21. Mai 2013 ... Warum die Umsatzsteuer erhoben werden darf. 13. Vorgaben aus Europa für das
deutsche Umsatzsteuerrecht. 2. Rechtsgrundlagen. 28. 3.
Inhaltsverzeichnis Vorbemerkungen Vorwort
9 11
Einführung 1
Warum die Umsatzsteuer erhoben werden darf
13
Vorgaben aus Europa für das deutsche Umsatzsteuerrecht 2
Rechtsgrundlagen
28
3
Interpretation von Umsatzsteuer
28
4
„Bürgerwirkung“ der MwStSystRL
31
5
Vorsteuerabzug von Leistungspartnern
42
6
Vorsteuerprobleme des EU|Kunden bei steuerpflichtiger Abrechnung
44
7
EuGH zum Schutz des „Guten Glaubens“
48
8
Wissenswertes zur Abrundung
48
Grundlagen des deutschen Umsatzsteuerrechts 9
Wenn der (Zweit|)Name zum Programm wird: die Umsatzsteuer als „Mehrwert“steuer
49
10
Der neue Umsatzsteuer|Anwendungserlass – UStAE
51
11
Überlegungen zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs
54
12
Es darf wieder vertraut werden! Der neue „gute Glaube“ im Umsatzsteuerrecht
55
13
Steuertatbestände und Besteuerungsgrundlagen im Überblick
61
14
Wer die Steuer bezahlen muss: der Unternehmer und das Unternehmen
66
15
Nichtumsatz/nicht steuerbarer Umsatz/ steuerfreier Umsatz
79
16
Steuerbefreiungen/Option zur Steuerpflicht
81
4
Inhaltsverzeichnis
17
Lieferung/Sonstige Leistung/ Einheitlichkeit der Leistung
104
18
Unentgeltliche Wertabgaben
112
19
Innergemeinschaftlicher Erwerb – Innergemeinschaftliches Verbringen
115
20
Umsatzsteuer|Identifikationsnummer
121
Liefergeschäfte 21
Die Basics im Überblick
122
Liefergeschäfte/EU 22
Die Grundsatzrechtsprechung von EuGH und BFH zur steuerfreien innergemein. Lieferung
167
23
Die Abnehmerversicherung: noch „Pflicht“ und schon bald nur noch „Kür“?
187
24
Der Gelangensnachweis: noch „Kür“ und schon bald „Pflicht“?
192
25
Das EU|Warengeschäft
209
26
Neue Prüfungsschwerpunkte der Finanzverwaltung
213
Liefergeschäfte/Non|EU 27
Die Grundsatzrechtsprechung von EuGH und BFH zur steuerfreien Ausfuhr
216
Liefergeschäfte/Non|EU 28
So funktioniert ATLAS|Ausfuhr
231
29
Das Non|EU|Warengeschäft
237
30
Neue Prüfungsschwerpunkte der Finanzverwaltung
255
Liefergeschäfte 31
Länderspezifische Abweichungen
258
32
Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte
266
33
(Konsignations|)Lager
295
5
Inhaltsverzeichnis
34
Umsatzsteuerlager und Lieferungen vor Einfuhr
307
35
Ort der Lieferung in besonderen Fällen – „Versandhandel“
307
36
Sonderfragen des Anlagenbaus
307
37
Differenzbesteuerung
308
38
Fahrzeuglieferungen
327
39
Vorsicht vor einer „Fahrt im Umsatzsteuerkarussell“
337
Dienstleistungen 40
Schnellübersicht: Was galt bis zum 31.12.2009? Was gilt ab 2010? Was ist zu tun?
352
41
Das EU|Mehrwertsteuerpaket 2010 (Gesamtdarstellung)
356
42
„Eckpfeiler“ der Umsatzbesteuerung von Dienstleistungen bis zum 31.12.2009
356
43
„Eckpfeiler“ der Umsatzbesteuerung von Dienstleistungen ab dem 1.1.2010
357
44
„B2C|Leistungen“
370
45
„B2B|Leistungen“
372
46
Grundstücksleistungen | § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG 2010
380
47
Beförderungsmittel – kurz| und langfristige Vermietung – § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG 2010
388
48
Leistungen am Tätigkeitsort –§ 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG
392
49
Vermittlungsleistungen – § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG
419
50
Einräumung von Eintrittberechtigungen – § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG
423
51
Katalogleistungen – § 3a Abs. 4 UStG
427
52
Besonderheiten der Einschaltung von Erfüllungsgehilfen
437
53
Sonderfälle des Orts der sonstigen Leistung – § 3a Abs. 6–8 UStG
440
54
Ort der Beförderungsleistungen und der damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen
442
55
Restaurationsleistungen während Transfers – § 3e UStG
450
6
Inhaltsverzeichnis
56
Besteuerungsverfahren
452
57
Anwendungszeitpunkt der neuen Ortsregelungen
453
58
Umsatzsteuer|Voranmeldung 2013
454
59
Zusammenfassende Meldung im Jahr 2013
461
60
Dienstleistungskommission
468
Erklärungspflichten| und Aufbewahrungspflichten 61
Überblick: Wer will was wann wissen?
