beruflichen Entwicklungsperspektiven bieten sich für den Absolventen?
5
[Studiengang]
4
Zielsetzung, Qualifi kationsziele und Kompetenzen
4.1 Zielgruppe
Bitte berücksichtigen Sie die folgende Leitfrage:
Problemlösungsmethoden beherrscht der Absolvent? Ist der Absolvent in der Lage, die eigene Arbeit auszuwerten und die Resultate anderen zugänglich zu machen? (Fähigkeiten zur Analyse und Synthese) Kann der Absolvent berufliche Anliegen gegenüber Dritten verteidigen?
An wen richtet sich der Studiengang? Bitte legen Sie ggf. Besonderheiten/Abweichungen dar.
4.4 Selbstkompetenz
4.2 Zielsetzung
Bitte berücksichtigen Sie die folgenden Leitfragen:
Bitte berücksichtigen Sie die folgenden Leitfragen:
Kann der Absolvent mit anderen Fachleuten zusammenarbeiten?
Welche Zielsetzung ergibt sich für den Studiengang in Zuordnung zum Leitbild der DHBW?
Inwiefern weist der Absolvent interkulturelle Kompetenzen (Spracherwerb, interkulturelle Kommunikation) auf?
Welche Kompetenzen soll der Studiengang bei den Studierenden aufbauen?
Inwiefern hat er folgende Kompetenzen eingeübt: Beziehungsfähigkeit, Rollenflexibilität, Teamfähigkeit, Kritikfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Selbstreflexion, Belastbarkeit
4.3 Sachkompetenz
Bitte berücksichtigen Sie die folgenden Leitfragen: Welche Theorien, Modelle und wissenschaftlichen Ansätze soll der Absolvent in Wissenschaft und Praxis anwenden können? Welche fachbereichs- und berufsspezifischen
595 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
4.5 Sozial-ethische Kompetenz
Bitte berücksichtigen Sie die folgenden Leitfragen: Kann der Absolvent die Theorien, Modelle und Methoden in ihrer Bedeutung für die Gesell-
6
[Studiengang]
schaft kritisch reflektieren (z.B. in Bezug auf die Fragen: Mensch in der Arbeitsgesellschaft, Globalisierung und Produktionsbedingungen im Inund Ausland, Schnittstelle Mensch/ Maschine, Risikoabschätzung und Technikfolgenabschätzung, Datenschutz, Urheberrechte, Umweltschutz, Nachhaltigkeit, Ethik in der Forschung, Wirtschaftsethik) Reflektiert der Absolvent die eigenen Entscheidungen unter sozial-ethischen Gesichtspunkten und kann er sich in einem Diskurs positionieren?
5
Konzeption und Curriculumsgestaltung
5.1 Fachwissenschaftlicher Bezug
Bitte legen Sie den fachwissenschaftlichen Bezug dar.
Ist der Absolvent sich über seine Verantwortung in seinem Handeln bewusst?
4.6 Übergreifende Handlungskompetenz Bitte berücksichtigen Sie die folgenden Leitfragen: Inwiefern verfügt der Absolvent über effiziente Arbeitstechniken (Zeitmanagement, Wissenserwerb, Entscheidungsfindung, Problemlösungstechniken, Projektmanagement) Inwiefern hat der Absolvent Lernfähigkeit, sich Selbstständigkeit, Flexibilität und Kreativität im Arbeiten angeeignet? Inwiefern ist der Absolvent in der Lage, sich interne und externe Ressourcen erschließen?
5.2 Qualifikationsziele
Bitte legen Sie dar, wie sich die studiengangspezifischen Qualifikationsziele curricular abbilden. Bitte schätzen Sie ein, inwieweit der Studiengang den folgenden Anforderungen entspricht:
den Anforderungen des Qualifikationsrahmens für deutsche Hochschulabschlüsse vom 21.04.2005, den Anforderungen der Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen vom 10.10.2003 i.d.F. vom 04.02.2010,
in der verbindlichen Auslegung und Zusammenfassung durch den Akkreditierungsrat.
596 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
7
[Studiengang]
5.3 Dualität des Studiums
Bitte stellen Sie dar, wie die Verzahnung von Theorie und Praxis im Studiengang erfolgt.
5.6 Internationalität
Bitte berücksichtigen Sie die folgenden Leitfragen: Welche Besonderheiten sind im Studiengang zu erwarten im Hinblick auf Internationalität, wie z.B.: Kooperation mit ausländischen Hochschulen, Möglichkeiten von Auslandssemestern, Fremdsprachige Studienangebote, Praxis im Ausland, Dozenten aus dem Ausland etc.?
5.4 Studentische Arbeitsbelastung
Bitte berücksichtigen Sie die folgenden Leitfragen: Wie sind die Selbst- und Präsenzstudienzeiten organisiert? Entspricht die studentische Arbeitsbelastung derer eines dualen, berufsintegrierenden Bachelor-Studiums unter Berücksichtigung der erwarteten Wochenarbeitszeit?
5.7 Kooperationen
Bitte berücksichtigen Sie die folgenden Leitfragen: Inwiefern wird das Studienangebot in Kooperation mit einer anderen Einrichtung durchgeführt? Wie ist die Kooperation geplant?
5.5 Besondere Lehr- und Lernmethoden Bitte berücksichtigen Sie die folgenden Leitfragen: Welche didaktische Konzeption und vorgesehene Lehrmethoden sowie Besonderheiten sind im Hinblick auf zu erreichende Qualifikationsziele zu beachten? [z.B.: Integration Praxis, Exkursionen, Labore, Transferberichte, DHBWSpezifische Lehr- und Lernmethoden]
597 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
5.8 Modulübersicht, Studienverlaufsplan, Ausbildungsplan etc. 5.8.1
Modulübersicht
Bitte fügen Sie die Modulübersicht des Studiengangs ein (vgl. Beispiel). Die Modulübersichtstabelle zeigt alle Module, die im Studiengang von den Studierenden belegt werden müssen, bzw. als Wahloptionen zur Verfügung stehen. Die Tabelle zeigt an, welche
8
[Studiengang]
Prüfungsformen in den Modulen eingesetzt werden, wie das Verhältnis von Präsenz-Studium und Eigenstudium festgelegt ist, wie viele ECTSPunkte erworben werden können und wer Modulverantwortlicher ist.
wie die allgemeinen Profilmodule der Studienrichtung und die lokalen Profilmodule im Studienverlauf integriert sind.
Bitte fügen Sie den Rahmenstudienplan der Studienrichtung ein (vgl. Beispiel). 5.8.2
Studienverlaufsplan
Bitte fügen Sie den Studienverlaufsplan zum Studiengang ein (vgl. Beispiel). Der Studienverlaufsplan des Studiengangs zeigt an
welche Module in welchem Semester belegt werden,
wie viele Stunden Präsenz und Selbststudium in einem Modul einzuplanen sind,
wie viele ECTS-Punkte für ein Modul vergeben werden.
5.8.3
Rahmenstudienpläne
Bitte fügen Sie den Rahmenstudienplan des Studiengangs ein (vgl. Beispiel).
Der Rahmenstudienplan definiert die allgemeinen Profilmodule, die an allen Standorten realisiert werden. Für die lokalen Profilmodule werden an jedem Standort aus der Liste der Module und Units zur Ausgestaltung der lokalen Profilmodule, Module und Units ausgewählt (Baukastensystem).
5.8.4
Bitte fügen Sie den Rahmenausbildungsplan ein (vgl. Hinweise dazu). Der Rahmenausbildungsplan zeigt an, welche zentralen Inhalte in der Praxis gelehrt werden und spezifiziert damit die Inhalte der Praxis-Module des Studienbereichs Technik. Bitte beachten Sie die folgenden Hinweise:
Der Rahmenplan orientiert sich an den theoretischen Schwerpunkten in den einzelnen Semestern und dient als Grundlage für die Ausgestaltung des betrieblichen Ausbildungsplans.
Der betriebliche Ausbildungsplan sollte zeitlich und inhaltlich an die Besonderheiten des jeweiligen Ausbildungsunternehmens angepasst werden. Dabei sind betriebliche Schwerpunktsetzungen und Anpassungen möglich und es kann auch von der zeitlichen Abfolge des Rahmenplans abgewichen werden.]
Der Rahmenstudienplan zeigt an
welche Module in welchem Semester belegt werden,
welche Dauer die Module haben,
mit welcher Prüfung die Module abschließen,
wie viele Stunden Präsenz und Selbststudium in einem Modul einzuplanen sind,
wie viele ECTS-Punkte für ein Modul vergeben werden.
598 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Rahmenausbildungsplan
9
[Studiengang]
5.8.5
Modulbeschreibungen
Bitte fügen Sie die Modulbeschreibungen des Studiengangs ein (vgl. Muster für Modulbeschreibungen).
5.8.6
Anlagen
10
599 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
[Studiengang]
Dies ist ein Beispiel für eine Modulübersichtstabelle: Kernmodule (ggf. mit Units)
Semester
Prüfungsformen
Workload
Credit Points
Lehrveranstaltungsstunden
Selbststudiumsstunden
78
102
Modulbeauftragte
Spezielle Betriebswirtschaftslehre I Einführung und Einlagengeschäft
1
Kl
6
(S-BWL I – I)
Prof. Dr. O. Weidmann
Einführung Bankbetriebslehre
TKl
52
68
Prof. W. Wössner
Einlagengeschäft und Zahlungsverkehr /
TKl
26
34
(DHBW-MOS)
Kl
91
119
Börsen- und Wertpapiergeschäft
TKl
65
85
Prof. Dr. O. Weidmann
Anlageberatung und Vermögens-
TKl
26
34
Prof. W. Wössner
E-Banking Anlagegeschäft (S-BWL I – II)
2
7
(DHBW-MOS)
verwaltung Kreditgeschäft (S-BWL I – III)
3
Kl
117
153
9
Grundlagen des Kreditgeschäfts
TKl
52
68
Prof. Dr. O. Weidmann
Kreditsicherheiten
TKl
32
42
(DHBW-MOS)
Baufinanzierung und Privatkundenge-
TKl
33
43
Prof. E. Hilger (DHBW-VS)
schäft
Auslandsgeschäft und Bankrech-
4
Kl
117
153
9
nungswesen (S-BWL I- IV)
Prof. Dr. O. Weidmann
Auslandsgeschäft
TKl
Bankrechnungswesen und
TKl
65 52
85
(DHBW-MOS)
68
Prof. Dr. F. Sobirey (DHBW-MA)
Bankjahresabschluss
Bankmanagement
5+6
Kl
60
90
5
(S-BWL I – V/1)
Prof. Dr. O. Weidmann (DHBW-MOS) Prof. Dr. M. Goeke (DHBW-S)
Bankcontrolling
5+6
Kl
60
90
5
(S-BWL I – V/2)
Prof. Dr. O. Weidmann (DHBW-MOS) Prof. Dr. F. Lohmann (DHBW-HDH)
Bankmarketing (S-BWL I – V/3)
5+6
Kl
48
72
4
Prof. Dr. O. Weidmann (DHBW-MOS) Prof. Dr. F. Lohmann
600 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
11
[Studiengang]
(DHBW-HDH)
Bei den Studiengängen werden der Vollständigkeit halber auch die allgemeinen Module Technik und die Praxismodule ggf. samt Units aufgeführt (T1000, T2000, T3000, T3100, ggf. T3200, T3300). Allg, Profilmodule [der Studienrichtung 1] (ggf. mit Units)
Semester
Prüfungsformen
Workload
Credit Points
Modulbeauftragte
Lehrveranstaltungsstunden
Selbststudiumsstunden
Kl
120
180
Vertiefung Wertpapiergeschäft
TKl
36
54
Prof. Dr. O. Weidmann
Vertiefung Kreditgeschäft und Unterneh-
TKl
48
72
(DHBW-MOS)
Fachliche Vertiefung im Bankbetrieb
5+6
10
(S-BWL II)
Prof. K. Grimm
mensfinanzierung Vertiefung Firmenkundengeschäft
TKl
36
54
TKl
36
54
T
65
85
(DHBW-KA)
(alternativ) Vertiefung Privatkundengeschäft
12
(alternativ) Angewandte Theorie I (AWT I)
1+2
5
Prof. W. Wössner
Kommunikation und Rhetorik
1
39
51
Prof. Dr. O. Weidmann
Verkaufstraining
2
26
34
(DHBW-MOS)
52
68
Angewandte Theorie II (AWT II)
3+4
T
4
Prof. W. Wössner
Präsentation und Visualisierung
3
26
34
Prof. Dr. O. Weidmann
Moderations- und Konflikttraining
4
26
34
(DHBW-MOS)
48
72
Angewandte Theorie III
5+6
T
4
(AWT III)
Prof. W. Wössner
Assessment Center
5
24
36
Prof. Dr. O. Weidmann
Bankmanagement-Seminar
6
24
36
(DHBW-MOS)
Finanzdienstleistungen (PF)
3+4
Kl
52
68
Grundlagen des Bauspargeschäfts
3
TKl
26
34
Prof. Dr. O. Weidmann
Grundlagen des Versicherungsgeschäfts
4
TKl
26
34
(DHBW-MOS)
Semester
Prüfungsformen
Allg, Profilmodule [der Studienrichtung 2] (ggf. mit Units)
601 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Workload Lehrveranstaltungs-
Selbststudiumsstunden
4
Credit Points
Prof. W. Wössner
Modulbeauftragte
[Studiengang]
stunden
Fachliche Vertiefung im Bankbetrieb
5+6
Kl
120
180
10
Vertiefung Wertpapiergeschäft
TKl
36
54
Prof. Dr. O. Weidmann
Vertiefung Kreditgeschäft und Unterneh-
TKl
48
72
(DHBW-MOS)
(S-BWL II)
Prof. K. Grimm
mensfinanzierung Vertiefung Firmenkundengeschäft
TKl
36
54
TKl
36
54
T
65
85
(DHBW-KA)
(alternativ) Vertiefung Privatkundengeschäft (alternativ) Angewandte Theorie I (AWT I)
1+2
5
Prof. W. Wössner
Kommunikation und Rhetorik
1
39
51
Prof. Dr. O. Weidmann
Verkaufstraining
2
26
34
(DHBW-MOS)
52
68
Angewandte Theorie II (AWT II)
3+4
T
4
Prof. W. Wössner
Präsentation und Visualisierung
3
26
34
Prof. Dr. O. Weidmann
Moderations- und Konflikttraining
4
26
34
(DHBW-MOS)
48
72
Angewandte Theorie III
5+6
T
4
(AWT III)
Prof. W. Wössner
Assessment Center
5
24
36
Prof. Dr. O. Weidmann
Bankmanagement-Seminar
6
24
36
(DHBW-MOS)
Finanzdienstleistungen (PF)
3+4
Kl
52
68
Grundlagen des Bauspargeschäfts
3
TKl
26
34
Prof. Dr. O. Weidmann
Grundlagen des Versicherungsgeschäfts
4
TKl
26
34
(DHBW-MOS)
[usw. für alle Studienrichtungen]
602 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
4
Prof. W. Wössner
13
[Studiengang]
Ein möglicher Studienverlaufsplan/Rahmenstudienplan für einen Studiengang sieht wie folgt aus:
4
K Controlling
5
4
K
Unternehmensführung
5
5
K
5
4
QualitätsK management
5
4
K Studienarbeit
5
1
S
5
5
PB Bachelorarbeit
12
PL
PL
5
SWS
SWS
Semester 6
Semester 5
ECTS
ECTS
Finanz- und Rechnungswesen
PL
K
SWS
4
Semester 4
ECTS
PL
23.09.2010 SWS
Semester 3
ECTS
PL
K Mathematik 2
SWS
PL
6
Semester 2
ECTS
SWS
ECTS
Wirtschaftsingenieurwesen - allgemeine Struktur (Kernmodule) Semester 1 Kernmodule Mathematik 1
5
ABWL VWL
4 5
Informationstechnik
4
ABWL
5
5
K Technische Physik
5
4
K
K
3
Praxis 1
Projektmanagement Informationstechnik
5
Praxis 1
20
3
5
Finanz- und Rechnungswesen
3 5
4
K Recht
K
Marketing
PA Praxis 2
20
K PB Praxis 3
8
BA
Allgemeine Profilmodule APM 3
5
5
K APM 6
5
5
K APM 8
APM 1
5
5
K APM 4
5
5
K APM 7
5
4
K
APM 2
5
5
K APM 5
5
5
K
5
5
K APM 9
5
4
K APM 10
5
5
K
Lokale Profilmodule
K
lpm
4
50 27 Jahr 1:
6
70 54 10
Gesamtsumme
3
LPM 1
5
3
K LPM 3
LPM 2
2
LPM 2
5
4
K LPM 4
2
LPM 4
5
4
K
LPM 5
2
LPM 5
5
4
K
LPM 6
2
LPM 6
5
4
K
20 25
3 Jahr 2:
50 25
5
70 50
8
28 23
3 Jahr 3:
42 23
4
70 46
7 25
20 27
LPM 1
150
Ges.summe/Jahr
5
210
Ges.summe/Sem.
5
14
603 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
[Studiengang]
Dies sind Beispiele für Studienverlaufspläne für Studienrichtungen:
Internationaler Technischer Vertrieb Allgemeine Profilmodule 5
5
K Konstruktionslehre 2
5
5
K Elektrotechnik
Werkstoffkunde
5
5
K Fertigungstechnik
Konstruktionslehre 1
5
5
K Produktion und Logistik
5
4
K
Techn. Mechanik 1
5
5
K Techn. Mechanik 2
5
5
K
5
5
K Techn. Einkauf
5
4
K Techn. Vertrieb
5
5
K
5
5
K Techn. Einkauf
5
4
K Techn. Vertrieb
5
5
K
5
5
K Techn. Einkauf
5
4
K Techn. Vertrieb
5
5
K
5
5
K Techn. Einkauf
5
4
K Techn. Vertrieb
5
5
K
Produktion und Logistik Allgemeine Profilmodule 5
5
K Konstruktionslehre 2
5
5
K Elektrotechnik
Werkstoffkunde
5
5
K Fertigungstechnik
Konstruktionslehre 1
5
5
K Produktion und Logistik
5
4
K
Techn. Mechanik 1
5
5
K Techn. Mechanik 2
5
5
K
5
5
K Konstruktionslehre 2
5
5
K Elektrotechnik
5
4
K
Elektrotechnik
15
Allgemeine Profilmodule Konstruktionslehre 1 Werkstoffkunde
5
5
K Fertigungstechnik
5
5
K Produktion und Logistik
Techn. Mechanik 1
5
5
K Techn. Mechanik 2
5
5
K
Verfahrenstechnik Allgemeine Profilmodule 5
5
K Konstruktionslehre 2
5
5
K Elektrotechnik
Werkstoffkunde
5
5
K Fertigungstechnik
Konstruktionslehre 1
5
5
K Produktion und Logistik
5
4
K
Techn. Mechanik 1
5
5
K Techn. Mechanik 2
5
5
K
[Usw. für alle Studienrichtungen des Studiengangs]
604 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
[Studiengang]
Bitte beachten Sie die Hinweise zum Rahmenausbildungsplan: Ziel der betrieblichen Ausbildung soll es sein, neben der Aneignung der Fertigkeiten und Kenntnisse dem Studierenden die Erfahrungswelt „Betrieb“ in seiner Gesamtheit zu erschließen. Dies soll durch aktive Mitarbeit, durch Übernahme persönlicher Verantwortung und durch Integration in Arbeitsgruppen erreicht werden, so dass Fach-, Methoden- und Sozialkompetenz erworben wird. Diese Lernform trägt somit zur Förderung der Persönlichkeitsbildung bei. Damit werden die Studierenden zur methodisch strukturierten Mitarbeit an komplexen Aufgaben und zur konstruktiven Mitarbeit in unterschiedlichen Arbeitsgruppen und –organisationen befähigt. Folgende außerfachlichen Qualifikationen sind während des gesamten Studiums zu fördern:
Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit, Teamfähigkeit Problemlösungsfähigkeit und Kreativität Berichts- und Dokumentationserstellung Lern-, Arbeits- und Präsentationstechniken
Die betriebliche Ausbildung sollte daher so angelegt sein, dass das breite Spektrum der außerfachlichen Qualifikationen zusammen mit den Fachthemen im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten entwickelt werden kann.
1. Studienjahr Erlernen von grundlegenden technischen Fertigkeiten und Kenntnissen:
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes Manuelle und maschinelle Grundfertigkeiten (einschl. Arbeitssicherheit) Fertigung, Konstruktion, Arbeitsvorbereitung ggf. vertiefend bzw. ergänzend: Technisches Zeichnen und CAD Elektrotechnik Firmenspezifika
2. Studienjahr Einführung in betriebswirtschaftliche Grundlagen und das ingenieurmäßige Arbeiten
EDV, Organisation, Personal Qualitätssicherung Materialwirtschaft und Vertrieb Rechnungs- und Finanzwesen Vertiefend bzw. ergänzend: Mitarbeit beim eigenen Unternehmen, einem Tochter- oder Partnerunternehmen im Ausland Fremdsprachen, Präsentationstechniken, Grundlagen der Rhetorik
3. Studienjahr
Selbständige Bearbeitung von Aufgaben eines Wirtschaftsingenieurs in ausgewählten Abteilungen.
605 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
16
[Studiengang]
Die selbständige Bearbeitung von Aufgaben eines Wirtschaftsingenieurs im 5. Studienhalbjahr erfolgt unter fachlicher Anleitung. Diese Aufgabe sollte in ihrer Anforderung so gestellt sein, dass sie die Zusammenarbeit mit tangierenden Bereichen fördert, aber innerhalb der vorgegebenen Zeit zu einem Ergebnis bzw. Zwischenergebnis geführt werden kann. Bachelorarbeit Hinweis: Die Bachelorarbeit ist theoriebasiert wird im Unternehmen erbracht In der Bachelorarbeit soll der/die Studierende zeigen, dass er/sie in der Lage ist, durch wirtschaftlichingenieurmäßiges Denken und Arbeiten eine aus der betrieblichen Anwendung vorgeschlagene Aufgabe mit Hilfe der an der Hochschule vermittelten Stoffinhalte, wissenschaftlicher Literatur sowie der im Ausbildungsbetrieb erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse selbständig und fristgerecht zu lösen. Die Bachelorarbeit kann von aus dem Bereich Betriebswirtschaft, Ingenieurwesen sowie den weiteren im Studienplan abgedeckten Modulinhalten sein oder aus einer beliebigen Kombination dieser Möglichkeiten bestehen. Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass der/die Studierende in der Lage ist, eine praxisbezogene Problemstellung selbständig unter Anwendung praktischer und wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden zu bearbeiten. Sie wird von der Dualen Hochschule ausgegeben.
17
606 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
[Studiengang]
Modulbeschreibungen werden nach folgendem Muster angelegt:
[Modulnummer und Name des Moduls] Formale Angaben zum Modul Studiengang
Studienrichtung
Vertiefung Sprache des Moduls
Modulbezeichnung
Modul-Nr.
Version
Modulverantwortlicher
Verortung des Moduls im Studienverlauf Semester
Voraussetzungen für die Teilnahme
Modulart
Moduldauer
____ Semester Eingesetzte Lehr- und Prüfungsformen Lehr- und Lernmethoden: Prüfungsleistungen
Benotet ja/nein
Prüfungsumfang
Workload und ECTS Workload (in h, ein Vielfaches von 30)
Insgesamt:
h
davon Präsenzzeit (Vorlesungs- und Prüfungszeit)
h
davon Selbststudium
h
ECTS-Punkte:
18
Qualifikationsziele und Kompetenzen Sachkompetenz: Sozial-ethische Kompetenz: Selbstkompetenz: übergreifende Handlungskompetenz:
Lerneinheiten und Inhalte Lehr- und Lerneinheiten
Präsenz h
Selbststudium h
(Lehr- und Lerneinheit 1): (Inhalte) (Lehr- und Lerneinheit 2): (Inhalte) (Lehr- und Lerneinheit 3): (Inhalte) Literatur Es wird jeweils die aktuellste Auflage zu Grunde gelegt.
Besonderheit
607 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
[Studiengang]
Kernmodule des Studiengangs Allgemeine Profilmodule des Studiengangs (für alle Studienrichtungen) Module und Units zur Ausgestaltung der Lokalen Profilmodule
19
608 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
[Studiengang]
Titel: Vorlage für die „Studiengangsbeschreibung“ im Studienbereich Technik (Bachelor)
Version: 3.1 Autor: Leisener Letzter Beitrag durch: Scherner Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Formular (verbindlich) Zielgruppe: Hochschulöffentlichkeit
Geltungsbereich: Bachelor-Studiengänge / Durchführung Einrichtungsprozess
Status:
Erstentwurf zur Konsultation intern vorgelegt freigegebene Version
Verabschiedet von: beschlossen durch: QSK (Datum: 03.12.2012) beschlossen durch Vorstand (Datum: …) beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: …) beschlossen durch Senat (Datum: ) empfohlen von Fachkommission [Name der FK]
Änderungshistorie:
Autor
Datum
Version
Versionsstand oder Art der Änderung
Scherner
11.12.12
3.1
Anpassung der Studiengangsbeschreibung gemäß Kriterienpapier 3.1. Umfang der Änderung war so hoch, dass das Dokument quasi neu konzipiert wurde und eine Änderungshistorie nicht sinnvoll erscheint.
609 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
20
Richtlinien für Bearbeitung und Dokumentation der Module Praxis I (T1000) Praxis II (T 2000) Praxis III (T 3000) Studienarbeit I und II (T3100 bzw. T3200) Bachelorarbeit (T3300)
Fachkommission Technik Duale Hochschule Baden-Württemberg
Version Januar 2011
610 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Inhaltsverzeichnis
1
Vorwort.....................................................................................................................5
2
Allgemeine Hinweise zu den Modulen...................................................................6
2.1
Benotung und Beurteilungskriterien.......................................................................................................6
2.2
Dokumentation und äußere Form..........................................................................................................6
2.3
Vertraulichkeit, Geheimhaltung..............................................................................................................6
2.4
Termine und Abbruch ............................................................................................................................6
2.5
Aufgabenstellung und Änderungen bei Aufgabenstellung und Titel......................................................7
2.6
Abgabe der Arbeiten..............................................................................................................................7
2.7
Eigenleistung .........................................................................................................................................7
2.8
Übersicht über die zu erstellenden Berichte und Arbeiten ....................................................................9
3
Modul Praxis I (T1000 in 1. und 2. Praxisphase).................................................10
3.1
Anforderungen .....................................................................................................................................10
3.2
Themenfindung ....................................................................................................................................10
3.3
Betreuung ............................................................................................................................................10
3.4
Dokumentation.....................................................................................................................................10
3.5
Bearbeitungszeit ..................................................................................................................................11
3.6
Bewertung............................................................................................................................................11
4
Modul Praxis II (T 2000 in 3. und 4. Praxisphase)...............................................12
4.1
Anforderungen .....................................................................................................................................12
4.2
Themenfindung ....................................................................................................................................12
4.3
Betreuung ............................................................................................................................................12
4.4
Dokumentation.....................................................................................................................................13
4.5
Bearbeitungszeit ..................................................................................................................................13
4.6
Abgabe und Bewertung .......................................................................................................................13
5
Modul Praxis III (Modul T3000 in der 5 Praxisphase) .........................................14
5.1
Anforderungen .....................................................................................................................................14
5.2
Betreuung ............................................................................................................................................14
5.3
Dokumentation.....................................................................................................................................14
5.4
Bearbeitungszeit ..................................................................................................................................15
5.5
Bewertung............................................................................................................................................15
2 / 37
611 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
6
Modul Studienarbeit (T 3100 bzw. T3200 in 5. /6. Theoriephase) ......................16
6.1
Anforderungen und Ablauf...................................................................................................................16
6.2
Betreuung ............................................................................................................................................16
6.3
Dokumentation.....................................................................................................................................16
6.4
Bearbeitungszeit ..................................................................................................................................17
6.5
Abgabe der Studienarbeit und Bewertung...........................................................................................17
7
Modul Bachelorarbeit (T 3300 in der 6. Praxisphase) ........................................18
7.1
Anforderungen und Ablauf...................................................................................................................18
7.2
Dokumentation.....................................................................................................................................19
7.3
Bearbeitungszeit ..................................................................................................................................19
7.4
Betreuung ............................................................................................................................................20
7.5
Abgabe der Arbeit und Bewertung.......................................................................................................20
8
Aufbau und Ausführung der Arbeiten .................................................................21
8.1
Äußere Form........................................................................................................................................21
8.2
Gliederung der Arbeit...........................................................................................................................21
8.3
Regeln für den redaktionellen Teil .......................................................................................................22
8.4
Gestaltung der inhaltlichen Abschnitte/Kapitel ....................................................................................23
9
Quellennachweis und Zitierweise ........................................................................25
9.1
Quellenangabe.....................................................................................................................................25
9.2
Zitierweise............................................................................................................................................28
10
Literaturverzeichnis ..............................................................................................31
10.1
Selbstständige Bücher und Schriften...................................................................................................32
10.2
Aufsätze in Zeitschriften ......................................................................................................................32
10.3
Beiträge in Sammel- und Nachschlagewerken....................................................................................33
10.4
Dissertationen ......................................................................................................................................33
10.5
Zeitungsartikel......................................................................................................................................34
10.6
Juristische Veröffentlichungen.............................................................................................................34
10.7
Internetquellen .....................................................................................................................................35
10.8
Sonstige Quellen..................................................................................................................................35
10.9
Anhang.................................................................................................................................................36
10.10
Alternative Formate .............................................................................................................................36
11
Hinweise zur Quellensuche und -beschaffung ...................................................36
612 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Änderungshinweise Sept. 10
Jan. 2011
Integration der Kapitel 8 bis 11 aus separaten Dokumenten in dieses Dokument
Präzisierung Wichtiger Gründe zur Verschiebung eines Abgabetermins (2.4)
Alternative Formate bei Quellenangaben (9.1.4) und Literaturverzeichnissen (10.10)
Redaktionelle Fehlerkorrekturen
Redaktionelle Anpassungen
613 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
1
Vorwort
Diese Richtlinien sollen allen bei Durchführung, Erstellung und Begutachtung der genannten Module Beteiligten die wesentlichen Anforderungen und Erwartungen verdeutlichen. Die Richtlinien haben damit insbesondere für die Erstellung der Arbeiten empfehlenden Charakter, ein sinnvolles und begründbares Abweichen ist zulässig, sollte aber mit allen Beteiligten abgestimmt werden. Dabei sind die Regelungen der Prüfungsordnung Technik sowie der Modulbeschreibungen einzuhalten. Diese Ausgabe der Richtlinien korreliert mit der Prüfungsordnung vom 18. Mai 2009.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit, wird in diesen Richtlinien dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Mann und Frau in der Formulierung nicht voll entsprochen. Wir bitten dies zu entschuldigen!
Für die Fachkommission Technik Prof. Dr. J. Frech, DHBW Stuttgart
Bitte beachten Sie: Die aktuellste Version dieser Richtlinien und aller Anhänge finden Sie unter http://studium.ba-bw.de/index.php?id=268
Vorschläge zur weiteren Verbesserung dieser Richtlinie bitte an
[email protected]. Danke!
614 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
2 2.1
Allgemeine Hinweise zu den Modulen Benotung und Beurteilungskriterien
Die Bewertung der Module erfolgt in den meisten Modulen nach Maßgabe der Prüfungsordnung mit einer Note. Diese wird mit einer Dezimalstelle angegeben und kann zwischen 1,0 (sehr gut) und 5,0 (mangelhaft) liegen. Die „Anleitung zur Bewertung von Projekt-, Studien- und Bachelorarbeiten“ enthält das Bewertungsschema des Fachausschusses Technik zur Beurteilung der Arbeiten. 2.2
Dokumentation und äußere Form
Für alle Arbeiten sind die im Anhang dargestellten Ausführungen einzuhalten. Bei Studien- und Bachelorarbeiten grundsätzlich und bei den anderen Arbeiten auf Verlangen ist die Dokumentation neben der gedruckten Version auch auf Datenträgern (CD) abzugeben. Alle Umfangsangaben sind jeweils grobe Richtwerte, die keinesfalls dazu führen sollen, dass Trivialitäten dokumentiert werden, um die vorgegebenen Angaben zu erreichen. Andererseits soll kein Student genötigt werden, wesentliche Teile seiner Arbeit zur Erreichung der Angaben zu kürzen. In aller Regel ist jedoch im jeweils angegebenen Umfang eine Arbeit problemlos zu bewältigen. Bei Ausnahmen sollte der Student die Arbeit ggf. mit Hilfe eines Betreuers oder Gutachters kritisch analysieren. 2.3
Vertraulichkeit, Geheimhaltung
Alle Berichte und Arbeiten sind für Beurteilung und Bewertung den hauptamtlichen Mitarbeitern der DHBW und den evtl. mit der Betreuung oder Bewertung betrauten nebenberuflichen Dozenten bzw. Mitgliedern des Prüfungsausschusses zugänglich. Diese sind zur Vertraulichkeit verpflichtet. Einschränkungen bezüglich der Weitergabe zu Beurteilungs- und Bewertungszwecken, z.B. Ausschluss von bestimmten Personen oder Mitgliedern bestimmter Unternehmen bei der Mitarbeit im Prüfungsausschuss, werden nach Möglichkeit bei der Planung berücksichtigt, können jedoch nicht gewährleistet werden. Ggf. muss die Arbeit entsprechend formuliert oder im Extremfall ein anderes Thema gewählt werden. Bei Bedarf können die Arbeiten mit einem entsprechenden Sperrvermerk (auf dem Titelblatt oder auf der zweiten Seite) versehen werden. Dadurch wird gewährleistet, dass die Arbeit im Anschluss an die Bewertung anderen Personenkreisen nicht zugänglich gemacht wird (z.B. Auslage in der Bibliothek). 2.4
Termine und Abbruch
Die Abgabetermine jeder Arbeit sowie ggf. die Termine für die Einschätzung durch die betrieblichen Betreuer werden rechtzeitig – spätestens mit dem Beginn der Arbeit - vom Studiengangsleiter bekannt gegeben. Diese Termine sind einzuhalten, da sonst aus rechtlichen Gründen die Anerkennung der Arbeit verhindert wird und dies eine Wiederholung der Arbeit zur Folge hat. Arbeiten können nicht mit dem gleichen Thema wiederholt werden. Muss eine Arbeit durch Verschulden des Studierenden abgebrochen werden, wird sie als nicht bestanden bewertet.
615 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Aus wichtigen Gründen - wie z. B. bei längerer Krankheit - kann mit einem Antrag (ggf. inklusive Krankmeldung) beim zuständigen Sekretariat um eine Verschiebung des Abgabetermins gebeten werden. Der wichtige Grund muss der Studienakademie - unverzüglich - schriftlich - glaubhaft – gemacht werden. Im Krankheitsfall ist unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen. Wenn Sie aus wichtigem Grund an der Abgabe einer Prüfungsleistung verhindert sind, können Sie die Prüfungsleistung später nachholen (§ 10 StuPrO). Die Ausführungen der Prüfungsordnung Technik sind zu beachten. 2.5
Aufgabenstellung und Änderungen bei Aufgabenstellung und Titel
Der Student kann in Abstimmung mit dem betrieblichen Betreuer der Projektarbeit, dem Betreuer der Studienarbeit bzw. den Betreuern der Bachelorarbeit den genehmigten Titel der Arbeit anpassen, insbesondere wenn inhaltliche Gründe dies erfordern. Die Betreuer prüfen, dass keine oder nur geringfügige Änderungen der inhaltlichen Thematik mit der Änderung des Titels einhergehen. Geänderte Titel sind dem Studiengangssekretariat mitzuteilen, damit die korrekten Angaben ins Zeungnis übernommen werden können. Bei Projekt- und Bachelorarbeiten ist eine Kopie des Anmeldeformulars und ggf. eine schriftliche Begründung für die Änderung des Titels oder der Inhalte zu Beginn der Arbeit einzufügen. Eine mehr als geringfügige inhaltliche Änderung genehmigungspflichtiger Arbeiten nach ihrer Freigabe muss – wie eine erste Anmeldung - schriftlich vom Prüfungsausschuss genehmigt werden. 2.6
Abgabe der Arbeiten
Die Arbeiten können per Post eingesandt werden. Alternativ können während der Theoriephasen die Arbeiten auch persönlich im zuständigen Sekretariat abgegeben werden, zu anderen Zeiten ggf. nach vorheriger Absprache. Über Abgabe per E-Mail entscheidet der jeweilige Studiengang. Eine Empfangsbestätigung wird nicht ausgestellt. Bei Bedarf ist die Form des Einschreibens zu wählen. Als Abgabetermin gilt der Eingangsstempel der DHBW, also nicht der Poststempel oder der Zeitpunkt eines Einwurfs in einen Briefkasten der DHBW. 2.7
Eigenleistung
Bei Bachelor-, Studien- und Projektarbeiten sowie Projektberichten hat der Prüfling schriftlich zu erklären, dass die Prüfungsleistung selbstständig und nur mit den angegebenen Quellen und Hilfsmitteln verfasst wurde. Der Text dieser Erklärung muss auf der zweiten Seite der Arbeit lauten:
616 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Erklärung
gemäß § 5 (2) der „Studien- und Prüfungsordnung DHBW Technik“ vom 18. Mai 2009.
Ich habe die vorliegende Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel verwendet.
-------------------------------------------------Ort
Datum
----------------------------------Unterschrift
Abbildung 1: Muster ehrenwörtliche Erklärung
Eine unzulässige Verwendung von Quellen (Plagiarismus) führt nach §9 (3) zur Note “nicht ausreichend“!
617 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
2.8
Übersicht über die zu erstellenden Berichte und Arbeiten
Modul
Praxis I (T1000) 1 Studienjahr
Praxis II (T2000) 2 Studienjahr
Praxis III (T3000) 3 Studienjahr
Studienarbeit(en) (T3100 bwz. T3200) 3 Studienjahr
Bachelorarbeit (T3300)
Zeitpunkt
Praxisphase 1 und 2
Praxisphase 3 und 4
Praxisphase 5
Theoriephase 5 und 6
Praxisphase 6
Arbeit
Projektbericht
1 oder 2 Projektarbeiten
Projektarbeit
Studienarbeit
Bachelorarbeit
Dauer
insgesamt mind. 600 h, davon mindestens 400 h in Tätigkeitsschwerpunkten dokumentiert
insgesamt mind. 600 h, davon mindestens 400 h in Projektarbeiten dokumentiert
jeweils mindestens 150 h insgesamt mind. 240 h, davon mindestens 160 h in detailliert dokumentierten Projekten
mindestens 360 h
ca. 50 – 70 Seiten* bzw. je 25 – 35 Seiten*
ca. 25 – 35 Seiten*
ca. 40 – 70 Seiten*
i.d.R. 60 – 80 Seiten*
Umfang ca. ca. 25 – 35 Seiten* Charakter
Darstellung von Ablauf und Reflexion der Praxisphase gemäß Vorlage und Ausarbeitung mit fachorientierter Reflexion der Prozesse und Strukturen des Unternehmens
Darstellung von Ablauf und Reflexion der Praxisphase gemäß Vorlage und wiss. Dokumentation zu einem oder mehreren durchgeführten Projekt(en)
Darstellung von Ablauf und Reflexion der Praxisphase gemäß Vorlage und wiss. Dokumentation zu einem durchgeführten Projekt
Wissenschaftliche Recher- Wissenschaftliche Bearbeiche, analytische Betrachtung eines Praxisthemas tung und Lösung anwendungsbezogener Aufgaben
Literatur
Empfohlen
Notwendig
Notwendig
Umfassend notwendig
Umfassend notwendig
Bewertung
bestanden / nicht bestanden Bewertung durch vom Prüfungsausschuss benannte Prüfer
Note 1. Notenvorschlag des Betreuers 2. mündliche Prüfung vor Prüfungsausschuss
Note: Bewertung durch Prüfungsausschuss
Note des Betreuers
Zwei fachlich und wissenschaftlich qualifizierte Gutacher aus der Ausbildungsstätte und der Studienakademie
Ort
Partnerunternehmen (auch Ausland)
Partnerunternehmen (auch Ausland)
Partnerunternehmen (auch Ausland)
DHBW (ggf. Partnerunternehmen)
Partnerunternehmen
Bitte beachten: Die Umfangsangaben für eine Arbeit sind grobe Richtwerte, keinesfalls soll eine gute Arbeit aufgrund dieser Richtwerte mit Füllmaterial gestreckt werden oder durch Löschen von qualifizierten Inhalten gekürzt werden. * ohne Verzeichnisse und Anhänge 9/ 37
618 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
3 3.1
Modul Praxis I (T1000 in 1. und 2. Praxisphase) Anforderungen
Der Student soll durch die Praxis I die im Modul genannten Lernziele erreichen und die entsprechenden Kompetenzen erwerben (vgl. dazu die Beschreibung des Moduls T1000). Mit dem Projektbericht soll eine fachlich fundierte Ausarbeitung erstellt werden, die eine fachorientierte Reflexion der Prozesse und Strukturen des Unternehmens ermöglicht. Es ist eine Mitarbeit beim eigenen Unternehmen oder einem Tochter- oder Partnerunternehmen im Ausland möglich. 3.2
Themenfindung
Das Thema des Projektberichts wird in der Regel vom Ausbildungsbetrieb gestellt und orientiert sich dabei an den Ausbildungsplänen des entsprechenden Studiengangs. Das Thema mit einem Arbeitsinhalt von mindestens 400 Stunden wird der zuständigen Studiengangsleitung vorgelegt. Diese prüft und genehmigt das Thema und erteilt die endgültige Freigabe. 3.3
Betreuung
Dem Studierenden steht während der gesamten Bearbeitungszeit ein fachlicher Betreuer aus dem jeweiligen Funktionsbereich zur Seite. Bei Bedarf können organisatorische und administrative Fragen außerdem mit dem Ausbildungsverantwortlichen des Unternehmens besprochen werden. Die haupt- und nebenberuflichen Dozenten der DHBW stehen insbesondere für die wissenschaftlichen Aspekte ebenfalls zur Verfügung. 3.4
Dokumentation
Die Dokumentation des Moduls erfolgt durch eine „Tabellarische Übersicht des Ablaufs der Praxisphase“, die „Studentische Reflexion der Praxisphase“ und den Projektbericht. Dieser kann keinesfalls lediglich ein Berichtsheft über den Ablauf der Praxisphasen sein. Vielmehr weist er nach, dass der Studierende die Verbindung von Praxis zu Theorie herstellen kann und dazu sowohl akademische Themen in betrieblichen Prozessen wieder finden als auch betriebliche Praxis vor dem Hintergrund von Wissenschaft und Forschung einordnen kann. Hierfür sollen einzelne Tätigkeitsschwerpunkte der ersten und/oder zweiten Praxisphase exemplarisch detaillierter beleuchtet werden. Für die Dokumentation wird folgende Gliederung erwartet:
Titelblatt mit Angabe wesentlicher Daten wie Namen, Firma und den bearbeiteten Tätigkeitsschwerpunkten
Überblick Tätigkeiten der Praxisphasen (Formular im Internet)
Inhaltsverzeichnis
10 / 37
619 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Tätigkeitsschwerpunkt 1 o
Aufgabenstellung
o
Einordnung der Aufgabenstellung in übergeordnete Prozesse/Geschäftsziele
o
Verknüpfung zu Vorlesungsinhalten
o
Praktische Lösung
o
Kritische, inhaltliche Reflexion von Theorie und Praxis
Tätigkeitsschwerpunkt 2 o
…
Der Projektbericht soll für das erste Studienjahr 25 bis 35 Seiten umfassen (ohne Verzeichnisse und Anhänge), sowie alle nötigen Abbildungen und Tabellen beinhalten. Verwendete Quellen sind formal korrekt zu zitieren. Wichtige Grundlagen sind anhand geeigneter Literatur zu belegen. Grundlagen zur Erstellung einer qualifizierten Dokumentation werden im Seminar „Wissenschaftliches Arbeiten I“ im ersten Studienjahr vermittelt. Zusätzlich ist die Studentische Reflexion der Praxisphase (Formular im Internet) separat abzugeben.
3.5
Bearbeitungszeit
Je Praxisphase sind Tätigkeiten im Umfang von mindestens 300 h im Tätigkeitsnachweis aufzuführen. Die dokumentierten Tätigkeitsschwerpunkt(e) sollten davon einen Umfang von jeweils mindestens 200h umfassen. Die Dokumentation ist fristgerecht abzugeben (s. 2.6). 3.6
Bewertung
Der Projektbericht ist fristgerecht abzugeben (s. 2.6). Ein vom Prüfungsausschuss benannter fachlich und wissenschaftlich qualifizierter Prüfer prüft anhand des Berichtes, ob die gestellten Anforderungen hinsichtlich fachlicher Inhalte, erworbener und dokumentierter Kompetenzen und Dokumentation erfüllt sind. Die Prüfung des Berichts kann nach Vorgabe des Studiengangs durch eine Präsentation ergänzt werden. Bei positiver Prüfung wird die Prüfungsleistung entsprechend anerkannt.
620 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
4 4.1
Modul Praxis II (T 2000 in 3. und 4. Praxisphase) Anforderungen
Der Student soll durch die Praxis II die im entsprechenden Modul genannten Lernziele erreichen und die entsprechenden Kompetenzen erwerben (vgl. dazu die Beschreibung des Moduls T2000). Der Student erhält durch den Ausbildungsbetrieb – am entsprechenden Ausbildungsplan orientiert – die jeweiligen Aufgabenstellungen. Die Dokumentation der Praxis erfolgt durch die Anfertigung von einer die beiden Praxisphasen übergreifenden oder zwei Projektarbeiten in der dritten und vierten Praxisphase. Mit den Projektarbeiten im 2. Studienjahr wird die Fähigkeit erreicht, das bisher erworbene Wissen aus verschiedenen Fachgebieten auf Projekte anzuwenden und innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem jeweiligen Fachgebiet nach wissenschaftlichen Methoden unter Anleitung zu bearbeiten. Der Studierende lernt die Arbeitsweise eines Ingenieurs kennen und dabei theoretische, fachliche und betriebspraktische Inhalte zu verbinden. Die Projektarbeiten sollen das ingenieurmäßige Arbeiten an einem kleinen, weitgehend selbstständig bearbeiteten Projekt dokumentieren. Es ist eine Mitarbeit beim eigenen Unternehmen oder einem Tochter- oder Partnerunternehmen im Ausland möglich. Die Projektarbeiten können in Deutsch oder Englisch erstellt werden. 4.2
Themenfindung
Die Themen der Projektarbeiten werden in der Regel vom Ausbildungsbetrieb gestellt. Die behandelten Aufgabenstellungen orientieren sich dabei an den Ausbildungsplänen des entsprechenden Studiengangs. Das Thema – mit einem Arbeitsinhalt von mindestens 400 Stunden bei einer (phasenübergreifenden) bzw. jeweils mindestens 200 Stunden bei zwei Projektarbeiten - wird der zuständigen Studiengangsleitung vorgelegt. Diese prüft und genehmigt das Thema und erteilt die endgültige Freigabe. Die Projektarbeiten werden im Betrieb durchgeführt. Die bei der Anmeldung einzuhaltenden Formalien werden rechtzeitig vom Studiengang mitgeteilt. Alle Formulare finden sich unter http://studium.ba-bw.de/index.php?id=268. 4.3
Betreuung
Der Studierende wird bei der Durchführung der Projektarbeiten von einem Betreuer des Unternehmens, in dem die Projektarbeiten erstellt werden, betreut. Bei Bedarf können organisatorische und administrative Fragen außerdem mit dem Ausbildungsverantwortlichen des Unternehmens besprochen werden. Die haupt- und nebenberuflichen Dozenten der DHBW stehen insbesondere für die wissenschaftlichen Aspekte ebenfalls zur Verfügung.
621 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
4.4
Dokumentation
Die Dokumentation des Moduls erfolgt durch die „Tabellarische Übersicht des Ablaufs der Praxisphase“, die „Studentische Reflexion der Praxisphase“ und die Projektarbeit(en). Diese Projektarbeit(en)
dokumentieren Aufgabenstellung, Herangehensweise, Lösungsvorschläge und Ergebnisse detailliert.
weisen nach, dass der Studierende die Verbindung von Praxis zu Theorie herstellen und dazu sowohl akademische Themen in betrieblichen Prozessen wieder finden als auch betriebliche Praxis vor dem Hintergrund von Wissenschaft und Forschung einordnen kann.
müssen bei einer Projektarbeit einen Zeitumfang von mindestens 400 und bei zwei Projektarbeiten einen Zeitumfang von jeweils mindestens 200 Arbeitsstunden haben.
genügen in Inhalt und Form einer wissenschaftlichen Arbeit.
sollten bei zwei Arbeiten jeweils 25 – 35 Seiten bzw. bei einer Arbeit 50 – 70 Seiten umfassen (ohne Verzeichnisse und Anhänge),
Bitte beachten: Die Umfangsangaben für eine Arbeit sind grobe Richtwerte, keinesfalls soll eine gute Arbeit aufgrund dieser Richtwerte mit Füllmaterial gestreckt oder durch Löschen von qualifizierten Inhalten gekürzt werden. Zusätzlich ist die Studentische Reflexion der Praxisphase (Formular im Internet) separat abzugeben.
4.5
Bearbeitungszeit
Je Praxisphase sind Tätigkeiten im Umfang von mindestens 300 h im Tätigkeitsnachweis aufzuführen. Die dokumentierten Tätigkeitsschwerpunkt(e) sollten davon einen Umfang von jeweils mindestens 200h umfassen. Die Dokumentation ist fristgerecht abzugeben (s. 2.6). 4.6
Abgabe und Bewertung
Spätestens am festgelegten Abgabetag müssen dem zuständigen Sekretariat die geforderte Anzahl an Exemplaren der Projektarbeiten vorliegen. Für die Bewertung der Projektarbeiten wird vom betrieblichen Betreuer ein Notenvorschlag erstellt und dem Prüfungsausschuss vorgelegt. Dieser Notenvorschlag wird mit dem vom Studienbereich Technik festgelegten Bewertungsschema (“Schematische Bewertung“ unter http://studium.ba-bw.de/index.php?id=268) erstellt und begründet. Ein zweiter Teil der Bewertung der Praxisphasen 3 und 4 erfolgt durch eine mündliche Prüfung. Organisation und Ablauf wird vom Prüfungsausschuss festgelegt. Außerdem wird auf die Prüfungsordnung Technik verwiesen.
622 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
5 5.1
Modul Praxis III (Modul T3000 in der 5 Praxisphase) Anforderungen
Der Student soll durch die Praxis III die im Modul genannten Lernziele erreichen und die entsprechenden Kompetenzen erwerben (vgl. dazu die Beschreibung des Moduls T3000). Der Student erhält durch den Ausbildungsbetrieb – am entsprechenden Ausbildungsplan orientiert - eine Aufgabenstellung. Es ist eine Mitarbeit beim eigenen Unternehmen oder einem Tochter- oder Partnerunternehmen im Ausland möglich. 5.2
Betreuung
Dem Studierenden steht während der gesamten Bearbeitungszeit ein fachlicher Betreuer aus dem jeweiligen Funktionsbereich zur Seite. Bei Bedarf können organisatorische und administrative Fragen außerdem mit dem Ausbildungsverantwortlichen des Unternehmens besprochen werden. Die haupt- und nebenberuflichen Dozenten der DHBW stehen insbesondere für die wissenschaftlichen Aspekte ebenfalls zur Verfügung. 5.3
Dokumentation
Die Dokumentation des Moduls erfolgt durch die „Tabellarische Übersicht des Ablaufs der Praxisphase“, die „Studentische Reflexion der Praxisphase“ und einer Projektarbeit. Dieser beschreibt ein Projekt an dem der Student während der Praxisphase mitgearbeitet hat. Er weist nach, dass der Studierende die Verbindung von Praxis zu Theorie herstellen kann und dazu sowohl akademische Themen in betrieblichen Prozessen wieder finden als auch betriebliche Praxis vor dem Hintergrund von Wissenschaft und Forschung einordnen kann. Für die Dokumentation wird folgende Gliederung empfohlen:
Titelblatt mit Angabe wesentlicher Daten wie Namen, Firma und dem dokumentierten Projekt
Überblick Tätigkeiten der Praxisphasen (Formular im Internet)
Projekt o
Aufgabenstellung
o
Einordnung der Aufgabenstellung in übergeordnete Prozesse/Geschäftsziele
o
Projektablauf
o
Ergebnisse
Der Bericht soll 25 bis 35 Seiten umfassen (ohne Verzeichnisse und Anhänge), sowie alle nötigen Abbildungen und Tabellen beinhalten. Zusätzlich ist die Studentische Reflexion der Praxisphase (Formular im Internet) separat abzugeben.
623 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
5.4
Bearbeitungszeit
Für die Praxisphase sind Tätigkeiten im Umfang von mindestens 240 h im Tätigkeitsnachweis aufzuführen. Das dokumentierte Projekt soll davon einen Umfang von mindestens 160h umfassen. Die Dokumentation ist fristgerecht abzugeben (s. 2.6). 5.5
Bewertung
Die fachlich und wissenschaftlich qualifizierten Prüfer kontrollieren anhand der Projektarbeit und eines ergänzenden Fachgesprächs, ob die gestellten Anforderungen hinsichtlich fachlicher Inhalte, erworbener und dokumentierter Kompetenzen und Dokumentation erfüllt sind und bewerten die gezeigten Leistungen (siehe Prüfungsordnung Technik).
624 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
6 6.1
Modul Studienarbeit (T 3100 bzw. T3200 in 5. /6. Theoriephase) Anforderungen und Ablauf
Während der fünften und sechsten Theoriephase soll der Studierende eigenständig wissenschaftliche Arbeiten anfertigen. Dadurch soll er die im entsprechenden Modul genannten Lernziele erreichen und die entsprechenden Kompetenzen erwerben. Die Themen der Studienarbeiten werden von der DHBW gestellt, Themenvorschläge durch den Ausbildungsbetrieb oder nebenberufliche Dozenten sind willkommen. Die Aufgabenstellungen orientieren sich dabei an den Studienplänen der Studiengänge. Die Akademie führt die Vergabe der Themen an die Studierenden durch. Im Rahmen der Studienarbeit soll für den Studierenden neben der fachlichen Auseinandersetzung mit dem gestellten Thema insbesondere das eigenverantwortliche Einarbeiten in eine neue Themenstellung, das Suchen und Auswerten geeigneter Informationen, die Verknüpfung zugrunde liegender theoretischer Überlegungen mit den praktischen Gegebenheiten und die wissenschaftlich korrekte Darstellung und Aufbereitung seiner Ergebnisse im Vordergrund stehen. 6.2
Betreuung
Jede Studienarbeit wird von einem haupt- oder nebenberuflichen Mitglied des Lehrkörpers individuell betreut. Die Betreuer werden durch Besprechungen regelmäßig über Stand und Entwicklung und weiteren Ablauf der Arbeit informiert. Bei dringender Notwendigkeit kann zu diesen Zeiten der Umfang der Aufgabenstellung angepasst werden. 6.3
Dokumentation
Die Dokumentation des Moduls erfolgt durch schriftlich ausgearbeitete Studienarbeiten. Diese dokumentieren Aufgabenstellung, Herangehensweise, Lösungsvorschläge und Ergebnisse detailliert, zeigen eine gründliche Aufarbeitung der theoretischen Hintergründe der Themenstellung. Dies beinhaltet vor allem eine entsprechende Literaturrecherche und Diskussion und die Auswahl geeigneter Lösungsansätze für die konkrete Fragestellung der Arbeit, weisen nach, dass der Studierende die Verbindung von Praxis zu Theorie herstellen und dazu sowohl akademische Themen in betrieblichen Prozessen wieder finden als auch betriebliche Praxis vor dem Hintergrund von Wissenschaft und Forschung einordnen kann, genügen in Inhalt und Form einer wissenschaftlichen Arbeit. Die Studienarbeiten sollten jeweils 40 – 70 Seiten umfassen (ohne Verzeichnisse und Anhänge). Bitte beachten: Die Umfangsangaben für eine Arbeit sind grobe Richtwerte, keinesfalls soll eine gute Arbeit aufgrund dieser Richtwerte mit Füllmaterial gestreckt werden oder durch Löschen von qualifizierten Inhalten gekürzt werden.
625 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
6.4
Bearbeitungszeit
Die Bearbeitung der Studienarbeiten erfolgt in der fünften und sechsten Theoriephase. Der Zeitaufwand für die Bearbeitung der Themenstellung einer Studienarbeit und die Dokumentation der Ergebnisse sollte in der Größenordnung von 150 Arbeitsstunden liegen. Die Dokumentation ist fristgerecht abzugeben (s. 2.6). 6.5
Abgabe der Studienarbeit und Bewertung
Der Studierende gibt je ein Exemplar seiner Studienarbeit seinem Betreuer und dem zuständigen Sekretariat termingerecht ab. Zusätzlich ist die Arbeit als Datei im Word- oder PDF-Format abzugeben. Der Abgabetermin wird von der DHBW bei Ausgabe des Themas festgelegt. Der Betreuer erstellt, unter Anwendung der “Anleitung zur Bewertung von Projekt-, Studien- und Bachelorarbeiten“ eine Bewertung in Form einer Note. Die Note ist in einer schriftlichen, kurzen Beurteilung zu begründen.
626 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
7 7.1
Modul Bachelorarbeit (T 3300 in der 6. Praxisphase) Anforderungen und Ablauf
In der Bachelorarbeit soll der Studierende zeigen, dass er in der Lage ist, durch wirtschaftlichingenieurmäßiges Denken und Arbeiten eine aus der betrieblichen Anwendung vorgeschlagene Aufgabe mit Hilfe der an der Staatlichen Studienakademie vermittelten Stoffinhalte, wissenschaftlicher Literatur sowie der im Ausbildungsbetrieb erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse selbständig und fristgerecht zu lösen (vgl. dazu die Beschreibung des Moduls T3300). Die Bachelorarbeit wendet die im Studium erworbenen Fachund Methodenkompetenzen unter Einbeziehung der je nach Studiengang speziell erworbenen Fähigkeiten in experimenteller, theoretischer oder konstruktiver Art an. Sie kann daher aus einer beliebigen Kombination dieser Möglichkeiten bestehen. Das Thema und der Titel der Bachelorarbeit werden vom Ausbildungsbetrieb formuliert und mit Aufgabenstellung und Herangehensweise dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorgelegt. Es kann – jeweils angepasst an die Ausbildungspläne des entsprechenden Studiengangs – von theoretischer, praktischer oder konstruktiver Art sein oder aus einer beliebigen Kombination dieser 3 Möglichkeiten bestehen. Der Prüfungsausschuss gibt nach Überprüfung und Genehmigung das Thema über die Studienakademie an die Studierenden aus. Für den Genehmigungs- und Freigabeprozess werden von der DHBW Termine vorgegeben. Bei der Formulierung des Titels ist auf folgendes zu achten:
Länge: Der Titel sollte ca. 5 bis 10 Worte lang sein, längere Titel deuten auf eine extreme Einschränkung des Themas hin.
Ein Tätigkeitsverb oder Nomen, die die Tätigkeit beschreiben sollten enthalten sein.
Allgemeinverständlichkeit: Der Titel sollte einem externen Dritten (z.B. Bewerbungsempfänger) eine grobe Einordnung der Arbeit ermöglichen.
Produkt- und Firmennamen: Der Titel sollte keine Produkt- und Firmennamen enthalten, da diese die Allgemeinverständlichkeit reduzieren und das Thema einschränken.
Abkürzungen: Der Titel sollte keine Abkürzungen enthalten; Ausnahmen sind dabei allgemeinverständliche Abkürzungen für Technologien und Verfahren (z.B. CAD, RFID oder IAS)
Als Ergebnis sollte ein Titel entwickelt werden, der ein Bachelorzeugnis schmückt, welches noch in vielen Jahren gelesen werden wird. Sollte eine Änderung an Titel oder Themenstellung nötig werden, ist Kapitel 2.5 zu beachten.
627 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
7.2
Dokumentation
Die schriftliche Dokumentation der Bachelorarbeit muss
Aufgabenstellung, Herangehensweise, Lösungsvorschläge und Ergebnisse detailliert dokumentieren,
eine gründliche Aufarbeitung der theoretischen Hintergründe der Themenstellung zeigen. Dies beinhaltet vor allem eine entsprechende Literaturrecherche und Diskussion und die Auswahl geeigneter Lösungsansätze für die konkrete Fragestellung der Arbeit,
nachweisen, dass der Studierende die Verbindung von Praxis zu Theorie herstellen und dazu sowohl akademische Themen in betrieblichen Prozessen wieder finden als auch betriebliche Praxis vor dem Hintergrund von Wissenschaft und Forschung einordnen kann,
in Inhalt und Form einer wissenschaftlichen Arbeit genügen.
Die Dokumentation der Arbeit soll dabei eine geordnete Darstellung und Diskussion der angestellten Untersuchungen und Ergebnisse in knapper Form beinhalten, jedoch so ausführlich sein, dass eine Nachprüfung im Einzelnen möglich ist. Genau wie in der Praxis sollen andere diese Unterlagen verstehen, nachprüfen und verwerten können. Die Darstellung soll sich auf das Wesentliche und Notwendige beschränken. Ausführliche Ableitungen, die in der Literatur nachgelesen werden können, gehören nicht in die Ausarbeitung. Eine Diskussion des augenblicklichen Standes der Technik im bearbeiteten Themengebiet muss allerdings erfolgen. Es ist stets darauf zu achten, dass sich die Ausführungen in straffer Gedankenführung auf die wesentlichen Punkte, Probleme und Ergebnisse beschränken. Die Bachelorarbeit sollte in der Regel 60 – 80 Seiten (ohne Verzeichnisse und Anhänge) umfassen; sofern die Aufgabenstellung eine umfangreichere Dokumentation erfordert ist dies mit der Studiengangsleitung abzustimmen. Details zur Erstellung einer qualifizierten Dokumentation werden im Seminar „Wissenschaftliches Arbeiten II“ im dritten Studienjahr vermittelt. Bitte beachten: Die Umfangsangaben für eine Arbeit sind grobe Richtwerte, keinesfalls soll eine gute Arbeit aufgrund dieser Richtwerte mit Füllmaterial gestreckt oder durch Löschen von qualifizierten Inhalten gekürzt werden. 7.3
Bearbeitungszeit
Für die Bachelorarbeit ist gemäß der Prüfungsordnung Technik eine Bearbeitungszeit von 12 Wochen vorgesehen. In begründeten Ausnahmefällen wie z. B. bei längerer Krankheit, erlaubt die Prüfungsordnung aufgrund eines formlosen Antrags (ggf. inklusive Krankmeldung) bei der Studienakademie eine Verlängerung der Bearbeitungszeit. Der Antrag ist vor Ablauf der Bearbeitungszeit einzureichen und mit einer Stellungsnahme des Ausbildungsbetriebes zu versehen.
628 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
7.4
Betreuung
Die Studierenden haben während der Bearbeitungszeit einen zugeordneten betrieblichen Betreuer, dessen Qualifikation im fachlichen und wissenschaftlichen Bereich den Anforderungen an einen nebenberuflichen Dozenten entspricht. Bei Bedarf können organisatorische und administrative Fragen außerdem mit dem Ausbildungsverantwortlichen des Unternehmens besprochen werden. Zusätzlich wird für jede Arbeit vom Prüfungsausschuss ein weiterer Betreuer (Gutachter) benannt. Diese Gutachter werden bei Besprechungen und Firmenbesuchen regelmäßig über Stand, Entwicklung und weiteren Ablauf der Arbeit informiert. 7.5
Abgabe der Arbeit und Bewertung
Spätestens am festgelegten Abgabetag zur definierten Uhrzeit ist dem betrieblichen Betreuer, dem von der Akademie berufenen Gutachter sowie dem zuständigen Sekretariat je ein Exemplar der Arbeit abzugeben (Insgesamt 3 Exemplare). Zusätzlich ist die Arbeit als Datei im Word- oder nicht-geschütztem -PDF-Format abzugeben. Für die Wahrung der Abgabefrist ist der Eingang im Sekretariat maßgeblich: Einwurf in einen Briefkasten der DHBW am Abgabetag reicht nicht (Uhrzeit nicht kontrollierbar). Einwurf in einen öffentlichen Briefkasten und Datum des Poststempels reicht nicht. Falls die Bachelorarbeit per Post o.ä. versandt wird, ist eine Versandart zu wählen, die die rechtzeitige Zustellung an das Sekretariat garantiert! Berücksichtigen Sie in Ihrem Arbeitsplan entsprechend die notwendigen Zeiten für Kopieren, Binden und Logistik! Bei nicht fristgerechter Abgabe der Bachelorarbeit gilt diese als mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet und muss wiederholt werden. Beide Gutachter erstellen unter Anwendung der “Anleitung zur Bewertung von Projekt-, Studien- und Bachelorarbeiten“ einen Notenvorschlag und eine schriftliche Beurteilung zur Notenfindung (siehe $16 der Prüfungssatzung). Sofern Arbeiten andere als die genannten Hilfsmittel verwenden oder in Teilen ohne Kennzeichnung/Quellenangabe aus anderen Quellen entnommen wurden, werden sie als Täuschungsversuch gewertet.
629 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
8
Aufbau und Ausführung der Arbeiten
Alle in diesem Dokument angesprochenen Arbeiten sollten hinsichtlich ihrer äußeren Form, ihrer Gliederung, der redaktionellen Ausgestaltung und der Angabe von Quellen den Ansprüchen wissenschaftlicher Arbeiten genügen. Im Folgenden sind einig zentrale Empfehlungen, die sich studiengang- und standortübergreifend bewährt haben, angegeben. Verbindliche Vorgaben können von einzelnen Studiengängen oder Standorten gemacht werden.
8.1
Äußere Form
Weißes Schreibmaschinenpapier DIN A 4 (Gewicht ca. 70 g/qm), nur einseitig beschrieben. Format: 1,5 zeilig, je Zeile ca. 70 Anschläge, Schriftgröße 12 Punkte (z.B. bei Arial, bei anderen Schriften ggf. anzupassen). Randabstand mindestens 2,5 cm allseits. Auf Wunsch der jeweiligen DH ist die Arbeit auch auf geeignetem Datenträger abzugeben. In Anhang I „Muster für Titelblatt Bachelorarbeiten“ ist ein Muster für das Titelblatt der Bachelorarbeiten enthalten. Alle Arbeiten sind in gebundener Form abzugeben. Es ist dem Studenten freigestellt, dies als Ringbindung, Heißleimbindung, Spiralbindung o.ä. zu realisieren. Eine teure und hochwertige Bindung durch einen Buchbinder ist nicht notwendig, aber zulässig. Absolut abzulehnen sind alle Abgabeformen, die zu Reihenfolgeproblemen der Seiten führen könnten, z.B. lose Blätter. Evtl. Konstruktionszeichnungen oder andere Anhänge, die nicht sinnvoll auf das Format DIN A4 zu verkleinern sind, können den Arbeiten in einem Schnellhefter beigelegt werden. Im gebundenen Teil muss jedes Blatt des separaten Anhangs in einer Liste vermerkt werden.
8.2
Gliederung der Arbeit
Die Arbeiten sollten sich in folgende grobe Blöcke unterteilen
Vorspann (Titelblatt, evtl. Sperrvermerk, evtl. ehrenwörtliche Erklärung [bei Bachelorarbeit Pflicht], Zusammenfassung in deutsch und englisch, Inhaltsverzeichnis, Abkürzungsverzeichnis, Abbildungs- und Tabellenverzeichnis, evtl. Formelgrößen, evtl. Vorwort) Einleitung (Gegenstand und Ziele der Arbeit/Aufgabenbeschreibung, Einführung in Thema, Stand der Technik/Forschung, Motivation der Aufgabenstellung/Vorausblick) Hauptteil (Anforderungsdefinition, Anforderungsanalyse, Lösungsgenerierung, Lösungsbewertung, Umsetzung) in sinnvollen Gliederungspunkten Zusammenfassung und Ausblick Literaturverzeichnis Anhänge
630 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
8.3
Regeln für den redaktionellen Teil
8.3.1
Inhaltsverzeichnis
Für die Gliederung und Abschnittsnummerierung wird DIN 1421 empfohlen (vgl. Abbildung 1). Eine mehr als dreistellige Untergliederung sollte aus Gründen der Übersichtlichkeit vermieden werden. Einzelne Unternummern dürfen nicht vorkommen. Wenn es z.B. ein Kapitel 5.1 gibt, muss auch ein Kapitel 5.2 existieren. Kapitel
Überschrift Inhaltsverzeichnis Formelgrößen und Einheiten Abkürzungen Formular der Aufgabenstellung, ggf. Begründung für Abweichungen
1
Einleitung
2
Aufgabenstellung
3
Stand der Technik
. . . 9
Zusammenfassung
10
Literaturverzeichnis
11
Anhang
Abbildung 1: Beispiel eines Inhaltsverzeichnisses 8.3.2
Formelgrößen und Einheiten, Abkürzungen
Alle im Text, Bild oder in den Formeln verwendeten Bezeichnungen sind in einer Tabelle alphabetisch nach Kurzzeichen incl. Indizierung zu ordnen und mit Einheit und Benennung versehen aufzuführen. Lateinische Bezeichnungen erscheinen vor den griechischen Abkürzungen, die keine Formelzeichen darstellen, sind getrennt aufzuführen und außerdem beim ersten Gebrauch einzuführen. Umgangssprachlich übliche Abkürzungen sind ausgenommen. Beispiel Formelgrößen: A D dmin L1
mm2 mm mm mm Grad Grad
Fläche Werkstückdurchmesser kleinster Schaftdurchmesser Länge des Werkstückes Nr. 1 Freiwinkel Keilwinkel
631 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Beispiel Abkürzungen: UP WZM
Unterprogramm Werkzeugmaschinen
Formelzeichen werden kursiv gesetzt, Abkürzungen stehen aufrecht. 8.4
Gestaltung der inhaltlichen Abschnitte/Kapitel
Einleitung Die Einleitung soll den Ausgangspunkt der Arbeit umreißen, in kurzer Form zur Problemstellung hinführen und das Interesse des Lesers für die Arbeit wecken. Aufgabenstellung Die Fragestellung der Aufgabe ist zu präzisieren. Insbesondere sind das Umfeld, die vorhandenen Randbedingungen und Betrachtungsgrenzen darzustellen. Stand der Technik Ausgehend von der Aufgabenstellung ist der derzeitige Stand der Technik für die Lösungsfindung zu beschreiben. Es sind z. B. die Vor- und Nachteile bisheriger Lösungen bzw. fundamentaler Lösungsprinzipien anhand der Literatur darzulegen. Hauptteil Der Text soll knapp und klar sein und die wesentlichen Gedanken der Arbeit beinhalten. Ein gewähltes Verfahren oder ein bestimmter Lösungsweg muss begründet werden. Es ist nicht notwendig, alle Vorversuche einzeln zu schildern. Bei Versuchen sind Voraussetzungen und Vernachlässigungen sowie die Anordnung, Leistungsfähigkeit und Messgenauigkeit der Versuchsanordnung anzugeben. Die Ergebnisse der Arbeit sind unter Berücksichtigung der Voraussetzungen ausführlich zu diskutieren und mit den bereits bekannten Anschauungen und Erfahrungen zu vergleichen. Ziel der Arbeit ist es, eindeutige Folgerungen und Richtlinien für die Praxis zu finden. Zusammenfassung Aufgabenstellung, Vorgehensweise und wesentliche Ergebnisse werden kurz und präzise dargestellt. Stil der Ausarbeitung Es ist darauf zu achten, dass die Ausarbeitung wissenschaftlichen Charakter hat. Insbesondere ein Erzählstil („Ich habe ….“) bzw. Erlebnisbericht ist zu vermeiden.
632 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
8.4.1
Abbildungen und Tabellen, Formeln und Gleichungen, Querverweise
Abbildungen und Tabellen Sämtliche Abbildungen (Skizzen, Zeichnungen, Diagramme, Messkurven usw.) und Tabellen sind fortlaufend mit Nummern zu versehen. Es kann hierbei auch die Hauptkapitel-Nummerierung vorgesetzt werden. Jede Abbildung und jede Tabelle hat neben der Nummer eine Unterschrift (Legende). Diese Bildunterschrift muss knapp gefasst und ohne den Haupttext verständlich sein. Auf jede Abbildung und jede Tabelle muss an den entsprechenden Stellen im Text unter Angabe der zugehörigen Nummer hingewiesen werden. Bei Abbildungen und Tabellen, die von anderen Autoren übernommen wurden, erfolgt der Quellennachweis unmittelbar hinter der Legende. Beispiel: Bildunterschrift Bild 3.1: Pressungsverlauf über der Auflagenfläche Formeln und Gleichungen Formeln sind, wenn immer möglich, als Größengleichungen anzugeben. Zahlenwertgleichungen sind zu vermeiden. Jedes verwendete Formelsymbol ist zu definieren (siehe Formelgrößen und Einheiten). Wichtige Formeln werden jeweils bei ihrem ersten Auftreten durch eingeklammerte Zahlen am Ende oder Anfang der Zeile gekennzeichnet. Die gewählte Kennzeichnung ist in der gesamten Arbeit einheitlich beizubehalten. Beispiel: Kennzeichnung wichtiger Formeln M = F*r
(12)
oder
(12)
M = F*r
Diese Benummerung dient u. a. zur Erläuterung, welche Formel in welcher Gleichung eingesetzt wurde. Einzelne Zeilen einer fortlaufenden Rechnung müssen nicht nummeriert werden. Querverweise Bei Hinweisen auf Textstellen der Arbeit ist die entsprechende Seitenzahl oder der betreffende Abschnitt bzw. das Kapitel zu nennen. Ein Hinweis auf bereits angegebene Gleichungen erfolgt unter Angabe deren Nummer.
633 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
9
Quellennachweis und Zitierweise
Die Notwendigkeit, Quellen zu zitieren, ergibt sich aus dem Qualitätsanspruch wissenschaftlichen Arbeitens und aus dem Urheberrechtsgesetz. Generell wird angenommen, dass der gesamte Text, alle Abbildungen und Tabellen eigene Gedanken des Verfassers sind, wenn sie nicht als fremdes Gedankengut kenntlich gemacht wurden. Aussagen, Überlegungen und Ergebnisse, die aus fremden Quellen übernommen werden, sind durch Angabe der Herkunft kenntlich zu machen. Hierbei sind möglichst Originalarbeiten anzugeben. Durch fundierte Angabe von Quellen wird so in einer Arbeit der Umfang der Recherche zum Thema kenntlich. Dies prägt die wissenschaftliche Qualität einer Arbeit enorm und ist damit auch von hoher Bedeutung für die Notengebung. Zitiert werden muss jedes fremde Gedankengut aus wissenschaftlich anerkannter Literatur (wissenschaftliche Bücher, höherwertige Lehrbücher, Handbücher, Lexika, Aufsätze in wissenschaftlichen Zeitschriften, wichtige Zeitungsartikel z. B. im Wirtschaftsteil, Berichte von Verbänden oder Aktiengesellschaften, Gesetzestexte und -kommentare, Gerichtsentscheidungen und Verwaltungsanweisungen). Sofern keine Zitate vorliegen, das Gedankengut jedoch als fremd identifiziert werden kann, liegt keine eigene geistige Leistung vor, es ist von geistigem Diebstahl und einer Verletzung des Urheberrechts auszugehen. Diese Arbeiten werden mit einem deutlichen Notenabschlag bewertet, ggf. muss die Arbeit wiederholt werden. Ziel aller Quellenangaben ist es zum einen, die Verwendung fremden Gedankenguts sichtbar zu machen. Zum anderen soll der interessierte Leser die Möglichkeit erhalten, die genannten Quellen schnellstmöglich zu finden. Dies bedeutet, dass insbesondere auf Seitenangaben bei umfangreicheren Quellen (Büchern, Artikel,…) nicht verzichtet werden kann. Außerdem sollte die Angabe von Quellen die Lesbarkeit der Arbeit nicht erschweren, dem Leser aber bereits über die Quellenangabe möglichst viele Informationen vermitteln. Um dies zu erreichen, sind verschiedenen Möglichkeiten etabliert und in der Wissenschaft gebräuchlich. Die folgenden Kapitel führen dazu nur eine Möglichkeit aus.
9.1
Quellenangabe
9.1.1
Quellenangabe in Fußnoten
Um den „Fußnotenapparat“ klein zu halten, erfolgt die Quellenangabe zu wörtlichen oder sinngemäßen Zitaten (s. u.) im Textteil grundsätzlich als KURZBELEG (Verweis auf das Literaturverzeichnis) in Fußnoten am unteren Blattende (Abtrennung vom Text durch einen ca. 4 cm langen Strich). Auf diese Fußnote ist im Text durch eine (möglichst) hochgestellte arabische Ziffer (ggf. mit schließender Klammer) hinzuweisen. Die Fußnoten sind einzeilig zu schreiben; eine kleinere Schriftgröße als der eigentliche Text ist zugelassen.
634 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Der Verweis auf das Literaturverzeichnis muss eindeutig sein; d. h. die Quellenangaben der Fußnoten müssen sich auch im Literaturverzeichnis finden. Zusätzlich müssen die Quellenangaben in den Fußnoten (im Gegensatz zum Literaturverzeichnis) die konkrete Seitenangabe (bzw. Spaltenangabe z.B. bei Aufsätzen) enthalten, auf die an der betreffenden Stelle Bezug genommen wird. Prinzipiell sind beim Kurzbeleg in der Fußnote nur anzugeben: Autor(en) mit abgekürzten Vornamen (Erscheinungsjahr), Seite(n) Mehrere Autorennamen werden durch Schrägstrich getrennt. Beispiele:
1)
Pleil, G. (1988), S. 17 f.
2)
Vgl. Böttcher, E. / Homann, K. (1982), S. 23 ff.
Mehrere verschiedene Arbeiten eines Autors mit gleichem Erscheinungsjahr werden durch nachgestellte Kleinbuchstaben (die auch im Literaturverzeichnis bei betreffenden Quellen erscheinen) unterschieden. Beispiele:
1)
Schmidt, G. (1989a), S. 35
2)
Schmidt, G. (1989b), S. 19 f.
Bei Hinweis auf verschiedene Literaturquellen in einer Fußnote werden die einzelnen Quellen jeweils durch ein Semikolon (;) abgetrennt; nach der letzten Quelle folgt ein Abschlusspunkt. Erläuternde Hinweise (z. B. „vgl. dazu auch...“) sind erlaubt. Bei Quellen ohne Autorenangabe, jedoch mit erkennbarem Herausgeber, ist zu zitieren: Herausgeber (Erscheinungsjahr), Seite(n) Bei Quellen ohne Autorenangabe und ohne erkennbaren Herausgeber ist mit dem Hinweis „o. V.“ (ohne Verfasserangabe) zu zitieren: o. V. (Erscheinungsjahr), Seite(n) Bei Quellen ohne Erscheinungsjahr ist der Hinweis „o. J.“ (ohne Jahresangabe), ggf. mit unterscheidenden Kleinbuchstaben, zu verwenden: Autor (o. J.), Seite(n) Beispiele:
1)
o. V. (1991), S. 8
2)
IBM-Deutschland GmbH (o. J.a), S. 3
3)
Vgl. IBM-Deutschland GmbH (o. J.b), S. 9 ff.
635 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
9.1.2
Quellenangaben im Text (alternativ zu Kapitel 9.1.1)
In naturwissenschaftlich-technischen Arbeiten wird oft auf die Verwendung von Fußnoten verzichtet, wörtliches Zitieren ist eher unüblich und auch nicht erforderlich. Wird aus einem Buch oder einer Veröffentlichung sinngemäß zitiert oder von dort eine Formel, eine Tabelle oder eine Abbildung übernommen, so wird dies in der Regel vor dem sinngemäß zitierten Text bzw. vor der zitierten Formel bzw. im Titel der Abbildung/Tabelle durch Angabe der Quelle (Nummer der Quelle im Literaturverzeichnis in Klammer) vermerkt. (z.B. "....kann mit folgender Gleichung [3] berechnet werden :2 2r ). Im Literaturverzeichnis ist dann unter der angegebenen Nummer das Buch bzw. die Veröffentlichung zu finden. Für einfache bzw. triviale Formeln (z.B. U=RI) muss keine Quelle angegeben werden. Im Literaturverzeichnis werden sämtliche verwendeten Quellen aufgeführt, auf die im Text Bezug genommen wurde. Das heißt, wenn man eine Quelle zitieren will, muss man dies im Text tun und darf nicht global im Literaturverzeichnis eine Reihe von Büchern oder Skripten zitieren, die der eigenen Meinung nach zum Thema passen. Dies bedeutet gleichzeitig, dass Quellenangaben, die nicht im Text (oder in den Fußnoten) erscheinen, im Allgemeinen auch nicht in das Literaturverzeichnis gehören. Die einzelnen Quellen werden im Literaturverzeichnis in der Regel durchnummeriert und nach Reihenfolge ihres Erscheinens im Text geordnet. (Nochmal: In technischen Berichten und Artikeln wird im Text auf eine Quelle Bezug genommen, indem die Nummer der Quelle im Literaturverzeichnis in eckigen Klammern hinter das Zitat gestellt wird, z. B. „Die Grundlagen der Mikrokontrollertechnik werden in [1], [2] und [3] breit dargestellt.“).
9.1.3
Quellenangabe bei Abbildungen, Tabellen und Anlagen
Abbildungen, Schaubilder, Tabellen etc. müssen eine klare Inhaltsbezeichnung tragen. Auf eine genaue örtliche, zeitliche und sachliche Abgrenzung des Dargestellten ist besonders zu achten. Unmittelbar unter die Tabelle oder Abbildung sind eine kurze Erklärung der verwendeten Symbole (unbeschadet ihrer ausführlichen Erläuterung im Text), die vom Verfasser hinzugefügten oder übernommenen Anmerkungen und die Quellenangabe(n) zu setzen. Die Abbildungen und Tabellen sind fortlaufend zu nummerieren. Die Quellenangabe bei Abbildungen und Tabellen im Textteil oder Anlagen im Anhang erfolgt in Fußnoten. Die Fußnoten-Nummer befindet sich am Ende der Abbildungs-Benennung. Die Quellenangabe selbst erfolgt mit dem Zusatz: „Enthalten in : ...“, wenn die Abbildung unverändert übernommen wurde; ansonsten lautet der Zusatz: „Mit Änderungen entnommen aus:...“. Die Quellenangabe selbst erfolgt in gleicher Form wie diejenige in Fußnoten, also als KURZBELEG. Beispiel:
Abb. 14: .....(Bezeichnung der Abbildung)
1)
1)
Enthalten in: Schmidt, G. (1989a), S. 189 oder Mit Änderungen entnommen aus: Schmidt, G. (1989a), S. 189
Generell wird angenommen, dass alle Abbildungen und Tabellen sowie auch der sonstige Text eigene Gedanken des Verfassers sind, wenn sie nicht als fremdes Gedankengut kenntlich gemacht wurden.
