Leseprobe zum Titel: Umsatzsteuer in der Praxis - Die Onleihe

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21. Mai 2013 ... Warum die Umsatzsteuer erhoben werden darf. 13. Vorgaben aus Europa für das deutsche Umsatzsteuerrecht. 2. Rechtsgrundlagen. 28. 3.
Inhaltsverzeichnis Vorbemerkungen Vorwort

9 11

Einführung 1

Warum die Umsatzsteuer erhoben werden darf

13

Vorgaben aus Europa für das deutsche Umsatzsteuerrecht 2

Rechtsgrundlagen

28

3

Interpretation von Umsatzsteuer

28

4

„Bürgerwirkung“ der MwStSystRL

31

5

Vorsteuerabzug von Leistungspartnern

42

6

Vorsteuerprobleme des EU|Kunden bei steuerpflichtiger Abrechnung

44

7

EuGH zum Schutz des „Guten Glaubens“

48

8

Wissenswertes zur Abrundung

48

Grundlagen des deutschen Umsatzsteuerrechts 9

Wenn der (Zweit|)Name zum Programm wird: die Umsatzsteuer als „Mehrwert“steuer

49

10

Der neue Umsatzsteuer|Anwendungserlass – UStAE

51

11

Überlegungen zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs

54

12

Es darf wieder vertraut werden! Der neue „gute Glaube“ im Umsatzsteuerrecht

55

13

Steuertatbestände und Besteuerungsgrundlagen im Überblick

61

14

Wer die Steuer bezahlen muss: der Unternehmer und das Unternehmen

66

15

Nichtumsatz/nicht steuerbarer Umsatz/ steuerfreier Umsatz

79

16

Steuerbefreiungen/Option zur Steuerpflicht

81

4

Inhaltsverzeichnis

17

Lieferung/Sonstige Leistung/ Einheitlichkeit der Leistung

104

18

Unentgeltliche Wertabgaben

112

19

Innergemeinschaftlicher Erwerb – Innergemeinschaftliches Verbringen

115

20

Umsatzsteuer|Identifikationsnummer

121

Liefergeschäfte 21

Die Basics im Überblick

122

Liefergeschäfte/EU 22

Die Grundsatzrechtsprechung von EuGH und BFH zur steuerfreien innergemein. Lieferung

167

23

Die Abnehmerversicherung: noch „Pflicht“ und schon bald nur noch „Kür“?

187

24

Der Gelangensnachweis: noch „Kür“ und schon bald „Pflicht“?

192

25

Das EU|Warengeschäft

209

26

Neue Prüfungsschwerpunkte der Finanzverwaltung

213

Liefergeschäfte/Non|EU 27

Die Grundsatzrechtsprechung von EuGH und BFH zur steuerfreien Ausfuhr

216

Liefergeschäfte/Non|EU 28

So funktioniert ATLAS|Ausfuhr

231

29

Das Non|EU|Warengeschäft

237

30

Neue Prüfungsschwerpunkte der Finanzverwaltung

255

Liefergeschäfte 31

Länderspezifische Abweichungen

258

32

Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte

266

33

(Konsignations|)Lager

295

5

Inhaltsverzeichnis

34

Umsatzsteuerlager und Lieferungen vor Einfuhr

307

35

Ort der Lieferung in besonderen Fällen – „Versandhandel“

307

36

Sonderfragen des Anlagenbaus

307

37

Differenzbesteuerung

308

38

Fahrzeuglieferungen

327

39

Vorsicht vor einer „Fahrt im Umsatzsteuerkarussell“

337

Dienstleistungen 40

Schnellübersicht: Was galt bis zum 31.12.2009? Was gilt ab 2010? Was ist zu tun?

352

41

Das EU|Mehrwertsteuerpaket 2010 (Gesamtdarstellung)

356

42

„Eckpfeiler“ der Umsatzbesteuerung von Dienstleistungen bis zum 31.12.2009

356

43

„Eckpfeiler“ der Umsatzbesteuerung von Dienstleistungen ab dem 1.1.2010

357

44

„B2C|Leistungen“

370

45

„B2B|Leistungen“

372

46

Grundstücksleistungen | § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG 2010

380

47

Beförderungsmittel – kurz| und langfristige Vermietung – § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG 2010

388

48

Leistungen am Tätigkeitsort –§ 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG

392

49

Vermittlungsleistungen – § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG

419

50

Einräumung von Eintrittberechtigungen – § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG

423

51

Katalogleistungen – § 3a Abs. 4 UStG

427

52

Besonderheiten der Einschaltung von Erfüllungsgehilfen

437

53

Sonderfälle des Orts der sonstigen Leistung – § 3a Abs. 6–8 UStG

440

54

Ort der Beförderungsleistungen und der damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen

442

55

Restaurationsleistungen während Transfers – § 3e UStG

450

6

Inhaltsverzeichnis

56

Besteuerungsverfahren

452

57

Anwendungszeitpunkt der neuen Ortsregelungen

453

58

Umsatzsteuer|Voranmeldung 2013

454

59

Zusammenfassende Meldung im Jahr 2013

461

60

Dienstleistungskommission

468

Erklärungspflichten| und Aufbewahrungspflichten 61

Überblick: Wer will was wann wissen?