473
62
Umsatzsteuer|Voranmeldung 2013
475
63
Zusammenfassende Meldung im Jahr 2013
496
64
Umsatzsteuer(|Jahres)erklärung 2012
499
65
Intrastat|Meldung im Jahr 2013
502
66
Aufzeichnungs| und Aufbewahrungspflichten
504
67
Internationale Umsätze
509
Bemessungsgrundlagen/ Steuersatz 68
Bemessungsgrundlage
530
69
Steuersatz – Wie sich die Umsatzsteuer berechnet
554
70
Hotelübernachtungen und andere Beherbergungen
576
Rechnungsstellung/ Vorsteuerabzug/ Übergang der Steuerschuld 71
Rechnungen – Erfahrungen, Praxistipps und Prüffelder der Umsatzsteuer|Sonderprüfungen
583
72
Übersendung von Rechnungskopien und |zweitschriften
630
73
Berichtigung fehlerhafter Ausgangsrechnungen
634
74
Elektronische Rechnungen
646
75
Vorsteuerabzug
663
76
Gemischt genutzte Grundstücke: Abschaffung der „Seeling| Gestaltungen“
740
77
Vorsteuervergütung an deutsche Unternehmer
740
7
Inhaltsverzeichnis
78
Der Leistungsempfänger als Steuerschuldner
741
79
Besteuerung von (sonstigen) Leistungen deutscher Unternehmer im EU|Ausland
761
Geschäftsveräußerung/ Gesellschaften/Gemeinschaften 80
Geschäftsveräußerung im Ganzen
762
81
Sonderprobleme der Gesellschaften/ Gemeinschaften und des Haltens von Beteiligungen
762
Verfahrensrecht/ Steuerstrafrecht/Zivilrecht etc. 82
Besteuerungsverfahren nach dem UStG
763
83
Allgemeines Verfahrensrecht/ Steuerstrafrecht/Zivilrecht/Berufsrecht (ABC)
763
84
Internationales Umsatzsteuerrecht
764
Downloadbereiche 85
Downloadbereiche
771
Literaturverzeichnis
773
Stichwortverzeichnis
775
8
Vorgaben aus Europa für das deutsche Umsatzsteuerrecht
5
Vorsteuerabzug von Leistungspartnern EuGH vom 26.1.2012: Was beim Händler zur USt führt, muss beim Kunden noch lange keine Vorsteuer auslösen!
Leistender Unternehmer und Leistungsempfänger machen leider immer wieder die Erfahrung, dass die jeweils für sie zuständigen Finanzämter ein und dieselbe Leistungsbeziehung – z. B. hinsichtlich des Vorsteuerabzugs oder der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG – umsatzsteuerlich unterschiedlich beurteilen. Ein „Echtfall“ aus der Praxis Ein Autohaus (Vertraghändler eines deutschen Herstellers – A –) kauft einen anderen Vertragshändler – B – auf. Nach den Herstellervorgaben ist es für jeden Vertragsv händler Pflicht, eine eigene Lackiererei zu haben. Da die eigene Lackiererei des A nicht ausgelastet ist, kauft A alles von B – mit Ausnahme dessen Lackiererei.
Das Finanzamt des B sah darin die Veräußerung von Einzelwirtschaftgütern; B rechnete daher gegenüber A brutto ab. Das Finanzamt des A verneinte dessen Vorsteuerabzug, weil es den Aufkauf als GiG (# Kapitel 80) betrachtete.
5.1
Die Bedenken des FG Hamburg
Das FG Hamburg sieht darin einen Verstoß gegen das Gebot widerspruchsfreien Verwaltungshandelns. Das Gericht hat daher beim EuGH angefragt, ob das EGRecht die Nationalstaaten dazu verpflichtet, hier Abhilfe zu schaffen65. Das FG hielt es für völlig inakzeptabel, dass die beiden jeweils für den Leistenden und den Leistungsempfänger zuständigen Finanzbehörden auf unterschiedlichen Rechtsauffassungen zum Nachteil beider Leistungspartner beharren dürfen.