636 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
9.1.4
Alternative Formate
Alternativ zur beschriebenen Formatierung der Quellenangaben kann auch eins der folgenden Formate verwendet werden: DIN 1505-2, APA, Harvard, Chicago, Turabian oder MLA. Das gewählte Format ist einheitlich in der gesamten Arbeit einzuhalten.
9.2
Zitierweise
9.2.1
Wörtliches Zitieren
Jeder wörtlich übernommene Text (direktes Zitat) ist in doppelte Anführungsstriche zu setzen. Die Quellenangabe in der Fußnote beginnt direkt hinter der Fußnoten-Nummer (im Gegensatz zur indirekten Zitierweise, die bei der Nennung der Literaturquelle ein “Vgl.“ verwendet). Bei der Angabe der Seitenzahl ist streng darauf zu achten, ob nur eine Stelle zitiert wird (z. B. S. 20) oder ob die übernommene Stelle auch noch die folgende Seite des Werkes berührt (z. B. S. 20 f.). Die Übernahme längerer wörtlicher Zitate ist zu vermeiden; es ist dann häufig besser, den Zusammenhang referierend wiederzugeben (mit Quellennachweis „Vgl. ...“ in der Fußnote). Wörtliche Zitate sollten in der Regel nur dann verwendet werden, wenn es entweder auf den genauen Wortlaut ankommt oder wenn es sich um besonders prägnante Sätze handelt. Muss dennoch ein längerer Text (mehr als fünf Zeilen) zitiert werden, so rückt man ihn am besten um drei Anschläge ein und schreibt ihn einzeilig.Bei wörtlicher Wiedergabe dürfen grundsätzlich keinerlei Veränderungen am Originalzitat vorgenommen werden, auch dann nicht, wenn die Schreibweise veraltet und die Zeichensetzung falsch ist. Nur offensichtliche Druckfehler dürfen berichtigt werden. Zitate dürfen nicht aus dem Zusammenhang gerissen werden. Das Zitat darf im Original keinen anderen Sinn ergeben als nach der Übernahme in den eigenen Text. Die Auslassung eines Wortes im Zitat ist durch zwei Punkte, bei mehreren Wörtern durch drei Punkte zu kennzeichnen. Wird der ursprüngliche Text durch eigene Einschübe ergänzt, so sind die Hinzufügungen des Verfassers in eckige Klammern zu setzen. Beispiel:
Im Juli stand „...die Entwicklung der Bankenliquidität ...unter dem Einfluss des [ bis dahin ] stärksten Devisenzustroms“. 1)
Eigene Hervorhebungen sind mit dem Zusatz „(Hervorhebung vom Verfasser)“ oder „(Hervorhebung durch den Verfasser)“ am Schluss der Fußnote zu kennzeichnen (ggf. in der abgekürzten Form „Herv. v. Verf.“ oder „Herv. durch den Verf.“). Beispiel:
Im Juli stand „...die Entwicklung der B a n k e n l i q u i d i t ä t ... unter dem Einfluss des stärksten Devisenzustroms“. 2)
Werden Hervorhebungen (Sperrungen, Fett- oder Kursivdruck) aus dem Original nicht übernommen, so muss dies hinter der Quellenangabe in der Fußnote in Klammern vermerkt werden mit einem entsprechenden Hinweis: “im Original gesperrt“ oder „im Original kursiv“ usw. Zitate in einem Zitat werden am Anfang und am Ende mit einem Apostroph (‘...’) versehen. Beispiel:
Dietrich von Kyaw, Wirtschaftsgesandter an der deutschen Botschaft in Washington, führte unter Berufung auf ein Wort des damaligen US-Außenministers George Shultz wörtlich aus:
637 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
„Selbst wenn die heutige US-Administration die protektionistischen Teile des Gesetzes nicht anwende, wisse man nicht, wie dies spätere Regierungen handhaben würden. ... ‘Protektionismus ist der falsche Weg, um nicht mehr wettbewerbsfähige Industrien zu schützen’.“ 3) ____________________ 1) Deutsche Bundesbank (1957a), S. 3 2) Deutsche Bundesbank (1957a), S. 3 (Herv. v. Verf.) 3) o. V. (1988a), S. 8 In fremdsprachigen Zitaten wird (außer bei Zitaten aus dem Englischen) eine Übersetzung in den Text und das Original-Zitat in die Fußnote genommen. Die Übersetzung kann auch aus einer anderen Veröffentlichung stammen (auch diese ist dann in der Fußnote zu zitieren). Ansonsten ist es Sache des Verfassers, eine Übersetzung zu erstellen, die wörtlich sein kann oder aber den Inhalt des Zitates sinngemäß wiedergibt. 9.2.2
Sinngemäßes Zitieren
Viel häufiger als wörtliche Zitate sollen in studentischen Arbeiten sinngemäße (indirekte) Zitate verwendet werden. Auch die sinngemäße Wiedergabe fremden geistigen Eigentums ist aber durch eine genaue Quellenangabe kenntlich zu machen. Es muss unmissverständlich erkennbar sein, dass es sich um die Wiedergabe fremder Gedanken handelt (z. B. Formulierung im Konjunktiv); auch der Umfang einer sinngemäßen Übernahme muss eindeutig erkennbar sein. Die Kennzeichnung erfolgt durch eine hochgestellte arabische Ziffer ggf. mit einer hinten angestellten Klammer „)“ für die Quellenangabe. Sinngemäßes Zitieren wird üblicherweise am Ende der gedanklichen Entnahme sichtbar gemacht. Werden längere fremde Gedanken sinngemäß zitiert, kann die Fußnotenziffer auch zu Beginn der Entnahme (nach einem einleitenden Satz oder Halbsatz) stehen. Beispiel:
Haberfellner gliedert die Aufgaben der Organisationsmethodik folgendermaßen: 1)
Bei sinngemäßem Zitieren wird in der Fußnote vor die Quellenangabe der Zusatz „Vergleiche“ in der Abkürzung „Vgl.“ eingefügt; im Text selbst entfallen die Anführungsstriche. Es sind aber auch andere erläuternde Zusätze in der Fußnote möglich, wie etwa „Vgl. dazu ebenso: ...“, „Vgl. dazu auch: ...“ oder „Vgl. dazu ausführlich: ...“. Diese Zusätze sind sinnvoll, wenn sie auf weitere Literaturquellen (mehrere verschiedene Autoren) verweisen sollen oder wenn der Leser darauf hingewiesen werden soll, dass der andere Verfasser sich zu diesem speziellen Thema ausführlicher äußert, als es an dieser Stelle möglich ist. Beispiel für sinngemäßes Zitieren:
Im Juli war die Bankenliquidität durch den bis dahin stärksten Devisenzustrom gekennzeichnet. 2)
Bei Angabe der Seitenziffer ist streng darauf zu achten, ob nur eine Stelle zitiert wird (z. B. S. 20), ob die übernommene Stelle auch noch die folgende Seite des Werkes berührt (S. 20 f.) oder ob Aussagen sich über mehrere Seiten erstrecken (S. 20 ff.). Dasselbe gilt sinngemäß für die Angabe von Spaltenziffern (z. B. bei Sammelwerken oder Lexika als Literaturquellen, die dann mit Sp. bezeichnet werden).
638 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
9.2.3
Zitieren von Sekundärliteratur
Grundsätzlich ist nach dem Originaltext zu zitieren. Nur wenn das Originalwerk nicht zugänglich ist, kann nach einer Quellenangabe in der Sekundärliteratur zitiert werden. Der Quellenhinweis in der Fußnote nennt zuerst die Originalquelle mit allen bibliographischen Angaben (z. B. Titel, Erscheinungsort und -jahr) und dann mit dem Zusatz „zit. nach ...“ auch die Sekundärliteratur (jeweils in der Form des KURZBELEGS). Die Originalquelle wird im Gegensatz zur Sekundärliteratur nicht in das Literaturverzeichnis (vgl. Kapitel Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) übernommen. ____________________ 1) Vgl. Haberfellner, R. (1980), Sp. 1701 2) Vgl. Deutsche Bundesbank (1957), S. 3 9.2.4
Wiederholtes Zitieren
Wird dieselbe Quelle wiederholt zitiert, ist der Quellenhinweis beim Kurzbeleg jeweils derselbe; es ist also bei jedem Zitat anzugeben: Autor(en) (Erscheinungsjahr), Seite(n) Wird dieselbe Schrift auf ein und derselben Textseite mehrmals unmittelbar nacheinander zitiert, kann anstelle des Verfassernamens und des Erscheinungsjahres der Hinweis „Ebenda“ (bei wörtlichem Zitat) bzw. „Vgl. ebenda“ (bei sinngemäßem Zitat) stehen, gefolgt von der (exakten) Seitenangabe. Beispiel:
1)
Schmidt, G. (1989), S. 19 Ebenda, S. 27 3) Vgl. ebenda, S. 41 ff. 2)
639 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
10 Literaturverzeichnis Im Literaturverzeichnis werden sämtliche verwendete Quellen in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt, auf die in den Fußnoten oder im Anhang Bezug genommen wurde. Dies bedeutet gleichzeitig, dass Quellenangaben, die nicht in den Fußnoten oder im Anhang erscheinen, nicht in das Literaturverzeichnis gehören. Die Anforderungen an das Literaturverzeichnis können durch folgende Kriterien gekennzeichnet werden:
Richtigkeit (fehlerfreie Angaben);
Vollständigkeit (alle Angaben, die zur Wiederauffindung benötigt werden);
Einheitlichkeit (Beibehalten eines bestimmten Schemas);
Übersichtlichkeit (Nennung der Autoren in alphabetischer Reihenfolge ihres Familiennamens; evtl. 2spaltige Darstellung).
Alle Quellenangaben erfolgen im Literaturverzeichnis ohne Untergruppen in alphabetischer Ordnung nach dem Nachnamen des (erstgenannten) Verfassers. Vornamen der Verfasser werden sinnvollerweise abgekürzt. Akademische Titel werden nicht angegeben. Bei Quellen ohne Verfasserangabe, jedoch mit erkennbarem Herausgeber, wird anstelle eines Autorennamens der Herausgeber mit dem nachgestellten Zusatz „Hrsg.“ (in Klammern) gesetzt. Die alphabetische Ordnung erfolgt dabei nach dem Nachnamen des (erstgenannten) Herausgebers. Der Klammerzusatz „Hrsg.“ erscheint nur im Literaturverzeichnis, nicht jedoch in den Fußnoten des Textteils. Bei mehreren Autoren (oder auch Herausgebern) einer Quelle gilt:
Hinweis „und“ oder Schrägstrich „/“ nach dem (abgekürzten) Vornamen des erstgenannten Autors (bei 2 Autoren);
Trennung nach dem (abgekürzten) Vornamen mit Schrägstrich „/“ (bei 3 Autoren);
Nennung nur des erstgenannten Autors mit Nachnamen und (abgekürztem) Vornamen mit dem Hinweis „u. a.“ (bei mehr als 3 Autoren).
Bei Quellen ohne Verfasserangabe und ohne erkennbaren Herausgeber beginnt die Quellenangabe mit dem Hinweis „O. V.“ (ohne Verfasserangabe). Bei Quellen ohne Ortsangabe erfolgt der Hinweis „o. O.“ (ohne Ortsangabe). Bei mehreren Erscheinungsorten steht zwischen den einzelnen Ortsangaben ein Schrägstrich („/“) oder das Wort „und“. Die Angabe des Verlages erfolgt wahlweise, die der ISBN-Nummer nicht. Bei Quellen ohne Erscheinungsjahr ist der Hinweis „o. J.“ (ohne Jahresangabe) zu verwenden. Mehrere verschiedene Arbeiten eines Autors mit dem gleichen Erscheinungsjahr werden durch Kleinbuchstaben (direkt hinter Erscheinungsjahr) unterschieden. Erscheinungsjahr und ggf. Kleinbuchstabe stehen in Klammern hinter dem (den) Autorennamen. Die unterscheidenden Kleinbuchstaben sind in gleicher Form auch in die Fußnoten des Textteils zu übernehmen.
640 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Übrigens: die Angaben zu Erscheinungsort und -jahr (und häufig die CIP-Kurztitelaufnahme der Deutschen Bibliothek) finden sich i. d. R. zusammen mit der ISBN-Nummer auf Seite 4 eines Buches (linke Buchseite, unten). Die Zitierweise, d. h. der Umfang und die Reihenfolge der Nennung der erforderlichen Quellendaten ist je nachdem, welche Art von Quellen verwandt wird, unterschiedlich. Genaueres ergibt sich aus den folgenden Ausführungen. 10.1 Selbstständige Bücher und Schriften Nachname, Vorname (Jahr):
Titel der Arbeit, ggf. Untertitel, ggf. Schriftenreihe, (Hrsg.:), Band, Auflage, Erscheinungsort Escheinungsjahr
Erläuterungen: -
Herausgeber mit dem Hinweis „Hrsg.:“ in Klammern; Nummer des Bandes nur bei mehrbändigen Werken; Nummer der Auflage (+ ggf. Zusätze wie „völlig neubearb.“) nur, wenn nicht erste Auflage; kein Komma zwischen Erscheinungsort und -jahr.
Beispiele: Bodem, H. u. a. (1984):
Kommunikationstechnik und Wirtschaftlichkeit, Forschungsprojekt Bürokommunikation, Band 5, München 1984
Hahn, D./Taylor, B.(Hrsg.) (1986): Strategische Unternehmensplanung, Stand und Entwicklungs-tendenzen, 4. Auflage, Heidelberg und Wien 1986 Schmidt, G. (1989):
Methode und Techniken der Organisation, 8. Auflage, Gießen 1989
(Aber: in den Fußnoten im Textteil sowie in den Quellenangaben von Abbildungen und Tabellen ist die konkrete Seitenangabe der betreffenden Fundstelle zwingend.) 10.2 Aufsätze in Zeitschriften Nachname, Vorname (Jahr):
Aufsatztitel, ggf. Untertitel, in: Zeitschriftentitel, Jahrgang (Jahr), Heftnummer, Seite(n)
Erläuterungen: -
zwischen Jahrgang und (in Klammern gesetzter) Jahresausgabe steht kein Komma; Seitenangabe des gesamten Aufsatzes (bei mehrseitigen Aufsätzen) immer in der Form: S.XX - YY“ .(S. = Seiten).
(Aber: in den Fußnoten im Textteil sowie in den Quellenangaben von Abbildungen und Tabellen ist die konkrete Seitenangabe der betreffenden Fundstelle anstelle der „Von-Bis“-Seitenangabe zwingend.) Beispiele:
641 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Eichhorn, S. (1991a):
Krankenhausmanagement, Führungsaufgaben und Leitungsorganisation, in: führen & wirtschaften, 8. Jg. (1991), Heft 4, Seite 244-250 oder: ..8 (1991) 4..
Eichhorn, S. (1991b):
Krankenhausmanagement, Gegenwärtige Situation und Perspektiven, in: Die Betriebswirtschaft, 51. Jg. (1991), Heft 4, S. 455-465 oder: ...51 (1991) 4...
o. V. (1990):
Der Trend geht zum kleinen System mit großer Leistung, in: Computerwoche, (1990), Nr. 6, S. 37
10.3 Beiträge in Sammel- und Nachschlagewerken Nachname, Vorname (Jahr):
Titel bzw. Stichwort, ggf. Untertitel, in: Sammelwerk, (ggf. Hrsg.:), ggf. Band, Auflage, Erscheinungsort Erscheinungsjahr, Seite(n) bzw. Spalte(n)
Erläuterungen: Nummer des Bandes nur bei mehrbändigen Sammelwerken; Nummer der Auflage nur, wenn nicht 1. Auflage; Seiten- bzw. Spaltenangabe des gesamten Beitrages (bei mehrseitigen Beiträgen) immer in der Form: „S. XX - YY“ bzw. „Sp. XX - YY“ (S. = Seiten; Sp. = Spalten). (Aber: in den Fußnoten im Textteil sowie in den Quellenangaben von Abbildungen und Tabellen ist die konkrete Seitenangabe der betreffenden Fundstelle anstelle der „Von-Bis“-Seitenangabe zwingend.) -
Beispiele: Günther, H.-O.
(2003) Materialflußsteuerung in der Einzelfertigung, in: Logistik, (Hrsg. Isermann, H.), Landsberg 2003
Hoffmann, F. (1980):
Organisation, in: Handwörterbuch der Organisation, (Hrsg.: Grochla, E.), 2., völlig neu gest. Aufl., Stuttgart 1980, Sp. 1425 1431
Scharfenberg, H.
(Hrsg.) (1988): Jahrbuch der Bürokommunikation, Band 4, Baden-Baden 1988
10.4 Dissertationen Nachname, Vorname (Jahr):
Titel der Arbeit, ggf. Untertitel, Diss., Erscheinungsort Erscheinungsjahr
Erläuterungen: Hinweis auf Dissertation durch Abkürzung „Diss.“; Angabe des Faches und der Hochschule nach dem Hinweis „Diss.“ ist möglich (z. B. „Diss. rer. pol.“); kein Komma zwischen Erscheinungsort und -jahr. Beispiel: -
Hoffmann, M. (1975):
Gestaltungsparameter und Vorgehensweise bei der Systemkonzeption komplexer betrieblicher Datenverarbeitung, Diss., Berlin 1975
(Aber: in den Fußnoten im Textteil sowie in den Quellenangaben von Abbildungen und Tabellen ist die konkrete Seitenangabe der betreffenden Fundstelle zwingend.)
642 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Erscheint eine Dissertation (in der Regel bei späteren Auflagen) im Rahmen einer Schriftenreihe, sind die zusätzlichen Angaben (Schriftenreihe, ggf. Hrsg., ggf. Band und Auflage) nach dem Hinweis „Diss.“ und vor Erscheinungsort und -jahr einzufügen. 10.5 Zeitungsartikel Nachname, Vorname (Jahr):
Überschrift/Titel des Artikels, Tag.Monat.Jahr, Seite(n)
ggf.
Untertitel,
in:
„Zeitung“ Nr.
vom
Erläuterungen: -
-
„o. V.“ = ohne Verfasserangabe, wenn kein erkennbarer Autor; Datum der Zeitungsausgabe immer vollständig (TT.MM.JJJJ); dabei kann der Monat als Zahl oder ausgeschrieben sein (Beibehaltung der einmal gewählten Form zwingend); bei Zeitungsartikeln über mehrere Seiten erfolgt die Seitenangabe in der Form: „S. XX - YY“
(Aber: in den Fußnoten im Textteil sowie in den Quellenangaben von Abbildungen und Tabellen ist bei mehrseitigen Zeitungsartikeln die konkrete Seitenangabe der betreffenden Fundstelle anstelle einer „VonBis“-Seitenangabe zwingend.) Beispiele: Dahrendorf, R. (1975):
Sollen die Briten von uns lernen?, in: „Die Zeit“ Nr. 39 vom 19.09.1975, S. 9
o. V. (1991):
Bergleute bangen um ihre Arbeit, in: „Badische Zeitung“ Nr. 136 vom 15. Juni 1991, S. 10
10.6 Juristische Veröffentlichungen Gängige Gesetzestexte brauchen nicht in das Literaturverzeichnis übernommen werden. Es genügt, die Paragraphen (Artikel), Absätze und Sätze des verwendeten Gesetzes (neuester Stand!) im Textteil (z. B. in Klammern oder aber in Fußnoten) zu erwähnen. Im Gegensatz zu gängigen Gesetzestexten sind Kommentare zu Gesetzen, Gerichtsentscheidungen sowie Verwaltungsanweisungen jedoch zusätzlich in das Literaturverzeichnis aufzunehmen. Gesetzes-Kommentare werden dabei sinngemäß wie selbstständige Bücher und Schriften (vgl. 4.1) zitiert. Gerichtsentscheidungen und Verwaltungsanweisungen sind jeweils in einem gesonderten Verzeichnis am Ende des Literaturverzeichnisses zu führen (ggf. getrennt nach Entscheidungsinstitutionen). Dabei sind dieselben Angaben zu machen wie bei der Zitation im Textteil in Form des speziellen Vollbelegs (vgl. 3.4). Beispiel für Gerichtsentscheidungen: 1)
BFH-Urteil vom 17.12.1986, VII R 34/86, BStBl II 1986, S. 123
2)
BFH-Urteil vom 27.10.1977, IV R 60/74, BStBl 1978 II, S. 100 - 102
643 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Beispiel für Verwaltungsanweisungen: 1)
Bundesminister der Finanzen, Schreiben vom 11.07.1974, IV C l - S 134032/74, BStBl 1974 I, S. 442 – 492
10.7 Internetquellen Nachname, Vorname (Jahr):
Titel/Thema der Internet-Seite/-Quelle, Internet-Adresse, Erscheinungsjahr, Einsichtnahme: TT.MM.JJJJ
Erläuterungen: mit Internet-Adresse wird im Allgemeinen eine Web-Seite (http-Adresse) oder ein Web-Dokument (httpAdresse für pdf-, doc-, …-Dokument) angegeben; Autor und Erscheinungsjahr sind oft am Ende einer Web-Seite zu finden; (bei fehlendem Autor / Erscheinungsjahr: „o. V.“ / „o. J.“) Beispiele: -
Allianz (2003):
Zwei Schritte auf einmal :Duale Hochschule, http://perspektiven.allianz.de/karriere/schueler/DHBW/index.html 2003, Einsichtnahme: 02.06.2003
o. V. (o. J.):
Homepage der DHBW Stuttgart, http://www.DHBW-stuttgart.de, o. J., Einsichtnahme: 01.01.2003
o. V. (o. J.):
Ausbildungsvertrag, http://www.DHBW-Stuttgart.de/fileadmin/DHBW/Dokumente/ vertrag_tw.pdf , o. J., Einsichtnahme: 02.06.2003
Insbesondere Internetquellen sollten mit Vorsicht gehandhabt und zitiert werden. Es entspricht nicht demwissenschaftlichen Standard, Internetquellen beliebiger Herkunft ohne kritische Reflexion als gesichertes Wissen anzuführen. Für Definitionen von Grundbegriffen sind Internetquellen nicht zu verwenden, sondern angemessene Fachliteratur ist einzusetzten. Wenn wesentliche Kernaussagen einer Arbeit auf Internetquellen basieren, sollten die entsprechenden Seiten der Arbeit im Anhang oder in der elektronischen Dokumentation angefügt werden. 10.8 Sonstige Quellen Hierunter fallen z. B. allgemein nicht zugängliche Unterlagen wie -
firmeninterne Schriften und Publikationen; Produkt-Beschreibungen oder Schulungsunterlagen von Herstellern (z. B. Software- Anbietern) usw.; Vorlesungs-Skripte (wenn vom Dozenten verteilt); eigene studentische Arbeiten (z. B. Diplomarbeiten); eigene Interviews und Gespräche.
644 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Die Zitation dieser sonstigen Quellen muss einen deutlichen Hinweis auf den Herausgeber der Publikation oder des Interviewers enthalten; die o. g. Angaben zur Reihenfolge der Nennungen gelten sinngemäß. Grundsätzlich sollte auf Originalquellen zurückgegriffen werden. Beispiele: Jordt, A. / Gscheidle, K. (o. J.): Fernkurs für Organisation, Lehrbrief 2, Wiesbaden o. J. Kaapke, A. (1991):
Führung I, Manuskript (Vorlesungsbegleiter) einer Vorlesung an der Berufsakademie Stuttgart, Stuttgart 1991
Meixner, B. (1994):
Interview/Gespräch mit dem Verfasser am 12. April 1994 in Firma Computerservice, Stuttgart (ggf. Funktionsbezeichnung des Interviewpartners)
Microsoft (1989):
Microsoft Windows Unterschleißheim 1989
Siemens (1989):
Siemens - Erfolgsbilanz, in: Siemens-Berater-Brief, chen 1989, S. 6
286/386,
Datenblatt
Microsoft
GmbH,
Dezember,
Mün-
10.9 Anhang Hier sollen, wenn dies notwendig erscheint, Vorversuche, mathematische Herleitungen, Arbeitsanleitungen, Rechnerprogramme usw. ausführlich wiedergegeben werden. Ebenso können umfangreiche Ergebnisse gleichartiger Versuche in Diagramm- oder Tabellenform zusammengefasst werden. Die im Anhang aufgenommenen Arbeiten sind in einem speziellen Anhang-Verzeichnis aufzulisten.
10.10 Alternative Formate Alternativ zur beschriebenen Formatierung des Literaturverzeichnis kann auch eins der folgenden Formate verwendet werden: DIN 1505-2, APA, Harvard, Chicago, Turabian oder MLA.
11 Hinweise zur Quellensuche und -beschaffung Die Erstellung einer wissenschaftlichen Arbeit setzt grundsätzlich eine Auseinandersetzung mit dem aktuellen, in Quellen (Bücher, Dissertationen, Zeitschriften oder auch dem Internet) veröffentlichten Wissen voraus. Entsprechende Recherchen sind damit eine Grundlage solcher Arbeiten. Recherchemöglichkeiten finden sich in den Fachbibliotheken oder auch in den online-Bibliotheken des Internets, sowie über die allgemeinen Suchmöglichkeiten des Internets. Quellen können auch unveröffentlichte Materialien, Briefe, Vortragsmanuskripte sein. Achtung: Eine reines Suchen im Internet über Suchmaschinen ist keine vollständige Quellenrecherche.
645 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Bei allen Fragen zu diesen Arbeiten wenden Sie sich zur Klärung bitte an Ihren Betreuer, das Sekretariat oder den Studiengangsleiter.
37 / 37
646 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Richtlinien für Bearbeitung und Dokumentation der Praxismodule, Studien‐ und Bachelorarbeiten
Version: 2.0 Autor: Fachkommission Technik Letzter Beitrag durch: Frech Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Leitlinie (emfpehlend) Zielgruppe: Lehrende im Studienbereich Technik Geltungsbereich: Studienbereich Technik Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☐
beschlossen durch
☐
beschlossen durch Vorstand
☒
beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: 09.12.2011)
☐
beschlossen durch Senat
☐
empfohlen von Fachkommission
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
Frech
01.01.2011 2.0
Sept. 10: Integration der Kapitel 8‐11, Präzisierung Wichtiger Gründe zur Verschiebung eines Abgabetermins (2.4), Alternative Formate bei Quellenangaben 9.1.4) und Literaturverzeichnissen (10.10), redaktionelle Fehlerkorrekturen; Jan. 11: Redaktionelle An
647 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Anmeldung Projektbericht / Projektarbeit / Studienarbeit / Bachelorarbeit Modul T1000 (Praxis 1.+2. Semester)
Modul T3100 (Studienarbeit 1 / 5. Sem.)
Modul T2000 (Praxis 3.+4. Semester)
Modul T3200 (Studienarbeit 2 / 6. Sem.)
Modul T3000 (Praxis 5. Semester)
Modul T3300 (Bachelorarbeit 6. Sem.)
Die Anmeldung der Arbeit muss bis xx.xx.20xx (per Mail an
[email protected]) an der Dualen Hochschule vorliegen! Name des Studierenden Email Kurs, Matrikelnummer Titel der Arbeit Firma Ort (ggf. Land) der Arbeit Name d. akad. Betreuers akad.Grad/Titel Telefon, E-Mail Problemstellung und Ziel der Arbeit (qualifizierte Erläuterung!)
Geplantes Vorgehen (qualifizierte Erläuterung!)
Hinweis: Die rot geschriebenen Inhalte werden vom jeweiligen Standort vorgegeben und müssen entsprechend ergänzt werden
Stand Sept. 2010
648 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Anmeldeformular Projektbericht/Projektarbeit
Version: 1.0 Autor: Fachkommission Technik Letzter Beitrag durch: Frech Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Leitlinie (emfpehlend) Zielgruppe: Lehrende und Studierende Geltungsbereich: Studienbereich Technik Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☐
beschlossen durch
☐
beschlossen durch Vorstand
☒
beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: 06.11.2009)
☐
beschlossen durch Senat
☒
empfohlen von Fachkommission Technik (Datum: 01.09.2010)
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Wurde als Anlage des Qualitätsmanagementhandbuchs vom Aufsichtsrat am 06.11.09 beschlossen; seit Veröffentlichung liegen keine Änderungen vor.
649 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Anleitung zur Bewertung von Projekt-, Studien- und Bachelorarbeiten Prinzip
Die Begutachtung von Studien- und Diplom- bzw. Bachelorarbeiten erfolgt in zwei Schritten: 1. Schematische Bewertung (Seite 1 in der Tabellenkalkulation) 2. Erläuterung der Bewertung, Gutachten (Seite 2 und 3 in der Tabellenkalkulation) Diese beiden Schritte sollten mit dem vorliegenden Formular durchgeführt werden. Sie sind in jedem Fall so zu dokumentieren, dass ein Außenstehender oder der Student die Notenfindung nach diesen Kriterien nachvollziehen kann. Die Anwendung eines PCs ist hilfreich, besonders bei der schematischen Bewertung zur Ermittlung des Notenvorschlags anhand der Bewertungspunkte. Diese Anleitung hilft dem/der Gutachter/in sowohl bei der inhaltlichen Bearbeitung dieser zwei Begutachtungsschritte als auch in der Anwendung der Hilfsmittel auf dem PC.
Schematische Bewertung Die Schematische Bewertung gliedert sich in zwei Bereiche, die jeweils in mehreren Kriterien vom/von der Gutachter/in mit einer Punktzahl bewertet werden. Bereich
Kriterium
Gewichtung
Inhaltliche Bearbeitung
Fachliche Bearbeitung
55%
Nutzung von Fachwissen Einsatz von Methoden und Werkzeugen Umsetzbarkeit des Ergebnisses Kreativität Wirtschaftliche Bewertung Problemorientierte Darstellung
Selbstständigkeit, Eigeninitiative
45%
Systematik Dokumentation Literaturrecherche
1/6
650 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Für jedes der Kriterien gibt es fünf verbale Leistungsstufen (nicht bestanden, ausreichend, befriedigend, gut, sehr gut), die dem/der Gutachter/in helfen eine angemessene Punktzahl für jedes Kriterium zu vergeben. Bei den einzelnen Kriterien sind zur Beurteilung folgende Aspekte zur berücksichtigen: Inhaltliche Bearbeitung Fachliche Bearbeitung
Wurde das Thema ausreichend abgehandelt (empirisch/theoretisch/referierend, vergleichend, auswertend (Literaturarbeit)/eigene Untersuchungen, Erhebungen experimentell)? Werden Ergebnisse bzw. Teilergebnisse in Bezug auf die Aufgabenstellung erreicht? Werden Alternativen aufgezeigt? Werden Lösungswege analysiert? Wie weit ist der Stand der Technik und des Wissens erarbeitet worden?
Nutzung von Fachwissen
Welche Fachkenntnisse zeigt der Verfasser bei der Bildung eines Lösungsansatzes? Ist er ist in der Lage, theoretisches Wissen aus Studium, Seminaren oder Literatur in die Praxis umzusetzen bzw. anzuwenden? Werden Fragestellungen kompetent beantwortet?
Einsatz von Methoden und Werkzeugen
Erfolgt Einsatz von Kreativitätstechniken (Brainstorming / Mindmapping / Meta-PlanTechnik usw.) zum Finden von Lösungsansätzen? Wie erfolgt der Umgang und die Anwendung praxisorientierter Hilfsmittel (PC, EDV-Tools, Werkzeuge, Maschinen)? Ist der Einsatz von Medien bei der Ergebnispräsentation korrekt? Werden Ergebnisse bewertet und kritisch reflektiert?
Umsetzbarkeit der Ergebnisse
Handelt es sich um neue Erkenntnisse? Sind diese ausreichend begründet, bewiesen, zuverlässig ermittelt? Stellen sie einen sachlichen Fortschritt auf dem Gebiet der Aufgabenstellung dar? Führen die Arbeitsergebnisse zu einer klaren Aussage? Können die Ergebnisse umgesetzt werden bzw. wurden die Ergebnisse umgesetzt?
Kreativität
Werden eigene Lösungsstrategien erarbeitet? Wie ist der Grad der Originalität der Lösungsvorschläge? Werden ungewöhnliche Lösungswege aufgezeigt?
Wirtschaftliche Bewertung
Ist der Studierende in der Lage, den wirtschaftlichen Nutzen der Arbeit darzustellen? Werden Lösungsvorschläge und Alternativen nicht nur fachlich, sondern auch wirtschaftlich analysiert und bewertet? Was sind die "non financial benefits" der Arbeit?
Wissenschaftliches Arbeiten Selbstständigkeit, Eigeninitiative
Werden eigene Lösungen bzw. Lösungsstrategien gefunden? Werden eigene Entscheidungen getroffen? Werden Informationen selbständig besorgt? Werden eigene Vorschläge zum Vorgehen eingebracht? Erfolgt Identifikation mit der Aufgaben? Ist Interesse an der Arbeit erkennbar?
Systematik
Wird die Aufgabe strukturiert angegangen (Ziele setzen, Planen, Durchführen, Kontrollieren)? Wird ein Zeitplan erstellt und Prioritäten gesetzt sowie Resourcen eingeplant? Werden Arbeitsschritte ausreichend geplant? Besteht Neigung zu vorschnellem Handeln? Erfolgt Konzentration auf das Wesentliche? Verliert sich der Student nicht im Detail? Erfolgt eine sinnvolle Unterteilung der Aufgabe in Teilaufgaben?
Dokumentation
Ist die Gedankenführung klar, logisch gegliedert? Ist die Terminologie fachlich korrekt und der sprachliche Ausdruck angemessen / umgangssprachlich / gekünstelter Stil? Stimmen
2/5
651 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Satzbau, Orthographie und Zeichensetzung? Wird die Verständlichkeit durch sinnvolle Beispiele, Abbildungen, anschauliche Grafiken und aussagekräftige Tabellen unterstützt? Ist die Gliederung logisch und ausgewogen bzgl. Einleitung - Hauptteil - Schlussteil (Zusammenfassung, Ausblick)? Sind firmenspezifische und fachfremde Ausdrücke erläutert? Sind Abbildungen, graphische Darstellungen, Tabellen usw. vollständig gezählt und beschriftet? Literaturrecherche
Ist die Literatur, sind die Materialien und sonstigen Quellen ausreichend, befriedigend, ... vollständig ausgewertet und verarbeitet worden? Werden alle im Text benutzten Quellen vollständig und korrekt im Literaturverzeichnis genannt?
Verwendung der Literatur
Wurden die angeführten Literaturstellen diskutiert und kritisch reflektiert oder nur aufgezählt. Konnten Aussagen mit Literatur belegt und vertieft werden?
Die Gewichtung der Bereiche bleibt auch bei einer Änderung der Gewichtung der Kriterien durch Veränderung der Maximalpunktzahl erhalten. Für die Kriterien gibt es eine Standardverteilung der Maximal-Punktwerte (Vorschlag Maximalpunktzahl), die vom/von der Gutachter/in bei Vorliegen von triftigen Gründen geändert werden kann. Je nach Charakter einer Arbeit ist es denkbar, dass einzelne Kriterien nur eine geringere Gewichtung verdienen oder ganz weg fallen. In diesen Fällen sind die Gründe für die Änderungen der Maximalpunktzahlen im Gutachten näher zu erläutern. Die Anwendung der Tabellenkalkulation ist einfach: 1. Bei Bedarf: Festlegen der Maximalpunktzahlen pro Kriterium durch Überschreiben der Vorgabewerte in der vorletzten Spalte 2. Bewertung einzelner Kriterien durch Eintippen der Punktwerte pro Kriterium in der letzten Spalte 3. Notenvorschlag wird ausgerechnet und angezeigt. Das Ergebnis der Schematischen Bewertung ist ein Notenvorschlag, der als Grundlage für die Noten dienen soll. In der Erläuterung der Bewertung können jedoch besondere Umstände dargestellt werden, die ein Abweichen vom Notenvorschlag notwendig machen.
Erläuterung der Bewertung, Gutachten Das Gutachten orientiert sich an der Struktur der schematischen Bewertung. Für jeden Teilbereich wird die Leistung des Studierenden in zwei, drei Sätzen erläutert. Dabei ist nach Möglichkeit auf zentrale Stellen der Arbeit direkt hinzuweisen. Weiterhin sind im Gutachten ggf. die Gründe für ein Abweichen von der Standard-Maximal-Punkteverteilung zu erläutern.
3/5
652 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Abschließend soll im Gutachten gegebenenfalls erläutert werden, warum mit der Endnote vom Notenvorschlag der Schematischen Bewertung abgewichen wird.
Anwendung der Hilfsmittel auf dem PC Anwendung der Schematischen Bewertung Die schematische Bewertung liegt in Form eines Tabellenkalkulationsfiles vor. Diesen File erhält ein/eine Gutachter/in über den Studierenden, den Studiengangsleiter, oder als Download aus den Internetseiten der DHBW. Einzelne Felder dieser Tabellenkalkulation sind farblich hinterlegt. Die einzelnen Farben bedeuten: Hellgelb
Kann-Eingabefelder
Hellgrün
Muss-Eingabefelder
Blau
Felder sind in der Erläuterung der Bewertung zu erläutern
Rot
Fehler, keine stimmige Bewertung
Magenta
Notenvorschlag schlechter als 4,0 !
1. Festlegen der Maximalpunktzahlen pro Kriterium Die Gewichtung einzelner Kriterien kann durch Überschreiben der Maximalpunktzahlen in der Spalte „Maximalpunktzahl für diese Arbeit“ verändert werden (Hintergrundfarbe verändert sich zu blau). Damit die relative Gewichtung der drei Bereiche erhalten bleibt werden ggf. die Punkte entsprechend der veränderten Gewichtung in Bewertungspunkte umgerechnet. Änderungen der Maximalpunktzahlen sind in der Erläuterung der Bewertung zu begründen. 2. Bewertung einzelner Kriterien Für jedes relevante Kriterium hat der/die Gutachter/in eine Punktzahl zwischen „0“ [Null] und Maximalpunktzahl zu vergeben. Dazu sollen die verbalen Erläuterungen von fünf Leistungsstufen pro Kriterium als Referenz herangezogen werden. (Die hinweisenden Punktzahlen unter den Erläuterungen verändern sich bei Änderungen der Maximalpunktzahl.) Aus den vergebenen Punkten und der relativen Gewichtung wird eine Bewertungspunktzahl errechnet, die zu einem Notenvorschlag führt. Wird der Hintergrund des Tabellenfeldes bei einer Punkteeintragung rot, wurden mehr Punkte vergeben als in der Spalte Maximalpunktzahl definiert. Die Funktionen der Tabellenkalkulation wurden geschützt, um eine möglichst problemlose Anwendung ermöglichen. Sie erhalten die Datei als ExcelXP/2002 Vorlage (.xlt). Bitte öffnen Sie die Datei durch Doppelklick oder über den Befehl NEU damit Sie die Vorlage nicht verändern.
4/5
653 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Anwendung der Erläuterung der Bewertung Die schematische Bewertung einer Projekt-, Studien- oder Bachelorarbeit ist nur der erste Schritt einer Begutachtung. Im zweiten Schritt muss die schematische Bewertung durch ein schriftliches Gutachten in Form der Erläuterung der Bewertung komplettiert werden! Dazu ist zu jedem Kriterium der Schematischen Bewertung in zwei, drei Sätzen die vergebene Punktzahl zu erläutern. Verweisen Sie dabei, wenn möglich, auf konkrete Absätze in der Arbeit, die für die Bewertung entscheidend sind. Falls einzelne Kriterien für die Arbeit nicht verwendet werden oder von den vorgeschlagenen Gewichtungen abgewichen wird, erläutern Sie dies bitte. Falls Ihre Endnote aufgrund besonderer Umstände vom Notenvorschlag der Excel-Tabelle abweicht, begründen Sie bitte, welche weiteren Kriterien dafür ausschlaggebend sind, bzw. welche Besonderheiten der Arbeit zu berücksichtigen sind.
Sonstiges •
Abzugeben sind bei der DHBW von jedem/r Gutachter/in ein Ausdruck beider Teile der Bewertung (drei Seiten – der Druckbereich ist voreingestellt), wobei die Endnote handschriftlich zusammen mit der Unterschrift auf die Erläuterung der Bewertung eingetragen werden sollte.
•
Für Zweitgutachter/innen sind die Kriterien ´“Kreativität“ sowie „Selbstständigkeit, Eigeninitiative“ oft schwer zu beurteilen. Daher sollten diese Kriterien ggf. aus der Bewertung entnommen werden.
•
Zweitgutachtern/innen wird empfohlen, dass sie die Ausbildungsstätte mindestens zweifach besuchen, um sich im Gespräch mit dem Studierenden und seinem/r Betreuer/in ein sachgerechtes Bild von den Umständen der Arbeit machen zu können. Dabei hat sich ein Besuch ca. zwei Wochen nach Start der Arbeit und ein Besuch gegen Ende der Arbeit bewährt.
•
Sollte in einer sehr anwendungsnahen oder sehr speziellen Thematik für die Bachelorarbeit kaum direkt relevante Literatur zu finden sein, ist die entsprechende Grundlagenliteratur besonders gründlich aufzuarbeiten. Eine fundierte Literaturrecherche ist auch in diesen Fällen für eine qualifizierte Bachelorarbeit notwendig.
5/5
654 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Anleitung zur Bewertung von Projekt‐, Studien‐ und Bachelorarbeiten
Version: 1.0 Autor: Fachkommission Technik Letzter Beitrag durch: Frech Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Leitlinie (emfpehlend) Zielgruppe: Lehrende und Studierende Geltungsbereich: Studienbereich Technik Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☐
beschlossen durch
☐
beschlossen durch Vorstand
☒
beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: 06.11.2009)
☐
beschlossen durch Senat
☒
empfohlen von Fachkommission Technik (Datum: k.A.)
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Wurde als Anlage des Qualitätsmanagementhandbuchs vom Aufsichtsrat am 06.11.09 beschlossen; seit Veröffentlichung liegen keine Änderungen vor.
655 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Ggf. Logo Ausbildungsfirma
Bachelorarbeitsthema
BACHELORARBEIT
für die Prüfung zum Bachelor of Engineering (bzw. Bachelor of Science)
des Studienganges Studiengang an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Stadt
von Vorname Nachname
Abgabedatum
Bearbeitungszeitraum
12 Wochen
Matrikelnummer, Kurs
Matrikelnummer, Kurskürzel
Ausbildungsfirma
Firmenname, Stadt
Betreuer der Ausbildungsfirma
Titel Vorname Nachname
Gutachter der Dualen Hochschule
Titel Vorname Nachname
656 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Muster für Titelblatt Bachelorarbeiten
Version: 1.0 Autor: Fachkommission Technik Letzter Beitrag durch: Frech Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Leitlinie (emfpehlend) Zielgruppe: Lehrende und Studierende Geltungsbereich: Studienbereich Technik Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☐
beschlossen durch
☐
beschlossen durch Vorstand
☒
beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: 06.11.2009)
☐
beschlossen durch Senat
☒
empfohlen von Fachkommission Technik (Datum: k.A.)
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Wurde als Anlage des Qualitätsmanagementhandbuchs vom Aufsichtsrat am 06.11.09 beschlossen; seit Veröffentlichung liegen keine Änderungen vor.
657 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Bewertung der
Projektarbeit Studienarbeit Bachelorarbeit
Name des/der Studierenden: Matrikelnummer / Kurs:
Studierende(r)
Titel der Arbeit: Name des/der Gutachter/in:
Arbeit Gutachter/in
Nicht bestanden 0 - 49 %
Kriterium
Schritt 1: Schematische Bewertung
1234567 / Kursbezeichnung
Ausreichend 50 - 57 %
Befriedigend 58 - 74 %
Gut 75 - 90 %
Sehr gut 91 - 100 %
Gewichtung im Bereich
Zielerreichung in %
gewichtete Punkte
15
0%
0,0
10
0%
0,0
Bereich
Inhaltliche Bearbeitung
Fachliche Bearbeitung
unzureichende Bearbeitung, lediglich Lösungsansätze
einige Teilprobleme wurden gelöst oder teilweise gelöst
Teilprobleme wurden gelöst, Lösungswege kritisch analysiert, Fachliche Beurteilung befriedigend
Aufgabe wurde gut gelöst, bzw. NichtLösbarkeit nachgewiesen
Aufgabe wurde vollständig gelöst (ggf. Nicht-Lösbarkeit) und zusätzliche Aspekte bearbeitet
Nutzung von Fachwissen
Geringe Kenntnis des Standes der Technik
Grundsätzliche Kenntnis, aber mit deutlichen Lücken des Fachwissens
Grundsätzliche Kenntnis, aber mit mässigen Lücken des Fachwissens
Gute Grundlagenkenntnis, nur Details fehlen
Umfassende Kenntnisse, sehr gutes Fachwissen
Einsatz von Methoden und Werkzeugen
Planloses Vorgehen, zielgerichtete Arbeitsweise kaum erkennbar
Teilweise adäquate Methoden und Werkzeuge
Lückenhafter Einsatz von Methoden und Werkzeugen
Gute Methodik, Alternativen werden untersucht, gute Vorgehensweise
Vorbildliche Methodik, aufgabenangemessene Werkzeuge, adäquate kritische Reflektion
15
0%
0,0
Ergebniss im Sinne Ergebniss als erste Umsetzbarkeit des Ergebnisses der Aufgabe praktisch Grundlage für
Ergebnis kann mit Modifikationen in der Praxis umgesetzt werden
Gutes Ergebnis, mit geringen Modifikationen umsetzbar
Sehr gutes Ergebnis, ohne Modifikationen umsetzbar oder bereits umgesetzt
5
0%
0,0
Praktisch nur bekannte Ideen genutzt; erfolgreiche Anwendung von Prinziplösungen
Eigene Ideen eingebracht und teilweise umgesetzt
Viele eigene Ideen, mit neuen erfolgreichen Lösungsansätzen
5
0%
0,0
Wirtschaftliches Denken in Ansätzen oder bei zentralen Aspekten
Gutes allgemeines wirtschaftliches Denken in der gesamten Lösung
Sehr gutes wirtschaftliches Denken in der gesamten Lösung; Zusammenhänge bedacht
5
0%
0,0
5
0%
0,0
(unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads)
Kreativität
nicht nutzbar
praktische Lösung verwendbar
Keine eigenen Ideen; unfähig, bekannte Lösungen auf neue Situation zu übertragen
Kaum eigenen Ideen; ansatzweise Anwendung bekannter Lösungen auf Problem
(55% Gewichtung)
Wirtschaftliche Bewertung
Kein oder kaum Teilweise wirtschaftliches wirtschaftliches Denken in der Lösung Denken in Ansätzen oder bei zentralen Aspekten
Bereich
Wissenschaftliches Arbeiten
Selbständigkeit, Umfangreiche Unterstüzung Eigeninitiative
Großteils selbständiges Arbeiten, geringe Unterstützung notwendig
Selbständige Durchführung, gute Eigeninitiative
hervorzuhebende Selbständigkeit und Eigeninitiative
Keine erkennbare Systematik
Erhebliche Mägel im systematischen Vorgehen
Geringe Mägel im systematischen Vorgehen
Gute Systematik
Zielführende Systematik, aufgabenangemessen und effizient
10
0%
0,0
Erhebliche Mängel in der Dokumentation, verworren, unvollständig
Ausreichende Dokumentation, nachvollziehbar
Befriedigende Dokumentation, nachvollziehbar, sinnvolle Gliederung
Gute Dokumentation, vollständig, klar gegliedert
Vorbildliche Dokumentation, vollständig und prägnant
10
0%
0,0
kaum Literatur
mäßige Literturrecherche, häufig Sekundärliteratur, unspezifische Grundlagenwerke oder zufällig gewählt wirkende online Quellen
zusätzlich weiterführende Werke und Primärliteratur, qualifizierte online Quellen
Alle wesentliche Primär-, Sekundärliteratur sowie angemessene Grundlagenwerke, Verwendung von Zeitschriften, qualifizierte online Quellen
zusätzlich generell Einbezug aktueller Artikel aller relevanten Zeitschriften und relevanter online Quellen
10
0%
0,0
Mehrfache Belegung der meisten Aussagen mit Literatur, Diskussion der Literatur bei wesentlichen Aussagen
Gründliche Belegung aller Aussagen, entsprechende Diskussion der L, teilweise Reflexion
zusätzlich gründliche, zielgerichtete und kritische Reflexion der Literatur, Entwicklung eigener Interpretationen/ Lösungen
10
0%
0,0
notwendig
Systematik
Dokumentation
Literaturrecherche
(45% Gewichtung)
Gewisse Selbständigkeit, deutliche Unterstützung notwendig
Verwendung der Literaturangabe ohne Belegung zentraler Verwendung, Aussagen mit Literatur Kommentarloser Verweis auf Literatur
0 - 49 nicht bestanden
Literatur, keine Diskussion
50 - 57 ausreichend
58 - 74 befriedigend
75 - 90 gut
Summe der gewichteten Punkte (gerundet)
Notenvorschlag (zu ergänzen durch die "Erläuterung der Bewertung")
658 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Version 2009 - 1.0
91 - 100 sehr gut 1,0 bei 100 Punkten 4,0 bei 50 Punkten
0
5,0
1 von 4
Bewertung der
Projektarbeit Studienarbeit Bachelorarbeit
Schritt 1: Erläuterung der Bewertung
Name des/der Studierenden: Matrikelnummer / Kurs:
Studierende(r) 1234567 / Kursbezeichnung
Titel der Arbeit: Name des/der Gutachter/in:
Arbeit Gutachter/in
Inhaltliche Bearbeitung
Bereich
Bitte doppelklicken und diesen Text überschreiben/löschen
fachliche Bearbeitung
Bitte doppelklicken und diesen Text überschreiben/löschen
Nutzung von Fachwissen
Bitte doppelklicken und diesen Text überschreiben/löschen
Einsatz von Methoden und Werkzeugen
Bitte doppelklicken und diesen Text überschreiben/löschen Umsetzbarkeit des Ergebnisses
Bitte doppelklicken und diesen Text überschreiben/löschen
Kreativität
659 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Version 2009 - 1.0
2 von 4
Bewertung der
Projektarbeit Studienarbeit Bachelorarbeit
Schritt 2: Erläuterung der Bewertung
Name des/der Studierenden: Matrikelnummer / Kurs:
Studierende(r) 1234567 / Kursbezeichnung
Titel der Arbeit: Name des/der Gutachter/in:
Arbeit Gutachter/in
Inhaltliche Bearbeitung - Fortsetzung
Bereich
Bitte doppelklicken und diesen Text überschreiben/löschen
Wirtschaftliche Bewertung
Wissenschaftliches Arbeiten
Bereich
Bitte doppelklicken und diesen Text überschreiben/löschen Selbständigkeit, Eigeninitiative
Bitte doppelklicken und diesen Text überschreiben/löschen Systematik
Bitte doppelklicken und diesen Text überschreiben/löschen Dokumentation
Bitte doppelklicken und diesen Text überschreiben/löschen Literaturrecherche
Bitte doppelklicken und diesen Text überschreiben/löschen Verwendung der Literatur
Bitte doppelklicken und diesen Text überschreiben/löschen
Bemerkungen
Endnote:
Ort, Datum: Unterschrift Betreuer: 660 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Version 2009 - 1.0
3 von 4
661 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Version 2009 - 1.0
4 von 4
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Bewertung von Projekt‐, Studien‐ und Bachelorarbeiten (Auszug)
Version: 1.0 Autor: Fachkommission Technik Letzter Beitrag durch: Frech Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Leitlinie (emfpehlend) Zielgruppe: Lehrende und Studierende Geltungsbereich: Studienbereich Technik Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☐
beschlossen durch
☐
beschlossen durch Vorstand
☒
beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: 06.11.2009)
☐
beschlossen durch Senat
☒
empfohlen von Fachkommission Technik (Datum: 2009)
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Wurde als Anlage des Qualitätsmanagementhandbuchs vom Aufsichtsrat am 06.11.09 beschlossen; seit Veröffentlichung liegen keine Änderungen vor.
662 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
STUDIEN- UND AUSBILDUNGSVERTRAG Studienbereich Sozialwesen zum Bachelor of Arts (B.A.)
Zwischen dem von der Dualen Hochschule Baden-Württemberg zugelassenen Ausbildungspartner (im folgenden Vertrag „Ausbildungsstätte“ genannt)
und dem / der an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Studierenden (im folgenden Vertrag „Studierender / Studierende“ genannt)
Name: ................................................................................................................................. Nationalität: ............................................. Geboren am: ......................................................................................... in: ............................................................................................. Anschrift: .......................................................................................................................................................................................................... Gesetzliche Vertreter bei Personen unter 18 Jahren1 Eltern Vater Mutter
Vormund
Namen, Vornamen der gesetzlichen Vertreter: ............................................................................................................................................................ Anschrift: ..........................................................................................................................................................................................................
wird zum Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg im Studiengang / in der Studienrichtung: ..................................................................................................................................................................................................................................................................................................................... Folgendes vereinbart (Im Folgenden Nichtzutreffendes bitte streichen): 2 1.
GEGENSTAND DES VERTRAGES Die Duale Hochschule Baden-Württemberg vermittelt durch die Verbindung des Studiums an der Studienakademie mit der praxisorientierten Ausbildung in den beteiligten Ausbildungsstätten (duales System) die Fähigkeit zu selbstständiger Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der Berufspraxis. Gegenstand dieses Vertrages ist der Teil der Ausbildung, welcher nach dem Rahmenstudienplan des Studiengangs den Ausbildungsstätten3 obliegt.
2.
VERTRAGSDAUER
2.1.
Das Vertragsverhältnis beginnt am 1. Oktober ....................... und endet am 30. September ............................
2.2. Kann das Prüfungsverfahren aus Gründen, die der / die Studierende nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb dieses Zeitraums abgeschlossen werden, so verlängert sich der Vertrag entsprechend, längstens um 2 Monate. 2.3. Besteht der / die Studierende die Bachelorprüfung in dem oben bezeichneten Studiengang nicht, so verlängert sich der Vertrag auf sein / ihr Verlangen bis zur nächsten Wiederholungsprüfung. Besteht der / die Studierende die zulässige(n) Wiederholungsprüfung(en) nicht, so endet der Vertrag mit dem Nichtbestehen der zulässigen Wiederholungsprüfung(en). 3.
PROBEZEIT
3.1. Die Probezeit beträgt 3 Monate. 3.2. Die Zeiten des Studiums an der Studienakademie zählen nicht zur Probezeit, so dass diese Zeiten bei der Berechnung der Probezeit nicht berücksichtigt werden. Darüber hinaus verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung, sofern die Ausbildung in der Ausbildungsstätte während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen wird. 4.
DURCHFÜHRUNG DES STUDIUMS
4.1.
Die Studienphasen werden an der Studienakademie ..................................................................................................................... durchgeführt.
4.2.
Die Ausbildungsphasen werden in ..................................................................................................................... durchgeführt. Die Ausbildungsstätte behält sich einen Einsatz in anderen Ausbildungsstätten und -orten vor, soweit dies zur Erreichung des Studien- und Ausbildungsziels erforderlich ist. Bei den Studiengängen kann es im Einzelfall zu einem Auslandseinsatz kommen, auf den jedoch kein Anspruch besteht. Die Ausbildungsphasen und die Pflichtwahlstation werden entsprechend der Rahmenvorgaben der Dualen Hochschule Baden-Württemberg absolviert und sind dem Studierenden durch die Ausbildungsstätte rechtzeitig mitzuteilen. Die Pflichtwahlstation wird absolviert bei .................................................................................................................................................. in ............................................................................................................................................. Für die gesamte Dauer der Ausbildung wird ein individueller Ausbildungsplan erstellt.
4.3. Die Verknüpfung von Studien- und Ausbildungsphasen wird durch den Rahmenstudienplan des Studiengangs und durch die Studien- und Prüfungsordnung sichergestellt.
1
2 3
Vertretungsberechtigt sind beide Eltern gemeinsam, soweit nicht die Vertretungsberechtigung nur einem Elternteil zusteht. Ist ein Vormund bestellt, so bedarf dieser zum Abschluss des Ausbildungsvertrages der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes. Der Vertrag entfaltet nur Rechtwirkungen, wenn der / die Studierende von der Hochschule gemäß § 60 des Landeshochschulgesetzes (LHG) immatrikuliert ist. Nach § 9 Abs. 1 Satz 6 LHG sind die Ausbildungsstätten Mitglieder der Dualen Hochschule nach Maßgabe des § 65b LHG.
1
663 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
5.
PFLICHTEN DER AUSBILDUNGSSTÄTTE Die Ausbildungsstätte verpflichtet sich,
5.1. Eignung - dafür zu sorgen, dass die Ausbildungsstätte die von der Dualen Hochschule Baden-Württemberg festgelegten Eignungsvoraussetzungen erfüllt, - dafür zu sorgen, dass die Feststellung der Eignung der Ausbildungsstätte durch den Hochschulrat und die Überwachung der Eignung durch die für die Qualitätssicherung zuständigen Gremien und Personen ermöglicht wird und die hierfür notwendigen Auskünfte erteilt und Unterlagen vorgelegt werden sowie die Besichtigung der Ausbildungsstätten gestattet wird; 5.2. Ausbildungsziel; Ausbildungsplan - dafür zu sorgen, dass der / dem Studierenden die Kenntnisse, Fertigkeiten und beruflichen Erfahrungen vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungsziels nach dem Rahmenstudienplan des Studiengangs erforderlich sind, - die Ausbildung nach der diesem Vertrag beigefügten sachlichen und zeitlichen Gliederung des Ausbildungsablaufes (Ausbildungsplan) so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann; 5.3. Ausbilder / Ausbilderin; Anleiter / Anleiterin - geeignete Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen mit der Ausbildung zu beauftragen und der Studienakademie einen Ausbildungsverantwortlichen nach § 65 b Abs. 3 LHG zu benennen; 5.4. Rahmenstudienplan des Studiengangs - dem / der Studierenden vor Beginn der Ausbildung den Rahmenstudienplan des Studiengangs zur Verfügung zu stellen; 5.5. Ausbildungsmittel - dem / der Studierende(n) leihweise die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur zur Verfügung zu stellen, die für die Ausbildung in den betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungsstätten erforderlich sind. Dies betrifft nicht Lernmittel, die für das Studium an der Studienakademie erforderlich sind; 5.6. Freistellung; Studium - den Studierenden / die Studierende für die Studienphasen an der Studienakademie sowie für die Teilnahme an den Prüfungen, die außerhalb der Studienphasen stattfinden, freizustellen sowie zum Studium an der Studienakademie anzuhalten. Das Gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte stattfinden; 5.7. Ausbildungsbezogene Tätigkeiten - dem / der Studierenden nur Tätigkeiten zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und dem Ausbildungsstand angemessen sind; 5.8. Anmeldung zur Zulassung und Immatrikulation - den Studierenden / die Studierende zur Zulassung und zur Immatrikulation an der jeweiligen Studienakademie anzumelden; 6.
VERGÜTUNG UND SONSTIGE LEISTUNGEN
6.1.
Die monatliche Vergütung des / der Studierenden beträgt
im 1. Studienjahr ……………………………….................................. Euro im 2. Studienjahr ……………………………….................................. Euro im 3. Studienjahr ………………………………................................. Euro
6.2. Die Vergütung wird spätestens am letzten Arbeitstag des Monats gezahlt. 6.3. Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte Die Ausbildungsstätte trägt die Kosten für die ihr nach dem Vertrag obliegenden Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte gemäß Ziffer 4.2., soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind. Der Umfang der Kostenerstattung richtet sich nach den einschlägigen Regelungen. 6.4. Berufskleidung Wird von der Ausbildungsstätte besondere Berufskleidung vorgeschrieben, so wird sie von ihr zu Verfügung gestellt. 6.5. Fortzahlung der Vergütung Dem / der Studierenden wird die Vergütung auch gezahlt (1) für die Zeit der Freistellung gemäß Ziffer 5.6., (2) bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn er / sie a) sich für die Ausbildung bereithält, diese aber ausfällt, b) infolge unverschuldeter Krankheit nicht an der Ausbildung teilnehmen kann, c) aus einem sonstigen, in seiner / ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert ist, seine / ihre Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis zu erfüllen. 7.
PFLICHTEN DES / DER STUDIERENDEN Der / die Studierende hat sich zu bemühen, die Kenntnisse, Fertigkeiten und beruflichen Erfahrungen zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit zu erreichen. Er / sie verpflichtet sich insbesondere,
7.1. Lernpflicht - die ihm / ihr im Rahmen seiner / ihrer Ausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig und gewissenhaft auszuführen; 7.2. Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studienakademie, sonstige Ausbildungsmaßnahmen - an den Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studienakademie sowie an sonstigen Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen; 7.3. Weisungsgebundenheit - den Weisungen zu folgen, die ihm / ihr im Rahmen der Ausbildung vom Ausbilder / Anleiter bzw. von der Ausbilderin / der Anleiterin und von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden; 7.4. Betriebliche Ordnung / Dienstordnung - die für die jeweilige Ausbildungsstätte geltende (Dienst-) Ordnung zu beachten; 7.5. Sorgfaltspflicht - Ausbildungsmittel, Werkzeuge, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln und sie nur zu den ihm / ihr übertragenen Arbeiten zu verwenden; 7.6. Dienstgeheimnisse - über Dienstgeheimnisse auch nach seinem / ihrem Ausscheiden Stillschweigen zu wahren; 7.7. Benachrichtigung - bei Fernbleiben von der Ausbildung, von Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studienakademie oder von sonstigen Ausbildungsveranstaltungen unter Angabe von Gründen unverzüglich die Ausbildungsstätte zu benachrichtigen und ihr bei Krankheit oder Unfall die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, haben Studierende eine ärztliche Bescheinigung über die bestehende Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen. Die Ausbildungsstätte ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.
2
664 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
7.8. Mitteilung über Noten - die Ausbildungsstätte über die von ihm / ihr erzielten Noten jedes Semester unverzüglich zu informieren. 7.9. Beurlaubung - einen Antrag auf Beurlaubung (§ 61 LHG) bei der Studienakademie für ein Auslandsstudium und ein Auslandspraktikum nur dann zu stellen, wenn sich die Ausbildungsstätte damit einverstanden erklärt hat. 8.
WÖCHENTLICHE AUSBILDUNGSZEIT
8.1.
Die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit in der Ausbildungsstätte beträgt ………………………..……… Stunden.
8.2
Über die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Stunden werden mit 1 / 100 der monatlichen Vergütung bezahlt oder durch entsprechende Freizeit ausgeglichen; dies gilt nur, soweit sie von der Ausbildungsstätte veranlasst wurden.
9.
URLAUB
9.1.
Der / Die Studierende hat Anspruch
im Jahr 20..........
im Jahr 20..........
im Jahr 20..........
auf Urlaub in Höhe von
Werktagen
.......................................
.......................................
.......................................
.......................................
Arbeitstagen
.......................................
.......................................
.......................................
.......................................
im Jahr 20..........
9.2. Der Urlaub soll zusammenhängend und in der Zeit der betrieblichen Ausbildung gewährt und genommen werden. Während des Urlaubs darf der / die Studierende keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit ausüben. 10.
KÜNDIGUNG
10.1. Kündigung während der Probezeit Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. 10.2. Kündigungsgründe Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nur gekündigt werden, (1) wenn die Exmatrikulation auf Antrag (§ 62 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 LHG), nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2, Nr. 3 und Nr. 5 LHG oder nach § 62 Abs. 3 LHG ausgesprochen worden ist, (2) aus einem anderen wichtigen Grund. 10.3. Form der Kündigung Die Kündigung muss schriftlich, im Fall der Ziffer 10.2. unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. 10.4. Unwirksamkeit einer Kündigung Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem / der zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. 10.5. Schadensersatz bei vorzeitiger Auflösung durch die Ausbildungsstätte oder den Studierenden / die Studierende Wird das Ausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann die Ausbildungsstätte oder der / die Studierende Schadensersatz verlangen, wenn der andere den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Das gilt nicht bei der Kündigung wegen einer Exmatrikulation auf Antrag nach Ziffer 10.2.(1). 10.6. Aufgabe des Betriebes, Wegfall der Ausbildungseignung Bei Kündigung des Ausbildungsverhältnisses wegen Auflösung der Einrichtung oder wegen Wegfalls der Ausbildungseignung verpflichtet sich die Ausbildungsstätte, mit Hilfe der Studienakademie sich rechtzeitig um eine weitere Ausbildung in einer anderen geeigneten Ausbildungsstätte zu bemühen. 11.
ZEUGNIS Die Ausbildungsstätte stellt dem / der Studierenden bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein Zeugnis aus. Es muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Ausbildung sowie über die erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und beruflichen Erfahrungen des / der Studierenden, auf Verlangen des / der Studierenden auch Angaben über Führung und Leistung.
12.
AUSSCHLUSSFRISTEN Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis sind innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit geltend zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der / die Studierende durch unverschuldete Umstände nicht in der Lage war, diese Frist einzuhalten.
13.
SONSTIGE VEREINBARUNGEN
13.1. Ergänzende Nebenabreden4 bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und müssen zusammen mit dem Ausbildungsvertrag zur Zulassung zum Studium bei der Studienakademie vorgelegt werden. 13.2. Die Vereinbarungen in den Ziffern 1 bis 13 sind unabdingbar.
, den ………......................................….. ……….....................................………….........................................................…………..
……………………………………………………………………………...............................
…………………………………………………………………………..........................................................................................................
………………………………………………………………………………...........................
Die Ausbildungsstätte (Stempel, Unterschrift)
Der Studierende / Die Studierende (Unterschrift)
ggf. gesetzliche Vertreter (Unterschrift)
Der Vertrag ist in drei gleich lautenden Ausfertigungen ausgestellt und von den Vertragsschließenden eigenhändig unterschrieben.
4
Unzulässige Nebenabreden sind u. a. Abreden über eine Bindung nach Beendigung der Ausbildung oder über einen Kostenersatz bei einem Wechsel des Arbeitgebers nach Beendigung der Ausbildung; dies gilt nicht für Rückzahlungsvereinbarungen über von der Ausbildungsstätte gegebenenfalls freiwillig bezahlte Studiengebühren.
3
665 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Studien‐ und Ausbildungsvertrag Studienbereich Sozialwesen
Version: 1.0 Autor: Prof. Dr. Wolff Letzter Beitrag durch: Kolb Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Formular (verbindlich) Zielgruppe: Hochschulöffentlichkeit Geltungsbereich: Studienbereich Technik Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☐
beschlossen durch:
☐
beschlossen durch Vorstand
☒
beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: 06.11.2009)
☒
beschlossen durch Senat (Datum: 14.10.2009)
☐
empfohlen von Fachkommission
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Seit Veröffentlichung keine Änderungen, Dokument liegt wie verabschiedet vor
666 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Herausgeber: Duale Hochschule Baden-Württemberg · Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 10/2011 (22.09.2011) __________________________________________________________________________
Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge im Studienbereich Sozialwesen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) (Studien- und Prüfungsordnung DHBW Sozialwesen – StuPrO DHBW Sozialwesen)
Vom 22. September 2011
Aufgrund von § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 und § 34 Landeshochschulgesetz (LHG) hat der Senat der Dualen Hochschule Baden-Württemberg in seiner Sitzung am 13. Juli 2011 die nachfolgende Studien- und Prüfungsordnung für das Bachelorstudium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg im Studienbereich Sozialwesen (StuPrO DHBW Sozialwesen) beschlossen. Der Aufsichtsrat hat dieser Satzung nach § 20 Abs. 1 Satz 3 Nr. 17 i.V.m § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 LHG am 16. September 2011 zugestimmt (Az: 2.0.5.6). Der Präsident der Hochschule hat am 22. September 2011 gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 LHG seine Zustimmung erteilt (Az: 2.0.5.6). Die in dieser Satzung benutzten Bezeichnungen für die Mitglieder der Dualen Hochschule Baden-Württemberg sowie für deren Ämter, Tätigkeiten und Funktionen sind geschlechtsneutral zu verstehen. Frauen führen alle Amts-, Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in der entsprechenden weiblichen Form. Dies gilt auch für die Führung von Hochschulgraden, akademischen Bezeichnungen und Titeln. Inhaltsübersicht 1. ABSCHNITT: § § § §
1 2 3 4
Allgemeines
Ziel des Studiums und der Prüfungen Dauer und Gliederung des Studiums Modularisierung Organisation des Studiums
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 10/2011 vom 22.09.2011
667 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
1 / 26
2. ABSCHNITT: § § § § § § § § § §
5 6 7 8 9 10 11 12 13 14
Prüfungsleistungen Bestehen der Modulprüfungen Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen Bewertung von Prüfungsleistungen Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß Nachholung von Prüfungsleistungen Schutzfristen; Nachteilsausgleich Modulprüfungen Mündliche Prüfungen in den Studienschwerpunkten Wiederholung von Modulprüfungen
3. ABSCHNITT: § 15 § 16 § 17
Bachelor-Abschluss
Studienabschluss und Bachelor-Gesamtnote Abschlussdokumente und Hochschulgrad Nichtbestehen der Prüfung und Aberkennung des Hochschulgrades
5. ABSCHNITT: § 21 § 22 § 23
Bachelorarbeit
Zweck und organisatorischer Ablauf Betreuung und Bewertung Bestehen und Wiederholung
4. ABSCHNITT: § 18 § 19 § 20
Prüfungen
Schlussbestimmungen
Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen, Akteneinsicht, Mängel im Prüfungsverfahren Inkrafttreten
Bescheinigungen
Anlage 1: 1. 2.
Prüfungsleistungen nach § 5 Absatz 1 im Studienbereich Sozialwesen Erläuterungen zu den Modulen (zu § 3 und § 4)
Anlage 2:
Modul- und Prüfungspläne der Studiengänge (zu § 3 und § 4)
Anlage 3:
Notendefinitionen und Notenbeschreibungen (zu § 8)
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 10/2011 vom 22.09.2011
668 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
2 / 26
1. ABSCHNITT - Allgemeines § 1 Ziel des Studiums und der Prüfungen (1) Die Studierenden sollen durch das Studium die Kompetenzen erwerben, die erforderlich sind, um in der Berufspraxis die fachlichen Zusammenhänge zu überblicken, wissenschaftliche Erkenntnisse anzuwenden und Probleme übergreifend zu lösen. (2) Die Prüfungen dienen der Feststellung, ob die Studierenden die in Absatz 1 genannten Ziele erreicht haben.
§ 2 Dauer und Gliederung des Studiums (1) Der Bachelor-Grad an der DHBW wird in der Regel nach drei Jahren Studium in Theorie und Praxis erreicht. (2) Das Studium an der DHBW gliedert sich in jedem Studienjahr in Studienabschnitte an der Studienakademie und in einer Ausbildungsstätte.
§ 3 Modularisierung (1) Das Studium an der DHBW ist modularisiert. (2) Entsprechend der Arbeitsbelastung der Studierenden durch Präsenzstunden (inkl. Prüfungen) und Selbststudium (inkl. Prüfungsvorbereitung) werden für die Module ECTSPunkte nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vergeben. (3) Die zu erwerbenden ECTS-Punkte sind in den jeweiligen Modul- und Prüfungsplänen (Anlage 2) festgelegt. (4) Die ECTS-Punkte werden jeweils in ihrer Summe für ein erfolgreich abgeschlossenes Modul vergeben. (5) Die DHBW kann Zusatz-Module anbieten, die freiwillig belegt und mit einer Prüfungsleistung abgeschlossen werden können. Hierfür werden keine ECTS-Punkte vergeben.
§ 4 Organisation des Studiums (1) Grundlage für den Ablauf des Studiums sowie die Organisation des Studienbetriebs und der Prüfungen sind die Modul- und Prüfungspläne (Anlage 2). Studieninhalte, Arbeitsstunden und ECTS-Punkte in den einzelnen Modulen können nach Maßgabe des Flexibilisierungsrahmens entsprechend Anlage 2 den Profilen der jeweiligen Studienakademie angepasst werden.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 10/2011 vom 22.09.2011
669 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
3 / 26
(2) Das Ersetzen von Modulen, wesentliche Änderungen der Zielsetzungen oder Inhalte eines Moduls sowie Veränderungen der Modulstruktur bedürfen der Beschlussfassung durch die zuständigen, landesweiten DHBW-Gremien gemäß der von der DHBW festgelegten Leitlinien. (3) Standortspezifische Gestaltungsmöglichkeiten innerhalb des durch den Rahmenstudienplan oder die Modulbeschreibungen vorgegebenen Rahmens sind vor Beginn eines jeden Moduls durch die Studiengangsleitung festzulegen und den Studierenden bekannt zu geben. (4) Der Lehrkörper besteht aus den Hochschullehrern und den Lehrbeauftragten sowie den mit Lehre beauftragten akademischen Mitarbeitern der DHBW.
2. ABSCHNITT - Prüfungen § 5 Prüfungsleistungen (1) Prüfungsleistungen werden erbracht als: 1. Klausurarbeit (K), 2. Seminararbeit (SE), 3. Mündliche Prüfung (MP), 4. Hausarbeit (H), 5. Reflexionsbericht (RB), 6. Referat (R), 7. Testat (T), 8. Präsentation (P), 9. Gruppenreferat (G), 10. Protokoll (Pr), 11. Projekt- bzw. Forschungsskizze (PF), 12. Praxisbericht und Berichtauswertung (PB) 13. Transferleistungen (TL), 14. Bericht zum Ablauf und zur Reflexion der Praxisphase (ARB), 15. Bachelorarbeit (B). Die Prüfungsleistungen werden nach Maßgabe des § 8 sowie der Anlage 2 benotet oder unbenotet erbracht. (2) Die näheren Anforderungen an die Prüfungsleistungen sowie ihre spezifischen Merkmale ergeben sich aus den Anlagen 1 und 2. In den Modulbeschreibungen sind Form und Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen festgelegt. Diese sind spätestens zu Beginn des jeweiligen Moduls durch den Studiengangsleiter bekannt zu geben.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 10/2011 vom 22.09.2011
670 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
4 / 26
(3) Bei Bachelorarbeiten, Hausarbeiten, Seminararbeiten, Projekt- und Forschungsskizzen hat der Studierende schriftlich zu versichern, dass die Prüfungsleistung selbstständig und nur mit den angegebenen Quellen und Hilfsmitteln verfasst wurde. (4) Die Termine für die Erbringung von Prüfungsleistungen sind in der Regel mindestens vier Wochen vorher bekannt zu geben. (5) Prüfungsleistungen können bei fremdsprachigem Studienangebot in der entsprechenden Fremdsprache verlangt werden. (6) In unbenoteten Modulen ist der Leistungsnachweis durch ein Testat zu erbringen.
§ 6 Bestehen der Modulprüfungen (1) Jedes Modul wird mit einer Prüfung abgeschlossen (Modulprüfung). Aus den Modulbeschreibungen ergeben sich die Art und der Umfang der Prüfungsleistungen. Diese sind zu Beginn des Moduls den Studierenden bekannt zu geben. (2) Für jedes Modul wird eine Modulnote gebildet. Dies gilt nicht, soweit die Modulprüfung nur aus einer oder mehreren unbenoteten Prüfungsleistungen besteht. Die Modulnoten werden mit der Notenstufe und dem Notenwert mit der ersten Dezimalstelle angegeben. (3) Die Modulprüfung ist bestanden, wenn mindestens die Note „ausreichend“ (4,0) erreicht wurde. Soweit in einem Modul unbenotete Prüfungsleistungen vorgesehen sind, muss zum Bestehen der Modulprüfung jede unbenotete Prüfungsleistung mit „bestanden“ bewertet worden sein.
§ 7 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen (1) Studienzeiten und Prüfungsleistungen im gleichen Studiengang an der DHBW oder ihrer Vorgängereinrichtung werden grundsätzlich vollständig angerechnet. Dies gilt auch für die dabei erworbenen ECTS-Punkte. Bei einem Wechsel des Studiengangs können Module, deren Inhalte vergleichbar sind, angerechnet werden. (2) Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten in entsprechenden Berufen können bei Gleichwertigkeit auf Praxisphasen ganz oder teilweise angerechnet werden. Prüfungsleistungen, die in einem fachlich gleichwertigen Studium an anderen Hochschulen oder Berufsakademien erbracht wurden, können ganz oder teilweise angerechnet werden. Die entsprechenden ECTS-Punkte sind zu vergeben. (3) Der Antrag auf Anrechnung ist spätestens vier Wochen nach Beginn der jeweiligen Theoriephase bei der Studiengangsleitung zu stellen (Ausschlussfrist). Die anzurechnenden
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 10/2011 vom 22.09.2011
671 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
5 / 26
Studienzeiten und Prüfungsleistungen müssen durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden. Über die Anrechnung entscheidet die Studienakademie; in Fällen der Anrechnung von Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten erfolgt diese im Einvernehmen mit der Ausbildungsstätte. (4) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb Deutschlands erbracht wurden, sind im Rahmen der DHBW-Richtlinie zur "Anerkennung von im Ausland erbrachten Leistungen " anzuerkennen. In Fällen, die von dieser Richtlinie nicht umfasst werden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.
§ 8 Bewertung von Prüfungsleistungen (1) Die einzelnen benoteten Prüfungsleistungen und Prüfungen werden gemäß Anlage 3 wie folgt bewertet:
Notenwert:
Notenstufe:
Notenbeschreibung:
1,0 bis 1,5
= sehr gut
= eine hervorragende Leistung;
1,6 bis 2,5
= gut
= eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung;
2,6 bis 3,5
= befriedigend
= eine Leistung, die Anforderungen entspricht;
3,6 bis 4,0
= ausreichend
= eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
4,1 bis 5,0
= nicht ausreichend
= eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
durchschnittlichen
Zur differenzierten Bewertung der Leistungen können Zwischennoten mit einer Dezimalstelle vergeben werden. (2) Unbenotete Prüfungsleistungen werden mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 10/2011 vom 22.09.2011
672 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
6 / 26
§ 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit der Note “nicht ausreichend” (5,0) bewertet, wenn die zu prüfende Person zu dem Prüfungstermin ohne wichtigen Grund nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung ohne wichtigen Grund von der Prüfung zurücktritt. Soweit für eine selbständig und ohne Aufsicht zu erstellende Prüfungsleistung ein Abgabetermin festgelegt ist, gilt die Prüfungsleistung als mit der Note “nicht ausreichend” (5,0) bewertet, wenn die Prüfungsleistung ohne wichtigen Grund nicht bis zum Abgabetermin erbracht ist. Werden festgesetzte Fristen zur Anmeldung von Themen für eine selbstständig und ohne Aufsicht zu erstellende Prüfungsleistung ohne wichtigen Grund nicht eingehalten, gilt die damit nicht fristgerecht angemeldete Prüfungsleistung ebenfalls mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Der für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachte wichtige Grund muss der Studienakademie unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen; in Zweifelsfällen kann die Studienakademie ein Attest eines von der Studienakademie benannten Arztes verlangen. Der geänderte Abgabetermin wird von der Studienakademie festgesetzt. (2) Im Falle des Rücktritts aus wichtigem Grund nach Beginn der Prüfung können bereits erbrachte, eigenständig bewertbare Prüfungsleistungen beim nächsten Prüfungstermin anerkannt werden. Nicht anerkannte Prüfungsleistungen gelten als nicht erbracht. (3) Versucht jemand das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende benotete Prüfungsleistung als mit der Note „nicht ausreichend" (5,0) beziehungsweise die betreffende unbenotete Prüfungsleistung mit „nicht bestanden“ bewertet. Wer den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die Prüfungsleistung ebenfalls als mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) beziehungsweise die betreffende unbenotete Prüfungsleistung als mit „nicht bestanden bewertet. (4) Belastende Entscheidungen sind der von der Entscheidung betroffenen Person unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 10 Nachholung von Prüfungsleistung Ist die zu prüfende Person aus wichtigem Grund verhindert, an einer Prüfungsleistung teilzunehmen, setzt die Studienakademie spätestens für das darauf folgende Semester eine Nachholung der Prüfungsleistung fest; § 11 bleibt unberührt.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 10/2011 vom 22.09.2011
673 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
7 / 26
§ 11 Schutzfristen; Nachteilsausgleich (1) Die Inanspruchnahme von Mutterschutzfristen richtet sich nach dem jeweils gültigen Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (MuSchG). Ebenso sind die Fristen für die Elternzeit nach Maßgabe des jeweils gültigen Gesetzes über die Gewährung von Elterngeld und Elternzeit (BEEG) auf Antrag zu berücksichtigen. Die Studienakademie hat sich bei ihrer Entscheidung am Schutzzweck dieser Gesetze zu orientieren. (2) Ein Studierender, der Familienpflichten im Sinne des § 34 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 LHG wahrnimmt, ist berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in der Prüfungsordnung hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen; er hat die entsprechenden Nachweise zu führen und ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen. (3) Wer wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung oder ständiger psychischer Behandlung nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Prüfungsleistungen zu erbringen, ist berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der nach dieser Satzung hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen. Fristen für Wiederholungsprüfungen können höchstens um bis zu zwei Semester verlängert werden; im Übrigen beträgt die Verlängerungsfrist höchstens drei Jahre. Der Studierende hat die entsprechenden Nachweise zu führen, insbesondere ärztliche Atteste vorzulegen; die Studienakademie kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Attestes eines von ihr benannten Arztes oder eines Amtsarztes verlangen. Der Studierende ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen. (4) Macht ein Studierender durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, eine Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann die Studienakademie gestatten, die Prüfungsleistung innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder eine gleichwertige Prüfungsleistung in einer anderen Form zu erbringen.