473

62

Umsatzsteuer|Voranmeldung 2013

475

63

Zusammenfassende Meldung im Jahr 2013

496

64

Umsatzsteuer(|Jahres)erklärung 2012

499

65

Intrastat|Meldung im Jahr 2013

502

66

Aufzeichnungs| und Aufbewahrungspflichten

504

67

Internationale Umsätze

509

Bemessungsgrundlagen/ Steuersatz 68

Bemessungsgrundlage

530

69

Steuersatz – Wie sich die Umsatzsteuer berechnet

554

70

Hotelübernachtungen und andere Beherbergungen

576

Rechnungsstellung/ Vorsteuerabzug/ Übergang der Steuerschuld 71

Rechnungen – Erfahrungen, Praxistipps und Prüffelder der Umsatzsteuer|Sonderprüfungen

583

72

Übersendung von Rechnungskopien und |zweitschriften

630

73

Berichtigung fehlerhafter Ausgangsrechnungen

634

74

Elektronische Rechnungen

646

75

Vorsteuerabzug

663

76

Gemischt genutzte Grundstücke: Abschaffung der „Seeling| Gestaltungen“

740

77

Vorsteuervergütung an deutsche Unternehmer

740

7

Inhaltsverzeichnis

78

Der Leistungsempfänger als Steuerschuldner

741

79

Besteuerung von (sonstigen) Leistungen deutscher Unternehmer im EU|Ausland

761

Geschäftsveräußerung/ Gesellschaften/Gemeinschaften 80

Geschäftsveräußerung im Ganzen

762

81

Sonderprobleme der Gesellschaften/ Gemeinschaften und des Haltens von Beteiligungen

762

Verfahrensrecht/ Steuerstrafrecht/Zivilrecht etc. 82

Besteuerungsverfahren nach dem UStG

763

83

Allgemeines Verfahrensrecht/ Steuerstrafrecht/Zivilrecht/Berufsrecht (ABC)

763

84

Internationales Umsatzsteuerrecht

764

Downloadbereiche 85

Downloadbereiche

771

Literaturverzeichnis

773

Stichwortverzeichnis

775

8

Vorgaben aus Europa für das deutsche Umsatzsteuerrecht

5

Vorsteuerabzug von Leistungspartnern EuGH vom 26.1.2012: Was beim Händler zur USt führt, muss beim Kunden noch lange keine Vorsteuer auslösen!

Leistender Unternehmer und Leistungsempfänger machen leider immer wieder die Erfahrung, dass die jeweils für sie zuständigen Finanzämter ein und dieselbe Leistungsbeziehung – z. B. hinsichtlich des Vorsteuerabzugs oder der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG – umsatzsteuerlich unterschiedlich beurteilen. Ein „Echtfall“ aus der Praxis Ein Autohaus (Vertraghändler eines deutschen Herstellers – A –) kauft einen anderen Vertragshändler – B – auf. Nach den Herstellervorgaben ist es für jeden Vertragsv händler Pflicht, eine eigene Lackiererei zu haben. Da die eigene Lackiererei des A nicht ausgelastet ist, kauft A alles von B – mit Ausnahme dessen Lackiererei.

Das Finanzamt des B sah darin die Veräußerung von Einzelwirtschaftgütern; B rechnete daher gegenüber A brutto ab. Das Finanzamt des A verneinte dessen Vorsteuerabzug, weil es den Aufkauf als GiG (# Kapitel 80) betrachtete.

5.1

Die Bedenken des FG Hamburg

Das FG Hamburg sieht darin einen Verstoß gegen das Gebot widerspruchsfreien Verwaltungshandelns. Das Gericht hat daher beim EuGH angefragt, ob das EGRecht die Nationalstaaten dazu verpflichtet, hier Abhilfe zu schaffen65. Das FG hielt es für völlig inakzeptabel, dass die beiden jeweils für den Leistenden und den Leistungsempfänger zuständigen Finanzbehörden auf unterschiedlichen Rechtsauffassungen zum Nachteil beider Leistungspartner beharren dürfen.