65
42
FG Hamburg 20.4.10, 3 K 3/09, EFG 2010, 1170.
Der EuGH teilt die Bedenken leider nicht!
Das FG fragt daher in seinem Vorabentscheidungsersuchen beim EuGH an, ob das Gemeinschaftsrecht im Hinblick auf den Neutralitätsgrundsatz und die unternehmerische Planungssicherheit den einzelnen Nationalstaat dazu verpflichtet, verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu schaffen, die eine einheitliche Rechtsbeurteilung auch in solchen Fällen zu gewährleisten.
5.2
Der EuGH teilt die Bedenken leider nicht!
In das Urteil hat die Praxis hohe Erwartungen gesetzt – und wurde leider enttäuscht! Der EuGH betont, dass es nach ständiger Rechtsprechung mangels einer einschlägigen Unionsregelung Aufgabe des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten sei, u. a. die zuständigen Behörden zu bestimmen und die Modalitäten der Verfahren zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, wobei diese Modalitäten jedoch • nicht weniger günstig ausgestaltet sein dürfen als die entsprechender innerstaatlicher Rechtsbehelfe (Äquivalenzgrundsatz) und • die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz). Nach Auffassung des EuGH erfüllt das deutsche Recht diese Voraussetzungen66 Beratungskonsequenzen 1. Was nicht sein darf, das nicht sein kann! Während das FG Hamburg auf die faktische Unmöglichkeit hinweist, gleich lautende Verwaltungsentv scheidungen zu erreichen, betont der EuGH, dass doch (theoretisch) alle notwendigen Instrumentarien zur Verfügung stünden. Alles bleibt wie es schon immer war – und ist damit in höchstem Maße unbefriedigend! 2. Der EuGH hat im Besprechungsurteil auch zum Begriff der Personalge| stellung Stellung bezogen (! Kapitel 51). Im geschilderten „Echtfall“ … … bleibt es also dabei: der Leistende zahlt die Umsatzsteuer, ohne dass der Leisv tungsempfänger einen korrespondierenden Vorsteueranspruch hat! 66
EuGH, Urteil vom 26.1.2012, Rs. C-218/10, ADV Allround Vermittlungs AG in Liquidation, UR 2012, 175, Rz. 35.
43
Vorgaben aus Europa für das deutsche Umsatzsteuerrecht
6
Vorsteuerprobleme des EU|Kunden bei steuerpflichtiger Abrechnung
Beispiel Der niederländische Unternehmenskunde NL (mit niederländischer UStvIdvNr.) hat im Jahr 2010 ein Fahrzeug beim deutschen Autohaus D erworben. Da das Fahrzeug in Deutschland zugelassen wurde, hat D die Rechnung unter Ausweis deutscher Umv satzsteuer aufgemacht. NL hat versucht, sich die Vorsteuer vergüten zu lassen, und darauf vom BZSt folgende Antwort erhalten: Beantragte Vergütung: 1.915,97 € Ihr Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer wird abgelehnt. (Die in der nachfolgenden Tabelle verwendeten Schlüsselzahlen sind am Ende des Bev scheides erläutert.) Pos.
Grund
Art
Belegnummer
Schlüsselzahl
1
99
RECHN
1110521664
482
Die Ablehnung erfolgt aus folgenden Gründen:
44
474
Die Gründe für die abweichende Festsetzung sind im Bescheid benannt.
482
Die Voraussetzung für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 6a Umsatzsteuergesetz (UStG) lagen vor. Vom Rechnungsausteller hätte daher keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden dürfen. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 02. April 1998 (V R 34/97) setzt der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG voraus, dass die Steuer gesetzv lich geschuldet wird. Wird die Steuer nur geschuldet, weil sie zu Unrecht ausv gewiesen worden ist, so ist der Vorsteuerabzug unzulässige. In diesem Fall hav ben Sie gegebenenfalls einen zivilrechtlichen Anspruch gegenüber dem Rechv nungsaussteller zur Berichtigung der Rechnung und zur Gutschrift der Umsatzv steuer.
Objektiven Beurteilungsmaßstab anlegen
6.1
Die Antwort auf die aufgeworfenen Fragen
Der Fahrzeugverkauf war ein „normales“ Inlandsgeschäft und erfolgte damit zu Recht umsteuerpflichtig. D darf dem NM die Steuer auf keinen Fall erstatten. Wenn D den Kunden behalten und nicht verärgern will, sollte er diesem die Rechtslage kurz erläutern.