§ 12 Modulprüfungen (1) Schriftliche Prüfungsaufgaben sowie die Aufgabenstellung für Referate, Präsentationen und Testate werden von den die jeweilige Lehrveranstaltung durchführenden Mitgliedern des Lehrkörpers gestellt und bewertet. (2) Mündliche Prüfungen werden von den die jeweilige Lehrveranstaltung durchführenden Mitgliedern des Lehrkörpers und einem weiteren von der Studienakademie zu bestimmenden Mitglied des Lehrkörpers durchgeführt.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 10/2011 vom 22.09.2011
674 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
8 / 26
(3) Bei Verhinderung eines Prüfers nach den Absätzen 1 oder 2 beauftragt die Studienakademie ein anderes sachkundiges Mitglied des Lehrkörpers. (4) Über den Ablauf der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der die Besetzung des Prüfungsausschusses, der Name der geprüften Person, die wesentlichen Gegenstände, die Bewertung der Beantwortung der Prüfungsfragen und das Ergebnis festgehalten werden. Die Niederschrift ist von den Prüfern zu unterzeichnen. (5) Mündliche Prüfungen sind nicht öffentlich. Die Prüfer können Zuhörer zulassen, wenn ein sachlich begründetes Interesse vorliegt und die zu prüfende Person nicht widerspricht. Bei der Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ist die Anwesenheit von Zuhörern nicht zulässig; dies gilt nicht für Beauftragte des Evaluationsverfahrens nach § 5 LHG. (6) Alle Prüfer und Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehen, sind sie durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Dies gilt auch für zugelassene Zuhörer in mündlichen Prüfungen.
§ 13 Mündliche Prüfungen in den Studienschwerpunkten (1) Soweit in den Modulen der Studienschwerpunkte eine mündliche Prüfung vorgesehen ist, werden für jeden Studiengang von der Studienakademie Prüfungsausschüsse gebildet. Jeder Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei sachkundigen Mitgliedern. Mindestens eines der Mitglieder muss dem Lehrkörper der Studienakademie hauptberuflich angehören. Den Vorsitz führt ein Mitglied des hauptberuflichen Lehrkörpers der Studienakademie. Für den Fall seiner Verhinderung ist ein Stellvertreter zu berufen. (2) Die mündliche Prüfung bezieht sich überwiegend auf die Lehrinhalte des Studienschwerpunkts sowie die gestellten Transferaufgaben. Prüfungsfragen, die sich auf geheim zu haltende Inhalte beziehen, sind unzulässig. (3) Der Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis der mündlichen Prüfung fest. Es wird gebildet aus der umfassenden Wertung und Gewichtung der Einzelleistungen unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks. Weichen die Bewertungen der Prüfer voneinander ab, entscheidet der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (4) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist nach Feststellung durch den Prüfungsausschuss der geprüften Person bekannt zu geben. (5) Über den Ablauf der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen; § 12 Absatz 4 gilt entsprechend.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 10/2011 vom 22.09.2011
675 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
9 / 26
(6) Die mündlichen Prüfungen sind nicht öffentlich. § 12 Absätze 5 und 6 gelten entsprechend.
§ 14 Wiederholung von Modulprüfungen (1) Wurde eine benotete Modulprüfung nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet, können die nicht bestandenen Prüfungsleistungen innerhalb von in der Regel vier bis zwölf Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses einmal wiederholt werden. (2) Wurde eine unbenotete Prüfungsleistung mit „nicht bestanden“ bewertet, kann sie einmal innerhalb von in der Regel vier Wochen wiederholt werden. Unbenotete Praxisberichte und Berichtauswertungen (PB) sowie Transferleistungen (TL) sind bei Nichtbestehen einmal zu überarbeiten. (3) In besonders schweren Fällen des § 9 Absatz 3 kann die Wiederholung der entsprechenden Prüfungsleistung nur noch mit der Note „ausreichend“ (4,0) oder „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet werden. (4) Wurde eine Prüfungsleistung auch in der Wiederholung nicht bestanden, so kann diese in der Regel innerhalb von zwei bis sechs Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ein zweites Mal wiederholt werden. Sie wird als mündliche Prüfung durchgeführt und entscheidet nur noch über die Note „ausreichend“ (4,0) oder „nicht ausreichend“ (5,0) beziehungsweise über die Bewertung „bestanden“ oder „nicht bestanden“. (5) Eine zweite Wiederholungsprüfung ist nach Absatz 4 pro Studienjahr in dem betreffenden Studiengang nur jeweils einmal möglich. (6) Die zweite Wiederholungsprüfung nach Absatz 4 führt ein Studiengangsleiter des jeweiligen Studiengangs mit mindestens einem von der Studienakademie bestimmten fachlich zuständigen Mitglied des Lehrkörpers durch. Den Vorsitz hat der Studiengangsleiter. Die Prüfer legen die Bewertung gemeinsam fest. Weichen die Bewertungen der Prüfer voneinander ab, entscheidet die Studienakademie. Über den Ablauf der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen; § 12 Absatz 4 gilt entsprechend. (7) Hat ein Studierender eine nach dieser Satzung vorgesehene Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden, so erlischt die Zulassung zu dem betreffenden Studiengang nach § 32 Abs. 1 Satz 5 LHG. Eine Exmatrikulation hat nach § 62 Absatz 2 Nr. 2 LHG von Amts wegen zu erfolgen.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 10/2011 vom 22.09.2011
676 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
10 / 26
3. ABSCHNITT - Bachelorarbeit § 15 Zweck und organisatorischer Ablauf (1) Die Bachelorarbeit ist eine eigenständige Prüfungsleistung. Sie soll zeigen, dass die Studierenden in der Lage sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine praxisbezogene Problemstellung selbstständig unter Anwendung praxisbezogener und wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden zu bearbeiten. (2) Das Thema der Bachelorarbeit wird von der Studienakademie im dritten Studienjahr vergeben. (3) Die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit beträgt zwölf Wochen. Auf begründeten Antrag kann die Studienakademie die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um eine angemessene Frist verlängern. Der Antrag ist vor Ablauf der Bearbeitungsfrist einzureichen und kann von der Ausbildungsstätte mit einer Stellungnahme versehen sein. Der Studierende hat für die Erstellung der Bachelorarbeit einen Workload von mindestens 360 Stunden zu leisten. (4) Die zu prüfende Person hat der Bachelorarbeit eine Erklärung beizufügen, dass sie ihre Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
§ 16 Betreuung und Bewertung (1) Die Studienakademie benennt einen Professor oder Lehrbeauftragten, der die Bachelorarbeit betreut und bewertet. Der Lehrbeauftragte muss die Voraussetzungen des § 56 Absatz 2 Satz 1 LHG erfüllen. § 12 Absatz 6 gilt entsprechend. (2) Die Bachelorarbeit kann in begründeten Ausnahmefällen in Form einer Gruppenarbeit erbracht werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen an der Arbeit beteiligten Personen genau gekennzeichnet und bewertbar ist.
§ 17 Bestehen und Wiederholung (1) Die Bachelorarbeit ist bestanden, wenn sie mit mindestens der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde. (2) Ein zweiter Prüfer wird von der Studienakademie bestellt, wenn der erste Prüfer die Bachelorarbeit schlechter als mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet hat. Bei unterschiedlicher Bewertung wird die Note als arithmetisches Mittel festgesetzt. (3) Wurde die Bachelorarbeit schlechter als mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet, kann sie einmal wiederholt werden. Das neue Thema wird spätestens drei Monate nach
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 10/2011 vom 22.09.2011
677 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
11 / 26
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses Bachelorarbeit ist ausgeschlossen.
vergeben.
Eine
zweite
Wiederholung
der
4. ABSCHNITT - Bachelor-Abschluss § 18 Studienabschluss und Bachelor-Gesamtnote (1) Das Studium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn alle Modulprüfungen und die Bachelorarbeit bestanden sind. (2) In die Berechnung der Bachelorgesamtnote gehen die Note der Bachelorarbeit mit 20% und das arithmetische Mittel der Modulnoten mit einer Dezimalstelle ohne Rundung zu 80% ein. Dabei sind die Noten für die einzelnen relevanten Module mit den ECTS-Punkten des Moduls zu gewichten. Gewichtungsfaktor ist das Verhältnis der ECTS-Punkte des jeweiligen Moduls zur Summe der ECTS-Punkte aller in diese Berechnung eingehenden Module. § 8 Absatz 1 gilt entsprechend. (3) Zusätzlich zur Bachelorgesamtnote nach Absatz 2 wird für die Absolventen eines jeden Studiengangs standortspezifisch nachfolgende ECTS-Klassifikation vergeben: A B C D E
für die besten 10 Prozent, für die nächsten 25 Prozent, für die nächsten 30 Prozent, für die nächsten 25 Prozent, für die nächsten 10 Porzent.
Bezugsbasis bilden dabei die Bachelor-Gesamtnoten des aktuellen Studienjahres und der vergangenen zwei Studienjahre. Sofern der Studiengang neu eingerichtet wurde und die Bezugsbasis nicht nach Satz 2 gebildet werden kann, werden die Gesamtnoten des Bachelorstudiums des aktuellen Studienjahres sowie der bislang durchgeführten Studienjahrgänge zur Bildung der Bezugsbasis herangezogen.
§ 19 Abschlussdokumente und Hochschulgrad (1) Die DHBW erstellt als Abschlussdokumente eine Urkunde, ein Zeugnis, eine Notenbescheinigung (Transcript of Records) und ein Diploma Supplement unter Nennung des Studiengangs.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 10/2011 vom 22.09.2011
678 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
12 / 26
(2) Die Urkunde wird vom Rektor der Studienakademie, das Zeugnis vom Dekan der Fakultät und vom zuständigen Studiengangsleiter unterzeichnet. Beide Abschlussdokumente werden mit dem Siegel der DHBW versehen. (3) In das Zeugnis sind die absolvierten Module mit der Modulnote und der ECTS-Punktezahl, das Thema der Bachelorarbeit und deren Note sowie ECTS-Punktezahl, die Gesamtnote des Bachelorstudiums, die ECTS-Gesamtpunktezahl sowie die ECTS-Klassifikation aufzunehmen. Freiwillige Zusatzmodule können aufgenommen werden. (4) In der Notenbescheinigung („Transcript of Records“) sind die Module mit der jeweiligen Modulnote und ihren Lehrveranstaltungen aufgeführt. Das „Diploma Supplement“ enthält Angaben über Art und Stufe des Abschlusses sowie detaillierte Informationen über das Studienprogramm. (5) In der Urkunde ist auf den jeweiligen Studiengang wie folgt hinzuweisen: „in Sozialer Arbeit“ „in Sozialwirtschaft“. (6) Auf Grund des erfolgreich abgeschlossenen Studiums im Studienbereich Sozialwesen verleiht die DHBW den Hochschulgrad „Bachelor of Arts“ (B.A.). Gleichzeitig wird den Absolventen in den Studiengängen Soziale Arbeit die Staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter / Sozialpädagoge oder als Sozialarbeiterin / Sozialpädagogin ausgehändigt.
§ 20 Nichtbestehen der Prüfung und Aberkennung des Hochschulgrades (1) Hat die zu prüfende Person bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung der Abschlussdokumente bekannt, kann die Studienakademie nachträglich die betreffenden Noten entsprechend § 9 Absatz 3 ändern und die Prüfung ganz oder teilweise als nicht bestanden erklären. Vor einer Entscheidung ist der betroffenen Person Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung zu geben. (2) Die unrichtigen Abschlussdokumente sind einzuziehen und erforderlichenfalls neu zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 ist nach einer Frist von zwei Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. (3) Wird das Nichtbestehen der Prüfung nach Absatz 1 festgestellt, sind die verliehene Bezeichnung abzuerkennen, die entsprechenden Abschlussdokumente einzuziehen und die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter / Sozialpädagoge oder als Sozialarbeiterin / Sozialpädagogin zu widerrufen.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 10/2011 vom 22.09.2011
679 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
13 / 26
5. ABSCHNITT - Schlussbestimmungen § 21 Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen, Akteneinsicht, Bescheinigungen (1) Prüfungsunterlagen werden von der Studienakademie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Aushändigung der Abschlussdokumente aufbewahrt. Die geprüfte Person kann Einsichtnahme in ihre Prüfungsunterlagen beantragen. Der Antrag muss spätestens ein Jahr nach Abschluss des Prüfungsverfahrens schriftlich bei der Studienakademie gestellt werden. (2) Über die Bewertung der Prüfungsleistungen stellt die Studienakademie den Studierenden nach jedem Semester eine Notenbescheinigung (Transcript of Records) aus. § 22 Mängel im Prüfungsverfahren (1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die die Chancengleichheit erheblich verletzt haben, kann die Studienakademie auf Antrag eines Prüfungsteilnehmers oder von Amts wegen anordnen, dass von einem bestimmten Prüfungsteilnehmer oder von allen Prüfungsteilnehmern die Prüfung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind. (2) Ein Antrag nach Absatz 1 ist unverzüglich schriftlich bei der Studienakademie zu stellen. Er darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurück genommen werden. Die Geltendmachung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des Teils des Prüfungsverfahrens, das mit dem Mangel behaftet war, ein Monat verstrichen ist. (3) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfung darf die Studienakademie von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr treffen. § 23 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in den „Amtlichen Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg“ in Kraft. Sie ist anzuwenden für die Studierenden, die ihr Studium ab dem 01. Oktober 2011 an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg aufnehmen. Für Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung begonnen haben, findet Anwendung die Satzung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg über das Studium und die Prüfungen im Studienbereich Sozialwesen (Studien- und Prüfungsordnung DHBW Sozialwesen – StuPrO DHBW Sozialwesen) vom 18. Mai 2009, geändert durch die erste Satzung der DHBW zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung DHBW Sozialwesen StuPrO DHBW Sozialwesen - vom 22.12.2010. Stuttgart, den 22. September 2011
Prof. Reinhold R. Geilsdörfer Präsident
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 10/2011 vom 22.09.2011
680 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
14 / 26
Anlage 1 (zu § 5) 1. Prüfungsleistungen nach § 5 Absatz 1 im Studienbereich Sozialwesen 1.1 Erläuterung der Prüfungsleistungen Seminar-, Studien- und Bachelorarbeit sind auch in digitaler Form abzugeben. 1.1.1 Klausurarbeit (K) In den Klausurarbeiten sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in der vorgegebenen Zeit mit den zugelassenen Hilfsmitteln Aufgaben lösen und Themen bearbeiten können. Klausuren sollen je zur Hälfte aus Wissens- und Verständnisfragen bestehen und den Studierenden Gelegenheit zur kritischen Reflexion geben. Die Vorgabezeit soll 120 Minuten nicht unterschreiten und 180 Minuten nicht überschreiten. Die Prüfungsleistung wird nach Noten differenziert bewertet.
1.1.2 Seminararbeit (SE) Eine Seminararbeit ist eine Prüfungsleistung in Form eines Vortrages und einer schriftlichen wissenschaftlichen Ausarbeitung von in der Regel 15 - 20 Seiten. Der Vortrag soll 30 Minuten dauern. An den Vortrag schließt sich eine diskursive Auseinandersetzung mit der Thematik in der Gruppe an, die von den Vortragenden zu moderieren ist. Die Seminararbeit dient zum einen der intensiven Auseinandersetzung mit einer vorgegebenen Thematik, sie soll jedoch auch die didaktisch-methodischen Kompetenzen der Studierenden fördern. Deshalb soll in der Auswertung der Seminararbeit auch auf die Art und Weise der Vermittlung, Moderation und Präsentation eingegangen werden. Die Prüfungsleistung wird mit einer Note bewertet. 1.1.3 Mündliche Prüfung (MP) Durch die mündliche Prüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie die Zusammenhänge des Prüfungsgebiets erkennen, reflektieren und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermögen. Ferner soll festgestellt werden, ob sie über ein breites Grundlagenwissen verfügen. In der mündlichen Prüfung soll den Studierenden die Gelegenheit gegeben werden, Themen eigenständig zu entwickeln und kritisch zu reflektieren. In die Bewertung soll auch die Befähigung zur Präsentation und Vermittlung von Kenntnissen einfließen.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 10/2011 vom 22.09.2011
681 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
15 / 26
Die mündliche Prüfung dauert ca. 30 Minuten; sie kann als Gruppenprüfung mit entsprechend verlängerter Prüfungszeit abgenommen werden. Die Prüfungsleistung wird mit einer Note bewertet. 1.1.4 Hausarbeit (H) Die Hausarbeit soll die Fähigkeit zeigen, eine vorgegebene, klar definierte Problemstellung wissenschaftlich selbständig zu bearbeiten. Sie ist zu dem von der Studienakademie festgelegten Termin abzugeben. Auf begründeten Antrag kann die Studienakademie die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um eine angemessene Frist verlängern. Der Antrag ist vor Ablauf der Bearbeitungsfrist einzureichen. Die zu prüfende Person hat der Hausarbeit eine Erklärung beizufügen, dass sie ihre Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Der Umfang der Hausarbeit beträgt in der Regel 20 – 25 Seiten. Die Prüfungsleistung wird mit einer Note bewertet.
1.1.5 Reflexionsbericht (RB) Der zentrale Gegenstand des Reflexionsberichts in den Studiengängen Soziale Arbeit ist eine exemplarische Falldarstellung, die theoretisch analysiert und kritisch reflektiert werden soll. In der Reflexion sollen die fall- und professionsbezogenen Perspektiven aufgezeigt werden. Gegenstand des Reflexionsberichts sind auch das angeleitete Studium und die Erfahrungen im Arbeitsfeld. Der Reflexionsbericht kann über die Gesamtdauer des praktischen Studiums in den ersten vier Semestern geschrieben werden oder auch im Anschluss an einen Überblick über die praktischen Tätigkeiten auf die Erfahrungen in einer Praxisphase näher eingehen oder eine selbstständig durchgeführte soziale Arbeit zum Thema haben. Der zentrale Gegenstand des Reflexionsberichts im Studiengang Sozialwirtschaft ist die sozialwirtschaftliche, interdisziplinäre Bearbeitung eines praxisbezogenen Falles bzw. Projektes. Die Studierenden sollen an Hand eines personenbezogenen oder sachbezogenen Falles nachweisen, dass sie eine interdisziplinäre Denk- und Arbeitsweise gelernt haben und an Aufgabenstellungen mit einer typischen sozialwirtschaftlichen Fachkompetenz herangehen. Hierbei können beispielsweise interdisziplinäre Gesichtspunkte (soziale, wirtschaftliche, rechtliche, soziologische usw.) herausgearbeitet oder aber das Spannungsfeld bzw. die Synthese der Sozialwirtschaft aufgezeigt werden. Der Reflexionsbericht muss in allen Studiengängen eine Reflexion des eigenen beruflichen Handelns einschließen. Er soll in der Regel 25 Seiten umfassen.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 10/2011 vom 22.09.2011
682 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
16 / 26
Die zu prüfende Person hat dem Reflexionsbericht eine Erklärung beizufügen, dass sie den Bericht selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Die Prüfungsleistung wird mit einer Note bewertet. 1.1.6 Referat (R) Referat ist ein mündlicher Vortrag von selbstständig erarbeiteten Inhalten mit einer Dauer von etwa 30 Minuten; es umfasst auch die inhaltliche Ausgestaltung der nachfolgenden Diskussion. Das Referat ist schriftlich vorzulegen. Die Prüfungsleistung wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.
1.1.7 Testat (T) Ein Testat wird ausgestellt, wenn Studierende die Übung oder das Seminar ordnungsgemäß belegt, regelmäßig an den Lehrveranstaltungen teilgenommen und den verlangten Anforderungen nachgekommen sind. Die Prüfungsleistung wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.
1.1.8 Präsentation (P) Bei der Präsentation steht die Befähigung zur Vermittlung eines Themas in der Gruppe im Vordergrund. Neben den inhaltlichen Aspekten sollen die interaktiven Fähigkeiten, aber auch der Umgang mit den unterschiedlichen Medien zur Gestaltung von Lehrveranstaltungen trainiert werden. Bei der Auswertung der Präsentation soll den Studierenden entsprechend Rückmeldung gegeben und aufbauende Lernziele aufgezeigt werden. Die Prüfungsleistung wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.
1.1.9 Gruppenreferat (G) Das Gruppenreferat ist eine Prüfungsform, die bei komplexen Aufgaben angewendet wird. Bei dieser Prüfungsart liegt der Schwerpunkt in der Vermittlung von sozialen Kompetenzen des arbeitsteiligen und kooperativen Arbeitens. Gruppenreferate können von maximal 5 Studierenden gehalten werden. Die Dauer beträgt pro Teilnehmer 20 Minuten. Die Prüfungsleistung wird mit „ bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 10/2011 vom 22.09.2011
683 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
17 / 26
1.1.10 Protokoll (Pr) Das Protokoll dient dazu, Inhalte und Prozesse einer Seminarveranstaltung strukturiert zusammenzufassen und die wesentlichen Ergebnisse und Verläufe zu verbalisieren. Das Protokoll vermittelt Kompetenzen der sprachlichen und kognitiven Abstraktion. Die Prüfungsleistung wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.
1.1.11 Projekt- bzw. Forschungsskizze (PF) In dieser Prüfungsart geht es um die Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit. Projekt- und Forschungsskizzen leisten die notwendige Vorarbeit, um empirische Forschungsvorhaben unter Berücksichtigung der Gütekriterien und forschungsethischen Grundsätze kritisch anwenden zu können. Die Prüfungsleistung wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.
1.1.12 Praxisbericht und Berichtauswertung (PB) Praxisberichte und die Berichtauswertung sollen die Ergebnisse des angeleiteten Studiums zusammenfassend beschreiben. Bei der Berichtauswertung sollen die Studierenden in supervidierender Weise hinsichtlich ihrer praktischen Kompetenzen und der weiteren Lernschritte beraten werden. Die Prüfungsleistung wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.
1.1.13 Transferleistungen (TL) Im Rahmen der Transferleistungen sollen Erkenntnisse des Theoriestudiums reflektierend auf Situationen in der Praxis angewendet werden. Die Prüfungsleistung wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.
1.1.14 Bericht zum Ablauf und zur Reflexion der Praxisphase (ARB) Die Prüfungsleistung „Bericht zum Ablauf und zur Reflexion der Praxisphase“ beinhaltet eine Dokumentation des zeitlichen und inhaltlichen Ablaufs der Praxisphasen und eine Reflexion des Lern- und Erkenntnisfortschritts des Studierenden in der Praxisphase sowie eine Reflexion der Verknüpfung der Inhalte der Theorie- und Praxisphasen aus studentischer Sicht. Der ARB ist zum Abschluss jedes Studienjahres als unbewertete Prüfungsleistung zu erbringen.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 10/2011 vom 22.09.2011
684 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
18 / 26
1.1.15 Bachelorarbeit (B) Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass die Studierenden in der Lage sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine praxisbezogene Problemstellung selbstständig unter Anwendung praktischer und wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden zu bearbeiten. Der Umfang der Bachelorarbeit soll in der Regel 60 bis 80 Seiten betragen. Die Bachelorarbeit ist in zweifacher Ausfertigung bei der Studienakademie einzureichen.
2. Erläuterungen zu den Modulen (zu § 3 und § 4) Angeleitetes Studium wird durch die in den Modulen ausgewiesenen Tutorien und Transferaufgaben von der Studienakademie begleitet. Pflichtmodule sind Module für alle Studierenden eines Studiengangs. Wahlmodule sind Module, die alle Studierende eines Studiengangs aus einer Auswahl von Angeboten auswählen müssen. Studienrichtungsspezifische Module sind Pflichtmodule für alle Studierenden eines Studiengangs, die jedoch inhaltlich nach der jeweiligen Studienrichtung spezifiziert sind.
Anlage 2 (zu § 3 und § 4)
Modul- und Prüfungsplan Studiengang Soziale Arbeit
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 10/2011 vom 22.09.2011
685 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
19 / 26
Modultitel
Benotete PL1
Unbenotete PL
ECTS
1: Propädeutik
X³
6-8
2: Sozialarbeitswissenschaft
X
7-9
3: Einführung in das methodische Handeln
X
4: Medienpädagogische Handlungsansätze / Ästhetik
X
5: Erziehung, Bildung und Sozialisation
X
6: Sozialwissenschaftliche und philosophische Grundlagen Sozialer Arbeit
X
7: Psychologische Grundlagen Sozialer Arbeit
X
8:
X
X2 6-9 X² 6-9 X² 6-9
6-9
8 - 10
Gesundheitswissenschaftl iche Grundlagen Sozialer Arbeit I
8 - 10
9: Praxisreflexion I
X
5-8
10: Soziale Einzelhilfe
X
9 - 10
11: Soziale Gruppenarbeit
X
9 - 10
12: Einführung in das Recht / Kinder- und Jugendhilferecht
X
13:
X
6-8
Gesundheitswissenschaftl iche Grundlagen Sozialer
6-8
1 PL = Prüfungsleistung 2 wird an einzelnen Standorten als zusätzlicher Leistungsnachweis gefordert
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 10/2011 vom 22.09.2011
686 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
20 / 26
Arbeit II 14: Recht der sozialen Sicherung
X
15: Praxisreflexion II
X
X3
7 - 10
16: Sozialarbeitsforschung
X
X³
7-9
17: Soziale Arbeit und Politik
X
18: Studienschwerpunkt I
X
19: Ökonomie und Management in der Sozialen Arbeit
X
20: Inklusion und Exklusion / Migration
X
21: Ethik und professionelles Handeln
X
22: Gemeinwesenarbeit und Sozialraumorientierung
X
23: Studienschwerpunkt II
X
24: Wahlpflichtfächer
X
25: Bachelorarbeit
X
8 - 10
6-8 X³
9 - 11
8 - 10
8 - 10
6-8
9 - 11 10 - 15 X³
Summe ECTS
8 - 10 12 210
3 standortspezifisch entweder eine benotete oder eine unbenotete Prüfungsleistung
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 10/2011 vom 22.09.2011
687 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
21 / 26
Modul- und Prüfungsplan Studiengang Sozialwirtschaft Modulübersicht
Benotete PL4
Unbenotete PL
ECTS
Modul 1
Sozialwirtschaft I - Einführung in sozialwirtschaftliches Denken und Grundlagen der Sozialwirtschaft
X
13
Modul 2
Recht I – Einführung in das juristische Denken und Grundlagen des Rechts
X
7
Modul 3
Volkswirtschaftslehre – Mikroökonomische Theorie und ökonomisches Denken
X
7
Modul 4
Soziologische und psychologische Grundlagen der Sozialwirtschaft
X
8
Modul 5
Technik der Finanzbuchführung
X
6
Modul 6
Studien- und Praxisschwerpunkt I
X
7
Modul 7
Recht II – Die Bücher des SGB
X
7
Modul 8
Informationstechnologie
Modul 9
Sozialwirtschaft II - Vertiefung
X
6
Modul 10
Berufliche Handlungskompetenz I
X
9
Modul 11
Kosten- und Leistungsrechnung
X
6
Modul 12
Berufsethik und professionelles Handeln
Modul 13
Kommunikation und Darstellung
X
4
Modul 14
Berufliche Handlungskompetenz II
X
6
Modul 15
Personalwesen
X
8
X
3
X
3
4 PL = Prüfungsleistung
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 10/2011 vom 22.09.2011
688 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
22 / 26
Modul 16
Investition und Finanzierung
X
5
Modul 17
Management und Führung I
X
9
Modul 18
Sozialwirtschaft und Ethik
X
5
Modul 19
Studien- und Praxisschwerpunkt II
X
10
Modul 20
Recht III - Vertiefung
X
5
Modul 21
Management und Führung II
X
6
Modul 22
Bilanzierung
X
6
Modul 23
Marketing und Fundraising
X
5
Modul 24
Theorie- und Praxisprojekte I
X
10
Modul 25
Unternehmen in politischen Umwelt
X
5
Modul 26
Arbeits- und Tarifrecht
X
5
Modul 27
Controlling
X
6
Modul 28
Studien- und Praxisschwerpunkt III
X
10
Modul 29
Praxisbezogene Denken
X
6
Modul 30
Theorie- und Praxisprojekte II
X
5
Modul 31
Bachelorarbeit
X
12
der
makroökonomischen
Fallarbeit
und
und
interdisziplinäres
Summe ECTS
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 10/2011 vom 22.09.2011
689 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
210
23 / 26
Anlage 3 (zu § 8) Notendefinitionen und Notenbeschreibungen Note
Definition
1
„sehr gut“ ausgezeichnet: hervorragende Leistung (1,0 – 1,2)
sehr lobenswert: anerkennenswerte Leistung (1,3-1,5)
2
„gut“ ausgesprochen kompetente Leistung (1,6 – 2,5)
Notenbeschreibung: Die charakteristischen Leistungen jeder Notenstufe sind unten angegeben. Es wird nicht erwartet, dass alle Kriterien bei jeder einzelnen Prüfungsaufgabe abgeprüft werden, insgesamt soll jedoch auf jeder Stufe des Studiengangs/Moduls grundsätzlich jedes Kriterium abgefragt werden, wie dies in den Lernergebnissen der jeweiligen Stufe beschrieben ist, die im „Definitive Course Document“ (= Modulbeschreibung) enthalten sind. Leistung und Ergebnis sind insgesamt hervorragend. Die Arbeit der/des Studierenden übersteigt bei weitem den üblichen Standard. Das typische Leistungsniveau zeichnet sich hierbei aus durch: - tiefgehendes Verstehen/Beherrschen des Lehrstoffs - sehr große Fähigkeiten und Ursprünglichkeit bei der Anwendung von Schlüsselqualifikationen - tiefgehende Fähigkeiten in Analyse, Synthese, Beurteilung und Problemlösung (höhere kognitive Fähigkeiten) - Spitzenleistung im gesamten Spektrum der vorgegebenen fachspezifischen/berufspraktischen Fähigkeiten. Leistung und Ergebnis sind insgesamt von sehr hohem Niveau. Die Arbeit der/des Studierenden ist deutlich oberhalb des üblichen Standards. Das typische Leistungsniveau zeichnet sich hierbei aus durch: - sehr gutes Verstehen/Beherrschen des Lehrstoffs - große Fähigkeiten und Ursprünglichkeit bei der Anwendung von Schlüsselqualifikationen - große Fähigkeiten in Analyse, Synthese, Beurteilung und Problemlösung (höhere kognitive Fähigkeiten) - Sehr gute Leistung im gesamten Spektrum der vorgegebenen fachspezifischen/berufspraktischen Fähigkeiten. Leistung und Ergebnis sind insgesamt erreicht. Die Arbeit der/des Studierenden übersteigt den üblichen Standard. Das typische Leistungsniveau zeichnet sich hierbei aus durch: - gutes Wissen und Verstehen des Lehrstoffs - Studierende(r) ist sehr kompetent und zeigt Ursprünglichkeit bei der Anwendung von Schlüsselqualifikationen - sehr kompetent in Analyse, Synthese, Beurteilung und Problemlösung (höhere kognitive Fähigkeiten)
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 10/2011 vom 22.09.2011
690 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
24 / 26
− eine sehr kompetente Leistung im gesamten Spektrum der vorgegebenen fachspezifischen/berufspraktischen Fähigkeiten. 3
„befriedigend“ zufriedenstellend: kompetente Leistung (2,6 – 3,5)
4
„ausreichend“ Leistungsgrenze („Borderline“): Mindestanforderungen erfüllt (3,6 – 4,0)
5
“nicht ausreichend” Ungenügend: nicht den Anforderungen entsprechend (4,1 – 5,0)
Insgesamt eine befriedigende Leistung (gemäß den ausführlich beschriebenen Bewertungs- und Benotungsschemata für jede Prüfung). Die Arbeit der/des Studierenden entspricht dem üblichen Standard. Das typische Leistungsniveau zeichnet sich hierbei aus durch: - zufriedenstellendes Wissen und Verständnis des Lehrstoffs - die Fähigkeit, Schlüsselqualifikationen anzuwenden - Fähigkeit zu Analyse, Synthese, Beurteilung und Problemlösung (höhere kognitive Fähigkeiten) - Beherrschen des definierten Spektrums fachbezogener / berufspraktischer Fähigkeiten Insgesamt ein Leistungsniveau, das nur teilweise die geforderte Kompetenz erreicht. Die Arbeit des Studierenden insgesamt ist im Grenzbereich. Das typische Leistungsniveau zeichnet sich hierbei aus durch: - wenig befriedigendes fachbezogenes Wissen und Verständnis des Lehrstoffs - Fähigkeit, Schlüsselqualifikationen anzuwenden - Die Fähigkeit zu Analyse, Synthese, Beurteilung und Problemlösung (höhere kognitive Fähigkeiten) - Beherrschung der meisten der vorgegebenen fachbezogenen / berufspraktischen Fähigkeiten. Insgesamt ist das vom Studierenden gezeigte Leistungsniveau deutlich unterhalb der Mindestanforderungen. Das typische Leistungsniveau zeichnet sich hierbei aus durch: - kein oder sehr begrenztes Wissen und/oder Verständnis des Lehrstoffs - kein oder sehr begrenzter Erfolg bei der Anwendung von Schlüsselqualifikationen - kein oder sehr begrenzter Nachweis von Analyse, Synthese, Beurteilung und Problemlösung zu einem gewissen Grad (höhere kognitive Fähigkeiten) - kein oder nur sehr begrenztes Beherrschen der vorgegebenen fachbezogenen / berufspraktischen Fähigkeiten.
Lehrstoff: wird geprüft unter den Gesichtspunkten Wissen, Verstehen, Anwendung. Schlüsselqualifikationen: werden geprüft unter den Gesichtspunkten Kommunikation und Präsentation, mathematische Fähigkeiten, IT und EDV, Interaktion und Gruppenarbeit,
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 10/2011 vom 22.09.2011
691 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
25 / 26
eigenständiges Lernen. höhere kognitive Fähigkeiten: werden geprüft unter den Gesichtspunkten Analyse, Synthese, Beurteilung, Problemlösung. fachbezogene/berufspraktische Fähigkeiten: werden geprüft unter den Anforderungen des Studiengangs.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 10/2011 vom 22.09.2011
692 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
26 / 26
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Studien‐ und Prüfungsordnung DHBW Sozialwesen
Version: 1.0 Autor: Prof. Dr. Hans Wolff Letzter Beitrag durch: Kolb Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Satzung (verbindlich) Zielgruppe: Hochschulöffentlichkeit Geltungsbereich: Studienbereich Sozialwesen Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☐
beschlossen durch
☐
beschlossen durch Vorstand
☒
beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: 16.09.2011)
☒
beschlossen durch Senat (Datum: 13.07.2011)
☐
empfohlen von Fachkommission
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Dokument liegt wie verabschiedet vor, wurde um Änderungssatzung ergänzt
693 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Herausgeber: Duale Hochschule Baden-Württemberg · Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 18/2010 (22. 12. 2010) _______________________________________________________________________
Erste Satzung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg zur Änderung der Studienund Prüfungsordnung DHBW Sozialwesen – StuPrO DHBW Sozialwesen
Vom 22. 12.2010
Aufgrund von § 2 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes zur Errichtung der Dualen Hochschule BadenWürttemberg (DH-ErrichtG) in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 und § 34 Landeshochschulgesetz (LHG) hat der Gründungssenat der Dualen Hochschule BadenWürttemberg in seiner Sitzung am 10. November 2010 nachfolgende Änderung der Studienund Prüfungsordnung für das Bachelorstudium an der Dualen Hochschule BadenWürttemberg im Studienbereich Sozialwesen (StuPrO DHBW Sozialwesen) beschlossen. Der Gründungspräsident der Hochschule hat am 22. Dezember 2010 gemäß § 2 Abs. 4 Satz 3 DH-ErrichtG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 3 LHG seine Zustimmung erteilt. Die in dieser Satzung benutzten Bezeichnungen für die Mitglieder der Dualen Hochschule Baden-Württemberg sowie für deren Ämter, Tätigkeiten und Funktionen sind geschlechtsneutral zu verstehen. Frauen führen alle Amts-, Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in der entsprechenden weiblichen Form. Dies gilt auch für die Führung von Hochschulgraden, akademischen Bezeichnungen und Titeln. Artikel 1 § 7 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen wird um Absatz 4 ergänzt: „(4) Bei der Anrechnung von Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen, die außerhalb Deutschlands erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.“
1/2 694 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Artikel 2 In-Kraft-Treten: Die Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in den amtlichen Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg in Kraft. Stuttgart, den 22. Dezember 2010
Prof. Dr. Hans Wolff Gründungspräsident
2/2 695 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Änderungssatzung zur Studien‐ und Prüfungsordnung der DHBW Sozialwesen
Version: 1.0 Autor: Prof. Dr. Hans Wolff Letzter Beitrag durch: Kolb Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Satzung (verbindlich) Zielgruppe: Hochschulöffentlichkeit Geltungsbereich: Studienbereich Sozialwesen Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☐
beschlossen durch
☐
beschlossen durch Vorstand
☒
beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: 29.11.2010)
☒
beschlossen durch Senat (Datum: 10.11.2010)
☐
empfohlen von Fachkommission
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Seit Veröffentlichung keine Änderungen, Dokument liegt wie verabschiedet vor
696 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
697 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
698 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
699 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Tabelle 1: Studienbereich Sozialwesen: Modulübersicht (Konkretisierung Villingen-Schwenningen) Modultitel-Kurzfassung 1: 2: 3: 4: 5: 6:
Propädeutik Sozialarbeitswissenschaft Einführung in das methodische Handeln Medienpädagogische Handlungsansätze / Ästhetik Erziehung, Bildung und Sozialisation Sozialwissenschaftliche und philosophische Grundlagen Sozialer Arbeit 7: Psychologische Grundlagen Sozialer Arbeit 8: Gesundheitswissenschaftliche Grundlagen Sozialer Arbeit I 9: Praxisreflexion I 10: Soziale Einzelhilfe 11: Soziale Gruppenarbeit 12: Einführung in das recht / Kinder- und Jugendhilferecht 13: Gesundheitswissenschaftliche Grundlagen Sozialer Arbeit II 14: Recht der sozialen Sicherung 15: Praxisreflexion II 16: Sozialarbeitsforschung 17: Soziale Arbeit und Politik 18: Studienschwerpunkt I 19: Ökonomie und Management in der Sozialen Arbeit 20: Inklusion und Exklusion / Migration 21: Ethik und professionelles Handeln 22: Gemeinwesenarbeit und Sozialraumorientierung 23: Studienschwerpunkt II 24: Administration und Verwaltung- und Arbeitsrecht 25: Bachelorarbeit Summe workload Summe ECTS
6 7 6 6 7
1. Sem Präs. 54 24 60 60 24
6 9
60 48
ECTS
8 5 10 10
18
2. Sem Präs.
6. Sem Präs.
Workl
48
42
60 90
90 90
xx 60
30 30
180 270
78 48 90 90
102 55 100 100
30 32 70 70
30 15 40 40
240 150 300 300
78
82
xx
20
180
72 96 72 60 66 30 90 72 60 90 140 78 0
108 104 60 60 70 120 110 93 120 110 140 92 360
30 60 48 60 44 90 60 90 30 80 110 70 xx
30 40 30 30 30 30 40 45 30 50 60 60
240 300 210 210 210 270 300 300 240 330 450 300 360
1754
2642
1114
790
6300 210
24 30 30 30
8 10 7 7 7 9 10 10 8 11 15 10 12
30
336 35
54 60 60
42 36 24 18 24
318 35
60 48 42 42 30 42 24
288 35
Legende: rot markiert: vier studienrichtungsspezifische Module; blau markiert: ein stanortspezifisches Modul
700 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
5. Sem Präs.
24
78
348 35
4. Sem Präs.
Präs. 54 48 60 60 72
6
210
3. Sem Präs.
48 48 60 18 48 24 XX
72 92 54 XX
246 35
218 35
Anleit 106 62 90 90 68
Transf xx 70 xx xx 40
Prüf 20 30 30 30 30
Gesamt.
180 210 180 180 210
Tabelle 2:
Modulübersicht Studiengang Sozialwesen mit Flexibilisierungsrahmen
Modulübersicht
ECTS
Modul 1
Propädeutik
6-8
Modul 2
Sozialarbeitswissenschaft
7-9
Modul 3
Einführung in das methodische Handeln
6-9
Modul 4
Medienpädagogische Ansätze/Ästhetik
6-9
Modul 5
Erziehung, Bildung, Sozialisation
6-9
Modul 6
Sozialwissenschaftliche und philosophische Grundlagen Sozialer Arbeit
6-9
Modul 7
Psychologische Grundlagen Sozialer Arbeit
8-10
Modul 8
Gesundheitswissenschaftliche Grundlagen Sozialer Arbeit I
8-10
Modul 9
Praxisreflexion I
5-8
Modul 10
Soziale Einzelfallhilfe
9-10
Modul 11
Soziale Gruppenarbeit
9-10
Modul 12
Einführung in das Recht / Kinder- und Jugendhilferecht
6-8
Modul 13
Gesundheitswissenschaftliche Grundlagen Sozialer Arbeit II
6-8
Modul 14
Recht in besonderen Lebenslagen
8-10
Modul 15
Praxisreflexion II
7-10
Modul 16
Sozialarbeitsforschung
7-9
Modul 17
Soziale Arbeit und Politik
6-8
Modul 18
Studienschwerpunkt I
9-11
Modul 19
Ökonomie und Management der Sozialen Arbeit
8-10
Modul 20
Inklusion und Exklusion / Migration
8-10
Modul 21
Ethik und professionelles Handeln
6-8
Modul 22
Gemeinwesenarbeit und Sozialraumorientierung
9-11
701 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Modul 23
Arbeitsfelder der Sozialen Arbeit / Studienschwerpunkt II
10-15
Modul 24
Wahlpflichtbereiche
8-10
Modul 25
Bachelorarbeit
12
702 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Studienmodell Sozialwesen
Version: 1.0 Autor: Prof. Dr. Moch Letzter Beitrag durch: Moch Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Richtlinie (verbindlich) Zielgruppe: Fachkommission Sozialwesen und ggf. Unterkommissionen, Antragsteller für neue Studienangebote Geltungsbereich: Studienbereich Sozialwesen Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☐
beschlossen durch
☒
beschlossen durch Vorstand (Datum: 05.04.2011)
☐
beschlossen durch Aufsichtsrat
☐
beschlossen durch Senat
☐
empfohlen von Fachkommission
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Seit Veröffentlichung keine Änderungen, Dokument liegt wie verabschiedet vor
703 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
10.3.5 ANHANG 1: Richtlinien und Kriterienkataloge
Erläuterung der Theorie-Praxis-Verzahnung im Studium der Sozialen Arbeit an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Stuttgart Im Rahmen der Neubewertung des Studiengangs Soziale Arbeit mit 210 ECTSPunkten wird insbesondere auf die Qualität des Praxisstudiums verwiesen, welches die Hälfe der Studienzeit ausmacht. Entsprechend bedarf dieser Studienteil einer besonderen Begründung und Evaluation. In der Fakultät Sozialwesen ist eine enge Theorie-Praxis-Verzahnung sowohl konzeptionell wie auch institutionell fest verankert. 1.
Institutionelle Rahmenbedingungen
1.1 StudiengangsleiterInnen Die Struktur der Dualen Hochschule stellt die Position des Studiengangsleiters/der Studiengangsleiterin in den Mittelpunkt der Theorie-Praxis-Kooperation. Seine/ihre Aufgabe besteht nicht nur in der inhaltlichen und organisatorischen Gestaltung des Studienablaufs in seinem Arbeitsbereich, sondern insbesondere auch darin, mit den ausbildenden Praxis-Einrichtungen zusammenzuarbeiten. Dies geschieht in Form von Beratungen im Vorfeld der Zulassung einer Einrichtung, von Informations- und Fachgesprächen in den Einrichtungen, der Unterstützung im Verlauf des Praxisstudiums einzelner Studierender sowie der Gestaltung von Theorie-PraxisFachdiskursen im Rahmen der Anleitertagungen. 1.2 Praxishandbuch Zum Nachweis der Qualität der Praxisphasen und der Praxisanleitung liegt ein umfangreiches Praxishandbuch vor, das allen Praxisstellen bekannt ist und dort entsprechend genutzt wird. Dieses Handbuch enthält auch Hinweise auf Prüfverfahren im Verlauf des Praxisstudiums. Hier ist der Praxisanleiter gehalten, nach jeder Praxisphase über die Inhalte des Praxisstudiums und die fachliche Weiterentwicklung des Studierenden zu berichten. Daneben bewerten die Studierenden selbst nach jeder Praxisphase ihre Lernfortschritte und die Qualität des Praxislernens. 1.3 Studien- und Prüfungsleistungen Die Fakultät geht – im Sinne des Dualen Studiengangs – konsequenterweise davon aus, dass in jedem Modul sowohl Theorie- als auch Praxisleistungen erbracht werden, die gemeinsam zum erfolgreichen Abschluss des Moduls notwendig sind. Die besondere Leistung im Dualen Studium ist gerade darin zu sehen, dass die Studierenden die Erfahrungen in der Praxis einerseits und die theoretischen Aufarbeitungen andererseits – jeweils themenspezifisch – in einer Weise integrieren, dass das Ziel einer reflexiv orientierten Handlungskompetenz erreicht wird. Um diesem Ziel in der Umsetzung des Modulplans und in der Gestaltung der Leistungsnachweise zu entsprechen, wurden in der Fakultät Sozialwesen von Anfang an Lehrpläne, Studiennachweise und Prüfungsformen entwickelt, die in der
704 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
überwiegenden Mehrzahl auf die Integration von Wissen, Handlungsplanung, Praxisdurchlauf und Reflexion ausgerichtet sind. Dies geschieht in der Regel in der Weise, dass jeweils spezifische Fragen, Thesen, Entwürfe aus der Theoriephase in die Praxisphase mitgenommen, dort bearbeitet, evaluiert und modifiziert werden, und anschließend in der folgenden Theorie-Unit ausgewertet werden. Die folgenden Formen zum Nachweis von Studienleistungen im Rahmen der Modulprüfungen entsprechen alle dem erwähnten Grundmuster einer intergrierten Theorie-Praxis-Prüfung, unterschieden sich jedoch jeweils in Art, Umfang und Theorie-Praxis-Gewichtung. 1.3.1 Transferaufgaben / Praxisberichte Transfer als Studienleistung bedeutet, dass die Studierenden die modulbezogenen Themen, die von den Lehrenden der Dualen Hochschule inhaltlich vorgegeben werden, selbstständig bearbeiten und die Relevanz für Theorie und Praxis reflektieren. Sie beziehen sich auf die im Modulkonzept formulierten Kompetenzen. Für den Lernprozess der Studierenden geht es bei den Transferleistungen darum, einen in die Praxis hineinreichenden, kontinuierlichen Reflexionsprozess zu gestalten, in dem sie ihre jeweilige Praxis aus der Perspektive sich erweiternden theoretischen Wissens erfassen und theoretisch Gelerntes zu ihrer jeweiligen Praxis in Bezug setzten. Transferaufgaben und Aufgabenstellungen für Praxisberichte werden den Studierenden von den jeweiligen Mitgliedern des Lehrkörpers der Dualen Hochschule vorgegeben und unter Anleitung in der Praxisphase bearbeitet. In den Modulprüfungen werden diese Aufgaben berücksichtigt. Der Transfer zwischen der Theorie Sozialer Arbeit und ihrer Praxis findet aber auch wechselseitig statt, indem Innovationen und neue Themenstellungen aus der Praxis in die Lehre einfließen. Transferleistungsnachweise sind Teil der Modulprüfungen in den Modulen 2, 5, 6, 8, 12, 13, 14, 19 und 20. Für die Module 9 und 15 werden „Praxisberichte“ gefordert, die von der Aufgabenstellung her den Transferaufgaben entsprechen, jedoch umfangreicher und mit einem stärker gewichteten Reflexionsteil ausgestaltet sind. 1.3.2 Seminar-, Studienarbeiten sowie Projektskizzen Diese umfangreicheren schriftlichen Leistungsnachweise in den Modulen 1, 7, 10, 16, 17, 21, 22 und 24 beruhen auf Fragestellungen, die in aller Regel eine hohe Praxisrelvanz aufweisen. Ausgehend von den in den Seminaren erörterten Theorien und Methodenansätzen der Sozialen Arbeit dokumentieren und analysieren die Studierenden z.B. Einzelfälle aus ihrer Praxis der Sozialen Arbeit und bringen dabei Grundlagentheorien und Analysemethoden zum Einsatz. Somit beinhaltet der Punkteerwerb in diesen Modulen, der über die schriftlichen Arbeiten erfolgt, sowohl die Aufarbeitung des theoretischen Stoffes, als auch das Prüfen, Durcharbeiten, Anwenden, Modifizieren dieser Konzepte in der Praxis. Diese schriftlichen Arbeiten müssen Anteile beschriebener und analysierter Handlungspraxis enthalten. 1.3.3 Praxisübungen Die Module 3, 4, 10, 11, 16, 22 und 24 enthalten explizit auf Übungen bezogene Units, die insbesondere auch der Vor- und Nachbereitung der in den Praxisphasen
705 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
gemachten Erfahrungen dienen. Hier kommen Lehrmethoden zum Einsatz, die kognitives Lernen mit prozeduraler Handlungssteuerung in Verbindung bringen. 1.3.4 Referate Obwohl im Modulplan nur einmal (Modul 18) explizit als Prüfungsleistung ausgewiesen, wird in vielen Modulen mit dem Lehrmittel des Referats gearbeitet. Hier werden von den Studierenden Wissensanteile mit Handlungsplänen und eigenen Erfahrungen exemplarisch verknüpft. 1.3.5 Mündliche Prüfungen Die beiden mündlichen Prüfungen in den Modulen 11 und 23 beruhen im Wesentlichen auf theoretisch untermauerten Reflexionen über erfahrene Praxis. Eigene Gruppenerfahrungen während des Praxisstudiums sind Gegenstand der mündlichen Erörterungen (Modul 11). Grundlegende theoretische Konzepte aus dem Arbeitsfeld werden mit eigenen Problemlösungen in der Praxis in Bezug gesetzt. In der arbeitsfeldspezifischen Abschlussprüfung (Modul 23) stehen zunächst theoretische Konzepte im Vordergrund, die entsprechend zu rezipieren sind. Im Prüfungsverlauf werden diese Konzepte in ihrer Anwendung und Wirkung in der sozialarbeiterischen Praxis diskutiert und hinterfragt. 2.
Qualitätssicherung Praxisstudium
Die Qualität des Praxisstudiums sowie die intensive Theorie-Praxis-Verschränkung werden neben den erläuterten Prüfungsmodalitäten auch über folgende Qualitätssicherungsmaßnahmen gesichert: 2.1. Anleiter-Tagungen Der Theorie-Praxis-Transfer wird in entscheidendem Maße von den PraxisanleiterInnen in den Einrichtungen geleistet. Zweimal im Jahr werden Anleitertagungen durchgeführt. In Arbeitsgruppen werden Themen wie Methoden der Praxisanleitung; Evaluation des Praxisstudiums, Praxisforschung u. ä. bearbeiten. 2.2. Praxisanleiter-Fortbildungen Im vergangenen Jahr führte die Fakultät Sozialwesen in Zusammenarbeit mit dem Kommunalverband Jugend und Sozialen Baden-Württemberg erstmals ein eigenes zweitägiges Fortbildungsseminar für PraxisanleiterInnen durch. Den PraxisanleiterInnen wird auch zukünftig Gelegenheit gegeben, sich in ausgewählten Ausschnitten mit jeweils relevanten Theorieansätzen zu befassen und diese in den Anleitungsprozess mit einzubringen. Unsere Evaluationsergebnisse aus den Praxisphasen (s.u.) fließen hier unmittelbar mit ein. Auch praktische Methoden der Praxisanleitung werden erprobt und geübt. 2.3. Evaluation der Qualität der Praxisphasen Seit dem Studienjahrgang 2002 werden regelmäßig und systematisch Evaluationen zur Qualität der Praxisphasen durchgeführt. In den Rückmeldungen der Studierenden nach jeder Praxisphase nehmen sie und ihre AnleiterInnen Stellung zum Lernfortschritt, den erworbenen Kompetenzen sowie zu den nächsten Lernschritten.
706 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Diese Rückmeldungen dienen auch den Studiengangsleitern zur Überprüfung der angebotenen Lehrinhalte und der gewählten Schwerpunkte in den Arbeitsfeldseminaren (Modul 18 und 23). 2.4. Qualitätszirkel Praxisstudium Seit 2004 wird die Verzahnung von Theorie und Praxis von einem Qualitätszirkel begleitet, in welchem Praxisvertreter aus verschiedenen Arbeitsfeldern zusammen mit Studiengangsleitern über geeignete Transferformen beraten. Hier wurde auch das inzwischen breit eingeführte Praxishandbuch entwickelt. Hier werden Anleitertagungen und -Fortbildungen vorbesprochen.
707 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: "Erläuterung zur Theorie‐Praxis‐Verzahnung" für die Fakultät Sozialwesen Stuttgart
Version: 1.0 Autor: Fakultät Sozialwesen Stuttgart Letzter Beitrag durch: Rieger Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Handreichung (emfpehlend) Zielgruppe: Lehrende und Studierende Geltungsbereich: Studienbereich Sozialwesen Stuttgart Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☐
beschlossen durch
☐
beschlossen durch Vorstand
☒
beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: 06.11.2009)
☐
beschlossen durch Senat
☒
empfohlen von Fachkommission Sozialwesen (Datum: k.A.)
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Wurde als Anlage des Qualitätsmanagementhandbuchs vom Aufsichtsrat am 06.11.09 beschlossen; seit Veröffentlichung liegen keine Änderungen vor.
708 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
1. Punkteschema / Notenschema für die Bewertung von Leistungsnachweisen
Punkte 60 59 58 57 56 55 54 53 52 51 50 49 48 47 46 45 44 43 42 41 40 39 38 37 36 35 34 33 32 31
Note 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9
709 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Punkte 30 29 28 27 26 25 24 23 22 21 20 19 18 17 16 15 14 13 12 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1
Note 4,0 4,1 4,1 4,1 4,2 4,2 4,2 4,3 4,3 4,3 4,4 4,4 4,4 4,5 4,5 4,5 4,6 4,6 4,6 4,7 4,7 4,7 4,8 4,8 4,8 4,9 4,9 4,9 5,0 5,0
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Punkteschema/Notenschema für die Bewertung von Leistungsnachweisen
Version: 1.0 Autor: Fakultät Sozialwesen Stuttgart Letzter Beitrag durch: Rieger Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Leitlinie (emfpehlend) Zielgruppe: Lehrende und Studierende Geltungsbereich: Studienbereich Sozialwesen Stuttgart Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☐
beschlossen durch
☐
beschlossen durch Vorstand
☒
beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: 06.11.2009)
☐
beschlossen durch Senat
☒
empfohlen von Fachkommission Sozialwesen (Datum: k.A.)
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Wurde als Anlage des Qualitätsmanagementhandbuchs vom Aufsichtsrat am 06.11.09 beschlossen; seit Veröffentlichung liegen keine Änderungen vor.
710 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
2. Bewertungskriterien für die Bachelorarbeit Für die Bewertung von Bachelorarbeiten im Studienbereich Sozialwesen der Berufsakademie Stuttgart sollen im Interesse einer vergleichbaren und nachvollziehbaren Bewertung grundsätzlich folgende Kriterien angelegt und gewichtet werden: 1. Themenbegründung – Arbeitskonzept – Methodik – Struktur 2. Theoretische Fundierung 3. Forschungsstrategien 4. Reflexionsfähigkeit – Erkenntnisgewinn – Relevanz für die Soziale Arbeit 5. Sprachliche Darstellung und formale Standards Für die Kriterien 1 und 5 können maximal 20 Punkte vergeben werden, für die Kriterien 2, 3 und 4 maximal 40 Punkte. Im Folgenden werden die einzelnen Kriterien mit verschiedenen Unterpunkten beispielhaft näher konkretisiert. Diese Konkretisierungen sind nicht verpflichtend in dem Sinne, dass die volle Punktzahl nur bei der optimalen Erfüllung aller Aspekte vergeben werden könnte – das wäre sicherlich nur äußerst selten der Fall –, sondern stellen Vorschläge dar, die eine Orientierung bieten sollen. Themenbegründung – Arbeitskonzept – Methodik – Struktur ¾ Die Relevanz und Zielsetzung des Themas für die Soziale Arbeit (betr. Disziplinsund/oder Professionswissen) wird deutlich. ¾ Fragestellungen und Zielsetzung werden begründet und diskutiert. ¾ Das Thema wird angemessen in seinen Begrenzungen bearbeitet. ¾ Einzelne Arbeitsschritte entsprechen der Fragestellung. ¾ Aufbau und Gliederung sind angemessen im Hinblick auf die Ziele der Arbeit. Theoretische Fundierung ¾ Schlüsselbegriffe und Theoreme werden definiert und entwickelt. ¾ Theorien und empirische Befunde sind auf das Thema bezogen und angemessen dargestellt. ¾ Eine vergleichende Analyse dieser Grundlagen findet statt. Forschungsstrategien ¾ Empirische Erhebungen (qualitativ/quantitativ) werden auf das Klientel, die Struktur, das Forschungsfeld bezogen. ¾ Die Felderschließung, Erhebung und Auswertung der empirischen Arbeiten werden stimmig beschrieben. ¾ Die Aussagen spiegeln eine klare gedankliche Verbindung zwischen theoretischen und praxisbezogenen Materialien wieder.
711 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Reflexionsfähigkeit – Erkenntnisgewinn – Relevanz für die Soziale Arbeit ¾ Alle Teile der Arbeit werden kritisch begleitet und kommentiert. ¾ Die theoretischen und praktischen Teile der Arbeit enthalten Orientierungen für die Soziale Arbeit, eröffnen neue Fragestellungen und Problemhorizonte. ¾ Der praktische Nutzen für Betroffene und Einrichtungen wird ersichtlich. ¾ Der Stellenwert für die Sozialarbeit wird begründet. Sprachliche Darstellung und formale Standards ¾ Die sprachliche Darstellung ist differenziert. ¾ Der Text zeichnet sich durch eine gute Lesbarkeit, Verständlichkeit und stilistische Sicherheit aus. ¾ Die formalen Standards einer wissenschaftlichen Arbeit sind erfüllt. ¾ Der Gesamtumfang der Arbeit entspricht den Vorgaben der Prüfungsordnung.
712 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Bewertungskriterien für die Bachelorarbeit
Version: 1.0 Autor: Fakultät Sozialwesen Stuttgart Letzter Beitrag durch: Rieger Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Leitlinie (emfpehlend) Zielgruppe: Lehrende und Studierende Geltungsbereich: Studienbereich Sozialwesen Stuttgart Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☐
beschlossen durch
☐
beschlossen durch Vorstand
☒
beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: 06.11.2009)
☐
beschlossen durch Senat
☒
empfohlen von Fachkommission Sozialwesen (Datum: k.A.)
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Wurde als Anlage des Qualitätsmanagementhandbuchs vom Aufsichtsrat am 06.11.09 beschlossen; seit Veröffentlichung liegen keine Änderungen vor.
713 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
3.
Fragen zur Qualität der Betreuung der Bachelorbeit (Die Auswertung dient ausschließlich der Information des Studiengangleiters) Name des/der Betreuers/-in:
__________________________________________
Häufigkeit der Kontakte (persönl., Tel., per mail) ca.: _____________________ Bitte vergeben Sie Noten
1=sehr gut, 5=nicht ausreichend 1
2
3
4
5
Wie fühlten Sie sich betreut?(allgemeiner Eindruck) Der/die Betreuer/-in war für mich erreichbar •
persönlich
•
telefonisch
•
E-Mail
Ich konnte fachliche Informationen erhalten Ich konnte Unterstützung beim method. Vorgehen erhalten Ich konnte Unterstützung bei der Literaturrecherche erhalten
Hilfreich in der Betreuung war:
________________________________________________________ ________________________________________________________ ________________________________________________________ ________________________________________________________ ________________________________________________________
Anders/darüber hinaus gewünscht hätte ich mir:
________________________________________________________ ________________________________________________________ ________________________________________________________ ________________________________________________________ ________________________________________________________
714 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Aus heutiger Sicht rate ich den Studierenden, die im nächsten Jahr Bachelorarbeit schreiben, bei der Betreuung auf folgendes zu achten:
________________________________________________________ ________________________________________________________ ________________________________________________________ ________________________________________________________ ________________________________________________________
Weitere Anmerkungen:
________________________________________________________ ________________________________________________________ ________________________________________________________ ________________________________________________________ ________________________________________________________
715 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Fragen zur Qualität der Betreuung der Bachelorarbeit
Version: 1.0 Autor: Fakultät Sozialwesen Stuttgart Letzter Beitrag durch: Rieger Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Handreichung (emfpehlend) Zielgruppe: Lehrende und Studierende Geltungsbereich: Studienbereich Sozialwesen Stuttgart Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☐
beschlossen durch
☐
beschlossen durch Vorstand
☒
beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: 06.11.2009)
☐
beschlossen durch Senat
☒
empfohlen von Fachkommission Sozialwesen (Datum: k.A.)
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Wurde als Anlage des Qualitätsmanagementhandbuchs vom Aufsichtsrat am 06.11.09 beschlossen; seit Veröffentlichung liegen keine Änderungen vor.
716 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
4. Beurteilungskriterien für die Seminararbeiten 1. Die wissenschaftlichen Standards hinsichtlich Zitierweise, Literaturverzeichnis und Gliederung (übersichtlich, klar strukturiert und angemessen proportioniert) müssen eingehalten werden. Zum formalen Bereich zählen auch fehlerfreie Orthographie und Grammatik, Stil und optische Gestaltung. 2. Die Darstellung des Themas: Hier kommt es darauf an, den jeweiligen Gegenstand der Seminararbeit in angemessenem Umfang zu beschreiben und notwendige Literatur einzubeziehen. Die Darstellung muss klar gegliedert, logisch aufgebaut und verständlich, vor allem aber auf die jeweilige erkenntnisleitende Frage zugeschnitten sein. 3. Die eigenständige, kritische Bearbeitung und Reflexion des Untersuchungsthemas: Hier gilt es argumentativ Vor- und Nachteile einer Maßnahme/Intervention usw. abzuwägen und sozialarbeiterisch-fachliche, ethisch-moralische oder zweckrational-ökonomische Maßstäbe anzulegen. Hierher gehört auch die Bewertung der Relevanz des Themas für die Soziale Arbeit.
717 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Beurteilungskriterien für die Seminararbeit
Version: 1.0 Autor: Fakultät Sozialwesen Stuttgart Letzter Beitrag durch: Rieger Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Leitlinie (emfpehlend) Zielgruppe: Lehrende und Studierende Geltungsbereich: Studienbereich Sozialwesen Stuttgart Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☐
beschlossen durch
☐
beschlossen durch Vorstand
☒
beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: 06.11.2009)
☐
beschlossen durch Senat
☒
empfohlen von Fachkommission Sozialwesen (Datum: k.A.)
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Wurde als Anlage des Qualitätsmanagementhandbuchs vom Aufsichtsrat am 06.11.09 beschlossen; seit Veröffentlichung liegen keine Änderungen vor.
718 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
5. Handreichung zur Begutachtung und Bewertung der Studienarbeiten als Prüfungsleistung im Modul 7: Psychologische Grundlagen Sozialer Arbeit. 1. Studienarbeit als Prüfungsleistung (Auszug aus der Prüfungsordnung, Erläuterungen zu § 5)
„Die Studienarbeit soll die Fähigkeit zeigen, eine vorgegebene, klar definierte Problemstellung wissenschaftlich selbstständig zu bearbeiten. Sie ist zu dem von der staatlichen Studienakademie festgelegten Termin abzugeben. Auf begründeten Antrag kann die staatliche Studienakademie die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um eine angemessene Frist verlängern. Der Antrag ist vor Ablauf der Bearbeitungsfrist einzureichen. Die zu prüfende Person hat der Studienarbeit eine Erklärung beizufügen, dass sie ihre Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Der Umfang der Studienarbeit beträgt durchschnittlich 25 Seiten. Die Prüfungsleistung wird mit einer Note bewertet.“ 2. Units des Moduls Unit 1 (24): Entwicklungspsychologie des Kindes- und Jugendalters Unit 2 (24): Sozialpsychologie Unit 3 (24): Psychologie des Erwachsenenalters und des Senioren-Alters Unit 4 (24): Formen und Ursachen psychischer Störungen 3. Aufgabenstellung der Studienarbeit (siehe Anhang) 4. Materialgrundlage für die Bewertung Alle DozentInnen des Moduls stellen für alle anderen eine stichwortartige Übersicht der in ihrer Veranstaltung behandelten Inhalte zur Verfügung (ca. 2 Seiten). Diese Übersichten enthalten zumindest die in der Veranstaltung thematisierten zentralen Themen, Begriffe, Theorien und Konzepte. 5. Verfahren der Begutachtung 5.1 Verteilung der Arbeiten unter der DozentInnen des Moduls Jede Arbeit wird von jeweils einer Dozentin/einem Dozenten begutachtet und bewertet. Die Zuordnung der Arbeiten zu en DozentInnen nimmt der Modulbeauftragte vor. Er berücksichtigt dabei den untersuchten Fall nach Lebensalter und Problematik. 5.2 Begutachtung und Bewertung Die Begutachtung soll die Arbeit nach inhaltlichen und formalen Kriterien in einem Notenspektrum von 1,0 bis 5,0 bewerten. Bestanden ist eine Arbeit mit mindestens der Note 4,0. Die Note kann als Gesamtergebnis verstanden werden, das sich aus verschiedenen Beurteilungsaspekten zusammensetzt. Gleiche Gesamtergebnisse verschiedenen Arbeiten können durchaus aufgrund sehr unterschiedlicher Stärken und Schwächen der Arbeiten zustande kommen.
719 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Punkte-Bewertung Die Bewertung der Arbeit beruht auf einem 60-Punkte-Schema. Im Spektrum zwischen 60 und 30 Punkten entspricht 1 Punkt dem Zehntel einer ganzzahligen Note. Es gelten: 60 Punkte 1,0 50 Punkte 2,0 40 Punkte 3,0 30 Punkte 4,0 Unterhalb von 30 Punkten gilt eine andere Zuordnung. Diese ist dem Anhang zu entnehmen. Ebenso im Anhang sind die Definitionen der Leistungsstufen zu finden, die jeweils einer ganzzahligen Note entsprechen. Bewertung nach den Abschnitten der Aufgabenstellung Zu jedem zentralen Aspekt der Aufgabenstellung (Nummern 1 bis 5) kann eine Maximalpunktzahl vergeben werden. Dabei wird die Konsistenz der Falldarstellung mit max. 13 Punkten besonders gewichtet. Die Einlassungen zu den Fragen 2 bis 5 der Aufgabenstellung werden jeweils mit max. 10 Punkten bewertet. Hierin ist auch die Nutzung wissenschaftliche Quellen eingeschlossen. Rein formale Kriterien werden mit max. 7 Punkten bewertet I. Inhaltliche Kriterien maximal Punktzahl 1. Falldarstellung 13 Punkte 2. Entwicklungspsychologische Aspekte 10 Punkte 3. Sozialpsychologische Aspekte 10 Punkte 4. Klinisch-psychologische Aspekte 10 Punkte 5. Sozialpäd. Aspekte und Schlussfolgerungen 10 Punkte II. Formale Kriterien 7 Punkte Bewertungskriterien zur Falldarstellung • Berücksichtigung der gesamten Lebensspanne. •
Wichtige Ereignisse und Details im Lebensverlauf.
•
Darstellung von Zusammenhängen und Entwicklungen, Bezug zur Gegenwart.
•
Berücksichtigung von lebensbegleitenden Orten und Bezugspersonen.
•
Der Fall wird ganzheitlich dargestellt, alle Teile sind gut ins Gesamtbild integriert.
•
Sozialpädagogische Problem- und Indikationsstellungen werden vorgenommen.
Bewertungskriterien zu den psychologischen Teildisziplinen • Theoretische Konzepte, Muster und Begriffe werden zutreffend dargestellt. •
Theoretische Zusammenhänge und Dynamiken werden erfasst.
•
Risikofreude bei der Thematisierung eines selteneren/schwierigeren Ansatzes.
720 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
•
Theorieaspekte (im Sinne von Erklärung, Beschreibung, Hypothesenbildung, Diagnose) werden gut und treffend auf den Fall bezogen.
•
Querverbindungen zwischen verschiedenen Theoriekonzepten werden gezogen.
•
Fallbezogene Anwendungen bzw. Folgerungen der Teildisziplin werden dargelegt.
•
Die verwendeten wissenschaftlichen Quellen sind relevant und von guter Qualität.
Im Fall einer als „Behinderung“ klassifizierten Störung können auch Inhalte der Unit „Heilpädagogik“ aus Modul 8 einbezogen werden. Bewertungskriterien zur Sozialpädagogischen Intervention • Allgemeine Tätigkeiten und Aufgaben des Sozialpädagogen werden zutreffend erfasst. •
Fallbezogene sozialpädagogische Interventionen, ggf. spezifische Modelle, Verfahren oder Leistungsformen werden diskutiert.
•
Kooperationen zwischen Sozialpädagogen und anderen Fachvertretern werden angesprochen und spezifiziert.
•
Sozialpädagogische Institutionen und ihre fallbezogenen Aufgaben werden benannt und beschrieben.
•
Rechtsnormen zur Inanspruchnahme der Hilfe werden angesprochen.
•
Bewertungskriterien zu den Formalia Aufbau, Gliederung, Verbindungen zwischen den Teilen, Gewichtung der
5.3
Kapitel •
Sprache, Satzbau, Zeichensetzung
•
Zitation
•
Gestaltung
•
Umfang, Nutzung von und Umgang
mit Quellen
5.4 Berichterstattung Die Bewertung und Begutachtung der Studienarbeit erfolgt in dreifacher Weise:
721 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
1. Zu jedem Bewertungsaspekt (Nr. 1 – 6) wird die erreichte Punktzahl ausgewiesen. 2. In einem Kurzkommentar von max. 10 Zeilen werden die Stärken und Schwächen der Arbeit zusammenfassend skizziert. Diese Berichterstattung (1. und 2.) erfolgt auf einem vom Modulbeauftragten entworfenen Formblatt (s. Anlage), welches dem/der Studierenden später ausgehändigt wird. 3. Die erreichte Note wird mit Namenszeichen auf dem Deckblatt der Arbeit eingetragen. Die Note wird ebenso auf der Kursliste eingetragen. Bitte geben Sie die Studienarbeit an den Modulbeauftragten zurück! 5.5 Rücklauf der bewerteten Arbeiten Die begutachteten und bewerteten Arbeiten sowie die Bewertungen werden dem Modulbeauftragten innerhalb von 6 Wochen nach Ausgabe zurückgegeben. 5.6 5.6. Rückmeldung an die Studierenden Die Studierenden erhalten über das Prüfungsamt den ausgefüllten Auswertungsbogen. Auf besondere Anfrage können Studierende zu ihren Arbeiten auch individuelle Rückmeldungen erhalten. Dazu erfolgt noch eine Absprache zwischen den DozentInnen und dem Modulbeauftragten. 6. Vergütung der Begutachtung Die Begutachtung einer Studienarbeit wird mit einem Honorar von € 15,vergütetAnhang Deckblatt zur Studienarbeit Aufgabenstellung der Studienarbeit Notenschema Bogen zur Bewertung und Rückmeldung
722 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
DUALE HOCHSCHULE BADEN WÜRTTEMBERG STUTTGART FAKULTÄT SOZIALWESEN Studienarbeit Modul 7 (Psychologische Grundlagen der Sozialen Arbeit) Aufgabenstellung umseitig Modulbeauftragte/Modulbeauftragter: Moch……………………………….
Prof. Dr. M.
Dozenten/Dozentinnen: …………………………………………………. Name der/des Studierenden: Studienjahrgang:
…………………………………………………. Jg. 2006
Kurs: …..
Einrichtung: ………………………………………………………………………………………….
Ich versichere, dass ich die vorliegende Studienarbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt habe. Es wurden weder die gesamte Arbeit noch Teile hieraus an anderer Stelle vorgelegt oder veröffentlicht. Ort:………………………………………………… …………………………….
Datum:
Unterschrift: Formalia und Bewertung (s. auch Hinweise zur Erstellung einer Studienarbeit): ca. 25 Seiten Zeilenabstand 1,5 Ränder: links und rechts je 3 cm, oben und unten je 2 cm Abgabetermin: 30. 6. März 2008
Bewertung Note: Datum:
723 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Namenszeichen:
DUALE HOCHSCHULE BADEN WÜRTTEMBERG STUTTGART FAKULTÄT SOZIALWESEN Begutachtung einer Studienarbeit als Prüfungsleitung im Modul 7: Psychologische Grundlagen der Sozialen Arbeit Gutachter / Gutachterin:
………………………………………………….
Name der/des Studierenden:
………………………………………………….
Studienjahrgang:
Jg. 2006
5.2. Aufstellung der erreichten Punkte 1. Falldarstellung 2. Entwicklungspsychologische Aspekte 3. Sozialpsychologische Aspekte 4. Klinisch-psychologische Aspekte 5. Sozialpäd. Aspekte und Schlussfolgerungen 6. Formale Kriterien SUMME
Kurs: …..
…… Punkte …… Punkte …… Punkte …… Punkte …… Punkte …… Punkte …… Punkte
5.3. Bewertender Kommentar zur Studienarbeit ………………………………………………………………………………………………… …… ………………………………………………………………………………………………… …… ………………………………………………………………………………………………… …… ………………………………………………………………………………………………… …… ………………………………………………………………………………………………… …… ………………………………………………………………………………………………… …… ………………………………………………………………………………………………… …… ………………………………………………………………………………………………… …… ………………………………………………………………………………………………… …… Note: ………………. Datum ……………. Namenszeichen: …………………….
724 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Handreichung zur Begutachtung und Bewertung der Studienarbeiten als Prüfungsleistung
Version: 1.0 Autor: Fakultät Sozialwesen Stuttgart Letzter Beitrag durch: Rieger Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Leitlinie (emfpehlend) Zielgruppe: Lehrende und Studierende Geltungsbereich: Studienbereich Sozialwesen Stuttgart Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☐
beschlossen durch
☐
beschlossen durch Vorstand
☒
beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: 06.11.2009)
☐
beschlossen durch Senat
☒
empfohlen von Fachkommission Sozialwesen (Datum: k.A.)
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Wurde als Anlage des Qualitätsmanagementhandbuchs vom Aufsichtsrat am 06.11.09 beschlossen; seit Veröffentlichung liegen keine Änderungen vor.
725 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
6. Neues Bewertungsschema für Studienarbeiten Modul 10 Soziale Einzelhilfe: Ausgehend von 60 Punkten: 1. Für Formales: 20% = 12 Punkte 1.1 Gliederung (logisch klar strukturiert, übersichtlich und Teile angemessen proportioniert), Rechtschreibung, Grammatik, Textgestaltung (Absätze), etc.: 10 % = 6 Punkte. 1.2 Für Literaturangaben im Text (zitieren, sowohl formal als auch Angemessenheit, Vollständigkeit) und das Literaturverzeichnis (Formal richtig nach Grunwald und Spitta, vollständig, ausgewogen, d.h. nicht zu viele Internetquellen, enthält auch Fachzeitschriften, geht über die angegebene Literatur hinaus, etc.): 10 % = 6 Punkte 2. Für eigenständige, kritische Bearbeitung und Reflexion des Themas: 20% = 12 Punkte; darunter fällt kritisches Denken, Reflexion von (theoretischen und/oder praktischen) Widersprüchen, Abwägen von Vor- und Nachteilen anhand von sozialarbeiterisch-fachlichen (Zweckmässigkeit), ethischen und/oder ökonomischen Kriterien. 3. Für Inhalte 60 % = 36 Punkte. Darin eingeschlossen sind: 3.1 die allgemeinen Elemente/Schritte der Fallbearbeitung: Anamnese, Diagnose, Intervention, Evaluation zu je 10 % = 6 Punkte, wobei diese Gewichtung variabel sein könnte und 3.2 die Einbeziehung von in den Vorlesung besprochenen Begriffen mit 20% = 12 Punkte. Diese Begriffe können vom jeweiligen Dozenten festgelegt werden. Jedoch müssen die Studierenden auf die Relevanz dieser Begriffe hingewiesen werden, wie z.B. Fall, Lebenswelt, soziales Problem, Klienten(rolle), organisatorischer Kontext, rechtliche Voraussetzungen, Mandat, Freiwilligkeit; Punkte werden vergeben, wenn diese Begriffe überhaupt verwendet werden indem sie nicht nur als Wort benutzt, sondern erklärt, einbezogen und/oder diskutiert/besprochen werden. Werden Sie darüber hinaus kritisch und bewertend diskutiert gibt das (zusätzliche/eigene) Punkte in der Rubrik 2 Kritische Reflexion. Zur Vergabe der Punkte habe ich eine Umrechnungstabelle erstellt. Sie können entweder Noten auf jeden einzelnen Teil vergeben, oder Punkte. Bei den Punkten bitte ich aber besonders zu berücksichtigen, es sich bewußt zu machen, dass wenn man z.B. irgendwo nur 50 % der Punkte vergibt, dies einer 4,0 entspricht. Dies transparent zu machen, dazu soll die Tabelle beitragen.
726 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Name: Kurs: Abgabe: 2009 Bewertung für Studienarbeit Modul 10 Soziale Einzelhilfe Gutachter: erreicht erreicht Bemerkung in in Bereiche Teile max Punkten Noten Formales Schreiben 6
Inhalt
Zitieren
6
Begriffe
12
Anamnese
6
Diagnose
6
Intervention
6
Evaluation
6
•••
Kritisches
12
Summe
727 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
60 Punkte
Note
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Neues Bewertungsschema für Studienarbeiten Modul 10 Soziale Einzelhilfe
Version: 1.0 Autor: Fakultät Sozialwesen Stuttgart Letzter Beitrag durch: Rieger Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Leitlinie (emfpehlend) Zielgruppe: Lehrende und Studierende Geltungsbereich: Studienbereich Sozialwesen Stuttgart Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☐
beschlossen durch
☐
beschlossen durch Vorstand
☒
beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: 06.11.2009)
☐
beschlossen durch Senat
☒
empfohlen von Fachkommission Sozialwesen (Datum: k.A.)
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Wurde als Anlage des Qualitätsmanagementhandbuchs vom Aufsichtsrat am 06.11.09 beschlossen; seit Veröffentlichung liegen keine Änderungen vor.
728 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
7. Standards für Klausuren Jeder Klausuraufgabe wird ein Punktwert zugeordnet. Der maximal zu erreichende Punktwert soll pro Aufgabe angeben werden. Die erreichte Punktzahl entspricht nach einem zu definierenden Schlüssel einer bestimmten Note. Eine nicht ausreichende Leistung liegt vor, wenn weniger als 50% der maximalen Punktzahl erreicht werden. Zu jeder Klausuraufgabe sollte stichwortartig eine Musterlösung, im Sinne eines Erwartungshorizontes formuliert werden. Die Aufgabenstellung soll – wo immer möglich – den Studenten auch die Möglichkeit zur Reflektion, Auseinandersetzung, Stellungnahme geben. Die Bewertung orientiert sich an der Musterlösung und wird auf Basis des Punkteschemas vorgenommen. •••
729 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Standards für Klausuren
Version: 1.0 Autor: Fakultät Sozialwesen Stuttgart Letzter Beitrag durch: Rieger Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Leitlinie (emfpehlend) Zielgruppe: Lehrende und Studierende Geltungsbereich: Studienbereich Sozialwesen Stuttgart Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☐
beschlossen durch
☐
beschlossen durch Vorstand
☒
beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: 06.11.2009)
☐
beschlossen durch Senat
☒
empfohlen von Fachkommission Sozialwesen (Datum: k.A.)
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Wurde als Anlage des Qualitätsmanagementhandbuchs vom Aufsichtsrat am 06.11.09 beschlossen; seit Veröffentlichung liegen keine Änderungen vor.
730 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
8. Kriterien mündliche Prüfung Modul 11 Kriterien Aufbau/Struktur („roter Faden“) Inhalt (Verständnistiefe, Differenziertheit) Theoretisches Wissen Verknüpfung Theorie - Praxis Argumentation/Reflexivität Beantwortung von Fragen
•••
731 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Note (1,0-5,0) bzw. +/-
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Kriterien Mündliche Prüfungen in Modul 11
Version: 1.0 Autor: Fakultät Sozialwesen Stuttgart Letzter Beitrag durch: Rieger Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Leitlinie (emfpehlend) Zielgruppe: Lehrende und Studierende Geltungsbereich: Studienbereich Sozialwesen Stuttgart Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☐
beschlossen durch
☐
beschlossen durch Vorstand
☒
beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: 06.11.2009)
☐
beschlossen durch Senat
☒
empfohlen von Fachkommission Sozialwesen (Datum: k.A.)
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Wurde als Anlage des Qualitätsmanagementhandbuchs vom Aufsichtsrat am 06.11.09 beschlossen; seit Veröffentlichung liegen keine Änderungen vor.
732 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
10. Modul 1: Propädeutik Unit 1: Wissenschaftliches Arbeiten, Selbst- und Zeitmanagement
WS 08/09
Rückmeldebogen zum Referat Kurs: _________________________
Datum: _____________________________
Referent/innen: _______________________________
____________________________
_______________________________
____________________________
_______________________________
____________________________
•••
Aufbau und Gliederung, Argumentation, Inhalt
Bewertung/ Punkte
Anmerkungen
- Einleitung, Hinführung, Aufbau - Begriffsklärung, Definitionen - Inhalte, zentrale Aussagen - Argumentationsstrang, Verknüpfungen
Präsentationstechnik, Medieneinsatz, Materialien - Stil des Vortrags, Verständlichkeit - Begleitmaterialien, Medieneinsatz - Originalität
Kritische Auseinandersetzung, Diskussion, Anregungen - Kritische Betrachtung - Einbezug verschiedener Perspektiven - Diskussion
Gesamtpunkte (max. 10 Punkte) Sonstige Anmerkungen: _____________________________________________________________________________ _____________________________________________________________________________ _____________________________________________________________________________ _____________________________________________________________________________
Stuttgart,
733 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Dozent/in: __________________
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Beurteilung Referat Modul 1
Version: 1.0 Autor: Fakultät Sozialwesen Stuttgart Letzter Beitrag durch: Rieger Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Leitlinie (emfpehlend) Zielgruppe: Lehrende und Studierende Geltungsbereich: Studienbereich Sozialwesen Stuttgart Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☐
beschlossen durch
☐
beschlossen durch Vorstand
☒
beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: 06.11.2009)
☐
beschlossen durch Senat
☒
empfohlen von Fachkommission Sozialwesen (Datum: k.A.)