65

42

FG Hamburg 20.4.10, 3 K 3/09, EFG 2010, 1170.

Der EuGH teilt die Bedenken leider nicht!

Das FG fragt daher in seinem Vorabentscheidungsersuchen beim EuGH an, ob das Gemeinschaftsrecht im Hinblick auf den Neutralitätsgrundsatz und die unternehmerische Planungssicherheit den einzelnen Nationalstaat dazu verpflichtet, verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu schaffen, die eine einheitliche Rechtsbeurteilung auch in solchen Fällen zu gewährleisten.

5.2

Der EuGH teilt die Bedenken leider nicht!

In das Urteil hat die Praxis hohe Erwartungen gesetzt – und wurde leider enttäuscht! Der EuGH betont, dass es nach ständiger Rechtsprechung mangels einer einschlägigen Unionsregelung Aufgabe des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten sei, u. a. die zuständigen Behörden zu bestimmen und die Modalitäten der Verfahren zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, wobei diese Modalitäten jedoch • nicht weniger günstig ausgestaltet sein dürfen als die entsprechender innerstaatlicher Rechtsbehelfe (Äquivalenzgrundsatz) und • die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz). Nach Auffassung des EuGH erfüllt das deutsche Recht diese Voraussetzungen66 Beratungskonsequenzen 1. Was nicht sein darf, das nicht sein kann! Während das FG Hamburg auf die faktische Unmöglichkeit hinweist, gleich lautende Verwaltungsentv scheidungen zu erreichen, betont der EuGH, dass doch (theoretisch) alle notwendigen Instrumentarien zur Verfügung stünden. Alles bleibt wie es schon immer war – und ist damit in höchstem Maße unbefriedigend! 2. Der EuGH hat im Besprechungsurteil auch zum Begriff der Personalge| stellung Stellung bezogen (! Kapitel 51). Im geschilderten „Echtfall“ … … bleibt es also dabei: der Leistende zahlt die Umsatzsteuer, ohne dass der Leisv tungsempfänger einen korrespondierenden Vorsteueranspruch hat! 66

EuGH, Urteil vom 26.1.2012, Rs. C-218/10, ADV Allround Vermittlungs AG in Liquidation, UR 2012, 175, Rz. 35.

43

Vorgaben aus Europa für das deutsche Umsatzsteuerrecht

6

Vorsteuerprobleme des EU|Kunden bei steuerpflichtiger Abrechnung

Beispiel Der niederländische Unternehmenskunde NL (mit niederländischer UStvIdvNr.) hat im Jahr 2010 ein Fahrzeug beim deutschen Autohaus D erworben. Da das Fahrzeug in Deutschland zugelassen wurde, hat D die Rechnung unter Ausweis deutscher Umv satzsteuer aufgemacht. NL hat versucht, sich die Vorsteuer vergüten zu lassen, und darauf vom BZSt folgende Antwort erhalten: Beantragte Vergütung: 1.915,97 € Ihr Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer wird abgelehnt. (Die in der nachfolgenden Tabelle verwendeten Schlüsselzahlen sind am Ende des Bev scheides erläutert.) Pos.

Grund

Art

Belegnummer

Schlüsselzahl

1

99

RECHN

1110521664

482

Die Ablehnung erfolgt aus folgenden Gründen:

44

474

Die Gründe für die abweichende Festsetzung sind im Bescheid benannt.

482

Die Voraussetzung für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 6a Umsatzsteuergesetz (UStG) lagen vor. Vom Rechnungsausteller hätte daher keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden dürfen. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 02. April 1998 (V R 34/97) setzt der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG voraus, dass die Steuer gesetzv lich geschuldet wird. Wird die Steuer nur geschuldet, weil sie zu Unrecht ausv gewiesen worden ist, so ist der Vorsteuerabzug unzulässige. In diesem Fall hav ben Sie gegebenenfalls einen zivilrechtlichen Anspruch gegenüber dem Rechv nungsaussteller zur Berichtigung der Rechnung und zur Gutschrift der Umsatzv steuer.

Objektiven Beurteilungsmaßstab anlegen

6.1

Die Antwort auf die aufgeworfenen Fragen

Der Fahrzeugverkauf war ein „normales“ Inlandsgeschäft und erfolgte damit zu Recht umsteuerpflichtig. D darf dem NM die Steuer auf keinen Fall erstatten. Wenn D den Kunden behalten und nicht verärgern will, sollte er diesem die Rechtslage kurz erläutern.