6.2
Warenbewegung „von EU nach EU“ erforderlich
Voraussetzung für die Annahme einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung ist, dass das Fahrzeug von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen EUMitgliedstaat gelangt (§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG # Kapitel 22 ff.). Bitte beachten Sie: Es kommt nicht darauf an, dass das Fahrzeug „irgendwann“ in das EUvAusland gev langt. Die Warenbewegung muss vielmehr in Erfüllung des zu beurteilenden Umsatzes 67 stattfinden!
6.3
Objektiven Beurteilungsmaßstab anlegen
Bei der Beurteilung der Frage, ob steuerpflichtig oder steuerfrei abzurechnen ist, kommt es immer auf den Zeitpunkt der Lieferung und damit auf die Kundenübergabe des Fahrzeuges an. Der Kunde hat es selbst in der Hand, durch entsprechende Erklärungen im Zeitpunkt der Lieferung festzulegen, ob die Lieferung steuerfrei oder steuerpflichtig erfolgen soll. Bitte beachten Sie! Nach der Rechtsprechung sind so weit wie möglich die Absichten zu berücksichtigen, die der Kunde zum Zeitpunkt des Erwerbs hat, sofern diese durch objektive Gesichts| 68 punkte gestützt werden . Zum Glück, denn der KfzvHändler muss sich ja auf die Kunv denangaben verlassen dürfen! Er kann insbesondere nicht wissen, welche Vereinbarunv gen sein Kunde wiederum mit seinem Folgekunden getroffen hat.
67 68
Weimann, ASR 2012/06, 10. EuGH, Urteil vom 18.12.2010, Rs. C-430/09, Euro Tyre Holding, Rz. 34 u. Rz. 37, UR 2011, 176 u. 269; BFH, Urteil vom 11.8.2011, V R 3/10, BStBl. II 2011, 769 ! Kapitel 22.
45
Vorsteuerprobleme des EUvKunden bei steuerpflichtiger Abrechnung
6.4
Aussagekraft der Kfz|Zulassung
In Fällen der innergemeinschaftlichen Lieferung von Fahrzeugen soll nach Auffassung des BMF aus Vereinfachungsgründen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen zukünftig die Gelangensbestätigung durch einen Nachweis über die Zulassung des Fahrzeugs für den Straßenverkehr im Bestimmungsmitgliedstaat der Lieferung des Fahrzeugs erbracht werden können (siehe Ausführungen zum neuen „Gelangensnachweis“ # Kapitel 24). Dies lässt Umkehrschluss zu, dass die Zulassung in Deutschland gegen ein steuerfreies und damit für ein steuerpflichtiges Geschäft spricht.
6.5
Kein Rechnungshinweis auf igL
Letztlich ist ein formales Argument anzuführen. Gegen die Annahme einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung spricht nämlich auch die Tatsache, dass eine Bruttoabrechnung ohne Hinweis auf eine igL ergangen ist69.
6.6
Kundenanschreiben
Den Kunden will man ja grundsätzlich behalten und ihn nicht verärgern. Daher sollte man die Problematik natürlich kurz erläutern und ihm eine Hilfestellung geben70: Musterschreiben: Sehr geehrte Damen und Herren, mit Schreiben vom ….. [Datum] berichteten Sie uns über Ihre Probleme, die von uns abgerechnete Umsatzsteuer vom deutschen Bundeszentralamt für Steuern – BZSt – als Vorsteuer vergütet zu erhalten, und bitten uns, Ihnen die Umsatzsteuer wieder zu erstatten. So sehr wir die Probleme auch bedauern, sehen wir uns doch außer Standes, Ihrem Anliegen zu entsprechen. Die uns beim Fahrzeugkauf bekannten Umv stände ließen nur den Schluss zu, dass das Fahrzeug in Deutschland verbleiben soll. Letzteres bekräftigt auch die Zulassung des Fahrzeugs in Deutschland (EuGH, Urteil vom 18.12.2010, Rs. Cv430/09, Euro Tyre Holding, UR 2011, 176; BFH, Urteil vom 11.8.2011, V R 3/10, BStBl. II 2011, 769). Zudem haben Sie von uns eine Rechnung ohne Hinweis auf eine innergemeinschaftliche Lieferung erhalten (BFH, Urteil vom 12.5.2011, V R 46/10, BStBl. II 2011, 957). 69 70
46
BFH, Urteil vom 12.5.2011, V R 46/10, BStBl. II 2011, 957; vgl. Schönmann, ASR 2011/12,9 Weimann, ASR 2012/06, 10.