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Wurde als Anlage des Qualitätsmanagementhandbuchs vom Aufsichtsrat am 06.11.09 beschlossen; seit Veröffentlichung liegen keine Änderungen vor.
734 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg Stuttgart – FAKULTÄT SOZIALWESEN Rückmeldebogen zur Projekt-/Forschungsskizze als Prüfungsleistung im Modul 16 – Sozialarbeitsforschung – Begutachtung: Kurs:
Studienjahrgang: Arbeitsgruppe: Namen der Studierenden: •••
Thema: Bewertung:
bestanden
nicht bestanden
Bewertender Kommentar zur Projekt-/Forschungsskizze: 1) Aufbau, Struktur, Gliederung, Forschungsdesign, Fragestellung(en):
2) Datenerhebung (Erhebungsinstrument, Durchführung usw.)
3) Dokumentation, Auswertung und Interpretation, Ergebnisdarstellung
4) Formale Kriterien, Standards wissenschaftlichen Arbeitens
5) Sonstige Anmerkungen
735 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Rückmeldung Forschungsskizze
Version: 1.0 Autor: Fakultät Sozialwesen Stuttgart Letzter Beitrag durch: Rieger Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Leitlinie (emfpehlend) Zielgruppe: Lehrende und Studierende Geltungsbereich: Studienbereich Sozialwesen Stuttgart Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☐
beschlossen durch
☐
beschlossen durch Vorstand
☒
beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: 06.11.2009)
☐
beschlossen durch Senat
☒
empfohlen von Fachkommission Sozialwesen (Datum: k.A.)
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Wurde als Anlage des Qualitätsmanagementhandbuchs vom Aufsichtsrat am 06.11.09 beschlossen; seit Veröffentlichung liegen keine Änderungen vor.
736 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
9. Fragebogen zur Auswertung von Veranstaltungen (optional) Lehrveranstaltung: ............................................................................................................ DozentIn: .................................................... Kurs / Semester: ........................... Datum Bitte kreuzen Sie in jeder Zeile die am meisten zutreffende Antwort an! 12 3 4 5
•••
1. Persönliches Interesse am Studieninhalt 2. Praktische Relevanz der Lehrinhalte 3. Schwierigkeitsgrad 4. Gliederung des Lehrstoffs 5. Vermittelte theoretische Kenntnisse 6. Art der Stoffdarbietung 7. Medieneinsatz 8. Fachliche Kompetenz des Dozenten 9. Tempo des Vorgehens
hoch gut hoch klar hoch anregend gut hoch angemess en
10. Erläuterung durch Beispiele / Praxis 11. Durchgeführte Übungen / Fallstudien 12. Einbeziehung studentischer Mitarbeit 13. Diskussionsbereitschaft des Dozenten 14. Vortragsweise (Körpersprache, Blickkontakt, Artikulation) 15. Arbeitsmaterialien (Gliederung, Literaturhinweise, Skript) 16. Verdeutlichung stofflicher Zusammenhänge; Querverbindungen zu anderen Veranstaltungen 17. Wie war die Atmosphäre im Seminar?
gut gut viel hoch gut
18. Wie aktiv waren die Teilnehmer in der Veranstaltung? 19. Wie motiviert waren die Teilnehmer in der Veranstaltung?
aktiv
hilfreich
keine Bewertung niedrig schwach niedrig unklar niedrig langweilig schlecht niedrig zu schnell zu langsam schlecht schlecht wenig niedrig schlecht verwirren d schlecht
gut angenehm
motiviert
unangenehm passiv unmotiviert
20. Wenn StudentInnen jüngerer Semester Sie nach Ihrer Meinung fragen würden, wie würden Sie diese Lehrveranstaltung insgesamt bewerten? sehr gut 1
2
3
4
schlecht 5
21. Haben Sie Vorschläge, wie diese Lehrveranstaltung verändert werden sollte? 22. Was sollte an dieser Lehrveranstaltung unbedingt beibehalten werden? Vielen Dank für Ihre Rückmeldungen!
737 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Fragebogen zur Auswertung von Veranstaltungen (optionales Zusatzinstrument)
Version: 1.0 Autor: Fakultät Sozialwesen Stuttgart Letzter Beitrag durch: Rieger Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Handreichung (emfpehlend) Zielgruppe: Lehrende und Studierende Geltungsbereich: Studienbereich Sozialwesen Stuttgart Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☐
beschlossen durch
☐
beschlossen durch Vorstand
☒
beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: 06.11.2009)
☐
beschlossen durch Senat
☒
empfohlen von Fachkommission Sozialwesen (Datum: k.A.)
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Wurde als Anlage des Qualitätsmanagementhandbuchs vom Aufsichtsrat am 06.11.09 beschlossen; seit Veröffentlichung liegen keine Änderungen vor.
738 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
13. Gesprächsleitfaden zum Ende einer Praxisphase Name der Einrichtung ………………………………………………… Datum …………………... Name des/der Studierenden …………………………………………… Jahrgang ………. Kurs….. Name des Anleiters/der Anleiterin ……………………………….. Studiengang/AFS.…………………. Gesprächsleitfaden zum Ende einer Praxisphase Gemeinsame Abschlussreflexion von Studierenem/r und AnleiterIn zur vergangenen Praxisphase. •••
A: Allgemeiner Teil 1. Allgemeine Einschätzung zum Verlauf der Praxisphase (Anforderungen; Lernfortschritte; Atmosphäre): 2. Einschätzung der Eigenschaften des/der Studierenden: • Engagement: • Arbeitsmotivation: • Zuverlässigkeit: • besondere Interessen: 3. Einschätzung der Merkmale der Praxisanleitung: • Zuverlässigkeit der Durchführung: • Effizienz der Termine und Gespräche: • Fachlichkeit und Informationsgehalt: und
B: Lernzielüberprüfung 1. Welche Lernziele (s. Gespräch zu Beginn der Praxisphase) wurden in dieser Praxisphase erreicht?
739 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
2. Inwieweit weichen die erreichten von den zu Beginn der Praxisphase angestrebten Zielen ab? 3. Welche Projekte, besondere Aktivitäten usw. wurden mit welchem Erfolg durchgeführt?
C: Kompetenzen des/der Studierenden • Einfühlungsvermögen: • Kommunikations- und Kooperationsfähigkeiten: •••
• Reflexionsfähigkeit im Bezug auf das eigene Verhalten: • fachliches und methodisches Wissen: • Kenntnisse über Lebensweisen und Entwicklungsbedingungen von Adressaten: • Wissen über Aufbau und Funktionen der Organisation: • Inwieweit kann der/die Studierende im Dialog mit Adressaten Hilfen planen und diese beratend, unterstützend erziehend, bildend, begleitend durchführen? • Inwieweit ist der/die Studierende in der Lage, multidisziplinär im Team zu arbeiten, Arbeitsteilung zu entwickeln und Netzwerke zu koordinieren? • Inwieweit ist der Student/die StudentIn zu professionellem Handeln fähig? Inwieweit hat er/sie sich in seiner/ihrer Berufsrolle gefunden?
740 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
D: Reflexion & Zieldefinition für nächste Praxisphase
Dieser Teil dient der Vorausschau auf die nächste Praxisphase (Verbesserungen/Veränderungen/Ziele).
Einschätzung zum Verlauf der Praxisphase Was sollte auf jeden Fall beibehalten werden? ___________________________________________________________________ Was sollte auf jeden Fall verändert werden? •••
___________________________________________________________________
Vorhaben und Lernziele: 1.
2. ___________________________________________________________________ 3. ___________________________________________________________________
E: Protokoll des Gesprächs zur Weiterleitung an die Staatliche Studienakademie Name der Einrichtung …………………………………………………....................... Datum ……………….. Name de/der Studierenden ……………………………………… ……Studienjahrgang …………. ………Kurs…….. Name des Anleiters/der Anleiterin ………………………………..... Wer hat den Bogen ausgefüllt? Anleiter/in ( ) …………...................
741 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Studiengang /AFS......................................... Student/in ( )
Sonstiger ( ) wer?
Im diesem Teil werden die wichtigsten Aspekte des hier dokumentierten Abschlussgesprächs zwischen Anleitung und Studierendem/r protokolliert. Alle Teile dieses Bogens werden berücksichtigt. Besondere Beachtung findet Teil C. Diese Seite dient der Information für den/die StudiengangsleiterIn an der Staatlichen Studienakademie über den Verlauf der Praxisphase sowie zur Einschätzung der Entwicklung des/der Studierenden im Praxisstudium. Verlauf der Praxisphase; Besonderheiten ___________________________________________________________________ Kompetenzen des/der Studierenden und erreichte Lernziele ___________________________________________________________________ Was sollte der/die Studierende noch lernen / sich erarbeiten? •••
___________________________________________________________________ Verbindlichkeit der Praxisanleitung ___________________________________________________________________ Pläne und Ziele für die nächste Praxisphase ___________________________________________________________________ Unterschrift des/der verantwortlichen Unterschrift des/der Studierenden Praxisanleiters/PraxisanleiterIn: ………………………
742 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Gesprächsleitfaden zum Ende einer Praxisphase
Version: 1.0 Autor: Fakultät Sozialwesen Stuttgart Letzter Beitrag durch: Rieger Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Leitlinie (emfpehlend) Zielgruppe: Lehrende und Studierende Geltungsbereich: Studienbereich Sozialwesen Stuttgart Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☐
beschlossen durch
☐
beschlossen durch Vorstand
☒
beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: 06.11.2009)
☐
beschlossen durch Senat
☒
empfohlen von Fachkommission Sozialwesen (Datum: k.A.)
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Wurde als Anlage des Qualitätsmanagementhandbuchs vom Aufsichtsrat am 06.11.09 beschlossen; seit Veröffentlichung liegen keine Änderungen vor.
743 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
14. Name der Einrichtung: Name des/ der Studierenden: Jahrgang: Kurs: Name des Anleiters/ der Anleiterin: Studiengang/AFS:
Bericht des/ der Studierenden zum Abschluss einer Praxisphase •••
Die folgenden Fragen beziehen sich auf die vergangene Praxisphase. Die Antworten sollen einen Eindruck davon vermitteln, wie der Verlauf dieser Praxisphase aus Ihrer Sicht beurteilt wird. 1. Waren Sie insgesamt mit der Praxisphase zufrieden? Warum/ warum nicht?
2. Wurde der Ausbildungsplan der BA („rosa Heft“ mit studiengangsspezifischen Inhalten) angewendet und wenn ja, wie?
3. Was aus dem Ausbildungsplan wurde nicht realisiert? Was hat in der Praxis gefehlt?
4. Wurden in der Praxisanleitung Zielvereinbarungen getroffen?.........ja nein
teilweise
5. Wie viele Anleitergespräche haben stattgefunden?
6. Wurden vereinbarte Termine für Gespräche eingehalten?.................ja nein
teilweise
7. Waren die Anleitergespräche lehrreich?...............................................ja nein Begründung:
teilweise
8. Haben Sie sich auf die Anleitergespräche vorbereitet?........................ja nein
teilweise
744 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
9. Hat sich der/ die Anleiter/in auf die Anleitergespräche vorbereitet?..................................................................................................ja nein
teilweise
10. Welche theoretischen Informationen/ Kenntnisse wurden Ihnen in dieser Praxisphase vermittelt?
11. Welche Methoden (Einzelhilfe, Gruppenarbeit, Projektarbeit, Beratung, …) standen in dieser Praxisphase im Mittelpunkt?
•••
12. Hat der Anleiter auf Inhalte des Theoriestudiums Bezug genommen?.......................................................................................ja nein
teilweise
13. Reichen die (fachlichen, zeitlichen) Ressourcen des Anleiters für die Anleitung aus?................................................................ja nein
teilweise
14. Wird besonderes Engagement des Studenten/ der Studentin gefördert?...................................................................................ja nein
teilweise
15. Werden Sie und Ihre Arbeit in der Einrichtung wert geschätzt?
16. Gab es Probleme in der Anleitung – wie wurde damit umgegangen?
17. War Ihr Anleiter/ Ihre Anleiterin für Ihre Fragen verfügbar?........ja nein
teilweise
18. Haben Sie eigene Ideen in die Gespräche mit eingebracht?..............ja nein
teilweise
19. Sonstige Anregungen (Kritik, Mitteilungen, Lob…)
745 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Bericht des/der Studierenden zum Abschluss einer Praxisphase
Version: 1.0 Autor: Fakultät Sozialwesen Stuttgart Letzter Beitrag durch: Rieger Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Leitlinie (emfpehlend) Zielgruppe: Lehrende und Studierende Geltungsbereich: Studienbereich Sozialwesen Stuttgart Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☐
beschlossen durch
☐
beschlossen durch Vorstand
☒
beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: 06.11.2009)
☐
beschlossen durch Senat
☒
empfohlen von Fachkommission Sozialwesen (Datum: k.A.)
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Wurde als Anlage des Qualitätsmanagementhandbuchs vom Aufsichtsrat am 06.11.09 beschlossen; seit Veröffentlichung liegen keine Änderungen vor.
746 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Prof. Dr. J. Burmeister
16.04.2009
Prof. Dr. A. Helmer-Denzel Prof. Dr. P. K. Warndorf
1.
Arbeitshilfe zur Vorbereitung der mündlichen Prüfung im Studienschwerpunkt
•
Es sollte exemplarisch an einem Thema dargestellt werden, dass die Studierenden im Studium die erforderlichen Kompetenzen erworben haben, fachliche Zusammenhänge zu überblicken, übergreifende Probleme zu lösen und wissenschaftliche Erkenntnisse anzuwenden. (siehe § 1 StuPrO BA Sozialwesen)
•
Das Thema wird vom/von der Studierenden selbst gewählt.
•
Es soll die Möglichkeit eröffnen, Erklärungswissen und Handlungswissen darzustellen.
•
Das Thema sollte deshalb von einem Problem ausgehen, nicht von einem Verfahren zur „Problemlösung“.
•
Das Ergebnis der Vorbereitung sollte sein: Fünf Thesen (Aussagen) zu den Aspekten des Themas zu formulieren, die im Prüfungsgespräch besonders berücksichtigt werden sollten.
•••
Reihenfolge und Gewichtung der angegebenen Aspekte sind während der Prüfung nicht festgelegt, sondern ergeben sich aus dem Verlauf des jeweiligen Prüfungsgesprächs.
•
Es empfiehlt sich, das Thema aus einem Kontext zu wählen, mit dem sich der/die Studierende in der Praxis und/oder Theorie bereits beschäftigt hat.
•
Ausgeschlossen ist das Thema der Bachelorarbeit oder ein Thema, das die in der Bachelorarbeit behandelten Inhalte - mehr als nur geringfügig wiederholen würde.
Bei der Themenerschließung und inhaltlichen Darstellung sollten die im Folgenden genannten Dimensionen und Aspekte berücksichtigt werden. Dabei könnten/sollten folgende Fragen gestellt und beantwortet werden:
1. Problembeschreibung: Um welchen Sachverhalt geht es? Welche Begriffe müssen definiert werden? Auf welchen Geltungsbereich erstreckt sich das Problem: Zeit und Raum; Personen – Gruppen – Institutionen: Welche Aspekte sollen im Folgenden (nicht oder
747 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
weniger) berücksichtigt werden? Wann, wo, wie hat sich das Problem zu dem oben dargestellten entwickelt?
2. Theorien – Konzepte – Erklärungsmuster: Welche der Ihnen bekannten Theorien, Konzepte, Erklärungsmuster sind hier anwendbar? Welche halten Sie für mehr/welche für weniger geeignet, das betreffende Problem zu erklären? Warum? Welche Theorie ... wählen Sie aus, um sie im Prüfungsgespräch näher darstellen zu können?
•••
3. Ziele, Methoden – Verfahren - Techniken: Welche der Ihnen bekannten Methoden, Verfahren, Techniken wären - im Hinblick auf welche Zielvorgaben - anwendbar? Welche erscheinen Ihnen mehr – welche weniger sinnvoll? Warum? Welche Verfahren sind in der Praxis „erfolgreich“? Welche nicht? Warum (nicht)?
4. Rechtliche und gesetzliche Rahmenbedingungen: Welche spielen hier – sowohl hinsichtlich der Problembeschreibung als auch hinsichtlich möglicher Problemlösungsmodelle - eine Rolle? Welche?
5. Entwicklungsperspektiven: Wie könnte/sollte soziale Arbeit anders und ggf. „besser“ mit dem Problem umgehen? Welche Modelle, Programme, Forderungen, Visionen kennen Sie? Welche würden Sie unterstützen? Warum?
748 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Arbeitshilfe zur Vorbereitung der mündlichen Prüfung im Studienschwerpunkt
Version: 1.0 Autor: Prof. Dr. J. Burmeister, Prof. Dr. A. Helmer‐Denzel, Prof. Dr. P. K. Warndorf Letzter Beitrag durch: Burmeister Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Handreichung (emfpehlend) Zielgruppe: Lehrende und Studierende Geltungsbereich: Studienbereich Sozialwesen Heidenheim Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☐
beschlossen durch
☐
beschlossen durch Vorstand
☒
beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: 06.11.2009)
☐
beschlossen durch Senat
☒
empfohlen von Fachkommission Sozialwesen (Datum: 16.04.2009)
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Wurde als Anlage des Qualitätsmanagementhandbuchs vom Aufsichtsrat am 06.11.09 beschlossen; seit Veröffentlichung liegen keine Änderungen vor.
749 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
2.
PrüferIn:__________________ Bewertung der Bachelorarbeit von Frau/Herrn:________________________
Thema:
•••
Die Arbeit wurde mit der Note ____ bewertet.
Heidenheim, den _____________________________ PrüferIn
750 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Bewertet wurden die im folgenden dargestellten Dimensionen und Aspekte: A: Themenbegründung - Arbeitskonzept - methodisches Vorgehen B: Materialbasis C: Auswertung der Materialien: Theoriebezug – Argumentation – Reflexion D: Struktur E: Perspektiven - persönliche Stellungnahme F: Sprachliche Darstellung •••
G: Formale Standards Die Dimension B ist 4-fach, die Dimension C ist 3-fach zu gewichten.
Die Bewertung orientiert sich an folgendem Schema: „Die Bewertung .... trifft zu“: • vollständig 5 Punkte • überwiegend 4 Punkte • teilweise/ mit Einschränkungen 3 Punkte • wenig 2 Punkte • kaum 1 Punkt • gar nicht 0 Punkte
A: Themenbegründung - Arbeitskonzept - methodisches Vorgehen Das Thema wird begründet im Kontext einer ausführlichen und klaren Problemskizze. Es wird deutlich, für welches praktische und/oder theoretische Problem das Thema bedeutsam ist. Fragestellung(en) und Zielsetzung der Arbeit werden explizit genannt. Entsprechend ist das Thema eingegrenzt. Das methodische Vorgehen wird dargestellt und begründet.
B: Materialbasis: Umfang, Reichweite und Methode der Materialsuche und -beschaffung:
751 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Die vorhandene bzw. verfügbare Literatur wurde hinreichend berücksichtigt; andere Quellen (z. B. unveröffentlichte Materialien, „graue Literatur“, Internet) benutzt; eine eigene empirische Untersuchung durchgeführt und / oder Konzeption entwickelt. In allen Aspekten (sehr) gründlich, ausführlich und methodisch überzeugend.
C: Auswertung der Materialien: Theoriebezug – Argumentation – Reflexion
•••
Die Aussagen spiegeln ein hohes Maß an gedanklicher Auseinandersetzung mit den zugrundegelegten Materialien wider; Textstellen aus der Literatur, Untersuchungsergebnisse und/oder andere Quellen werden nicht einfach „vorgestellt“, sondern im Hinblick auf Fragestellung(en) und Zielsetzung der Arbeit kritisch und (ausführlich) argumentativ verarbeitet. Zur Erläuterung von Sachverhalten werden theoretische Konzepte (korrekt) dargestellt und überzeugend angewendet.
D: Struktur: Aufbau und (Fein-) Gliederung der Arbeit spiegeln die Gewichtung der zugrunde gelegten Fragestellung(en) überzeugend wider; das Verhältnis in der Ausführung verschiedener Aspekte erscheint stimmig. Der Gesamtumfang der Arbeit entspricht den Vorgaben der Prüfungsordnung; evtl. Abweichungen sind gut begründet.
E: Perspektiven - persönliche Stellungnahme: Die Arbeit entwickelt weiterführende Perspektiven und zeigt neue/alternative Wege des Denkens und Handelns auf. Der Autor/die Autorin nimmt explizit und überzeugend Stellung zu den Aussagen, Ergebnissen und Erkenntnissen der Arbeit.
F: Sprachliche Darstellung: Der Text zeichnet sich aus durch gute Lesbarkeit, Verständlichkeit, stilistische Sicherheit. Wortwahl und Formulierungen entsprechen dem Inhalt und dem Zweck der Arbeit.
752 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
G: Formale Standards: ...einer wissenschaftlichen Arbeit sind in jeder Hinsicht erfüllt. *
A B C D E F G Insg.
•••
x4 x3
Die Note ergibt sich aus folgendem Notenschlüssel: Maximale Punktzahl insgesamt: 60 Punkte Punkte
Note
60 59 58 57 56 55 54 53 52 51 50 49 48 47 46 45
1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5
Punkte
Note
44 2,6 43 2,7 42 2,8 41 2,9 40 3,0 39 3,1 38 3,2 37 3,3 36 3,4 35 3,5 34 3,6 33 3,7 32 3,8 31 3,9 30 4,0 29 Punkte und weniger: nicht ausreichend * Bei gravierenden Mängeln muss die Arbeit als „nicht ausreichend“ bewertet werden.Kommentar: Im Rahmen eines insgesamt einseitigen Kommentars sollten die vorgenommenen Bewertungen entlang der Dimensionen A bis G begründet und wiedergegeben werden.
753 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Bewertung der Bachelorarbeit
Version: 1.0 Autor: Fakultät Sozialwesen Heidenheim Letzter Beitrag durch: Burmeister Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Leitlinie (emfpehlend) Zielgruppe: Lehrende und Studierende Geltungsbereich: Studienbereich Sozialwesen Heidenheim Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☐
beschlossen durch
☐
beschlossen durch Vorstand
☒
beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: 06.11.2009)
☐
beschlossen durch Senat
☒
empfohlen von Fachkommission Sozialwesen (Datum: k.A.)
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Wurde als Anlage des Qualitätsmanagementhandbuchs vom Aufsichtsrat am 06.11.09 beschlossen; seit Veröffentlichung liegen keine Änderungen vor.
754 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
3.
Duale Hochschule Baden – Württemberg Heidenheim, Fakultät Sozialwesen
11
PrüferIn:_________________________________
•••
Bewertung des Reflexionsberichts von Frau/Herrn:_______________________
Thema:
Die Arbeit wurde mit der Note ____ bewertet.
Heidenheim, den _____________________________ PrüferIn
755 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Bewertet wurden die folgenden Dimensionen: 1. Theoriebezug – Argumentation – Reflexion Die Aussagen spiegeln ein hohes Maß an gedanklicher Auseinandersetzung mit den zugrunde liegenden Materialien wider ; Textstellen aus der Literatur , Untersuchungsergebnisse und/oder andere Quellen werden nicht einfach „vorgestellt“ , sondern im Hinblick auf Fragestellung(en) und Zielsetzung der Arbeit kritisch und (ausführlich) argumentativ verarbeitet. Zur Erläuterung von Sachverhalten werden theoretische Konzepte (korrekt) dargestellt und überzeugend angewendet. 2.
Eigene fachliche Position – persönliche Stellungnahme
Der/die Autor/in nimmt explizit und überzeugend Stellung zu den Aussagen, Ergebnissen und Erkenntnissen der Arbeit. •••
3. Sprachliche Darstellung Der Text zeichnet sich aus durch gute Lesbarkeit, Verständlichkeit, stilistische Sicherheit. Wortwahl und Formulierungen entsprechen dem Inhalt der Arbeit. 4. Struktur und Gliederung Aufbau und (Fein-) Gliederung der Arbeit spiegeln die Gewichtung der zugrunde gelegten Fragestellungen überzeugend wider; das Verhältnis in der Ausführung verschiedener Aspekte erscheint stimmig. Der Gesamtumfang der Arbeit entspricht den Vorgaben; evtl. Abweichungen sind gut begründet. 5. Formale Standards …einer wissenschaftlichen Arbeit sind in jeder Hinsicht erfüllt. *
Die Bewertung orientiert sich an folgendem Schema: „ Die Bewertung …….. trifft zu „: • • • • • •
Vollständig Überwiegend Teilweise Mit Einschränkungen Wenig Kaum Gar nicht
5 Punkte 4 Punkte 3 Punkte 2 Punkte 1 Punkt 0 Punkte
* bei gravierenden Mängeln muss die Arbeit als „nicht ausreichend“ bewertet werden
756 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Gewichtung der Dimensionen : 1 (Theoriebezug-Argumentation-Reflexion) ____________ X 5 Punkte 2 (Eigene fachliche Position-persönliche Stellungnahme) Punkte 3 Sprachliche Darstellung Punkte
•••
____________ X 4
____________
=
____
=
____
=
____
4 Struktur und Gliederung Punkte
____________
=
____
5 Formale Standards Punkte
____________
=
____
Insgesamt
=
____ Punkte
Die Note ergibt sich aus folgendem Notenschlüssel: Maximale Punktzahl insgesamt: 60 Punkte Punkte
Note
Punkte
60 59 58 57 56 55 54 53 52 51 50 49 48 47 46 45
1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5
44 43 42 41 40 39 38 37 36 35 34 33 32 31 30
Note 2,6 2,7 2,8 2,9 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 4,0
29 Punkte und weniger: nicht ausreichend
Kommentar :
757 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Bewertung des Reflexionsberichts
Version: 1.0 Autor: Fakultät Sozialwesen Heidenheim Letzter Beitrag durch: Burmeister Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Leitlinie (emfpehlend) Zielgruppe: Lehrende und Studierende Geltungsbereich: Studienbereich Sozialwesen Heidenheim Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☐
beschlossen durch
☐
beschlossen durch Vorstand
☒
beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: 06.11.2009)
☐
beschlossen durch Senat
☒
empfohlen von Fachkommission Sozialwesen (Datum: k.A.)
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Wurde als Anlage des Qualitätsmanagementhandbuchs vom Aufsichtsrat am 06.11.09 beschlossen; seit Veröffentlichung liegen keine Änderungen vor.
758 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
4.
Hinweise für die Gestaltung des Praxisberichtes (ca. 10 Seiten) Der Praxisbericht sollte sich auf folgende Bereiche beziehen: 1. Die Praxisstelle - Name, Träger - Struktur (Organigramm) - Praxisanleiter/-in mit beruflicher Qualifikation
•••
2. Aufgabe der Einrichtung - Rechtlicher Rahmen - Räumliche Zuständigkeit - Konzeption - Aufgaben im Einzelnen (Leistungssegmente) 3. Klienten - verschiedene Klientengruppen (Kinder, Jugendliche, ältere Menschen, Angehörige ...) - Alter, Geschlecht, Nationalität, Migrationshintergrund - sozialer Status (Einkommen, Bildung, Familienform, Gesundheit, Wohnen) - zentrale Problemlage der Klienten 4. Die Rolle des/der Praktikanten/-in - Schwerpunkte der eigenen Tätigkeit - Erwartungen, denen man ausgesetzt war (von Praxisstelle und Klienten) - Erwartungen, die man an sich selbst hatte - Überraschendes und Unerwartetes - Besonders gut war, dass... - Besonders schlecht war, dass... - Mein Resümee für das 1. Praxissemester lautet alles in allem... - Für das nächste Praxissemester habe ich mir vorgenommen, dass... Bewertet werden folgende Dimensionen: 1. 2. 3. 4.
Darstellung der Praxisstelle Aussagen über Klienten/Handlungspartner Darstellung der eigenen Aufgabe und Rolle Formale Gestaltung
Heidenheim, 31. Januar 2008 Berufsakademie Heidenheim University of Cooperative Education
759 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Hinweise für die Gestaltung des Praxisberichtes
Version: 1.0 Autor: Fakultät Sozialwesen Heidenheim Letzter Beitrag durch: Burmeister Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Leitlinie (emfpehlend) Zielgruppe: Lehrende und Studierende Geltungsbereich: Studienbereich Sozialwesen Heidenheim Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☐
beschlossen durch
☐
beschlossen durch Vorstand
☒
beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: 06.11.2009)
☐
beschlossen durch Senat
☒
empfohlen von Fachkommission Sozialwesen (Datum: 31.01.2008)
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Wurde als Anlage des Qualitätsmanagementhandbuchs vom Aufsichtsrat am 06.11.09 beschlossen; seit Veröffentlichung liegen keine Änderungen vor.
760 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
5. Leitfaden “Klausuren” (überarbeitete Fassung Juli 2008)
1. Zielsetzungen eines Studiums als Kontext Die eigentliche Bedeutung eines Studiums an einer Hochschule besteht darin, dass es die Studierenden in die Lage versetzt, Wissen sachgerecht und verantwortungsvoll umzusetzen und – soweit erforderlich – neu zu entwickeln. Studium ist damit mehr als nur eine Weitergabe und Ansammlung von Wissen. Studium = Wissen + Denken + Handeln
2. Klausuren als Leistungsnachweis im Studienprogramm
•••
Leistungsanforderungen im Rahmen der akademischen Ausbildung müssen sich am Grundverständnis von Studium orientieren. Ihr Anspruch und Aufbau sollen erkennen lassen, inwieweit Wissen und Denken (als Vorstufe des Handelns) ausgeprägt sind. Dabei kann Wissen im Sinne einer Verfügbarkeit über Kenntnisse als eher passiv-rezipierende Fähigkeit verstanden werden. Denken im Sinne von Schlussfolgern bzw. Kombinieren hat eine aktivkreative Dimension. In das Zentrum rückt der Aspekt „Argumentation“. Dies beinhaltet die Fähigkeit, Wissen auf neue Situationen zu übertragen (Transfer) und Erkenntnisse selbstständig zu generieren (Problemlösung). Neben Studien- und Bachelorarbeit sowie Referaten („Seminararbeiten“) zählen die Klausuren zu den wichtigsten Leistungskontrollen. In einer vorgegebenen Zeit und in der spezifischen Situation einer Prüfung soll anhand einer schriftlichen Ausarbeitung ermittelt werden, ob die Studierenden die angestrebten Studienziele erreicht haben. Klausuren stellen dabei meist den Schlusspunkt einer Veranstaltung dar und sind in ihrem Anspruch an die Methodik des Dozenten sowie an den Charakter des Studienfaches anzupassen.
3. Checkliste Klausuren 1. Die Vorlesung als Vorbereitung der Klausur: • Die Veranstaltung sollte analog zur Klausur als Kombination von Wissen, Transfer und Problemlösung aufgebaut sein. • Hinweise zur Klausur sind einzufügen: Anspruch, Aufbau, relevante Literatur, Formulierungen versus Stichworte als Lösung. 2. Die Klausur an sich: • Adäquate Aufteilung in Wissens-, Transfer- und Problemlösungs-Anteile, je nach Fach zu etwa 1/3 (z. B. selbstständige Analyse und Bewertung gefordert, Fallstudien). • Zeitliche Aufteilung passend (Beachten: Einlese-, Überlegungs-, Formulierungszeit). Ein gewisser Zeitdruck ist erforderlich. Nur die guten Studenten/-innen sollen die Aufgaben in der vorgegebenen Zeit lösen können. • Themenstellung verständlich und – unter Beachtung der „offenen“ Lösung – hinreichend prägnant formuliert, Intention der Frage deutlich gemacht? • Thema entspricht dem mit den Studierenden vereinbartem inhaltlichen Rahmen. • Niveau der Klausur lässt Varianz im Notenspektrum zu. 3. Lösung/Bewertung: • Note als Resultante des Wissens, Transfer und Problemlösung. • Die Bewertungen sollen grundsätzlich das mögliche Notenspektrum ausschöpfen. • Teilleistungen „Wissen“ und „Denken“ sind z. T. miteinander kompensierbar, aber eine sehr gute Klausur ist nur bei sehr guter Argumentation gegeben. • Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Bewertung (Musterlösung).
761 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Leitfaden "Klausuren" (überarbeitete Fassung)
Version: 1.0 Autor: Fakultät Sozialwesen Heidenheim Letzter Beitrag durch: Burmeister Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Leitlinie (emfpehlend) Zielgruppe: Lehrende und Studierende Geltungsbereich: Studienbereich Sozialwesen Heidenheim Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☐
beschlossen durch
☐
beschlossen durch Vorstand
☒
beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: 06.11.2009)
☐
beschlossen durch Senat
☒
empfohlen von Fachkommission Sozialwesen (Datum: k.A.)
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Wurde als Anlage des Qualitätsmanagementhandbuchs vom Aufsichtsrat am 06.11.09 beschlossen; seit Veröffentlichung liegen keine Änderungen vor.
762 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
6. NOTENDEFINITIONEN UND -BESCHREIBUNGEN Note
1
Definition
Notenbeschreibung: Die charakteristischen Leistungen jeder Notenstufe sind unten angegeben. Es wird nicht erwartet, dass alle Kriterien bei jeder einzelnen Prüfungsaufgabe abgeprüft werden, insgesamt soll jedoch auf jeder Stufe des Studiengangs/Moduls grundsätzlich jedes Kriterium abgefragt werden, wie dies in den Lernergebnissen der jeweiligen Stufe beschrieben ist, die im „Definitive Course Document“ (= Modulbeschreibung) enthalten sind.
Ausgezeichnet: Hervorragende Leistung
Leistung und Ergebnis sind insgesamt hervorragend. Die Arbeit der/des Studierenden übersteigt bei weitem den üblichen Standard. Das typische Leistungsniveau zeichnet sich hierbei aus durch: - tiefgehendes Verstehen/Beherrschen des Lehrstoffs - sehr große Fähigkeiten und Ursprünglichkeit bei der Anwendung von Schlüsselqualifikationen − tiefgehende Fähigkeiten in Analyse, Synthese, Beurteilung und Problemlösung (höhere kognitive Fähigkeiten) − Spitzenleistung im gesamten Spektrum der vorgegebenen fachspezifischen/berufspraktischen Fähigkeiten. Leistung und Ergebnis sind insgesamt von sehr hohem Niveau. Die Arbeit der/des Studierenden ist deutlich oberhalb des üblichen Standards. Das typische Leistungsniveau zeichnet sich hierbei aus durch: − sehr gutes Verstehen/Beherrschen des Lehrstoffs − große Fähigkeiten und Ursprünglichkeit bei der Anwendung von Schlüsselqualifikationen − große Fähigkeiten in Analyse, Synthese, Beurteilung und Problemlösung (höhere kognitive Fähigkeiten) − Sehr gute Leistung im gesamten Spektrum der vorgegebenen fachspezifischen/berufspraktischen Fähigkeiten.
•••
Sehr lobenswert: Anerkennenswerte Leistung
2
Gut: Ausgesprochen kompetente Leistung
Leistung und Ergebnis sind insgesamt erreicht. Die Arbeit der/des Studierenden übersteigt den üblichen Standard. Das typische Leistungsniveau zeichnet sich hierbei aus durch: − gutes Wissen und Verstehen des Lehrstoffs − Studierende(r) ist sehr kompetent und zeigt Ursprünglichkeit bei der Anwendung von Schlüsselqualifikationen − sehr kompetent in Analyse, Synthese, Beurteilung und Problemlösung (höhere kognitive Fähigkeiten) − eine sehr kompetente Leisung im gesamten Spektrum der vorgegebenen fachspezifischen/berufspraktischen Fähigkeiten.
3
Zufriedenstellend: kompetente Leistung
Insgesamt eine befriedigende Leistung (gemäß den ausführlich beschriebenen Bewertungs- und Benotungsschemata für jede Prüfung). Die Arbeit der/des Studierenden entspricht dem üblichen Standard. Das typische Leistungsniveau zeichnet sich hierbei aus durch:
763 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
− zufriedenstellendes Wissen und Verständnis des Lehrstoffs − die Fähigkeit, Schlüsselqualifikationen anzuwenden − Fähigkeit zu Analyse, Synthese, Beurteilung und Problemlösung (höhere kognitive Fähigkeiten) − Beherrschen des definierten Spektrums fachbezogener / berufspraktischer Fähigkeiten 4
Leistungsgrenze („Borderline“): Mindestanforderungen erfüllt; ausreichend
Insgesamt ein Leistungsniveau, das nur teilweise die geforderte Kompetenz erreicht. Die Arbeit des Studierenden insgesamt ist im Grenzbereich. Das typische Leistungsniveau zeichnet sich hierbei aus durch: - wenig befriedigendes fachbezogenes Wissen und Verständnis des Lehrstoffs - Fähigkeit, Schlüsselqualifikationen anzuwenden - Die Fähigkeit zu Analyse, Synthese, Beurteilung und Problemlösung (höhere kognitive Fähigkeiten) - Beherrschung der meisten der vorgegebenen fachbezogenen / berufspraktischen Fähigkeiten.
5
Ungenügend: nicht ausreichend
Insgesamt ist das vom Studierenden gezeigte Leistungsniveau deutlich unterhalb der Mindestanforderungen. Das typische Leistungsniveau zeichnet sich hierbei aus durch: - kein oder sehr begrenztes Wissen und/oder Verständnis des Lehrstoffs - kein oder sehr begrenzter Erfolg bei der Anwendung von Schlüsselqualifikationen - kein oder sehr begrenzter Nachweis von Analyse, Synthese, Beurteilung und Problemlösung zu einem gewissen Grad (höhere kognitive Fähigkeiten) - kein oder nur sehr begrenztes Beherrschen der vorgegebenen fachbezogenen / berufspraktischen Fähigkeiten.
•••
Lehrstoff: wird geprüft unter den Gesichtspunkten Wissen, Verstehen, Anwendung. Schlüsselqualifikationen: werden geprüft unter den Gesichtspunkten Kommunikation und Präsentation, mathematische Fähigkeiten, IT und EDV, Interaktion und Gruppenarbeit, eigenständiges Lernen. höhere kognitive Fähigkeiten: werden geprüft unter den Gesichtspunkten Analyse, Synthese, Beurteilung, Problemlösung. fachbezogene/berufspraktische Fähigkeiten: werden geprüft unter den Anforderungen des Studiengangs Bewertungsskala bei empfohlenen max. zu erreichenden 60 Punkten: Punkte Note Punkte Note Punkte Note Punkte Note 60 1,00 50 2,00 40 3,00 30 4,00 59 1,10 49 2,10 39 3,10 28 4,10 58 1,20 48 2,20 38 3,20 26 4,20 57 1,30 47 2,30 37 3,30 24 4,30 56 1,40 46 2,40 36 3,40 22 4,40 55 1,50 45 2,50 35 3,50 20 4,50 54 1,60 44 2,60 34 3,60 18 4,60 53 1,70 43 2,70 33 3,70 16 4,70 52 1,80 42 2,80 32 3,80 14 4,80 51 1,90 41 2,90 31 3,90 12 4,90 < 12 5,00
764 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Notendefinition und ‐beschreibungen
Version: 1.0 Autor: Fakultät Sozialwesen Heidenheim Letzter Beitrag durch: Burmeister Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Leitlinie (emfpehlend) Zielgruppe: Lehrende und Studierende Geltungsbereich: Studienbereich Sozialwesen Heidenheim Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☐
beschlossen durch
☐
beschlossen durch Vorstand
☒
beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: 06.11.2009)
☐
beschlossen durch Senat
☒
empfohlen von Fachkommission Sozialwesen (Datum: k.A.)
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Wurde als Anlage des Qualitätsmanagementhandbuchs vom Aufsichtsrat am 06.11.09 beschlossen; seit Veröffentlichung liegen keine Änderungen vor.
765 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
7. P R O T O K O L L zur Seminararbeit (Referat): Im Fach: THEMA: DATUM: AUTOR(IN): DOZENT(IN): BEWERTUNGSKRITERIEN: zu bewerten •••
1. Inhalt (der schriftlichen Ausarbeitung (Thesenpapier) und des mündlichen Vortrags): 1.1 Themenerfassung/-bearbeitung, sachliche Richtigkeit, Grad der Vollständigkeit, Reflexion vgl. S. 2 1.2 Literaturauswertung vgl. S. 2 2. Form des mündlichen Teils: Gliederung/Aufbau/Systematik Veranschaulichung/Medieneinsatz/aktivierende Methoden Sprache/Vortragsstil Einhaltung der Zeitvorgabe 3. Form des schriftlichen Teils (Thesenpapier): Sprache/Formulierung Umgang mit Quellen (Zitierweise, etc.); Rechtschreibung, Interpunktion Gliederung/Aufbau/Systematik Einhaltung der Umfangvorgabe (3-5 Seiten) Punkte Note Punkte Note Punkte Note 60 1,00 50 2,00 40 3,00 59 1,10 49 2,10 39 3,10 58 1,20 48 2,20 38 3,20 57 1,30 47 2,30 37 3,30 56 1,40 46 2,40 36 3,40 55 1,50 45 2,50 35 3,50 54 1,60 44 2,60 34 3,60 53 1,70 43 2,70 33 3,70 52 1,80 42 2,80 32 3,80 51 1,90 41 2,90 31 3,90 (PUNKTZAHL)/NOTE: UNTERSCHRIFT DER DOZENTIN/DES DOZENTEN:
766 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
11.3.3 Punktzahl maximal erreich t 25 (15) (10) 20 6 6 5 3 15 5 5 4 1 Punkte 30 28 26 24 22 20 18 16 14 12 < 12
Note 4,00 4,10 4,20 4,30 4,40 4,50 4,60 4,70 4,80 4,90 5,00
Betr. Seminararbeit: Referat und Thesenpapier Ergänzender Kommentar zu den Bewertungskriterien: 1.1 Themenerfassung, -bearbeitung, Sachliche Richtigkeit, Grad der Vollständigkeit, Reflexion: • • • • • •••
•
Das Thema ist gut begründet und entsprechend eingegrenzt, Fragestellung, Zielsetzung, methodisches Vorgehen sind deutlich benannt, Die Aussagen sind sachlich richtig, präzise, weder (unnötig) redundant noch zu sehr verkürzt, sind „vollständig“ bzw. überzeugend (begründet) ausgewählt im Hinblick auf die Fragestellung und Themeneingrenzung, die Aussagen werden nicht nur als Materialsammlung vorgestellt, nicht nur referiert, sondern auch reflektiert, kommentiert bzw. argumentativ verwendet und stellen einen deutlichen Bezug zur angegebenen Literatur her.
Diese Bewertung trifft zu:
Punkte: von ..... bis
Gar nicht bis eher geringfügig : ............ ....................0 1
2
3
4
5
Teilweise :....................................................................
7
8
9
10
Überwiegend bis vollständig: ..................................
6
11 12 13 14 15
1.2 Literaturauswertung: Umfang und Qualität (Wissenschaftlichkeit) der Recherchen und deren Verwendung • • • •
Die Literatur wurde (im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten) umfangreich und gründlich recherchiert, (Fach-) Wissenschaftliche (veröffentlichte) Literatur wurde optimal berücksichtigt; weitere Materialien und Informationen (z. B. aus dem Internet) wurden ergänzend hinzugezogen, die im Thesenpapier angegebenen Titel sind im Vortrag verarbeitet und deutlich identifizierbar
Diese Bewertung trifft zu:
Punkte: von ..... bis
Gar nicht bis eher geringfügig : ............ ....................0
1
2
3
Teilweise :................................................................... 4 5
6
7
Überwiegend bis vollständig: ..................................
767 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
8
9 10
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Protokoll zur Seminararbeit (Referat)
Version: 1.0 Autor: Fakultät Sozialwesen Heidenheim Letzter Beitrag durch: Burmeister Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Leitlinie (emfpehlend) Zielgruppe: Lehrende und Studierende Geltungsbereich: Studienbereich Sozialwesen Heidenheim Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☐
beschlossen durch
☐
beschlossen durch Vorstand
☒
beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: 06.11.2009)
☐
beschlossen durch Senat
☒
empfohlen von Fachkommission Sozialwesen (Datum: k.A.)
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Wurde als Anlage des Qualitätsmanagementhandbuchs vom Aufsichtsrat am 06.11.09 beschlossen; seit Veröffentlichung liegen keine Änderungen vor.
768 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
8. P R O T O K O L L zur Studienarbeit/schriftlichen Seminararbeit Im Fach: THEMA: DATUM: AUTOR(IN): DOZENT(IN): BEWERTUNGSKRITERIEN: •••
zu bewerten
11.3.4 Punktzahl maximal erreich t 40 (20)
1. Inhalt: 1.1 Themenerfassung/-bearbeitung, sachliche Richtigkeit, Grad der Vollständigkeit, Reflexion vgl. S. 2 1.2 Literaturauswertung vgl. S. 2 (20) 2. Form: 20 Gliederung/Aufbau/Systematik 6 Einhaltung der Umfangvorgabe 2 Sprache/Formulierung 4 Optische Gestaltung 2 Formale Standards*: 6 Zitate, Belege, Verweise, Verzeichnisse; Rechtschreibung, Interpunktion * bei gravierenden Mängeln: Arbeit nicht ausreichend Punkte Note Punkte Note Punkte Note Punkte 60 1,00 50 2,00 40 3,00 30 59 1,10 49 2,10 39 3,10 28 58 1,20 48 2,20 38 3,20 26 57 1,30 47 2,30 37 3,30 24 56 1,40 46 2,40 36 3,40 22 55 1,50 45 2,50 35 3,50 20 54 1,60 44 2,60 34 3,60 18 53 1,70 43 2,70 33 3,70 16 52 1,80 42 2,80 32 3,80 14 51 1,90 41 2,90 31 3,90 12 < 12 (PUNKTZAHL)/NOTE: UNTERSCHRIFT DER DOZENTIN/ DES DOZENTEN:
769 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Note 4,00 4,10 4,20 4,30 4,40 4,50 4,60 4,70 4,80 4,90 5,00
betr. Studienarbeit/Schriftliche Seminararbeit: Ergänzender Kommentar zu den Bewertungskriterien: 1.1 Themenerfassung, -bearbeitung, Sachliche Richtigkeit, Grad der Vollständigkeit, Reflexion: • • • • • •••
• • •
Das Thema ist gut begründet und entsprechend eingegrenzt, Fragestellung, Zielsetzung, methodisches Vorgehen sind deutlich benannt, Die Aussagen sind sachlich richtig, präzise, weder redundant noch zu sehr verkürzt, sind „vollständig“ bzw. überzeugend (begründet) ausgewählt im Hinblick auf die Fragestellung und Themeneingrenzung, die Aussagen werden nicht nur als Materialsammlung vorgestellt, nicht nur referiert, sondern auch reflektiert, kommentiert bzw. argumentativ verwendet und stellen einen deutlichen Bezug zur angegebenen Literatur her. Sinngemäße Übernahmen aus der Literatur werden durch paraphrasierende Formulierungen (und entsprechende Belege) deutlich; die Verwendung von wörtlichen Zitaten erscheint sinnvoll und dem Text angemessen.
Diese Bewertung trifft zu:
Punkte: von ..... bis
Gar nicht bis eher geringfügig : .................................0 1
2
3
4
5
6
Teilweise :....................................................................7 8
9 10 11 12 13
Überwiegend bis vollständig: .................................. 14 15 16 17 18 19 20 1.2 Literaturauswertung: Umfang und Qualität (Wissenschaftlichkeit) der Recherchen und deren Verwendung • • • •
Die Literatur wurde (im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten) umfangreich und gründlich recherchiert, (Fach-) Wissenschaftliche (veröffentlichte) Literatur wurde optimal berücksichtigt; weitere Materialien und Informationen (z. B. aus dem Internet) wurden ergänzend hinzugezogen, die im Literaturverzeichnis angegebenen Titel sind im Text verarbeitet und deutlich identifizierbar.
Diese Bewertung trifft zu:
Punkte: von ..... bis
Gar nicht bis eher geringfügig : .................................0 1
2
3
4
5
6
Teilweise :....................................................................7 8 9 10 11 12 13 Überwiegend bis vollständig: .................................. 14 15 16 17 18 19 20
770 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Protokoll zur Studienarbeit/schriftlichen Seminararbeit
Version: 1.0 Autor: Fakultät Sozialwesen Villingen‐Schwenningen Letzter Beitrag durch: Hochenbleicher‐Schwarz Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Leitlinie (emfpehlend) Zielgruppe: Lehrende und Studierende Geltungsbereich: Studienbereich Sozialwesen Villingen‐Schwenningen Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☐
beschlossen durch
☐
beschlossen durch Vorstand
☒
beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: 06.11.2009)
☐
beschlossen durch Senat
☒
empfohlen von Fachkommission Sozialwesen (Datum: k.A.)
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Wurde als Anlage des Qualitätsmanagementhandbuchs vom Aufsichtsrat am 06.11.09 beschlossen; seit Veröffentlichung liegen keine Änderungen vor.
771 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
10.
•••
772 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Einschätzung des Semesterverlaufs durch Dozent/In
Version: Autor: Fakultät Sozialwesen Heidenheim Letzter Beitrag durch: Burmeister Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Leitlinie (emfpehlend) Zielgruppe: Lehrende und Studierende Geltungsbereich: Studienbereich Sozialwesen Heidenheim Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☐
beschlossen durch
☐
beschlossen durch Vorstand
☒
beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: 06.11.2009)
☐
beschlossen durch Senat
☒
empfohlen von Fachkommission Sozialwesen (Datum: k.A.)
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Wurde als Anlage des Qualitätsmanagementhandbuchs vom Aufsichtsrat am 06.11.09 beschlossen; seit Veröffentlichung liegen keine Änderungen vor.
773 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
11.
•••
774 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Evaluation der Lehrveranstaltung (optionales Zusatzinstrument)
Version: 6.0 Autor: Arbeitsgemeinschaft zur Integration der Lehre in den psychosozialen Fachgebieten und der Allgemeinmedizin Letzter Beitrag durch: Hochenbleicher‐Schwarz Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Handreichung (emfpehlend) Zielgruppe: Lehrende und Studierende Geltungsbereich: Studienbereich Sozialwesen Villingen‐Schwenningen Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☐
beschlossen durch
☐
beschlossen durch Vorstand
☒
beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: 06.11.2009)
☐
beschlossen durch Senat
☒
empfohlen von Fachkommission Sozialwesen (Datum: 27.03.2003)
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Wurde als Anlage des Qualitätsmanagementhandbuchs vom Aufsichtsrat am 06.11.09 beschlossen; seit Veröffentlichung liegen keine Änderungen vor.
775 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
16.
GESPRÄCHS-/BESUCHSKURZPROTOKOLL AUSBILDUNGSSTÄTTEN – SOZIALE ARBEIT DHBW HDH
Der Besuch wurde durchgeführt von: Der Besuch wurde vorgenommen am:
•••
Amt/Einrichtung: Straße, PLZ, Ort: Ansprechpartner: Tel.: Fax: Mail: Gesprächspunkte:
Ergebnisse/Absprachen:
Von Seite der DHBW zu veranlassen:
Sonstiges: Platz/Plätze: Kopie an: Kollegen:
776 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Gesprächs‐ /Besuchskurzprotokoll: Ausbildungsstätten ‐ Soziale Arbeit DHBW HDH
Version: 1.0 Autor: Fakultät Sozialwesen Heidenheim Letzter Beitrag durch: Burmeister Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Leitlinie (emfpehlend) Zielgruppe: Lehrende und Studierende Geltungsbereich: Studienbereich Sozialwesen Heidenheim Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☐
beschlossen durch
☐
beschlossen durch Vorstand
☒
beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: 06.11.2009)
☐
beschlossen durch Senat
☒
empfohlen von Fachkommission Sozialwesen (Datum: k.A.)
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Wurde als Anlage des Qualitätsmanagementhandbuchs vom Aufsichtsrat am 06.11.09 beschlossen; seit Veröffentlichung liegen keine Änderungen vor.
777 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg Villingen-Schwenningen Fakultät für Sozialwesen Anforderungen an die Praxisberichte Die Studierenden erstellen zu den ersten drei Praxisphasen jeweils einen Praxisbericht. Hierdurch soll die Verbindung sowie eine kritische Auseinandersetzung mit dem Wissen hergestellt werden, welches in der Praxis und in der Theorie erworbenen wurde. Folgende Lernschritte sollen durch die Praxisberichte erreicht werden: -
Das Nachdenken über ihre Praxisphase Die praktischen Tätigkeiten in schriftliche Form zu fassen Die Bezugnahme zu sozialpädagogischen Kategorien sukzessive herzustellen Bewertung bzw. Beurteilung der neu angeeigneten oder erweiterten sozialpädagogischen Kompetenzen
Der Praxisbericht dient ferner dazu: - der Praxisanleitung eine Rückmeldung über die Praxisphase zu geben - die Studiengangsleitung über den Ablauf der Praxisphase zu informieren. Die Praxisberichte sind eine Vorbereitung für den Reflexionsbericht (geforderte Prüfungsleistungen im Modul 15) und sie sind eine Vorbereitung für die mündliche Prüfung im Studienschwerpunkt I nach Abschluss des vierten Semesters (Modul 18). Die Beschreibung der Praxiserfahrungen und der Reflexion sollen einen offenen, kritischen und selbstreflexiven Umgang unterstützen.
Inhalt der Praxisberichte 1. Praxisphase -
Struktur der Ausbildungseinrichtung (Aufgabe, Klientenzielgruppe, Organisationsstruktur, Träger, Kostenträger und Finanzierung, rechtliche Basis, Personal, u.ä.) Tätigkeit der Sozialarbeiter/Sozialpädagogen, Aufgaben des Sozialdienstes in der Einrichtung Arbeitsfeld während der Praxisphase (z.B. Aufgaben, bzw. Aufgabenbereiche während der Praxisphase, mit welchem Klientel wurde gearbeitet, etc.) Tätigkeit während des Praxiszeitraums auf dem Hintergrund der Planung die zu Beginn der Praxisphase mit der Praxisanleitung vorgenommen wurde. Evtl. ein kurzer Bericht über ein Projekt oder einen Klienten, sofern dies zur Verdeutlichung der Arbeitsweise in der Einrichtung, der eigenen Handlungsversuche und gewonnenen Eindrücke dient. Beschreibung der erworbenen sozialpädagogischen Kompetenzen. Beschreibung des Anleitungsprozesses. Persönliche Stellungnahme.
2. Praxisphase -
Beschreibung eventueller Änderungen in der Einrichtung Tätigkeiten in der zweiten Praxisphase
778 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
-
Änderungen im Vergleich zur ersten Praxisphase Fallbericht als Grundlage für den Reflexionsbericht Der Fallbericht bildet den Schwerpunkt des zweiten Praxisberichts. Die Kriterien werden im Rahmen des Theorie-Praxis-Seminars, (Modul 9, Unit 2), besprochen. Beschreibung der erworbenen sozialpädagogischen Kompetenzen. Beschreibung des Anleitungsprozesses. Persönliche Stellungnahme.
3. Praxisphase -
Die Gliederung orientiert sich am ersten Praxisbericht Eventuelle Projekt- bzw. Fallschilderung aus der Wahlpflichtstation.
Formale Kriterien der Praxisberichte
-
Die Praxisberichte sind zum Ende der jeweiligen Praxisphase zu verfassen Der Seitenumfang beträgt 12 bis 15 Seiten Die Praxisberichte müssen von der Praxisanleitung unterschrieben sein
Unterstützung durch die Praxisanleitung und durch die Studiengangsleitung Im Sinne eines reflexiven und strukturierten Praxislernens ist es empfehlenswert, wenn die Praxisberichte mit der Praxisanleitung durchgesprochen werden und zum Ende der jeweiligen Praxisphase fertig gestellt vorliegen. Dies bietet die besondere Chance, das jeweils durchlaufene Praxisfeld hinsichtlich der spezifischen sozialarbeiterischen Anforderung zu hinterfragen, auf neue Entwicklungen und Tendenzen einzugehen und das methodische Handeln zu beurteilen. Die Studierenden erhalten dadurch eine Rückmeldung über die erworbenen Kenntnisse und sozialpädagogischen Kompetenzen während der Praxisphase.
779 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Anforderungen an Praxisberichte
Version: 1.0 Autor: Fakultät Sozialwesen Villingen‐Schwenningen Letzter Beitrag durch: Hochenbleicher‐Schwarz Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Leitlinie (emfpehlend) Zielgruppe: Lehrende und Studierende Geltungsbereich: Studienbereich Sozialwesen Villingen‐Schwenningen Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☐
beschlossen durch
☐
beschlossen durch Vorstand
☒
beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: 06.11.2009)
☐
beschlossen durch Senat
☒
empfohlen von Fachkommission Sozialwesen (Datum: k.A.)
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Wurde als Anlage des Qualitätsmanagementhandbuchs vom Aufsichtsrat am 06.11.09 beschlossen; seit Veröffentlichung liegen keine Änderungen vor.
780 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg Villingen-Schwenningen Fakultät für Sozialwesen Anforderungen an die Prüfungen im Bachelor-Studiengang für die Prüfungen in den Theorie-Praxis-Modulen und im Studienschwerpunkt 1. Reflexionsbericht Der Reflexionsbericht wird im Bachelor-Studiengang als Prüfungsleistung im Modul „Praxisbezogene Fallarbeit“ verlangt und in der 4. Theoriephase abzugeben. Die Bewertung erfolgt durch die Praxisprüfer in Abstimmung mit der jeweiligen Studiengangsleitung. 2. Mündliche Prüfung im Studienschwerpunkt I Für diese Prüfung ist der §13 der Studien- und Prüfungsordnung anzuwenden, der folgende Regelungen enthält: § 13 (1) Soweit in den Modulen der Studienschwerpunkte eine mündliche Prüfung vorgesehen ist, werden für jeden Studiengang von der Studienakademie auf Vorschlag des Dualen Senats Prüfungsausschüsse gebildet. Jeder Prüfungsausschuss besteht aus mindestens vier sachkundigen Mitgliedern. Mindestens eines der Mitglieder muss dem Lehrkörper der Studienakademie hauptberuflich angehören. Den Vorsitz führt ein Mitglied des hauptberuflichen Lehrkörpers der Studienakademie. Für den Fall seiner Verhinderung ist ein Stellvertreter zu berufen. Ein Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder mitwirken. (2) Die mündliche Prüfung bezieht sich überwiegend auf die Lehrinhalte des Studienschwerpunkts sowie die gestellten Transferaufgaben. Prüfungsfragen, die sich auf geheim zu haltende Inhalte beziehen, sind unzulässig. (3) Der Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis der mündlichen Prüfung fest. Es wird gebildet aus der umfassenden Wertung und Gewichtung der Einzelleistungen unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks. Weichen die Ansichten der Prüfer voneinander ab, entscheidet der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (4) Über den Ablauf der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen; § 12 Abs. 4 gilt entsprechend. (5) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist nach Feststellung durch den Prüfungsausschuss der geprüften Person bekannt zu geben. (6) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Der Prüfungsausschuss kann Zuhörer zulassen, wenn sie ein sachlich begründetes Interesse darlegen und die zu prüfende Person nicht widerspricht. Bei der Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ist die Anwesenheit von Zuhörern nicht zulässig; dies gilt nicht für Beauftragte im Evaluationsverfahren nach § 78 LHG. 2.1 Prüfungsausschüsse
781 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Prüfung in den Theorie-Praxismodulen und Studienschwerpunkten
2
Die einzelnen Prüfungsausschüsse bestehen aus den berufenen Vertretern jeweils eines Studienganges. Den Vorsitz führt die entsprechende Studiengangsleitung.
2.2 Inhaltliche Standards Die mündliche Prüfung umfasst die Inhalte aus dem Theorie- und Praxisstudium des jeweiligen Studienschwerpunktes und bekommt damit einen expliziten dualen Charakter. Das Ziel der Prüfung besteht darin, die Befähigung der Studierenden zum Theorie-Praxis-Transfer im Studienschwerpunkt festzustellen. Laut Modulhandbuch sollen die Studierenden in diesem Modul folgende Kompetenzen erworben haben: Wissenskompetenz: • Die Studierenden kennen ausgewählte theoretischen Konzepte und methodischen Ansätze ihres Arbeitsfeldes. • Die Studierenden kennen die spezifischen Aufgaben im jeweiligen Praxisfeld Handlungskompetenz: • Die Studierenden sind vertraut mit den Lebenslagen ihrer Klientel und den Bedingungen der Einrichtungen • Die Studierenden sind in der Lage, die vermittelte Methodenkompetenz auf praktische Situationen zu übertragen • Die Studierenden können mit Anleitung praktische Projekte planen, umsetzen und auswerten. Sozial-ethische Kompetenz: • Berufliche Handlungen im Praxisfeld können mit Anleitung ethisch begründet werden. Selbstkompetenz: • Die Studierenden kennen typische Spannungsfelder und Handlungsparadoxien der Sozialarbeit und können ihre Handlungsspielräume einschätzen Die Prüfungsfragen zu Wissenskompetenz, sozial-ethische Kompetenz und Selbstkompetenz werden von der Studiengangsleitung verantwortet, die Handlungskompetenzen werden von den Prüfungsausschussmitgliedern aus der Praxis gestellt
2.3 Prüfungsablauf Die Studiengangsleitung gibt in der 4. Theoriephase eine Liste mit 5 studiengangsspezifischen Themen aus, die einen Transferbezug haben und sich aus den Bereichen der Wissens-, sozialethischen - oder Selbstkompetenz ableiten lassen. Der Prüfungsausschuss entscheidet zu Beginn der Prüfung, zu welchem Thema die Studierenden geprüft werden. Dieser Teil soll etwa die Hälfte der Prüfung umfassen. Im Anschluss sollen Fragen zur Handlungskompetenz gestellt werden, die sich an den folgenden Themen orientieren sollen: 1.: Stammeinrichtung: - Zielsetzung, - Träger, - Kostenträger, - Organisationsform, - gesetzliche Grundlagen
2 782 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Prüfung in den Theorie-Praxismodulen und Studienschwerpunkten
3
2.: Stellung und Aufgabe des Sozialdienstes/ der Sozialpädagogik innerhalb der Einrichtung - das spezifisch Sozialarbeiterische - Kooperation und Konflikte mit anderen Berufsgruppen / Institutionen 3.: Klienten: - Personenkreis, - Zugangswege, - typische Problemstellungen von Klienten 4.: Methodik: - Ziele der Arbeit, - Konzeption, - angewandte Methoden 5.: Zusammenarbeit mit bzw. Vermittlung des Klienten an weiter betreuende oder – beratende Einrichtungen, vor allem in der ”Gemeinde” 6.: Sozialrechtliche bzw. sozialversicherungsrechtliche Absicherung der Klienten (Bei ausländischen Stammeinrichtungen: die vergleichbaren deutschen Regelungen müssen im Überblick bekannt sein)
Aus der Pflichtwahlstation sollen folgende Inhalte bekannt sein: Stellung und Aufgabe des Sozialdienstes/ der Sozialpädagogik innerhalb der Einrichtung - das spezifisch Sozialarbeiterische - Kooperation und Konflikte mit anderen Berufsgruppen / Institutionen Klienten: - Personenkreis, - Zugangswege, - typische Problemstellungen von Klienten Methodik: - Ziele der Arbeit, - Konzeption, - angewandte Methoden
03.03.2009 / Hochenbleicher
3 783 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Anforderungen an die Prüfungen im Bachelor‐Studiengang für die Prüfungen in den Theorie‐Praxis‐Modulen und im Studienschwerpunkt
Version: 1.0 Autor: Fakultät Sozialwesen Villingen‐Schwenningen Letzter Beitrag durch: Hochenbleicher‐Schwarz Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Leitlinie (emfpehlend) Zielgruppe: Lehrende und Studierende Geltungsbereich: Studienbereich Sozialwesen Villingen‐Schwenningen Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☐
beschlossen durch
☐
beschlossen durch Vorstand
☒
beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: 06.11.2009)
☐
beschlossen durch Senat
☒
empfohlen von Fachkommission Sozialwesen (Datum: 03.03.2009)
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Wurde als Anlage des Qualitätsmanagementhandbuchs vom Aufsichtsrat am 06.11.09 beschlossen; seit Veröffentlichung liegen keine Änderungen vor.
784 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg Villingen-Schwenningen Fakultät für Sozialwesen
BEWERTUNGSKRITERIEN für die Bachelorarbeit zu bewerten
Punktzahl (maximal)
Inhalt • Themenerfassung / -bearbeitung • Fachliche Richtigkeit • Grad der Vollständigkeit • Reflexion • Ableitung der Ergebnisse / Begründungszusammenhang • Eigene Stellungnahme / Nachvollziehbarkeit d.Lösungs- u. Veränderungsvorstellungen • Literaturauswertung
45
Form: • Gliederung / Aufbau / Systematik • Umgang mit Quellen (Zitierweise, etc.) • Sprache / Formulierung • Optische Gestaltung • Einhaltung der Umfangvorgabe (60-80 Seiten)
15
gesamt
60
Punkte
Note
Punkte
Note
Punkte
Note
Punkte
Note
60
1,00
50
2,00
40
3,00
30
4,00
59
49
39
28
58
48
38
26
57
1,30
47
2,30
37
3,30
24
56
46
36
22
55
45
35
20
54
44
34
18
53
1,70
43
2,70
33
3,70
16
52
42
32
14
51
41
31
12 < 12
785 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
4,30
4,70
5,00
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Bewertungskriterien für die Bachelorarbeit
Version: 1.0 Autor: Fakultät Sozialwesen Stuttgart Letzter Beitrag durch: Rieger Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Leitlinie (emfpehlend) Zielgruppe: Lehrende und Studierende Geltungsbereich: Studienbereich Sozialwesen Stuttgart Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☐
beschlossen durch
☐
beschlossen durch Vorstand
☒
beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: 06.11.2009)
☐
beschlossen durch Senat
☒
empfohlen von Fachkommission Sozialwesen (Datum: k.A.)
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Wurde als Anlage des Qualitätsmanagementhandbuchs vom Aufsichtsrat am 06.11.09 beschlossen; seit Veröffentlichung liegen keine Änderungen vor.
786 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg Villingen-Schwenningen Fakultät für Sozialwesen Bewertungskriterien Bachelorarbeit: Präzisierung der Inhaltskriterien Diese Zusammenstellung soll eine Hilfe bei der Differenzierung der Inhaltskriterien sein. Es ist Aufgabe des Gutachters, die Kriterien jeweils angemessen im Kontext der gesamten Arbeit zu gewichten; eine einfache Mittelwert-Bildung über alle Kriterien würde zwangsläufig fast immer mittelmäßige Noten zur Folge haben. • Themenerfassung / -bearbeitung 1: exakte leitende Fragestellung, Fragestellung ist theoretisch sehr anspruchsvoll, Themenbearbeitung innovativ oder von hohem Spezialisierungsgrad 2: exakte leitende Fragestellung, theoretisches Niveau anspruchsvoll, Themenbearbeitung mit innovativen Anteilen oder von deutlichem Spezialisierungsgrad 3: leitende Fragestellung vorhanden, theoretisches Niveau durchschnittlich, Themenbearbeitung orientiert sich an Standardwerken 4: Fragestellung nicht präzisiert, sehr allgemein und kaum nachprüfbar, Themenerfassung und –bearbeitung mit Lücken oder inhaltlichen Brüchen 5: keine leitende Fragstellung, Thema nicht bzw. falsch erfasst • Fachliche Richtigkeit / theoretische Sorgfalt 1: fachlich einwandfrei, überdurchschnittliches Niveau 2: fachlich richtig 3: fachlich richtig, teils oberflächliche Ausarbeitung 4: fachliche Fehler in mehreren Teilen, oberflächliche Ausarbeitung 5: sehr oberflächliche, fehlerhafte Ausarbeitung • Grad der Vollständigkeit 1: Thema in Bezug auf Fragestellung besonders umfassend oder mit besonderer Tiefe bearbeitet, 2: Thema in Bezug auf Fragestellung vollständig bearbeitet 3: Thema ist bearbeitet, einzelne Teile sind nicht angemessen entfaltet 4: wichtige Bereiche des Themas fehlen 5: unvollständige, nicht zu Ende gebrachte Ausarbeitung
787 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Reflexion 1: Reflexionsniveau überdurchschnittlich, sehr anspruchsvolle Auseinandersetzung mit der Thematik 2: Reflexionsniveau überdurchschnittlich 3: Reflexionsniveau durchschnittlich 4: Thema ist lediglich dargestellt, wenig Reflexion und Synthese 5: fehlende Reflexion • Ableitung der Ergebnisse / Begründungszusammenhang 1: Begründungszusammenhänge sind exakt und beziehen sich auf die Fragstellung, hohes Argumentationsniveau, inhaltliche Ausführungen werden aufeinander bezogen 2: Begründungszusammenhänge sind auf die leitende Fragestellung bezogen, schlüssige Argumentationsweise 3: Ergebnisse werden formuliert, sind jedoch auf die Fragestellung nur oberflächlich bezogen, Argumentation ist wenig überzeugend 4: Ableitung der Ergebnisse / Begründungszusammenhänge sind lückenhaft 5: keine Begründungszusammenhänge • Eigene Stellungnahme / Nachvollziehbarkeit d. Lösungs- u. Veränderungsvorstellungen 1: kreative, eigenständige Lösungsvorstellungen 2: Lösungen sind schlüssig, Bearbeitung ist gut belegt und lässt eigene Vorstellungen deutlich werden 3: Lösungen sind nachvollziehbar, wenig eigenständig 4: Lösungen in Bezug auf die Fragestellungen sind lückenhaft und unklar 5: Eigene Stellungnahme fehlt oder genügt nicht den Anforderungen • Literaturauswertung 1: besonders breite oder spezialisierte oder originelle Literaturauswahl, souveräner Umgang mit Literatur, Querverweise, kommentierende Auswertung der Literatur, Lösungsvorstellungen und Literatur sind schlüssig aufeinander bezogen. 2: angemessene Literaturauswahl, die gedanklich verarbeitet wird 3: Literaturauswertung orientiert sich an wenigen Quellen, die eher referiert werden 4: Text lückenhaft belegt, wenige Quellen, die nur wiedergegeben werden und wenig Bezug zu den eigenen Ergebnisse aufweisen. 5: Literaturarbeit genügt nicht den Anforderungen Erläuterung der Operationalisierungsstufen 1 2 3 4 5
= eine hervorragende Leistung = eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen entspricht = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt
(Version Hochenbleicher/ Sennekamp 12.11.01, geändert 5.3.02 / Ho; geändert 6.10.08 Ho)
788 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Bewertungskriterien für die Bachelorarbeit: Präzisierung der Inhaltskriterien
Version: 3.0 Autor: Fakultät Sozialwesen Villingen‐Schwenningen Letzter Beitrag durch: Hochenbleicher‐Schwarz Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Leitlinie (emfpehlend) Zielgruppe: Lehrende und Studierende Geltungsbereich: Studienbereich Sozialwesen Villingen‐Schwenningen Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☐
beschlossen durch
☐
beschlossen durch Vorstand
☒
beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: 06.11.2009)
☐
beschlossen durch Senat
☒
empfohlen von Fachkommission Sozialwesen (Datum: 06.10.2008)
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Wurde als Anlage des Qualitätsmanagementhandbuchs vom Aufsichtsrat am 06.11.09 beschlossen; seit Veröffentlichung liegen keine Änderungen vor.
789 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg Villingen-Schwenningen Fakultät für Sozialwesen
BEWERTUNGSKRITERIEN für den Reflexionsbericht
Name: .................................................................................................................. zu bewerten
Punktzahl
Inhalt • Falldarstellung / Problemerfassung • Sachliche Richtigkeit (z.B. Rechtsgrundlagen, methodische Konzepte) und Literaturauswertung • Ableitung der Ergebnisse / Begründungszusammenhang • Eigene Stellungnahme / Handlungsalternativen
45
Form: • Gliederung / Aufbau / Systematik • Umgang mit Quellen (Zitierweise, etc.) • Sprache / Formulierung • Optische Gestaltung • Einhaltung der Umfangvorgabe (20-25 Seiten)
15
Gesamt
60
Punkte
Note
Punkte
Note
Punkte
Note
Punkte
Note
60
1,00
50
2,00
40
3,00
30
4,00
59
49
39
28
58
48
38
26
57
1,30
47
2,30
37
3,30
24
56
46
36
22
55
45
35
20
54
44
34
18
53
1,70
43
2,70
33
3,70
16
52
42
32
14
51
41
31
12 < 12
Punktezahl/Note
790 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Unterschrift des Dozenten:
4,30
4,70
5,00
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Bewertungskriterien für den Reflexionsbericht
Version: 1.0 Autor: Fakultät Sozialwesen Villingen‐Schwenningen Letzter Beitrag durch: Hochenbleicher‐Schwarz Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Leitlinie (emfpehlend) Zielgruppe: Lehrende und Studierende Geltungsbereich: Studienbereich Sozialwesen Villingen‐Schwenningen Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☐
beschlossen durch
☐
beschlossen durch Vorstand
☒
beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: 06.11.2009)
☐
beschlossen durch Senat
☒
empfohlen von Fachkommission Sozialwesen (Datum: k.A.)
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Wurde als Anlage des Qualitätsmanagementhandbuchs vom Aufsichtsrat am 06.11.09 beschlossen; seit Veröffentlichung liegen keine Änderungen vor.
791 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
BERUFSAKADEMIE VILLINGEN-SCHWENNINGEN Staatliche Studienakademie Sozialwesen Bewertungskriterien für den Reflexionsbericht Präzisierung der Inhaltskriterien Diese Zusammenstellung soll eine Hilfe bei der Differenzierung der Inhaltskriterien sein. Es ist Aufgabe des Gutachters, die Kriterien jeweils angemessen im Kontext der gesamten Arbeit zu gewichten; eine einfache Mittelwert-Bildung über alle Kriterien würde zwangsläufig fast immer mittelmäßige Noten zur Folge haben. I Falldarstellung / Problemerfassung 1.
Fall fachlich sehr klar abgegrenzt; Darstellung nach Kriterien sehr gut gegliedert; die zu Grunde liegende fachliche Problematik ist klar erfasst
2.
gute fachliche Darstellung und Gliederung nach Kriterien
3.
Fall wird lediglich in seinem Verlauf geschildert
4.
Falldarstellung als Verlaufsbericht mit Lücken und ohne klare Abgrenzung
5.
Falldarstellung ist unklar, Ausführungen sind unsachlich und enthalten nicht reflektierte wertende Urteile
II. Sachliche Richtigkeit (z.B. Rechtsgrundlagen, methodische Konzepte) und Literaturauswertung 1.
Theoretische Analyse des Falls bzw. das methodische Konzept ist sehr präzise ausgearbeitet; wissenschaftliche Literatur sehr-gut ausgewertet, zitiert und selbständig zusammengefasst; Rechtsgrundlagen werden, soweit erforderlich aufgezeigt
2.
Theoretische Analyse bzw. methodische Konzeption gut dargestellt; wissenschaftliche Literatur gut ausgewertet. Rechtgrundlagen werden soweit erforderlich aufgezeigt
3.
Orientierung in der Fallbearbeitung an einer / wenigen Quellen, die jedoch korrekt eingearbeitet sind; Rechtsgrundlagen werden genannt.
4.
Theoretische Analyse und Rechtsgrundlagen weisen Lücken auf
5.
Theoretische Analyse bzw. methodische Konzepte sind oberflächlich; Literatur wird unsystematisch verwendet und zitiert, Rechtsgrundlagen sind lückenhaft
792 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
III. Ableitung der Ergebnisse / Begründungszusammenhang 1.
Theorie/ Methode und Praxis sind begründet aufeinander bezogen und werden kritisch reflektiert.
2.
Theorie/ Methode wird an der Praxis überprüft bzw. Praxis wird durch Theorie begründet
3.
Theorie-Praxis-Bezug wird hergestellt, Auseinandersetzung geht nicht in die Tiefe
4.
Theorie-Praxis-Verbindung mit Lücken, jedoch noch nachvollziehbar hergestellt
5.
Theorie-Praxis-Bezug ist kaum nachvollziehbar
IV. Eigene Stellungnahme / Handlungsalternativen 1.
Reflexionsebenen werden hinsichtlich Fall und Profession differenziert und kritisch hinterfragt. Handlungsalternativen werden , wenn möglich, aufgezeigt.
2.
Reflexionsebenen werden hinsichtlich Fall und Profession differenziert. Handlungsalternativen werden , wenn möglich, aufgezeigt.
3.
Eigene Stellungnahme / Handlungsalternativen werden dargestellt, Reflexionsebene bezieht sich auf die eigene Ausbildungsstätte
4.
Ausführungen sind lückenhaft, Bezug zum Arbeitsfeld und zur Theorie / Methode wird nur in Ansätzen hergestellt
5.
Eigene Stellungnahme erfolgt nicht bzw. ist nicht nachvollziehbar
Es wird empfohlen, am Ende des Reflexionsberichtes ein kurzes, stichpunktartiges Gutachten zu formulieren. Erläuterung der Operationalisierungsstufen 1 2 3 4 5
= eine hervorragende Leistung = eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen entspricht = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt
Stand: 11.04.2003 Ho
793 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Bewertungskriterien für den Reflexionsbericht: Präzisierung der Inhaltskriterien
Version: 1.0 Autor: Fakultät Sozialwesen Villingen‐Schwenningen Letzter Beitrag durch: Hochenbleicher‐Schwarz Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Leitlinie (emfpehlend) Zielgruppe: Lehrende und Studierende Geltungsbereich: Studienbereich Sozialwesen Villingen‐Schwenningen Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☐
beschlossen durch
☐
beschlossen durch Vorstand
☒
beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: 06.11.2009)
☐
beschlossen durch Senat
☒
empfohlen von Fachkommission Sozialwesen (Datum: 11.04.2003)
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Wurde als Anlage des Qualitätsmanagementhandbuchs vom Aufsichtsrat am 06.11.09 beschlossen; seit Veröffentlichung liegen keine Änderungen vor.
794 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
7. P R O T O K O L L zur Seminararbeit (Referat): Im Fach: THEMA: DATUM: AUTOR(IN): DOZENT(IN): BEWERTUNGSKRITERIEN: zu bewerten •••
1. Inhalt (der schriftlichen Ausarbeitung (Thesenpapier) und des mündlichen Vortrags): 1.1 Themenerfassung/-bearbeitung, sachliche Richtigkeit, Grad der Vollständigkeit, Reflexion vgl. S. 2 1.2 Literaturauswertung vgl. S. 2 2. Form des mündlichen Teils: Gliederung/Aufbau/Systematik Veranschaulichung/Medieneinsatz/aktivierende Methoden Sprache/Vortragsstil Einhaltung der Zeitvorgabe 3. Form des schriftlichen Teils (Thesenpapier): Sprache/Formulierung Umgang mit Quellen (Zitierweise, etc.); Rechtschreibung, Interpunktion Gliederung/Aufbau/Systematik Einhaltung der Umfangvorgabe (3-5 Seiten) Punkte Note Punkte Note Punkte Note 60 1,00 50 2,00 40 3,00 59 1,10 49 2,10 39 3,10 58 1,20 48 2,20 38 3,20 57 1,30 47 2,30 37 3,30 56 1,40 46 2,40 36 3,40 55 1,50 45 2,50 35 3,50 54 1,60 44 2,60 34 3,60 53 1,70 43 2,70 33 3,70 52 1,80 42 2,80 32 3,80 51 1,90 41 2,90 31 3,90 (PUNKTZAHL)/NOTE: UNTERSCHRIFT DER DOZENTIN/DES DOZENTEN:
795 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
11.3.3 Punktzahl maximal erreich t 25 (15) (10) 20 6 6 5 3 15 5 5 4 1 Punkte 30 28 26 24 22 20 18 16 14 12 < 12
Note 4,00 4,10 4,20 4,30 4,40 4,50 4,60 4,70 4,80 4,90 5,00
Betr. Seminararbeit: Referat und Thesenpapier Ergänzender Kommentar zu den Bewertungskriterien: 1.1 Themenerfassung, -bearbeitung, Sachliche Richtigkeit, Grad der Vollständigkeit, Reflexion: • • • • • •••
•
Das Thema ist gut begründet und entsprechend eingegrenzt, Fragestellung, Zielsetzung, methodisches Vorgehen sind deutlich benannt, Die Aussagen sind sachlich richtig, präzise, weder (unnötig) redundant noch zu sehr verkürzt, sind „vollständig“ bzw. überzeugend (begründet) ausgewählt im Hinblick auf die Fragestellung und Themeneingrenzung, die Aussagen werden nicht nur als Materialsammlung vorgestellt, nicht nur referiert, sondern auch reflektiert, kommentiert bzw. argumentativ verwendet und stellen einen deutlichen Bezug zur angegebenen Literatur her.
Diese Bewertung trifft zu:
Punkte: von ..... bis
Gar nicht bis eher geringfügig : ............ ....................0 1
2
3
4
5
Teilweise :....................................................................
7
8
9
10
Überwiegend bis vollständig: ..................................
6
11 12 13 14 15
1.2 Literaturauswertung: Umfang und Qualität (Wissenschaftlichkeit) der Recherchen und deren Verwendung • • • •
Die Literatur wurde (im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten) umfangreich und gründlich recherchiert, (Fach-) Wissenschaftliche (veröffentlichte) Literatur wurde optimal berücksichtigt; weitere Materialien und Informationen (z. B. aus dem Internet) wurden ergänzend hinzugezogen, die im Thesenpapier angegebenen Titel sind im Vortrag verarbeitet und deutlich identifizierbar
Diese Bewertung trifft zu:
Punkte: von ..... bis
Gar nicht bis eher geringfügig : ............ ....................0
1
2
3
Teilweise :................................................................... 4 5
6
7
Überwiegend bis vollständig: ..................................