6.2

Warenbewegung „von EU nach EU“ erforderlich

Voraussetzung für die Annahme einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung ist, dass das Fahrzeug von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen EUMitgliedstaat gelangt (§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG # Kapitel 22 ff.). Bitte beachten Sie: Es kommt nicht darauf an, dass das Fahrzeug „irgendwann“ in das EUvAusland gev langt. Die Warenbewegung muss vielmehr in Erfüllung des zu beurteilenden Umsatzes 67 stattfinden!

6.3

Objektiven Beurteilungsmaßstab anlegen

Bei der Beurteilung der Frage, ob steuerpflichtig oder steuerfrei abzurechnen ist, kommt es immer auf den Zeitpunkt der Lieferung und damit auf die Kundenübergabe des Fahrzeuges an. Der Kunde hat es selbst in der Hand, durch entsprechende Erklärungen im Zeitpunkt der Lieferung festzulegen, ob die Lieferung steuerfrei oder steuerpflichtig erfolgen soll. Bitte beachten Sie! Nach der Rechtsprechung sind so weit wie möglich die Absichten zu berücksichtigen, die der Kunde zum Zeitpunkt des Erwerbs hat, sofern diese durch objektive Gesichts| 68 punkte gestützt werden . Zum Glück, denn der KfzvHändler muss sich ja auf die Kunv denangaben verlassen dürfen! Er kann insbesondere nicht wissen, welche Vereinbarunv gen sein Kunde wiederum mit seinem Folgekunden getroffen hat.

67 68

Weimann, ASR 2012/06, 10. EuGH, Urteil vom 18.12.2010, Rs. C-430/09, Euro Tyre Holding, Rz. 34 u. Rz. 37, UR 2011, 176 u. 269; BFH, Urteil vom 11.8.2011, V R 3/10, BStBl. II 2011, 769 ! Kapitel 22.

45

Vorsteuerprobleme des EUvKunden bei steuerpflichtiger Abrechnung

6.4

Aussagekraft der Kfz|Zulassung

In Fällen der innergemeinschaftlichen Lieferung von Fahrzeugen soll nach Auffassung des BMF aus Vereinfachungsgründen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen zukünftig die Gelangensbestätigung durch einen Nachweis über die Zulassung des Fahrzeugs für den Straßenverkehr im Bestimmungsmitgliedstaat der Lieferung des Fahrzeugs erbracht werden können (siehe Ausführungen zum neuen „Gelangensnachweis“ # Kapitel 24). Dies lässt Umkehrschluss zu, dass die Zulassung in Deutschland gegen ein steuerfreies und damit für ein steuerpflichtiges Geschäft spricht.

6.5

Kein Rechnungshinweis auf igL

Letztlich ist ein formales Argument anzuführen. Gegen die Annahme einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung spricht nämlich auch die Tatsache, dass eine Bruttoabrechnung ohne Hinweis auf eine igL ergangen ist69.

6.6

Kundenanschreiben

Den Kunden will man ja grundsätzlich behalten und ihn nicht verärgern. Daher sollte man die Problematik natürlich kurz erläutern und ihm eine Hilfestellung geben70: Musterschreiben: Sehr geehrte Damen und Herren, mit Schreiben vom ….. [Datum] berichteten Sie uns über Ihre Probleme, die von uns abgerechnete Umsatzsteuer vom deutschen Bundeszentralamt für Steuern – BZSt – als Vorsteuer vergütet zu erhalten, und bitten uns, Ihnen die Umsatzsteuer wieder zu erstatten. So sehr wir die Probleme auch bedauern, sehen wir uns doch außer Standes, Ihrem Anliegen zu entsprechen. Die uns beim Fahrzeugkauf bekannten Umv stände ließen nur den Schluss zu, dass das Fahrzeug in Deutschland verbleiben soll. Letzteres bekräftigt auch die Zulassung des Fahrzeugs in Deutschland (EuGH, Urteil vom 18.12.2010, Rs. Cv430/09, Euro Tyre Holding, UR 2011, 176; BFH, Urteil vom 11.8.2011, V R 3/10, BStBl. II 2011, 769). Zudem haben Sie von uns eine Rechnung ohne Hinweis auf eine innergemeinschaftliche Lieferung erhalten (BFH, Urteil vom 12.5.2011, V R 46/10, BStBl. II 2011, 957). 69 70

46

BFH, Urteil vom 12.5.2011, V R 46/10, BStBl. II 2011, 957; vgl. Schönmann, ASR 2011/12,9 Weimann, ASR 2012/06, 10.