796 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
8
9 10
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Protokoll zur Seminararbeit (Referat)
Version: 1.0 Autor: Fakultät Sozialwesen Heidenheim Letzter Beitrag durch: Burmeister Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Leitlinie (emfpehlend) Zielgruppe: Lehrende und Studierende Geltungsbereich: Studienbereich Sozialwesen Heidenheim Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☐
beschlossen durch
☐
beschlossen durch Vorstand
☒
beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: 06.11.2009)
☐
beschlossen durch Senat
☒
empfohlen von Fachkommission Sozialwesen (Datum: k.A.)
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Wurde als Anlage des Qualitätsmanagementhandbuchs vom Aufsichtsrat am 06.11.09 beschlossen; seit Veröffentlichung liegen keine Änderungen vor.
797 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
8. P R O T O K O L L zur Studienarbeit/schriftlichen Seminararbeit Im Fach: THEMA: DATUM: AUTOR(IN): DOZENT(IN): BEWERTUNGSKRITERIEN: •••
zu bewerten
11.3.4 Punktzahl maximal erreich t 40 (20)
1. Inhalt: 1.1 Themenerfassung/-bearbeitung, sachliche Richtigkeit, Grad der Vollständigkeit, Reflexion vgl. S. 2 1.2 Literaturauswertung vgl. S. 2 (20) 2. Form: 20 Gliederung/Aufbau/Systematik 6 Einhaltung der Umfangvorgabe 2 Sprache/Formulierung 4 Optische Gestaltung 2 Formale Standards*: 6 Zitate, Belege, Verweise, Verzeichnisse; Rechtschreibung, Interpunktion * bei gravierenden Mängeln: Arbeit nicht ausreichend Punkte Note Punkte Note Punkte Note Punkte 60 1,00 50 2,00 40 3,00 30 59 1,10 49 2,10 39 3,10 28 58 1,20 48 2,20 38 3,20 26 57 1,30 47 2,30 37 3,30 24 56 1,40 46 2,40 36 3,40 22 55 1,50 45 2,50 35 3,50 20 54 1,60 44 2,60 34 3,60 18 53 1,70 43 2,70 33 3,70 16 52 1,80 42 2,80 32 3,80 14 51 1,90 41 2,90 31 3,90 12 < 12 (PUNKTZAHL)/NOTE: UNTERSCHRIFT DER DOZENTIN/ DES DOZENTEN:
798 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Note 4,00 4,10 4,20 4,30 4,40 4,50 4,60 4,70 4,80 4,90 5,00
betr. Studienarbeit/Schriftliche Seminararbeit: Ergänzender Kommentar zu den Bewertungskriterien: 1.1 Themenerfassung, -bearbeitung, Sachliche Richtigkeit, Grad der Vollständigkeit, Reflexion: • • • • • •••
• • •
Das Thema ist gut begründet und entsprechend eingegrenzt, Fragestellung, Zielsetzung, methodisches Vorgehen sind deutlich benannt, Die Aussagen sind sachlich richtig, präzise, weder redundant noch zu sehr verkürzt, sind „vollständig“ bzw. überzeugend (begründet) ausgewählt im Hinblick auf die Fragestellung und Themeneingrenzung, die Aussagen werden nicht nur als Materialsammlung vorgestellt, nicht nur referiert, sondern auch reflektiert, kommentiert bzw. argumentativ verwendet und stellen einen deutlichen Bezug zur angegebenen Literatur her. Sinngemäße Übernahmen aus der Literatur werden durch paraphrasierende Formulierungen (und entsprechende Belege) deutlich; die Verwendung von wörtlichen Zitaten erscheint sinnvoll und dem Text angemessen.
Diese Bewertung trifft zu:
Punkte: von ..... bis
Gar nicht bis eher geringfügig : .................................0 1
2
3
4
5
6
Teilweise :....................................................................7 8
9 10 11 12 13
Überwiegend bis vollständig: .................................. 14 15 16 17 18 19 20 1.2 Literaturauswertung: Umfang und Qualität (Wissenschaftlichkeit) der Recherchen und deren Verwendung • • • •
Die Literatur wurde (im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten) umfangreich und gründlich recherchiert, (Fach-) Wissenschaftliche (veröffentlichte) Literatur wurde optimal berücksichtigt; weitere Materialien und Informationen (z. B. aus dem Internet) wurden ergänzend hinzugezogen, die im Literaturverzeichnis angegebenen Titel sind im Text verarbeitet und deutlich identifizierbar.
Diese Bewertung trifft zu:
Punkte: von ..... bis
Gar nicht bis eher geringfügig : .................................0 1
2
3
4
5
6
Teilweise :....................................................................7 8 9 10 11 12 13 Überwiegend bis vollständig: .................................. 14 15 16 17 18 19 20
799 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Protokoll zur Studienarbeit/schriftlichen Seminararbeit
Version: 1.0 Autor: Fakultät Sozialwesen Villingen‐Schwenningen Letzter Beitrag durch: Hochenbleicher‐Schwarz Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Leitlinie (emfpehlend) Zielgruppe: Lehrende und Studierende Geltungsbereich: Studienbereich Sozialwesen Villingen‐Schwenningen Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☐
beschlossen durch
☐
beschlossen durch Vorstand
☒
beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: 06.11.2009)
☐
beschlossen durch Senat
☒
empfohlen von Fachkommission Sozialwesen (Datum: k.A.)
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Wurde als Anlage des Qualitätsmanagementhandbuchs vom Aufsichtsrat am 06.11.09 beschlossen; seit Veröffentlichung liegen keine Änderungen vor.
800 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg Villingen-Schwenningen Fakultät für Sozialwesen Kurs Jg., Name Vorname, gewählte Frage
Rückmeldung zur Transferleistung Gesamteindruck • • • •
Sie haben eine sehr gute Arbeit verfasst! Sie haben bestanden! Sie haben eine gute Arbeit verfasst! Sie haben bestanden! Sie haben eine den Anforderungen entsprechende Arbeit verfasst! Sie haben bestanden! Ihre Arbeit hat Lücken! Bitte verbessern Sie die fehlenden Punkte!
Theoretische Grundlagen, d.h. die gefragten theoretischen Zusammenhänge • • • •
wurden erkannt und verständlich erklärt wurden erkannt und nicht explizit erklärt wurden weder erkannt noch dargestellt Quellenangaben fehlen, es wird nicht deutlich, worauf Bezug genommen wird und woher die Informationen sind
Schlüsselwörter wie Dimensionen / Funktionen / Doppeltes Mandat / Sachverhalte / Tripelmandat • werden explizit erläutert • werden zum Teil explizit erläutert und erklären sich aus dem Zusammenhang heraus. • werden weder explizit erläutert noch erklären sie sich aus dem Zusammenhang heraus. Reflexionsfähigkeit • • • •
wird in der Arbeit deutlich, Transfer kritisch reflektiert wird in der Arbeit deutlich, wichtige Aspekte werden von verschiedenen Seiten beschrieben Meinung wird wiedergegeben, aber nicht aus unterschiedlichen Perspektiven beleuchtet Meinung wird wiedergegeben wieder, aber kein schlüssigen Bezug zum Transfer hergestellt
Sprache • • • •
flüssig, gut nachvollziehbar und verständlich ohne Fehler formuliert flüssig, gut nachvollziehbar und verständlich mit Fehlern formuliert „holprige“ und eher unverständliche Schreibweise „holprige“ und zum Teil schwer verständliche Schreibweise
Logischer Aufbau • • •
Struktur der Aufgabe ist erkannt Struktur der Aufgabe haben Sie nicht ganz erkannt Struktur der Aufgabe nicht erkannt
801 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Rückmeldung zu Transferleistungen
Version: 1.0 Autor: Fakultät Sozialwesen Villingen‐Schwenningen Letzter Beitrag durch: Hochenbleicher‐Schwarz Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Leitlinie (emfpehlend) Zielgruppe: Lehrende und Studierende Geltungsbereich: Studienbereich Sozialwesen Villingen‐Schwenningen Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☐
beschlossen durch
☐
beschlossen durch Vorstand
☒
beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: 06.11.2009)
☐
beschlossen durch Senat
☒
empfohlen von Fachkommission Sozialwesen (Datum: k.A.)
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Wurde als Anlage des Qualitätsmanagementhandbuchs vom Aufsichtsrat am 06.11.09 beschlossen; seit Veröffentlichung liegen keine Änderungen vor.
802 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg Villingen-Schwenningen Fakultät für Sozialwesen
Bestehensregelungen zu den Transferaufgaben
Transferaufgaben sind bestanden, wenn •
diese rechtzeitig abgegeben sind,
•
die Aufgaben gemäß der Aufgabenstellung inhaltlich bearbeitet sind,
•
und eine Rückmeldung an die Studierenden erfolgt ist.
Inhaltlich liegen folgende Leitfragen zugrunde: •
Wurden die Kernaussagen der Aufgaben verstanden?
•
Wird Reflexionsfähigkeit deutlich? (eigene Meinung, Hinterfragen von Theorie und Praxis, Beleuchten der Punkte von mehreren Seiten)
•
Wurden die Auswirkungen der Theorie auf die eigene Praxis erkannt?
•
Wurden die Schlüsselwörter erkannt und bearbeitet? (Wichtig ist bei der Bearbeitung, dass die Schlüsselwörter theoretisch erläutert und mit den konkreten Beispielen aus der Praxis belegt sind. Sollte manches beispielsweise nicht so klar sein, wie es in der Theorie erscheint, dann sollte dies reflektiert werden.)
•
Wurden vorgegebene Strukturen erkannt/ ist die Arbeit strukturiert?
•
Ist die Arbeit (gut) lesbar?
AT/KW 07_2008 803 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
1
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Bestehensregelungen zu den Transferaufgaben
Version: 1.0 Autor: Fakultät Sozialwesen Villingen‐Schwenningen Letzter Beitrag durch: Hochenbleicher‐Schwarz Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Leitlinie (emfpehlend) Zielgruppe: Lehrende und Studierende Geltungsbereich: Studienbereich Sozialwesen Villingen‐Schwenningen Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☐
beschlossen durch
☐
beschlossen durch Vorstand
☒
beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: 06.11.2009)
☐
beschlossen durch Senat
☒
empfohlen von Fachkommission Sozialwesen (Datum: 01.07.2008)
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Wurde als Anlage des Qualitätsmanagementhandbuchs vom Aufsichtsrat am 06.11.09 beschlossen; seit Veröffentlichung liegen keine Änderungen vor.
804 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg Villingen-Schwenningen Fakultät für Sozialwesen
Leitlinien zur Aufgabenstellung und Korrektur von Klausuren Im Rahmen unserer Bemühungen um eine Qualitätsverbesserung soll das Verfahren für die Stellung von Klausuraufgaben und deren Bewertung vereinheitlicht werden. (1)
Jeder Klausuraufgabe soll ein zu erreichender Punktwert zugeordnet werden. Der maximal zu erreichende Punktwert soll pro Frage angegeben werden.
(2)
Grundlage für die Notenvergabe ist der Notenschlüssel. Bei einer abweichenden Punktzahl ist auf eine dem Notenschlüssel entsprechende Punkte-Noten-Relation zu achten.
(3)
Eine nicht ausreichende Leistung liegt vor, wenn weniger als 50 % der maximalen Punktezahl erreicht werden.
(4)
Zu jeder Frage sollte stichwortartig eine Musterlösung bzw. ein Erwartungshorizont formuliert werden.
(5)
Die Aufgabenstellung soll – wo immer möglich – den Studenten auch die Möglichkeit zur Reflexion, Auseinandersetzung, Stellungnahme geben.
(6)
Bei den Korrekturen ist von allgemeinen Floskeln und von subjektiven, persönlichen Anmerkungen Abstand zu nehmen. Aus den Korrekturhinweisen soll das Zustandekommen der Bewertung nachvollziehbar sein.
(7)
Begründungen zu vom Kandidaten vertretenen Behauptungen und Meinungen sind durch Randbemerkungen zumindest als richtig, falsch, vertretbar oder nicht vertretbar zu kennzeichnen.
Punkte 60 59 58 57 56 55 54 53 52 51
Note 1,00 1,10 1,20 1,30 1,40 1,50 1,60 1,70 1,80 1,90
805 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Punkte 50 49 48 47 46 45 44 43 42 41
Note 2,00 2,10 2,20 2,30 2,40 2,50 2,60 2,70 2,80 2,90
Punkte 40 39 38 37 36 35 34 33 32 31
Note 3,00 3,10 3,20 3,30 3,40 3,50 3,60 3,70 3,80 3,90
Punkte 30 28 26 24 22 20 18 16 14 12 < 12
Note 4,00 4,10 4,20 4,30 4,40 4,50 4,60 4,70 4,80 4,90 5,00
Vorschläge zur Formulierung von Arbeitsaufträgen bei Klausuren Anwenden
Wissen
Beurteilen/Erörtern
Erwartungen bzgl. Umfang u. Tiefe der Darstellung
Formulierung des Arbeitsauftrages
Erwartungen bzgl. Umfang u. Tiefe der Darstellung
Knappe Aneinanderreihung von Fakten bzw. Einzelaspekten ohne Erklärung
Nennen Sie...
Knappe Anwendung auf Belegen Sie an einem Beispiel... einen Einzelaspekt Ordnen Sie . . .zu!
Zählen Sie auf... Skizzieren Sie...
Formulierung des Arbeitsauftrages Erwartungen bzgl. Umfang u. Tiefe der Darstellung
Formulierung des Arbeitsauftrages
Knappe Prüfung der Richtigkeit einer Aussage
Überprüfen Sie...
Umfassend begründete Entscheidung oder umfassende Darstellung einer Problematik
Beurteilen Sie...
Ordnen Sie . . .ein!
Definieren Sie.. Umfassendes Herausarbeiten von Zusammenhängen
Erklären Sie... Stellen Sie dar... Beschreiben Sie... Zeigen Sie auf...
Eingehende, d.h. in die Breite und Tiefe gehende Herausarbeitung von Zusammenhängen
Erläutern Sie... Entwickeln Sie...
Umfassendes Herausarbeiten von Zusammenhängen, Ähnlichkeiten und/oder Unterschieden
Erschließen Sie...
Eingehende, in die Breite und Tiefe gehende Analyse
Analysieren Sie...
Leiten Sie aus dem Text ab... Vergleichen Sie... Stellen Sie ... gegenüber
Erarbeiten Sie anhand des Textes... Ziehen Sie Schlussfolgerungen...
Nehmen Sie Stellung Begründen Sie... Setzen Sie sich mit auseinander!
Eingehende, in die Breite und Tiefe gehende Auseinandersetzung mit einer Problematik
Erörtern Sie... Diskutieren Sie... Wägen Sie ab...
Beim Schreiben von Klausuren zu beachtende Grundregeln (für Studierende): 1. 2. 3. 4.
Zuerst alle Aufgaben / Fragen einmal durchlesen! Nicht alles hinschreiben, was einem zum jeweiligen „Thema“ einer Aufgabe einfällt. Vielmehr anhand der Formulierung bei jeder Aufgabe ermitteln, wonach genau gefragt wird (Wissens-, Anwendungs- oder Urteilsfrage?!) Zusätzlich zur Formulierung der Aufgabe gibt auch die in Klammern angegebene Punktzahl einen Hinweis auf den erwarteten Umfang der Ausführungen bzw. die Zahl der relevanten Aspekte.
806 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Leitlinien zur Aufgabenstellung und Korrektur von Klausuren
Version: 1.0 Autor: Fakultät Sozialwesen Villingen‐Schwenningen Letzter Beitrag durch: Sennekamp Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Leitlinie (emfpehlend) Zielgruppe: Lehrende und Studierende Geltungsbereich: Studienbereich Sozialwesen Villingen‐Schwenningen Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☐
beschlossen durch
☐
beschlossen durch Vorstand
☒
beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: 06.11.2009)
☐
beschlossen durch Senat
☒
empfohlen von Fachkommission Sozialwesen (Datum: k.A.)
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Wurde als Anlage des Qualitätsmanagementhandbuchs vom Aufsichtsrat am 06.11.09 beschlossen; seit Veröffentlichung liegen keine Änderungen vor.
807 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg Villingen-Schwenningen Fakultät für Sozialwesen
Modul: Jahrg:
Fragebogen für Studierende
Stand: April 2009
zur einheitlichen Evaluation von Lehrveranstaltungen Die Bewertung von Lehrveranstaltungen ist schwierig; tragen doch ganz verschiedenartige Faktoren zum Gelingen oder Mißlingen bei. Die Nutzung eines Fragebogens versteht sich als wichtiger Schritt zur Anregung der Kommunikation zwischen Lehrenden und Lernenden über gemeinsame Möglichkeiten zur Verbesserung der Lehre. Unsere Fragen orientieren sich an einem bewährten Fragebogen der Harvard Medical School. Wir bitten Sie um die Beurteilung dieser Lehrveranstaltung im Kontext Ihrer Ausbildung.
Titel der Lehrveranstaltung: ............................................... Doz.: .............................................. Studienjahrgang ......... Art der Lehrveranstaltung:
6.
Semester: ......
Kurs: A B
C D
Vorlesung (vormittags) Medienpädagogik, methodische Übung (nachmittags) Wahlpflichtseminar (abends)
Wurde Ihnen im Rahmen dieser Lehrveranstaltung deren Stellenwert für die Ausbildung zum Sozialarbeiter / Sozialpädagogen verständlich ? wenig sehr 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 - 7
Wieviel haben Sie in dieser Lehrveranstaltung gelernt?
7.
für den späteren Beruf:
9.
für die persönliche Entwicklung:
wenig viel 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 - 7 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 - 7
Wie bewerten Sie die Qualität der folgenden Aspekte dieser Lehrveranstaltung? (Bei dieser Frage bitte nur die für die Lehrveranstaltung zutreffenden Kategorien ankreuzen!) gering hoch 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 - 7
10.
Vortragsstil des Dozenten:
11.
Aufbau der Lehrveranstaltung:
1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 - 7
12.
Medien (Folien, Papiere etc.)
1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 - 7
14.
Diskussionsleitung:
1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 - 7
15.
Eigene Beiträge:
1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 - 7
16.
Beitrag anderer Studenten:
1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 - 7
17.
Literaturempfehlungen:
1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 - 7
18.
Fallbeispiele:
1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 - 7
808 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
2
19.
Wenn jüngere Studenten Sie nach Ihrer Meinung fragen würden, wie würden Sie diese Lehrveranstaltung zusammenfassend bewerten? negativ positiv 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 - 7
21.
Engagement der/des Lehrenden:
23.
Was könnte man tun, um diese Lehrveranstaltung zu verbessern ?
1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 - 7
.............................................................................................................................................................. .............................................................................................................................................................. .............................................................................................................................................................. .............................................................................................................................................................. 24.
Was sollte an dieser Lehrveranstaltung unbedingt beibehalten werden ? .............................................................................................................................................................. .............................................................................................................................................................. .............................................................................................................................................................. ..............................................................................................................................................................
25.
Besondere Bemerkungen (sofern vom Dozenten erbeten): .............................................................................................................................................................. ..............................................................................................................................................................
27.
Fachbereich Jugend-, Familien- und Sozialhilfe Soziale Arbeit im Gesundheitswesen Sozialwirtschaft
30.
Soziale Arbeit mit behinderten Menschen Arbeit mit psychisch Kranken und Suchtkranken Bildung und Beruf
Ich habe in dieser Lehrveranstaltung eine Studienarbeit
Seminararbeit
Klausur
angefertigt
Herzlichen Dank für Ihre Kooperationsbereitschaft! (herausgegeben von der Arbeitsgemeinschaft zur Integration der Lehre in den psychosozialen Fachgebieten und der Allgemeinmedizin, überarbeitet von BA-VS Sennekamp, Stand:27.03.03, Version 6)
809 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Evaluation der Lehrveranstaltung (optionales Zusatzinstrument)
Version: 6.0 Autor: Arbeitsgemeinschaft zur Integration der Lehre in den psychosozialen Fachgebieten und der Allgemeinmedizin Letzter Beitrag durch: Hochenbleicher‐Schwarz Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Handreichung (emfpehlend) Zielgruppe: Lehrende und Studierende Geltungsbereich: Studienbereich Sozialwesen Villingen‐Schwenningen Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☐
beschlossen durch
☐
beschlossen durch Vorstand
☒
beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: 06.11.2009)
☐
beschlossen durch Senat
☒
empfohlen von Fachkommission Sozialwesen (Datum: 27.03.2003)
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Wurde als Anlage des Qualitätsmanagementhandbuchs vom Aufsichtsrat am 06.11.09 beschlossen; seit Veröffentlichung liegen keine Änderungen vor.
810 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Herausgeber: Duale Hochschule Baden-Württemberg · Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 09/2012 (27. Juni 2012) __________________________________________________________________________
Satzung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg zur Evaluation der Qualität von Studium und Lehre in Masterstudiengängen (Evaluationssatzung Master DHBW)
Vom 27. Juni 2012
Aufgrund von § 5 Absatz 3 Satz 4 des Landeshochschulgesetzes (LHG) hat der Senat der Dualen Hochschule Baden-Württemberg („Hochschule“) in seiner Sitzung am 2. Mai 2012 nachfolgende Satzung zur Evaluation der Qualität von Studium und Lehre in Masterstudiengängen beschlossen. Der Aufsichtsrat hat dieser Satzung in seiner Sitzung am 22. Juni 2012 zugestimmt. Die in dieser Satzung benutzten Bezeichnungen für die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule sowie für deren Ämter, Tätigkeiten und Funktionen sind geschlechtsneutral zu verstehen. Frauen führen alle Amts-, Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in der entsprechenden weiblichen Form. Dies gilt auch für die Führung von Hochschulgraden, akademischen Bezeichnungen und Titeln. Teil 1 - Allgemeines § 1 Geltungsbereich (1) Diese Satzung regelt die Gegenstände, den Umfang und die Form der Bewertung von Studium und Lehre in Masterstudiengängen. Sie legt fest, welche personenbezogenen Daten der Mitglieder und Angehörigen der Hochschule, die zur Bewertung notwendig sind, erhoben, verarbeitet und in welcher Form veröffentlicht werden. (2) Lehrpersonen im Sinne dieser Satzung sind die Professoren, die Akademischen Mitarbeiter und die Lehrbeauftragten.
1/8 811 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
§ 2 Gegenstand und Ziel der Evaluationen (1) Die Hochschule führt Evaluationen nach Maßgabe dieser Satzung durch. Sie dienen der regelmäßigen und systematischen Sicherung und Verbesserung der Qualität und Leistungsfähigkeit der Hochschule auf dem Gebiet von Studium und Lehre in Masterstudiengängen. Dabei sollen sowohl Beispiele für erfolgreiche Strukturen und Verfahrensweisen als auch gegebenenfalls bestehende Verbesserungsmöglichkeiten rechtzeitig erkannt und bei der kontinuierlichen Weiterentwicklung der Evaluationsgegenstände berücksichtigt werden. (2) Einzelne Gegenstände der Evaluationen sind: 1. die Lehrveranstaltungen an den Studienakademien, 2. die Organisation des Studienbetriebs und die Infrastruktur einschließlich der Beratung und Betreuung von Studierenden, 3. der Theorie-Praxis-Transfer, 4. das Prüfungswesen, 5. die Masterstudiengänge oder Profile und die Studienbereiche sowie die einzelnen Studienakademien und ein Vergleich zwischen diesen. (3) Ziele der Evaluationen sind: 1. die Herstellung von Transparenz hinsichtlich der Qualität von Studium und Lehre in Masterstudiengängen einschließlich der Qualität des Theorie-Praxis-Transfers hinsichtlich der Befassung mit berufspraktischen Untersuchungsgegenständen sowie der Einbindung in geeignete betriebliche Projekte und Prozesse bei der kooperierenden Einrichtung des/der Studierenden, 2. die curriculare Weiterentwicklung von Masterstudiengängen, 3. die Sicherung einer hohen Lehrqualität und deren Verbesserung sowie die Weiterentwicklung von Lehrveranstaltungen, 4. die Identifizierung und Durchführung von Qualität sichernden und steigernden Maßnahmen. (4) Im Rahmen der Evaluationen werden Daten mittels standardisierter Verfahren und Instrumente verarbeitet. Die Standardisierung umfasst die Einführung eines einheitlichen Evaluationssystems einschließlich obligatorischer Fragebögen. Die jeweiligen Studienakademien können die Fragebögen um eigens auf ihre Belange zugeschnittene Fragen ergänzen. Teil 2 - Eigenevaluation § 3 Durchführung der Eigenevaluation (1) Als Eigenevaluation werden insbesondere durchgeführt: 1. die studentische Evaluation der Qualität von Studium und Lehre in Masterstudiengängen, 2. die Evaluation des Prüfungswesens.
2/8 812 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
(2) Zur Ermittlung und Bewertung der Relevanz der berufspraktischen Untersuchungsgegenstände und der betrieblichen Projekte und Prozesse sowie der erworbenen Kompetenzen können zusätzlich Absolventenbefragungen sowie Befragungen der kooperierenden Einrichtung des/der Studierenden durchgeführt werden. Zur Evaluation der Qualität von Studium und Lehre in Masterstudiengängen können außerdem Dozentenbefragungen durchgeführt werden. § 4 Studentische Evaluation (1) Die studentische Evaluation dient dem Zweck, sowohl der einzelnen Lehrperson als auch der kooperierenden Einrichtung konstruktive Rückmeldungen zu geben sowie das Studienangebot und die in Absatz 2 genannten Evaluationsgegenstände zu verbessern. (2) Mit dem Fragebogen zur Qualität von Studium und Lehre (studentischer Evaluationsbogen) in Masterstudiengängen werden insbesondere folgende Merkmale erhoben: 1. die Bewertung der Studieninhalte, 2. die Bewertung der Lehrqualität der Lehrpersonen, 3. die Bewertung der Organisation und der Betreuung des Masterstudiengangs oder Profils 4. die Selbsteinschätzung des studentischen Engagements, 5. die Selbsteinschätzung der studentischen Belastung, 6. die Bewertung der Qualität des Theorie-Praxis-Transfers, 7. die Bewertung der Infrastruktur, 8. die Einzelbewertungen der Lehrveranstaltungen und der Lehrpersonen, 9. die Gesamtbewertung von Studium und Lehre in Masterstudiengängen. (3) Von der Lehrperson werden folgende Daten verarbeitet: - der Name, der Vorname sowie der Titel, - die Bezeichnung der Lehrveranstaltung und die zur Lehrveranstaltung mit dem Fragebogen nach Absatz 2 bei der Befragung der Studierenden erhobenen Daten. (4) Die studentische Evaluation ist je Kurs in jedem Masterstudiengang oder Profil mindestens einmal pro Studienjahr durchzuführen. § 5 Evaluation des Prüfungswesens (1) Die Evaluation des Prüfungswesens umfasst: 1. die Vorabbegutachtung von Klausurstellungen, 2. die Begutachtung von korrigierten Klausuren, 3. die Begutachtung mündlicher Prüfungen, soweit diese in den Studienbereichen vorgesehen sind, 4. die Begutachtung bewerteter Masterarbeiten, 5. die Überprüfung der Benotungen. (2) Die Evaluation des Prüfungswesens ist jährlich durchzuführen.
3/8 813 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Teil 3 - Fremdevaluation § 6 Durchführung der Fremdevaluation (1) Als Fremdevaluation werden durchgeführt: - die Evaluation der Qualität von Studium und Lehre in Masterstudiengängen, - die Evaluation des Prüfungswesens. (2) Fremdevaluationen werden externen Evaluationseinrichtungen oder externen Gutachterkommissionen übertragen. Die landesweiten Master-Gesamtberichte nach § 7 Abs. 4 dienen als Grundlage für externe Evaluationsgutachten. Die mit der Durchführung der Fremdevaluation beauftragten Stellen können weitere Instrumente der Evaluation einsetzen, soweit die datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Teil 4 - Verfahren § 7 Berichtswesen und Veröffentlichung (1) Für jeden Masterstudiengang oder jedes Profil werden die Ergebnisse der studentischen Evaluationen jeweils nach Abschluss eines Studienjahres von der zuständigen wissenschaftlichen Leitung, im Falle von standortübergreifend durchgeführten Masterstudiengängen oder Profilen von der übergeordneten wissenschaftlichen Leitung, des Masterstudiengangs oder Profils in einem Master-Qualitätsbericht anonymisiert (§ 3 Absatz 6 Landesdatenschutzgesetz) zusammengefasst und an den Rektor und an die Koordinatoren weitergeleitet. Im Falle von standortübergreifend durchgeführten Masterstudiengängen oder Profilen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine Weiterleitung des Master-Qualitätsberichts an den Rektor der Studienakademie erfolgt, die das Masterprogramm anbietet. Der Master-Qualitätsbericht erstreckt sich auf 1. die Zusammenfassung der Evaluationen nach § 4, 2. die qualitative Beschreibung des zu evaluierenden Masterstudiengangs oder Profils, 3. die quantitative Entwicklung des zu evaluierenden Masterstudiengangs oder Profils, 4. die Stellungnahme der wissenschaftlichen Leitung des Masterstudiengangs oder Profils, im Falle von standortübergreifend durchgeführten Masterstudiengängen oder Profilen die Stellungnahme der übergeordneten wissenschaftlichen Leitung, einschließlich einer Feststellung des Handlungsbedarfs. Die Stellungnahme der wissenschaftlichen Leitung des Masterstudiengangs oder Profils, im Falle von standortübergreifend durchgeführten Masterstudiengängen oder Profilen die Stellungnahme der übergeordneten wissenschaftlichen Leitung, einschließlich der Feststellung des Handlungsbedarfs erfolgt unter Einbeziehung aller dem Masterstudiengang oder Profil zugeordneten hauptberuflichen Professoren der DHBW. (2) Für jeden Masterstudiengang, jedes Profil oder jede Koordinationseinheit (§ 10 Absatz 2) werden die Master-Qualitätsberichte nach Absatz 1 zu einem konsolidierten MasterQualitätsbericht zusammengefasst.
4/8 814 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
(3) Im Rahmen der Evaluation des Prüfungswesens werden Gutachten von internen und externen Gutachtern angefertigt. Auf der Grundlage dieser Gutachten wird von den Koordinatoren ein konsolidierter Master-Prüfungswesensbericht erstellt. Dieser erstreckt sich insbesondere 1. bei schriftlichen Prüfungsleistungen auf die Gestaltung der Prüfungsleistung, ggf. auf die Musterlösung, den Bewertungsvorschlag, die Korrekturform, die Korrekturdurchführung, das Niveau und das Notenspektrum, 2. bei mündlichen Prüfungen auf den Inhalt, die Benotung, auf die Zusammensetzung, Qualifikation und Beratungsintensität der Prüfungskommission, sowie den Prüfungsablauf und das Notenspektrum, 3. bei Masterarbeiten auf die Themenstellung, die Bearbeitung, die Bewertung und das Notenspektrum. (4) Die konsolidierten Berichte nach Absatz 2 und Absatz 3 werden von der Kommission für Qualitätssicherung für jeden Studienbereich in landesweiten Master-Gesamtberichten zum Qualitäts- und Prüfungswesen zusammengefasst, die an den Vorstand weitergeleitet werden. Berichte, die die einzelnen Studienakademien betreffen, werden vom Vorstand an die entsprechenden Studienakademien weitergeleitet. (5) Der Hochschulrat und der Akademische Senat werden vom Rektor einmal jährlich über die wesentlichen Ergebnisse der Evaluationen unterrichtet. Die Bewertung der Ergebnisse der Evaluationen durch den Akademischen Senat und den Hochschulrat wird innerhalb der Studienakademie veröffentlicht. (6) Über die wesentlichen Ergebnisse der Evaluation werden der Aufsichtsrat und der Senat mindestens einmal jährlich vom Vorstand unterrichtet. Die Bewertung der Ergebnisse der Evaluationen durch Aufsichtsrat und Senat werden innerhalb der Hochschule veröffentlicht. Teil 5 - Zuständigkeiten § 8 Allgemeines Unbeschadet der sich aus dem LHG ergebenden Zuständigkeiten des Vorstands, des Senats und des Aufsichtsrats und der in den § 9 bis § 13 am Evaluationsverfahren genannten Beteiligten werden für das Verfahren der Evaluation folgende Zuständigkeiten festgelegt. § 9 Vorstand (1) Soweit es zur Aufgabenerfüllung im Rahmen der Ziele der Evaluation erforderlich ist, hat der Vorstand oder die von ihm beauftragte Person in begründeten Fällen das Recht, auf sämtliche im Rahmen der Evaluationen erhobenen Daten zuzugreifen. (2) Der Vorstand berichtet über die Ergebnisse und Folgemaßnahmen von Evaluationen in regelmäßigen Abständen an das Wissenschaftsministerium.
5/8 815 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
§ 10 Kommission für Qualitätssicherung (1) Die Kommission für Qualitätssicherung bestimmt insbesondere die näheren Einzelheiten - zu Form und Umfang und Inhalt der studentischen Fragebögen nach § 4, - den Umfang der Evaluation des Prüfungswesens nach § 5, - der Darstellung der Ergebnisse nach § 7 Absatz 1 bis 4. (2) Die Kommission für Qualitätssicherung kann inhaltlich ähnliche Masterstudiengänge oder Profile zu Koordinationseinheiten zusammenfassen. (3) Die Kommission für Qualitätssicherung nimmt auf der Grundlage der landesweiten Master-Gesamtberichte zum Qualitäts- und Prüfungswesen nach § 7 Absatz 4 einen Qualitätsvergleich zwischen den einzelnen Masterstudiengängen oder Profilen, Studienbereichen und Studienakademien vor, leitet daraus Empfehlungen für erforderliche Maßnahmen zur Qualitätssicherung ab und überprüft die Umsetzung eingeleiteter Maßnahmen auf Grund vorangegangener Berichte. § 11 Koordinatoren Der Vorstand bestellt für die nach § 10 Absatz 2 definierten Koordinationseinheiten Koordinatoren. Diese haben die Aufgabe, die Evaluationen nach § 4 und § 5 vorzubereiten und durchzuführen. Sie unterstützen insbesondere die Kommission für Qualitätssicherung bei der Auswertung der Daten. Der Vorstand kann ihnen weitere Aufgaben übertragen. § 12 Rektor (1) Der Rektor ist für die Gesamtdurchführung und Auswertung der Evaluationen an den einzelnen Studienakademien verantwortlich; er oder die von ihm beauftragte Person hat in begründeten Fällen das Recht, zu diesem Zweck auf sämtliche im Rahmen der Evaluationen erhobenen Daten zuzugreifen, soweit dies zur Aufgabenerfüllung im Rahmen der Ziele der Evaluation erforderlich ist. Der Rektor hat insbesondere sicherzustellen, dass die erhobenen Daten die Vergleichbarkeit zwischen Masterstudiengängen oder Profilen, Studienbereichen und einzelnen Studienakademien gewährleisten. (2) Zur Unterstützung der Durchführung des Evaluationsverfahrens und der daraus resultierenden Maßnahmen kann der Rektor einen Beauftragten für das Evaluationswesen und die Qualitätssicherung bestellen. § 13 Wissenschaftliche Leitung (1) Die wissenschaftliche Leitung, im Falle von standortübergreifend durchgeführten Masterstudiengängen oder Profilen die übergeordnete wissenschaftliche Leitung, hat für ihren Masterstudiengang oder ihr Profil die Evaluation durchzuführen. Unbeschadet der Zuständigkeiten der anderen am Evaluationsverfahren Beteiligten hat sie die entsprechenden Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Verbesserung in ihrem Masterstudiengang oder ihr Profil zu ergreifen.
6/8 816 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
(2) Die wissenschaftliche Leitung des Masterstudiengangs oder Profils, im Falle von standortübergreifend durchgeführten Masterstudiengängen oder Profilen ggf. die übergeordnete wissenschaftliche Leitung, informiert die Lehrperson der jeweiligen Lehrveranstaltung über das Ergebnis der sie betreffenden Teile der studentischen Evaluation sowie die Studierenden in anonymisierter Form über die wesentlichen Ergebnisse der studentischen Evaluation und die gegebenenfalls ergriffenen Maßnahmen. § 14 Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung (ZHP) Die Hochschule unterstützt den Evaluationsprozess durch Angebote zur Verbesserung der Qualität der Lehre. Das Zentrum für Hochschuldidaktik der Hochschule bietet hierzu geeignete Weiterbildungs- und Beratungsangebote an. Teil 6 - Datenverarbeitung § 15 Erhebung, Löschung (1) Die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule sind zur Mitwirkung und zur Angabe auch personenbezogener Daten bei der Durchführung der Evaluationen nach §§ 3 bis 6 verpflichtet. (2) Die Datenverarbeitung darf nur so erfolgen, dass die Ergebnisse der Befragungen und die Auswertungen keine Rückschlüsse auf bestimmte oder bestimmbare Befragte zulassen oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft diesen zugeordnet werden können. Soweit bei der Befragung von Studierenden, insbesondere bei Freitextfeldern, Rückschlussmöglichkeiten bestehen könnten, sind die betroffenen Studierenden darüber zu informieren, auf welche Weise sie eine Identifikation verhindern können. Bei einer elektronischen Datenverarbeitung sind technische Sicherungen zur Verhinderung einer Identifikation der betroffenen Studierenden vorzusehen. (3) Personenbezogene Daten sowie die auf kooperierende Einrichtungen bezogene Daten dürfen nur zum Zwecke der Evaluation verarbeitet werden. Die an den Evaluationsprozessen Beteiligten sind hinsichtlich der im Master-Qualitäts- und Prüfungsbericht festgestellten Ergebnisse und hinsichtlich der einfließenden personenbezogenen sowie auf kooperierende Einrichtungen bezogene Daten zur Verschwiegenheit verpflichtet. (4) Die für die Durchführung und Auswertung der Eigenevaluationen verantwortlichen Stellen haben die Löschung der ausgefüllten Fragebögen der studentischen Evaluationen sicherzustellen. Die Fragebögen sind bis zum Ende des auf die Erstellung des Qualitätsberichts nach § 7 Absatz 1 folgenden Studienjahres zu löschen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch die in elektronischer Form vorhandenen Fragebögen zu löschen. (5) Veröffentlichungen, die personenbezogene Daten enthalten, bedürfen der Einwilligung der betroffenen Person.
7/8 817 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
§ 16 Landesdatenschutzgesetz Die Regelungen des Datenschutzrechts, insbesondere des Landesdatenschutzgesetzes, bleiben unberührt.
Stuttgart, 27.06.2012
Prof. Reinhold R. Geilsdörfer Präsident
8/8 818 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Satzung der Dualen Hochschule Baden‐Württemberg zur Evaluation der Qualität von Studium und Lehre in Masterstudiengängen (Evaluationssatzung Master DHBW)
Version: 1.0 Autor: Prof. Reinhold R. Geilsdörfer Letzter Beitrag durch: Kolb Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Satzung (verbindlich) Zielgruppe: Hochschulöffentlichkeit Geltungsbereich: Master‐Studiengänge Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☐
beschlossen durch
☐
beschlossen durch Vorstand
☒
beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: 22.06.2012)
☒
beschlossen durch Senat (Datum: 02.05.2012)
☐
empfohlen von Fachkommission
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Seit Veröffentlichung keine Änderungen, Dokument liegt wie verabschiedet vor
819 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Herausgeber: Duale Hochschule Baden-Württemberg · Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 14/2012 (08. November 2012) __________________________________________________________________________
Erste Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für Masterstudiengänge in den Studienbereichen Wirtschaft, Technik und Sozialwesen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) (Master Studien- und Prüfungsordnung DHBW – MaStuPrO DHBW)
Vom 08. November 2012
Aufgrund von § 19 Absatz 1 Satz 2 Nr. 9 und § 34 Landeshochschulgesetz (LHG) hat der Senat der Dualen Hochschule Baden-Württemberg in seiner Sitzung am 10. Oktober 2012 die nachfolgende Studien- und Prüfungsordnung beschlossen. Der Aufsichtsrat hat dieser Satzung nach § 20 Absatz 1 Satz 3 Nr. 17 i.V.m § 19 Absatz 1 Satz 2 Nr. 9 LHG am 19. September 2012 zugestimmt (Az: 2.0.5.6). Der Präsident der Hochschule hat nach § 34 Absatz 1 Satz 3 LHG am 08. November 2012 seine Zustimmung erteilt (Az.: 2.0.5.6). Die in dieser Satzung benutzten Bezeichnungen für die Mitglieder der Dualen Hochschule Baden-Württemberg sowie für deren Ämter, Tätigkeiten und Funktionen sind geschlechtsneutral zu verstehen. Frauen führen alle Amts-, Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in der entsprechenden weiblichen Form. Dies gilt auch für die Führung von Hochschulgraden, akademischen Bezeichnungen und Titeln.
Artikel 1 Die Studien- und Prüfungsordnung für Masterstudiengänge in den Studienbereichen Wirtschaft, Technik und Sozialwesen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg vom 22. September 2011 wird wie folgt geändert: 1. § 1 Anwendungsbereich, Ziel des Masterstudiums und Zweck der Prüfung Nach § 1 Satz 1 werden folgende Studiengänge angefügt:
1 / 35
820 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
‐ ‐
‐
„Automotive Systems Engineering – Green Technology“ (M.Eng.) „Maschinenbau“ (M.Eng.) mit den Profilen o Allgemeiner Maschinenbau o Produktionstechnik und Produktionsmanagement o Konstruktion und Entwicklung „Wirtschaftsingenieurwesen“ (M.Sc.) mit den Profilen o Allgemeines Wirtschaftsingenieurwesen o Strategischer Einkauf und internationales Vertriebsmanagement o Produkt- und Innovationsmanagement o Produktion und Logistik o Bau- und Energiemanagement.“
2. § 2 Akademischer Grad In § 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „ „Master of Arts“ (M.A.)“ die Wörter „,Master of Engineering“ (M.Eng.)“ eingefügt. 3. § 6 Art der Prüfung, Zulassung zur Prüfung § 6 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „Schriftliche Studien- und Prüfungsleistungen werden erbracht als 1. Klausurarbeit (K) 2. Seminararbeit (SE) 3. Hausarbeit (HA) 4. Laborarbeit einschließlich Ausarbeitung (L) 5. Konstruktionsentwurf (KE) 6. Protokoll (PR) 7. Projekt- bzw. Forschungsskizze (PFS) 8. Programmskizze (PS) 9. Programmentwurf (PE) 10. Studienarbeit / Projektarbeit (SA) 11. Forschungsprojektarbeit (FPA) 12. Masterarbeit (M) 13. Transferbericht (TB)“ 4. § 7 Prüfungskommission § 7 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Die Prüfungskommission kann Aufgaben im Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren an Professoren der Hochschule delegieren.“
2 / 35
821 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
5. § 8 Prüfer und Prüfungstermine a) § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Zu Prüfern können bestellt werden Personen, die mindestens die Qualifikationen eines Lehrbeauftragten nach § 56 Absatz 2 LHG erfüllen.“ b) § 8 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Prüfung eines Moduls findet in der Regel spätestens innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Moduls statt.“ 6. § 12 Wiederholung von Prüfungsleistungen § 12 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Wurde in einer benoteten Prüfungsleistung nicht mindestens die Note „ausreichend“ (4,0) erreicht, kann diese innerhalb in der Regel eines Jahres nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses einmal wiederholt werden.“ 7. § 15 Masterarbeit § 15 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Masterarbeit kann von jedem Prüfer gemäß § 8 Absatz 1 oder von anderen fachlich und wissenschaftlich qualifizierten Personen, die von der Hochschule entsprechend ernannt wurden, unter Beachtung fachlicher Bezüge betreut werden.“ 8. § 20 Mängel im Prüfungsverfahren In § 20 Absatz 1 wird das Wort „Studienakademie“ durch das Wort „Prüfungskommission“ ersetzt. 9. § 21 „Master in Business Management“ a) § 21 Absatz 4 Nummer 1 wird folgender Satz angefügt: „Anpassungsmodule sind Module im Sinne des § 5 Absatz 3 und Absatz 4 der Satzung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg über die Zulassung und Immatrikulation für Masterstudiengänge.“ b) In § 21 Absatz 4 Nummer 2 Satz 4 werden die Wörter „ihr Gewicht“ durch die Wörter „ihre Gewichtung“ ersetzt. c) In § 21 Absatz 5 Nummer 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt: „Studienarbeit / Projektarbeit (SA) Eine Studienarbeit soll die konkrete Lösung einer Aufgabenstellung aus den Themenbereichen der jeweiligen Profile sein und eine eingehende, umfassende und selbstständige Bearbeitung erkennen lassen und die fachpraktischen Probleme unter
3 / 35
822 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Berücksichtigung theoretischer Erkenntnisse aufzeigen. Der Umfang der Arbeit beträgt 40 bis 60 Seiten. Die Themenvereinbarung für die Studienarbeit erfolgt zwischen dem Studierenden und der Prüfungskommission oder der Wissenschaftlichen Leitung. Die Genehmigung des jeweiligen Themas obliegt der Prüfungskommission oder den Wissenschaftlichen Leitungen. Der Abgabetermin für die Studienarbeit ist den Studierenden vor Beginn der Bearbeitungsfrist mitzuteilen. Eine Fristverlängerung kann auf begründeten Antrag gewährt werden. Die jeweilige Studienarbeit wird präsentiert und diskutiert, die Präsentation fließt in die Bewertung ein. Eine Projektarbeit ist eine Studienarbeit im Umfeld der betrieblichen Praxis und wird wie eine Studienarbeit durchgeführt, betreut und bewertet.“ b) § 21 Absatz 5 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. Klausurarbeit, Seminararbeit, Forschungsprojektarbeit und Masterarbeit werden als benotete Prüfungsleistungen durchgeführt. Referate, Präsentationen und mündliche Prüfungen werden als benotete oder unbenotete Prüfungsleistungen durchgeführt.“ c) § 21 Absatz 6 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. Für alle unter Nummer 2 dargestellten Profile gelten die nachfolgenden Studien- und Prüfungspläne der Modulgruppe „General Management“ sowie des Anpassungsmoduls. Das Anpassungsmodul ist ein Modul im Sinne des § 5 Absatz 3 und Absatz 4 der Satzung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg über die Zulassung und Immatrikulation für Masterstudiengänge. Die Verortung der Module im Studienverlauf ergibt sich aus den Modulbeschreibungen. Modul
Art und Dauer Prüfungsleistung
Anpassungsmodul Nummer 1 Satz 3)
(nach
Absatz
der Benotet ja / nein
4
ModulCode
Modultitel
AM 1000
Anpassungsmodul (30cp*)
2 PA und 1 MP*
oder
oder
Anpassungsmodul (**)
MP**
nein
nein
* nach § 5 Absatz 3 der Satzung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg über die Zulassung und Immatrikulation für Masterstudiengänge ** nach § 5 Absatz 4 der Satzung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg über die Zulassung und Immatrikulation für Masterstudiengänge
4 / 35
823 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Modul
Art und Dauer der Prüfungsleistung
Gewichtung der Note der Prüfungsleistung
GewichBetung der noModultet note ja / nei
Pflichtbereich / Kernbereich „General Management“ (31 cp) ModulCode
Modultitel
GM I
Forschung und Informationsmanagement (5cp)
K 120 Min
GM II
Kultur und Organisationsverhalten (5 cp)
K 90 Min und
2/1
5/90
ja
5/90
ja ja
R 20 Min GM III
Strategische Unternehmensführung (5 cp)
K 120 Min
GM IV
Ethik und Führung (5 cp)
K 90 und
Min
2/1
5/90
ja
5/90
ja
R 20 Min
ja
GM V
Rahmenbedingungen des Managements (5 cp)
K 120 Min
5/90
ja
GM VI
Spezielles Management (Wahlmodul 2 aus 5, insg. 6 cp)
K 120 Min
6/90
ja
“
5 / 35
824 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
d) § 21 Absatz 6 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. Studien- und Prüfungspläne der Profile Modul
Art und Dauer der Prüfungsleistung
Gewichtung der Note der Prüfungsleistung
Gewichtung der Modulnote
Benotet ja / nei n
Profilbereich „ Banking & Finance“ – Finance (59 cp) ModulCode
Modultitel
BFF I
Capital Markets (6 cp)
K 120 Min
6/90
ja
BFF II
Risk Management (6 cp)
K 120 Min
6/90
ja
BFF III
Spezialisierung 1
K 180 Min und
9/90
ja
Wahlmodul 3 aus 4 (insg 9 cp)
3/1
P 20 Min BFF IV
Spezialisierung 2 Wahlmodul 3 aus 4 (insg 9 cp)
K 180 Min und
ja 3/1
Forschungsprojektarbeit I (3 cp)
ja /
K 180 Min und
ja
P 40 Min
ja 6/90
FPA und
7/3
P 15 Min Forschungsprojektarbeit II (3 cp)
ja
P 20 Min /*
Research Projects (6 cp) FPA
9/90
FPA und P 15 Min
ja ja
7/3
ja ja
6 / 35
825 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Mastermodul (23 cp) M
23/90
Masterarbeit
M
20 / 23
ja
Kolloquium
P (ca. 30 Min.)
3 / 23
ja
* „/“ bedeutet in der vorliegenden Zelle „oder“, je nach Kombination der Lehrveranstaltungen im Wahlmodul; nähere Spezifikation s. Modulbeschreibungen Modul
Art und Dauer der Prüfungsleistung
Gewichtung der Note der Prüfungsleistung
GewichBetung der notet Modulnote ja / nein
Profilbereich „ Banking & Finance“ – Financial Services (59 cp) ModulCode
Modultitel
BFS I
Kundenverhalten (8 cp)
K 120 Min und
1/1
8/90
SE BFS II
Verhalten auf Finanzmärkten und K 120 Min Finanzmarktinstrumente (8 cp) und
ja
ja 3/1
8/90
R 20 Min
ja
ja
BFS III Bank - Wealth Management a (6 cp) (Wahlmodul, 1 aus 3)
K 120 Min
6/90
ja
BFS III Versicherungswirtschaft (6 cp) b (Wahlmodul, 1 aus 3)
K 120 Min
6/90
ja
BFS III Immobilien - Real Estate c Management (6 cp) (Wahlmodul, 1 aus 3)
K 120 Min
6/90
ja
7 / 35
826 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
BFS IV
Geschäftssteuerung und Vertrieb K 180 Min (8 cp)
8/90
Research Projects (6 cp) FPA
Forschungsprojektarbeit I (3 cp)
6/90 FPA und
7/3
ja
P 15 Min Forschungsprojektarbeit II (3 cp)
FPA und
ja 7/3
ja
P 15 Min
ja
Mastermodul (23 cp) M
ja
23/90
Masterarbeit
M
20 / 23
ja
Kolloquium
P (ca. 30 Min.)
3 / 23
ja
Modul
Art und Dauer der Prüfungsleistung
Gewichtung der Note der Prüfungsleistung
Gewichtung der Modulnote
1/1
5/90
Benotet ja / nein
Profilbereich „Health Care Management” (59 cp) ModulCode
Modultitel
HCM I
Veränderungen im Gesundheitswesen (Dynamics within Health Care (5 cp))
SE und
HCM II
Trends im Gesundheitswesen (6 cp)
P 60 Min
HCM III
Angewandte Forschung im Gesundheitswesen (9 cp)
SE und
ja
P 60 Min
P 60 Min
ja
1/1
6/90
ja
9/90
ja ja
8 / 35
827 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
HCM IV
Interessensgruppen (5 cp)
P 60 Min
5/90
ja
HCM V
Kompetenzen (5 cp)
P 60 Min
5/90
ja
Research Projects (6 cp) FPA
Forschungsprojektarbeit I (3 cp)
6/90 FPA und
7/3
ja
P 15 Min Forschungsprojektarbeit II (3 cp)
ja
FPA und
7/3
ja
P 15 Min
ja
Mastermodul (23 cp) M
23/90
Masterarbeit
M
Kolloquium
P (ca. Min.)
Modul
30
Art und Dauer der Prüfungsleistung
Profilbereich (59 cp)
20 / 23
ja
3 / 23
ja
Gewichtung der Note der Prüfungsleistung
GewichBetung der notet Modulnote ja / nein
„International Business”
ModulCode
Modultitel
INB I
International Management in different regions (5 cp)
K 120 Min
5/90
ja
INB II
International Human Resource Management (5 cp)
K 120 Min
5/90
ja
INB III
International Marketing (5 cp)
K 120 Min
5/90
ja
9 / 35
828 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
INB IV
International Logistics (5 cp)
K 120 Min
5/90
ja
INB V
International Finance and Controlling (5 cp)
K 120 Min
5/90
ja
INB VI
Case Studies in International Management (5 cp)
SE und
5/90
ja
1/1
P
ja
Research Projects (6 cp) FPA
Forschungsprojektarbeit I (3 cp)
6/90 FPA und
7/3
ja
P 15 Min Forschungsprojektarbeit II (3 cp)
ja
FPA und
7/3
ja
P 15 Min
ja
Mastermodul (23 cp) M
23/90
Masterarbeit
M
Kolloquium
P (ca. Min.)
Modul
30
Art und Dauer der Prüfungsleistung
Profilbereich (59 cp)
20 / 23
ja
3 / 23
ja
Gewichtung der Note der Prüfungsleistung
GewichBetung der notet Modulnote ja / nein
„Logistikmanagement”
ModulCode
Modultitel
LGM I
Beschaffung und Transport (5 cp)
SE
5/90
ja
LGM IIa
Internationale Logistik (Wahl) (5 cp)
R
5/90
ja
10 / 35
829 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
LGM IIb
IT-Systeme in der Logistik (Wahl) (5 cp)
R
5/90
ja
LGM III
Kontraktlogistik in Produktion und Distribution (5 cp)
SE
5/90
ja
LGM IVa
Transportmanagement (Wahl) (5 cp)
K
5/90
ja
LGM IVb
Lagerlogistik / Warehousing Wahl) (5 cp)
K
5/90
ja
LGM V
Logistik – Controlling und politische Rahmenbedingungen (5 cp)
SE
5/90
ja
LGM VIa
Transportmanagement (Wahl) (5 cp)
R
5/90
ja
LGM VIb
Logistik – Marketing und PR (Wahl) (5 cp)
R
5/90
ja
Research Projects (6 cp) FPA
Forschungsprojektarbeit I (3 cp)
6/90 FPA und
7/3
ja
P 15 Min Forschungsprojektarbeit II (3 cp)
ja
FPA und
7/3
ja
P 15 Min
ja
Mastermodul (23 cp) M
23/90
Masterarbeit
M
Kolloquium
P (ca. Min.)
30
20 / 23
ja
3 / 23
ja
11 / 35
830 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Modul
Art und Dauer der Prüfungsleistung
Gewichtung der Note der Prüfungsleistung
GewichBetung der notet Modulnote ja / nein
Profilbereich „Marketing” (59 cp) ModulCode
Modultitel
MKT I
General (6 cp)
MKT II
Neue Medien im Marketing (6 cp)
SE
MKT IIIa
Vertrieb (Wahlmodul) (9 cp)
K 180 Min und
Marketing-Management K 120 Min
1/1
6/90
ja
6/90
ja
9/90
ja
ja
SE MKT IIIb
1/1
9/90
Markenpolitik/-führung (Wahlmodul)
K 180 Min und
(9 cp)
SE
MKT IVa
Kundenmanagement (Wahlmodul) (9 cp)
R 30 Min
9/90
ja
MKT IVb
Service Management (Wahlmodul) (9 cp)
R 30 Min
9/90
ja
ja
Research Projects (6 cp) FPA
Forschungsprojektarbeit I (3 cp)
6/90 FPA und
7/3
P 15 Min Forschungsprojektarbeit II (3 cp)
ja
FPA und P 15 Min
ja ja
7/3
ja ja
12 / 35
831 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Mastermodul (23 cp) M
23/90
Masterarbeit
M
Kolloquium
P (ca. Min.)
Modul
30
Art und Dauer der Prüfungsleistung
20 / 23
ja
3 / 23
ja
Gewichtung der Note der Prüfungsleistung
GewichBetung der notet Modulnote ja / nein
Profilbereich „Medien” Designmanagement and Creative Leadership (59 cp) ModulCode
Modultitel
MDC I
Grundfragen der Medienwirtschaft (5cp)
K 90 Min
5/90
ja
MDC II
Konsumentenverhalten Kommunikation (5cp)
& K 90 Min
5/90
ja
MDC III
Medienmanagement I Strategie & Führung (5cp)
K 90 Min
5/90
ja
MDC IV
Designtheorie & Designkonzeption (5cp)
SE
5/90
ja
MDC V
Informationsdesign (5cp)
SE mit
5/90
ja
2/1
Projektarbeit MDC VI
Experimentelle Mediengestaltung SE und (5cp) Vortrag 20 Min
ja 2/1
5/90
ja ja
13 / 35
832 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Research Projects (6 cp) FPA
Forschungsprojektarbeit I (3 cp)
6/90 FPA und
7/3
ja
P 15 Min Forschungsprojektarbeit II (3 cp)
FPA und
ja 7/3
ja
P 15 Min
ja
Mastermodul (23 cp) M
23/90
Masterarbeit
M
20 / 23
ja
Kolloquium
P (ca. 30 Min.)
3 / 23
ja
Modul
Art und Dauer der Prüfungsleistung
Gewichtung der Note der Prüfungsleistung
GewichBetung der notet Modulnote ja / nein
Profilbereich „Medien” - Medien- und Kommunikationsmanagement (59 cp) ModulCode
Modultitel
MMK I
Medienökonomie & Recht (5 cp)
K 120 Min
5/90
ja
MMK II
Konsumentenverhalten & Kommunikation (5 cp)
K 120 Min
5/90
ja
MMK III
Medienmanagement I Strategie & K 120 Min Führung (5 cp)
5/90
ja
MMK IV
Markenmanagement (5 cp)
5/90
ja
K 120 Min
14 / 35
833 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
MMK V
2/1
Medienmanagement II Marketing, K 90 Min Innovation & Controlling (5 cp) und
5/90
P 15 Min MMK VI
Kommunikationsmanagement cp)
ja 2/1
(5 K 90 Min und
5/90
P 15 Min 6/90
Forschungsprojektarbeit I (3 cp)
FPA und
7/3
ja
P 15 Min Forschungsprojektarbeit II (3 cp)
ja
FPA und
7/3
ja
P 15 Min
ja
Mastermodul (23 cp) M
23/90
Masterarbeit
M
Kolloquium
P (ca. Min.)
Modul
30
Art und Dauer der Prüfungsleistung
Profilbereich (59 cp)
ja
ja
Research Projects (6 cp) FPA
ja
20 / 23
ja
3 / 23
ja
Gewichtung der Note der Prüfungsleistung
GewichBetung der notet Modulnote ja / nein
„Personalmanagement”
ModulCode
Modultitel
PEM I
Strategisches Personalmanagement
SE
5/90
ja
(5 cp)
15 / 35
834 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
PEM II
Talentmanagement (6 cp)
K und
2/1
6/90
R PEM III
ja
Leistungssysteme und Controlling K und (9 cp) SE
PEM IV
Internationales Personalmanagement
PEM V
Arbeitsrechtlicher Gestaltungsrahmen und Flexibilisierung (5 cp)
2/1
9/90
SE
5/90
ja
K
5/90
ja
(5 cp)
Forschungsprojektarbeit I (3 cp)
6/90 FPA und
7/3
ja
P 15 Min Forschungsprojektarbeit II (3 cp)
ja
FPA und
7/3
ja
P 15 Min
ja
Mastermodul (23 cp) M
ja ja
Research Projects (6 cp) FPA
ja
23/90
Masterarbeit
M
Kolloquium
P (ca. Min.)
30
20 / 23
ja
3 / 23
ja
16 / 35
835 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Modul
Art und Dauer der Prüfungsleistung
Gewichtung der Note der Prüfungsleistung
GewichBetung der notet Modulnote ja / nein
Profilbereich „Tourismus-, Freizeit-, Hotel- und Gastronomiemanagement” (59 cp) ModulCode
Modultitel
TFG I
Psychologie und Soziologie des MP 30 Min Tourismus (6 cp)
TFG II
Aktuelle Entwicklungen in Tourismus, der Freizeitwirtschaft, der Hotellerie und Gastronomie (6 cp)
R 45 und
TFG III
Strategisches Informationsmanagement und internationales Recht (8 cp)
K 160 Min
8/90
ja
TFG IV
Wahlfach 1 und Wahlfach 2 im Profil Tourismus-, Freizeit-, Hotelund Gastronomiemanagement (10 cp)
K 180 Min
10/90
ja
Min
1/1
Forschungsprojektarbeit I (3 cp)
6/90
ja
ja
6/90 FPA und
7/3
P 15 Min Forschungsprojektarbeit II (3 cp)
ja
SE
Research Projects (6 cp) FPA
6/90
FPA und P 15 Min
ja ja
7/3
ja ja
17 / 35
836 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Mastermodul (23 cp) M
23/90
Masterarbeit
M
20 / 23
ja
Kolloquium
P (ca. 30 Min.)
3 / 23
ja
Modul
Art und Dauer der Prüfungsleistung
Gewichtung der Note der Prüfungsleistung
GewichBetung der notet Modulnote ja / nein
Profilbereich „Wertorientiertes Management & Controlling“ (59 cp) ModulCode
Modultitel
WOMC I
Grundlagen wertorientierten K 150 Min Managements und Controllings (6 cp)
6/90
ja
WOMC II
Nachhaltige Unternehmensführung, Wertorientierung und Werteorientierung (6 cp)
K 150 Min
6/90
ja
WOMC III
Umsetzung der Strategie & Informationssysteme (9 cp)
K 180 Min und
9/90
ja
3/1
ja
SE WOMC IV
Reporting & Management von K 180 Min Geschäftsfeldern / Beteiligungen und (9 cp) SE
3/1
Forschungsprojektarbeit I (3 cp)
ja
ja
Research Projects (6 cp) FPA
9/90
6/90 FPA und P 15 Min
7/3
ja ja
18 / 35
837 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Forschungsprojektarbeit II (3 cp)
FPA und
7/3
ja
P 15 Min
ja
Mastermodul (23 cp) M
23/90
Masterarbeit
M
Kolloquium
P (ca. Min.)
30
20 / 23
ja
3 / 23
ja
“ 10. § 22 „Informatik“ (M.Sc.) § 22 wird aufgehoben. 11. § 23 „Governance Sozialer Arbeit“ (M.A.) Der bisherige § 23 wird zu § 22 und Absätze 4 und 6 werden wie folgt gefasst: „(4) Der Masterstudiengang „Governance Sozialer Arbeit“ (M.A.) umfasst neben der Masterarbeit und dem Anpassungsmodul zehn Studienmodule, wovon eines als Wahlmodul eine inhaltliche Profilbildung erlaubt und ein anderes die persönliche Studien- und Karriereplanung der Studierenden fokussiert. Das Anpassungsmodul ist ein Modul im Sinne des § 5 Absatz 3 und Absatz 4 der Satzung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg über die Zulassung und Immatrikulation für Masterstudiengänge.“ „(6) Die Module und ihre Gewichtung in ECTS-Kreditpunkten (cp), die hierzu gehörigen Prüfungsleistungen sowie die Gewichtung der Modulnoten ergeben sich aus der nachstehenden Übersicht. Die Lage der Module ergibt sich aus den Modulbeschreibungen.“
19 / 35
838 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Modul
Art und Dauer der Prüfungsleistung
Benotet ja/nein
Anpassungsmodul (nach Absatz 4 Satz 1 und 2) MGSA A
Anpassungsmodul (30 cp*)
S und MP*
oder
oder
Anpassungsmodul (**)
MP**
nein
nein
* nach § 5 Absatz 3 der Satzung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg über die Zulassung und Immatrikulation für Masterstudiengänge ** nach § 5 Absatz 4 der Satzung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg über die Zulassung und Immatrikulation für Masterstudiengänge Modul
Art und Dauer der Prüfungsleistung
Gewichtung der Note der Prüfungsleistung
Gewichtung der Modulnote
Benotet ja/nein
SE
7/90
ja
PFS
7/90
nein
S
6/90
ja
K (120 Min.)
6/90
ja
SE
6/90
ja
MGSA 01
Theorien Sozialer Arbeit, gesellschaftlicher Wandel, Governance (7 cp)
MGSA 02
Praxisforschung in der Sozialen Arbeit (7 cp)
MGSA 03
Governance sozial(wirtschaftlich)er Organisationen (6 cp)
MGSA 04
Innovative soziale Dienstleistungen (6 cp)
MGSA 05
Politik und Zivilgesellschaft (6 cp)
MGSA 06
Organisationen gestalten, Personal führen (7 cp)
K (120 Min.)
7/90
ja
MGSA 07
Instrumente im Sozialmanagement (8 cp)
MP (30 Min.)
8/90
ja
20 / 35
839 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
MGSA 08
Qualitätsmanagement (6 cp)
MGSA 09
Entwicklungs- und Karriereplanung, Praxisreflexion, Kollegiale Beratung (4 cp)
MGSA 10
Wahlpflichtbereich (8 cp)
MGSA 10.1
Wahlpflichtbereich: Interkulturelle Perspektiven (8 cp)
K (180 Min.)
8/90
ja
MGSA 10.2
Wahlpflichtbereich: Sozialinformatik (8 cp)
K (180 Min.)
8/90
ja
MGSA 10.3
Wahlpflichtbereich: Vertiefung Betriebswirtschaft in sozialwirtschaftlichen Organisationen (8 cp)
P
8/90
ja
MGSA 10.4
Wahlpflichtbereich: Vertiefung Qualitätsmanagement (8 cp)
K (180 Min.)
8/90
ja
MGSA 10.5
Wahlpflichtbereich: Vertiefung rechtlicher Aspekte der Organisationsgestaltung und Personalführung (8 cp)
K (180 Min.)
8/90
ja
MGSA 10.6
Wahlpflichtbereich: Public Health – Health Care Management (8 cp)
K (180 Min.)
8/90
ja
MGSA 11
Masterarbeit und
25/90
ja
Verteidigung (25 cp)
Gesamt
MP (30 Min.)
6/90
ja
P
4/90
nein
8/90
M und
6/1
ja
P (30 Min.) 90/90
“
21 / 35
840 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
12. § 24 „Steuern, Rechnungslegung und Prüfungswesen“ (M.A.) Der bisherige § 24 wird zu § 23 und Absatz 6 wie folgt gefasst: „(6) Studien- und Prüfungsplan Die Lage der Module sowie der Umfang der Prüfungsleistungen ergeben sich aus den Modulbeschreibungen. Module
Art der Prüfungsleistung
Gewichtung der Note der Prüfungsleistung
Gewich tung der Modulnote
1/1
8/120
ja/ja
Benotet ja / nein
Modul-Code
Modultitel
RL/WP I
Einzel- und Konzernabschluss (8 cp)
2 Referate
RL/WP II
Unternehmensbewertung (4 cp)
Klausur
4/120
ja
RL/WP III
Prüfung und Analyse des Jahresabschlusses (6 cp)
Klausur
6/120
ja
StR I
Formales Steuerrecht (5 cp)
Klausur
5/120
ja
StR 4
Verkehrsteuern und Substanzsteuern (7 cp)
Klausur
7/120
ja
StR 2
Bilanzsteuerrecht (5 cp)
Klausur
5/120
ja
StR 1
Ertragsteuern I (3 cp)
Klausur
3/120
ja
StR 5
Ertragsteuern II (10 cp)
Klausur
10/120
ja
StR 6
Umwandlungssteuerrecht einschl. internationaler Bezüge und Seminar* s(10 cp)
Klausur*
10/120
ja
BWL/VWL I
Planungs- und Controllingsrechnung (8 cp)
Klausur
8/120
ja
22 / 35
841 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
BWL/VWL II
Mathem. Grundlagen, Investition, Finanzierung (6 cp)
Klausur
6/120
ja
BWL/VWL III
VWL und Kapitalmarkttheorie (6 cp)
Klausur
6/120
ja
WR I
BGB, Insolvenzrecht und
Klausur und
12/120
ja
Arbeitsrecht (12 cp)
Seminararbeit
WR II
Gesellschaftsrecht (6 cp)
Klausur
6/120
ja
WR III
Konzern- und Umwandlungsrecht (6 cp)
Klausur
6/120
ja
Masterarbeit
Mastermodul (18 cp)
1/1
18/120
Masterarbeit
M
15 / 18
ja
Kolloquium (Verteidigung i.R. des Seminars Steuerrecht VI*)
P
3 / 18
ja
Gesamt
120/120
*) Im Rahmen des Seminars wird das Kolloquium zur Masterarbeit stattfinden.“ 13. Nach dem neugefassten § 23 werden folgende §§ 24 bis 24 d eingefügt: „§ 24 Masterstudiengänge im Bereich Technik Für die Masterstudiengänge im Bereich Technik ‐ ‐
‐
„Automotive Systems Engineering – Green Technology“ (M.Eng.) „Informatik“ (M.Sc.) mit den Profilen o Knowledge and Information Management o IT Services o Computing & Communications „Maschinenbau“ (M.Eng.) mit den Profilen o Allgemeiner Maschinenbau o Produktionstechnik und Produktionsmanagement o Konstruktion und Entwicklung
23 / 35
842 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
‐
„Wirtschaftsingenieurwesen“ (M.Sc.) mit den Profilen o Allgemeines Wirtschaftsingenieurwesen o Strategischer Einkauf und internationales Vertriebsmanagement o Produkt- und Innovationsmanagement o Produktion und Logistik o Bau- und Energiemanagement gilt, sofern nicht unter §24 a bis d Abweichungen geregelt sind: (1) Studienabschluss Die Hochschule verleiht nach erfolgreichem Studienabschluss den akademischen Grad nach § 24 Satz 1. (2) Studienziel Das Ziel des Masterstudiums ergibt sich aus § 1 Absatz 1. (3) Dauer und Umfang des Studiums 1. Dauer und Umfang des Studiums ergeben sich aus § 4 Absatz 1 und 2. 2. Der Gesamtworkload beträgt 2.700 Stunden. Der Anteil der Präsenzzeit beträgt ca. 1/3, der Anteil des Selbststudiums ca. 2/3 des Gesamtworkloads der Studienmodule (ohne Masterarbeit/ Studienarbeit/Projektarbeit). (4) Studien- und Prüfungsleistungen Die Art und Dauer der Prüfungsleistungen sowie gegebenenfalls die Gewichtung der Prüfungsleistungen und die Bewertungsform als benotete oder unbenotete Prüfungsleistung ist der jeweiligen Modulbeschreibung zu entnehmen. Bei Verstößen gegen die wissenschaftliche Redlichkeit wird die Note der betroffenen Prüfungsleistung durch den Prüfungsausschuss korrigiert, in gravierenden Fällen gilt die betroffene Prüfungsleistung als nicht bestanden. Abweichend von § 24 Absatz 4 Nummer 1 Satz 1 kann eine in der Modulbeschreibung festgelegte Prüfungsleistung durch eine andere Prüfungsart oder durch eine Kombination mehrerer Prüfungsarten ersetzt werden. In diesem Fall sind die entsprechenden Abweichungen den Studierenden zu Beginn des jeweligen Moduls durch die Wissenschaftliche Leitung bekannt zu geben. Klausur (K) In den Klausuren sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in der vorgegebenen Zeit mit den zugelassenen Hilfsmitteln Aufgaben lösen und Themen bearbeiten können. Klausuren sollen aus Wissens-, Methoden- und Verständnisfragen bestehen und den Studierenden Gelegenheit zur kritischen Reflexion geben. Die Dauer der Klausur je Modul hat in Relation zur Anzahl der ECTS-Kreditpunkte des entsprechenden Moduls zu stehen; pro ECTSKreditpunkt soll die Klausur 20 bis 30 Minuten dauern. Die Gesamtdauer der Klausur soll in der Regel jedoch je Modul 180 Minuten nicht überschreiten. Besteht ein Modul aus mehreren
24 / 35
843 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Prüfungsleistungen, von denen eine als Klausur vorgesehen ist, reduziert sich der Umfang der Klausur. Mündliche Prüfungen (MP) Die mündliche Prüfung dauert ca. 30 Minuten je Prüfungskandidat. Sie kann als Gruppenprüfung durchgeführt werden. Der Prüfer ist in der Regel der Lehrende in der betreffenden Lehrveranstaltung. Die Wissenschaftliche Leitung kann weitere Prüfer bestimmen. Die Mündliche Prüfung der Masterarbeit besteht aus einem Seminarvortrag mit anschließender Diskussion der Ergebnisse der Masterarbeit („Verteidigung“). Bei der Präsentation und Diskussion zur Masterarbeit zeigt der Studierende, dass er Fragestellungen fächerübergreifend problem- und methodenorientiert sowie selbstständig bearbeiten und in einen weiteren ingenieurwissenschaftlichen Kontext einordnen kann sowie dass Kompetenzen in Bezug auf speziell methodisch wissenschaftliche Arbeitsweisen und Schlüsselqualifikationen erworben wurden. Die mündliche Prüfung zur Masterarbeit findet in der Regel innerhalb von drei Monate nach Abgabe der Arbeit statt. Im Einvernehmen von Prüfungskommission und Studierenden kann ein Termin in der Endphase der Arbeit definiert werden. Konstruktionsentwurf (KE) Ein Konstruktionsentwurf umfasst die Bearbeitung einer Aufgabenstellung in konzeptioneller und konstruktiver planerischer und/oder produktionsorientierter Sicht. Transferbericht (TB) Der Transferbericht ist eine schriftliche Ausarbeitung im Umfang von 8 bis 10 Seiten, in der die Lehrinhalte auf das eigene Unternehmen und die Arbeitssituation reflektiert werden. Studienarbeit / Projektarbeit (SA) Die Studienarbeit soll die konkrete Lösung einer Ingenieuraufgabe bzw. Aufgabenstellung aus den Themenbereichen der jeweiligen Studiengänge sein und eine eingehende, umfassende und selbstständige Bearbeitung erkennen lassen und die fachpraktischen Probleme unter Berücksichtigung theoretischer Erkenntnisse aufzeigen. Der Umfang der Arbeit beträgt 40 – 60 Seiten. Die Themenvereinbarung für die Studienarbeit erfolgt zwischen dem Studierenden und der Prüfungskommission bzw. der Wissenschaftlichen Leitung. Die Genehmigung des jeweiligen Themas obliegt der Prüfungskommission bzw. der Wissenschaftlichen Leitung. Der Abgabetermin für die Studienarbeit ist den Studierenden vor Beginn der Bearbeitungsfrist mitzuteilen. Eine Fristverlängerung kann auf begründeten Antrag gewährt werden. Die jeweilige Studienarbeit wird präsentiert und diskutiert, die Präsentation fließt in die Bewertung ein.
25 / 35
844 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Eine Projektarbeit ist eine Studienarbeit im Umfeld der betrieblichen Praxis und wird wie eine Studienarbeit durchgeführt, betreut und bewertet. Referat (R) Ein Referat ist ein mündlicher Vortrag von selbstständig erarbeiteten Inhalten mit anschließender Diskussion der Inhalte, die in die Bewertung mit einfließt. Seminararbeit (SE) Eine Seminararbeit ist eine schriftliche, wissenschaftliche Ausarbeitung zu einem in der Lehrveranstaltung gestellten Thema oder einer Fallstudie. Wird zusätzlich ein Vortrag verlangt, soll dieser eine Dauer von ca. 15 Minuten umfassen. Der Vortrag kann benotet werden. Laborarbeit (LA) Die Laborarbeit ist eine schriftliche Ausarbeitung zu einem eigenständig oder in der Gruppe durchgeführten Laborversuch. Masterarbeit (M) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt in der Regel 6 Monate. Auf begründeten Antrag des Studierenden kann die Prüfungskommission die Bearbeitungszeit um eine angemessene Zeit verlängern. Der Umfang der schriftlichen Masterarbeit soll in der Regel 70 bis 90 Seiten (bezogen auf den reinen Inhaltstext) betragen. Masterarbeiten sind jeweils zweifach in gedruckter Ausfertigung und einmal in elektronischer Form (Textdatei und gegebenenfalls weitere digitale Anlagen) bei der Hochschule einzureichen. (5) Zulassung zu Modulprüfungen Die Wissenschaftliche Leitung gibt vor, in welcher Reihenfolge Prüfungsleistungen abgenommen werden. (6) Zulassung zur Masterarbeit Zur Masterarbeit können Studierende ab dem 3. Semester zugelassen werden. Die weiteren Zulassungsvoraussetzungen ergeben sich aus § 24 a bis d. (7) Studien- und Prüfungsplan Die Studien- und Prüfungspläne ergeben sich aus §24 a bis d. (8) ECTS-Klassifikation Für die Berechnung der ECTS-Klassifikation werden die Noten des gesamten Studiengangs zu Grunde gelegt. Bezugsbasis bilden dabei die Master-Gesamtnoten des aktuellen Studienjahres und der vergangenen zwei Studienjahrgänge des jeweiligen Studiengangs. Ist
26 / 35
845 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
ein Studiengang in der Einführung, werden gegebenenfalls jeweils nur die verfügbaren Jahrgänge als Bezugsbasis verwendet. §24a „Automotive Systems Engineering – Green Technology“ (M.Eng.) (1) Modularten, Module, Studien- und Prüfungsplan Die Module im Masterstudiengang „Automotive Systems Engineering – Green Technology“ gliedern sich in Pflichtmodule, ein Wahlpflichtmodul sowie ein Anpassungsmodul. Das Wahlpflichtmodul wird von der Zulassungskommission festgelegt und dem Studierenden bei der Zulassung zum Studium mitgeteilt. Die Festlegung wird aufgrund der Vorkenntnisse des Studierenden vorgenommen. Bachelorabsolventen des Maschinenbaus belegen das Modul „Vernetzte Systeme“, Bachelorabsolventen der Elektrotechnik/Informationstechnik das Modul „Konstruktion“. Für Bachelorabsolventen anderer Studiengänge trifft die Zulassungskommission die Entscheidung, welches der beiden Wahlpflichtmodule zu belegen ist. Das Anpassungsmodul ist ein Modul im Sinne des § 5 Absatz 3 und Absatz 4 der Satzung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg über die Zulassung und Immatrikulation für Masterstudiengänge. Pflichtmodule
Forschung und Innovation (5cp) Fahrzeuggesamtsystem (5cp) Regelungssysteme (5cp) Systems Engineering (5cp) Leichtbau (5cp) Elektrische Antriebe (5cp) Verbrennungsantriebe (5cp) Hybridantriebe (5cp) Simulation (5cp) Studienarbeit (10cp) Masterarbeit (30cp)
Wahlpflichtmodule
Konstruktion (5cp) Vernetzte Systeme (5cp)
Anpassungsmodul
Große Projektarbeit (30cp)
(2) Zulassung zur Masterarbeit Die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen für die Masterarbeit sind erfüllt, wenn Module im Umfang von mindestens 45 cp sowie die Studienarbeit erfolgreich abgeschlossen wurden.
27 / 35
846 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
§24b „Informatik“ (M.Sc.) (1) Modularten und Verteilung der Module Der Studiengang „Informatik“ unterscheidet Kernmodule, Profilmodule sowie Anpassungsmodule. Kernmodule sind für alle Profile zu erbringen. Profilmodule unterscheiden sich je nach Wahl des Profils. Innerhalb dieser Modulgruppen ist ein Wahlpflichtmodul möglich. Dieses wird gemäß der in Absatz 3 festgelegten Auswahl von der Hochschule zu Beginn des Studienjahres festgelegt. Anpassungsmodule sind Module im Sinne des § 5 Absatz 3 und Absatz 4 der Satzung der Dualen Hochschule BadenWürttemberg über die Zulassung und Immatrikulation für Masterstudiengänge. Im Masterstudiengang „Informatik“ sind insgesamt 90 ECTS-Kreditpunkte zu erwerben, von denen 26 für Kernmodule, 24 für Profilmodule, 10 für die Studienarbeit und 30 für das Abschlussmodul „Masterarbeit“ zu erbringen sind. Die Studienarbeit befasst sich mit einer wissenschaftlichen Problemstellung aus dem betrieblichen Umfeld und wird in der Regel im Unternehmen erbracht. Die Masterarbeit wird im Unternehmen durchgeführt. Die Zuordnung von Prüfungsleistungen sowie ihr Gewicht in ECTS-Kreditpunkten ergeben sich aus der Übersicht in Absatz 3. Anpassungsmodule*
Art und Dauer der Prüfungsleistung
Benotet ja/ nein
ModulCode
Modultitel
AM1000
Allgemeine Betriebswirtschaftslehre (4 cp)
KL
nein
AM2000
Projektmanagement (4 cp)
KL
nein
AM3000
Datenbanken (4 cp)
KL
nein
AM4000
Algorithmen und Datenstrukturen (4 cp)
KL
nein
AM5000
Webengineering (4 cp)
KL
nein
AM6000
Objektorientiertes Programmieren (4 cp)
KL
nein
AM7000
Grundlagen des Software Engineering (6 cp)
KL
nein
AM8000
Grundlagen Kommunikationsnetze (4 cp)
KL
nein
AM9000
Grundlagen Formale Sprachen (4 cp)
KL
nein
AM10000
Große Projektarbeit (30 cp)
SA
nein
* nach § 5 Absatz 3 der Satzung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg über die Zulassung und Immatrikulation für Masterstudiengänge“
28 / 35
847 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
(2) Zulassung zur Masterarbeit Die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen für die Masterarbeit sind erfüllt, wenn das Modul „Forschungsmethoden und Innovation“ bestanden ist und aus den Modulgruppen Kernmodul und Profilmodul insgesamt mindestens 30 ECTS-Kreditpunkte erbracht sind. Zudem ist vor Beginn der Masterarbeit die Studienarbeit zu bestehen. (3) Studien- und Prüfungsplan Modul
Art und Dauer der Prüfungs leistung*
Gewichtung der Note der Prüfungsleistung
Benotet ja/ nein
Studienbegleitende Prüfung**
Pflichtbereich / Kernmodule ModulCode
Modultitel
KC 1000
Forschungsmethoden und Innovation (5 cp)
SE
-
ja
2 (R / SE / PFS / P)
MATH 1000
Angewandte Mathematik (5 cp)
K (120 Min)
-
ja
2 (R / SE / PFS / P)
CSC 1000
Systementwicklung und Architektur (5 cp)
K (120 Min) / PFS
-
ja
2 (R / SE / PFS / P)
Wahlpflichtmodule / Kernmodul (1 Modul aus 2) CSC 1100
Formale Methoden der Informatik (5 cp)
K (120 Min)
-
ja
2 (R / SE / PFS / P)
CSC 1200
Advanced Software Engineering (5 cp)
K (120 Min) / PFS
-
ja
2 (R / SE / PFS / P)
EL 2000
Wahlmodule / Kernmodul (6 cp)
K (120 Min) / SE / PE
-
ja
2 (R / SE / PFS / P)
Profilmodul Informatik 1 (8 cp)
K (120 Min) / SE / PE / PFS
-
ja
2 (R / SE / PFS / P)
Profilmodul Informatik 2 (8 cp)
K (120 Min) / SE / L
-
ja
2 (R / SE / PFS / P)
Profilmodul Nebenfach (8 cp)
K (120 Min) / SE / PFS
-
ja
2 (R / SE / PFS / P)
Studienarbeit (10 cp)
S
ja
29 / 35
848 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Mastermodul (30 cp) Masterarbeit
M
Mündliche Prüfung MP „/“ bedeutet in der vorliegenden Tabelle „oder“ ** Vorleistungen (unbenotet)
25 / 30
ja
5 / 30
*
§ 24c „Maschinenbau“ (M.Eng.) (1) Modularten, Studien- und Prüfungsplan Die Module im Masterstudiengang Wahlmodule und Anpassungsmodule.
„Maschinenbau“
gliedern
sich
in
Pflichtmodule,
Aus der gezielten Auswahl der Wahlmodule können sich folgende Profile ergeben: ‐ ‐ ‐
Konstruktion und Entwicklung Produktionstechnik und Produktionsmanagement Allgemeiner Maschinenbau
Die Profile „Konstruktion und Entwicklung“ sowie „Produktionstechnik und Produktionsmanagement“ ergeben sich jeweils durch die Belegung von 3 Wahlmodulen aus der entsprechenden Modulgruppe. Das Profil „Allgemeiner Maschinenbau“ ergibt sich, wenn jeweils weniger als 3 Wahlmodule der Modulgruppen „Konstruktion und Entwicklung“ oder „Produktionstechnik und Produktionsmanagement“ belegt werden. Nach Genehmigung durch die Wissenschaftlichen Leitung kann auch ein Modul der Masterstudiengänge „Wirtschaftsingenieurwesen“ oder „Automotive Systems Engineering – Green Technology“ gewählt werden.
Anpassungsmodule sind Module im Sinne des § 5 Absatz 3 und Absatz 4 der Satzung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg über die Zulassung und Immatrikulation für Masterstudiengänge. Im Masterstudiengang „Maschinenbau“ werden folgende Anpassungsmodule angeboten: ‐ Mathematik (5 cp) ‐ Vertiefung Technische Mechanik (5 cp) ‐ Thermodynamik (5 cp) ‐ Werkstoffe (5 cp) ‐ Vertiefung Konstruktionslehre (5 cp) ‐ Grundlagen Regelungstechnik (5 cp) ‐ Grundlagen Messtechnik (5 cp) ‐ Fertigungsmaschinen und Maschinendynamik (5 cp) ‐ Projektarbeit (15 cp) ‐ Große Projektarbeit (30 cp)
30 / 35
849 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Folgende Module gehören zur jeweiligen Modulgruppe: Modulgruppe
Module
Pflichtmodule
‐
Höhere Festigkeitslehre und Werkstoffmechanik
‐
Höhere Mathematik in der Anwendung
‐
Angewandte Thermodynamik
‐
Product Lifecycle Management
Wahlmodule
‐
Methoden der Produktentwicklung
Profil Konstruktion und Entwicklung
‐
Innovationsmanagement für Ingenieure
‐
Höhere Antriebstechnik
‐
Numerische Strömungssimulation und –optimierung
‐
Simulationstechnik und Systemtheorie
‐
Tribologie
‐
Kunststoffe als Konstruktionswerkstoffe
‐
Ganzheitliches Produktionsmanagement
‐
Fabrik- und Anlagenplanung
‐
Fügetechnik
‐
Oberflächentechnik
‐
Automatisierungstechnik
‐
Mechatronische Systeme
‐
Technische Optik
‐
Wertorientierte Unternehmensführung
‐
Wirtschaftlichkeit und Wertanalyse
‐
Qualitätsmanagement
‐
Thermische Energietechnik
‐
Elektromobilität
‐
Messtechnik und Prozessstabilisierung
‐
Robotik
‐
Instandhaltung und Service
‐
Industrial Engineering
‐
Technische Statistik
‐
Automobiltechnik
Wahlmodule Profil Produktionstechnik und Produktionsmanagement
Allgemeine Wahlmodule
31 / 35
850 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Für alle Profile gilt die nachfolgende Verteilung der ECTS-Kreditpunkte: 4 Pflichtmodule à 5 cp 6 Wahlmodule à 5 cp Studienarbeit Masterarbeit Gesamtstudium
20 cp 30 cp 10 cp 30 cp 90 cp
(2) Zulassung zur Masterarbeit Die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen für die Masterarbeit sind gegeben, wenn die Pflichtmodule sowie drei der sechs Wahlmodule und die Studienarbeit erfolgreich abgeschlossen wurden.
§24d „Wirtschaftsingenieurwesen“ (M.Sc.) (1) Modularten, Studien- und Prüfungsplan Im Masterstudiengang „Wirtschaftsingenieurwesen“ werden folgende Anpassungsmodule angeboten: ‐ Grundlagen Betriebswirtschaft (5 cp) ‐ Grundlagen Rechnungswesen (5 cp) ‐ Grundlagen Investition und Finanzierung (5 cp) ‐ Grundlagen Konstruktion (5 cp) ‐ Grundlagen Fertigungstechnik (5 cp) ‐ Grundlagen Werkstoffkunde (5 cp) ‐ Projektarbeit (15 cp) ‐ Große Projektarbeit (30 cp) Anpassungsmodule sind Module im Sinne des § 5 Absatz 3 und Absatz 4 der Satzung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg über die Zulassung und Immatrikulation für Masterstudiengänge. Die Module im Masterstudiengang „Wirtschaftsingenieurwesen“ gliedern sich darüberhinaus in vier Modulgruppen: ‐ Wirtschaftswissenschaften ‐ Ingenieurwissenschaften ‐ Quantitative Methoden ‐ Zusätzliche Wahlmodule In jeder der vier Modulgruppen gibt es Wahlpflichtmodule und Wahlmodule: Die Wahlpflichtmodule werden in jedem Studienjahr angeboten. Pflichtmodule sind die Studienarbeit und die Masterarbeit. Je nach Wahl des Profils sind weitere Pflichtmodule vorgeschrieben.
32 / 35
851 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Folgende Module gehören zur jeweiligen Modulgruppe: Modulgruppe Wirtschaftswissenschaften
Ingenieurwissenschaften
Quantitative Methoden
Wahlpflichtmodule ‐
Wahlmodule
Finanzierung und Investition*
‐
Risk- and Change Management
‐
Marketing und Vertrieb
‐
Controlling*
‐
Strategisches Einkaufsmanagement
‐
Ganzheitliches Produktionsmanage ment
‐
Qualitätsmanagement
‐
Personalmanagement
‐
Projektmanagement
‐
Führungstechniken
‐
Wertorientierte Unternehmensführung
‐
Automatisierungstechnik
‐
Produkt- und Prozessmanagement
‐
Energieeffizientes Bauen
‐
Automobiltechnik
‐
Nachhaltiges Bauinstandhalten
‐
Fabrik-/Anlagenplanung
‐
Technologiemanagement
‐
Regenerative Energien
‐
Thermische Energietechnik
‐
Produktionsnahe IT (MES, PPS)
‐
Robotik
‐
Instandhaltung und Technischer Service
‐
Technische Optik
‐
Industrial Engineering
‐
Fügetechnik
‐
Oberflächentechnik
‐
Tribologie
‐
Kunststoffe als Konstruktionswerkstoffe
‐
Product Lifecycle Management
‐
Methoden der Produktentwicklung
‐
Simulation in Produktion u. Logistik
‐
Höhere Mathematik in der Anwendung
‐
Technische Statistik
‐
Business Intelligence
‐ ‐
Simulationstechnik und Systemtheorie Management Science
33 / 35
852 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Zusätzliche Wahlmodule
*
‐
Problem solving and communication
‐
Business Negotiations
‐
Process engineering
‐
Unternehmensethik
‐
Unternehmenssimulation (Planspiel zur Unternehmensführung)
mind. eines der Wahlpflichtmodule „Finanzierung und Investition“ und “Controlling“ muss gewählt werden
Im Masterstudiengang „Wirtschaftsingenieurwesen“ gibt es Profile, für die jeweils folgende Module obligatorisch sind: Profil Strategischer Einkauf und internationales Vertriebsmanagement
Produkt- und Innovationsmanagement
Produktion und Logistik
Bau- und Energiemanagement
Allgemeines Wirtschaftsingenieurwesen
Obligatorische Module ‐
Marketing und Vertrieb
‐
Strategisches Einkaufsmanagement
‐
Qualitätsmanagement
‐
Risk- und Change Management
‐
Management Science
‐
Produkt- und Prozessmanagement
‐
Produktion und Logistik
‐
Automatisierung / Produktionssysteme
‐
Arbeitsplanung
‐
Nachhaltiges Bauinstandhalten
‐
Energieeffizientes Bauen
‐
Regenerative Energien
(keine obligatorischen Module)
Die Profile „Strategischer Einkauf und internationales Vertriebsmanagement“, „Produkt- und Innovationsmanagement“, „Produktion und Logistik“ sowie „Bau- und Energiemanagement“ sowie „Produktionstechnik und Produktionsmanagement“ ergeben sich aus der Belegung der jeweiligen 3 obligatorischen Module des Profils. Das Profil „Allgemeines Wirtschaftsingenieurwesen“ ergibt sich, wenn jeweils weniger als 3 der obligatorischen Module der Profile „Strategischer Einkauf und internationales Vertriebsmanagement“, „Produkt- und Innovationsmanagement“, „Produktion und Logistik“ sowie „Bau- und Energiemanagement“ sowie „Produktionstechnik und Produktionsmanagement“ belegt werden.
34 / 35
853 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Für alle Profile gilt der nachfolgende Studien- und Prüfungsplan: 2 Module aus Modulgruppe „Wirtschaftswissenschaften“ à 5 cp 2 Module aus Modulgruppe „Ingenieurwissenschaften“ à 5 cp 2 Module aus Modulgruppe „Quantitative Methoden“ à 5 cp 4 weitere frei wählbare Module aus allen vier Modulgruppen à 5 cp Studienarbeit Masterarbeit Gesamtstudium
10 cp 10 cp 10 cp 20 cp 10 cp 30 cp 90 cp
Die Wahlmodule dürfen aus allen Modulgruppen frei gewählt werden. Als Wahlmodul können auch noch nicht belegte Wahlpflichtmodule gewählt werden. Nach Genehmigung durch die Wissenschaftlichen Leitung kann als Wahlmodul auch ein Modul der Masterstudiengänge „Maschinenbau“ oder „Automotive Systems Engineering – Green Technology“ gewählt werden. (2) Zulassung zur Masterarbeit Die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen für die Masterarbeit sind erfüllt, wenn Module im Umfang von mindestens 40 cp sowie die Studienarbeit erfolgreich abgeschlossen wurden.“ Artikel 2 Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2012 in Kraft. Stuttgart, den 08.11.2012
Prof. Reinhold R. Geilsdörfer Präsident
35 / 35
854 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Erste Satzung zur Änderung der Studien‐ und Prüfungsordnung der Masterstudiengänge in den Studienbereichen Wirtschaft, Technik und Sozialwesen der DHBW
Version: 2.0 Autor: Prof. Reinhold R. Geilsdörfer Letzter Beitrag durch: Kolb Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Satzung (verbindlich) Zielgruppe: Hochschulöffentlichkeit Geltungsbereich: Master‐Studiengänge Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☐
beschlossen durch
☐
beschlossen durch Vorstand
☒
beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: 19.09.2012)
☒
beschlossen durch Senat (Datum: 10.10.2012)
☐
empfohlen von Fachkommission
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
855 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Herausgeber: Duale Hochschule Baden-Württemberg · Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 13/2011 (22.09.2011) __________________________________________________________________________
Studien- und Prüfungsordnung für die Masterstudiengänge in den Studienbereichen Wirtschaft, Technik und Sozialwesen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) (Master Studien- und Prüfungsordnung DHBW – MaStuPrO DHBW)
Vom 22.09.2011
Aufgrund von § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 und § 34 Landeshochschulgesetz (LHG) hat der Senat der Dualen Hochschule Baden-Württemberg in seiner Sitzung am 13. Juli 2011 die nachfolgende Studien- und Prüfungsordnung beschlossen. Der Aufsichtsrat hat dieser Satzung nach § 20 Abs. 1 Satz 3 Nr. 17 i.V.m § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 LHG am 16. September 2011 zugestimmt (Az: 2.0.5.6). Der Präsident der Hochschule hat nach § 34 Abs. 1 Satz 3 LHG am 22. September 2011 seine Zustimmung erteilt (Az.: 2.0.5.6). Die in dieser Satzung benutzten Bezeichnungen für die Mitglieder der Dualen Hochschule Baden-Württemberg sowie für deren Ämter, Tätigkeiten und Funktionen sind geschlechtsneutral zu verstehen. Frauen führen alle Amts-, Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in der entsprechenden weiblichen Form. Dies gilt auch für die Führung von Hochschulgraden, akademischen Bezeichnungen und Titeln.
Inhaltsübersicht A. Allgemeiner Teil § § § § §
1 2 3 4 5
Anwendungsbereich, Ziel des Masterstudiums und Zweck der Prüfung Akademischer Grad Zulassung zum Masterstudiengang Dauer und Umfang des Studiums Modularisierter Studienaufbau und Kreditpunkte
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 13/2011 vom 22.09.2011
856 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
1 / 49
§ § § § § § § § § § § § § § §
6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20
Art der Prüfung, Zulassung zur Prüfung Prüfungskommission Prüfer und Prüfungstermine Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen Bewertung von Prüfungsleistungen Bestehen der Modulprüfungen Wiederholung von Prüfungsleistungen Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß Schutzfristen, Nachteilsausgleich Masterarbeit Kolloquium zur Masterarbeit Bestehen der Masterprüfung Zeugnis, Urkunde, Bescheid über das Nichtbestehen Informationsrecht der Studierenden Mängel im Prüfungsverfahren
B. Besonderer Teil § § § §
21 22 23 24
„Master in Business Management“ (M.A.) „Informatik“ (M.Sc.) „Governance Sozialer Arbeit“ (M.A.) „Steuern, Rechnungslegung und Prüfungswesen“ (M.A.)
C. Schlussbestimmung § 25
Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil § 1 Anwendungsbereich, Ziel des Masterstudiums und Zweck der Prüfung (1) Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für die berufsintegrierenden, weiterbildenden und anwendungsorientierten Masterstudiengänge der DHBW - „Master in Business Management“ (M.A.) mit den Profilen o Banking & Finance o Medien o Health Care Management o International Business o Logistikmanagement o Marketing o Personalmanagement o Tourismus-, Freizeit-, Hotel- und Gastronomiemanagement o Wertorientiertes Management & Controlling - „Steuern, Rechnungslegung und Prüfungswesen“ (M.A.)
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 13/2011 vom 22.09.2011
857 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
2 / 49
- „Informatik“ (M.Sc.) mit den Profilen o Knowledge and Information Management o IT Services o Computing & Communications - „Governance Sozialer Arbeit“ (M.A.) Die Masterstudiengänge werden berufsbegleitend angeboten. (2) Die Regelungen dieser Studien- und Prüfungsordnung sind entsprechend auf Externenprüfungen der Hochschule anzuwenden, sofern diese nicht durch besondere Satzungen geregelt werden. Die Satzung gilt nicht für hochschulübergreifende Masterstudiengänge. (3) Das Masterstudium hat zum Ziel, die Studierenden in der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse, Grundsätze und Methoden und ihrer eigenständigen Übertragung auf anwendungsbezogene Problemstellungen zu qualifizieren sowie die generelle und berufsfeldspezielle Fachkompetenz der Studierenden zu vertiefen. (4) Die Prüfungen im Rahmen des Masterstudiums (nachfolgend „Masterprüfung“) dienen der Feststellung, ob die Studierenden die in Absatz 3 genannten Ziele erreicht haben.
§ 2 Akademischer Grad Die Hochschule verleiht aufgrund der bestandenen Masterprüfung die akademischen Grade „Master of Arts“ (M.A.) oder „Master of Science“ (M.Sc). Der Abschlussgrad des jeweiligen Masterstudiengangs richtet sich nach dem Besonderen Teil.
§ 3 Zulassung zum Masterstudiengang Über die Zulassung eines Bewerbers zum Masterstudiengang wird nach Maßgabe der Zulassungs- und Immatrikulationssatzung der Hochschule für Masterstudiengänge in der jeweils aktuellen Fassung entschieden.
§ 4 Dauer und Umfang des Studiums (1) Die Regelstudienzeit einschließlich der Zeit für die Anfertigung der Masterarbeit beträgt vier Semester. (2) Der Gesamtumfang des Masterstudiums an der DHBW beträgt 90 Kreditpunkte nach Maßgabe des European Credit Transfer System (ECTS, im Folgenden „ECTS-Kreditpunkte“). (3) Das Studium gliedert sich in Präsenzzeiten und das Selbststudium. Die studiengangsspezifischen Anteile am Gesamtworkload ergeben sich aus dem Besonderen Teil.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 13/2011 vom 22.09.2011
858 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
3 / 49
(4) Der Studierende hat die Möglichkeit, die Studiendauer bei Einhaltung von Prüfungsfristen auf bis zu fünf Jahre auszudehnen. (5) Der Prüfungsanspruch erlischt, wenn die Prüfungsleistungen nicht innerhalb der in Absatz 4 festgelegten Frist erbracht werden, es sei denn, die Fristüberschreitung ist von dem Studierenden nicht zu vertreten oder durch die Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgeschriebenen Gremien der Hochschule bedingt. (6) Abweichungen zu den Regelungen Absätze 1 bis 5 ergeben sich aus dem Besonderen Teil.
§ 5 Modularisierter Studienaufbau und Kreditpunkte (1) Das Studium ist modular aufgebaut. Die Module setzen sich aus einzelnen Lehr- und Lerneinheiten zusammen. (2) Die ECTS-Kreditpunkte werden in Summe für ein bestandenes Modul vergeben. (3) Ein ECTS-Kreditpunkt entspricht einem studentischen Arbeitsaufwand von 30 Stunden. Der zeitliche Gesamtumfang eines Moduls soll den Gegenwert von fünf ECTS-Kreditpunkten in der Regel nicht unterschreiten. (4) Die Verteilung der ECTS-Kreditpunkte auf die Module und ggf. Modulgruppen, die konkreten Prüfungsleistungen, Angaben zur Benotung und Gewichtung sind dem Studienund Prüfungsplan im Besonderen Teil zu entnehmen. Die weitere Spezifikation erfolgt in den Modulbeschreibungen.
§ 6 Art der Prüfung, Zulassung zur Prüfung (1) Die Masterprüfung besteht aus Modulprüfungen. Modulprüfungen setzen sich aus einer oder mehreren studienbegleitenden Prüfungsleistungen zusammen. (2) Mit den Prüfungsleistungen sollen die Studierenden zeigen, dass sie in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln Probleme aus dem Prüfungsgebiet mit den darin geläufigen Methoden erkennen und Wege zu einer Lösung finden können. Prüfungsleistungen können auch als Gruppenarbeit erbracht werden, sofern die Prüfungsleistung des einzelnen Studierenden unterscheidbar, gesondert gekennzeichnet und getrennt bewertbar ist. (3) Schriftliche Studien- und Prüfungsleistungen werden erbracht als 1. Klausurarbeit (K) 2. Seminararbeit (SE) 3. Hausarbeit (HA) 4. Laborarbeit einschließlich Ausarbeitung (L)
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 13/2011 vom 22.09.2011
859 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
4 / 49
5. Konstruktionsentwurf (KE) 6. Protokoll (PR) 7. Projekt- bzw. Forschungsskizze (PFS) 8. Programmskizze (PS) 9. Programmentwurf (PE) 10. Studienarbeit (SA) 11. Forschungsprojektarbeit (FPA) 12. Masterarbeit (M).
(4) Mündliche Studien- und Prüfungsleistungen werden erbracht als 1. Mündliche Prüfung (MP) 2. Referat (R) 3. Präsentation (P) (5) Die Teilnahme an der Modulprüfung setzt voraus, dass notwendige Vorleistungen nach Maßgabe des Besonderen Teils erbracht wurden. (6) Die Definition der Prüfungsleistungen, die Art der Prüfungsleistungen je Modul und die Prüfungsumfänge sind dem Besonderen Teil zu entnehmen.
§ 7 Prüfungskommission (1) Für die Organisation der Prüfung sowie für weitere, sich aus dieser Studien- und Prüfungsordnung ergebenden Aufgaben wird eine Prüfungskommission gebildet. Die Prüfungskommission setzt sich zusammen aus der Wissenschaftlichen Leitung, zwei weiteren Professoren der Hochschule, einem Vertreter der Studierenden sowie einem fachkundigen Vertreter der Praxis. Die Mitglieder der Prüfungskommission haben Stellvertreter. Die Professoren gehören dem Kreis der Professoren der für den jeweiligen Masterstudiengang zuständigen Fakultät und dem Kreis der Professoren anderer Fakultäten, die in dem Studiengang regelmäßig Lehrveranstaltungen abhalten, an. Die Mitglieder der Prüfungskommission werden auf Vorschlag des Hochschulrats von der Fakultät der Studienakademie des jeweiligen Masterstudiengangs bestellt. Soweit eine Bildungseinrichtung nach § 31 Abs. 2 Satz 5 LHG mit der Durchführung der Lehre beauftragt wurde, erfolgt die Bestellung der Mitglieder der Zulassungskommission im Benehmen mit dieser Bildungseinrichtung. Bei der wissenschaftlichen Leitung handelt es sich in der Regel um einen oder mehreren Professoren der Hochschule des jeweiligen Masterstudiengangs. Ein Professor der Hochschule übernimmt den Vorsitz der Prüfungskommission.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 13/2011 vom 22.09.2011
860 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
5 / 49
Die Amtszeit der Mitglieder der Prüfungskommission beträgt zwei Jahre, die des Vertreters der Studierenden ein Jahr. Eine erneute Bestellung von Kommissionsmitgliedern ist möglich. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird ein Nachfolger für die restliche Amtszeit bestellt. (2) Die Prüfungskommission stellt sicher, dass die Prüfungsleistungen in den durch die Studien- und Prüfungsordnung festgelegten Zeiträumen erbracht werden können, und achtet darauf, dass die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnung eingehalten werden. Sie sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Die Prüfungskommission gibt Anregungen zur Reform der Studien- und Prüfungsordnung an die dafür im LHG und der Grundordnung der Hochschule in der jeweils aktuellen Fassung vorgesehenen Gremien. (3) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vertreter der Studierenden hat kein Stimmrecht in Angelegenheiten der Anrechnung nach § 9 sowie im Rahmen von Entscheidungen, die die Vergabe des Themas einer Forschungsprojektarbeit sowie einer Studienarbeit betreffen. (4) Die Sitzungen der Prüfungskommission sind nicht öffentlich. Die Mitglieder der Prüfungskommission unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
§ 8 Prüfer und Prüfungstermine (1) Zu Prüfern können bestellt werden Personen, die von der Hochschule mit der Durchführung von Lehrveranstaltungen im Masterstudiengang betraut wurden und den Qualitätsanforderungen an die Lehrenden gerecht werden. (2) Die Prüfung eines Moduls findet spätestens am Ende des Semesters statt, in dem das Modul abgeschlossen wird. Die Wissenschaftliche Leitung gibt spätestens zu Beginn des Semesters die genaue Prüfungsform und den Prüfungsumfang bekannt. Soweit die Studienund Prüfungsordnung Wahlmöglichkeiten bei den Prüfungsleistungen vorsieht, müssen auch diese konkretisiert werden. Prüfungstermine werden rechtzeitig bekanntgegeben.
§ 9 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen (1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen sind auf Antrag anzurechnen, soweit sie gleichwertig sind. Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn sie in Inhalt, Umfang und Anforderungen denjenigen eines entsprechenden Studiums an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen, bei welcher die erworbenen Kompetenzen maßgebend sind. Empfehlungen
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 13/2011 vom 22.09.2011
861 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
6 / 49
oder Vereinbarungen der Länder hinsichtlich der Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen sind zu berücksichtigen. Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die außerhalb Deutschlands erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. (2) Studienzeiten und Prüfungsleistungen, die an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg in dem gleichen Profil des Masterstudiengangs erbracht wurden, werden grundsätzlich vollständig angerechnet. Dies gilt auch für die dabei erworbenen ECTS-Kreditpunkte. Bei einem Wechsel des Profils können Module, deren Inhalte vergleichbar sind, angerechnet werden. (3) Außerhalb des Hochschulsystems erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten, können angerechnet werden, soweit die Voraussetzungen des § 32 Absatz 4 LHG erfüllt sind. (4) Der Antrag auf Anrechnung ist innerhalb von vier Wochen nach Beginn des Semesters, in dem die Prüfungsleistung zu erbringen ist, zu stellen (Ausschlussfrist). Der Antrag auf Anrechnung kann nicht mehr gestellt werden, sobald sich die zu prüfende Person einer Modulprüfung nach Maßgabe dieser Satzung unterzieht. Die anzurechnenden Studienzeiten und Prüfungsleistungen müssen durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden. (5) Werden Studien- oder Prüfungsleistungen angerechnet, so sind die Noten, soweit die Notensysteme vergleichbar und die Bewertungsmaßstäbe gleichwertig sind, zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen oder ungleichwertigen Bewertungsmaßstäben wird zur Anrechnung der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anrechnung im Zeugnis ist zulässig, in Fällen von Satz 2 erforderlich. (6) Über die Anrechnung entscheidet die Prüfungskommission. (7) Studienspezifische Regelungen sind dem Besonderen Teil zu entnehmen.
§ 10 Bewertung von Prüfungsleistungen (1) Die Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern bewertet. (2) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut 2 = gut
= eine hervorragende Leistung, = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 13/2011 vom 22.09.2011
862 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
7 / 49
3 = befriedigend 4 = ausreichend 5 = nicht ausreichend
= eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht, = eine Leistung, die trotz ihren Mängeln noch den Anforderungen genügt, = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischennoten mit einer Dezimalstelle hinter dem Komma vergeben werden. Näheres zur Notenberechnung ergibt sich aus dem Besonderen Teil. (3) Unbenotete Prüfungsleistungen werden nach Maßgabe des Besonderen Teils als „bestanden“ / „nicht bestanden“ bewertet. (4) Die Gesamtnote der Masterprüfung errechnet sich als Summe aller mit den jeweiligen ECTS-Kreditpunkten gewichteten Noten der Module geteilt durch die Gesamtzahl der in die Berechnung eingeflossenen ECTS-Kreditpunkte. Dabei fließen nur solche Module in die Berechnung ein, die mit einer Note abgeschlossen sind. (5) Die nach Absatz 4 ermittelte Gesamtnote lautet: von von von von
1,0 bis 1,5 einschl. 1,6 bis 2,5 einschl. 2,6 bis 3,5 einschl. 3,6 bis 4,0 einschl.
= = = =
sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend.
(6) Zusätzlich zur Gesamtnote nach Absatz 4 wird für die Absolventen eines jeden Studiengangs die nachfolgende ECTS-Klassifikation vergeben: A für die besten 10 Prozent, B für die nächsten 25 Prozent, C für die nächsten 30 Prozent, D für die nächsten 25 Prozent, E für die nächsten 10 Prozent. Die Bezugsbasis für die Vergabe der ECTS-Klassifikation ergibt sich aus dem Besonderen Teil. (7) Bei der Bildung von Durchschnittsnoten wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. (8) Die Noten werden den Studierenden in der Regel innerhalb von acht Wochen nach Erbringung der Leistung von der wissenschaftlichen Leitung bekanntgegeben.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 13/2011 vom 22.09.2011
863 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
8 / 49
(9) Nach Ablauf des jeweiligen Semesters erhält der Studierende eine Notenbescheinigung (Transcript of Records).
§ 11 Bestehen der Modulprüfungen (1) Jedes Modul muss durch Prüfungsleistungen erfolgreich abgeschlossen werden. (2) Besteht die Modulprüfung aus einer benoteten Prüfungsleistung, muss diese mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet sein. Sind in einem Modul mehrere Prüfungsleistungen vorgesehen, muss jede einzelne Prüfungsleistung mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bestanden sein. (3) Ist in einem Modul eine unbenotete Prüfungsleistung vorgesehen, muss diese die Bewertung „bestanden“ erreichen. (4) Wird die Prüfungsleistung nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.
§ 12 Wiederholung von Prüfungsleistungen (1) Wurde in einer benoteten Prüfungsleistung nicht mindestens die Note „ausreichend“ (4,0) erreicht, kann diese innerhalb eines halben Jahres nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses einmal wiederholt werden. Wurden nach Ausschöpfung der ersten Wiederholungsprüfung höchstens zwei Module des Masterstudiengangs nicht bestanden, so ist für diese Module bei einer benoteten Prüfungsleistung eine zweite Wiederholungsprüfung möglich; diese wird als mündliche Prüfung durchgeführt und entscheidet nur noch über die Note „ausreichend“ (4,0) oder „nicht ausreichend“ (5,0). Sind mehrere Prüfungsleistungen innerhalb eines Moduls vorgesehen und einzelne Prüfungsleistungen nicht bestanden, sind nur diese zu wiederholen. (2) Die zweite Wiederholungsprüfung führt die Wissenschaftliche Leitung mit mindestens einem fachlich qualifizierten Prüfer durch. Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. (3) Wurde eine unbenotete Prüfungsleistung nicht bestanden, kann sie max. einmal innerhalb eines halben Jahres wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. (4) Eine Prüfungsleistung, die mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde, kann nicht wiederholt werden. (5) Abweichende Regelungen der Absätze 1 bis 3 sind dem Besonderen Teil zu entnehmen.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 13/2011 vom 22.09.2011
864 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
9 / 49
§ 13 Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit der Note “nicht ausreichend” (5,0) bewertet, wenn die zu prüfende Person zu dem Prüfungstermin ohne wichtigen Grund nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung ohne wichtigen Grund von der Prüfung zurücktritt. Soweit für eine selbstständig und ohne Aufsicht zu erstellende Prüfungsleistung ein Abgabetermin festgelegt ist, gilt die Prüfungsleistung als mit der Note “nicht ausreichend” (5,0) bewertet, wenn die Prüfungsleistung ohne wichtigen Grund nicht bis zum Abgabetermin erbracht ist. Der für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachte wichtige Grund muss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen; in Zweifelsfällen ein Attest eines von ihr benannten Arztes verlangt werden. Die Entscheidung über die für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe werden dem Studierenden mitgeteilt. (2) Im Falle des Rücktritts aus wichtigem Grund nach Beginn der Prüfung können bereits erbrachte Prüfungsleistungen beim nächsten Prüfungstermin anerkannt werden. Nicht anerkannte Prüfungsleistungen gelten als nicht erbracht. (3) Versucht jemand, das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Ein Plagiat bei einer schriftlichen Prüfungsleistung ist eine Täuschung im Sinne dieser Prüfungsordnung. Gilt eine Prüfungsleistung nach Satz 1 oder 2 als mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, kann die Wiederholung der Prüfungsleistung nur noch mit der Note „ausreichend“ (4,0) oder „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet werden. (4) Studierende, die den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stören, können von der weiteren Teilnahme an dieser Prüfung ausgeschlossen werden. Auch in diesem Falle wird die Prüfungsleistung als „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet. (5) Belastende Entscheidungen sind dem Studierenden unter Hinzufügung einer Rechtsbehelfsbelehrung unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Dem Studierenden ist die Gelegenheit zu rechtlichem Gehör zu geben.
§ 14 Schutzfristen, Nachteilsausgleich (1) Die Inanspruchnahme von Mutterschutzfristen richtet sich nach dem jeweils gültigen Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (MuSchG). Ebenso sind die Fristen für die Elternzeit nach Maßgabe des jeweils gültigen Gesetzes über die Gewährung von Elterngeld und Elternzeit (BEEG) auf Antrag zu berücksichtigen. Die Studienakademie hat sich bei ihrer Entscheidung am Schutzzweck dieser Gesetze zu orientieren.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 13/2011 vom 22.09.2011
865 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
10 / 49
(2) Ein Studierender, der Familienpflichten im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LHG wahrnimmt, ist berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf in dieser Studien- und Prüfungsordnung hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen; er hat die entsprechenden Nachweise zu führen und ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen. (3) Wer wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder, ständiger körperlicher Behinderung oder ständiger psychischer Behandlung nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Prüfungsleistungen zu erbringen, ist berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit abzulegen. Fristen für Wiederholungsprüfungen können höchstens um bis zu zwei Semester verlängert werden; im Übrigen beträgt die Verlängerungsfrist höchstens drei Jahre. Entsprechendes gilt für die Masterarbeit. Der Studierende hat die entsprechenden Nachweise zu führen, insbesondere ärztliche Atteste vorzulegen; die Studienakademie kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Attestes eines von ihr benannten Arztes oder eines Amtsarztes verlangen. Der Studierende ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen. (4) Macht ein Studierender durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen ständiger körperlicher Behinderung oder ständiger psychischer Behandlung nicht in der Lage ist, eine Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann die Studienakademie gestatten, die Prüfungsleistung innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder eine gleichwertige Prüfungsleistung in einer anderen Form zu erbringen.
§ 15 Masterarbeit (1) Die Masterarbeit soll zeigen, dass der Studierende in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus den Gebieten des Masterstudiengangs selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Sie dient dem Nachweis wissenschaftlicher, forschungsbezogener oder methodischer Kompetenzen. (2) Die Masterarbeit kann von jedem Prüfer gemäß § 8 Abs. 1 unter Beachtung fachlicher Bezüge betreut werden. (3) Die Masterarbeit ist von zwei Prüfern (Erst- und Zweitgutachter) zu bewerten. Prüfer sind gemäß § 8 alle Personen, die von der Hochschule mit der Durchführung von Lehrveranstaltungen im Masterstudiengang benannt werden. Der Erstgutachter ist der Betreuer der Masterarbeit. Mindestens einer der Gutachter muss die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren des § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder des Abs. 4 LHG erfüllen. Die Note für die Masterarbeit wird aus dem arithmetischen Mittelwert der beiden Bewertungen durch die Gutachter errechnet. Abweichende Regelungen ergeben sich aus dem Besonderen Teil.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 13/2011 vom 22.09.2011
866 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
11 / 49
(4) Die Masterarbeit ist nach Abschluss der Lehrveranstaltungen des letzten Moduls des jeweiligen Masterstudiengangs anzufertigen. Abweichende Regelungen und fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Masterarbeit werden ggf. im Besonderen Teil geregelt. (5) Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Masterarbeit sind vom Prüfer so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Masterarbeit gemäß Abs. 8 eingehalten werden kann. Das Thema der Masterarbeit wird vom Studierenden in Absprache mit der kooperierenden Einrichtung und dem Betreuer i. S. von Abs. 3 vorgeschlagen und von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission bestätigt. Der Studierende kann neben dem Thema auch den Betreuer vorschlagen. Ein Anspruch auf Annahme des Vorschlags besteht nicht. (6) Nach Überprüfung der Voraussetzungen für die Ausgabe und Durchführung der Masterarbeit gibt der Betreuer die Masterarbeit aus. Thema und Zeitpunkt der Bestätigung, der gleichzeitig Starttermin ist, sind aktenkundig zu machen. (7) Die Bearbeitungszeit ist im Besonderen Teil geregelt. Auf begründeten Antrag des Studierenden kann der Vorsitzende der Prüfungskommission die Bearbeitungszeit in besonderen Ausnahmefällen um eine angemessene Frist verlängern. Der Antrag ist vor Ablauf der Bearbeitungsfrist einzureichen und von dem kooperierenden Unternehmen / der kooperierenden Einrichtung mit einer Stellungnahme zu versehen. (8) Die Masterarbeit kann in begründeten Ausnahmefällen in Form einer Gruppenarbeit erbracht werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen an der Arbeit beteiligten Personen entsprechend gekennzeichnet und bewertbar ist. (9) Die Masterarbeit ist fristgemäß beim Sekretariat der Prüfungskommission abzugeben; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Bei der Abgabe ist schriftlich zu versichern, dass die Arbeit – bei einer Gruppenarbeit der entsprechend gekennzeichnete Anteil der Arbeit – selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt wurden. (10) Wird die Masterarbeit nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht, so gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. (11) Wurde die Masterarbeit nicht bestanden, kann sie max. einmal wiederholt werden. Nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ist ein neues Thema innerhalb von 3 Monaten durch den Studierenden gemäß (6) einzureichen. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.
§16 Kolloquium zur Masterarbeit (1) Das Kolloquium ist Bestandteil des Mastermoduls. (2) Die Voraussetzungen für die Teilnahme am Kolloquium sind im Besonderen Teil beschrieben.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 13/2011 vom 22.09.2011
867 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
12 / 49
(3) Das Kolloquium soll innerhalb von acht Wochen nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse durchgeführt werden. Abweichende Regelungen für die Teilnahme und für die Durchführung sind im Besonderen Teil geregelt. (4) Die Bewertung der Prüfungsleistung des Studierenden im Kolloquium wird nach Maßgabe des § 10 von den Prüfern der Masterarbeit vorgenommen.
§ 17 Bestehen der Masterprüfung Die Masterprüfung ist bestanden, wenn nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung 90 ECTSKreditpunkte erworben wurden. Abweichungen sind im Besonderen Teil geregelt.
§ 18 Zeugnis, Urkunde, Bescheid über das Nichtbestehen (1) Studierende, welche die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis und eine Urkunde, mit der die Verleihung des akademischen Grades zertifiziert wird. Das Zeugnis enthält die Noten der Module, die Note der Masterarbeit und die Gesamtnote. Das Zeugnis und die Urkunde tragen das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde. Sie werden vom Rektor der jeweiligen Studienakademie der Hochschule und vom Vorsitzenden der Prüfungskommission unterschrieben und mit dem Siegel der Hochschule versehen. Sofern Profile vorhanden sind, werden diese in Urkunde und Zeugnis aufgeführt. (2) Zusätzlich erhält die Absolventin oder der Absolvent ein Diploma Supplement entsprechend dem „Diploma Supplement Model“ von Europäischer Union, Europarat und UNESCO in deutscher und englischer Sprache. Aus dem Diploma Supplement gehen insbesondere die Inhalte des erfolgreich absolvierten Studiums im Einzelnen hinsichtlich ihres Inhalts oder Gegenstandes, ihres Anteils am Gesamtstudienvolumen sowie die erbrachten Leistungen hervor. Es ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen. (3) Studierende, die die Prüfung nicht bestanden haben, werden von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission mit Hinweisen auf die entsprechenden Bestimmungen der Prüfungsordnung unverzüglich schriftlich davon unterrichtet. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (4) Auf Antrag erhalten Studierende, die die Prüfung nicht bestanden haben, eine Bescheinigung der erbrachten Studienleistungen.
§ 19 Informationsrecht der Studierenden Die Studierenden haben nach Abschluss jeder Studienleistung Anspruch auf Einsicht in die korrigierten schriftlichen Prüfungsleistungen und die darauf bezogenen Gutachten. Entsprechendes gilt für die Masterarbeit.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 13/2011 vom 22.09.2011
868 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
13 / 49
§ 20 Mängel im Prüfungsverfahren (1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die die Chancengleichheit erheblich verletzt haben, kann die Studienakademie auf Antrag eines Prüfungsteilnehmers oder von Amts wegen anordnen, dass von einem bestimmten Prüfungsteilnehmer oder von allen Prüfungsteilnehmern die Prüfung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind. (2) Ein Antrag nach Absatz 1 ist unverzüglich schriftlich bei der Studienakademie zu stellen. Er darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden. Die Geltendmachung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des Teils des Prüfungsverfahrens, das mit dem Mangel behaftet war, ein Monat verstrichen ist. (3) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfung darf die Studienakademie von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr treffen.
B. Besonderer Teil § 21 „Master in Business Management“ (M.A.) (1) Studienabschluss Die Hochschule verleiht nach erfolgreichem Studienabschluss den akademischen Grad “Master of Arts” (M.A.). (2) Studienziel Hauptziel des Studiengangs „Master of Business Management“ ist es, dass die Absolventen zu wissensbasierten Problemlösungen in enger Kooperation mit den Unternehmen befähigt werden. Zu den Qualifizierungszielen gehören insbesondere: - Erwerb von aktuellem, vertiefendem, spezifischem Fachwissen und dessen Einordnung in die berufliche Praxis - Fähigkeit zur Erkennung von Problemen in der betrieblichen Praxis und deren Lösung durch Anwendung von wissenschaftlichen Methoden, Wissensintegration und Wissenstransfer - Erwerb von Fähigkeiten im Bereich von Führungsaufgaben - Vertrautheit mit der Vielfalt und Komplexität der betriebswirtschaftlichen Funktionen und Abläufe, insbesondere in international aufgestellten Unternehmen sowie Befähigung zum Denken in funktionsübergreifenden Kategorien und zum Handeln im Bewusstsein einer Gesamtverantwortung für das Unternehmen - Erwerb berufsfeldspezifischer Schlüsselqualifikationen, um die für erfolgreiche Problemlösungen im Management erforderliche interdisziplinäre Kommunikation zu gewährleisten.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 13/2011 vom 22.09.2011
869 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
14 / 49
(3) Dauer und Umfang des Studiums 1. Dauer und Umfang des Studiums ergeben sich aus § 4 Abs. 1 und 2. 2. Der Gesamtworkload beträgt 2.700 Stunden. Der Anteil der Präsenzzeit beträgt ca. 1/3, die Selbststudium ca. 2/3 des Gesamtworkloads. (4) Modularten und Struktur des Studiengangs 1. Kernmodule des Studiengangs „Master in Business Management“ sind Module des „General Managements“. „Profilmodule“ sind Module des jeweiligen Studienprofils. 2. Im Masterstudiengang „Master in Business Management“ (M.A.) sind insgesamt 90 Kreditpunkte zu erwerben, von denen 31 Kreditpunkte für Module des General Managements, 30 ECTS-Kreditpunkte für die Module des studiengangsspezifischen Profils, 6 ECTSKreditpunkte für Research Projects und 23 ECTS-Kreditpunkte für die Masterarbeit (20 ECTSKreditpunkte für die schriftliche Arbeit, 3 Kreditpunkte für das Kolloquium) vergeben werden. Die Research Projects können im Bereich des General Managements oder in dem jeweils gewählten Profil, alternativ beide in einem der beiden Modulgruppen durchgeführt werden. Research Projects gemäß § 6 und § 21 Abs. 5 und die Masterarbeit gemäß §§ 15 f. und § 21 Abs. 5 werden in den kooperierenden Unternehmen bzw. mit Unternehmensbezug durchgeführt. Die Zuordnung von Prüfungsleistungen sowie ihr Gewicht in ECTS-Kreditpunkten ergeben sich aus der Übersicht in Abs. (6). (5) Studien- und Prüfungsleistungen 1. Die Studien- und Prüfungsleistungen gemäß § 6 bestehen im „Master in Business Management“ (M.A.) aus den nachfolgend aufgeführten Arten.
Klausurarbeiten (K mit Angabe der Dauer in Minuten) In den Klausurarbeiten sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in der vorgegebenen Zeit mit den zugelassenen Hilfsmitteln Aufgaben lösen und Themen bearbeiten können. Klausuren sollen aus Wissens-, Methoden- und Verständnisfragen bestehen und den Studierenden Gelegenheit zur kritischen Reflexion geben. Die Dauer der Klausur je Modul hat in Relation zur Anzahl der ECTS-Kreditpunkte des entsprechenden Moduls zu stehen; pro ECTS-Kreditpunkt soll die Klausur 20 bis 30 Minuten dauern. Die Gesamtdauer der Klausur soll in der Regel jedoch je Modul 180 Minuten nicht überschreiten. Besteht ein Modul aus mehreren Prüfungsleistungen, von denen eine als Klausur vorgesehen ist, reduziert sich der Umfang der Klausur entsprechend. Die genaue Festlegung ergibt sich aus dem Studien- und Prüfungsplan gemäß Abs. 6.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 13/2011 vom 22.09.2011
870 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
15 / 49
Wird eine Klausurarbeit über mehrere Lehr-/Lerneinheiten gestellt, ist eine gemeinsame Note zu vergeben, die in diesem Fall auf der Basis einer Punkteaddition zu ermitteln ist.
Seminararbeit (SE) Eine Seminararbeit ist eine schriftliche wissenschaftliche Ausarbeitung im Umfang von in der Regel von 10 bis 15 Seiten. Wird zusätzlich ein Vortrag verlangt, soll dieser eine Dauer von ca. 15 Minuten umfassen. Dieser kann benotet werden. Bei Verstößen gegen die wissenschaftliche Redlichkeit gelten die Regelungen bei der Masterarbeit.
Forschungsprojektarbeit (FPA) Im Modul Research Projects sind zwei schriftliche Forschungsprojektarbeiten (FPA) anzufertigen und zu präsentieren. Diese dienen dazu, den Transfer der in den Theoriephasen gelegten wissenschaftlichen Grundlagen und deren Anwendung in den Phasen der betrieblichen Praxis zu dokumentieren. Die Erkenntnisse der Betriebswirtschaftslehre sollen forschend auf eine betriebliche Fragestellung angewandt werden. Die Forschungsprojekte dienen ferner der Vernetzung und Integration der Lerninhalte verschiedener Module: Idealerweise behandeln die Forschungsprojekte Querschnittsfragen, zu deren Lösung verschiedenste Ressourcen herangezogen werden müssen. Sie dienen ferner der Einübung und Vorbereitung der Masterarbeit: Ziel ist die eigenständige Bearbeitung einer umfangreichen, aber kleineren Problemstellung als bei der Masterarbeit nach wissenschaftlichen Maßstäben. Die Dauer der Bearbeitungszeit beträgt einen Monat. Die Forschungsarbeiten haben den Kriterien wissenschaftlicher Redlichkeit zu genügen und sollen in der Regel 15 bis 20 Seiten umfassen. Die Themenvereinbarung für die Forschungsarbeiten erfolgt zwischen dem Studierenden und der Prüfungskommission bzw. dem Wissenschaftlichen Leiter. Die Genehmigung des jeweiligen Themas obliegt der Prüfungskommission bzw. den Wissenschaftlichen Leiter. Der Abgabetermin für die jeweilige Forschungsarbeit ist den Studierenden spätestens einen Monat vor Beginn der Bearbeitungsfrist mitzuteilen. Eine Fristverlängerung kann auf begründeten Antrag gewährt werden. Die jeweilige Forschungsprojektarbeit wird präsentiert. Die Präsentation ist eine Prüfungsleistung im Umfang von 15 Min.
Masterarbeit (M) Vor Beginn des Mastermoduls müssen alle Module mit Ausnahme des Mastermoduls abgeschlossen sein. Die Bearbeitungszeit der schriftlichen Masterarbeit beträgt vier Monate. Der Umfang der schriftlichen Masterarbeit soll in der Regel 60 bis 80 Seiten (bezogen auf den reinen Inhaltstext) betragen. Abweichungen bedürfen der Zustimmung des Wissenschaftlichen Leiters; nicht genehmigte Abweichungen führen zu einem angemessenen Notenabschlag. Masterarbeiten sind jeweils zweifach in gedruckter
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 13/2011 vom 22.09.2011
871 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
16 / 49
Ausfertigung und einmal in elektronischer Form (Textdatei und gegebenenfalls weitere digitale Anlagen) bei der Hochschule einzureichen. Das Kolloquium besteht aus einem Begleitseminar sowie der Präsentation und Diskussion der Masterarbeit („Verteidigung“). Im Begleitseminar soll der Studierende zur Vorbereitung und Unterstützung der Masterarbeit mit seinem Betreuer das Arbeitsthema, die Konzeption und seinen Arbeitsstand regelmäßig erörtern und ein qualifiziertes Feedback erhalten. Der Studierende hält Kurzreferate zum Stand des Exposes. Diese Kurzreferate werden nicht benotet. Durch das Kolloquium zeigt der Studierende bei der Präsentation und Diskussion zur Masterarbeit auf, dass er Fragestellungen fächerübergreifend problem- und methodenorientiert sowie selbstständig bearbeiten und in einen weiteren betriebswirtschaftlichen Kontext einordnen kann. In der Verteidigung kann der Studierende zeigen, dass Kompetenzen in Bezug auf speziell methodischwissenschaftliche Arbeitsweisen und Schlüsselqualifikationen erworben wurden. Die Präsentation mit Diskussion beträgt ca. 30 Min.
Mündlichen Prüfungen (MP mit Angabe der Dauer in Minuten) Die mündliche Prüfung dauert ca. 30 Minuten je Prüfungskandidat. Sie kann als Gruppenprüfung durchgeführt werden. Der Prüfer muss der Lehrende in der betreffenden Lehrveranstaltung gewesen sein. Er kann zum Zwecke der mündlichen Prüfung weitere Prüfer neben ihm bestimmen.
Referat (R mit Angabe der Dauer in Minuten) Ein Referat ist ein mündlicher Vortrag von selbstständig erarbeiteten Inhalten, der 20 bis 30 Minuten umfasst.
Präsentation (P mit Angabe der Dauer in Minuten) Die Präsentation ist ein mündlicher Vortrag von selbständig erarbeiteten Inhalten. Die Vortragsdauer entspricht ca. 15 Minuten. Davon abweichende Umfänge und Benotungsregeln ergeben sich aus den Definitionen der jeweils anderen Prüfungsleistungen.
2. Klausurarbeit, Seminararbeit, Forschungsprojektarbeit, Masterarbeit und Mündliche Prüfung werden als benotete Prüfungsleistungen durchgeführt. Referate und Präsentationen werden als benotete oder unbenotete Prüfungsleistungen durchgeführt. 3. Die Zuordnung von Prüfungsleistungen zu den Modulen, Gewichtungsregeln und Angaben zur Benotung ergeben sich aus der Übersicht in Abs. (6).
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 13/2011 vom 22.09.2011
872 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
17 / 49
(6) Studien- und Prüfungsplan 1. Für alle nachfolgenden Profile gilt der nachfolgende Studien- und Prüfungsplan für die Modulgruppe „General Management“. Die Lage der Module ergibt sich aus den Modulbeschreibungen.
Modul
Art und Dauer der Prüfungsleistung
Gewichtung der Note der Prüfungsleistung *
Gewichtung der Modulnote
Benotet ja / nein
Pflichtbereich / Kernbereich „General Management“ ModulCode
Modultitel
GM I
Forschung und Informationsmanagement (5cp)
K 120 Min
5/90
GM II
Kultur und Organisationsverhalten (5 cp)
K 90 Min und
5/90
ja
ja
ja
R 20 Min GM III
Strategische Unternehmensführung (5 cp)
K 120 Min
GM IV
Ethik und Führung (5 cp)
K 90 Min und
5/90
ja
Ja 5/90 ja
R 20 Min GM V
Rahmenbedingungen des Managements (5 cp)
K 120 Min
5/90
ja
GM VI
Spezielles Management (Wahlmodul 2 aus 5, insg. 6 cp)
K 120 Min
6/90
ja
* Die Gewichtung der Noten der Prüfungsleistungen ergibt sich aus dem Gesamtworkload.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 13/2011 vom 22.09.2011
873 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
18 / 49
2. Studien- und Prüfungspläne der Profile
Modul
Art und Dauer der Prüfungsleistung
Gewichtung der Note der Prüfungsleistung*
Gewichtung der Modulnote
Benotet ja / nein
Profilbereich „ Banking & Finance“ Finance ModulCode
Modultitel
BFF I
Capital Markets (6 cp)
K 120 Min
6/90
ja
BFF II
Risk Management (6 cp)
K 120 Min
6/90
ja
BFF III
Spezialisierung 1
K 180 Min und
9/90
ja
Wahlmodul 3 aus 4 (insg 9 cp)
P 20 Min BFF IV
Spezialisierung 2 Wahlmodul 3 aus 4 (insg 9 cp)
ja 9/90
K 180 Min und
ja ja /
P 20 Min / ja
K 180 Min und P 40 Min**
ja
Research Projects FPA
Forschungsprojektarbeit I (3 cp)
FPA und
70 % / 30 %
P 15 Min Forschungsprojektarbeit II (3 cp)
FPA und P 15 Min
6/90
ja ja
70 % / 30 %
ja ja
Mastermodul
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 13/2011 vom 22.09.2011
874 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
19 / 49
M
Masterarbeit
M
20/23
23/90
ja
Kolloquium
Seminar inkl. Kurzreferat Verteidigung
R (ca. 15 Min.) und
nein 3/23
P (ca. 30 Min.)
ja
* Die Gewichtung der Noten der Prüfungsleistungen ergibt sich aus dem Gesamtworkload. ** „/“ bedeutet in der vorliegenden Tabelle „oder“, je nach Kombination der Lehrveranstaltungen im Wahlmodul; nähere Spezifikation s. Modulbeschreibungen
Modul
Art und Dauer der Prüfungsleistung
Gewichtung der Note der Prüfungsleistung*
GewichBetung der notet Modulnote ja / nein
Profilbereich „ Banking & Finance“ – Financial Services ModulCode
Modultitel
BFS I
Kundenverhalten (8 cp)
K 120 Min und
8/90
SE BFS II
Verhalten auf Finanzmärkten und K 120 Min Finanzmarktinstrumente (8 cp) und
ja
ja 8/90
ja
ja
R 20 Min BFS III Bank - Wealth Management (6 K 120 Min a cp) (Wahlmodul, 1 aus 3)
6/90
ja
BFS III Versicherungswirtschaft (6 cp) b
6/90
ja
K 120 Min
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 13/2011 vom 22.09.2011
875 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
20 / 49
(Wahlmodul, 1 aus 3) K 120 Min
6/90
ja
Geschäftssteuerung und Vertrieb K 180 Min (8 cp)
8/90
ja
6/90
ja
BFS III Immobilienwirtschaft (6 cp) c (Wahlmodul, 1 aus 3) BFS IV
Research Projects FPA
Forschungsprojektarbeit I (3 cp)
FPA und
70 % / 30 %
P 15 Min Forschungsprojektarbeit II (3 cp)
FPA und
ja 70 % / 30 %
ja
P 15 Min
ja
Mastermodul M
Masterarbeit
M
20/23
23/90
ja
Kolloquium
Seminar inkl. Kurzreferat Verteidigung
R und P (ca. 30 Min)
nein 3/23
ja
* Die Gewichtung der Noten der Prüfungsleistungen ergibt sich aus dem Gesamtworkload.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 13/2011 vom 22.09.2011
876 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
21 / 49
Modul
Art und Dauer der Prüfungsleistung
Gewichtung der Note der Prüfungsleistung*
Gewichtung der Modulnote
Benotet ja / nein
Profilbereich „Health Care Management” ModulCode
Modultitel
HCM I
Veränderungen im Gesundheitswesen (Dynamics within Health Care (5 cp))
SE und
HCM II
Trends im Gesundheitswesen (6 cp)
P 60 Min
6/90
ja
HCM III
Angewandte Forschung im Gesundheitswesen (9 cp)
SE und
9/90
ja
HCM IV
Interessensgruppen (5 cp)
P 60 Min
5/90
ja
HCM V
Kompetenzen (5 cp)
P 60 Min
5/90
ja
6/90
ja
5/90
P 60 Min
ja ja
P 60 Min
ja
Research Projects FPA
Forschungsprojektarbeit I (3 cp)
FPA und
70 % / 30 %
P 15 Min Forschungsprojektarbeit II (3 cp)
FPA und
ja 70 % / 30 %
ja
P 15 Min
ja
Mastermodul
M
Masterarbeit
M
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 13/2011 vom 22.09.2011
877 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
20/23
23/90
ja
22 / 49
Kolloquium
Seminar inkl. Kurzreferat Verteidigung
R und P (ca. Min)
nein 30 3/23
ja
* Die Gewichtung der Noten der Prüfungsleistungen ergibt sich aus dem Gesamtworkload.
Modul
Art und Dauer der Prüfungsleistung
Gewichtung der Note der Prüfungsleistung*
Gewichtung der Modulnote
Benotet ja / nein
Profilbereich „International Business” ModulCode
Modultitel
INB I
Intercultural Management (5 cp)
K 120 Min
5/90
ja
INB II
International Human Resource Management (5 cp)
K 120 Min
5/90
ja
INB III
International Marketing (5 cp)
K 120 Min
5/90
ja
INB IV
International Logistics (5 cp)
K 120 Min
5/90
ja
INB V
International Finance and Controlling (5 cp)
K 120 Min
5/90
ja
INB VI
Case Studies in International Management (5 cp)
SE und
5/90
ja
P
ja
Research Projects FPA
Forschungsprojektarbeit I (3 cp)
FPA und
70 % / 30 %
P 15 Min Forschungsprojektarbeit II (3 cp)
FPA und
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 13/2011 vom 22.09.2011
878 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
6/90
ja ja
70 % / 30 %
ja
23 / 49
P 15 Min
ja
Mastermodul M
Masterarbeit
M
20/23
23/90
ja
Kolloquium
Seminar inkl. Kurzreferat Verteidigung
R und P (ca. Min)
nein 30 3/23
ja
* Die Gewichtung der Noten der Prüfungsleistungen ergibt sich aus dem Gesamtworkload.
Modul
Art und Dauer der Prüfungsleistung
Gewichtung der Note der Prüfungsleistung*
Gewichtung der Modulnote
Benotet ja / nein
Profilbereich „Logistikmanagement” ModulCode
Modultitel
LGM I
Beschaffung und Transport (5 cp)
SE
5/90
ja
LGM IIa
Internationale Logistik (Wahl) (5 cp)
R
5/90
ja
LGM IIb
IT-Systeme in der Logistik (Wahl) (5 cp)
R
5/90
ja
LGM III
Kontraktlogistik in Produktion und Distribution (5 cp)
SE
5/90
ja
LGM IVa
Transportmanagement (Wahl) (5 cp)
K
5/90
ja
LGM IVb
Lagerlogistik / Warehousing Wahl) (5 cp)
K
5/90
ja
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 13/2011 vom 22.09.2011
879 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
24 / 49
LGM V
Logistik – Controlling und politische Rahmenbedingungen (5 cp)
SE
5/90
ja
LGM VIa
Transportmanagement (Wahl) (5 cp)
R
5/90
ja
LGM VIb
Logistik – Marketing und PR (Wahl) (5 cp)
R
5/90
ja
6/90
ja
Research Projects FPA
Forschungsprojektarbeit I (3 cp)
FPA und
70 % / 30 %
P 15 Min Forschungsprojektarbeit II (3 cp)
ja
FPA und
70 % / 30 %
ja
P 15 Min
ja
Mastermodul M
Masterarbeit
M
20/23
23/90
ja
Kolloquium
Seminar inkl. Kurzreferat Verteidigung
R P (ca. Min)
nein 30 3/23
ja
* Die Gewichtung der Noten der Prüfungsleistungen ergibt sich aus dem Gesamtworkload.
Modul
Art und Dauer der Prüfungsleistung
Gewichtung der Note der Prüfungsleistung*
Gewichtung der Modulnote
Benotet ja / nein
Profilbereich „Marketing” ModulCode
Modultitel
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 13/2011 vom 22.09.2011
880 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
25 / 49
MKT I
General (6 cp)
Marketing-Management K 120 Min
MKT II
Neue Medien im Marketing (6 cp)
MKT IIIa Vertrieb (Wahlmodul) (9 cp)
6/90
ja
SE
6/90
ja
K 180 Min und
9/90
Ja
SE MKT IIIb
ja 9/90
Markenpolitik/-führung (Wahlmodul)
K 180 Min und
ja
(9 cp)
SE
MKT IVa
Kundenmanagement (Wahlmodul) (9 cp)
R 30 Min
9/90
ja
MKT IVb
Service Management (Wahlmodul) (9 cp)
R 30 Min
9/90
ja
6/90
ja
ja
Research Projects FPA
Forschungsprojektarbeit I (3 cp)
FPA und
70 % / 30 %
P 15 Min Forschungsprojektarbeit II (3 cp)
FPA und
ja 70 % / 30 %
ja
P 15 Min
ja
Mastermodul M
Masterarbeit
M
20/23
23/90
ja
Kolloquium
Seminar inkl. Kurzreferat Verteidigung
R und P (ca. Min)
nein 30 3/23
ja
* Die Gewichtung der Noten der Prüfungsleistungen ergibt sich aus dem Gesamtworkload.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 13/2011 vom 22.09.2011
881 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
26 / 49
Modul
Art und Dauer der Prüfungsleistung
Gewichtung der Note der Prüfungsleistung*
GewichBetung der notet Modulnote ja / nein
Profilbereich „Medien” - Medien- und Kommunikationsmanagement ModulCode
Modultitel
MMK I
Medienökonomie & Recht (5 cp)
K 120 Min
5/90
ja
MMK II
Konsumentenverhalten & Kommunikation (5 cp)
K 120 Min
5/90
ja
MMK III
Medienmanagement I Strategie & K 120 Min Führung (5 cp)
5/90
ja
MMK IV
Markenmanagement (5 cp)
5/90
ja
MMK V
Medienmanagement II Marketing, K 90 Min Innovation & Controlling (5 cp) und P 15 Min
5/90
ja
Kommunikationsmanagement cp)
5/90
MMK VI
K 120 Min
ja
(5 K 90 Min und P 15 Min
ja ja
Research Projects FPA
Forschungsprojektarbeit I (3 cp)
FPA und
70 % / 30 %
6/90
P 15 Min Forschungsprojektarbeit II (3 cp)
FPA und
ja ja
70 % / 30 %
ja
P 15 Min
ja
Mastermodul M
Masterarbeit
M
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 13/2011 vom 22.09.2011
882 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
20/23
23/90
ja
27 / 49
Kolloquium
Seminar inkl. Kurzreferat Verteidigung
R und P (ca. Min)
nein 30 3/23
ja
* Die Gewichtung der Noten der Prüfungsleistungen ergibt sich aus dem Gesamtworkload.
Modul
Art und Dauer der Prüfungsleistung
Gewichtung der Note der Prüfungsleistung*
GewichBetung der notet Modulnote ja / nein
Profilbereich „Medien” Designmanagement and Creative Leadership ModulCode
Modultitel
MDC I
Grundfragen der Medienwirtschaft (5cp)
K 90 Min
5/90
ja
MDC II
Konsumentenverhalten & Kommunikation (5cp)
K 90 Min
5/90
ja
MDC III
Medienmanagement I Strategie & Führung (5cp)
K 90 Min
5/90
ja
MDC IV
Designtheorie & Designkonzeption (5cp)
SE
5/90
ja
MDC V
Informationsdesign (5cp)
SE mit
5/90
ja
Projektarbeit
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 13/2011 vom 22.09.2011
883 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
ja
28 / 49
MDC VI
Experimentelle Mediengestaltung SE und (5cp) Vortrag 20 Min
5/90
ja ja
Research Projects FPA
Forschungsprojektarbeit I (3 cp)
FPA und
70 % / 30 %
6/90
P 15 Min Forschungsprojektarbeit II (3 cp)
FPA und
ja ja
70 % / 30 %
ja
P 15 Min
ja
Mastermodul M
Masterarbeit
M
20/23
23/90
ja
Kolloquium
Seminar inkl. Kurzreferat Verteidigung
R und P (ca. 30 Min)
nein 3/23
ja
* Die Gewichtung der Noten der Prüfungsleistungen ergibt sich aus dem Gesamtworkload. Modul
Art und Dauer der Prüfungsleistung
Gewichtung der Note der Prüfungsleistung*
GewichBetung der noModultet note ja / nein
Profilbereich „Personalmanagement” ModulCode
Modultitel
PEM I
Strategisches Personalmanagement (5 cp)
SE
5/90
ja
PEM II
Talentmanagement (6 cp)
K und
6/90
ja
R
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 13/2011 vom 22.09.2011
884 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
29 / 49
PEM III
PEM IV
PEM V
Leistungssysteme und Controlling K und (9 cp) SE Internationales Personalmanagement
9/90
ja ja
SE
5/90
ja
K
5/90
ja
6/90
ja
(5 cp)
Arbeitsrechtlicher Gestaltungsrahmen und Flexibilisierung (5 cp)
Research Projects FPA
Forschungsprojektarbeit I (3 cp)
FPA und
70 % / 30 %
P 15 Min Forschungsprojektarbeit II (3 cp)
FPA und
ja 70 % / 30 %
ja
P 15 Min
ja
Mastermodul M
Masterarbeit
M
20/23
23/90
ja
Kolloquium
Seminar inkl. Kurzreferat Verteidigung
nein
R und P (ca. Min)
30 3/23
ja
* Die Gewichtung der Noten der Prüfungsleistungen ergibt sich aus dem Gesamtworkload.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 13/2011 vom 22.09.2011
885 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
30 / 49
Modul
Art und Dauer der Prüfungsleistung
Gewichtung der Note der Prüfungsleistung*
GewichBetung der notet Modulnote ja / nein
Profilbereich „Tourismus-, Freizeit-, Hotel- und Gastronomiemanagement” ModulCode
Modultitel
TFG I
Psychologie und Soziologie des Tourismus (6 cp)
MP 30 Min
6/90
ja
TFG II
Aktuelle Entwicklungen in Tourismus, der Freizeitwirtschaft, der Hotellerie und Gastronomie (6 cp)
R 45 und
6/90
ja
TFG III
Strategisches Informationsmanagement und internationales Recht (8 cp)
K 160 Min
8/90
ja
TFG IV
Wahlfach im Profil Tourismus-, Freizeit-, Hotel- und Gastronomiemanagement
K 100 Min
10/90
ja
6/90
ja
Min
SE
ja
(2 aus 3) (insg. 10 cp) Research Projects FPA
Forschungsprojektarbeit I (3 cp)
FPA und
70 % / 30 %
P 15 Min Forschungsprojektarbeit II (3 cp)
FPA und
ja 70 % / 30 %
ja
P 15 Min
ja
Mastermodul M
Masterarbeit
M
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 13/2011 vom 22.09.2011
886 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
20/23
23/90
ja
31 / 49
Kolloquium
Seminar inkl. Kurzreferat Verteidigung
R P (ca. 30 Min)
nein 3/23
ja
* Die Gewichtung der Noten der Prüfungsleistungen ergibt sich aus dem Gesamtworkload.
Modul
Art und Dauer der Prüfungsleistung
Gewichtung der Note der Prüfungsleistung*
GewichBetung der notet Modulnote ja / nein
Profilbereich „Wertorientiertes Management & Controlling“ ModulCode
Modultitel
WOMC I
Grundlagen wertorientierten Managements und Controllings (6 cp)
K 150 Min
6/90
ja
WOMC II
Nachhaltige Unternehmensführung, Wertorientierung und Werteorientierung (6 cp)
K 150 Min
6/90
ja
WOMC III
Umsetzung der Strategie & Informationssysteme (9 cp)
K 180 Min und
9/90
ja
SE WOMC IV
Reporting & Management von K 180 Min Geschäftsfeldern / Beteiligungen und (9 cp) SE
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 13/2011 vom 22.09.2011
887 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
ja 9/90
ja ja
32 / 49
Research Projects FPA
Forschungsprojektarbeit I (3 cp)
FPA
70 % / 30 %
6/90
P 15 Min Forschungsprojektarbeit II (3 cp)
ja ja
FPA
70 % / 30 %
ja
P 15 Min
ja
Mastermodul M
Masterarbeit
M
20/23
23/90
ja
Kolloquium
Seminar inkl. Kurzreferat Verteidigung
R P (ca. Min)
nein 30 3/23
ja
* Die Gewichtung der Noten der Prüfungsleistungen ergibt sich aus dem Gesamtworkload. (7) Bewertung Für die Berechnung der ECTS-Klassifikation werden die Noten der Profile des Studiengangs am Standort zu Grunde gelegt.
§ 22 „Informatik“ (M.Sc.) (1) Studienabschluss Die Hochschule verleiht nach erfolgreichem Studienabschluss den akademischen Grad “Master of Science” (M.Sc.). (2) Studienziel „Das Ziel des Masterstudiums ergibt sich aus § 1 Abs. 1.“ (3) Dauer und Umfang des Studiums 1. Dauer und Umfang des Studiums ergeben sich aus § 4 Abs. 1 und 2. 2. Der Gesamtworkload beträgt 2.700 Stunden. Der Anteil der Präsenzzeit beträgt ca. 1/3, der Anteil des Selbststudiums ca. 2/3 des Gesamtworkloads der Studienmodule (ohne Masterarbeit/Studienarbeit). (4) Modularten und Struktur des Studiengangs Der Studiengang „Informatik“ unterscheidet „Kernmodule“ und „Profilmodule“. Erstere sind für alle Studienprofile zu erbringen, letztere unterscheiden sich je nach Wahl des Studienprofils.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 13/2011 vom 22.09.2011
888 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
33 / 49
Innerhalb dieser Gruppen ist ein Wahlpflichtmodul möglich. Dieses wird gemäß der in (6) festgelegten Auswahl von der Hochschule zu Beginn des Studienjahres festgelegt. Im Masterstudiengang „Informatik“ sind insgesamt 90 ECTS-Kreditpunkte zu erwerben, von denen 26 für Kernmodule, 24 für Profilmodule, 10 für die Studienarbeit und 30 für das Mastermodul Masterarbeit zu erbringen sind. Die Studienarbeit befasst sich mit einer wissenschaftlichen Problemstellung aus dem betrieblichen Umfeld und wird i.d.R. im kooperierenden Unternehmen erbracht. Die Masterarbeit wird in den kooperierenden Unternehmen durchgeführt. (5) Studien- und Prüfungsleistungen 1. Die Studien- und Prüfungsleistungen bestehen aus
Klausurarbeit (K) In den Klausurarbeiten sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in der vorgegebenen Zeit mit den zugelassenen Hilfsmitteln Aufgaben lösen und Themen bearbeiten können. Klausuren sollen aus Wissens-, Methoden- und Verständnisfragen bestehen und den Studierenden Gelegenheit zur kritischen Reflexion geben. Die Dauer einer einzelnen Klausur ergibt sich aus der ECTS Punktzahl des zugehörigen Moduls unter Einbeziehung weiterer Prüfungsleistungen. I.d.R entspricht die Klausurlänge 20-30 Minuten pro ECTS-Punkt, maximal jedoch 180 Minuten.
Mündliche Prüfung (MP) Die mündliche Prüfung dauert ca. 30 Minuten je Prüfungskandidat. Sie kann als Gruppenprüfung durchgeführt werden. Der Prüfer ist i.d.R. der Lehrende in der betreffenden Lehrveranstaltung. Der Wissenschaftliche Leiter kann im Benehmen mit dem Prüfer zum Zwecke der mündlichen Prüfung weitere Prüfer neben ihm bestimmen.
Konstruktionsentwurf (KE) Ein Konstruktionsentwurf umfasst die Bearbeitung einer Aufgabenstellung in konzeptioneller und konstruktiver planerischer und/oder produktionsorientierter Sicht.
Programmentwurf (PE) Ein Programmentwurf umfasst die Bearbeitung einer Aufgabenstellung mit der Auswahl geeigneter Methoden, der Formulierung der verwendeten Algorithmen in einer Programmiersprache, das Testen und Überprüfen der Ergebnisse auf Richtigkeit und die Programmdokumentation.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 13/2011 vom 22.09.2011
889 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
34 / 49
Studienarbeit (S) Die Studienarbeit soll die konkrete Lösung einer Ingenieuraufgabe bzw. einer Aufgabenstellung der Informatik sein und eine eingehende, umfassende und selbstständige Bearbeitung erkennen lassen und die fachpraktischen Probleme unter Berücksichtigung theoretischer Erkenntnisse aufzeigen. Der Umfang der Arbeit ist 40-60 Seiten. Die Themenvereinbarung für die Studienarbeit erfolgt zwischen dem Studierenden und der Prüfungskommission bzw. dem Wissenschaftlichen Leiter. Die Genehmigung des Themas obliegt der Prüfungskommission bzw. dem Wissenschaftlichen Leiter. Der Abgabetermin für die Studienarbeit ist den Studierenden spätestens einen Monat vor Beginn der Bearbeitungsfrist mitzuteilen. Eine Fristverlängerung kann vom Wissenschaftlichen Leiter auf begründeten Antrag gewährt werden.
Referat (R) Ein Referat ist ein mündlicher Vortrag von selbstständig erarbeiteten Inhalten, der 20 bis 30 Minuten umfasst.
Seminararbeit (SE) Eine Seminararbeit ist eine schriftliche wissenschaftliche Ausarbeitung im Umfang von in der Regel von 10 – 15 Seiten. Wird zusätzlich ein Vortrag verlangt, soll dieser eine Dauer von ca. 15 Minuten umfassen.
Laborarbeit einschließlich Ausarbeitung (L) Eine Laborarbeit umfasst die Durchführung eines Laborversuchs einschließlich der schriftlichen Ausarbeitung von Durchführung und Ergebnissen. Die Ausarbeitung hat einen Umfang von 10-15 Seiten.
Projekt- bzw. Forschungsskizze (PFS) Eine Projekt- bzw. Forschungsskizze soll die konkrete Lösung einer Aufgabe für den Studierenden sein, eine eingehende und selbstständige Bearbeitung erkennen lassen und die wissenschaftlichen und/oder fachpraktischen Probleme unter Berücksichtigung theoretischer Erkenntnisse aufzeigen. Die Ausarbeitung hat einen Umfang von 10-15 Seiten.
Präsentation (P) Eine Präsentation ist ein mündlicher Vortrag von selbstständig erarbeiteten Inhalten. Die Vortragsdauer entspricht ca. 15 Minuten. Sie wird nicht benotet. Davon abweichende Umfänge und Benotungsregeln ergeben sich aus den Definitionen der jeweils anderen Prüfungsleistungen.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 13/2011 vom 22.09.2011
890 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
35 / 49
Masterarbeit (M) Mit der Masterarbeit soll der Studierende zeigen, dass er in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem studiengangsspezifischen Fachgebiet selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Der Umfang der Masterarbeit soll in der Regel 60 bis 80 Seiten (bezogen auf den reinen Inhaltstext) betragen. Abweichungen bedürfen der Zustimmung des Wissenschaftlichen Leiters; nicht genehmigte Abweichungen führen zu einem angemessenen Notenabschlag. Masterarbeiten sind jeweils zweifach in gedruckter Ausfertigung und einmal in elektronischer Form (Textdatei und gegebenenfalls weitere digitale Anlagen) bei der Hochschule einzureichen. Die Masterarbeit hat i.d.R. eine Bearbeitungszeit von sechs Monaten. Das Kolloquium besteht aus einem Begleitseminar sowie der Präsentation und Diskussion der Masterarbeit („Verteidigung“). Im Begleitseminar soll der Studierende zur Vorbereitung und Unterstützung der Masterarbeit mit seinem Betreuer das Arbeitsthema, die Konzeption und seinen Arbeitsstand regelmäßig erörtern und ein qualifiziertes Feedback erhalten. Der Studierende hält Kurzreferate zum Stand des Exposes. Diese Kurzreferate werden nicht benotet. Durch das Kolloquium zeigt der Studierende bei der Präsentation und Diskussion der Masterarbeit („Verteidigung“) auf, dass er in der Lage ist, die Kernaussagen der Masterarbeit zu präsentieren, auf Nachfragen und Kritik fachlich adäquat zu reagieren sowie die von ihm entwickelten Überlegungen mit anderen Praxis- und Theoriekontexten in Verbindung zu bringen. Die Präsentation mit Diskussion beträgt ca. 30 Min. Die Prüfungsleistung wird benotet.
2. Zulassung zur Modulprüfung In den Kernmodulen und den Profilmodulen werden unbenotete Modulprüfungen studienbegleitend in Verbindung und mit inhaltlichem Bezug zu den Stoffgebieten der Lehrveranstaltungen abgenommen und sind Voraussetzung für die Zulassung zur Modulprüfung. Die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen für die Masterarbeit sind gegeben, wenn das Modul „Forschungsmethoden und Innovation“ bestanden ist und aus den Modulgruppen Kernmodul und Profilmodul insgesamt mindestens 30 ECTS erbracht sind. Zudem ist die Studienarbeit vor Start der Masterarbeit zu bestehen. 3. Klausurarbeit, Studienarbeit sowie Masterarbeit und Präsentation und Diskussion werden als benotete Prüfungsleistungen erbracht. Programmentwurf, Seminararbeit, Laborarbeit und Projekt- und Forschungsskizze werden als benotete oder unbenotete Prüfungsleistungen durchgeführt. Die übrigen Leistungen sind unbenotet.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 13/2011 vom 22.09.2011
891 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
36 / 49
4. Die Zuordnung von Prüfungsleistungen zu den Modulen, Gewichtungsregeln und Angaben zur Benotung ergeben sich aus der Übersicht in Abs. (6). (6) Studien- und Prüfungsplan Die Module und ihr Gewicht in ECTS-Kreditpunkten (cp), die hierzu gehörigen Prüfungsleistungen sowie die Gewichtung der Noten einzelner Prüfungsleistungen und der Modulnoten ergeben sich aus der nachstehenden Übersicht.
Modul
Pflichtbereich Kernmodule
Art und Dauer der Prüfungsleistung*
Gewichtung der Note der Prüfungsleistung
Gewichtung der Modulnote
benotet ja/ nein
Studienbeleitende Prüfung**
/
ModulCode
Modultitel
KC1000
Forschungsmethoden und Innovation (5 cp)
SE
1/1
5/90
ja
2 (R / SE / PFS / P)
MATH
Angewandte Mathematik (5 cp)
K (120 Min)
1/1
5/90
ja
2 (R / SE / PFS / P)
Systementwicklung und Architektur
K (120 Min) / PFS
1/1
5/90
ja
2 (R / SE / PFS / P)
K (120 Min)
1/1
5/90
ja
2 (R / SE / PFS / P)
1000 CSC 1000
(5 cp) Wahlpflichtmodule Kernmodul
/
(1 Modul aus 2) CSC 1100
Formale Methoden der Informatik (5 cp)
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 13/2011 vom 22.09.2011
892 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
37 / 49
CSC 1200
K (120 Min) / PFS
1/1
5/90
ja
2 (R / SE / PFS / P)
Wahlmodule / Kernmodul (6 cp)
K (120 Min) / SE / PE
1/1
6/90
ja
2 (R / SE / PFS / P)
Profilmodul Informatik 1
K (120 Min) / SE / PE / PFS
1/1
8/90
ja
2 (R / SE / PFS / P)
K (120 Min) / SE /L
1/1
8/90
ja
2 (R / SE / PFS / P)
K (120 Min) / SE / PFS
1/1
8/90
ja
2 (R / SE / PFS / P)
S
1/1
10/90
ja
M
25/30
Advanced Software Engineering (5 cp)
EL2000
(8 cp) Profilmodul Informatik 2 (8 cp) Profilmodul Nebenfach (8 cp) Studienarbeit (10 cp) Mastermodul Masterarbeit
30/90
Kolloquium
Seminar inkl. Kurzreferat Verteidigung
R und P (30 Min)
nein 5/30
Gesamt * **
ja
ja 90/90
„/“ bedeutet in der vorliegenden Tabelle „oder“ Vorleistungen (unbenotet)
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 13/2011 vom 22.09.2011
893 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
38 / 49
(7) Bewertung Für die Berechnung der ECTS-Klassifikation werden die Noten des gesamten Studiengangs zu Grunde gelegt.
§ 23 „Governance Sozialer Arbeit“ (M.A.) (1) Studienabschluss Die Hochschule verleiht nach erfolgreichem Studienabschluss den akademischen Grad “Master of Arts” (M.A.). (2) Studienziel Der Masterstudiengang „Governance Sozialer Arbeit“ vermittelt transdisziplinär die notwendigen Kompetenzen zur Leitung und Führung sozial(wirtschaftlich)er Organisationen in öffentlicher, frei-gemeinnütziger oder privater Trägerschaft. (3) Dauer und Umfang des Studiums Mit einem Workload von insgesamt 2.700 Stunden - wobei 520 Stunden als Präsenzstudium und 2.180 Stunden als angeleitetes Selbststudium ausgewiesen sind - werden in einer Regelstudienzeit von zwei Jahren (4 Semester) bei erfolgreichem Abschluss (Master of Arts) 90 ECTS-Kreditpunkte erworben. (4) Modularten und Struktur des Studiengangs Der Masterstudiengang „Governance Sozialer Arbeit“ (M.A.) umfasst neben der Masterarbeit zehn Studienmodule, wovon eines als Wahlmodul eine inhaltliche Profilbildung erlaubt und ein anderes die persönliche Studien- und Karriereplanung der Studierenden fokussiert. (5) Studien- und Prüfungsleistungen 1. Die Studien- und Prüfungsleistungen gemäß § 6 bestehen im Masterstudiengang „Governance Sozialer Arbeit“ (M.A.) aus den nachfolgend aufgeführten Arten.
Klausurarbeiten (K mit Angabe der Dauer in Minuten) In den Klausurarbeiten sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in der vorgegebenen Zeit mit den zugelassenen Hilfsmitteln Aufgaben lösen und Themen bearbeiten können. Klausuren sollen aus Wissens-, Methoden- und Verständnisfragen bestehen und den Studierenden Gelegenheit zur kritischen Reflexion geben. Die Gesamtdauer der Klausur je Modul hat in Relation zur Anzahl der ECTSKreditpunkte des entsprechenden Moduls zu stehen; pro ECTS-Kreditpunkt soll die Klausur 20 bis 30 Minuten dauern. Die Dauer der Klausur soll in der Regel jedoch je Modul 180 Minuten nicht überschreiten.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 13/2011 vom 22.09.2011
894 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
39 / 49
Seminararbeit (SE) Eine Prüfungsleistung in Form eines Vortrages und einer schriftlichen wissenschaftlichen Ausarbeitung von in der Regel 15 - 20 Seiten. Der Vortrag soll 30 Minuten dauern. An den Vortrag schließt sich eine diskursive Auseinandersetzung mit der Thematik in der Gruppe an, die von den Vortragenden zu moderieren ist. Die Seminararbeit dient zum einen der intensiven Auseinandersetzung mit einer vorgegebenen Thematik, sie soll jedoch auch die didaktisch-methodischen Kompetenzen der Studierenden fördern. Deshalb soll in der Auswertung der Seminararbeit auch auf die Art und Weise der Vermittlung, Moderation und Präsentation eingegangen werden.
Studienarbeit (S) Die Studienarbeit soll die Fähigkeit zeigen, eine vorgegebene, klar definierte Problemstellung wissenschaftlich selbständig zu bearbeiten. Der Umfang der Studienarbeit beträgt in der Regel 20 – 25 Seiten.
Mündliche Prüfung (MP mit Angabe der Dauer in Minuten) Durch die mündliche Prüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie die Zusammenhänge des Prüfungsgebiets erkennen, reflektieren und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermögen. Ferner soll festgestellt werden, ob sie über ein breites Grundlagenwissen verfügen. In der mündlichen Prüfung soll den Studierenden die Gelegenheit gegeben werden, Themen eigenständig zu entwickeln und kritisch zu reflektieren. In die Bewertung soll auch die Befähigung zur Präsentation und Vermittlung von Kenntnissen einfließen. Die mündliche Prüfung dauert ca. 30 Minuten; sie kann als Gruppenprüfung mit entsprechend verlängerter Prüfungszeit abgenommen werden.
Masterarbeit (M) Die Masterarbeit soll zeigen, dass der Studierende in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus den Gebieten des Masterstudienganges selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten, forschungsethische Aspekte zu berücksichtigen und einen Beitrag zur normativen, strategischen und / oder operativen Weiterentwicklung sozial(wirtschaftlich)er Organisationen zu leisten. Die Bearbeitungszeit beträgt vier Monate. Der Studierende hat für die Erstellung der Masterarbeit eine Workload von mindestens 630 Stunden zu leisten. Der Umfang der schriftlichen Masterarbeit soll in der Regel 60 bis 80 Seiten (bezogen auf den reinen Inhaltstext) betragen. Abweichungen bedürfen der Zustimmung des
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 13/2011 vom 22.09.2011
895 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
40 / 49
Wissenschaftlichen Leiters; nicht genehmigte Abweichungen führen zu einem angemessenen Notenabschlag. Masterarbeiten sind jeweils zweifach in gedruckter Ausfertigung und einmal in elektronischer Form (Textdatei und gegebenenfalls weitere digitale Anlagen) bei der Hochschule einzureichen. Durch das Kolloquium („Verteidigung“) zeigt der Studierende bei der Präsentation und Diskussion der Masterarbeit auf, dass er in der Lage ist, die Kernaussagen der Masterarbeit zu präsentieren, auf Nachfragen und Kritik fachlich adäquat zu reagieren sowie die von ihm entwickelten Überlegungen mit anderen Praxis- und Theoriekontexten in Verbindung zu bringen. Das Kolloquium wird als Präsentation mit Diskussion durchgeführt. Die Dauer beträgt ca. 30 Min.
Projekt- bzw. Forschungsskizze (PFS) Eine Prüfungsleistung in Form eines Vortrages und einer schriftlichen wissenschaftlichen Ausarbeitung von in der Regel 10 Seiten. Der Vortrag soll 30 Minuten dauern. An den Vortrag schließt sich eine diskursive Auseinandersetzung mit der Thematik in der Gruppe an, die von den Vortragenden zu moderieren ist. In der Projekt- bzw. Forschungsskizze geht es um die Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit. Projekt- und Forschungsskizzen leisten die notwendige Vorarbeit, um empirische Forschungsvorhaben unter Berücksichtigung der Gütekriterien und forschungsethischen Grundsätze kritisch anwenden zu können.
Präsentation (P mit Angabe der Dauer in Minuten) Bei der Präsentation steht die Befähigung zur Vermittlung eines Themas in der Gruppe im Vordergrund. Neben den inhaltlichen Aspekten sollen die interaktiven Fähigkeiten, aber auch der Umgang mit den unterschiedlichen Medien zur Gestaltung von Lehrveranstaltungen trainiert werden. Bei der Auswertung der Präsentation soll den Studierenden entsprechend Rückmeldung gegeben und aufbauende Lernziele aufgezeigt werden. Die Präsentation wird nicht benotet. Davon abweichende Umfänge und Benotungsregeln ergeben sich aus den Definitionen der jeweils anderen Prüfungsleistungen.
2. Benotete Prüfungsleistungen nach Nr. 1 werden erbracht als Klausurarbeit, mündliche Prüfung, Seminararbeit, Studienarbeit und Masterarbeit. Unbenotete Prüfungsleistungen werden erbracht als Präsentation und Projekt- bzw. Forschungsskizze. 3. Seminararbeiten, Studienarbeiten, Projekt- bzw. Forschungsskizzen und Masterarbeit sind zu dem von der Studienakademie festgelegten Termin abzugeben. Auf begründeten Antrag kann die Studienakademie die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um eine angemessene Frist verlängern. Die zu prüfende Person hat eine Erklärung beizufügen, dass sie ihre Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 13/2011 vom 22.09.2011
896 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
41 / 49
4. Die Zuordnung von Prüfungsleistungen zu den Modulen, Gewichtungsregeln und Angaben zur Benotung ergeben sich aus der Übersicht in Abs. (6). (6) Studien- und Prüfungsplan Die Module und ihr Gewicht in ECTS-Kreditpunkten (cp), die hierzu gehörigen Prüfungsleistungen sowie die Gewichtung der Modulnoten ergeben sich aus der nachstehenden Übersicht. Modul
Art und Dauer der Prüfungsleistung
Gewichtung der Note der Prüfungsleistung
Gewich tung der Modulnote
benotet ja/nein
SE
1/1
7/90
ja
PFS
1/1
7/90
nein
S
1/1
6/90
ja
K (120 Min.)
1/1
6/90
ja
MGSA 01
Theorien Sozialer Arbeit, gesellschaftlicher Wandel, Governance
MGSA 02
Praxisforschung in der Sozialen Arbeit
MGSA 03
Governance sozial(wirtschaftlich)er Organisationen
MGSA 04
Innovative soziale Dienstleistungen
MGSA 05
Politik und Zivilgesellschaft
SE
1/1
6/90
ja
MGSA 06
Organisationen gestalten, Personal führen
K (120 Min.)
1/1
7/90
ja
MGSA 07
Instrumente im Sozialmanagement
MP (30 Min.)
1/1
8/90
ja
MGSA 08
Qualitätsmanagement
MP (30 Min.)
1/1
6/90
ja
MGSA 09
Entwicklungs- und Karriereplanung, Praxisreflexion, Kollegiale Beratung
P
1/1
4/90
nein
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 13/2011 vom 22.09.2011
897 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
42 / 49
MGSA 10
Wahlpflichtbereich
1/1
MGSA 10.1
Wahlpflichtbereich: Interkulturelle Perspektiven
K (180 Min.)
1/1
8/90
ja
MGSA 10.2
Wahlpflichtbereich: Sozialinformatik
K (180 Min.)
1/1
8/90
ja
MGSA 10.3
Wahlpflichtbereich: Vertiefung Betriebswirtschaft in sozialwirtschaftlichen Organisationen
P
1/1
8/90
ja
MGSA 10.4
Wahlpflichtbereich: Vertiefung Qualitätsmanagement
K (180 Min.)
1/1
8/90
ja
MGSA 10.5
Wahlpflichtbereich: Vertiefung rechtlicher Aspekte der Organisationsgestaltung und Personalführung
K (180 Min.)
1/1
8/90
ja
MGSA 10.6
Wahlpflichtbereich: Public Health – Health Care Management
K (180 Min.)
1/1
8/90
ja
MGSA 11
Masterarbeit
M
25/90
ja
Verteidigung
P (30 Min.)
21/90 + 4/90
Gesamt
90/90
(7) Bewertung Für die Berechnung der ECTS-Klassifikation werden die Noten des gesamten Studiengangs zu Grunde gelegt.
§ 24 „Steuern, Rechnungslegung und Prüfungswesen“ (M.A.) (1) Studienabschluss Die Hochschule verleiht nach erfolgreichem Studienabschluss den akademischen Grad “Master of Arts” (M.A.).
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 13/2011 vom 22.09.2011
898 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
43 / 49
(2) Studienziel Hauptziel des Studiengangs „Steuern, Rechnungslegung und Prüfungswesen“ ist es, dass die Absolventen zu wissensbasierten Problemlösungen in enger Kooperation mit den Unternehmen auf dem Gebiet der Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung befähigt werden. Zu den Qualifizierungszielen gehören insbesondere:
Erwerb von aktuellem, vertiefendem, spezifischem Fachwissen und dessen Einordnung in die berufliche Praxis Fähigkeit zur Erkennung von Problemen in der betrieblichen Praxis und deren Lösung durch Anwendung von wissenschaftlichen Methoden, Wissensintegration und Wissenstransfer Erwerb von Führungsfähigkeiten im Bereich der Leitung einer freiberuflichen Praxis Vertrautheit mit der Vielfalt und Komplexität der betriebswirtschaftlichen Funktionen und Abläufe, insbesondere in mandantenorientierten freiberuflichen tätigen Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzleien sowie Befähigung zum Denken in funktionsübergreifenden Kategorien und zum Handeln im Bewusstsein einer Gesamtverantwortung für die Belange der Mandanten und der Kanzlei. Erwerb berufsfeldspezifischer Schlüsselqualifikationen, um die für erfolgreiche Problemlösungen im besonderen Tätigkeitsfeld der mandantenorientierten Beratung, Prüfung und Betreuung, gegenüber den Finanzbehörden, Gerichten erforderliche interdisziplinäre Kommunikation zu gewährleisten. Anerkennung der Prüfungsleistungen im Bereich Betriebswirtschaftslehre und Wirtschaftsrecht im Rahmen des Berufsexamens zum Wirtschaftsprüfer
(3) Dauer und Umfang des Studiums 1. Dauer des Studiums ergeben sich aus § 4 Abs. 1. Abweichend von § 4 Abs. 2 sind im Masterstudiengang „Steuern, Rechnungslegung und Prüfungswesen“ insgesamt 120 ECTSKreditpunkte zu erwerben. 2. Die Präsenzstudiumsanteile betragen ca. 1040 Unterrichtsstunden, die Selbststudienanteile einschließlich der Masterarbeit ca. 2560 Stunden; hiervon entfallen auf die Masterarbeit ca. 540 Stunden. (4) Modularten und Struktur des Studiengangs 1. Die Kernbereiche des Studiums sind gemäß § 13b WPO in Verbindung mit den dazu ergangenen Verordnungen in vier Modulgruppen unterteilt: a) Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht b) Steuerrecht c) Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre d) Wirtschaftsrecht 2. Die Kreditpunkte verteilen sich wie folgt auf die Modulgruppen:
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 13/2011 vom 22.09.2011
899 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
44 / 49
Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht mit 18 ECTS-Kreditpunkten Steuerrecht mit 35 ECTS-Kreditpunkten plus Seminar mit 5 ECTS-Kreditpunkten Angewandte Betriebswirtschaftlehre, Volkswirtschaftlehre mit 20 ECTSKreditpunkten Wirtschaftsrecht mit 24 Kreditpunkten Masterarbeit mit 18 ECTS-Kreditpunkten inkl. des Kolloquiums im Seminar (siehe Modulgruppe Steuerrecht)
Die Zuordnung von Prüfungsleistungen und Kreditpunkten zu den Modulen sind dem Studienplan in der studiengangsspezifischen Anlage zu entnehmen. Zusätzlich absolvieren die Studierenden nach Ende der Lehrveranstaltungen nach dem zweiten und vierten Semester nach Lernfortschritt im Rahmen einer Übungsveranstaltung ausgewählte Klausuren im Rahmen eines Klausurenintensivkurs. (5) Studien- und Prüfungsleistungen 1. Die Studien- und Prüfungsleistungen im Studiengang „Steuern, Rechnungslegung und Prüfungswesen“ bestehen aus:
Klausurarbeiten (K) In den Klausurarbeiten sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in der vorgegebenen Zeit mit den zugelassenen Hilfsmitteln Aufgaben lösen und Themen bearbeiten können. Klausuren sollen aus Wissens-, Methoden- und Verständnisfragen bestehen und den Studierenden Gelegenheit zur kritischen Reflexion geben. Die Gesamtdauer der Klausur je Modul hat in Relation zur Anzahl der ECTSKreditpunkte des entsprechenden Moduls zu stehen; pro ECTS-Kreditpunkt soll die Klausur 20 bis 30 Minuten dauern. Die Dauer der Klausur soll in der Regel jedoch je Modul 180 Minuten nicht überschreiten. Besteht ein Modul aus mehreren Prüfungsleistungen, von denen eine als Klausur vorgesehen ist, reduziert sich der Umfang der Klausur entsprechend. Die genaue Festlegung ergibt sich aus dem Studien- und Prüfungsplan gemäß Abs. 6. Zur Erreichung der Anerkennung nach § 13b WPO kann die Klausurlänge auf bis zu 300 Minuten in den Modulgebieten Betriebswirtschaft und Wirtschaftsrecht ausgedehnt werden. Wird eine Klausurarbeit über mehrere Lehrveranstaltungen-/Lerneinheiten gestellt, ist eine gemeinsame Note zu vergeben, die in diesem Fall auf der Basis einer Punkteaddition zu ermitteln ist.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 13/2011 vom 22.09.2011
900 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
45 / 49
Seminararbeit (SE) Eine Seminararbeit ist eine schriftliche wissenschaftliche Ausarbeitung im Umfang von in der Regel von 10 bis 15 Seiten. Wird zusätzlich ein Vortrag verlangt, soll dieser eine Dauer von ca. 15 Minuten umfassen. Dieser kann benotet werden. Bei Verstößen gegen diese Kriterien oder die wissenschaftliche Redlichkeit gelten die Regelungen bei der Masterarbeit.
Referat (R) Ein Referat ist ein mündlicher Vortrag von selbstständig erarbeiteten Inhalten, der 20 bis 30 Minuten umfasst.
Masterarbeit (M) Die Bearbeitungszeit beträgt vier Monate. Der Umfang der schriftlichen Masterarbeit soll in der Regel 60 bis 80 Seiten (bezogen auf den reinen Inhaltstext) betragen. Abweichungen bedürfen der Zustimmung der Wissenschaftlichen Leitung; nicht genehmigte Abweichungen führen zu einem angemessenen Notenabschlag. Masterarbeiten sind jeweils zweifach in gedruckter Ausfertigung und einmal in elektronischer Form (Textdatei und gegebenenfalls weitere digitale Anlagen) bei der Hochschule einzureichen. Zur Vorbereitung und Unterstützung der Masterarbeit soll der Studierende mit seinem Betreuer das Arbeitsthema sowie die Konzeption und Gliederung erörtern und ein qualifiziertes Feedback erhalten. Durch das Kolloquium zeigt der Studierende bei der Präsentation und Diskussion („Verteidigung“) der Konzeption zur Masterarbeit auf, dass er Fragestellungen fächerübergreifend problem- und methodenorientiert sowie selbstständig bearbeiten und in einen weiteren steuerrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Kontext einordnen kann. Durch das Kolloquium kann der Studierende zeigen, dass Kompetenzen in Bezug auf speziell methodisch-wissenschaftliche Arbeitsweisen und Schlüsselqualifikationen erworben wurden. Das Kolloquium wird im Studiengang „Steuern, Rechnungslegung und Prüfungswesen“ als Präsentation und Diskussion („Verteidigung“) im Rahmen eines Seminars durchgeführt. Die Dauer beträgt ca. 30 Min. Die Prüfungsleistung wird benotet. Die Masterarbeit muss thematisch dem Modulgebiet „Steuerrecht“ zuordenbar sein. Die Themenvergabe erfolgt zur Mitte des dritten Semesters (ca. Mitte Januar). Mit Themenvergabe beginnt die Bearbeitungszeit. Die Studierenden sollen die Möglichkeit haben, nach Erbringung aller erforderlichen Modulprüfungsleistungen nach dem dritten Semester die Masterarbeit schwerpunktmäßig zu erstellen. Die Masterarbeit ist Mitte bis Ende Mai abzugeben. Die Beurteilung durch den Erstund Zweitgutachter erfolgt parallel und ist bis Mitte Juni abgeschlossen. Im Rahmen des im Juli stattfindenden Seminars wird das Kolloquium zur Masterarbeit gehalten. Die Masterarbeit kann nicht erst nach Abschluss aller Modulprüfungen im vierten Semester erstellt werden, da die Studierenden in der zweiten
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 13/2011 vom 22.09.2011
901 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
46 / 49
Oktoberwoche nach dem Ende des Studiums (30.9.) das Berufsexamen zum Steuerberater ablegen. Deshalb erfolgt die Erstellung der Masterarbeit nach dem dritten Semester, nach dem 12 von 15 Modulen abgeschlossen sind.
Mündlichen Prüfungen (MP) Die mündliche Prüfung dauert ca. 30 Minuten je Prüfungskandidat. Sie kann als Gruppenprüfung durchgeführt werden. Der Prüfer muss der Lehrende in der betreffenden Lehrveranstaltung gewesen sein. Er kann zum Zwecke der mündlichen Prüfung weitere Prüfer neben ihm bestimmen.
2. Klausurarbeit, Seminararbeit (fallorientierte Ausarbeitung), Forschungsprojektarbeit, Masterarbeit und Mündliche Prüfung werden als benotete Prüfungsleistungen durchgeführt. Referat und Präsentation werden als benotete oder unbenotete Prüfungsleistungen durchgeführt. 3. Die Zuordnung von Prüfungsleistungen zu den Modulen, Gewichtungsregeln und Angaben zur Benotung ergeben sich aus der Übersicht in Abs. (6). (6) Studien- und Prüfungsplan Die Lage der Module sowie der Umfang der Prüfungsleistungen ergeben sich aus den Modulbeschreibungen.
Module
Art der Prüfungsleistung
Gewichtung der Note der Prüfungsleistung
Gewich tung der Modulnote
Benotet ja / nein
Modul-Code
Modultitel
RL/WP I
Einzel- und Konzernabschluss
2 Referate
1/1
8/120
ja
RL/WP II
Unternehmensbewertung
Klausur
1/1
4/120
ja
RL/WP III
Prüfung und Analyse des Jahresabschlusses
Klausur
1/1
6/120
ja
StR I
Formales Steuerrecht
Klausur
1/1
5/120
ja
StR II
Substanz- und Verkehrsteuern
Klausur
1/1
7/120
ja
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 13/2011 vom 22.09.2011
902 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
47 / 49
StR III
Bilanzsteuerrecht
Klausur
1/1
5/120
ja
StR IV
Ertragsteuern I
Klausur
1/1
3/120
ja
StR V
Ertragsteuern II und III
Klausur
1/1
10/120
ja
StR VI
Klausur* Umwandlungssteuerrecht, Internat. Steuerrecht und Seminar*
1/1
10/120
ja
BWL/VWL I
Planungs- und Controllingsrechnung
Klausur
1/1
8/120
ja
BWL/VWL II
Mathem. Grundlagen, Investition, Finanzierung
Klausur
1/1
6/120
ja
BWL/VWL III
VWL und Kapitalmarkttheorie
Klausur
1/1
6/120
ja
WR I
BGB, Insolvenzrecht und
Klausur und
1/1
12/120
ja
Arbeitsrecht
Seminararbeit
WR II
Gesellschaftsrecht
Klausur
1/1
6/120
ja
WR III
KonzernUmwandlungsrecht
und Klausur
1/1
6/120
ja
Mastermodul (n cp) Masterarbeit
M
15/18
Kolloquium (Verteidigung i.R. des Seminars Steuerrecht VI*)
P
3/18
Gesamt
ja 18/120
120/120
*) Im Rahmen des Seminars wird das Kolloquium zur Masterarbeit stattfinden. (7) Bewertung Für die Berechnung der ECTS-Klassifikation werden die Noten des gesamten Studiengangs zu Grunde gelegt.
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 13/2011 vom 22.09.2011
903 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
48 / 49
C. Schussbestimmung § 25 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in den „Amtlichen Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg“ in Kraft. Gleichzeitig tritt die Studien- und Prüfungsordnung der Masterstudiengänge in den Studienbereichen Wirtschaft, Technik und Sozialwesen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) vom 15. März 2011 außer Kraft.
Stuttgart, den 22.09.2011
Prof. Reinhold R. Geilsdörfer Präsident
Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 13/2011 vom 22.09.2011
904 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
49 / 49
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Studien‐ und Prüfungsordnung der Masterstudiengänge in den Studienbereichen Wirtschaft, Technik und Sozialwesen der DHBW
Version: 1.0 Autor: Prof. Reinhold R. Geilsdörfer Letzter Beitrag durch: Kolb Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Satzung (verbindlich) Zielgruppe: Hochschulöffentlichkeit Geltungsbereich: Master‐Studiengänge Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☐
beschlossen durch
☐
beschlossen durch Vorstand
☒
beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: 16.09.2011)
☒
beschlossen durch Senat (Datum: 13.07.2011)
☐
empfohlen von Fachkommission
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Seit Veröffentlichung keine Änderungen, Dokument liegt wie verabschiedet vor
905 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
VEREINBARUNG zwischen der kooperierenden Einrichtung und dem / der Studierenden eines MASTERSTUDIENGANGS zum Master of Arts, Master of Science oder Master of Engineering1
Der besondere berufsintegrierende Charakter des nachfolgend genannten Masterstudienprogramms der Dualen Hochschule Baden-Württemberg wird in folgender Vereinbarung abgebildet. Zwischen der von der Dualen Hochschule Baden-Württemberg zugelassenen kooperierenden Einrichtung
und dem / der Studierenden
Fr. /
Hr. Name: ...........................................................................................................................................................................
Vorname(n): .................................................................................................................................................................................................. Nationalität: ................................................................................................................................................................................................... Geboren am: ......................................................................................... in: ............................................................................................. Anschrift: .......................................................................................................................................................................................................... E-Mail: ................................................................................................................................................................................................................. Tel.Nr.: .................................................................................................................................................................................................................
wird Folgendes vereinbart: 1.
GEGENSTAND DES VERTRAGES Gegenstand der Vereinbarung ist das Masterstudienprogramm: ......................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................... an der DHBW: ....................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................... (Bitte Studienakademie angeben)
an der Bildungseinrichtung: .................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................... (Bitte die Bezeichnung der Bildungseinrichtung angeben, sofern die Durchführung der Lehre an einer mit der DHBW kooperierenden privaten Bildungseinrichtung erfolgt.)
mit dem Abschluss Master of Arts, Master of Science oder Master of Engineering. Die theoretischen Grundlagen und die fachwissenschaftlichen Studieninhalte werden durch die oben genannte Studienakademie oder beauftragte Bildungseinrichtung vermittelt. Mit dieser Vereinbarung wird kein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis nach dem BBiG begründet. Das Studium beginnt am .................................................................................................................... und dauert in der Regel vier Semester. 2.
PFLICHTEN DES / DER STUDIERENDEN Der / die Studierende bemüht sich, die Kenntnisse, Fertigkeiten und beruflichen Erfahrungen zu erwerben, die erforderlich sind, um das Studienziel in der vorgesehenen Zeit zu erreichen. Er / sie nimmt insbesondere an den Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studienakademie sowie an sonstigen Studienmaßnahmen teil.
3.
PFLICHTEN DER KOOPERIERENDEN EINRICHTUNG
3.1.
EINBINDUNG Zur Erfüllung der im Rahmen der curricularen Vorgaben gestellten Aufgaben ermöglicht die kooperierende Einrichtung dem / der Studierenden insbesondere die Befassung mit berufspraktischen Untersuchungsgegenständen sowie die Einbindung in geeignete betriebliche Projekte und Prozesse.
3.2.
MASTERARBEIT Bestandteil des Studiums ist die Abschlussarbeit. Die kooperierende Einrichtung bietet hierfür geeignete Problemstellungen und Untersuchungsgegenstände für die Masterarbeit an. Die Vergabe des Themas für die Masterarbeit erfolgt durch die Studienakademie.
3.3.
TEILNAHME AN STUDIENPHASEN ETC. Die kooperierende Einrichtung schafft Rahmenbedingungen, die dem Studierenden / der Studierenden die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen, Studienphasen, Prüfungen und weiteren Studienmaßnahmen ermöglichen.
3.4.
RICHTLINIEN Die kooperierende Einrichtung anerkennt die vom Aufsichtsrat erlassenen Richtlinien für die Eignungsvoraussetzungen und das Zulassungsverfahren von kooperierenden Einrichtungen für ein Masterstudium. Demnach gilt unter anderem Folgendes: • Die kooperierende Einrichtung benennt für den Masterstudierenden eine Person im Sinne des § 65 b Abs. 3 LHG, die Ansprechpartner für den Studierenden / für die Studierende ist und insbesondere die Einbindung des Studierenden / der Studierenden in das entsprechende Praxisumfeld ermöglicht (§ 2 der Richtlinien). • Zuständig für die Feststellung und Aberkennung der Eignung der kooperierenden Einrichtung ist der Hochschulrat der jeweiligen Studienakademie (§ 3 der Richtlinien, § 27 c Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LHG).
DHBW - 03/11
1
Die Abschlussbezeichnung richtet sich nach dem konkreten Master-Studienprogramm.
Studierende / Studierender:
906 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Seite 1 von 2
4.
BEENDIGUNG Der Vertrag endet mit Exmatrikulation des / der Studierenden. Soweit Externenprüfungen nach § 33 LHG durchgeführt werden, endet der Vertrag mit endgültigem Nichtbestehen einer Prüfungsleistung. Im Übrigen kann er nur aus wichtigem Grund gekündigt werden (Weitere Regelungen zur Beendigung ggf. unter 6. ergänzen).
5.
ERGÄNZUNG ZUM ARBEITVERTRAG Sofern der / die Studierende in einem Arbeitsverhältnis steht und die kooperierende Einrichtung der Arbeitgeber des / der Studierenden ist, ergänzt diese Vereinbarung den zwischen den Vertragspartnern bestehenden Arbeitsvertrag vom: ..........................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................
6.
SONSTIGE VEREINBARUNGEN Die Vertragspartner sind sich über Folgendes einig:
(Hier können beispielsweise Regelungen aufgenommen werden zur Übernahme der Kosten für das Studium, zur Beendigung dieser Vereinbarung, zum Urlaubsanspruch, zur Arbeitszeit oder Fortzahlung des Arbeitsentgelts etc.). ...............................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................
Weitere Vereinbarungen werden in einer gesonderten Vereinbarung getroffen.
6.1.
Ergänzende Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
6.2.
Die Vereinbarungen in den Nummern 1. bis 4. sind unabdingbar.
, den ………......................................…..
……….....................................………….........................................................…………..
…………………………………………………………………………..........................................................................................................
………………………………………………………………………………...........................................................
Kooperierende Einrichtung Der / Die Studierende (Stempel / Unterschrift) (Unterschrift)
Nur ausfüllen, soweit die kooperierende Einrichtung nicht der Arbeitgeber des / der Studierenden ist: Der Arbeitgeber des / der Studierenden schafft Rahmenbedingungen, die dem / der Studierenden die Teilnahme an den vorgesehenen Präsenzveranstaltungen, Studienphasen, Prüfungen und weiteren Studienmaßnahmen ermöglichen. Weitere Vereinbarungen werden in einer gesonderten Vereinbarung getroffen.
, den ………................................................…..
……….....................................………….........................................................…………..
…………………………………………………………………..............................................................................................................................
Arbeitgeber des / der Studierenden
DHBW - 03/11
Der Vertrag ist in drei gleich lautenden Ausfertigungen ausgestellt und von den Vertragsschließenden eigenhändig unterschrieben.
Studierende / Studierender:
907 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Seite 2 von 2
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Vereinbarung zwischen der kooperierenden Einrichtung und dem/der Studierenden eines Masterstudiengangs zum Master of Arts, Master of Science oder Master of Engineering
Version: 1.0 Autor: Prof. Reinhold R. Geilsdörfer Letzter Beitrag durch: Kolb Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Formular (verbindlich) Zielgruppe: Hochschulöffentlichkeit Geltungsbereich: Master‐Studiengänge Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☐
beschlossen durch
☐
beschlossen durch Vorstand
☒
beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: 14.03.2011)
☐
beschlossen durch Senat
☐
empfohlen von Fachkommission
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Seit Veröffentlichung keine Änderungen, Dokument liegt wie verabschiedet vor
908 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Herausgeber: Duale Hochschule Baden-Württemberg · Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 1/2011 (15.03.2011) __________________________________________________________________________
Richtlinien für die Eignungsvoraussetzungen und das Zulassungsverfahren von kooperierenden Einrichtungen für ein Masterstudium Vom 15. März 2011 Aufgrund von § 2 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes zur Errichtung der Dualen Hochschule BadenWürttemberg in Verbindung mit § 65 b Abs. 2 Satz 2 des Landeshochschulgesetzes (LHG) hat der Gründungssenat der Dualen Hochschule Baden-Württemberg in seiner Sitzung am 23. Februar 2011 nachfolgende Zulassungs- und Ausbildungsrichtlinien beschlossen. Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung am 15. März 2011 diesen Richtlinien zugestimmt (Az.: 2.0.5.2). Die in diesen Richtlinien benutzten Bezeichnungen für die Mitglieder der Dualen Hochschule sowie für deren Ämter, Tätigkeiten und Funktionen sind geschlechtsneutral zu verstehen. Frauen führen alle Amts-, Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in der entsprechenden weiblichen Form. Dies gilt auch für die Führung von Hochschulgraden, akademischen Bezeichnungen und Titeln.
§ 1 Eignung (1) Kooperierende Einrichtungen sind Betriebe der Wirtschaft, vergleichbare Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, auch solche der freien Berufe, sowie Einrichtungen von Trägern sozialer Aufgaben. (2) Die Masterstudiengänge der DHBW sind weiterbildend, berufsintegrierend und anwendungsorientiert. Sie werden berufsbegleitend durchgeführt. Diese Ausrichtung bedingt eine enge Kooperation zwischen Studierenden, Hochschule und kooperierenden Einrichtungen.
1/2 909 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
(3) Geeignet sind Einrichtungen, die im weitesten Sinne Aufgaben mit Bezug zum Management und zur Führung dieser Einrichtung und / oder zu Themengebieten des jeweiligen Studienangebots anbieten, welche dazu beitragen, die jeweiligen Ziele des Masterstudienangebots zu erreichen und die Berufsintegration zu gewährleisten. § 2 Verantwortlicher Betreuer Die kooperierende Einrichtung benennt für den Masterstudierenden eine Person im Sinne des § 65 b Abs. 3 LHG, die Ansprechpartner für den Studierenden / für die Studierende ist und insbesondere die Einbindung des Studierenden / der Studierenden in das entsprechende Praxisumfeld ermöglicht. § 3 Beteiligung des Hochschulrats Zuständig für die Feststellung und Aberkennung der Eignung der kooperierenden Einrichtung ist der Hochschulrat der jeweiligen Studienakademie. § 4 Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am Tag nach Bekanntmachungen der Hochschule in Kraft.
ihrer
Bekanntmachung
in
den
amtlichen
Stuttgart, den 15. März 2011
Prof. Reinhold R. Geilsdörfer Präsident
2/2 910 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Richtlinien für die Eignungsvoraussetzungen und das Zulassungsverfahren von kooperierenden Einrichtungen für ein Masterstudium
Version: 1.0 Autor: Prof. Reinhold R. Geilsdörfer Letzter Beitrag durch: Kolb Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Satzung (verbindlich) Zielgruppe: Hochschulöffentlichkeit Geltungsbereich: Master‐Studiengänge Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☐
beschlossen durch
☐
beschlossen durch Vorstand
☒
beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: 14.03.2011)
☒
beschlossen durch Senat (Datum: 23.02.2011)
☐
empfohlen von Fachkommission
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Seit Veröffentlichung keine Änderungen, Dokument liegt wie verabschiedet vor
911 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Herausgeber: Duale Hochschule Baden-Württemberg · Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 06/2012 (14. Mai 2012) __________________________________________________________________________
Erste Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Dualen Hochschule BadenWürttemberg für Masterstudiengänge Vom 14. Mai 2012
Auf Grund der §§ 2 und 13 Absatz 1 des Landeshochschulgebührengesetzes (LHGebG) und § 19 Absatz 1 Satz 2 Nr. 10 des Landeshochschulgesetzes (LHG) hat der Senat der Dualen Hochschule Baden-Württemberg („DHBW“) in seiner Sitzung am 2. Mai 2012 die nachfolgende Satzung beschlossen. Der Präsident hat dieser Satzung nach § 2 Absatz 2 Satz 2 LHGebG am 14. Mai 2012 zugestimmt (Az.: 2.0.5.2).
Die in dieser Satzung benutzten Bezeichnungen für die Mitglieder der Hochschule sowie für deren Ämter, Tätigkeiten und Funktionen sind geschlechtsneutral zu verstehen. Frauen führen alle Amts-, Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in der entsprechenden weiblichen Form. Dies gilt auch für die Führung von Hochschulgraden, akademischen Bezeichnungen und Titeln. Artikel 1 Die Gebührensatzung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg für Masterstudiengänge vom 15. Juli 2011 wird wie folgt geändert: § 1 Gebührenpflicht In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Studiengebühren“ die Worte „sowie Gebühren für Anpassungsmodule nach § 5 Absatz 3 und Absatz 4 der Satzung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg über die Zulassung und Immatrikulation für Masterstudiengänge“ eingefügt. § 2 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren § 2 Absatz 2 Halbsatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
1/5 912 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
„(2) Die Anmeldegebühr sowie die Studiengebühren für das erste Semester werden in der Regel mit Stellung des Antrags auf Immatrikulation fällig, die Studiengebühren für das zweite und die folgenden Semester zu Beginn des jeweiligen Semesters;“ In § 2 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 eingefügt: „(4) Zur Zahlung der Gebühren für die Anpassungsmodule nach § 1 Absatz 1 ist verpflichtet, wer den Antrag auf Teilnahme an den Anpassungsmodulen stellt; die Gebühren für die Anpassungsmodule werden mit Stellung des Antrags fällig.“ § 3 Gebührenhöhe In § 3 Absatz 1 wird die Tabelle wie folgt ergänzt: Masterstudiengang
Profil(e)
Standort Anmeldegebühr
Studiengebühr pro Semester
diverse
300 €
5.175 €
Knowledge & Information Management IT Services Computing & Communications
Mannheim/ Stuttgart
300 €
3.750 €
Allgemeiner Maschinenbau Produktionstechnik und Produktionsmanagement Konstruktion und Entwicklung
diverse
300 €
4.500 €
Allgemeines Wirtschafts- diverse ingenieurwesen Strategischer Einkauf und internationales Vertriebsmanagement Produkt- und Innovationsmanagement Produktion und Logistik Bau- und Energiemanagement
300 €
4.500 €
Master Automotive Systems Engineering Master Informatik
-
Master Maschinenbau
-
Master Wirtschaftsingenieurwesen
-
-
2/5 913 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Nach § 3 Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 eingefügt: „(3) Die Gebühren für die Anpassungsmodule betragen: Masterstudiengang
Anpassungsmodul
Studiengebühr je Anpassungsmodul
Große Projektarbeit**
1500 €
Master in Business Management
Anpassungsmodul*
1.800 €
Master Governance Sozialer Arbeit
Anpassungsmodul*
500 €
Anpassungsmodul***
250 €
Allgemeine Betriebswirtschaftslehre**
610 €
Projektmanagement**
610 €
Datenbanken**
610 €
Algorithmen und Datenstrukturen**
610 €
Webengineering**
610 €
Objektorientiertes Programmieren**
610 €
Grundlagen des Software Engineering**
610 €
Grundlagen Kommunikationsnetze**
610 €
Grundlagen Formale Sprachen**
610 €
Große Projektarbeit**
1.500 €
Mathematik**
610 €
Vertiefung Technische Mechanik**
610 €
Thermodynamik**
610 €
Master Automotive Systems Engineering
Master Informatik
Master Maschinenbau
3/5 914 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Master WirtschaftsIngenieurwesen
Vertiefung Konstruktionslehre**
610 €
Grundlagen Regelungstechnik**
610 €
Grundlagen Messtechnik**
610 €
Fertigungsmaschinen und Maschinendynamik**
610 €
Projektarbeit**
900 €
Große Projektarbeit**
1500 €
Grundlagen Betriebswirtschaftslehre**
610 €
Grundlagen Rechnungswesen**
610 €
Grundlagen Investition und Finanzierung**
610 €
Grundlagen Konstruktion**
610 €
Grundlagen Fertigungstechnik**
610 €
Grundlagen Werkstoffkunde**
610 €
Projektarbeit**
900 €
Große Projektarbeit**
1500 €
* Anpassungsmodul im Sinne des § 5 Absatz 3 der Satzung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg über die Zulassung und Immatrikulation für Masterstudiengänge ** Anpassungsmodul im Sinne des § 5 Absatz 3 und 4 der Satzung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg über die Zulassung und Immatrikulation für Masterstudiengänge *** Anpassungsmodul im Sinne des § 5 Absatz 4 der Satzung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg über die Zulassung und Immatrikulation für Masterstudiengänge
(4) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Studiengebühr ab dem fünften Semester 300 € pro Semester.“
4/5 915 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
§ 4 Rückerstattung § 4 wird um folgenden Satz ergänzt: „Bereits bezahlte Gebühren für die Anpassungsmodule werden nicht zurückerstattet.“ Artikel 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in den „Amtlichen Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg“ in Kraft.
Stuttgart, den 14.05.2012
Prof. Reinhold R. Geilsdörfer Präsident
5/5 916 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Erste Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Dualen Hochschule Baden‐Württemberg für Masterstudiengänge
Version: 1.0 Autor: Prof. Reinhold R. Geilsdörfer Letzter Beitrag durch: Kolb Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Satzung (verbindlich) Zielgruppe: Hochschulöffentlichkeit Geltungsbereich: Master‐Studiengänge Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☐
beschlossen durch
☐
beschlossen durch Vorstand
☐
beschlossen durch Aufsichtsrat
☒
beschlossen durch Senat (Datum: 02.05.2012)
☐
empfohlen von Fachkommission
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Seit Veröffentlichung keine Änderungen, Dokument liegt wie verabschiedet vor
917 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Herausgeber: Duale Hochschule Baden-Württemberg · Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 8/2011 (15.07.2011) __________________________________________________________________________
Gebührensatzung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg für Masterstudiengänge Vom 15. Juli 2011 Auf Grund der §§ 2 und 13 Abs. 1 des Landeshochschulgebührengesetzes (LHGebG) und § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 des Landeshochschulgesetzes (LHG) hat der Senat der Dualen Hochschule Baden-Württemberg („DHBW“) in seiner Sitzung am 13. Juli 2011 die nachfolgende Satzung beschlossen. Der Präsident hat dieser Satzung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 LHGebG am 15. Juli 2011 zugestimmt (Az.: 2.0.5.2). Die in dieser Satzung benutzten Bezeichnungen für die Mitglieder der Hochschule sowie für deren Ämter, Tätigkeiten und Funktionen sind geschlechtsneutral zu verstehen. Frauen führen alle Amts-, Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in der entsprechenden weiblichen Form. Dies gilt auch für die Führung von Hochschulgraden, akademischen Bezeichnungen und Titeln. § 1 Gebührenpflicht (1) Die DHBW erhebt für das Studium eines Masterstudiengangs Gebühren (Anmeldegebühr und Studiengebühren). Für die Durchführung von Externenprüfungen werden eine Anmeldegebühr und Prüfungsgebühren erhoben. (2) Im Masterstudiengang "Steuern, Rechnungslegung und Prüfungswesen" wird zusätzlich eine Gebühr für die Zugangsprüfung nach § 16 Absatz 2 der Satzung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg über die Zulassung und Immatrikulation für Masterstudiengänge erhoben. (3) Die Erhebung des Verwaltungskostenbeitrags nach § 12 LHGebG sowie Beiträgen nach dem Studentenwerksgesetz bleibt unberührt. (4) Für Urlaubssemester werden keine Gebühren erhoben.
1/3 918 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
§ 2 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren (1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer die Immatrikulation zu einem Masterstudium beantragt. Sofern Externenprüfungen durchgeführt werden, ist zur Zahlung der Anmeldegebühr verpflichtet, wer einen Antrag auf Zulassung zur Externenprüfung stellt; zur Zahlung der Prüfungsgebühr ist verpflichtet, wer zur Externenprüfung zugelassen ist. (2) Die Anmeldegebühr sowie die Studiengebühren für das erste Semester werden in der Regel mit Stellung des Antrags auf Immatrikulation fällig, die Studiengebühren für das zweite, dritte und vierte Semester zu Beginn des jeweiligen Semesters; in Ausnahmefällen werden die Studiengebühren für das zweite Semester mit Stellung des Antrags auf Immatrikulation fällig. (3) Sofern Externenprüfungen durchgeführt werden, wird die Anmeldegebühr mit erstmaliger Stellung des Antrags auf Zulassung zur Externenprüfung fällig; die Prüfungsgebühr wird mit Zulassung zur Externenprüfung fällig. § 3 Gebührenhöhe (1) Die Höhe der Gebühren wird wie folgt festgesetzt: Masterstudiengang
Profil(e)
Master in Business Management
Standort Anmeldegebühr
Studiengebühr pro Semester
Logistikmanagement Lörrach Personalmanagement Health Care Management
300 €
4.010 €
Master in Business Management
-
Medien RavensInternational Business burg Tourismus-, Freizeit-, Hotel- und Gastronomiemanagement
300 €
2.925 €
Master in Business Management
-
Banking & Finance
Stuttgart
300 €
4.350 €
Master in Business Management
-
Marketing
Stuttgart
300 €
3.675 €
Master in Business Management
-
Wertorientiertes Management &
Stuttgart
300 €
3.675 €
2/3 919 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Controlling Master Steuern, Rechnungslegung und Prüfungswesen Master Informatik
-
Knowledge & Information Management IT Services Computing & Communications
Master Governance Sozialer Arbeit
Stuttgart
300 €
4.500 €
Stuttgart
300 €
3.425 €
Stuttgart
300 €
1.425 €
(2) Die Gebühr nach § 1 Abs. 2 beträgt 50 Euro. § 4 Rückerstattung Bei einer Exmatrikulation werden bereits bezahlte Gebühren nicht zurückerstattet; sofern Externenprüfungen durchgeführt werden, werden bereits bezahlte Gebühren ebenfalls nicht zurückerstattet. § 5 Stundung und Erlass Die DHBW kann die Gebühr auf Antrag ganz oder teilweise erlassen, wenn die Festsetzung der Gebühr nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre. Unter den Voraussetzungen des § 21 des Landesgebührengesetzes (LGebG) kann die DHBW die festgesetzte Gebühr ganz oder teilweise stunden. § 6 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in den „Amtlichen Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg“ in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg für Masterstudiengänge vom 15. März 2011 außer Kraft.
Stuttgart, den 15. Juli 2011
Prof. Reinhold R. Geilsdörfer Präsident
3/3 920 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Gebührensatzung der Dualen Hochschule Baden‐Württemberg für Masterstudiengänge
Version: 1.0 Autor: Prof. Reinhold R. Geilsdörfer Letzter Beitrag durch: Kolb Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Satzung (verbindlich) Zielgruppe: Hochschulöffentlichkeit Geltungsbereich: Master‐Studiengänge Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☐
beschlossen durch
☐
beschlossen durch Vorstand
☐
beschlossen durch Aufsichtsrat
☒
beschlossen durch Senat (Datum: 15.07.2011)
☐
empfohlen von Fachkommission
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Dokument liegt wie verabschiedet vor, wurde um Änderungssatzung ergänzt
921 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Herausgeber: Duale Hochschule Baden-Württemberg · Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 10/2012 (27. Juni 2012) __________________________________________________________________________
Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg über die Zulassung und Immatrikulation für Masterstudiengänge
Vom 27. Juni 2012
Aufgrund von § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 und § 29 Abs. 2 Satz 6 Landeshochschulgesetz (LHG) hat der Senat der Dualen Hochschule Baden-Württemberg in seiner Sitzung am 2. Mai 2012 die nachfolgende Satzung beschlossen. Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung 22. Juni 2012 dieser Satzung zugestimmt. Die in der Satzung benutzten Bezeichnungen für die Mitglieder der Dualen Hochschule Baden Württemberg sowie für deren Ämter, Tätigkeiten und Funktionen sind geschlechtsneutral zu verstehen. Frauen führen alle Amts-, Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in der entsprechenden weiblichen Form. Dies gilt auch für die Führung von Hochschulgraden, akademischen Bezeichnungen und Titeln. Artikel 1 Die Satzung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg über die Zulassung und Immatrikulation für Masterstudiengänge vom 16. Dezember 2011 wird wie folgt geändert: 1. § 1 Anwendungsbereich § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: „(1) Diese Satzung gilt für die Zulassung und Immatrikulation zum Studium in den berufsintegrierenden, weiterbildenden sowie anwendungsorientierten Studiengängen - „Master in Business Management“ (M.A.) mit den Profilen o Banking & Finance o Medien o Health Care Management 1/4 922 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
o International Business o Logistikmanagement o Marketing o Personalmanagement o Tourismus-, Freizeit-, Hotel- und Gastronomiemanagement o Wertorientiertes Management & Controlling - „Steuern, Rechnungslegung und Prüfungswesen“ (M.A.) - „Informatik“ (M.Sc.) mit den Profilen o Knowledge and Information Management o IT Services o Computing & Communications - „Governance Sozialer Arbeit“ (M.A.) - „Maschinenbau“ (M.Eng.) o Allgemeiner Maschinenbau o Konstruktion und Entwicklung o Produktionstechnik und Produktionsmanagement - “Automotive Systems Engineering – Green Technology“ (M.Eng.) - „Wirtschaftsingenieurwesen“ (M.Sc.) o Allgemeines Wirtschaftsingenieurwesen o Einkaufs- und Vertriebsmanagement o Produkt- und Innovationsmanagement o Produktion und Logistik o Bau- und Energiemanagement“ 2. § 4 Zulassungskommission a) Nach § 4 Absatz 3 Satz 3 wird folgender Halbsatz eingefügt: „wird ein Masterstudiengang standortübergreifend durchgeführt, werden die Mitglieder der Zulassungskommission auf Vorschlag des Vorstands vom Senat bestellt.“ b) In § 4 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „mehreren“ durch „mehrere“ ersetzt. 3. § 5 Akademische Zulassungsvoraussetzungen § 5 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
2/4 923 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
„(4) Bewerber, die ein Bachelorstudium absolviert haben, das nicht den inhaltlichen Anforderungen nach §§ 13 Absatz 1, 14 Absatz 1, 15 Absatz 1, 16 Absatz 4 Nr. 2, 17 Absatz 1, 18 Absatz 1 und 19 Absatz 1 entspricht, können nur dann zugelassen werden, wenn sie sich die für das jeweilige Studienprogramm notwendigen Inhalte aneignen, die im Rahmen einer Prüfung nachzuweisen sind.“ 4. § 8 Zulassungsgespräch In § 8 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Zulassungskommission“ die Worte „oder ein von ihr beauftragter Professor der Hochschule“ eingefügt. 5. § 14 Masterstudiengang „Informatik“ (M.Sc.) In § 14 Absatz 1 wird nach dem Wort „nur“ das Wort „werden“ eingefügt. 6. a) Nach § 16 werden folgende §§ 17, 18 und 19 eingefügt: “§ 17 Masterstudiengang „Automotive Systems Engineering – Green Technology“ (M.Eng.) (1) Zum Studium „Automotive Systems Engineering – Green Technology“ (M.Eng.)“ kann nur zugelassen werden, wer ein Studium nach § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 absolviert hat, mit welchem er Kenntnisse in den Bereichen Elektrotechnik, Fahrzeugtechnik, Informationstechnik, Maschinenbau, Mechatronik oder Wirtschaftsingenieurwesen erworben hat. (2) Bewerber, die ein Studium absolviert haben, welches nicht die inhaltlichen Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, können nur dann zugelassen werden, wenn sie die notwendigen Anpassungsmodule zur Vermittlung der festgelegten Inhalte absolvieren. Diese werden auf Basis der vorgelegten Leistungsnachweise und Zeugnisse durch die Wissenschaftliche Leitung vor Studienbeginn festgelegt. (3) Zum Studium „Automotive Systems Engineering – Green Technology (M.Eng.)“ kann nur zugelassen werden, wer zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Zulassung zum Studium in einem Arbeitsverhältnis steht, das die Befassung mit qualifizierten berufspraktischen Untersuchungsgegenständen und die Einbindung in geeignete betriebliche Projekte und Prozesse in der Automobilindustrie ermöglicht.
§ 18 Masterstudiengang „Maschinenbau“ (M.Eng.) (1) Zum Studium „Maschinenbau“ (M.Eng.)“ kann nur zugelassen werden, wer ein Studium nach § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 absolviert hat, mit welchem er Kenntnisse im Bereich des Maschinenbaus erworben hat.
3/4 924 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
(2) Bewerber, die ein Studium absolviert haben, welches nicht die inhaltlichen Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, können nur dann zugelassen werden, wenn sie die notwendigen Anpassungsmodule zur Vermittlung der festgelegten Inhalte absolvieren. Diese werden auf Basis der vorgelegten Leistungsnachweise und Zeugnisse durch die Wissenschaftliche Leitung vor Studienbeginn festgelegt. (3) Zum Studium „Maschinenbau“ (M.Eng.)“ kann nur zugelassen werden, wer zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Zulassung zum Studium in der Regel in einem Arbeitsverhältnis steht, das die Befassung mit qualifizierten berufspraktischen Untersuchungsgegenständen sowie die verantwortliche Einbindung in geeignete betriebliche Projekte und Prozesse ermöglicht. § 19 Masterstudiengang „Wirtschaftsingenieurwesen“ (M.Sc.) (1) Zum Studium „Wirtschaftsingenieurwesen“ (M.Sc.)“ kann nur zugelassen werden, wer ein Studium nach § 5 Abs. 1 oder Abs. 2 absolviert hat, mit welchem er Kenntnisse im Bereich des Wirtschaftsingenieurwesens erworben hat. (2) Bewerber, die ein Studium absolviert haben, welches nicht die inhaltlichen Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, können nur dann zugelassen werden, wenn sie die notwendigen Anpassungsmodule zur Vermittlung der festgelegten Inhalte absolvieren. Diese werden auf Basis der vorgelegten Leistungsnachweise und Zeugnisse durch die Wissenschaftliche Leitung vor Studienbeginn festgelegt. (3) Zum Studium „Wirtschaftsingenieurwesen“ (M.Sc.) kann nur zugelassen werden, wer zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Zulassung zum Studium in einem Arbeitsverhältnis steht, das die Befassung mit qualifizierten berufspraktischen Untersuchungsgegenständen sowie die verantwortliche Einbindung in geeignete betriebliche Projekte und Prozesse ermöglicht. Artikel 2 Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den „Amtlichen Bekanntmachungen der Dualen Hochschule“ in Kraft.
Stuttgart, 27. Juni 2012
Prof. Reinhold R. Geilsdörfer Präsident
4/4 925 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Dualen Hochschule Baden‐Württemberg über die Zulassung und Immatrikulation für Masterstudiengänge
Version: 1.0 Autor: Prof. Reinhold R. Geilsdörfer Letzter Beitrag durch: Kolb Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Satzung (verbindlich) Zielgruppe: Hochschulöffentlichkeit Geltungsbereich: Master‐Studiengänge Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☐
beschlossen durch
☐
beschlossen durch Vorstand
☒
beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: 22.06.2012)
☒
beschlossen durch Senat (Datum: 02.05.2012)
☐
empfohlen von Fachkommission
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Seit Veröffentlichung keine Änderungen, Dokument liegt wie verabschiedet vor
926 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Herausgeber: Duale Hochschule Baden-Württemberg · Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 3/2011 (15.03.2011) __________________________________________________________________________
Satzung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg über die Zulassung und Immatrikulation für Masterstudiengänge
Vom 15. März 2011
Aufgrund von § 2 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes zur Errichtung der Dualen Hochschule BadenWürttemberg (DH-ErrichtG) in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 und § 29 Abs. 2 Satz 6 Landeshochschulgesetz (LHG) hat der Gründungssenat der Dualen Hochschule BadenWürttemberg („Hochschule“) in seiner Sitzung am 1. Dezember 2010 die nachfolgende Satzung beschlossen. Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung am 14. März 2011 dieser Satzung zugestimmt (Az.:2.0.5.8:0001). Die in der Satzung benutzten Bezeichnungen für die Mitglieder der Hochschule sowie für deren Ämter, Tätigkeiten und Funktionen sind geschlechtsneutral zu verstehen. Frauen führen alle Amts-, Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in der entsprechenden weiblichen Form. Dies gilt auch für die Führung von Hochschulgraden, akademischen Bezeichnungen und Titeln. Teil 1 – Allgemeines § 1 Anwendungsbereich (1) Diese Satzung gilt für die Zulassung und Immatrikulation zum Studium in den berufsintegrierenden, weiterbildenden sowie anwendungsorientierten Studiengängen -
„Master in Business Management“ (M.A.) mit den Profilen o Banking & Finance o Medien o Health Care Management o International Business o Logistikmanagement
1/9 927 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
-
-
o Marketing o Personalmanagement o Tourismus-, Freizeit-, Hotel- und Gastronomiemanagement o Wertorientiertes Management & Controlling „Steuern, Rechnungslegung und Prüfungswesen“ (M.A.) „Informatik“ (M.Sc.) mit den Profilen o Knowledge and Information Management o IT Services o Computing & Communications „Governance Sozialer Arbeit“ (M.A.)
Die Masterstudiengänge werden berufsbegleitend angeboten. (2) Die Teile 1, 2, 3 und 5 dieser Satzung sind entsprechend auf Externenprüfungen anzuwenden, soweit diese nicht durch besondere Satzungen geregelt werden. Die Satzung gilt nicht für hochschulübergreifende Masterstudiengänge. § 2 Beginn des Masterstudiums Das Studium an der Hochschule beginnt in der Regel am 01. Oktober eines Jahres. § 3 Durchführung des Zulassungs- und Immatrikulationsverfahrens Das Zulassungs- und Immatrikulationsverfahren wird dezentral an den jeweiligen Studienakademien durchgeführt; Teile des Verfahrens können von einer vom Vorstand beauftragten zentralen Stelle durchgeführt werden. Teil 2 - Zulassungskommission § 4 Zulassungskommission (1) Zuständig für die Durchführung des Zulassungs- und Immatrikulationsverfahrens an der Studienakademie ist die Zulassungskommission des jeweiligen Masterstudiengangs. § 3 Satz 1 HS 2 bleibt unberührt. (2) Die Zulassungskommission ist zuständig insbesondere für die Entscheidung über die Anerkennung von Vorleistungen sowie für Entscheidungen nach § 5 Abs. 2 bis 4. (3) Die Zulassungskommission setzt sich zusammen aus der Wissenschaftlichen Leitung, zwei weiteren Professoren der Hochschule sowie einem fachkundigen Vertreter der Praxis. Die Professoren gehören dem Kreis der Professoren der für den jeweiligen Masterstudiengang zuständigen Fakultät und dem Kreis der Professoren anderer Fakultäten, die in dem Studiengang regelmäßig Lehrveranstaltungen abhalten, an. Die Mitglieder der Zulassungskommission werden auf Vorschlag des Hochschulrats von der Fakultät der
2/9 928 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Studienakademie des jeweiligen Masterstudiengangs bestellt. Soweit eine Bildungseinrichtung nach § 31 Abs. 2 Satz 5 LHG mit der Durchführung der Lehre beauftragt ist, erfolgt die Bestellung der Mitglieder der Zulassungskommission im Benehmen mit dieser Bildungseinrichtung. (4) Bei der wissenschaftlichen Leitung handelt es sich in der Regel um einen oder mehreren Professoren der Hochschule des jeweiligen Masterstudiengangs. Ein Professor der Hochschule übernimmt den Vorsitz der Prüfungskommission. (5) Die Amtszeit der Mitglieder der Zulassungskommission beträgt zwei Jahre. Eine erneute Bestellung von Kommissionsmitgliedern ist möglich. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird ein Nachfolger für die restliche Amtszeit bestellt. (6) Die Zulassungskommission kann Aufgaben im Zusammenhang mit dem Zulassungs- und Immatrikulationsverfahren an die Wissenschaftliche Leitung delegieren.
Teil 3 – Zulassungsvoraussetzungen § 5 Akademische Zulassungsvoraussetzungen (1) Zu einem Masterstudiengang kann nur zugelassen werden, wer einen Bachelorabschluss mit 210 ECTS- Kreditpunkten einer deutschen oder ausländischen Hochschule nachweist und wer das Bachelorstudium mit überdurchschnittlichem Ergebnis abgeschlossen hat. Dies wird in der Regel durch eine Gesamtnote von mindestens 2,5 oder die Zugehörigkeit in die ECTSKlassifikationen A oder B nachgewiesen. (2) Absatz 1 sowie die nachfolgenden Absätze 3 und 4 gelten entsprechend für einen Abschluss, der einem Abschluss nach § 5 Abs. 1 gleichwertig ist; dasselbe gilt für einen Diplomabschluss, der an einer Berufsakademie nach baden-württembergischen Modell erworben wurde. (3) Bewerber, die in einem Bachelorstudium 180 ECTS-Kreditpunkte erworben haben, können unter der Bedingung zugelassen werden, dass sie 30 ECTS-Kreditpunkte in Anpassungskursen vor Beginn des Masterprogramms erwerben. (4) Bewerber, die ein Bachelorstudium absolviert haben, das nicht den inhaltlichen Anforderungen nach §§ 13, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 und 16 Abs. 4 Nr. 2 entspricht, können nur dann zugelassen werden, wenn sie sich die für das jeweilige Studienprogramm notwendigen Inhalte aneignen, die im Rahmen einer Prüfung nachzuweisen sind. Nähere oder abweichende Regelungen sind dem Besonderen Teil zu entnehmen.
3/9 929 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
(5) Weitere oder abweichende akademische Zulassungsvoraussetzungen ergeben sich aus dem Besonderen Teil.
§ 6 Berufspraktische Zulassungsvoraussetzungen (1) Zu einem Masterstudiengang kann nur zugelassen werden, 1. wer eine mindestens einjährige, fachlich einschlägige Berufserfahrung im Anschluss an den Erwerb eines Abschlusses nach § 5 Abs. 1 oder Abs. 2 nachweist und dabei in einer verantwortlichen Position gearbeitet hat oder das Potential hat, in diese hineinzuwachsen, und 2. wer die Vereinbarung mit einer kooperierenden Einrichtung für das Masterstudium abgeschlossen hat, die sicherstellt, dass berufsintegriert studiert werden kann; die Vereinbarung muss den von der Hochschule aufgestellten Grundsätzen für die Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses entsprechen. (2) Abweichende Regelungen ergeben sich aus dem Besonderen Teil. § 7 Weitere Zulassungsvoraussetzungen (1) Zu einem überwiegend englischsprachigen Masterstudiengang der Hochschule kann nur zugelassen werden, wer seine englische Sprachkompetenz durch geeignete, international anerkannte und zugelassene Tests nachgewiesen hat oder im Laufe des Zulassungsverfahrens nachweist. (2) Zu einem überwiegend deutschsprachigen Masterstudiengang der Hochschule kann als ausländischer Studienbewerber nur zugelassen werden, wer seine deutsche Sprachkompetenz auf dem Niveau von TestDaF 4 nachgewiesen hat oder im Laufe des Zulassungsverfahrens nachweist. § 8 Zulassungsgespräch (1) Zum Masterstudiengang kann nur zugelassen werden, wer an einem Zulassungsgespräch teilgenommen hat. (2) Das Zulassungsgespräch führt die Zulassungskommission mit dem Bewerber. Das Zulassungsgespräch dient der Information und Beratung des Bewerbers über Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Masterstudiums und auch der Klärung formaler Zulassungsfragen. (3) Über die Teilnahme an dem Beratungsgespräch ist eine schriftliche Bescheinigung auszustellen.
4/9 930 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
§ 9 Bewerbungsunterlagen (1) Für das Zulassungsverfahren einzureichen:
sind
folgende
Unterlagen
vom
Studienbewerber
1. vollständig ausgefüllter Aufnahmeantrag, 2. beglaubigte Kopien oder Abschriften des Zeugnisses über den Hochschulabschluss und ggf. Diploma Supplement und Transcript of Records, 3. eine in der Sprache des jeweiligen Studiengangs selbst verfasste schriftliche Darstellung, in der ausgeführt wird, aufgrund welcher spezifischen Kompetenzen und beruflichen Erfahrungen eine individuelle Befähigung zum Masterstudium gegeben ist. Ferner sollen sich daraus die Beweggründe und Ziele ergeben, die mit dem angestrebten Masterstudium an der Hochschule verbunden werden. 4. gegebenenfalls Nachweis über die Sprachkenntnisse gemäß § 7 Abs. 1 und 2. 5. tabellarischer Lebenslauf, 6. die Vereinbarung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2, 7. gegebenenfalls Nachweise über sonstige Prüfungsleistungen, die im Rahmen eines Studiums oder anderer Fortbildungsmaßnahmen erbracht wurden, 8. gegebenenfalls weitere Referenzen und Zeugnisse, die dem Nachweis der Befähigung zum Masterstudium dienen, 9. Erklärung darüber, dass ein gemäß § 1 Abs. 1 angestrebtes Studium im gleichen Studiengang noch nicht endgültig nicht bestanden wurde, 10. die Bescheinigung über die Teilnahme an dem Zulassungsgespräch nach § 8. (2) Die Bewerbungsunterlagen sind fristgerecht und vollständig bis zum von der Wissenschaftlichen Leitung festgelegten Termin an der jeweils zuständigen Studienakademie einzureichen. § 10 Zulassungsverfahren und Entscheidung (1) Die Zulassungskommission prüft die Bewerbungsunterlagen darauf, ob die Zulassungskriterien erfüllt sind, und welche Auflagen gegebenenfalls erteilt werden müssen. (2) Die Entscheidung über die Zulassung trifft die jeweilige Studienakademie auf Vorschlag der Zulassungskommission. (3) Nach Abschluss des Zulassungsverfahrens ergeht an den in den Masterstudiengang der Hochschule aufgenommenen Studienbewerber durch die jeweilige Studienakademie ein Zulassungsbescheid.
5/9 931 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Teil 4 - Immatrikulationsverfahren § 11 Immatrikulation (1) Die Immatrikulation zum Studium erfolgt auf Antrag mit den von der Hochschule vorgesehenen Nachweisen und in der dafür vorgesehenen Form. (2) Im Zulassungsbescheid wird ein Termin bestimmt, bis zu dem der Studienbewerber gegenüber der jeweiligen Studienakademie zu erklären hat, ob der Studienplatz angenommen wird. Liegt die Erklärung bis zu diesem Termin der Hochschule nicht vor, oder lehnt die Hochschule eine Einschreibung ab, weil weitere Einschreibungsvoraussetzungen nicht vorliegen, wird der Zulassungsbescheid unwirksam. (3) Die Mitgliedschaft Studierender in der Hochschule erlischt durch die Exmatrikulation. Die Exmatrikulation erfolgt auf Antrag der Studierenden oder von Amts wegen. (4) Studierende sind von Amts wegen aus den in § 62 Abs. 2 LHG genannten Gründen zu exmatrikulieren und können von Amts wegen aus den in § 62 Abs. 3 LHG genannten Gründen exmatrikuliert werden. § 12 Beurlaubung (1) Auf ihren Antrag können Studierende aus wichtigem Grund nach § 61 Abs. 1 LHG von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium befreit werden (Beurlaubung). Die Zeit der Beurlaubung soll in der Regel zwei Semester nicht übersteigen. Der wichtige Grund ist nachzuweisen. (2) Beurlaubte Studierende nehmen an der Selbstverwaltung der Hochschule nicht teil. Sie sind nicht berechtigt, Lehrveranstaltungen zu besuchen sowie Hochschuleinrichtungen, ausgenommen die Einrichtungen nach § 28 LHG, zu benutzen (3) Ein wichtiger Grund nach Absatz 1 liegt insbesondere dann vor, wenn Studierende - wegen Krankheit keine Lehrveranstaltungen besuchen können und deren Krankheit die Erbringung der erwarteten Studien- und Prüfungsleistungen verhindert, - zum Wehr- oder Zivildienst einberufen werden, - ihren Ehegatten, einen Verwandten in gerader Linie, einen Verwandten bis zum 2. Grad der Seitenlinie oder einen ersten Grades Verschwägerten, die im Sinne des SGB II hilfsbedürftig sind, alleine pflegen oder versorgen - wegen ihrer bevorstehenden Niederkunft und der daran anschließenden Betreuung des Kindes keine Lehrveranstaltungen besuchen können, - eine Freiheitsstrafe verbüßen. (4) Ein wichtiger Grund nach Absatz 1 liegt auch dann vor, wenn der Studierende ein Auslandspraktikum, ein Auslandsstudium absolviert oder eine vorübergehende berufliche
6/9 932 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Auslandsentsendung vorliegt. In diesen Fällen hat der Studierende vor der Stellung des Antrags auf Beurlaubung das Einverständnis der kooperierenden Einrichtung und seines Arbeitsgebers einzuholen. (5) Studierende können Schutzzeiten entsprechend §§ 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter in der jeweils geltenden Fassung und Elternzeit entsprechend § 15 Abs. 1 bis 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der jeweils geltenden Fassung in Anspruch nehmen; hierfür sind sie auf Antrag zu beurlauben. Nach Satz1 beurlaubte Studierende sind berechtigt, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, Studienund Prüfungsleistungen zu erbringen und Hochschuleinrichtungen zu nutzen. Zeiten nach Satz 1 werden nicht auf die Beurlaubung nach Absatz 1 Satz 2 angerechnet. Teil 5 - Besonderer Teil § 13 Masterstudiengang „Master in Business Management“ (M.A.) Zugelassen zum Studium „Master in Business Management“ (M.A.) kann nur, wer ein Studium nach § 5 Abs. 1 oder Abs. 2 absolviert hat, mit welchem er grundlegende Kenntnisse der Betriebswirtschaftslehre erworben hat. § 14 Masterstudiengang „Informatik“ (M.Sc.) (1) Zugelassen zum Studium „Informatik“ (M.Sc.) kann nur, wer ein Studium nach § 5 Abs. 1 oder Abs. 2 absolviert hat, mit welchem er Kenntnisse im Bereich der Angewandten Informatik, Informationstechnik oder Wirtschaftsinformatik erworben hat. (2) Bewerber, die ein Studium absolviert haben, welches nicht die inhaltlichen Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt, können nur dann zugelassen werden, wenn sie die notwendigen Anpassungsmodule zur Vermittlung der fehlenden Inhalte absolvieren. Diese werden auf Basis der vorgelegten Leistungsnachweise und Zeugnisse durch die Wissenschaftliche Leitung vor Studienbeginn festgelegt. § 15 Governance Sozialer Arbeit (M.A.) (1) Das Studium nach § 1 setzt im „Master Governance Sozialer Arbeit“ grundlegende Kenntnisse der Sozialen Arbeit voraus, die in einem Studium nach § 5 Abs. 1 oder Abs. 2 erworben wurden. (2) Bewerber, die ein Studium absolviert haben, welches nicht die inhaltlichen Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt, können nur dann zugelassen werden, wenn sie das notwendige Anpassungsmodul zur Vermittlung der fehlenden Inhalte erbringen. Diese werden auf Basis der vorgelegten Leistungsnachweise und Zeugnisse durch die Wissenschaftliche Leitung vor Studienbeginn festgelegt.
7/9 933 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
(3) Die Zulassungsvoraussetzung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 kann ersetzt werden, indem der Bewerber nachweist, dass er mindestens ein Jahr leitend ehrenamtlich tätig gewesen ist. (4) Der Nachweis nach Absatz 1 ist den Bewerbungsunterlagen nach § 9 beizufügen. § 16 Steuern, Rechnungslegung, Prüfungswesen (M.A.) (1) Der Masterstudiengang „Steuern, Rechnungslegung und Prüfungswesen“ (M.A.) soll neben der Möglichkeit der Erlangung eines akademischen Masterabschlusses auch auf das berufsspezifische Steuerberater- bzw. Wirtschaftsprüferexamen vorbereiten. (2) Die Zulassung zum Masterstudiengang „Steuern, Rechnungslegung und Prüfungswesen“ setzt voraus, dass der Bewerber die Zugangsprüfung für den Masterstudiengang „Steuern, Rechnungslegung und Prüfungswesen“ nach den Absätzen 3 bis 7 bestanden hat. Die Vorschriften des § 5 Abs. 1 und 3 finden keine Anwendung. (3) Für die Durchführung der Zugangsprüfung ist Zulassungskommission zuständig. Dieser benennt die Prüfer, die die Prüfungsaufgaben stellen und bewerten. (4) An der Zugangsprüfung kann abweichend von § 5 Abs. 1 und 3 nur teilnehmen, wer 1. der Zulassungskommission die Bewerbungsunterlagen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 vorgelegt hat und 2. ein wirtschaftswissenschaftliches Hochschulstudium bzw. ein anderes Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung mit mindestens 180 ECTS-Kreditpunkten an einer deutschen oder ausländischen Hochschule bzw. an einer Berufsakademie nach badenwürttembergischen Modell oder ein rechtswissenschaftliches Hochschulstudium abgeschlossen hat. (5) Die Zugangsprüfung besteht aus zwei jeweils dreistündigen Klausuren, die in Anwendung des § 4 WPAnrV die Gebiete Prüfungswesen, Steuerlehre, angewandte Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre sowie Wirtschaftsprivatrecht enthalten. (6) Die Zugangsprüfung ist bestanden, wenn beide Klausuren bestanden sind. Das Bestehen der Zugangsprüfung begründet bei Erfüllung der übrigen Zulassungsvoraussetzungen einen Anspruch auf Zulassung zum Masterstudiengang „Steuern, Rechnungslegung und Prüfungswesen“. (7) Eine Zugangsprüfung, die nicht bestanden ist, kann zu einem späteren Termin wiederholt werden. Bestandene Klausuren der Zugangsprüfung müssen nicht wiederholt werden.
8/9 934 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
§ 18 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg“ in Kraft.
den
„Amtlichen
Stuttgart, den 15. März 2011
Prof. Reinhold R. Geilsdörfer Präsident
9/9 935 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Satzung der DHBW über die Zulassung und Immatrikulation für Masterstudiengänge
Version: 1.0 Autor: Prof. Reinhold R. Geilsdörfer Letzter Beitrag durch: Kolb Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Satzung (verbindlich) Zielgruppe: Hochschulöffentlichkeit Geltungsbereich: Master‐Studiengänge Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☐
beschlossen durch
☐
beschlossen durch Vorstand
☒
beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: 09.12.2011)
☒
beschlossen durch Senat (Datum: 12.10.2011)
☐
empfohlen von Fachkommission
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Dokument liegt wie verabschiedet vor, wurde um Änderungssatzung ergänzt
936 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Konzept
DHBW-Masterstudiengänge
www.dhbw.de
937 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
22.10.2009
DHBW Masterstudiengänge
DUALES Prinzip als Maxime
2 938 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
22.10.2009
DHBW Masterstudiengänge
Ausbau des DUALEN Prinzips durch
indem –
– Anwendung des DUALEN Prinzips auch bei den Masterstudiengängen – Etablierung berufsintegrierender Masterstudiengänge – Konzeption eines berufsbegleitenden Studiums
–
– –
–
durch die Hochschule theoretische Grundlagen und gleichzeitig die praktische Anwendung durch die Dualen Partner (DP) vermittelt werden Professoren und Lehrbeauftragte aus Wissenschaft, Forschung und auch aus der Praxis unterrichten eine klare primäre Zielgruppe fokussiert wird: Durch den DP bestimmte BachelorAbsolventen der DHBW mit mindestens einjähriger Berufserfahrung zeitliche und inhaltliche Ziele mit den DP vereinbart werden 3
939 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
22.10.2009
DHBW Masterstudiengänge
Vorteile durch den Ausbau des DUALEN Prinzips
Vorteile für die dualen Partner – Effektive Nutzung der langjährigen Erfahrung der DHBW in der dualen Studienorganisation – Gezielte Führungskräfteentwicklung mittels Rekrutierung qualifizierter Absolventen durch in Aussicht gestellte Masterstudienmöglichkeit – Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses mit High-Potentials – Bedarfsorientierte Einflussnahme der DP auf die Ausgestaltung des Masterstudiengangs – Sichtbare Qualifikation in zielorientierter Regelstudienzeit von 4 Semestern – Bedarfsorientiertes regionales Angebot
4 940 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
22.10.2009
DHBW Masterstudiengänge
Vorteile durch den Ausbau des DUALEN Prinzips
Vorteile für die DHBW - Zusätzlicher Wissens- und Technologietransfer Vorteile für die Studierenden - Bekannte und bewährte Strukturen der DHBW dienen einem unverzüglichen inhaltlichen Studieneinstieg - Kein Berufsausstieg aufgrund flexibler zeitlicher Modelle
5 941 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
22.10.2009
DHBW Masterstudiengänge
Vorteile durch den Ausbau des DUALEN Prinzips
Für alle Beteiligten - Konsequente Fortführung des dualen und anwendungsorientierten Studienkonzepts auch im Masterstudiengang - Bereits etablierte Verbindungen zwischen DH und DP werden genutzt, verstärkt und ausgebaut - Es besteht Planungssicherheit auf allen Seiten
6 942 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
22.10.2009
DHBW Masterstudiengänge
Ziele Zukunfts- und Konkurrenzfähigkeit durch Ergänzung des DHBW-Regelangebotes „Bachelor“
Vorreiterfunktion der DHBW auf dem Gebiet der berufsintegrierenden Masterstudiengänge
7 943 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
22.10.2009
DHBW Masterstudiengänge Voraussetzungen für den Ausbau des DUALEN Prinzips
- DHBW-Bachelor als Regelabschluss, Regelabschluss hohes Kompetenzniveau der Bewerber mit mindestens einjährige Berufserfahrung - Differenzierte Auswahl der Dozenten zur Sicherstellung von Wissenschaftsbezug und gleichzeitiger Praxisnähe - Überprüfung des Masterstudiengangs durch die Gremien, Fachkommissionen und Akkreditierung
8 944 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
22.10.2009
DHBW Masterstudiengänge Dauerhafte Pflicht zur Wahrung des DUALEN Prinzips
Pflicht -
zur landesweiten Koordinierung von Masterprogrammen unter Beachtung des Bedarfs sowie Nutzung regionaler Faktoren und Synergieeffekte
Mittel: -
Wahrung des DUALEN Prinzips kann nur mit standortübergreifenden Master-Leitplanken dauerhaft ermöglicht werden
9 945 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
22.10.2009
DHBW Masterstudiengänge Rechts- und Finanzierungsform
noch offen
10 946 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
22.10.2009
DHBW Masterstudiengänge Dauerhafte Pflicht zur standortübergreifenden Koordinierung
Masterstudiengänge nach DUALEM Prinzip
Wie ?
Wer ?
Berufsintegrierend und berufsbegleitend
Primär die vom DP bestimmten DHBW-Absolventen mit Berufserfahrung
Vorteile !
Ziele !
Voraussetzung
Nutzung der DHBWErfahrung
Ergänzung des BachelorStudienangebotes
Gremien, Fachkomissonen, Akkreditierung
Verzahnung von Theorie und Praxis
Gezielte Führungskräfteentwicklung
Zukunfts- und Konkurrenzfähigkeit
Hohe Anforderung an Studierende und Lehrpersonal
Nachfrageorientierung
Bindung der Absolventen
Vorreiterfunktion im berufsintegrierenden Masterstudium
Einflussmöglichkeit der DP Zusätzlicher Wissens- und Technologietransfer
11 947 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Mastergrundsätze ‐ Konzept DHBW Masterstudiengänge
Version: 1.0 Autor: Prof. Träger Letzter Beitrag durch: Reischl Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Richtlinie (verbindlich) Zielgruppe: Fachkommissionen und Master‐AG Geltungsbereich: Master‐Studiengänge Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☐
beschlossen durch
☐
beschlossen durch Vorstand
☒
beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: 06.11.2009)
☐
beschlossen durch Senat
☐
empfohlen von Fachkommission
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Seit Veröffentlichung keine Änderungen, Dokument liegt wie verabschiedet vor
948 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Status: Handreichung für Masterprogramme der DHBW Stand: 30.09.10 Checkliste mit Mindestanforderungen zur Prüfung von neu einzurichtenden Masterprogrammen durch Fachkommissionen
DUALE HOCHSCHULE Baden-Württemberg Studienbereiche Wirtschaft – Technik – Sozialwesen
Rahmenrichtlinien für Masterprogramme der DHBW Profil: Anwendungsorientiert
Zielgruppe
Ausbildungsziele
Art des Studiengangs
Umfang
Studiendauer
Gemäß Deskriptoren des Akkreditierungsrats und ländergemeinsamen Strukturvorgaben der KMK in der jeweils gültigen Fassung Entsprechende Ausbildungsziele, berufsintegrierte Formate bei aktueller beruflicher Beschäftigung in verantwortlicher Tätigkeit, Zulassungsvoraussetzungen, angepasste anwendungsbezogene Inhalte, Lehr-, Lern- und Prüfungsformen mit praxisbezogenen Problemstellungen, Anforderungen an Lehrkörper und Ausstattung, Anforderungen an Masterarbeit, Kontakt zu Unternehmen, Bezug zu kooperativer Forschung (siehe unten) Primäre Zielgruppe: DHBW-Absolventen mit Bachelor/Diplom (vormals BA Baden-Württemberg) im jeweiligen Studienbereich/-gang Öffnung auch für Absolventen anderer Hochschulen und Berufsakademien nach baden-württembergischem Modell, ggf. Anpassungsmodule Ggf. Öffnung für Bewerber aus fachfremden Disziplinen mit entsprechenden Anpassung vor Studienbeginn* Nach Nationalem Qualifikationsrahmen der HRK/KMK in der jeweils gültigen Fassung Qualifizierung für Führungsaufgaben, Fachlaufbahn Erwerb von aktuellem, vertiefenden, spezifischen Fachwissen und Einordnung in die berufliche Praxis Fähigkeit zur Erkennung und wissenschaftlich basierten Lösung von Problemen in der betrieblichen Praxis durch Anwendung von methodischanalytischen Kenntnissen zur Wissensintegration und zum Wissenstransfer Lösung von unternehmerischen Problemen durch Einsatz von berufsfeldspezifischen Schlüsselqualifikationen Nach den ländergemeinsamen Strukturvorgaben und des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 10.10.2003 in der jeweils gültigen Fassung Insb. weiterbildend, d.h.: min. 1 Jahr Berufserfahrung voraussetzend** Inhalte berücksichtigen die beruflichen Erfahrungen** Die Studienprogramme sollen inkl. Bachelor zu 300 cp führen Der Umfang beträgt 90 cp Werden Bewerber mit nur 180 cp zugelassen, sind Anpassungsmodule zum Erwerb der erforderlichen zusätzlichen 30 cp zu absolvieren. i.d.R. 4 Semester
1 949 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Berufsintegrierte Form
Studierbarkeit
Zeitmodelle
Zulassungsvoraussetzungen
das Studium verläuft zeitlich parallel zur Berufstätigkeit (berufsbegleitend) Berufliche Tätigkeit und Studium sind konzeptionell und inhaltlich aufeinander bezogen Lehrinhalte, Methoden und Prüfungsformen sind auf unternehmerische Probleme abgestimmt Projektarbeiten, Studienarbeiten, Masterarbeit orientieren sich an praktischen Problemstellungen aus dem Unternehmen Zulassungsvoraussetzung: adäquate berufliche Tätigkeit. Das Arbeitsverhältnis muss auf eine Tätigkeit bezogen sein, die erwarten lässt, dass der Teilnehmer in seiner betrieblichen Verantwortung die Möglichkeit hat, die im Masterstudiengang erworbenen Kenntnisse zu Erkenntnissen werden zu lassen, die das Gelernte in der Praxis erweitern, vertiefen und ergänzen Verbindliche Vereinbarung zwischen Studierenden und Unternehmen als Zulassungsvoraussetzung garantiert, dass das Studium entsprechend der sachlichen und zeitlichen Gliederung des Studienablaufs bei gleichzeitiger Berufstätigkeit erbracht werden kann Geeignete zeitliche Formate zur Verschränkung von Studium und Beruf unter Berücksichtigung der Studierbarkeit
Flexible zeitliche Formate unter Berücksichtigung der work-life-balance Verbindliche Vereinbarung zwischen Studierenden und Unternehmen Geeignete Lehr-, Lern- und Prüfungsformen mit hohem Selbstlernanteil unter Berücksichtigung der gebotenen notwendigen Präsenzzeit In Verbindung mit Lehrformen Studierbarkeit beachtend Örtliche Bedarfe berücksichtigend Mögliche Formate, z.B. (1) 3 Tage Wochenendblock (2) 5 Wochen-Rhythmus mit 1 Woche Präsenz (3) Summer school (4) Kombinationen aus (1) – (3) Vorlage von Kalenderentwürfen Gemäß Zulassungs- und Immatrikulationssatzung Zulassungsvoraussetzungen (1) mindestens sechssemestriges Bachelorstudium mit 210 Kreditpunkten an einer inländischen oder ausländischen Hochschule mit Erfolg abgeschlossen (auch Abschlüsse von Berufsakademien nach baden-württembergischem Modell). (2) Das Studium muss i.d.R. mit überdurchschnittlichem Ergebnis abgeschlossen worden sein, was durch einen Durchschnitt von mindestens 2,5 oder die Zugehörigkeit in die ECTS-Klassifikationen A oder B nachgewiesen wird. (3) Bewerber, die in einem vorherigen Bachelorstudium 180 Kreditpunkte erworben haben, können unter der verbindlichen Verpflichtung zugelassen werden, dass sie 30 Kreditpunkte in Anpassungskursen vor Beginn des Masterprogramms erwerben. Bewerber, die ein fachfremdes Studium absolviert haben, können nur dann zugelassen werden, wenn sie die im jeweiligen Studienprogramm notwendige Anpassung nachweisen * (4) mindestens einjährige verantwortliche Berufstätigkeit nach dem Bachelorstudium. (5) aktuelles Arbeitsverhältnis, welches auf eine Tätigkeit bezogen ist, die erwarten lässt, dass der Studienbewerber in seiner betrieblichen Verantwortung die Möglichkeit hat, die im Master-Studiengang erworbenen Kenntnisse zu Erkenntnissen werden zu lassen, die das Gelernte in der Praxis erweitern, vertiefen und ergänzen. Dokumentation durch Arbeitsvertrag oder Nachweis der Selbständigkeit
2 950 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Zulassungsvoraussetzungen
Module und Lehrinhalte
Masterarbeit
Lehr-, Lern- und Prüfungsformen
Betreuung
Lehrkörper
Forschungsbezug Infrastruktur
(6) von Unternehmen und Studienbewerber unterschriebener Verbindliche Vereinbarung, im Falle der Selbstständigkeit ein entsprechender Nachweis, dass das berufsintegrierte Studium die inhaltliche und zeitliche Verzahnung ermöglicht wird (7) ggf. Nachweise der deutschen oder englischen Sprachkenntnisse Zulassungsverfahren Verfahren zur Feststellung der Eignung und Zulassung (1) Bewerbungsdossier mit Aufnahmeantrag, Motivationsschreiben, Lebenslauf, Referenzen, Nachweisen der Zulassungsvoraussetzungen durch Zeugnisse, Verträge, Verbindliche Vereinbarung, (2) ggf. Zulassungsgespräch. Entsprechend der Anwendungsorientierung, der Ausbildungsziele und Berufsintegration definiert Ausgewiesene Module mit Theorie-Praxis-Transfer, insbesondere Projektarbeiten, Studienarbeiten und Masterarbeit mit Bezug zur Berufstätigkeit Module entsprechend den Akkreditierungsvorgaben Masterarbeit plus Kolloquium mit insgesamt 24-30 cp; Umfang: nicht unter Bachelorumfang > idR 60 – 80 Seiten, Abweichung in Abstimmung mit Betreuer Orientierung an praktischer Problemstellung In Unternehmen eingebunden mit wissenschaftlich-methodischer Fundierung Kolloquium für methodisch-wissenschaftliche Arbeitsweise und Schlüsselqualifikationen nach hochschuldidaktischen Standards unter Einbindung des ZDP Formen mit hohem Anwendungsbezug insbesondere aktive und interaktive Formen mit hohem Problembezug bei gleichzeitiger Wissenschaftlichkeit, die auch die Methoden- und Personalkompetenz fördern, z.B. Assignments, Fallstudien, Planspiele, Trainings, Workshops, Lernen durch Lehren, Essays, Präsentationen, Kolloquien In Verbindung mit zeitlichen Formaten E-learning unterstützend und veranstaltungsbegleitend E-learning gemäß Akkreditierungsrichtlinien Intensive Betreuung durch Studiengangsleiter/wissenschaftlichen Leiter, Geschäftsführer, Lehrenden, Unternehmen Internet als zusätzliche Plattform der Betreuung Anerkannte oder ausgewiesene Experten aus Wissenschaft, Forschung, Praxis Professoren der DHBW (aus den verschiedenen Standorten), aus anderen inund ausländischen Hochschulen sowie aus der Praxis Anforderungen gemäß LHG und QS (Dozentenanforderung vgl. Anlage): (1) wissenschaftliche Qualifikation: Lehrende weisen min. einen gleichwertigen, besser einen höheren Abschluss als den angestrebten Abschluss auf. Nachweis durch Promotion und/oder hervorragende Veröffentlichungen, Preise oder Würdigungen, angewandte Forschung (2) berufspraktische Qualifikation: 3 Jahre einschlägige berufliche Erfahrung im Lehrgebiet, herausragende Persönlichkeit der Berufspraxis/ausgewiesener Experte (3) pädagogische und didaktische Qualifikation: Lehrerfahrung und/oder min. Basisqualifikation des ZHP oder vergleichbare Qualifikation Weiterbildung durch ZHP Regelmäßige Evaluation anwendungsorientierte Forschung Sicherstellung der notwendigen Infrastruktur, z.B. Laborausstattung, Bibliothek
3 951 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Qualitätssicherung
Akkreditierung Marktfähigkeit
Weitere spezifische Kriterien
gemäß der bewährten Instrumenten der QS der DHBW Anforderungen an Studierende (vgl. Zulassungsvoraussetzungen) Anforderungen an Berufstätigkeit und Unternehmen (vgl. Zulassungsvoraussetzungen und Verbindliche Vereinbarung) Anforderungen an Lehrende und Evaluation Anforderungen an Lehr- und Prüfungsformen sowie zu erbringende schriftliche Arbeiten Anforderungen an Literatur, Labore Umfassende regelmäßige Evaluation aller relevanten Bereiche durch Geschäftsführer/wissenschaftlichen Leiter mit Erstellung eines Berichtes gemäß den QS-Strukturen der DHBW ; zusätzlich Absolventenbefragungen Eigen- und Fremdevaluation nur akkreditierte Programme Marktorientierung unter bes. Berücksichtigung der Bedarfe der Unternehmen Ggf. Durchführung von Marktanalysen Finanzielle Tragfähigkeit (1) Finanzierung über Studienentgelte (2) Studienentgelte für gleiche/ähnliche Angebote mit engen Korridoren (+ x%) innerhalb der jeweiligen Studienbereiche, um Kannibalisierung und Verunsicherung der Studierenden zu vermeiden (z.B. max. 6000 € im Studienbereich Sozialwesen, ca. 12.000 € in den Studienbereichen Technik und Wirtschaft) (3) studienbereichsspezifische Korridore für die Vergütung in Lehre und Prüfungswesen (Einhaltung von Vergütungs- und Prüfungsrichtlinien) z.B. Internationalität bzgl. Inhalten, Fakultät, Sprache, Studierenden, Auslandsaufenthalten
* Je nach Studienprogramm
4 952 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Handreichung für Masterprogramme der DHBW: Rahmenrichtlinien für Masterprogramme der DHBW
Version: 1.0 Autor: AG Master Letzter Beitrag durch: Reischl Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Richtlinie (verbindlich) Zielgruppe: Fachkommissionen und AG Master, Antragsteller für neue Studienangebote Master Geltungsbereich: Master‐Studiengänge Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☒
beschlossen durch: Vizepräsident DHBW
☐
beschlossen durch Vorstand
☐
beschlossen durch Aufsichtsrat
☐
beschlossen durch Senat
☐
empfohlen von Fachkommission
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
953 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Seit Veröffentlichung keine Änderungen, Dokument liegt wie verabschiedet vor
Herausgeber: Duale Hochschule Baden-Württemberg · Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 12/2012 (25. Oktober 2012) __________________________________________________________________________
Satzung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg zur Festlegung der Vergütung von in Nebentätigkeit wahrgenommenen Lehrtätigkeiten von Hochschullehrern sowie der Vergütung von Lehraufträgen in weiterbildenden Masterstudiengängen (Vergütungssatzung Master DHBW)
Vom 25. Oktober 2012
Aufgrund von § 46 Absatz 6 Satz 2 und § 56 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Landeshochschulgesetzes (LHG) hat der Senat der Dualen Hochschule Baden-Württemberg („Hochschule“) in seiner Sitzung am 10. Oktober 2012 nachfolgende Satzung beschlossen. Der Aufsichtsrat hat dieser Satzung in seiner Sitzung am 19. September 2012 zugestimmt. Die in dieser Satzung benutzten Bezeichnungen für die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule sowie für deren Ämter, Tätigkeiten und Funktionen sind geschlechtsneutral zu verstehen. Frauen führen alle Amts-, Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in der entsprechenden weiblichen Form. Dies gilt auch für die Führung von Hochschulgraden, akademischen Bezeichnungen und Titeln.
§ 1 Anwendungsbereich (1) Diese Satzung regelt die Höhe der Vergütung von Lehrtätigkeiten, die von den Hochschullehrern der DHBW in weiterbildenden Masterstudiengängen in Nebentätigkeit wahrgenommen werden und die über die in der Rechtsverordnung nach § 44 Absatz 4 LHG festgelegte Lehrverpflichtung hinausgehen. Diese Satzung regelt außerdem die Höhe der Vergütung von Lehraufträgen, die im Rahmen weiterbildender Masterstudiengänge erteilt werden. (2) In Abweichung von den in der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Gewährung von Prüfungsvergütungen, Vergütungen für
1/2 954 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Hilfstätigkeiten bei Prüfungen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der Berufsakademien vom 14. August 2007 (GABl. 2007, S. 586) sowie in der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft über die Vergütung von nebenamtlichem/nebenberuflichem Unterricht (UVergVwV) vom 19. Oktober 2007 (GABl. 2007, S. 536) festgelegten Vergütungssätzen werden die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten nach den in der Anlage aufgeführten Sätzen vergütet; im Übrigen bleiben die genannten Verwaltungsvorschriften unberührt.
§ 2 Inkrafttreten und Übergangsregelung (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg in Kraft.
in
den
amtlichen
(2) Tätigkeiten, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung und nach dem Inkrafttreten des Artikels 2 des Gesetzes zur Einführung einer Verfassten Studierendenschaft und zur Stärkung der akademischen Weiterbildung vom 13.07.2012 (GBl. S. 457) erbracht wurden, werden nach Maßgabe dieser Satzung vergütet.
Stuttgart, den 25.10.2012
Prof. Reinhold R. Geilsdörfer
2/2 955 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Anlage Master in Business Management
Master Steuern, Rechnungslegung und Prüfungswesen
Master Governance Sozialer Arbeit
Master Technik
Mittelbar oder unmittelbar mit der Lehr- und Unterrichtstätigkeit zusammenhängende organisatorische Tätigkeiten sowie weitere sich aus der MaStuPrO DHBW oder der Satzung der DHBW über die Zulassung und Immatrikulation für Masterstudiengänge ergebende Tätigkeiten pro Monat Mittelbar oder unmittelbar mit der Lehr- und Unterrichtstätigkeit zusammenhängende, unterstützende organisatorische Tätigkeiten im Rahmen standortübergreifend durchgeführter Masterstudiengänge pro Semester
800,00 €
1.500,00 €
500,00 € zzgl. 100,00 € je Student je Semester
400,00 €
Pro Zeitstunde
100,00 €
100,00 €
25,00 €
Master in Business Management
Master Steuern, Rechnungslegung und Prüfungswesen
Master Governance Sozialer Arbeit
Master Technik
66,00 € - 120,00 €
120,00 €
55,00 €
100,00 €
TEIL I – Organisatorische Tätigkeiten Wissenschaftliche Leitung
Standortbetreuung
Tätigkeit in der Zulassungskommission
Teil II - Lehre Lehrveranstaltung
Pro Unterrichtsstunde
956 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Master in Business Management
Master Steuern, Rechnungslegung und Prüfungswesen
Master Governance Sozialer Arbeit
Master Technik
100,00 €
162,00 €
90,00 €
90,00 €
36,85 €
30,15 €
16,75 €
16,75 €
20,00 €
27,90 €
15,50 €
15,50 €
37,50 €
250,00 €
37,50 €
55,00 € 55,00 €
45,00 € 45,00 €
25,00 € 25,00 €
25,00 €
Betreuung je Betreuungsstunde (Beauftragung des Umfangs durch wiss. Leitung)
25,00 €
Begutachtung je Entwurf
25,00 €
25,00 €
37,50 €
79,20 €
64,80 €
36,00 €
36,00 €
TEIL III - Prüfungen Klausur
Studienarbeit
Seminararbeit
Konstruktionsentwurf
Stellung einer Klausurarbeit mit Lösungsvorschlag pro Bearbeitungszeitstunde Begutachtung einer Klausurarbeit pro Klausur pro Bearbeitungszeitstunde Klausuraufsicht mit Weisungs- und Entscheidungsbefugnis pro Zeitstunde Stellung je Thema Begutachtung und Betreuung je Arbeit Stellung je Thema Begutachtung und Betreuung je Arbeit
Betreuung und Begutachtung je Entwurf Betreuung und Begutachtung je Projektarbeit Arbeit Mündliche Prüfung Pro Prüfungsstunde je Prüfer / mündliche Prüfungsleistungen Programmentwurf
957 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
TEIL III - Prüfungen Referate
Masterarbeit
Projekt-/ Forschungsskizze Forschungsprojektarbeit Laborarbeit
Abnahme von prüfungsrelevanten und außerhalb von Lehrveranstaltungsstunden gehaltenen Referaten pro Prüfungsstunde bei mehreren Prüfern je Prüfer Abnahme von prüfungsrelevanten und außerhalb von Lehrveranstaltungsstunden gehaltenen Referaten pro Prüfungsstunde bei nur einem Prüfer Betreuung und Erstbegutachtung je Arbeit Erstbegutachtung je Arbeit Zweitbegutachtung unabh. vom Erstprüfer je Arbeit Betreuung und Zweitbegutachtung unabh. vom Erstprüfer je Arbeit Zweitbegutachtung in Kenntnis der Erstprüfung je Arbeit Prüfung zum Kolloquium je Prüfer Themenstellung je Skizze Betreuung und Begutachtung je Skizze Betreuung und Begutachtung je Arbeit Betreuung und Begutachtung je Arbeit Themenstellung je Arbeit
958 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Master in Business Management
Master Steuern, Rechnungslegung und Prüfungswesen
Master Governance Sozialer Arbeit
Master Technik
64,80 €
35,00 €
86,40 €
35,00 €
500,00 €
500,00 €
300,00 €
-
100,00 €
100,00 € -
500,00 €
200,00 €
200,00 €
75,00 €
100,00 €
25,00 € 25,00 €
200,00 €
25,00 €
Master in Business Management
Master Steuern, Rechnungslegung und Prüfungswesen
Master Governance Sozialer Arbeit
Master Technik
Betreuung und Begutachtung je Bericht Themenstellung je Bericht
25,00 €
Abnahme von prüfungsrelevanten und außerhalb von Lehrveranstaltungsstunden gehaltenen Präsentationen pro Prüfungsstunde bei mehreren Prüfern je Prüfer Abnahme von prüfungsrelevanten und außerhalb von Lehrveranstaltungsstunden gehaltenen Präsentationen pro Prüfungsstunde bei nur einem Prüfer
30,00 €
30,00 €
30,00 €
30,00 €
TEIL III - Prüfungen Transferbericht
Präsentationen
TEIL IV – Anpassungsmodule Master Technik Die Vergütung von Lehrveranstaltungen sowie Prüfungsleistungen im Rahmen von Anpassungsmodulen richtet sich nach den in der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Gewährung von Prüfungsvergütungen, Vergütungen für Hilfstätigkeiten bei Prüfungen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der Berufsakademien vom 14. August 2007 (GABl. 2007, S. 586) sowie in der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft über die Vergütung von nebenamtlichem/nebenberuflichem Unterricht (UVergVwV) vom 19. Oktober 2007 (GABl. 2007, S. 536) festgelegten Vergütungssätzen.
959 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Satzung der DHBW zur Festlegung der Vergütung von in Nebentätigkeit wahrgenommenen Lehrtätigkeiten von Hochschullehrern sowie der Vergütung von Lehraufträgen in weiterbildenden Masterstudiengängen (Vergütungssatz Master DHBW)
Version: 1.0 Autor: Prof. Reinhold R. Geilsdörfer Letzter Beitrag durch: Kolb Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Satzung (verbindlich) Zielgruppe: Hochschullehrende in Masterstudiengängen und Hochschulöffentlichkeit Geltungsbereich: DHBW‐weit Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☐
beschlossen durch
☐
beschlossen durch Vorstand
☒
beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: 19.09.2012)
☒
beschlossen durch Senat (Datum: 10.10.2012)
☐
empfohlen von Fachkommission
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
960 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Seit Veröffentlichung keine Änderungen, Dokument liegt wie verabschiedet vor
A N T R A G auf Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsnachweise von ausländischen Staatsbürgern mit der deutschen Hochschulreife An die Duale Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) Friedrichstraße 14 70174 Stuttgart Familienname: ..........................................
Geburtsname: ....................................................
Vorname
Geburtstag
: ..........................................
: ....................................................
Geschlecht: ………………………………….(weiblich/männlich) Staatsangehörigkeit : ...............................
Geburtsort
: ....................................................
Postleitzahl, Wohnort: ........................................................................................................................ Straße, Hausnummer: ........................................................................................................................ tagsüber telefonisch erreichbar unter der Nr.: .................................................................................... Email-Anschrift: ………………………………………………………………………………………..
Für welchen Zweck wird die Anerkennung der ausländischen Bildungsnachweise beantragt ? Studium an einer
Universität Fachhochschule
Pädagogischen Hochschule Kunst- oder Musikhochschule
DHBW
gewünschter Studiengang: .............................................................................. berufliche Zwecke (z.B. Vorlage beim Arbeitsamt, Arbeitgeber) schulische Ausbildung (z. B. Vorlage bei beruflichen Schulen sonstige Zwecke: ................................................................................................................ Haben Sie bereits einen Antrag auf Anerkennung an anderer Stelle gestellt? Nein
Ja, bei folgender Behörde: .............................................................
Sind Sie Aussiedler?
Nein
Ja
Sind Sie Asylbewerber?
Nein
Ja
Sind Sie Asylberechtigter oder anerkannter Flüchtling? Nein Ja (bitte amtl. begl. Kopie des Anerkennungsbescheides oder des Reiseausweises beifügen)
961 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Tabellarischer Lebenslauf (Schulbildung, Studium, Berufsausbildung, berufliche Tätigkeiten)
von - bis
Bezeichnung der Schule, Hochschule, Firma
Studiengang / Fachrichtung
................................................................................................................................................... ................................................................................................................................................... ................................................................................................................................................... ................................................................................................................................................... ................................................................................................................................................... ................................................................................................................................................... ................................................................................................................................................... ................................................................................................................................................... ................................................................................................................................................... ................................................................................................................................................... ................................................................................................................................................... ................................................................................................................................................... ................................................................................................................................................... ...................................................................................................................................................
Hinweis: Folgende Zeugnisunterlagen (ggfs. mit Übersetzungen) sind beizufügen: (Zeugnis der Hochschulreife, Bescheinigung über absolvierte Hochschulaufnahmeprüfung, Immatrikulationsbescheinigung, Nachweise über absolvierte Studienzeiten, Studienbuch, Hochschulabschlusszeugnis). Sollte der in den Zeugnissen aufgeführte Name nicht mit Ihrem jetzigen Namen übereinstimmen, ist eine öffentliche Urkunde über Ihre Namensänderung (Heiratsurkunde etc.) mit Übersetzung beizufügen. Bei den beizufügenden Unterlagen ist zu beachten: 1. Übersetzungen müssen von einem öffentlich bestellten Urkundenübersetzer gefertigt sein. 2. Sämtliche Unterlagen (Zeugnisse, Übersetzungen, Urkunden, Bescheide etc.) sind in amtlich beglaubigter Kopie vorzulegen (keine Originale, keine unbeglaubigten Kopien).
........................................ Ort, Datum
962 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
.................................................................... Unterschrift
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Gleichstellungsantrag: Antrag auf Feststellung der Gleichstellung ausländischer Bildungsnachweise
Version: 1.0 Autor: Bereich Internationales Letzter Beitrag durch: Sen Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Formular (verbindlich) Zielgruppe: Studierende, Studiengangsleitungen, Auslandsbeauftragte Geltungsbereich: DHBW‐weit International Studierende Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☒
beschlossen durch: Vizepräsident DHBW
☐
beschlossen durch Vorstand
☐
beschlossen durch Aufsichtsrat
☐
beschlossen durch Senat
☐
empfohlen von Fachkommission
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Seit Veröffentlichung keine Änderungen, Dokument liegt wie verabschiedet vor
963 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Leaflet for international applicants with foreign educational credentials who wish to study at the Baden-Wuerttemberg Cooperative State University 1. The international applicant files a request of assessment of his foreign educational credentials as an equivalent to the German university entrance examination (Abitur). This request should be submitted with the materials below to the Central Office for International Affairs (Ms. Ayfer Sen; Tel. +49 / 711/ 320 660- 19; e-mail:
[email protected]). 3. Requests for the assessment of foreign educational credentials of German applicants and for applicants with dual citizenship (German and another citizenship = so-called Doppeltstaatler) must be addressed to the Regierungspräsidium Stuttgart (http://www.rp-stuttgart.de/servlet/PB/menu/1244767/index.html). Further information can be provided by the Central Office for International Affairs (Ms Ayfer Sen, Tel. +49 / 711 / 320 660- 19; e-mail:
[email protected]).
2. Admission to the UCE will be determined after: (1) a positive review of the international credentials, (2) the proof of required German language proficiency (see below) and (3) signing a training contract with a partner institution of one of the Baden-Württemberg Cooperative State University. Important for all Requests of Assessments 1. The following documents need to be attached to the request: - A complete Curriculum Vitae - Official certified copies of your original graduation diploma from upper secondary school - Official certified copies of a translation of your leaving certificate from upper secondary school (including all Transcripts) (with the exception of documents written in German, English and French) - If applicable: Notification of a university qualifying examination - If applicable: Confirmation of enrolment and transcript of all coursework completed and/or in progress - If applicable: Diploma Please note: (1) Translations need to be composed by a sworn translator (öffentlich bestellter Urkundenübersetzer). (2) All documents (certificates, translations, deeds, notifications, etc.) must be publicly certified (no originals, no unauthenticated copies). (3) If the name on the documents varies from the current name: Please attach an official document that proofs the change of name (e.g. marriage-certificate etc.) plus a translation of this document.
2. Before an admission to a Baden-Württemberg Cooperative State University the applicant must show proof that s/he has required German language proficiency. Any required language certificates should be attached to the request. The following German language tests are accepted as a notification of required German language proficiency: -
DSH 2– Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausl. Studienbewerber (German language university entrance exam for foreign students). TestDaF (www.testdaf.de ) with TDN 4 in all four subtests GDS – Großes Deutsches Sprachdiplom KDS – Kleines Deutsches Sprachdiplom ZOP – Zentrale Oberstufenprüfung (Advanced Level Examination) Deutsches Sprachdiplom der KMK (2.Stufe)
A degree in German Studies are not considered as sufficient notifications.
964 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Leaflet for international applicants: Leaflet for international applicants with foreign educational credentials who wish to study at the Baden‐Wuerttemberg operative State University
Version: 1.0 Autor: Bereich Internationales Letzter Beitrag durch: Sen Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Handreichung (emfpehlend) Zielgruppe: Hochschulöffentlichkeit Geltungsbereich: DHBW‐weit International Studierende Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☒
beschlossen durch: Herr Prof. Träger
☐
beschlossen durch Vorstand
☒
beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: 09.12.2011)
☐
beschlossen durch Senat
☒
empfohlen von Fachkommission (Datum: k.A.)
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Wurde mit Version 1.2 des Qualitätsmanagementhandbuchs als Anlage aufgenommen; seit Veröffentlichung liegen keine Änderungen vor.
965 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Merkblatt für ausländische Studienbewerber mit ausländischen Bildungsabschlüssen zur Bewerbung für ein Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) 1. Der ausländische Bewerber stellt bei der zentralen Zeugnisanerkennungsstelle der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit seiner ausländischen Bildungsnachweise mit der deutschen Hochschulreife. (Antrag siehe Anlage). 2. Für die Bewertung ausländischer Bildungsnachweise deutscher Studienbewerber, sowie für Dop-
pelstaatler (Bewerber mit deutscher und ausländischer Staatsbürgerschaft) mit ausländischen Bildungsnachweisen ist das Regierungspräsidium Stuttgart (http://www.rp-stuttgart.de/servlet/PB/menu/1244767/index.htm ) zuständig. Nähere Auskünfte erteilt die Zentrale Auslandskoordinationsstelle der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, (Frau Şen, Tel. 0711/320 660-19; Email:
[email protected]). 3. Nach (1) positiver Bescheinigung der Gleichwertigkeit der Zeugnisse, (2) dem Nachweis der erforderlichen Deutschkenntnisse (s.u.) und (3) dem Vorliegen eines Ausbildungsvertrages kann eine Zulassung an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) erfolgen. Wichtig für alle Anträge auf Gleichwertigkeit: 1. Folgende Zeugnisunterlagen (in amtlich beglaubigten Kopien) sind beizufügen: -
Zeugnis der Hochschulreife Bei Zeugnissen, die nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfasst worden sind, Übersetzungen sämtlicher Unterlagen Ggf. Bescheinigung über die absolvierte Hochschulaufnahmeprüfung Ggf. Immatrikulationsbescheinigung bzw. Nachweise über absolvierte Studienzeiten bzw. Studienbuch Ggf. Hochschulabschlusszeugnis
Bei den beizufügenden Unterlagen ist zu beachten: (1) Übersetzungen müssen von einem in Deutschland öffentlich bestellten Urkundenübersetzer gefertigt sein. (2) Sämtliche Unterlagen (Zeugnisse, Übersetzungen, Urkunden, Bescheide etc.) sind in amtlich beglaubigter Kopie vorzulegen (keine Originale, keine unbeglaubigten Kopien). (3) Sollte der in den Zeugnissen aufgeführte Name nicht mit dem jetzigen Namen übereinstimmen, ist eine öffentliche Urkunde über die Namensänderung (Heiratsurkunde etc.) ggf. mit Übersetzung beizufügen.
Die Bewertung erfolgt nach den bundeseinheitlichen Bewertungsvorschlägen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZaB) in Bonn. Zuständig ist die Zentrale Auslandskoordinationsstelle der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW), (Frau Şen; Tel. 0711/320 660 -19; Email:
[email protected]).
2. Vor Zulassung zum Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) muss der Bewerber seine deutschen Sprachkenntnisse nachweisen. Bereits vorliegende Nachweise über Sprachprüfungen sollten, ebenfalls in beglaubigter Kopie, dem Antrag beigefügt werden. Folgende Sprachzertifikate werden als Nachweis anerkannt:
Mindestens DSH 2 – Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausl. Studienbewerber TestDaF (www.testdaf.de ): In allen 4 Teilprüfungen mindestens mit dem Ergebnis TestDaF-Niveaustufe (TDN) 4 GDS – Großes Deutsches Sprachdiplom KDS – Kleines Deutsches Sprachdiplom ZOP – Zentrale Oberstufenprüfung Deutsches Sprachdiplom der KMK (2.Stufe)
Nicht ausreichend sind hingegen der Nachweis Goethe-Zertifikat C1 (alte Bezeichnung: Zentrale Mittelstufenprüfung) oder ein abgeschlossenes Germanistikstudium im Heimatland.
966 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Merkblatt für ausländische Studienbewerber: Informationen für ausländische Studienbewerber mit ausländischen Bildungsabschlüssen
Version: 1.0 Autor: Bereich Internationales Letzter Beitrag durch: Sen Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Handreichung (emfpehlend) Zielgruppe: Hochschulöffentlichkeit Geltungsbereich: DHBW‐weit International Studierende Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☐
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☒
beschlossen durch: Herr Prof. Träger
☐
beschlossen durch Vorstand
☒
beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: 09.12.2011)
☐
beschlossen durch Senat
☒
empfohlen von Fachkommission (Datum: k.A.)
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Wurde mit Version 1.2 des Qualitätsmanagementhandbuchs als Anlage aufgenommen; seit Veröffentlichung liegen keine Änderungen vor.
967 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg·Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Vorgaben zur Dokumentenverwaltung für qualitätsrelevante Dokumente Welche Dokumente sollen mit der vorliegenden Systematik beschrieben werden? Dokumente die den Charakter eines Leitfadens, einer Richtlinie, einer Satzung, eines Protokolls oder eines Formulars tragen, sollen mit dem in Anlage 1 hinterlegten Metadatenblatt beschrieben werden (zur Auflistung der Dokumente, die gemäß des Dokumentenmanagements aufbereitet werden sollen, siehe „Arten von Dokumenten“). Dokumentationen, die zur täglichen Kommunikation und Abstimmung genutzt werden (Aktenvermerke, Anschreiben, Kurzbriefe, to-do-Listen) werden nicht gemäß der vorgelegten Dokumentenhistorie beschrieben. Alle Dokumente, die mit einem Datenblatt versehen werden sollen, sind in aktuellster Version im Intranet der DHBW elektronisch bereit zu stellen.
Wie sollen Versionen gezählt werden? Version 0.1 ist der erste zu verabschiedende Entwurf, Änderungen werden dann in Zehntel-Schritten zur 1 hochgezählt (0.2, 0.3 usw.). Version 1 ist die erste durch die relevanten Gremien verabschiedete Version. Kommen Änderungen hinzu, werden diese in Version 1.1, 1.2, 1.3 etc. dokumentiert. Sind Änderungen so umfassend, dass eine neue Beschlussfassung durch die zuständigen Gremien erforderlich ist, wird das Dokument den Gremien als neue Version 2.0 vorgelegt.
Welche Arten von Dokumenten und Verbindlichkeiten gibt es? Folgende Dokumentenarten werden unterschieden und sollen mit den oben dargestellten Dokumentendaten beschreiben werden: Verbindliche Dokumente:
Hochschulordnungen, Satzungen (verbindlich) = Ein durch V orstand, Senat und Aufsi chtsrat verabschiedetes Dokument, welches verbindlich anzuwenden ist und re chtsformenden Charakter hat. Hierzu zählen z.B. di e Grundordnung, die Studien- und Prüfungsordnungen oder die Prozessbeschreibung zur Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studienangeboten.
Formulare, Vordrucke und Muster (verbindlich) = Verbindlich anzuwendendes Formular z.B. bei der Beantragung neuer Studienangebote, bei der Q ualitätsberichterstellung oder auch Vertragsformulare. Formulare und Vordrucke di enen zur vorgangsbezogenen Abfrage oder Eing abe von Daten innerhalb der Hochschule oder bei externen Akteuren. Muster geben an, wie ein Dokument erstellt werden soll, und geben einen festen Rahmen verbindlich vor, der allerdings an ausgewiesenen Stellen Abweichungen erlaubt. (Beispiele: F ormular zur Selbstbeschreibung des Studiengangs, Vertragsformular „Studien- und Ausbildungsvertrag“).
Richtlinien, Prozess- und Verfahrensbeschreibungen (verbindlich) = Ein mindestens durch ein Vorstandsmitglied verabschiedetes Dokument, wel ches in de r DHBW verbin dlich zur An wendung zu bringen ist, aber auch Teile enthalten kann, die ni cht verbindlich sind. Im Text ist spra chlich zu differenzieren, ob eine „Muss“-Bestimmung vorliegt oder eine „Kann-Bestimmung“. Inhalte einer Richtlinie haben den Charakter einer Dienstanweisung.
Handbücher (verbindlich) = Ein minde stens durch den Vo rstand verabschiedetes Dokument, welches verbindlich zur Anwendung zu bringen ist, aber auch Teile enthalten kann, die nicht verbindlich sind. Im Text ist sprachlich zu differenzieren, ob eine „Muss“-Bestimmung vorliegt oder eine „Kann-Bestimmung“. Unterscheidet sich von de r Richtlinie nur durch d en Umfang. (z.B. QmHandbuch, Organisationshandbuch). Inhalte eines Handbuchs haben den Charakter einer Dienstanweisung.
Verträge (rechtsverbindlich) = Abgeschlossener Einzelvertrag zwischen zwei oder mehr Parteien, der durch die relevanten Gremien verabschiedet wurde und der durch Herrn Geilsdörfer oder
Stand: 20.11.2012 968 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
1
Duale Hochschule Baden-Württemberg·Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
einer von Herrn Geilsdörfer delegierten Person zu unterschreiben ist (z.B. Kooperationsverträge mit anderen Einrichtungen, dauerhafte Lizenzverträge, Aufträge)
Eigene Kategorien bilden folgende verbindliche Dokumente: Leitbild der DHBW, Qualitätsziele der DHBW, Struktur- und Entwicklungsplan der DHBW.
Dokumente mit empfehlenden Charakter:
Leitlinie (empfehlend) = Ein durch die Fachkommission verabschiedetes Dokument, welches vor Ort zur Umsetzung gebracht werden soll, allerdings nur empfehlenden Charakter haben kann, da ansonsten ein Eingriff in d ie Freiheit von Forschung und Lehre oder eine Dienstanweisung an einen freiberuflich Tätigen erfolgen würde (z.B. Vorg aben aus der Fachkommission bezüglich der Gestaltung und Bewertung von Prüfungsleistungen, Punkte-Noten-Skala etc.)
Handreichungen, Merkblätter und Nutzerhandbücher (empfehlend) = Dokument mit eher in formatorischen Charakter.
Vorlagen (empfehlend): Als Vorlagen dienen unverbindliche Beispiele zur Erstellung individueller Dokumente, während -> Muster zumindest in Teilen fest definierte verbindliche Rahmen setzen.
Allgemeine Informationen (unverbindlich): Berichte, Auswertungen und Evaluationen, die zur Beantwortung einer Einzelfrage erstellt werden und nicht verabschiedet werden müssen.
Dokumente zur Steuerung der Arbeitsabläufe
Protokolle und interne Bekanntmachungen (geschützte Dokumente): Hierzu zählen Sitzungsprotokolle beschlussfähiger Hochschulgremien und nicht-beschlussfähiger Arbeitsgruppen. Dokumente dieser Kategorie werden grundsätzlich mit geschütztem Zugang bereitgestellt.
Dienstanweisungen und Dienstvereinbarungen (geschützte Dokumente): Dienstanweisungen
sind verbindliche interne Anweisung der Hochschulleitung, während es sich bei Dienstvereinbarungen um vertraglich-geregelte verbindliche Vereinbarungen zwischen der Hochschulleitung und dem Personalrat handelt. Dokumente dieser Kategorie werden grundsätzlich mit ge schütztem Zugang bereitgestellt.
Welche Zielgruppen sind denkbar? Zielgruppen können innerhalb des Präsidiums, in der Hochschule oder außerhalb der Hochschule liegen. Mögliche Ziegruppen sind z.B:
Mitarbeitende des Präsidiums
Rektoren, Dekane/Dekaninnen, Studiengangsleitungen, Professuren
Studierenbewerber aus dem Ausland
(offene Liste)
Was ist mit dem „Status“ des Dokuments gemeint? Ein Dokument kann sich in drei Phasen befinden:
Erstentwurf = das Dokument wurde erstellt und wird noch in der Arbeitsgruppe intern weiterentwickelt
zur Konsultation vorgelegt = ein Entwurf des Dokuments wurde finalisiert, dieser wird nun mit unterschiedlichen Akteuren abgestimmt und Rückmeldungen sind noch zu erwarten.
Stand: 20.11.2012 969 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
2
Duale Hochschule Baden-Württemberg·Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
freigegebene Version = Das Dokument wurde von den relevanten Gremien bzw. Akteuren verabschiedet und zur Veröffentlichung gegenüber der Zielgruppe oder einer breiteren Öffentlichkeit freigegeben (diese Version hat immer eine ganze Zahl als Versionsnummer also 1.0, 2.0, 3.0 usw.)
Wie soll die Kategorie „verabschiedet von“ genutzt werden? Ein Dokument kann durch eine oder mehrere Stellen verabschiedet worden sein. Hierbei gilt:
Wurde das Dokument von einem Mitglied des Vorstands oder einem Gremium beschlossen und freigegeben, wird dies in den Freitext eingetragen und mit dem zugehörigen Datum der Freigabe vermerkt.
Wurde das Dokument von einer Fachkommission empfohlen, wird dies vermerkt und mit Datum versehen (Sitzungsdatum).
Hat der Vorstand über das Dokument entschieden, wird das Datum des Vorstandsbeschlusses vermerkt (Sitzungsdatum).
Haben Senat und Aufsichtsrat über das Dokument entschieden, wird das Datum der Beschlussfassung (Sitzungsdatum) eingetragen.
Was soll in der Änderungshistorie dokumentiert werden? Die Änderungshistorie dient dazu, da ss schnell sichtbar wird, welche Änderungen gegenüber der letzten Version in dem Dokument vorgenommen wurden. In der Änderungshistorie ist aufgelistet, wann eine neue Hauptversion verabschiedet wurde und welche Änderungen durch welche Person seitdem an dem Dokument durchgeführt wurde. Als Autor de r Hauptversionen gilt die Person, die die Version i n dem ent sprechenden Gremium zur B eschlussfassung gebracht hat.
Stand: 20.11.2012 970 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
3
Duale Hochschule Baden-Württemberg·Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel:
Vorgehensweise und Kriterien für die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studienangeboten Version: 3.2 Autor: Prof. Dr. Ehlers Letzter Beitrag durch: Friederike Leisener Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Satzung (verbindlich) Zielgruppe: Hochschulöffentlichkeit Geltungsbereich: alle Studiengänge Status:
Erstentwurf zur Konsultation intern vorgelegt freigegebene Version
Verabschiedet von:
beschlossen durch: (Freitext) (Datum: 17.04.2012) beschlossen durch Vorstand (Datum: 17.04.2012) beschlossen durch Aufsichtsrat (Datum: …) beschlossen durch Senat (Datum: 10.10.2012) empfohlen von Fachkommission [Name der FK] (Datum: …)
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
Leisener 08.10.2012 2.4
Ehlers
10.10.2012 3.0
Scherner 11.10.2012 3.1
Ehlers
12.12.2012
3.1
Stand: 20.11.2012 971 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Überarbeitung der Prozessbeschreibung gemäß der Beschlüsse aus dem Vorstand. Umfang der Änderung war so hoch, dass das Dokument quasi neu konzipiert wurde und eine Änderungshistorie nicht sinnvoll erscheint. Der Senat stimmt der Richtlinie in Version 3 am 10.10.2012 zu. Ergänzung Deckblatt nach Metadokument; Ergänzung Inhaltsverzeichnis; redaktionelle Änderungen vorgenommen_ - Seite 1, Abschnitt 1.1 (Paragraph war fehlerhaft) - Seite 4, Abschnitt 3.2 (Nummerierung der Punkte 1-8 war fehlerhaft) - Seite 11, Abschnitt 5.2 (Zahlenverweise waren fehlerhaft) Der Aufsichtsrat stimmt der Richtlinie in Version 3.1 am 12.12.2012 zu.
4
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Vorgaben zur Dokumentenverwaltung für qualitätsrelevante Dokumente
Version: 1.0 Autor: Prof. Dr. Ehlers Letzter Beitrag durch: Leisener Art und Verbindlichkeit des Dokuments: Richtlinie (verbindlich) Zielgruppe: Hochschulverwaltung und Selbstverwaltung der Gremien Geltungsbereich: Bereich Lehre und Qualitätsmanagement an der DHBW Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☒
beschlossen durch: Vizepräsident DHBW (Datum: 30.10.2012)
☐
beschlossen durch Vorstand
☐
beschlossen durch Aufsichtsrat
☐
beschlossen durch Senat
☐
empfohlen von Fachkommission
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
Seit Veröffentlichung keine Änderungen, Dokument liegt wie verabschiedet vor
972 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Aufstellung der verbindlich anzuwendenden Dokumente im Qualitätsmanagementsystem der DHBW
Titel
Version
Autor
Letzter Beitrag durch
Art des Dokuments
Vebindlichkeit
Zielgruppe
Geltungs‐ bereich
Status
verabschiedet von
Anlage
Leitbild
1.0
"Arbeitsgruppe Leitbild Duale Hochschule Baden‐ Württemberg"
Schrade
Leitbild
(verbindlich)
Hochschulöffentlichkeit
DHBW‐weit
freigegebene Version
Aufsichtsrat 05.03.2010 Senat 14.10.2009
1
Qualitätsziele in Studium und Lehre (Bachelor)
1.0
Arbeitsgruppe "Qualitätsziele"
Leisener
Qualitätsziele
(verbindlich)
Hochschulöffentlichkeit
DHBW‐weit
freigegebene Version
Aufsichtsrat 29.11.2009 Senat 29.09.2010
2
Grundordnung der DHBW
1.0
Prof. Dr. Hans Wolff
Kolb
Grundordnung
(verbindlich)
Hochschulöffentlichkeit
DHBW‐weit
freigegebene Version
Aufsichtsrat 17.03.2009 Senat 08.04.2009
3a
Erste Satzung zur Änderung der Grundordnung der Dualen Hochschule Baden‐ Württemberg vom 4.11.2011 Satzung der DHBW zur Evaluation der Qualität des dualen Studiums
2.0
Prof. Reinhold R. Geilsdörfer Kolb
Grundordnung
(verbindlich)
Hochschulöffentlichkeit
DHBW‐weit
freigegebene Version
Aufsichtsrat 09.03.2012 Senat 14.03.2012
3b
1.0
Prof. Dr. Hans Wolff
Kolb
Satzung
(verbindlich)
Hochschulöffentlichkeit
DHBW‐weit
freigegebene Version
Aufsichtsrat 05.03.2010 Senat 14.10.2009
4
2.0 Richtlinie für die Bestellung von Lehrbeauftragten an der Dualen Hochschule Baden Württemberg (Bachelor)
Leisener
Leisener
Richtlinie
(verbindlich)
Hochschulleitungen, Studiengangsleitungen, Lehrende
DHBW‐weit
Richtlinien für die Eignungsvoraussetzungen 1.0 und das Zulassungsverfahren von Praxispartnern (Ausbildungsstätten) der DHBW für ein Bachelor‐Studium
Prof. Dr. Hans Wolff
Kolb
Satzung
(verbindlich)
Hochschulöffentlichkeit
DHBW‐weit
freigegebene Version freigegebene Version
Vorstand 22.09.2012 Aufsichtsrat 24.09.2010 Senat 07.07.2010
5b
6
Vorgehensweise und Kriterien für die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studienangeboten
2.0
Prof. Dr. Ehlers
Leisener
Satzung
(verbindlich)
Hochschulöffentlichkeit
DHBW‐weit
freigegebene Version
Aufsichtsrat 07.12.2012 Senat 10.10.2012
7
Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten an der DHBW Richtlinie zur Anerkennung von im Ausland erbrachten Leistungen und Notenumrechnung Dokumentationsvorlage "Studiengangsbeschreibung" inklusive Formatvorlage Modulbeschreibung Dokumentationsvorlage "Studiengangsbeschreibung" inklusive Formatvorlage Modulbeschreibung für Master Studentischer Evaluationsbogen
1.0
Prof. Dr. Hans Wolff
Kolb
Satzung
(verbindlich)
Hochschulöffentlichkeit
DHBW‐weit
freigegebene Version
Senat 07.07.2010
8
1.0
Prof. Manfred Träger
Sen
Satzung
(verbindlich)
Hochschulöffentlichkeit
DHBW‐weit
freigegebene Version
Senat 23.02.2011
9
2.0
QSK
Scherner
Formular
(verbindlich)
DHBW‐weit
freigegebene Version
QSK 03.12.2012
10a
2.0
QSK
Scherner
Formular
(verbindlich)
Antragsteller, die die Einrichtung einer neuen Studienrichtung oder eines Studiengangs beantragen. Antragsteller, die die Einrichtung einer neuen Studienrichtung oder eines Studiengangs beantragen.
Master‐Studiengänge
freigegebene Version
QSK 03.12.2013
10b
1.0
QSK
Leisener
Formular
(verbindlich)
freigegebene Version
QSK in Abstimmung mit OUVS 21.10.2009
11a
1.0
QSK
Kalb
Formular
(verbindlich)
Leitung, Lehrende, Studierende, DHBW‐weit Gutachter Studerende der Master‐Studiengänge, Master‐Studiengänge wissenschaftliche Leitungen, Hochschulleitung Lehrende, Studierende DHBW‐weit Leitung, Lehrende, Studierende, DHBW‐weit Gutachter
freigegebene Version freigegebene Version freigegebene Version
QSK 29.02.2012 QSK 17.06.2009 QSK in Abstimmung mit OUVS 28.11.2007
12 13a
freigegebene Version
Vizepräsident, 30.10.2012
13b
Studentischer Evaluationsbogen (Master)
Ablauf und Reflexion der Praxisphasen Vorab‐Begutachtung (Pre‐Check) durch Externe(n)Gutachter/in von Klausurstellungen (1.+2. Studienjahr) Vorab‐Begutachtung (Pre‐Check) durch Externe(n)Gutachter/in von Klausurstellungen (Master)
1.0 1.0
QSK QSK
Reischl Ringwald
Formular Formular
(verbindlich) (verbindlich)
1.0
QSK
Kalb
Formular
(verbindlich)
1 / 4
Leitung, Lehrende, Studierende, Gutachter
Master‐Studiengänge
11b
Anlage 100
973 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Aufstellung der verbindlich anzuwendenden Dokumente im Qualitätsmanagementsystem der DHBW
Post‐Check von korrigierten Klausuren 1.0 durch Externe Gutachter (1.+2. Studienjahr)
QSK
Ringwald
Formular
(verbindlich)
Leitung, Lehrende, Studierende, Gutachter
DHBW‐weit
freigegebene Version
QSK in Abstimmung mit OUVS 28.11.2007
14
Post‐Check von korrigierten Klausuren durch Interne Gutachter (3. Studienjahr)
1.0
QSK
Ringwald
Formular
(verbindlich)
Leitung, Lehrende, Studierende, Gutachter
DHBW‐weit
freigegebene Version
QSK in Abstimmung mit OUVS 28.11.2007
15a
Begutachtung von mündlichen Prüfungen durch Interne Gutachter Begutachtung von mündlichen Prüfungen durch Interne Gutachter (Master)
1.0
QSK
Ringwald
Formular
(verbindlich)
DHBW‐weit
freigegebene Version
QSK
Kalb
Formular
(verbindlich)
Master‐Studiengänge
freigegebene Version
QSK in Abstimmung mit OUVS 28.11.2007 Vizepräsident, 30.10.2012
16a
1.0
Leitung, Lehrende, Studierende, Gutachter Materverantwortliche, Leitung, Lehrende, Studierende, Gutachter
1.0
QSK
Ringwald
Formular
(verbindlich)
DHBW‐weit
freigegebene Version
Begutachtung von Bachelorarbeiten Begutachtung von Masterarbeiten
1.0
QSK
Kalb
Formular
(verbindlich)
Qualitätsbericht des Studiengangs/der Studienrichtung Qualitätsbericht des Studiengangs/des Studienprofils (Master) Konsolidierter Qualitätsbericht der Koordinationseinheit Konsolidierter Qualitätsbericht der Koordinationseinheit inklusive Action Plan (Master) Konsolidierter Prüfungswesenbericht der Koordinationseinheit (1.+2. Studienjahr)
1.0
QSK
Leisener
Formular
(verbindlich)
1.0
QSK
Kalb
Formular
(verbindlich)
1.0
QSK
Leisener
Formular
(verbindlich)
1.0
QSK
Formular
(verbindlich)
Leitung, Lehrende, Studierende, Gutachter Materverantwortliche, Leitung, Lehrende, Studierende, Gutachter Leitung, Studiengangsleitungen
Master‐Studiengänge
freigegebene Version
DHBW‐weit
freigegebene Version
QSK in Abstimmung mit OUVS 28.11.2007
Leitung, Lehrende, Studierende, Gutachter Koordinatoren
DHBW‐weit
freigegebene Version freigegebene Version
QSK 29.02.2012 QSK in Abstimmung mit OUVS 28.11.2007
QSK 29.02.2012 QSK in Abstimmung mit OUVS 28.11.2007
Leitung, Lehrende, Studierende, Gutachter
Master‐Studiengänge
1.0
QSK
Konsolidierter Prüfungswesenbericht der Koordinationseinheit (3. Studienjahr)
1.0
QSK
Ringwald
Formular
(verbindlich)
Koordinatoren
Konsolidierter Prüfungswesenbericht der Koordinationseinheit (Master)
1.0
QSK
Kalb
Formular
(verbindlich)
Gesamtbericht des Studienbereichs
1.0
QSK
Leisener
Formular
(verbindlich)
Landesweiter Mastergesamtbericht der Koordinaionseinheit
1.0
QSK
Kalb
Formular
(verbindlich)
Erhebungsbogen kooperative 1.0 Forschung und Weiterbildung Bericht kooperative Forschung 1.0 und Weiterbildung Studien‐ und Ausbildungsvertrag 1.0 Studienbereich Wirtschaft Studien‐ und Prüfungsordnung DHBW 1.0 Wirtschaft 1.0 Zweite Satzung der Dualen Hochschule Baden‐Württemberg zur Änderung der Studien‐ und Prüfungsordnung DHBW Wirtschaft ‐ StuPrO DHBW Wirtschaft Erste Satzung der Dualen Hochschule Baden‐3.0 Württemberg zur Änderung der Studien‐ und Prüfungsordnung DHBW Wirtschaft ‐ StuPrO DHBW Wirtschaft Strukturen des 1.0 Studienmodells Wirtschaft
QSK
Golombek
Formular
(verbindlich)
Koordinatoren, Materverantwortliche, Master‐Studiengänge Leitung, Lehrende, Studierende, Gutachter DHBW‐weit Geschäftsführer der Fachkommissionen und der Evaluierungskommission Koordinatoren, Materverantwortliche, Master‐Studiengänge Leitung, Lehrende, Studierende, Gutachter Leitung, Professoren DHBW‐weit
17b 18a
19a 19b
Formular
(verbindlich)
Koordinatoren
DHBW‐weit
freigegebene Version freigegebene Version
DHBW‐weit
freigegebene Version
QSK in Abstimmung mit OUVS 28.11.2007
21a
freigegebene Version
Vizepräsident, 30.10.2012
21b
freigegebene Version
QSK in Abstimmung mit OUVS 28.11.2007
22a
freigegebene Version
Vizepräsident, 30.10.2012
22b
freigegebene Version
Vorstand 06.07.2010
freigegebene Version
Vorstand 06.07.2010
25
Aufsichtsrat 06.11.2009 Senat 14.10.2009 Aufsichtsrat 16.09.2011 Senat 13.07.2011 Aufsichtsrat 21./22.06.2012 Senat 02.05.2012
26
QSK
Golombek
Formular
(verbindlich)
Hochschulleitung, Ref. Forschung
DHBW‐weit
Prof. Dr. Wolff
Kolb
Formular
(verbindlich)
Hochschulöffentlichkeit
Studienbereich Wirtschaft freigegebene Version
Prof. Reinhold R. Geilsdörfer Kolb
Satzung
(verbindlich)
Hochschulöffentlichkeit
Studienbereich Wirtschaft freigegebene Version
Prof. Reinhold R. Geilsdörfer Kolb
Satzung
(verbindlich)
Hochschulöffentlichkeit
Studienbereich Wirtschaft freigegebene Version
Prof. Reinhold R. Geilsdörfer Kolb
Satzung
(verbindlich)
Hochschulöffentlichkeit
Studienbereich Wirtschaft freigegebene Version
Aufsichtsrat 09.12.2011 Senat 12.10.2011
Prof. Träger
Prof. Dr. Simon
Richtlinie
(verbindlich)
Studienbereich Wirtschaft freigegebene Version
Vorstand 05.04.2011
1.0
Prof. Dr. Wolff
Kolb
Formular
(verbindlich)
Fachkommission Wirtschaft, Unterkommissionen Wirtschaft, Antragsteller für neue Studienangebote Hochschulöffentlichkeit
Studienbereich Wirtschaft freigegebene Version
1.0
Prof. Dr. Hans Wolff
Kolb
Satzung
(verbindlich)
Hochschulöffentlichkeit
Studienbereich Technik
Aufsichtsrat 06.11.2009 Senat 14.10.2009 Aufsichtsrat 16.09.2011 Senat 13.07.2011
2 / 4
17a
18b
Master‐Studiengänge
Kalb Ringwald
Studien‐ und Ausbildungsvertrag Studienbereich Technik Studien‐ und Prüfungsordnung DHBW Technik
QSK in Abstimmung mit OUVS 28.11.2007 Vizepräsident, 30.10.2012
16b
freigegebene Version
20
24
27 28a
28b
29
37 38a
Anlage 100
974 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Aufstellung der verbindlich anzuwendenden Dokumente im Qualitätsmanagementsystem der DHBW
1.0 Studien‐ und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Physician Assistant / Arztassistent der Dualen Hochschule Baden‐ Württemberg Leitlinien für Modulpläne 1.1 in der DHBW Technik Vorlage für die Studiengangsbeschreibung 3.1 im Studienbereich Technik
Prof. Reinhold R. Geilsdörfer Kolb
Satzung
(verbindlich)
Hochschulöffentlichkeit
DHBW‐weit
freigegebene Version
Aufsichtsrat 16.09.2011 Senat 13.07.2011
Prof. Dr. J. Frech
Frech
Richtlinie
(verbindlich)
Studienbereich Technik
freigegebene Version
Vorstand 05.04.2011
39
QSK
Frech
Formular
(verbindlich)
Studienbereich Technik
freigegebene Version
QSK 26.10.2011
40
Studien‐ und Ausbildungsvertrag Studienbereich Sozialwesen Studien‐ und Prüfungsordnung DHBW Sozialwesen Änderungssatzung zur Studien‐ und Prüfungsordnung der DHBW Sozialwesen Studienmodell Sozialwesen
1.0
Prof. Dr. Wolff
Kolb
Formular
(verbindlich)
Fachkommissionen und Unterkommissionen Technik Antragsteller, die die Einrichtung einer neuen Studienrichtung oder eines Studiengangs beantragen. Hochschulöffentlichkeit
Studienbereich Technik
freigegebene Version
46
1.0
Prof. Dr. Hans Wolff
Kolb
Satzung
(verbindlich)
Hochschulöffentlichkeit
Prof. Dr. Hans Wolff
Kolb
Satzung
(verbindlich)
Hochschulöffentlichkeit
Studienbereich Sozialwesen Studienbereich Sozialwesen
freigegebene Version
1.0
Aufsichtsrat 06.11.2009 Senat 14.10.2009 Aufsichtsrat 16.09.2011 Senat 13.07.2011 Aufsichtsrat 29.11.2010 Senat 10.11.2010
1.0
Prof. Dr. Moch
Moch
Richtlinie
(verbindlich)
Fachkommission Sozialwesen und ggf. Studienbereich Unterkommissionen, Antragsteller für Sozialwesen neue Studienangebote
freigegebene Version
Vorstand 05.04.2011
49
freigegebene Version
38b
47 48
1.0 Satzung der Dualen Hochschule Baden‐ Württemberg zur Evaluation der Qualität von Studium und Lehre in Masterstudiengängen (Evaluationssatzung Master DHBW) 1.0 Studien‐ und Prüfungsordnung der Masterstudiengänge in den Studienbereichen Wirtschaft, Technik und Sozialwesen der DHBW 2.0 Erste Satzung zur Änderung der Studien‐ und Prüfungsordnung der Masterstudiengänge in den Studienbereichen Wirtschaft, Technik und Sozialwesen der DHBW Vereinbarung zwischen der kooperierenden 1.0 Einrichtung und dem/der Studierenden eines Masterstudiengangs zum Master of Arts, Master of Science oder Master of Engineering
Prof. Reinhold R. Geilsdörfer Kolb
Satzung
(verbindlich)
Hochschulöffentlichkeit
Master‐Studiengänge
freigegebene Version
Aufsichtsrat 22.06.2012 Senat 02.05.2012
87
Prof. Reinhold R. Geilsdörfer Kolb
Satzung
(verbindlich)
Hochschulöffentlichkeit
Master‐Studiengänge
freigegebene Version
Aufsichtsrat 16.09.2011 Senat 13.07.2011
88a
Prof. Reinhold R. Geilsdörfer Kolb
Satzung
(verbindlich)
Hochschulöffentlichkeit
Master‐Studiengänge
freigegebene Version
Aufsichtsrat 19.09.2012 Senat 10.10.2012
88b
Prof. Reinhold R. Geilsdörfer Kolb
Formular
(verbindlich)
Hochschulöffentlichkeit
Master‐Studiengänge
freigegebene Version
Aufsichtsrat 14.03.2011
89
Richtlinien für die Eignungsvoraussetzungen 1.0 und das Zulassungsverfahren von kooperierenden Einrichtungen für ein Masterstudium
Prof. Reinhold R. Geilsdörfer Kolb
Satzung
(verbindlich)
Hochschulöffentlichkeit
Master‐Studiengänge
freigegebene Version
Aufsichtsrat 14.03.2011 Senat 23.02.2011
90
Gebührensatzung der Dualen Hochschule 1.0 Baden‐Württemberg für Masterstudiengänge 2.0 Erste Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Dualen Hochschule Baden‐Württemberg für Masterstudiengänge 1.0 Satzung der DHBW über die Zulassung und Immatrikulation für Masterstudiengänge Erste Satzung zur Änderung der Satzung der 1.0 Dualen Hochschule Baden‐Württemberg über die Zulassung und Immatrikulation für Masterstudiengänge
Prof. Reinhold R. Geilsdörfer Kolb
Satzung
(verbindlich)
Hochschulöffentlichkeit
Master‐Studiengänge
freigegebene Version
Senat 15.07.2011
91a
Prof. Reinhold R. Geilsdörfer Kolb
Satzung
(verbindlich)
Hochschulöffentlichkeit
Master‐Studiengänge
freigegebene Version
Senat 02.05.2012
91b
Prof. Reinhold R. Geilsdörfer Kolb
Satzung
(verbindlich)
Hochschulöffentlichkeit
Master‐Studiengänge
freigegebene Version
Aufsichtsrat 09.12.2011 Senat 12.10.2011
92a
Prof. Reinhold R. Geilsdörfer Kolb
Satzung
(verbindlich)
Hochschulöffentlichkeit
Master‐Studiengänge
freigegebene Version
Aufsichtsrat 22.06.2012 Senat 02.05.2012
92b
Prof. Träger
Richtlinie
(verbindlich)
Fachkommissionen und Master‐AG
Master‐Studiengänge
freigegebene Version
Aufsichtsrat 06.11.2009
93
Mastergrundsätze ‐ Konzept DHBW Masterstudiengänge
1.0
3 / 4
Reischl
Anlage 100
975 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Aufstellung der verbindlich anzuwendenden Dokumente im Qualitätsmanagementsystem der DHBW
Handreichung für Masterprogramme der 1.0 DHBW: Rahmenrichtlinien für Masterprogramme der DHBW 1.0 Satzung der Dualen Hochschule Baden‐ Württemberg zur Festlegung der Vergütung von in Nebentätigkeit wahrgenommenen Lehrtätigkeiten von Hochschullehrern sowie der Vergütung von Lehraufträgen in weiterbildenden Masterstudiengängen (Vergütungssatz Master DHBW)
Richtlinie
(verbindlich)
Fachkommissionen und AG Master, Antragsteller für neue Studienangebote Master
Master‐Studiengänge
freigegebene Version
Vizepräsident DHBW
94
Prof. Reinhold R. Geilsdörfer Kolb
Satzung
(verbindlich)
Hochschullehrende in Masterstudiengängen und Hochschulöffentlichkeit
DHBW‐weit
freigegebene Version
Aufsichtsrat 19.09.2012 Senat 10.10.2012
95
freigegebene Version
Vizepräsident DHBW
96
Bereich Lehre und Qualitätsmanagement an freigegebene Version der DHBW DHBW weit
Vizepräsident DHBW 30.10.2012
AG Master
Reischl
Gleichstellungsantrag: Antrag auf Feststellung der Gleichstellung ausländischer Bildungsnachweise
1.0
Bereich Internationales
Sen
Formular
(verbindlich)
Studierende, Studiengangsleitungen, DHBW‐weit Auslandsbeauftragte International Studierende
Vorgaben zur Dokumentenverwaltung für qualitätsrelevante Dokumente
1.0
Prof. Dr. Ehlers
Leisener
Richtlinie
(verbindlich)
Hochschulverwaltung und Selbstverwaltung der Gremien
Aufstellung der verbindlich anzuwendenen 1.0 Dokumente im Bereich Lehre und Qualität der DHBW 1.0 Post‐Check von schriftlichen Prüfungsleistungen durch externe Gutachter (Master)
Leisener
Seit
allgemeine Information
(verbindlich)
Hochschulöffentlichkeit
freigegebene Version QSK
4 / 4
Kalb
Formular
(verbindlich)
Leitung, Lehrende, Studierende, Gutachter
99
100 Vizepräsident DHBW 15.11.2012 15b
Master‐Studiengänge freigegebene Version
QSK 29.02.2012
Anlage 100
976 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Aufstellung der verbindlich anzuwendenen Dokumente im Bereich Lehre und Qualität der DHBW
Version: 1.0 Autor: Leisener Letzter Beitrag durch: Seit Art und Verbindlichkeit des Dokuments: allgemeine Information (verbindlich) Zielgruppe: Hochschulöffentlichkeit Geltungsbereich: DHBW weit Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☒
beschlossen durch: Vizepräsident DHBW (Datum: 15.11.2012)
☐
beschlossen durch Vorstand
☐
beschlossen durch Aufsichtsrat
☐
beschlossen durch Senat
☐
empfohlen von Fachkommission
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.1
977 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Seit Veröffentlichung keine Änderungen, Dokument liegt wie verabschiedet vor
Aufstellung der Dokumente mit empfehlendem Charakter im Qualitätsmanagementsystem der DHBW
Titel
Version
Autor
Letzter Beitrag durch
Art des Dokuments
Vebindlichkeit
Zielgruppe
Geltungs‐ bereich
Status
verabschiedet von
Leitfaden für Berufungsverfahren zur Besetzung einer Professur mit Lehraufgaben sowie der Vergabe der Studiengangsleiterfunktion an der DHBW
2.0
Präsidium der DHBW
Späh
Handreichung
(emfpehlend)
Leitung, Lehrende Studierende, Verwaltung
DHBW‐weit
freigegebene Version
Handbuch "Lehre an der DHBW"
1.0
Prof. Dr. Hans‐Joachim Merk, Stefan Braun M.A.
Merk
Leitlinie
(emfpehlend)
Lehrende
DHBW‐weit
freigegebene Version
Handbuch "Begleitetes Selbststudium an der 1.0 Dualen Hochschule Baden‐Württemberg"
Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung der Dualen Hochschule Baden‐ Württemberg (ZHP)
Frech
Leitlinie
(emfpehlend)
Lehrende
DHBW‐weit
freigegebene Version
Orientierungskriterien für Lehre an der DHBW
1.0
Fachkommission Wirtschaft
Ringwald
Leitlinie
(emfpehlend)
Lehrende
Studienbereich Wirtschaft freigegebene Version
Aufsichtsrat 06.11.2009, Fachkommission Wirtschaft 15.07.2009
Gutachten (Formular zur Bewertung von Projekt‐ und Bachelorarbeiten)
1.0
Fachkommission Wirtschaft
Ringwald
Leitlinie
(emfpehlend)
Lehrende und Studierende
Studienbereich Wirtschaft freigegebene Version
Aufsichtsrat 06.11.2009, Fachkommission Wirtschaft 23.09.2010
Kriterienkatalog zu Klausuren
1.0
Fachkommission Wirtschaft
Ringwald
Leitlinie
(emfpehlend)
Lehrende und Studierende
Studienbereich Wirtschaft freigegebene Version
Aufsichtsrat 06.11.2009, Fachkommission Wirtschaft 23.09.2010
Orientierungskriterien für mündliche Prüfungen
1.0
Fachkommission Wirtschaft
Ringwald
Leitlinie
(emfpehlend)
Lehrende und Studierende
Studienbereich Wirtschaft freigegebene Version
Aufsichtsrat 06.11.2009, Fachkommission Wirtschaft
Infopapier zu Praxismodulen
1.0
Fachkommission Wirtschaft
Ringwald
Handreichung
(emfpehlend)
Lehrende und Studierende
Studienbereich Wirtschaft freigegebene Version
Aufsichtsrat 06.11.2009, Fachkommission Wirtschaft 30.09.2009
Infopapier zu Projektarbeit
1.0
Fachkommission Wirtschaft
Ringwald
Handreichung
(emfpehlend)
Lehrende und Studierende
Studienbereich Wirtschaft freigegebene Version
Aufsichtsrat 06.11.2009, Fachkommission Wirtschaft 01.09.2009
Infopapier zu Bachelorarbeiten
1.0
Fachkommission Wirtschaft
Ringwald
Handreichung
(emfpehlend)
Lehrende und Studierende
Studienbereich Wirtschaft freigegebene Version
Aufsichtsrat 06.11.2009, Fachkommission Wirtschaft 10.11.2009
Anlage
Aufsichtsrat 09.12.2011
5a 23a QSK, 03.12.2012
23b
30
31
32
33
34
35
36
1 / 6
Anlage 101
978 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Aufstellung der Dokumente mit empfehlendem Charakter im Qualitätsmanagementsystem der DHBW
Richtlinien für Bearbeitung und 2.0 Dokumentation der Praxismodule, Studien‐ und Bachelorarbeiten
Fachkommission Technik
Frech
Leitlinie
(emfpehlend)
Lehrende im Studienbereich Technik Studienbereich Technik
freigegebene Version
Aufsichtsrat 09.12.2011
Anmeldeformular Projektbericht/Projektarbeit
1.0
Fachkommission Technik
Frech
Leitlinie
(emfpehlend)
Lehrende und Studierende
Studienbereich Technik
freigegebene Version
Aufsichtsrat 06.11.2009, Fachkommission Technik 01.09.2010
Anleitung zur Bewertung von Projekt‐, Studien‐ und Bachelorarbeiten
1.0
Fachkommission Technik
Frech
Leitlinie
(emfpehlend)
Lehrende und Studierende
Studienbereich Technik
freigegebene Version
Aufsichtsrat 06.11.2009, Fachkommission Technik
Muster für Titelblatt Bachelorarbeiten
1.0
Fachkommission Technik
Frech
Leitlinie
(emfpehlend)
Lehrende und Studierende
Studienbereich Technik
freigegebene Version
Aufsichtsrat 06.11.2009, Fachkommission Technik
Bewertung von Projekt‐, Studien‐ und Bachelorarbeiten (Auszug)
1.0
Fachkommission Technik
Frech
Leitlinie
(emfpehlend)
Lehrende und Studierende
Studienbereich Technik
freigegebene Version
Aufsichtsrat 06.11.2009, Fachkommission Technik 2009
"Erläuterung zur 1.0 Theorie‐Praxis‐Verzahnung" für die Fakultät Sozialwesen Stuttgart
Fakultät Sozialwesen Stuttgart
Rieger
Handreichung
(emfpehlend)
Lehrende und Studierende
Studienbereich Sozialwesen Stuttgart
freigegebene Version
Aufsichtsrat 06.11.2009, Fachkommission Sozialwesen
Punkteschema/Notenschema für die Bewertung von Leistungsnachweisen
1.0
Fakultät Sozialwesen Stuttgart
Rieger
Leitlinie
(emfpehlend)
Lehrende und Studierende
Studienbereich Sozialwesen Stuttgart
freigegebene Version
Aufsichtsrat 06.11.2009, Fachkommission Sozialwesen
Bewertungskriterien für die Bachelorarbeit
1.0
Fakultät Sozialwesen Stuttgart
Rieger
Leitlinie
(emfpehlend)
Lehrende und Studierende
Studienbereich Sozialwesen Stuttgart
freigegebene Version
Aufsichtsrat 06.11.2009, Fachkommission Sozialwesen
Fragen zur Qualität der Betreuung der Bachelorarbeit
1.0
Fakultät Sozialwesen Stuttgart
Rieger
Handreichung
(emfpehlend)
Lehrende und Studierende
Studienbereich Sozialwesen Stuttgart
freigegebene Version
Aufsichtsrat 06.11.2009, Fachkommission Sozialwesen
Beurteilungskriterien für die Seminararbeit
1.0
Fakultät Sozialwesen Stuttgart
Rieger
Leitlinie
(emfpehlend)
Lehrende und Studierende
Studienbereich Sozialwesen Stuttgart
freigegebene Version
Aufsichtsrat 06.11.2009, Fachkommission Sozialwesen
Handreichung zur Begutachtung und Bewertung der Studienarbeiten als Prüfungsleistung
1.0
Fakultät Sozialwesen Stuttgart
Rieger
Leitlinie
(emfpehlend)
Lehrende und Studierende
Studienbereich Sozialwesen Stuttgart
freigegebene Version
Aufsichtsrat 06.11.2009, Fachkommission Sozialwesen
41
42
43
44
45
50
51
52
53
54
55
2 / 6
Anlage 101
979 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Aufstellung der Dokumente mit empfehlendem Charakter im Qualitätsmanagementsystem der DHBW
Neues Bewertungsschema für 1.0 Studienarbeiten Modul 10 Soziale Einzelhilfe
Fakultät Sozialwesen Stuttgart
Rieger
Leitlinie
(emfpehlend)
Lehrende und Studierende
Studienbereich Sozialwesen Stuttgart
freigegebene Version
Aufsichtsrat 06.11.2009, Fachkommission Sozialwesen
Standards für Klausuren
1.0
Fakultät Sozialwesen Stuttgart
Rieger
Leitlinie
(emfpehlend)
Lehrende und Studierende
Studienbereich Sozialwesen Stuttgart
freigegebene Version
Aufsichtsrat 06.11.2009, Fachkommission Sozialwesen
Kriterien Mündliche Prüfungen in Modul 11
1.0
Fakultät Sozialwesen Stuttgart
Rieger
Leitlinie
(emfpehlend)
Lehrende und Studierende
Studienbereich Sozialwesen Stuttgart
freigegebene Version
Aufsichtsrat 06.11.2009, Fachkommission Sozialwesen
Beurteilung Referat Modul 1
1.0
Fakultät Sozialwesen Stuttgart
Rieger
Leitlinie
(emfpehlend)
Lehrende und Studierende
Studienbereich Sozialwesen Stuttgart
freigegebene Version
Aufsichtsrat 06.11.2009, Fachkommission Sozialwesen
Rückmeldung Forschungsskizze
1.0
Fakultät Sozialwesen Stuttgart
Rieger
Leitlinie
(emfpehlend)
Lehrende und Studierende
Studienbereich Sozialwesen Stuttgart
freigegebene Version
Aufsichtsrat 06.11.2009, Fachkommission Sozialwesen
Fragebogen zur Auswertung von Veranstaltungen (optionales Zusatzinstrument)
1.0
Fakultät Sozialwesen Stuttgart
Rieger
Handreichung
(emfpehlend)
Lehrende und Studierende
Studienbereich Sozialwesen Stuttgart
freigegebene Version
Aufsichtsrat 06.11.2009, Fachkommission Sozialwesen
Gesprächsleitfaden zum Ende einer Praxisphase
1.0
Fakultät Sozialwesen Stuttgart
Rieger
Leitlinie
(emfpehlend)
Lehrende und Studierende
Studienbereich Sozialwesen Stuttgart
freigegebene Version
Aufsichtsrat 06.11.2009, Fachkommission Sozialwesen
Bericht des/der Studierenden zum Abschluss einer Praxisphase
1.0
Fakultät Sozialwesen Stuttgart
Rieger
Leitlinie
(emfpehlend)
Lehrende und Studierende
Studienbereich Sozialwesen Stuttgart
freigegebene Version
Aufsichtsrat 06.11.2009, Fachkommission Sozialwesen
56
57 58
59
60
61
62
63 Arbeitshilfe zur Vorbereitung der 1.0 mündlichen Prüfung im Studienschwerpunkt
Prof. Dr. J. Burmeister, Prof. Dr. A. Burmeister Helmer‐Denzel, Prof. Dr. P. K. Warndorf
Handreichung
(emfpehlend)
Lehrende und Studierende
Studienbereich freigegebene Version Sozialwesen Heidenheim
Aufsichtsrat 06.11.2009, Fachkommission Sozialwesen 16.04.2009
Bewertung der Bachelorarbeit
Fakultät Sozialwesen Heidenheim
Leitlinie
(emfpehlend)
Lehrende und Studierende
Studienbereich freigegebene Version Sozialwesen Heidenheim
Aufsichtsrat 06.11.2009, Fachkommission Sozialwesen
64 1.0
Burmeister
65
3 / 6
Anlage 101
980 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Aufstellung der Dokumente mit empfehlendem Charakter im Qualitätsmanagementsystem der DHBW
Bewertung des Reflexionsberichts
1.0
Fakultät Sozialwesen Heidenheim
Burmeister
Leitlinie
(emfpehlend)
Lehrende und Studierende
Studienbereich freigegebene Version Sozialwesen Heidenheim
Aufsichtsrat 06.11.2009, Fachkommission Sozialwesen
Hinweise für die Gestaltung des Praxisberichtes
1.0
Fakultät Sozialwesen Heidenheim
Burmeister
Leitlinie
(emfpehlend)
Lehrende und Studierende
Studienbereich freigegebene Version Sozialwesen Heidenheim
Aufsichtsrat 06.11.2009, Fachkommission Sozialwesen 31.01.2008
Leitfaden "Klausuren" (überarbeitete Fassung)
1.0
Fakultät Sozialwesen Heidenheim
Burmeister
Leitlinie
(emfpehlend)
Lehrende und Studierende
Studienbereich freigegebene Version Sozialwesen Heidenheim
Aufsichtsrat 06.11.2009, Fachkommission Sozialwesen
Notendefinition und ‐beschreibungen
1.0
Fakultät Sozialwesen Heidenheim
Burmeister
Leitlinie
(emfpehlend)
Lehrende und Studierende
Studienbereich freigegebene Version Sozialwesen Heidenheim
Aufsichtsrat 06.11.2009, Fachkommission Sozialwesen
Protokoll zur Seminararbeit (Referat)
1.0
Fakultät Sozialwesen Heidenheim
Burmeister
Leitlinie
(emfpehlend)
Lehrende und Studierende
Studienbereich freigegebene Version Sozialwesen Heidenheim
Aufsichtsrat 06.11.2009, Fachkommission Sozialwesen
Protokoll zur Studienarbeit/schriftlichen Seminararbeit
1.0
Fakultät Sozialwesen Heidenheim
Burmeister
Leitlinie
(emfpehlend)
Lehrende und Studierende
Studienbereich freigegebene Version Sozialwesen Heidenheim
Aufsichtsrat 06.11.2009, Fachkommission Sozialwesen
Einschätzung des Semesterverlaufs durch Dozent/In
Fakultät Sozialwesen Heidenheim
Burmeister
Leitlinie
(emfpehlend)
Lehrende und Studierende
Studienbereich freigegebene Version Sozialwesen Heidenheim
Aufsichtsrat 06.11.2009, Fachkommission Sozialwesen
Evaluation der Lehrveranstaltung (optionales 1.0 Zusatzinstrument)
Fakultät Sozialwesen Heidenheim
Burmeister
Handreichung
(emfpehlend)
Lehrende und Studierende
Studienbereich freigegebene Version Sozialwesen Heidenheim
Aufsichtsrat 06.11.2009, Fachkommission Sozialwesen
Gesprächs‐ /Besuchskurzprotokoll: Ausbildungsstätten ‐ Soziale Arbeit DHBW HDH
1.0
Fakultät Sozialwesen Heidenheim
Burmeister
Leitlinie
(emfpehlend)
Lehrende und Studierende
Studienbereich freigegebene Version Sozialwesen Heidenheim
Aufsichtsrat 06.11.2009, Fachkommission Sozialwesen
Anforderungen an Praxisberichte
1.0
Fakultät Sozialwesen Villingen‐ Schwenningen
Hochenbleicher‐ Leitlinie Schwarz
(emfpehlend)
Lehrende und Studierende
Studienbereich Sozialwesen Villingen‐ Schwenningen
Aufsichtsrat 06.11.2009, Fachkommission Sozialwesen
66 67
68
69
70
71
72
73
74 freigegebene Version
75
4 / 6
Anlage 101
981 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Aufstellung der Dokumente mit empfehlendem Charakter im Qualitätsmanagementsystem der DHBW
Anforderungen an die Prüfungen im Bachelor‐Studiengang für die Prüfungen in den Theorie‐Praxis‐ Modulen und im Studienschwerpunkt
1.0
Fakultät Sozialwesen Villingen‐ Schwenningen
Hochenbleicher‐ Leitlinie Schwarz
(emfpehlend)
Lehrende und Studierende
Studienbereich Sozialwesen Villingen‐ Schwenningen
freigegebene Version
Aufsichtsrat 06.11.2009, Fachkommission Sozialwesen 03.03.2009
Fakultät Sozialwesen Villingen‐ Schwenningen
Hochenbleicher‐ Leitlinie Schwarz
(emfpehlend)
Lehrende und Studierende
Studienbereich Sozialwesen Villingen‐ Schwenningen
freigegebene Version
Aufsichtsrat 06.11.2009, Fachkommission Sozialwesen
76 Bewertungskriterien für die Bachelorarbeit
77 Bewertungskriterien für die Bachelorarbeit: Präzisierung der Inhaltskriterien
3.0
Fakultät Sozialwesen Villingen‐ Schwenningen
Hochenbleicher‐ Leitlinie Schwarz
(emfpehlend)
Lehrende und Studierende
Studienbereich Sozialwesen Villingen‐ Schwenningen
freigegebene Version
Aufsichtsrat 06.11.2009, Fachkommission Sozialwesen 06.10.2008
Bewertungskriterien für den Reflexionsbericht
1.0
Fakultät Sozialwesen Villingen‐ Schwenningen
Hochenbleicher‐ Leitlinie Schwarz
(emfpehlend)
Lehrende und Studierende
Studienbereich Sozialwesen Villingen‐ Schwenningen
freigegebene Version
Aufsichtsrat 06.11.2009, Fachkommission Sozialwesen
Bewertungskriterien für den Reflexionsbericht: Präzisierung der Inhaltskriterien
1.0
Fakultät Sozialwesen Villingen‐ Schwenningen
Hochenbleicher‐ Leitlinie Schwarz
(emfpehlend)
Lehrende und Studierende
Studienbereich Sozialwesen Villingen‐ Schwenningen
freigegebene Version
Aufsichtsrat 06.11.2009, Fachkommission Sozialwesen 11.04.2003
Protokoll zur Seminararbeit (Referat)
1.0
Fakultät Sozialwesen Villingen‐ Schwenningen
Hochenbleicher‐ Leitlinie Schwarz
(emfpehlend)
Lehrende und Studierende
Studienbereich Sozialwesen Villingen‐ Schwenningen
freigegebene Version
Aufsichtsrat 06.11.2009, Fachkommission Sozialwesen
Protokoll zur Studienarbeit/schriftlichen Seminararbeit
1.0
Fakultät Sozialwesen Villingen‐ Schwenningen
Hochenbleicher‐ Leitlinie Schwarz
(emfpehlend)
Lehrende und Studierende
Studienbereich Sozialwesen Villingen‐ Schwenningen
freigegebene Version
Aufsichtsrat 06.11.2009, Fachkommission Sozialwesen
Rückmeldung zu Transferleistungen
1.0
Fakultät Sozialwesen Villingen‐ Schwenningen
Hochenbleicher‐ Leitlinie Schwarz
(emfpehlend)
Lehrende und Studierende
Studienbereich Sozialwesen Villingen‐ Schwenningen
freigegebene Version
Aufsichtsrat 06.11.2009, Fachkommission Sozialwesen
Bestehensregelungen zu den Transferaufgaben
1.0
Fakultät Sozialwesen Villingen‐ Schwenningen
Hochenbleicher‐ Leitlinie Schwarz
(emfpehlend)
Lehrende und Studierende
Studienbereich Sozialwesen Villingen‐ Schwenningen
freigegebene Version
Aufsichtsrat 06.11.2009, Fachkommission Sozialwesen 01.07.2008
78
79
80
81
82
83
84
5 / 6
Anlage 101
982 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Aufstellung der Dokumente mit empfehlendem Charakter im Qualitätsmanagementsystem der DHBW
Leitlinien zur Aufgabenstellung und Korrektur von Klausuren
1.0
Fakultät Sozialwesen Villingen‐ Schwenningen
Sennekamp
Leitlinie
(emfpehlend)
Lehrende und Studierende
Studienbereich Sozialwesen Villingen‐ Schwenningen Studienbereich Sozialwesen Villingen‐ Schwenningen
freigegebene Version
Aufsichtsrat 06.11.2009, Fachkommission Sozialwesen
85
Evaluation der Lehrveranstaltung (optionales 6.0 Zusatzinstrument)
Arbeitsgemeinschaft zur Integration der Hochenbleicher‐ Handreichung Lehre in den psychosozialen Schwarz Fachgebieten und der Allgemeinmedizin
(emfpehlend)
Lehrende und Studierende
freigegebene Version
Aufsichtsrat 06.11.2009, Fachkommission Sozialwesen 27.03.2003
Leaflet for international applicants: Leaflet 1.0 for international applicants with foreign educational credentials who wish to study at the Baden‐ Wuerttemberg operative State University
Bereich Internationales
Sen
Handreichung
(emfpehlend)
Hochschulöffent DHBW‐weit International freigegebene Version lichkeit Studierende
Aufsichtsrat 09.12.2011, Herr Prof. Träger
Merkblatt für ausländische 1.0 Studienbewerber: Informationen für ausländische Studienbewerber mit ausländischen Bildungsabschlüssen Aufstellung der unverbindlich 1.0 anzuwendenen Dokumente im Bereich Lehre und Qualität der DHBW
Bereich Internationales
Sen
Handreichung
(emfpehlend)
Hochschulöffent DHBW‐weit International freigegebene Version lichkeit Studierende
Aufsichtsrat 09.12.2011, Herr Prof. Träger
Leisener
Seit
allgemeine Information
(emfpehlend)
Hochschulöffent DHBW weit lichkeit
Vizepräsident DHBW 15.11.2012
86
97
98 freigegebene Version
101
6 / 6
Anlage 101
983 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Duale Hochschule Baden-Württemberg· Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart
Titel: Aufstellung der unverbindlich anzuwendenen Dokumente im Bereich Lehre und Qualität der DHBW
Version: 1.0 Autor: Leisener Letzter Beitrag durch: Seit Art und Verbindlichkeit des Dokuments: allgemeine Information (emfpehlend) Zielgruppe: Hochschulöffentlichkeit Geltungsbereich: DHBW weit Status:
☐
Erstentwurf
☐
zur Konsultation intern vorgelegt
☒
freigegebene Version
Verabschiedet von: ☒
beschlossen durch: Vizepräsident DHBW (Datum: 15.11.2012)
☐
beschlossen durch Vorstand
☐
beschlossen durch Aufsichtsrat
☐
beschlossen durch Senat
☐
empfohlen von Fachkommission
Änderungshistorie: Autor
Datum
Version Versionsstand oder Art der Änderung
1.0
984 von 984 (Qm-Handbuch, Band II)
Seit Veröffentlichung keine Änderungen, Dokument liegt wie verabschiedet vor